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Document 52020PC0444

Geänderter Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

COM/2020/444 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 444 final

Geänderter Vorschlag für eine

Interinstitutionelle Vereinbarung

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung


Geänderter Vorschlag für eine

Interinstitutionelle Vereinbarung

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

Der Kommissionsvorschlag COM(2018) 323 wird wie folgt geändert:

(1)Teil I.B Nummer 11 erhält folgende Fassung:

Solidaritäts- und Soforthilfereserve

11. Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Solidaritäts- und Soforthilfereserve für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.“

(2)In Teil II.A wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a. Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Aufbauinstruments der Europäischen Union 1 (im Folgenden „Europäisches Aufbauinstrument“), in dem die verfügbaren und nichtvertraulichen Informationen in Bezug auf Folgendes zusammengetragen werden:

-    Aktiva und Passiva aus der Mittelaufnahme und Darlehensvergabe nach Artikel 3b des Eigenmittelbeschlusses 2 ,

-    Gesamtvolumen der zweckgebundenen Erträge für Unionsprogramme aus der im Vorjahr erfolgten Durchführung des Europäischen Aufbauinstruments, aufgeschlüsselt nach Programmen und Haushaltslinien,

-    Beitrag der aufgenommenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Aufbauinstruments und der spezifischen Unionsprogramme.“

(1) OJ, …
(2) OJ,….
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