Zulassungsverfahren
Zulassungsverfahren
Phase II: Empfehlung für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Die Phase II dauert etwa ein bis eineinhalb Jahre und umfasst folgende Schritte:
Priorisierung
Die ECHA bewertet in regelmäßigen Abständen die Stoffe auf der Liste der infrage kommenden Stoffe, um zu bestimmen, welche Stoffe vorrangig in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden sollten.
Diese Priorisierung stützt sich in erster Linie auf die Angaben in den Registrierungsdossiers über Verwendungen und Mengen des Stoffes im Rahmen der Zulassung. Dabei werden gegebenenfalls auch Informationen, die während der Konsultation zu SVHC eingingen, oder etwaige Informationen aus anderen Quellen berücksichtigt.
Vorrang erhalten Stoffe mit:
Weitere für die Empfehlung relevante Aspekte können berücksichtigt werden.
Weitere InformationenEntwurf der Empfehlung
Auf der Grundlage der Priorisierung wird in dem Entwurf der Empfehlung eine Reihe von Stoffen vorgeschlagen. Der Entwurf der Empfehlung enthält folgende Informationen für jeden Stoff:
Ablauftermin, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes untersagt sind, sofern keine Zulassung erteilt wurde oder die Verwendung von der Zulassungspflicht ausgenommen ist;
jüngster Antragsschlusstermin, bis zu dem Anträge eingegangen sein müssen, wenn der Antragsteller den Stoff nach dem Ablauftermin weiterhin verwenden oder in Verkehr bringen möchte;
gegebenenfalls Überprüfungszeiträume für bestimmte Verwendungen;
gegebenenfalls Verwendungen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.
Konsultation
Der Entwurf der Empfehlung der ECHA wird zur Konsultation vorgelegt, die in der Regel einmal alle ein bis eineinhalb Jahre über einen Zeitraum von drei Monaten stattfindet.
Weitere InformationenKommentare zu folgenden Themen sind willkommen:
- Verwendungen im Rahmen der Zulassung und der jeweiligen Mengen
- Jüngster Antragsschlusstermin und Ablauftermin, Komplexität der Lieferketten und Überprüfungszeiträume
- Verwendungen, die ausgenommen werden sollten
Die Kommentare werden nach Beendigung der Konsultation veröffentlicht. Die Antworten auf die Kommentare werden mit der endgültigen Empfehlung vorgelegt.
Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten (MSC)
Der Ausschuss der Mitgliedstaaten legt der ECHA unter Berücksichtigung der Kommentare, die während der Konsultation eingegangen sind, eine Stellungnahme zum Entwurf der Empfehlung vor.
Empfehlung und Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Die ECHA schließt ihre Empfehlung ab, wobei sie in der endgültigen Fassung die während der Konsultation eingegangenen Kommentare berücksichtigt. Anschließend übermittelt die ECHA die Empfehlung an die Europäische Kommission.
Weitere InformationenDie Europäische Kommission entscheidet über die Stoffe, die in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden, sowie über die endgültigen Einträge (Ablauftermin, jüngster Antragsschlusstermin, Überprüfungszeitraum, Ausnahmen).
Der Beschluss der Europäischen Kommission wird im Amtsblatt veröffentlicht, und das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe wird auf der Website der ECHA aktualisiert.
Ein Stoff kann nach dem Ablauftermin nicht ohne Zulassung verwendet werden.