Identifizieren Sie alle verfügbaren Informationen
Identifizieren Sie alle verfügbaren Informationen
Der erste Schritt besteht darin, alle verfügbaren relevanten Informationen über das Gemisch an sich und gegebenenfalls über die einzelnen Stoffe im Gemisch zu ermitteln. Es ist wichtig zu wissen, dass die Einstufung in Hinblick auf bestimmte Gefahren stets auf einzelnen Stoffen in einem Gemisch basiert. Daher benötigen Sie einen genauen Überblick über die Gefahren dieser Stoffe in Ihrem Gemisch. Die Hauptquelle für Informationen sollten Ihre Lieferanten sein.
- Alle unternehmensintern vorliegenden Informationen über das Gemisch und die Stoffe im Gemisch.
- Ein aktuelles, von Ihrem/Ihren Lieferanten bereitgestelltes Sicherheitsdatenblatt oder Sicherheitsinformationen in anderer Form für das importierte Gemisch oder für die Stoffe und/oder Gemische, die zu einem formulierten Gemisch verarbeitet werden sollen.
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Einstufung gemäß den Rechtsvorschriften für die Beförderung von Ihrem Lieferanten.
- Eine Einstufung für die Beförderung kann auf die Notwendigkeit hinweisen, sich näher mit den Gefahren der Stoffe oder des Gemisches zu beschäftigen. Darunter fallen Einstufungen, die gemäß den „UN-Empfehlungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Modellvorschriften" oder gemäß den Modellvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), mit der Eisenbahn (RID), auf Binnenwasserstraßen (ADN), im Luftverkehr (ICAO TI) oder im Seeschiffsverkehr (IMDG) vorgenommen wurden.
- Obwohl die Kriterien, die zur Transporteinstufung verwendet werden und jene gemäß CLP-Verordnung meistens die gleichen sind, haben die Transportvorschriften einen anderen Anwendungsbereich und die Transporteinstufung deckt nicht notwendigerweise alle Gefahren ab, die ein Gemisch aufweisen kann.
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Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis auf der Website des ECHA, das Folgendes enthält:
- Einstufung von Stoffen, die auf EU-Ebene harmonisiert wurden (Tabelle 3.1 von Anhang VI der CLP-Verordnung). Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes ist in der EU/im EWR rechtlich bindend und muss für die Einstufung eines Gemisches, welches solch einen Stoff enthält, berücksichtigt werden.
- Einstufungen von Stoffen, wie sie von Hersteller und Importeure in ihren Meldungen zur Einstufung und Kennzeichnung oder in ihren Registrierungsdossiers bereitgestellt werden. Solch eine Einstufung umfasst alle anwendbaren harmonisierten Einstufungen und darüber hinaus die eigenverantwortlichen Einstufungen für jene Gefahren, die durch die harmonisierte Einstufung nicht abgedeckt sind.
- Die öffentlich zugängliche Datenbank der ECHA mit Informationen über registrierte Stoffe. Der Zugang zu dieser Datenbank ist über das Feld „Suche nach Chemikalien" auf der Seite „Informationen über Chemikalien" auf der Website der ECHA möglich.
- Weitere Quellen, z. B. das OECD eCHEMPortal und diejenigen, die in Kapitel 10 der Einführenden Leitlinien zur CLP-Verordnung aufgeführt sind.
- Stellungnahmen von international anerkannten technisch-wissenschaftlichen Gremien (insbesondere der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA) oder andere Informationen auf der Website der ECHA sollten als neue wissenschaftliche Belege ebenfalls berücksichtigt werden.
Die grundlegenden Angaben, die Sie für jeden Stoff im Gemisch aufführen müssen, umfassen Folgendes:
a. die Stoffidentität
b. die Konzentration des Stoffes im Gemisch
c. seine Einstufung und alle zugewiesenen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder Multiplikationsfaktoren (M-Faktoren)
d. Einzelheiten über eventuelle Verunreinigungen und Zusatzstoffe im Stoff, einschließlich ihrer Identität, Einstufung und Konzentration, können ebenfalls wichtig sein. Im Allgemeinen sollten Stoffe, die zu 0,1 % oder mehr vorliegen, berücksichtigt werden, jedoch hängt die maßgebliche Konzentration letztlich von der Gefahrenklasse und vom Stoff ab.
Wenn ein Bestandteil im Gemisch selbst ein Gemisch ist, ist es notwendig, Informationen über die Stoffe dieses Stoffgemisches zusammen mit ihren Konzentrationen, Einstufungen und allen spezifischen Konzentrationsgrenzwerten oder M-Faktoren zu erhalten.
Die CLP-Verordnung verlangt, dass „alle verfügbaren" Daten oder Informationen für Einstufungszwecke berücksichtigt werden müssen.
Spezifische Informationen können Prüfdaten über das Gemisch selbst oder den Stoff/die Stoffe im Gemisch sein, z. B.:
- Studienberichte
- Studienzusammenfassungen
- relevante Parameter aus Prüfergebnissen (z. B. geschätzte Werte für die akute Toxizität)
Ein Konzentrationsgrenzwert ist die kleinste Konzentration eines einzelnen Stoffes, die zur Einstufung eines Gemisches führt, oder die Summe der Konzentrationen der relevanten Stoffe, wobei der Effekt mehrerer Stoffe additiv ist.
Konzentrationsgrenzwerte können allgemein für eine Gefahrenklasse, Differenzierung oder Kategorie gelten (allgemeiner Konzentrationsgrenzwert) oder sie können spezifisch für einen bestimmten Stoff sein (spezifischer Konzentrationsgrenzwert). Ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert kann einem Stoff auf der Grundlage seiner Wirkstärke zugewiesen sein, um die Feinanpassung seines Beitrages zur Einstufung eines Gemisches zu ermöglichen. Das Konzept des spezifischen Konzentrationsgrenzwertes findet vorwiegend bei Gesundheitsgefahren Anwendung. Die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte haben Vorrang vor den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten.
Für die Gefahrenklasse „Gewässergefährdend" wird das Konzept der Multiplikationsfaktoren (M-Faktoren) anstatt der spezifischen Konzentrationsgrenzwerte verwendet. Die M-Faktoren wurden eingeführt, um bei der Einstufung von Gemischen denjenigen Stoffen, die als gewässergefährdend (Kategorien akute Wirkung 1 oder chronische Wirkung 1) eingestuft sind, höhere Gewichtung zu verleihen. Sie werden verwendet, um die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist abzuleiten.
Weitere Angaben finden Sie in Kapitel 1.5 der „Guidance on the Application of the CLP Criteria" (Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien).