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Document 31993Y0219(01)
Council Resolution of 3 December 1992 on transparency of qualifications
Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen
Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen
ABl. C 49 vom 19.2.1993, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen
Amtsblatt Nr. C 049 vom 19/02/1993 S. 0001 - 0003
ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrages stellt die Beseitigung der Hindernisse für die Freizuegigkeit von einzelnen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, eines der Ziele der Gemeinschaft dar. Für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bedeutet dies insbesondere die Möglichkeit, in abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Erwerbs ihrer beruflichen Befähigungsnachweise oder ihrer Berufserfahrung einen Beruf auszuüben oder einer Beschäftigung nachzugehen. In der Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1990 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise(1) werden die Mitgliedstaaten ersucht, Berichte über die Durchführung der Entscheidung 85/368/EWG vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften(2) und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen. Die nunmehr vorliegenden Berichte der Mitgliedstaaten lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Vergleichbarkeitsstudien in bezug auf die beruflichen Befähigungsnachweise so eindeutige Informationen liefern, wie sie zur Förderung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer erforderlich sind. Dies bedeutet, daß die Arbeiten zur Erziehung von Transparenz bei Befähigungsnachweisen neu ausgerichtet werden müssen. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 3. Juli 1992 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Sozialen Dialogs hervorgehoben, daß die Freiheit, von einem Staat in einen anderen überzuwechseln, im Interesse von Arbeitnehmern und Unternehmen liegt und daß die Entwicklung eines konzertierten Vorgehens mit dem Ziel der Bereitstellung gegenseitiger Informationen über berufliche Befähigungsnachweise und Zeugnisse sowie der Verwirklichung von Transparenz auf europäischer Ebene eine hohe Priorität darstellt. Sie befürworten eher eine evolutive Lösung als eine von oben diktierte Einheitslösung. Ihnen ist daran gelegen, daß Mittel und Wege zur Berücksichtigung der relevanten Fertigkeiten und Kenntnisse von Arbeitnehmern gefunden werden, die ohne förmliche Ausbildungsgänge und -nachweise erworben wurden. Die Qualifikationssysteme innerhalb der Gemeinschaft weichen ganz erheblich voneinander ab. Die meisten Arbeitsuchenden besitzen Befähigungsnachweise, die sie im Rahmen dieser verschiedenen Systeme erworben haben. Dies kann einem Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat die Bewertung der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse eines Bewerbers, der seine Befähigungsnachweise und Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, erschweren und nachteilige Folgen für diese Bewerber haben. Bei der künftigen Arbeit der Gemeinschaft in bezug auf die Transparenz bei Befähigungsnachweisen sollten Konflikte mit nationalen Systemen vermieden, die praktischen Auswirkungen der bisherigen Gemeinschaftsmaßnahmen verbessert und die praktischen Bedürfnisse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern berücksichtigt werden. In erster Linie sollte ermittelt werden, welche spezifischen Informationen auf Gemeinschaftsebene benötigt werden und worauf die Bemühungen der Gemeinschaft zu richten sind. NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: DER RAT 1. ERINNERT daran, daß in der Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1990 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise die Kommission um Vorlage von Vorschlägen ersucht wird, die die Verwirklichung des Ziels einer echten Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen; 2. STIMMT folgenden Zielen ZU: a) Es muß dafür gesorgt werden, daß Arbeitnehmer, die dies wünschen, ihre beruflichen Befähigungsnachweise, Zeugnisse und Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang potentiellen Arbeitgebern in der gesamten Gemeinschaft klar und in nachvollziehbarer Form zur Geltung bringen können. b) Der Zugang der Arbeitgeber zu klaren Beschreibungen von Befähigungsnachweisen und einschlägiger Berufserfahrung ist zu erleichtern, damit festgestellt werden kann, ob die Fertigkeiten von Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten für die angebotenen Arbeitsplätze von Belang sind; 3. VEREINBART folgendes: a) Um die in Nummer 2 aufgeführten praktischen Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, den Informationsbedarf auf Gemeinschaftsebene sowie die Mittel zur Weiterleitung der Informationen festzulegen. b) Es muß schrittweise vorgegangen werden, wobei zunächst der spezifische Informationsbedarf auf Gemeinschaftsebene zu ermitteln und sodann die erforderliche Infrastruktur zur Beschaffung dieser Informationen zu entwerfen ist. Ein besseres gegenseitiges Verständnis für und ein grösseres Vertrauen in die verschiedenen Qualifikationssysteme der Mitgliedstaaten und in die Qualifikationen selbst könnten dazu beitragen, daß diese Ziele erfolgreich verwirklicht werden; 4. IST DER AUFFASSUNG, daß im Lichte der einzelstaatlichen Bewertungsberichte und der Antworten der Mitgliedstaaten auf das vorbereitende Dokument der Kommission über Berufsbildung in der Europäischen Gemeinschaft die Vorschläge zur Erreichung dieser Ziele a) die Vielfalt der Berufsbildungs- und Befähigungsnachweissysteme der Mitgliedstaaten berücksichtigen sollten; b) den bestehenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung tragen und sie ergänzen sollten; c) dem EURES-System im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mobilität der Arbeitnehmer in vollem Umfang Rechnung tragen sollten; d) die Bemühungen der Arbeitnehmer, ihrer Vertreter und der Arbeitgeber unterstützen, kostengünstig sein und die zusätzlichen administrativen Lasten und Kosten sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene auf ein Mindestmaß beschränken sollten; e) sich zunächst auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, die in der Gemeinschaft beruflich beweglich sein möchten, und auf die Berufe, für die diese Arbeitnehmer entsprechende Qualifikationen besitzen, konzentrieren sollten, wobei die Ausdehnung auf alle Berufe möglich sein sollte; f) alle relevanten Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitnehmer, die durch berufliche Ausbildung oder im Wege beruflicher Erfahrung erworben werden, berücksichtigen sollten; g) dem Erfordernis Rechnung tragen sollten, daß die Daten über Arbeitnehmer entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten und den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu schützen sind; h) die Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf freiwilliger Basis vorsehen sollten; i) bestehende Einrichtungen und Behörden in den Mitgliedstaaten, die für Befähigungsnachweise und deren Anerkennung zuständig sind, wo immer möglich in die Arbeit einbeziehen und eine direkte Kommunikation zwischen den entsprechenden Einrichtungen fördern sollten; j) die nationalen Gepflogenheiten einschließlich der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, Arbeitnehmern und Arbeitgebern achten sollten; k) sich eher auf den Austausch einschlägiger Informationen als auf deren Verifizierung beschränken sollten; 5. FORDERT die Kommission AUF, bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge dem Inhalt dieser Entschließung Rechnung zu tragen und dabei folgende Prioritäten zu berücksichtigen; a) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern ist zu ermitteln, welche Informationen über Befähigungsnachweise und Berufserfahrung auf Gemeinschaftsebene benötigt werden, um die in Nummer 2 genannten Ziele zu erreichen. Dabei könnte geprüft werden, auf welche Art und Weise die unterschiedliche Terminologie, die im Zusammenhang mit Befähigungsnachweisen in den Mitgliedstaaten verwandt wird, im Hinblick auf eine wirkungsvolle Kommunikation verständlich gemacht werden kann. b) Es ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zu prüfen, mit welchen Mitteln die Weiterleitung der erforderlichen Informationen durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterstützt werden kann. Insbesondere ist zu untersuchen, ob es annehmbar, durchführbar und von zusätzlichem Nutzen ist, Arbeitnehmern auf Antrag eine individuelle Übersicht über die erworbenen Qualifikationen, die sich gegebenenfalls individuelles Portfolio/Qualifikationsbuch nennen könnte, auszuhändigen, in der die von dem jeweiligen Arbeitnehmer im Laufe seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und während seiner gesamten Berufstätigkeit erworbenen Qualifikationen und gesammelten Erfahrungen kurz zusammengefasst sind. Unbeschadet des Ergebnisses der weiteren Bewertung dieses Konzepts sollten Durchführbarkeitsstudien sowohl die Informationsquellen als auch die Mittel zur Weiterleitung der Informationen auf Gemeinschaftsebene erfassen, wie z. B. i) einheitliche Gestaltung der Informationsrubriken. Die Informationen könnten je nach Fall von den einzelnen Arbeitnehmern bzw. den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen mitgeteilt werden; ii) durch die Mitgliedstaaten zu benennende Stellen mit folgenden Zuständigkeiten: Unterstützung bei der Erstellung einer solchen Leistungsübersicht und Bereitstellung aller erforderlichen Informationen über die Qualifikationen in den jeweiligen Mitgliedstaaten; Kontaktaufnahme zu entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten zwecks Austausch solcher Informationen nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber. c) Förderung von Initiativen der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der in Nummer 2 genannten Ziele beitragen und bei denen es um den Austausch relevanter Informationen und Sachkenntnisse über Qualifikationssysteme und die Qualifikationen selbst geht. 6. Im Rahmen der Vorschläge sollte ferner überprüft werden, welchen besonderen Beitrag das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung im Lichte seiner Erfahrung zu den in Nummer 2 genannten Zielen leisten könnte. (1) ABl. Nr. C 109 vom 24. 4. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56.