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Document 02005R1236-20150713

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1236/2015-07-13

2005R1236 — DE — 13.07.2015 — 009.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1377/2006 DER KOMMISSION vom 18. September 2006

  L 255

3

19.9.2006

 M2

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 675/2008 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2008

  L 189

14

17.7.2008

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 1226/2010 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2010

  L 336

13

21.12.2010

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2011 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011

  L 338

31

21.12.2011

 M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

 M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 585/2013 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2013

  L 169

46

21.6.2013

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2014

  L 18

1

21.1.2014

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 775/2014 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2014

  L 210

1

17.7.2014

►M10

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1113 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2015

  L 182

10

10.7.2015


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 079 vom 16.3.2006, S.  32 (1236/2005)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu den Grundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Gemeinschaft hat sich daher 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, in alle neuen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur, die die Gemeinschaft mit Drittstaaten schließt, eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

(2)

Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung gegen Folter ( 1 ) und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 2 ) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am 29. Juni 1998 billigte der Rat die „Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe“ und legte fest, dass die Europäische Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.

(4)

Gemäß Artikel 4 der genannten Charta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 9. April 2001 billigte der Rat die „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“. Darin werden die Annahme des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren im Jahr 1998 und die laufende Arbeit im Zusammenhang mit der EU-weiten Einführung von Ausfuhrkontrollen für paramilitärische Ausrüstung als Beispiele für wirksame Maßnahmen zur Verhütung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angeführt. Nach diesen Leitlinien sollen ferner Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Darin wird ferner hervorgehoben, dass das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen setzt. Daher und im Einklang mit diesen Texten kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.

(5)

In ihrer Resolution zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die am 25. April 2001 angenommen wurde und von den EU-Mitgliedstaaten unterstützt wird, fordert die VN-Menschenrechtskommission die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, geeignete — auch gesetzgeberische — Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen zu verhüten und zu verbieten, die speziell dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Diese Forderung wurde in den Resolutionen vom 16. April 2002, 23. April 2003, 19. April 2004 und 19. April 2005 bekräftigt.

(6)

Am 3. Oktober 2001 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung ( 3 ) zu dem Zweiten Jahresbericht des Rates gemäß Nummer 8 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, in der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird, rasch ein geeignetes Gemeinschaftsinstrument zum Verbot der Absatzförderung und Ausfuhr sowie des Handels mit Polizei- und Sicherheitsausrüstung, deren Einsatz per se grausam, inhuman oder erniedrigend ist, vorzulegen und dafür zu sorgen, dass im Rahmen dieses Gemeinschaftsinstruments auch der Transfer von Polizei- und Sicherheitsausrüstung, deren medizinische Auswirkungen nicht im vollen Umfang bekannt sind, sowie der Transfer von solcher Ausrüstung ausgesetzt wird, deren Einsatz in der Praxis gezeigt hat, dass dabei ein erhebliches Risiko des Missbrauchs oder unverhältnismäßiger Verletzungen besteht.

(7)

Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Gemeinschaftsregeln aufzustellen. Diese Regeln tragen maßgeblich zur Achtung des menschlichen Lebens und der grundlegenden Menschenrechte bei und dienen damit auch dem Schutz der öffentlichen Werteordnung. Mit diesen Regeln soll gewährleistet werden, dass die Wirtschaftsakteure der Gemeinschaft keinerlei Nutzen aus Handelsbeziehungen ziehen, die hinsichtlich Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Politik fördern oder sonst erleichtern, die mit den einschlägigen Leitlinien der EU, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit internationalen Übereinkommen und Verträgen unvereinbar ist.

(8)

Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmungen des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuwenden. Diese Begriffsbestimmungen sollten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung der entsprechenden Begriffe in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der EU oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden.

(9)

Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen zu untersagen, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe praktisch nicht zu verwenden sind.

(10)

Es ist ferner notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sondern auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Kontrollen sollten für Güter gelten, die in erster Linie für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung verwendet werden, sowie — sofern solche Kontrollen nicht unverhältnismäßig wären — für andere Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden könnten.

(11)

In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen ( 4 ) Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.

(12)

Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen, wobei zugleich eingeräumt wird, dass der Einsatz solcher Waffen sorgfältig überwacht werden sollte. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Ausrüstungen, die von der Polizei traditionellerweise zur Selbstverteidigung oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen eingesetzt werden, so modifiziert worden, dass damit Elektroschocks verabreicht und chemische Stoffe abgegeben werden können, um Personen handlungsunfähig zu machen. Es gibt Hinweise darauf, dass in mehreren Ländern derartige Waffen zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden.

(13)

In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher gilt diese Verordnung nicht für den Handel mit traditionellen Ausrüstungen für die Selbstverteidigung, wie z. B. Schilde.

(14)

Diese Verordnung sollte auch für den Handel mit bestimmten chemischen Stoffen gelten, die verwendet werden, um Personen handlungsunfähig zu machen.

(15)

Was Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln sowie Fesseln und Schellen betrifft, so wird auf Artikel 33 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen ( 5 ) verwiesen, wonach Zwangsmittel niemals zur Bestrafung verwendet werden dürfen. Ferner dürfen Ketten oder Eisen nicht als Zwangsmittel verwendet werden. Die Mindestgrundsätze sehen auch vor, dass andere Zwangsmittel nur als Sicherungsmaßnahme gegen Entweichungen während eines Transports, aus medizinischen Gründen auf Anweisung des Arztes oder, wenn andere Sicherungsmaßnahmen versagen, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer oder von einer Sachbeschädigung abzuhalten, Verwendung finden dürfen.

(16)

In Anbetracht dessen, dass einige Mitgliedstaaten die Ein- und Ausfuhr solcher Güter bereits verboten haben, sollte den Mitgliedstaaten das Recht gewährt werden, die Ein- und Ausfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und anderen tragbaren Elektroschock-Geräten als Elektroschock-Gürtel zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Befugnis erhalten, die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette im geschlossenen Zustand 240 mm überschreitet, zu kontrollieren, falls sie dies wünschen.

(17)

Diese Verordnung ist so auszulegen, dass sie die bestehenden Regeln für die Ausfuhr von Tränengasen und anderen Reizstoffen ( 6 ), Schusswaffen, chemischen Waffen und toxischen Chemikalien nicht berührt.

(18)

Es ist sinnvoll, spezifische Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle vorzusehen, damit die Arbeit der Polizeikräfte der Mitgliedstaaten und die Durchführung von friedenssichernden Maßnahmen und Krisenmanagementoperationen nicht behindert wird und damit — vorbehaltlich einer späteren Überprüfung — die Durchfuhr ausländischer Güter gestattet werden kann.

(19)

Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beziehen die Missionschefs in Drittländern in ihre regelmäßigen Berichte eine Analyse der Vorkommnisse von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, sowie der entsprechenden Gegenmaßnahmen ein. Es ist sinnvoll, diese Berichte wie auch ähnliche Berichte einschlägiger internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen zu berücksichtigen. In solchen Berichten sollten ferner alle Ausrüstungen beschrieben werden, die in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(20)

Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhütung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird es als notwendig angesehen, die Leistung technischer Hilfe für Drittländer zu verbieten, wenn sie in Verbindung mit Gütern erfolgt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

(21)

Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Drittländern. Sie umfassen Maßnahmen zur Beschränkung des Drittlandhandels mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Es wird nicht für erforderlich angesehen, für den innergemeinschaftlichen Handel entsprechende Beschränkungen einzuführen, da die Mitgliedstaaten die Todesstrafe abgeschafft haben und geeignete Maßnahmen ergriffen haben dürften, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbieten und zu verhindern.

(22)

Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den genannten Leitlinien Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen im Hinblick auf die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.

(23)

Um neuen Erkenntnissen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Güterlisten dieser Verordnung ständig überprüft und ein spezielles Verfahren zur Änderung der Listen vorgesehen werden.

(24)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und weitere einschlägige Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(25)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten die Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)

Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 8 ) und der in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 9 ) enthaltenen Durchführungsvorschriften zu jener Verordnung in keiner Weise eingeschränkt.

(28)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und beachtet insbesondere die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung stellt Gemeinschaftsregeln für den Drittlandhandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe auf.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe, wenn diese mit einem Grenzübertritt natürlicher Personen verbunden ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

b) „andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ jede Handlung, durch die einer Person erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

c) „Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;

d) „Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

e) „Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

f) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

g) „Museum“ eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;

h) „zuständige Behörde“ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 über Genehmigungsanträge entscheidet;

i) „Antragsteller“

1. bei Ausfuhren gemäß Artikel 3 oder Artikel 5 jede natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Empfängers in einem Land ist, in das die Güter ausgeführt werden, und die befugt ist, zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung über die Verbringung von dieser Verordnung unterliegenden Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt;

2. wenn bei solchen Ausfuhren nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei;

3. bei Einfuhren und Leistung technischer Hilfe gemäß Artikel 4 das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen; und

4. bei Leistung technischer Hilfe gemäß Artikel 3 die natürliche oder juristische Person, die die Leistung erbringen wird.



KAPITEL II

Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben

Artikel 3

Verbot der Ausfuhr

(1)  Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, vom Zollgebiet der Gemeinschaft aus zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ist verboten.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 4

Verbot der Einfuhr

(1)  Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.



KAPITEL III

Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Artikel 5

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)  Für jede Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ist unabhängig von ihrer Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in die in Anhang IV aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen.

Artikel 6

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)  Über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die in Anhang III aufgeführten Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf Genehmigung einer im Wesentlichen identischen Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde.

►C1  (2)  Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang III aufgeführte Güter ◄ von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.

Die zuständige Behörde berücksichtigt:

 verfügbare internationale Gerichtsurteile,

 die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Andere relevante Informationen, einschließlich verfügbarer nationaler Gerichtsurteile, Berichte oder sonstiger Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes in Bezug auf die in den Anhängen II und III aufgeführten Güter können berücksichtigt werden.

Artikel 7

Einzelstaatliche Maßnahmen

(1)  Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet Kapitel III und IV auf solche Handschellen an.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mit. Bestehende Maßnahmen sind bis spätestens zum 30. Juli 2006 mitzuteilen. Spätere Maßnahmen werden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.



KAPITEL IV

Genehmigungsverfahren

Artikel 8

Genehmigungsanträge

(1)  Eine Genehmigung der Aus- und Einfuhr und der Leistung technischer Hilfe wird nur von der in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Antragsteller niedergelassen ist.

(2)  Die Antragsteller legen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen über die Tätigkeiten vor, für die eine Genehmigung benötigt wird.

Artikel 9

Genehmigungen

(1)  Die Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang V erteilt und gelten gemeinschaftsweit. Die Gültigkeitsdauer beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2)  Die Genehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf innerstaatlicher Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.

(3)  Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.

(4)  Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.

Artikel 10

Zollformalitäten

(1)  Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer oder der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach Anhang V als Nachweis dafür vor, dass die für die Aus- oder Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer oder Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.

(2)  Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.

Artikel 11

Notifizierungs- und Konsultationspflicht

(1)  Die in Anhang I aufgeführten Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten alle anderen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission, wie in diesem Anhang aufgeführt, wenn sie die Ablehnung eines Genehmigungsantrags gemäß dieser Verordnung beschließen und wenn sie eine bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Die Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung.

(2)  Die zuständige Behörde hält dann Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Ein- oder Ausfuhr oder der Leistung von technischer Unterstützung nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Ein- oder Ausfuhr oder der Leistung von technischer Unterstützung eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch ist mit einer Transaktion, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.

(3)  Beschließt die zuständige Behörde nach solchen Rücksprachen, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet sie umgehend alle in Anhang I aufgeführten Behörden von ihrer Entscheidung und erläutert gegebenenfalls unter Vorlage sachdienlicher Informationen die Gründe hierfür.

(4)  Wird ein Antrag aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 abgelehnt, so stellt dies nicht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 dar.



KAPITEL V

Allgemeine und Schlussbestimmungen

▼M8

Artikel 12

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und V zu ändern. Die Angaben zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang I werden anhand der Informationen aus den Mitgliedstaaten geändert.

▼B

Artikel 13

Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)  Unbeschadet des Artikels 11 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.

(2)  Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.

(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die in Bezug auf diese Anträge getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

(4)  Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis.

(5)  Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 verweigert, so stellt dies nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.

Artikel 14

Verwendung von Informationen

Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 10 ) und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

▼M8 —————

▼M8

Artikel 15a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼M8 —————

▼B

Artikel 17

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. August 2006 mit und teilen ihr danach jede spätere Änderung unverzüglich mit.

Artikel 18

Räumlicher Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt

 für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definiert ist,

 die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,

 das deutsche Gebiet Helgoland.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M10




ANHANG I

Liste der in den Artikel 8 und 11 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.    Behörden der Mitgliedstaaten

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie

Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

Direction générale des Analyses économiques et de l'Economie internationale

Service licences

Rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

BELGIQUE

Tel.: +32 22776713, +32 22775459

Fax: +32 22775063

E-Mail: frieda.coosemans@economie.fgov.be

johan.debontridder@economie.fgov.be

BULGARIEN

Министерство на икономиката

ул.„Славянска“ № 8

1052 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Ministry of Economy

8, Slavyanska Str.

1052 Sofia

BULGARIA

Tel.: +359 29407771

Fax: +359 29880727

E-Mail: exportcontrol@mi.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.: +420 224907638

Fax: +420 224214558

E-Mail: dual@mpo.cz

DÄNEMARK

Anhang III, Nrn. 2 und 3

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

DANMARK

Tel.: +45 72268400

Fax: +45 33933510

E-Mail: jm@jm.dk

Anhang II und Anhang III, Nrn. 1 und 4

Erhvervs- og Vækstministeriet

Erhvervsstyrelsen

Eksportkontrol

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

DANMARK

Tel.: +45 35291000

Fax: +45 35291001

E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel.: +49 61969082217

Fax: +49 61969081800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

ESTLAND

Strateegilise kauba komisjon

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Tel.: +372 6377192

Fax: +372 6377199

E-Mail: stratkom@vm.ee

IRLAND

Licensing Unit

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

23 Kildare Street

Dublin 2

ÉIRE

Tel.: +353 16312121

Fax: +353 16312562

E-Mail: exportcontrol@djei.ie

GRIECHENLAND

Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας, Υποδομών, Μεταφορών και Δικτύων

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Ερμού και Κορνάρου 1,

GR-105 63 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Ministry of Development, Competitiveness, Infrastructure, Transport and Networks

General Directorate for International Economic Policy

Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments

Ermou and Kornarou 1,

GR-105 63 Athens

GREECE

Tel.: +30 2103286021-22, +30 2103286051-47

Fax: +30 2103286094

E-Mail: e3a@mnec.gr, e3c@mnec.gr

SPANIEN

Subdirección General de Comercio Internacional de Material de Defensa y Doble Uso

Secretaría de Estado de Comercio

Ministerio de Economía y Competitividad

Paseo de la Castellana 162, planta 7

E-28046 Madrid

ESPAÑA

Tel.: +34 913492587

Fax: +34 913492470

E-Mail: sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

FRANKREICH

Ministère des finances et des comptes publics

Direction générale des douanes et droits indirects

Bureau E2

11 Rue des Deux Communes

F-93558 Montreuil Cedex

FRANCE

Tel.: +33 157534398

Fax: +33 157534832

E-Mail: dg-e2@douane.finances.gouv.fr

KROATIEN

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Samostalni sektor za trgovinsku politiku i gospodarsku multilateralu

Trg Nikole Šubića Zrinskog 7-8

10 000 Zagreb

Republika Hrvatska

Tel.: +385 16444625 (626)

Fax: + 385 16444601

ITALIEN

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale Internazionale

Divisione IV

Viale Boston, 25

00144 Roma

ITALIA

Tel.: +39 0659932439

Fax: +39 0659647506

E-Mail: polcom4@mise.gov.it

ZYPERN

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγών/Εξαγωγών

Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Service

Import/Export Licensing Unit

6 Andreas Araouzos Street

CY-1421 Nicosia

CYPRUS

Tel.: +357 22867100, +357 22867197

Fax: +357 22375443

E-Mail: pevgeniou@mcit.gov.cy

LETTLAND

Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

LATVIJA

Tel.: +371 67016426

Fax: +371 67828121

E-Mail: mfa.cha@mfa.gov.lv

LITAUEN

Anhang II und Anhang III, Nrn. 1, 2, 3 und 5

Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

Viešosios policijos valdybos Licencijavimo skyrius

Saltoniškių g. 19

LT-08105 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Tel.: +370 82719767

Fax: +370 52719976

E-Mail: leidimai.pd@policija.lt

Anhang III, Nr. 4

Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba prie Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerijos

Žirmūnų g. 139 A,

LT-09120 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Tel.: +370 852639264

Fax: +370 852639265

E-Mail: vvkt@vvkt.lt

LUXEMBURG

Ministère de l'Economie

Office des Licences

19-21, boulevard Royal

L-2449 Luxembourg

BP 113/L-2011 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel.: +352 226162

Fax: +352 466138

E-Mail: office.licences@eco.etat.lu

UNGARN

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Németvölgyi út 37-39

H-1124 Budapest

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Tel.: +36 14585599

Fax: +36 14585885

E-Mail: armstrade@mkeh.gov.hu

MALTA

Dipartiment tal-Kummerċ

Servizzi ta' Kummerċ

Lascaris

Valletta VLT2000

MALTA

Commerce Department

Trade Services

Lascaris

Valletta VLT2000

MALTA

Tel.: +356 21242270

Fax: +356 25690286

NIEDERLANDE

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directoraat-Generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen

Directie Internationale Marktordening en Handelspolitiek

Bezuidenhoutseweg 67

Postbus 20061

2500 EB Den Haag

NEDERLAND

Tel.: +31 703485954, +31 703484652

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung „Außenwirtschaftskontrolle“ C2/9

Stubenring 1

A-1011 Wien

ÖSTERREICH

Tel.: +43 1711008341

Fax +43 1711008366

E-Mail: post.c29@bmwfw.gv.at

POLEN

Ministerstwo Gospodarki

Departament Handlu i Usług

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Tel.: +48 226935553

Fax: +48 226934021

E-Mail: SekretariatDHU@mg.gov.pl

PORTUGAL

Ministério das Finanças

AT- Autoridade Tributária e Aduaneira

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua da Alfândega, n.5, r/c

P-1149-006 Lisboa

PORTUGAL

Tel.: +351 218813843

Fax: +351 218813986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

RUMÄNIEN

Ministerul Economiei, Comerțului și Turismului

Departamentul pentru Comerț Exterior și Relații Internaționale

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei nr. 152

București, sector 1

Cod poștal 010096

ROMÂNIA

Tel. 0040214010552, 0040214010504, 0040214010507

Fax: 0040214010568, 0040213150454

E-Mail: adrian.berezintu@dce.gov.ro

SLOWENIEN

Ministrstvo za gospodarski razvoj in tehnologijo

Direktorat za turizem in internacionalizacijo

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

Republika Slovenija

Tel.: +386 14003521

Fax: +386 14003611

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor výkonu obchodných opatrení

Mierová 19

827 15 Bratislava

SLOVENSKO

Tel.: +421 248542163

Fax: +421 243423915

E-Mail: lucia.filipkova@economy.gov.sk

FINNLAND

Sisäministeriö

Poliisiosasto

PL 26

FI-00023 VALTIONEUVOSTO

FINLAND

Inrikesministeriet

Polisavdelningen

PB 26

FI-00023 STATSRÅDET

SUOMI/FINLAND

Tel.: +358 295480171

Fax: +358 916044635

E-Mail: kirjaamo@intermin.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

PO Box 6803

SE-113 86 Stockholm

SVERIGE

Tel.: +46 86904800

Fax: +46 8306759

E-Mail: registrator@kommers.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Import Licensing Branch (ILB)

E-Mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk

Ausfuhr von in den Anhängen II oder III aufgeführten Gütern und Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern, wie in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dargelegt:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Export Control Organisation

1 Victoria Street

London

SW1H 0ET

UNITED KINGDOM

Tel.: +44 2072154594

Fax: +44 2072152635

E-Mail: eco.help@bis.gsi.gov.uk

B.    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Office EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M9




ANHANG II

Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 11 ) spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1. Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.

2. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:  Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.



KN-Code

Beschreibung

 

1.  Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 97

ex 8208 90 00

1.1.  Galgen und Fallbeile.

ex 8543 70 90

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

1.2.  Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3.  Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 00

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 84

1.4.  Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

 

2.  Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 8543 70 90

2.1.  Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

2.2.  Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.3.  Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

Anmerkungen: 1.  Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind. 2.  Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.4.  Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

2.5.  Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 20 80

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.6.  Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.7.  Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.8.  Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

 

3.  Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 9304 00 00

3.1.  Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.

ex 3926 90 97

ex 7326 90 98

3.2.  Schilde mit Metallstacheln.

 

4.  Peitschen, wie folgt:

ex 6602 00 00

4.1.  Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.

ex 6602 00 00

4.2.  Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.




ANHANG III

Liste der Güter gemäß Artikel 5

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:  Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.



KN-Code

Beschreibung

 

1.  Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.1.  Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

Anmerkungen: 1.  Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen. 2.  Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln. 3.  Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen“. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: — Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind, — der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, — der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und — die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.2.  Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 6505 00 10

ex 6505 00 90

ex 6506 91 00

ex 6506 99 10

ex 6506 99 90

1.3.  Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

 

2.  Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.1.  Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen: 1.  Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen. 2.  Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 8543 90 00

ex 9305 99 00

2.2.  Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

— Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

— Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

— Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.3.  Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren oder vielen Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

 

3.  Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.1.  Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.

Anmerkungen: 1.  Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) erfasst werden. 2.  Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. 3.  Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 2924 29 98

3.2.  Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

ex 3301 90 30

3.3.  Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

ex 2924 29 98

ex 2939 99 00

ex 3301 90 30

ex 3302 10 90

ex 3302 90 10

ex 3302 90 90

ex 3824 90 97

3.4.  Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen: 1.  Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie Würzmischungen, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist. 2.  Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde (2).

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

3.5.  Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung:

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.6.  Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen: 1.  Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. 2.  Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer. 3.  Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

 

4.  Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden könnten, wie folgt:

ex 2933 53 90

[a) bis f)]

ex 2933 59 95

[g) und h)]

4.1.  Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

a)  Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2)

b)  Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7)

c)  Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4)

d)  Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0)

e)  Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3)

f)  Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3)

g)  Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5)

h)  Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

ex 3003 90 00

ex 3004 90 00

ex 3824 90 97

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten.

 

5.  Bestandteile, konstruiert für Güter, die zur Hinrichtung von Menschen konstruiert wurden, wie folgt:

ex 8208 90 00

5.1.  Klingen für Fallbeile.

(1)   Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 11. März 2013 (ABl. C 90 vom 27.3.2013, S. 1).

(2)   Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

▼B




ANHANG IV

Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2

DÄNEMARK:

 Grönland.

FRANKREICH:

 Neukaledonien und Nebengebiete,

 Französisch-Polynesien,

 Französische Süd- und Antarktisgebiete,

 Wallis und Futuna,

 Mayotte,

 St. Pierre und Miquelon.

DEUTSCHLAND:

 Büsingen.




ANHANG V

Vordruck für eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 1

Technische Spezifikation:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

image

image

Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005)“

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter und zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden.

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bezeichnete Behörde, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind.

Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z.B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 beschriebene Vordruck.



Feld 1:

Antragsteller:

Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an.

Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ).

Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind.

Feld 3:

Genehmigung Nr.:

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr“ oder „Einfuhr“ an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ ►C1  siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 18 der Verordnung. ◄

Feld 4:

Gültig bis:

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an.

Feld 5:

Agent/Vertreter:

Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.

Feld 6:

Land, in dem sich die Güter befinden:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). an. ►C1  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6). ◄

Feld 7:

Bestimmungsland:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), an. ►C1  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6). ◄

Feld 10:

Beschreibung der Ware:

Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden.

Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen.

Feld 11:

Ware Nr.:

Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet.

Feld 14:

Spezifische Auflagen und Bedingungen:

Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Feld 16:

Zahl der Anlagen:

Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).



( 1 ) Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.12.1975.

( 2 ) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

( 3 ) ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 136.

( 4 ) Resolution 34/169 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17.12.1979.

( 5 ) Gebilligt durch die Resolutionen 663 C (XXIV) und 2076(LXII) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 31.7.1957 bzw. 13.5.1977.

( 6 ) Siehe Unternummer ML7c der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. C 127 vom 25.5.2005, S. 1.

( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 8 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

( 9 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

( 10 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 11 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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