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Document 02009L0043-20150105
Directive 2009/43/EC of the European Parliament and of the Council of 6 May 2009 simplifying terms and conditions of transfers of defence-related products within the Community (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Text von Bedeutung für den EWR)
2009L0043 — DE — 05.01.2015 — 005.001
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RICHTLINIE 2009/43/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146, 10.6.2009, p.1) |
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RICHTLINIE 2010/80/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. November 2010 |
L 308 |
11 |
24.11.2010 |
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RICHTLINIE 2012/10/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. März 2012 |
L 85 |
3 |
24.3.2012 |
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RICHTLINIE 2012/47/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 14. Dezember 2012 |
L 31 |
43 |
31.1.2013 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/18/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. Januar 2014 |
L 40 |
20 |
11.2.2014 |
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RICHTLINIE 2014/108/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 12. Dezember 2014 |
L 359 |
117 |
16.12.2014 |
RICHTLINIE 2009/43/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Mai 2009
zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Vertrag sieht die Errichtung eines Binnenmarktes vor, wozu die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und die Errichtung eines Systems gehören, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verzerrungen schützt. |
(2) |
Die Vertragsbestimmungen zur Errichtung des Binnenmarktes gelten für alle Waren und Dienstleistungen, die gegen Entgelt geliefert bzw. erbracht werden, einschließlich Verteidigungsgütern; jedoch schließen diese Vertragsbestimmungen nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen in Einzelfällen andere Maßnahmen ergreifen, die ihres Erachtens für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind. |
(3) |
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern sind unterschiedlich, was den Verkehr mit diesen Gütern behindern und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes verzerren kann und dadurch die Innovation, die industrielle Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union behindert. |
(4) |
Das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besteht in der Regel u. a. darin, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten, indem Ausfuhr und Verbreitung von Verteidigungsgütern in Drittländer sowie andere Mitgliedstaaten streng kontrolliert und beschränkt werden. |
(5) |
Derartige Beschränkungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Verteidigungsgütern lassen sich nicht vollständig abschaffen, indem die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß dem Vertrag unmittelbar angewendet werden, da diese Beschränkungen im Einzelfall möglicherweise gemäß Artikel 30 oder 296 des Vertrags gerechtfertigt sind; diese Vorschriften bleiben für die Mitgliedstaaten weiterhin anwendbar, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind. |
(6) |
Deshalb ist es erforderlich, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten so anzugleichen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfacht und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird. Diese Richtlinie betrifft lediglich die Vorschriften und Verfahren, soweit Verteidigungsgüter betroffen sind, und berührt folglich nicht die Politik der Mitgliedstaaten bezüglich der Verbringung von Verteidigungsgütern. |
(7) |
Die Vereinheitlichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte weder deren internationale Verpflichtungen und Bindungen noch das Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Politik der Ausfuhr von Verteidigungsgütern beeinträchtigen. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit unter Beachtung der Vorschriften dieser Richtlinie fortzusetzen und weiterzuentwickeln. |
(9) |
Diese Richtlinie sollte nicht für Verteidigungsgüter gelten, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen. |
(10) |
Diese Richtlinie sollte für alle Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Teilsysteme und Technologien, gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 3 ) gelten. |
(11) |
Diese Richtlinie beeinträchtigt weder die Durchführung der vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossenen Gemeinsamen Aktion 97/817/GASP vom 28. November 1997 über Antipersonenminen ( 4 ) noch die Ratifizierung und Umsetzung des am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichneten Übereinkommens über Streumunition durch die Mitgliedstaaten. |
(12) |
Die Ziele der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Verbringung von Verteidigungsgütern beschränken, bestehen im Allgemeinen darin, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten; diese Ziele erfordern es, dass die innergemeinschaftliche Verbringung dieser Güter der Genehmigungspflicht im Ursprungsmitgliedstaat und Garantien in den Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen bleibt. |
(13) |
In Anbetracht der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele würde für die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 30 und 296 des Vertrags kein Bedarf bestehen, weitere Beschränkungen zur Erreichung dieser Ziele einzuführen oder aufrechtzuerhalten. |
(14) |
Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung von Bestimmungen beschränken, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Angesichts der Natur und der Merkmale von Verteidigungsgütern sind Gründe der öffentlichen Ordnung wie etwa die Verkehrssicherheit, die Sicherheit der Lagerung, das Risiko der Umleitung und die Vorbeugung von Straftaten von besonderer Bedeutung für die Zwecke dieser Richtlinie. |
(15) |
Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ( 5 ), insbesondere die Anforderungen an den Verkehr mit Waffen innerhalb der Gemeinschaft. Diese Richtlinie beeinträchtigt auch nicht die Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke ( 6 ), insbesondere die Vorschriften über die Verbringung von Munition. |
(16) |
Für jede innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern sollte eine vorherige Erlaubnis in Form einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung erforderlich sein, die der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet der Lieferant Verteidigungsgüter verbringen will, erteilt oder veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in spezifischen, in dieser Richtlinie aufgelisteten Fällen Verbringungen von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung auszunehmen. |
(17) |
Den Mitgliedstaaten sollte es frei stehen, eine vorherige Genehmigung abzulehnen oder zu gewähren. Gemäß den Grundsätzen des Binnenmarktes sollte die jeweilige Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft gültig sein, und für die Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten oder den Zugang zum Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten sollten keine weiteren Genehmigungen erforderlich sein. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten die geeignete Art von Genehmigungen für Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern für jeden einzelnen Typ von Verbringung festlegen und bestimmen, mit welchen Bedingungen die jeweilige Genehmigung entsprechend der Sensitivität der Verbringung zu versehen ist. |
(19) |
Im Fall von Bestandteilen sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich von der Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen zugunsten der Anerkennung von Erklärungen der Empfänger über die Verwendung absehen, wobei sie berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese Bestandteile in die vom Empfänger hergestellten Güter integriert werden. |
(20) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Empfänger von Genehmigungen für die Verbringung in nichtdiskriminierender Art und Weise festlegen, sofern nicht anderes zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist. |
(21) |
Damit die Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfacht wird, sollten die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen veröffentlichen, mit denen jedem Unternehmen, das die in der jeweiligen Allgemeingenehmigung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, erlaubt wird, Verteidigungsgüter zu verbringen. |
(22) |
Für die Verbringung von Verteidigungsgütern an Streitkräfte sollte eine Allgemeingenehmigung veröffentlicht werden, damit die Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, die diese Güter innerhalb der Gemeinschaft beschaffen, erheblich verbessert wird. |
(23) |
Für die Verbringung von Bestandteilen an zertifizierte Unternehmen der europäischen Verteidigungsindustrie sollte eine Allgemeingenehmigung veröffentlicht werden, damit die Zusammenarbeit zwischen diesen Unternehmen und deren Integration gefördert wird, indem insbesondere die Lieferkette optimiert und Wettbewerbsvorteile ermöglicht werden. |
(24) |
Mitgliedstaaten, die an einem Programm zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit teilnehmen, sollten Allgemeingenehmigungen für Verbringungen von Verteidigungsgütern an Empfänger in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlichen können, wenn die Verbringungen zur Durchführung dieses Programms erforderlich sind. Dies würde für Unternehmen mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Teilname an Programmen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit verbessern. |
(25) |
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Allgemeingenehmigungen zu veröffentlichen, um Fälle zu berücksichtigen, in denen die Risiken für den Schutz der Menschenrechte, des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in Anbetracht der Eigenschaften der Güter und der Empfänger sehr gering sind. |
(26) |
Kann eine Allgemeingenehmigung nicht veröffentlicht werden, sollten die Mitgliedstaaten auf Antrag einzelnen Unternehmen, außer in den in dieser Richtlinie genannten Fällen, Globalgenehmigungen erteilen. Die Mitgliedstaaten sollten verlängerbare Globalgenehmigungen erteilen können. |
(27) |
Die Unternehmen sollten die zuständigen Behörden über die Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen informieren, um die Menschenrechte, den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität zu gewährleisten und eine transparente Berichterstattung über die Verbringung von Verteidigungsgütern im Hinblick auf parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen. |
(28) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der Bedingungen für Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen einen ausreichend großen Spielraum haben, um ihre Zusammenarbeit in dem bereits bestehenden Rahmen internationaler Ausfuhrkontrollregime fortsetzen zu können. Da es im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten liegt und künftig auch liegen sollte, eine Ausfuhr zu genehmigen oder abzulehnen, sollte sich diese Zusammenarbeit nur auf eine freiwillige Koordinierung der Ausfuhrpolitik stützen. |
(29) |
Damit die schrittweise Ersetzung der vorherigen Kontrolle einzelner Lieferungen durch die nachfolgende Allgemeinkontrolle im Ursprungsmitgliedstaat der Verteidigungsgüter ausgeglichen wird, sollten Voraussetzungen für gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden, indem Garantien dafür vorgesehen werden, dass keine Verteidigungsgüter entgegen etwaigen Ausfuhrbeschränkungen in Drittländer ausgeführt werden. Dieser Grundsatz sollte ebenfalls in den Fällen beachtet werden, in denen Verteidigungsgüter Gegenstand mehrerer Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind, ehe sie in ein Drittland ausgeführt werden. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ( 7 ) zusammen, indem sie gemeinsame Kriterien anwenden und Mitteilungen über Ablehnungen und Konsultationen nutzen, um die Umsetzung ihrer Politiken betreffend die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittländer anzugleichen. Diese Richtlinie sollte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die Bedingungen für die Genehmigung zur Verbringung von Verteidigungsgütern festzulegen, einschließlich etwaiger Ausfuhrbeschränkungen, insbesondere wenn dies zum Zwecke der Zusammenarbeit im Rahmen jenes Gemeinsamen Standpunkts notwendig ist. |
(31) |
Die Lieferanten sollten die Empfänger über etwaige mit einer Genehmigung zur Verbringung von Verteidigungsgütern verbundene Beschränkungen informieren, um auf beiden Seiten Vertrauen in die Fähigkeit der Empfänger zu schaffen, diese Beschränkungen nach der Verbringung einzuhalten, insbesondere bei einem Antrag auf Ausfuhr in ein Drittland. |
(32) |
Es sollte die Sache der Unternehmen sein, zu beurteilen, ob die Vorteile, die sich aus dem Bezug von Verteidigungsgütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung ergeben, einen Antrag auf Zertifizierung rechtfertigen. Für die Verbringung innerhalb einer Unternehmensgruppe sollte eine Allgemeingenehmigung möglich sein, wenn die Teile dieser Unternehmensgruppe in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Niederlassung zertifiziert sind. |
(33) |
Für die Zertifizierung sind gemeinsame Kriterien erforderlich, damit sich auf beiden Seiten Vertrauen aufbauen kann, insbesondere in die Fähigkeit der Empfänger, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen werden. |
(34) |
Um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, sollten die Empfänger von Verteidigungsgütern davon absehen, diese auszuführen, sofern die Genehmigung Ausfuhrbeschränkungen vorsieht. |
(35) |
Die Unternehmen sollten bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung für Drittländer den zuständigen Behörden mitteilen, ob sie etwaige Beschränkungen eingehalten haben, die für die Ausfuhr des Verteidigungsgutes gelten und vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, der die Genehmigung zur Verbringung erteilt hat. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Mechanismus der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten, wie er im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP vorgesehen ist, weiterhin von besonderer Bedeutung ist. |
(36) |
Die Unternehmen sollten zum Zeitpunkt der Ausfuhr eines im Rahmen einer Genehmigung zur Verbringung empfangenen Verteidigungsgutes in ein Drittland gegenüber der zuständigen Zollbehörde an der gemeinsamen Außengrenze der Gemeinschaft einen Nachweis über die Ausfuhrgenehmigung erbringen. |
(37) |
Die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang sollte in voller Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aktualisiert werden. |
(38) |
Für den schrittweisen Aufbau gegenseitigen Vertrauens ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen — einschließlich von Sanktionen — festlegen, die die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten können, insbesondere der Bestimmungen darüber, dass die Unternehmen sich an die gemeinsamen Kriterien für die Zertifizierung und die Beschränkungen für die Weiterverwendung von Verteidigungsgütern nach der Verbringung halten müssen. |
(39) |
In Fällen, in denen bei einem Ursprungsmitgliedstaat begründete Zweifel darüber bestehen, ob ein zertifizierter Empfänger eine Beschränkung einer Allgemeingenehmigung dieses Mitgliedstaats einhalten wird, oder in denen ein die Genehmigung ausstellender Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder seine wesentlichen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden könnten, sollte dieser nicht nur die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten, sondern auch — angesichts seiner Pflicht, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten — in der Lage sein, die Gültigkeit der Genehmigung zur Verbringung in Bezug auf das betreffende Unternehmen vorläufig auszusetzen. |
(40) |
Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sollte die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies würde es erlauben, vor der Anwendung dieser Bestimmungen die Fortschritte auf der Grundlage eines Kommissionsberichts zu bewerten, der wiederum auf Informationen der Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen beruht. |
(41) |
Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie veröffentlichen; der Bericht kann gegebenenfalls Legislativvorschläge enthalten. |
(42) |
Diese Richtlinie berührt nicht die Existenz oder die Vollendung regionaler Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden gemäß Artikel 306 des Vertrags. |
(43) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vorschriften und Verfahren für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinfachen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten in Anbetracht der unterschiedlichen Genehmigungssysteme und des grenzüberschreitenden Charakters von Verbringungen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(44) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) erlassen werden. |
(45) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(46) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 9 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die Vorschriften und Verfahren für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinfachen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.
(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.
(3) Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt den Artikeln 30 und 296 des Vertrags.
(4) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre zwischenstaatliche Zusammenarbeit unter Beachtung der Vorschriften dieser Richtlinie fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verteidigungsgut“ jedes im Anhang aufgeführte Gut;
2. „Verbringung“ die Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes von einem Lieferanten an einen bzw. zu einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat;
3. „Lieferant“ die juristische oder natürliche Person mit Niederlassung in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung verantwortlich ist;
4. „Empfänger“ die juristische oder natürliche Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Verteidigungsgut in Empfang zu nehmen;
5. „Genehmigung“ die einem Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat;
6. „Ausfuhrgenehmigung“ eine Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an eine juristische oder natürliche Person in einem Drittstaat;
7. „Durchfuhr“ die Beförderung von Verteidigungsgütern durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um den Ursprungs- und den Bestimmungsmitgliedstaat handelt.
KAPITEL II
GENEHMIGUNGEN
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten unterliegt der vorherigen Genehmigung. Für die Durchfuhr von Verteidigungsgütern durch andere Mitgliedstaaten oder den Zugang zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist, ist keine zusätzliche Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten erforderlich; dies gilt unbeschadet der Anwendung von Bestimmungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, wie unter anderem der Sicherheit des Transports, erforderlich sind.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Verbringungen von Verteidigungsgütern von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung der vorherigen Genehmigung ausnehmen, wenn
a) der Lieferant oder Empfänger eine Regierungsstelle oder ein Teil der Streitkräfte ist,
b) die Lieferungen von der Europäischen Union, der NATO, der IAEA oder anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Erfüllung ihrer Aufgaben getätigt werden,
c) die Verbringung für die Umsetzung eines Rüstungskooperationsprogramms zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist,
d) die Verbringung Teil humanitärer Hilfe in Katastrophenfällen ist oder als Schenkung in einer Notsituation erfolgt oder
e) die Verbringung für bzw. im Anschluss an die Reparatur, Wartung, Ausstellung oder Vorführung notwendig ist.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission Absatz 2 ändern und Fälle einbeziehen, in denen
a) die Verbringung unter Bedingungen erfolgt, die die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen,
b) die Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung mit internationalen Zusagen der Mitgliedstaaten im Anschluss an die Annahme dieser Richtlinie unvereinbar geworden ist oder
c) dies für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 Absatz 4 notwendig ist.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Lieferanten, die Verteidigungsgüter von ihrem Hoheitsgebiet verbringen wollen, gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 Allgemeingenehmigungen verwenden oder Global- oder Einzelgenehmigungen beantragen können.
(5) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Art der Genehmigung für die jeweiligen Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern gemäß diesem Artikel und den Artikeln 5, 6 und 7.
(6) Die Mitgliedstaaten legen sämtliche Bedingungen für Genehmigungen fest, einschließlich etwaiger Beschränkungen der Ausfuhr von Verteidigungsgütern zu juristischen oder natürlichen Personen in Drittstaaten unter anderem im Hinblick auf die durch die Verbringung entstehenden Risiken für den Schutz der Menschenrechte sowie von Frieden, Sicherheit und Stabilität. Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts von der Möglichkeit Gebrauch machen, Endverwendungszusicherungen, einschließlich Endverwenderdokumente, zu verlangen.
(7) Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen und Bedingungen für Genehmigungen der Verbringung von Bestandteilen auf der Grundlage einer Beurteilung der Sensitivität der Verbringung fest, unter anderem nach Maßgabe folgender Kriterien:
a) Eigenschaften der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen, sowie eine eventuell bedenkliche Endverwendung der fertigen Güter;
b) Bedeutung der Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen.
(8) Die Mitgliedstaaten sehen, sofern sie die Verbringung von Bestandteilen nicht als sensitiv bewerten, davon ab, für Bestandteile Ausfuhrbeschränkungen festzulegen, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen der Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind bzw. integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur.
(9) Die Mitgliedstaaten können eine von ihnen erteilte Genehmigung jederzeit zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder wegen Nichteinhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen zurücknehmen, widerrufen, aussetzen oder die Verwendung der Genehmigung einschränken.
Artikel 5
Allgemeingenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Allgemeingenehmigungen, mit denen Lieferanten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, direkt die Erlaubnis erteilt wird, einer Kategorie oder mehreren Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verteidigungsgüter zu liefern, die in der Genehmigung festzulegen sind.
(2) Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Allgemeingenehmigungen zumindest dann veröffentlicht, wenn
a) der Empfänger den Streitkräften eines Mitgliedstaats angehört oder als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handelt, der einen Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats tätigt,
b) der Empfänger ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 9 zertifiziert wurde,
c) die Güter zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten und Ausstellungen verbracht werden,
d) die Güter zwecks Wartung und Reparatur verbracht werden und es sich bei dem Empfänger um den ursprünglichen Lieferanten der Verteidigungsgüter handelt.
(3) Mitgliedstaaten, die an einem Programm zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Entwicklung, Herstellung und Verwendung eines Verteidigungsgutes oder mehrerer Verteidigungsgüter teilnehmen, können für Verbringungen zugunsten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen veröffentlichen, wenn die Verbringungen zur Durchführung dieses Programms nötig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung die Bedingungen für die Registrierung unbeschadet sonstiger Vorschriften dieser Richtlinie festlegen.
Artikel 6
Globalgenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden, einzelnen Lieferanten auf Antrag Globalgenehmigungen zu erteilen, mit denen diese Empfängern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten Verteidigungsgüter liefern dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen in jeder Globalgenehmigung die Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern, für die sie gilt, und die zulässigen Empfänger oder Gruppen von Empfängern fest.
Jede Globalgenehmigung wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt, den die Mitgliedstaaten verlängern können.
Artikel 7
Einzelgenehmigungen
Die Mitgliedstaaten entscheiden, Lieferanten auf Antrag Einzelgenehmigungen zu erteilen, mit denen diese einem Empfänger eine festgelegte Menge bestimmter Verteidigungsgüter in einer oder mehreren Sendungen liefern dürfen, wenn
a) sich der Genehmigungsantrag auf eine einzige Verbringung bezieht,
b) dies zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung nötig ist,
c) dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen Verpflichtungen und Bindungen einhalten, oder
d) ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe zu der Annahme hat, dass der Lieferant nicht in der Lage sein wird, alle für die Erteilung einer Globalgenehmigung erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen.
KAPITEL III
INFORMATION, ZERTIFIZIERUNG UND AUSFUHR NACH DER VERBRINGUNG
Artikel 8
Information durch die Lieferanten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die Empfänger über die Bedingungen der Genehmigung einschließlich von Beschränkungen hinsichtlich der Endverwendung oder der Ausfuhr der Verteidigungsgüter informieren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unterrichten, aus dessen Hoheitsgebiet sie Verteidigungsgüter verbringen wollen, wenn sie die Absicht haben, zum ersten Mal eine Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Informationen festlegen, die unter Umständen im Hinblick auf Verteidigungsgüter erforderlich sind, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen regelmäßig, dass die Lieferanten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche und vollständige Aufzeichnungen über ihre Verbringungen führen, und legen die Meldepflichten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung für die Verbringung fest. Die Aufzeichnungen müssen Geschäftspapiere mit den folgenden Informationen einschließen:
a) Beschreibung des Verteidigungsgutes und seiner Referenz gemäß dem Anhang;
b) Menge und Wert des Verteidigungsgutes;
c) die Daten der Verbringung;
d) Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers;
e) soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Verteidigungsgutes; und
f) einen Nachweis darüber, dass dem Empfänger dieser Verteidigungsgüter die Informationen über eine etwaige mit einer Genehmigung verbundene Ausfuhrbeschränkung übermittelt wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die in Absatz 3 aufgeführten Aufzeichnungen nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, für einen Zeitraum aufbewahren, der mindestens dem Zeitraum entspricht, der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, welche in dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die von Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung von Unterlagen gelten, und auf keinen Fall drei Jahre unterschreitet. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, aus dessen Hoheitsgebiet der Lieferant die Verteidigungsgüter verbracht hat.
Artikel 9
Zertifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Zertifizierung von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängern von Verteidigungsgütern im Rahmen von Genehmigungen zuständig sind, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlicht wurden.
(2) Durch die Zertifizierung wird insbesondere bescheinigt, dass das betreffende Empfängerunternehmen zuverlässig ist, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die es im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Die Zuverlässigkeit eines Empfängerunternehmens wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:
a) nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch das Unternehmen, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile, der Erlaubnis zur Herstellung oder Vermarktung von Verteidigungsgütern und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
b) einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf Verteidigungsgüter in der Gemeinschaft, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
c) Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren;
d) eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten Verteidigungsgutes einzuhalten und durchzusetzen;
e) eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen mit der nötigen Sorgfalt genaue Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Verteidigungsgüter macht, die es im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats ausführt, verbringt oder erhält; und
f) eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens. Diese Beschreibung enthält Angaben über die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, über die Verteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die internen Prüfverfahren, die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, das Führen von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren.
(3) Das Zertifikat muss Folgendes enthalten:
a) die zuständige Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat;
b) Name und Anschrift des Empfängers;
c) die Erklärung, dass der Empfänger die im Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt; und
d) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Zertifikats.
Die unter Buchstabe d angeführte Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
(4) Das Zertifikat kann zusätzlich Angaben enthalten
a) zur Übermittlung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 2 erforderlich sind;
b) zur Aussetzung oder zum Entzug des Zertifikats.
(5) Die zuständigen Behörden überprüfen mindestens alle drei Jahre, ob der Empfänger die Kriterien gemäß Absatz 2 und die für das Zertifikat geltenden Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt.
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Zertifikate an.
(7) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiger Inhaber eines Zertifikats die Kriterien gemäß Absatz 2 und die Bedingungen gemäß Absatz 4 nicht mehr erfüllt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Dies kann die Rücknahme oder den Widerruf des Zertifikats einschließen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung.
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilen dies der Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen Mitgliedstaaten mit.
Die Kommission macht auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich.
Artikel 10
Ausfuhrbeschränkungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Empfänger bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung gegenüber ihren zuständigen Behörden erklären, etwaige Ausfuhrbeschränkungen eingehalten zu haben, falls für die im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Verteidigungsgüter derartige Beschränkungen gelten, gegebenenfalls einschließlich der Erklärung, dass sie die erforderliche Zustimmung des Ursprungsmitgliedstaats eingeholt haben.
KAPITEL IV
ZOLLVERFAHREN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 11
Zollverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ausführer bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle den Nachweis erbringt, dass erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 10 ) kann ein Mitgliedstaat für einen Zeitraum von höchstens 30 Werktagen das Verfahren für die Ausfuhr der im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Verteidigungsgüter, die Bestandteil anderer Verteidigungsgüter geworden sind, aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder, falls erforderlich, auf andere Weise verhindern, dass sie die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er der Auffassung ist, dass
a) bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder
b) sich die Lage seit Erteilung der Ausfuhrgenehmigung wesentlich geändert hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nur bei bestimmten Zollstellen erledigt werden dürfen.
(4) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 3 Gebrauch, so teilt er der Kommission mit, welche Zollstellen von ihm dazu ermächtigt wurden. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 12
Informationsaustausch
Die Mitgliedstaten treffen in Verbindung mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen nationalen Behörden.
KAPITEL V
AKTUALISIERUNG DER LISTE DER VERTEIDIGUNGSGÜTER
Artikel 13
Aktualisierung des Anhangs
(1) Die Kommission aktualisiert die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang, so dass ihre volle Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gegeben ist.
(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 14
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Schutzmaßnahmen
(1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats, der eine Genehmigung erteilt hat, ein erhebliches Risiko, dass ein gemäß Artikel 9 zertifizierter Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat eine Bedingung einer Allgemeingenehmigung nicht erfüllen wird, oder ist ein Mitgliedstaat, der eine Genehmigung erteilt hat, der Auffassung, dass die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder seine wesentlichen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden könnten, teilt er dies dem anderen Mitgliedstaat mit und ersucht ihn um eine Überprüfung der Lage.
(2) Bleiben die in Absatz 1 genannten Zweifel bestehen, kann der Mitgliedstaat die Gültigkeit der von ihm erteilten Allgemeingenehmigung in Bezug auf diesen Empfänger vorläufig aussetzen. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Gründen für diese Schutzmaßnahme. Der Mitgliedstaat, der die Schutzmaßnahme ergriffen hat, kann sie aufheben, wenn er der Auffassung ist, dass sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Artikel 16
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen, insbesondere für den Fall, dass Informationen über die Einhaltung der mit einer Genehmigung zur Verbringung verknüpften Ausfuhrbeschränkungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 10 erforderlich sind, falsch oder unvollständig geliefert werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 17
Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission berichtet bis zum 30. Juni 2012 über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 9 bis 12 und des Artikels 15.
(2) Bis zum 30. Juni 2016 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Sie bewertet insbesondere, ob und in welchem Umfang die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht worden sind, unter anderem in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes. In ihrem Bericht überprüft die Kommission die Anwendung der Artikel 9 bis 12 und des Artikels 15 dieser Richtlinie und bewertet ihre Auswirkungen auf die Entwicklung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und einer europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis, unter anderem unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei.
Artikel 18
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. Juni 2012 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Liste der Verteidigungsgüter
Anmerkung 1: Begriffe in „Anführungszeichen“ sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten „Begriffsbestimmungen“.
Anmerkung 2: Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
ML1Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht:
a) für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die nicht in der Lage sind, ein Geschoss zu verschießen,
b) Feuerwaffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c) nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen.
a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);
Anmerkung: Unternummer ML1b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. seismische Tests,
4. Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung: Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen.
Anmerkung: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und sind nicht mit einem besonders für militärische Zwecke konstruierten Fadennetz ausgestattet.
ML2Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
Anmerkung 1: Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und Kombinationsgewehre, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und Kombinationsgewehren, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d) Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. seismische Tests,
4. Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Ergänzende Anmerkung: Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU.
f) handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b) Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.
c) Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen;
d) Lafetten und abnehmbare Munitionsmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen.
ML3Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer ML3 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
ML4Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.
Ergänzende Anmerkung 2: Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c.
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer ML4a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für ‚Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a) von Unternummer ML4a erfassten Waren oder
b) unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer ML4a bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1: Unternummer ML4b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 000 kg Flüssiggas pro Tag,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2: Unternummer ML4b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).
Anmerkung: Unternummer ML4c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a) eine zivile Musterzulassung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
ML5Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b) Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer ML5c schließt auch Nachweisausrüstung ein.
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung.
ML6Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein.
b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) hergestellt oder ausgerüstet mit Werkstoffen oder Bestandteilen, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken,
b) Kraftübertragung zum gleichzeitigen Antrieb sowohl der Vorder- als auch der Hinterräder; erfasst werden auch Fahrzeuge, die zur Lastverteilung mit zusätzlichen — angetriebenen oder nicht angetriebenen — Rädern ausgestattet sind;
c) zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 4 500 kg und
d) konstruiert oder geändert für die Nutzung im Gelände;
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer ML6b1 erfasste Fahrzeuge und
b) bieten einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.
Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen,
d) Tarnbeleuchtung.
Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine für den Werttransport konstruierten oder geänderten zivilen Fahrzeuge.
Anmerkung 4: Nummer ML6 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern ML1, ML2 oder ML4 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
ML7Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a) biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);
b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n- Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10) (R1, R3, R4 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan (CAS-Nr. 142868-93-7),
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan (CAS-Nr. 142868-94-8),
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-90-1),
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8);
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
3. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8);
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1);
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
2. CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),
3. CN: ω-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8),
5. DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS-Nr. 578-94-9),
6. MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung 1: Unternummer ML7d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 2: Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind;
Anmerkung: Unternummer ML7f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder geändert zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.
g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.
h) „Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2. biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a) „Expressions-Vektoren“;
b) Viren;
c) Zellkulturen.
Anmerkung 1: Die Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) — siehe Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der EU,
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5) — siehe Unternummer 1C450a4 der Dual-Use-Liste der EU,
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f) nicht belegt seit 2004;
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) — siehe Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der EU.
Anmerkung 2: Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
ML8„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU.
Ergänzende Anmerkung 2: Zu ‚Ladungen und Vorrichtungen‘ siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Mischung‘ im Sinne von Nummer ML8 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss.
2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
3. ‚Partikelgröße‘ im Sinne von Nummer ML8 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser auf Basis des gemessenen Gewichtes oder Volumens. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a) „Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen „Vorprodukte“),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3);
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-1-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen „Vorprodukte“),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6 für dessen „Vorprodukte“),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen „Vorprodukte“),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-Dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3′-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt seit 2010;
h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33. nicht anderweitig in Unternummer ML8a genannte Explosivstoffe mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt seit 2013;
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7);
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-Tetraoxa-4,10-Diazaisowurtzitan)
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-Trinitroethyl)-3,6-Diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-Tetrazine-1,4-Dioxid);
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar);
b) „Treibstoffe“ wie folgt:
1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“
b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“oder
c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“;
2. nicht belegt seit 2013;
3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (– 40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer ML8a erfasste Substanzen enthalten;
7. „Treibstoffe“, nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders entwickelt für militärische Zwecke;
c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte, nicht jedoch deren Einzelkomponenten.
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus,
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung: Unternummer ML8c4a erfasst nicht ‚Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5. metallische Brennstoffe, Brennstoffmischungen oder „pyrotechnische“ Mischungen in Partikelform (kugelförmig, kugelähnlich, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle wie folgt und Mischungen daraus:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 μm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,
Anmerkung 1: Unternummer ML8c5 erfasst Explosivstoffe und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle oder Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2: Unternummer ML8c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte Mischung zu bilden, wie Flüssigtreibstoffsuspensionen (liquid propellant slurries), Festtreibstoffe oder pyrotechnische Mischungen.
Anmerkung 3: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.- % des Gesamt-Borgehalts).
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder Palmitate,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;
10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer ML8c1 erfasst, wie folgt:
a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa);
Anmerkung: Unternummer ML8c10b erfasst nicht JP-4, JP-8, raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11. „Pyrotechnische“ und luftentzündliche Materialien wie folgt:
a) „Pyrotechnische“ oder luftentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b) Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV);
12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer ML8 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1. Aluminium,
2. Beryllium,
3. Bor,
4. Zirkonium,
5. Magnesium oder
6. Titan,
b) von Unternummer ML8c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c) von Unternummer ML8c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3 Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2).
Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer ML8d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),
2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer ML8g8 für dessen „Vorprodukte“),
6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und eine der folgenden Stoffgruppen enthaltend:
a) Nitrogruppen
b) Azidogruppen
c) Nitratgruppen
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoroaminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000 , wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan), Poly-NMMO oder Poly-(3-Nitratomethyl-3-methyloxethan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19. 4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetane)
f) „Additive“ wie folgt:
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan) (CAS-Nr. 37206-42-1),
c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäurenester (CAS-Nr. 1271-42-7),
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer ML8f4 erfasst,
f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g) Propylferrocen,
h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6,
i) Dicyclopentylferrocen,
j) Dicyclohexylferrocen,
k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l) Dipropylferrocen,
m) Dibutylferrocen 5CAS-Nr. 1274-08-4),
n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1′-Diacetylferrocen (CAS-Nr.1273-94-5);
5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
15. metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-Tris(2-Ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS 7722-73-8)
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung: Unternummer ML8f17b umfasst:
a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-Methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b) 2,4,6-Tris(2-Ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-Triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9)
c) 1,1′-Trimethyladipoyl-bis(2-Ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm,
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);
23. TEPB (Tris (Ethoxyphenyl)Wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g) „Vorprodukte“ wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28),
3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate,einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),
4. nicht belegt seit 2013;
5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer ML8a23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5)
9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-Dinitro-1,3,5,7-Tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer ML8a13).
Anmerkung 1: Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 124403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) Nitroguanidin (CAS-Nr. 556-88-7) (siehe Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste der EU).
Anmerkung 2: Nummer ML8 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), NTO (Unternummer ML8a18) und Catocen (Unternummer ML8f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c) die Masse des Wirkstoffes beträgt höchstens 80 % Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2),
d) beinhaltet nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer ML8a18) und
e) beinhaltet nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer ML8f4b).
ML9Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.
a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer ML9a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausstattungen:
a) automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst in Nummer ML1, oder Waffen, die in Nummer ML2, ML4, ML12 oder ML19 erfasst sind, oder ‚Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen;
Technische Anmerkung:
Der Begriff ‚Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
b) Feuerleitsysteme, die in Nummer ML5 erfasst sind;
c) beide folgenden Ausstattungen:
1. ‚ABC-Schutz‘und
2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkungen:
1. ‚ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2. ‚Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind und eines der folgenden Merkmale besitzen:
1. ‚ABC-Schutz‘;
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren;
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind; oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 1,12 MW (1 500 PS) und
b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW (1 000 PS),
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b) nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts,
4. ‚außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;
Technische Anmerkung:
Ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer ML9b4 schließt ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
e) nicht belegt seit 2003;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung.
ML10„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.
a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) nicht belegt seit 2011;
c) unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles — RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und unbemannte „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“,
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e) Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. von Unternummer ML10a erfasste „Luftfahrzeuge“oder
2. von Unternummer ML10c erfasste unbemannte Luftfahrzeuge;
f) ‚Bodengeräte‘, besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten Luftfahrzeuge oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;
Technische Anmerkung
Zu ‚Bodengeräten‘ zählen Ausrüstungen zum Druckbetanken und Ausrüstungen zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten.
g) nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung: Unternummer ML10g erfasst nicht Helme für Flugzeugbesatzungen, die nicht mit von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung: Zu Helmen siehe auch Unternummer ML13c.
h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Fallschirme, nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst,
2. Paragleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1: Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) kein Kampfluftfahrzeug,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c) von einer Zivilluftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2: Unternummer ML10d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Anmerkung 3: Für die Zwecke der Unternummern ML10a und ML10d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4: Für die Zwecke der Unternummer ML10a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5: Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ mit allen folgenden Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards eines EU-Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
ML11Elektronische Ausrüstung, „Raumflugkörper“ und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt:
a) Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Anmerkung: Unternummer ML11a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer elektronischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management-, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung;
j) „automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.
Ergänzende Anmerkung: „Software“ in Verbindung mit militärischen „Software“-definierten Funkgeräten (SDR): siehe Nummer ML21.
b) Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
c) „Raumflugkörper“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und „Raumflugkörper“-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
ML12Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4.
Anmerkung 1: Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Dual-Use-Liste der EU Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren)
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2: Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den unter a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
ML13Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
a) Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutzplatten: siehe Unternummer ML13d2.
b) Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung;
d) Körperpanzer oder Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür wie folgt:
1. elastische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer ML13d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Splitterschutz-Spezifikationen ein.
2. nicht-elastische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 2: Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.
Anmerkung 3: Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 4: Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU.
Ergänzende Anmerkung 2: „Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU.
ML14‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ‚spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1: Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
ML15Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c) Bildverstärkerausrüstung;
d) Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung 1: In Nummer ML 15 schließt der Begriff ‚besonders konstruierte Bestandteile‘ folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
a) IR-Bildwandlerröhren,
b) Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
c) Mikrokanalplatten,
d) Restlichtfernsehkameraröhren,
e) Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),
f) pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
g) Kühler für Bildsysteme,
h) fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als 100 μs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
i) faseroptische Bildinverter,
j) Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.
Anmerkung 2: Nummer ML15 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“: siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU.
ML16Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren.
Anmerkung: Nummer ML16 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
ML17Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ‚Bibliotheken‘ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),
2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Dual-Use-Liste der EU Unternummer 8A002q.
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;
d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e) „Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls)
Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f) ‚Bibliotheken‘ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird,
g) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile,
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst,
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“,
j) mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ zur Wartung militärischer Ausrüstung,
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke,
l) Container, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke,
m) Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
n) Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren,
o) Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke,
p) „Brennstoffzellen“ soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Bibliothek‘ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
2. ‚Geändert‘ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
ML18Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
‚Herstellung‘ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.
Anmerkung: Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:
a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW (400 PS),
2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg,
c) Trockenpressen,
d) Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,
e) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,
f) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
g) Stetigmischer für Festtreibstoffe,
h) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen,
i) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten Metallpulvern,
j) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.
ML19Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;
e) physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;
f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen-Systeme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2: Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffen-Systeme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung
d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
ML20Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen,
Anmerkung: Unternummer ML20a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer ML20b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mithilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzigen supraleitenden Baugruppen im Generator sind.
ML21„Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I),
c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
ML22„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger Herstellungsanlagen für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser Herstellungsanlagen nicht erfasst werden,
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur Herstellung von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3. nicht belegt seit 2013
Ergänzende Anmerkung: „Technologie“ siehe Unternummer ML22a (zuvor Unternummer ML22b3).
4. nicht belegt seit 2013
Ergänzende Anmerkung: „Technologie“ siehe Unternummer ML22a (zuvor Unternummer ML22b4).
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer ML7i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Installierung, Wartung (Prüfung), Instandsetzung, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer ML22 erfasst nicht:
a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Installierung, Betrieb, Wartung und Instandsetzung derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.
Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste.
Anmerkung 2: Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in „doppelte Anführungszeichen“ gesetzt sind. Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung.
ML7„Für den Kriegsgebrauch“
Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.
ML8„Additive“ (additives)
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
ML8, 10, 14„Luftfahrtgerät“ (aircraft)
Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
ML11„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (automated Command and Control Systems)
Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
ML22„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research)
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
ML7, 22„Biokatalysatoren“ (biocatalysts)
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Technische Anmerkung:
„Enzyme“ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
ML7, 22„Biopolymere“ (biopolymers)
Biologische Makromoleküle wie folgt:
a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,
b) monoklonale Antikörper, polyklonale Antikörper oder antiidiotypische Antikörper,
c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.
Technische Anmerkungen:
1. „Antiidiotypische Antikörper“ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
2. „Monoklonale Antikörper“ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
3. „Polyklonale Antikörper“ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.
4. „Rezeptoren“ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
ML4, 10„Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft)
Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
ML21, 22„Entwicklung“ (development)
Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
ML17„Endeffektoren“ (end-effectors)
Umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Technische Anmerkung:
„Aktive Werkzeugeinheiten“ (active tooling units): Einrichtungen, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
ML 8„Energetische Materialien“ (energetic materials)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
ML8, 18„Explosivstoffe“ (explosives)
Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten detonieren müssen.
ML7„Expressions-Vektoren“ (expression vectors)
Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
ML13„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials)
Umfassen:
a) endlose Einzelfäden (monofilaments),
b) endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
ML15„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes)
Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
ML 17„Brennstoffzelle“ (fuel cell)
Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
ML22„Allgemein zugänglich“ (in the public domain)
Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.
Anmerkung: Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.
ML9, 19„Laser“ (laser)
Eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.
ML10„Luftfahrzeug nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ (lighter-than-air-vehicles)
Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie Helium oder Wasserstoff, beruht..
ML17„Kernreaktor“ (nuclear reactor)
Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
ML8„Vorprodukte“ (precursors)
Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
ML18, 21, 22„Herstellung“ (production)
Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
ML8„Treibstoffe“ (propellants)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
ML4, 8„Pyrotechnika“ (pyrotechnics)
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
ML22„Unverzichtbar“ (required)
Bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
ML7„Reizstoffe“ (riot control agents)
Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)
ML17„Roboter“ (robot)
Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a) multifunktional,
b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c) drei oder mehr Regel- oder Stellantriebe, die Schrittmotoren einschließen können, und
d) „anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
ML21„Software“ (software)
Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
ML 11„Raumflugkörper“ (spacecraft)
Aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
ML19„Weltraumgeeignet“ (space qualified)
Konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung: Wird für einen konkreten Gegenstand durch Erprobung festgestellt, dass er „weltraumgeeignet“ ist, so bedeutet dies nicht, dass andere Gegenstände desselben Fertigungsloses oder derselben Modellreihe „weltraumgeeignet“ sind, es sei denn, sie wurden einzeln erprobt.
ML20„Supraleitend“ (superconductive)
Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule'sche Erwärmung übertragen.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
Technische Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
ML22„Technologie“ (technology)
Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen‘ oder ‚technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Technische Anmerkungen:
1. „Technische Unterlagen“ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
2. „Technische Unterstützung“ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe und Beratungsdienste. Sie kann auch die Weitergabe von „technischen Unterlagen“ einbeziehen.
ML10„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (unmanned aerial vehicle (UAV))
„Luftfahrzeug“, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
ML21, 22„Verwendung“ (use)
Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
( 1 ) Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.
( 3 ) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.
( 4 ) ABl. L 338 vom 9.12.1997, S. 1.
( 5 ) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
( 6 ) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.
( 7 ) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 9 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
( 10 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.