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Document 02012R0389-20230213
Council Regulation (EU) No 389/2012 of 2 May 2012 on administrative cooperation in the field of excise duties and repealing Regulation (EC) No 2073/2004
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004
Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004
02012R0389 — DE — 13.02.2023 — 002.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 389/2012 DES RATES vom 2. Mai 2012 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1) |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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L 58 |
1 |
27.2.2020 |
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L 167 |
1 |
12.5.2021 |
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L 34 |
1 |
6.2.2023 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 389/2012 DES RATES
vom 2. Mai 2012
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannte Behörde;
„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
„Verbrauchsteuerstelle“ jede Stelle, bei der in den Verbrauchsteuervorschriften festgelegte Formalitäten abgewickelt werden können;
„ereignisbezogener automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau über ein Ereignis von Interesse ohne vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen; davon ausgenommen ist der Informationsaustausch gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG;
„regelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen ohne vorheriges Ersuchen;
„spontaner Austausch“ die Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne vorheriges Ersuchen, die nicht unter die Nummern 5 oder 6 oder Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG fällt;
„EDV-gestütztes System“ das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( 1 ) eingeführte EDV-gestützte System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person, jede Personenvereinigung, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt, die jedoch gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht als rechtsfähig anerkannt wird, sowie alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form mit oder ohne Rechtspersönlichkeit;
„Wirtschaftsbeteiligter“ eine Person, die im Zuge ihrer Wirtschaftstätigkeit mit oder ohne Zulassung Tätigkeiten ausübt, die unter die Verbrauchsteuervorschriften fallen;
„auf elektronischem Weg“ die Verwendung jeder Art von elektronischer Ausrüstung, mit deren Hilfe sich Daten verarbeiten (auch übertragen und komprimieren) sowie speichern lassen, einschließlich des unter Nummer 8 genannten EDV-gestützten Systems;
„Verbrauchsteuernummer“ die von den Mitgliedstaaten zu Verbrauchsteuerzwecken vergebene Kennnummer für die Einträge von Wirtschaftsbeteiligten und Lagerorten in den Verzeichnissen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b;
„Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union“ die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG oder die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;
„behördliche Ermittlungen“ alle von den für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen oder anderen Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen;
„CCN/CSI-Netz“ die auf das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) und die Gemeinsame Systemschnittstelle (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;
„Verbrauchsteuern“ die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Steuern;
„Amtshilfedokument“ das im EDV-gestützten System erstellte Dokument, das zum Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 15 oder 16 sowie für die Berichterstattung über Folgemaßnahmen gemäß den Artikeln 8 oder 16 verwendet wird;
„Amtshilfe-Ausfalldokument“ das Papierdokument, das zum Informationsaustausch im Rahmen von Artikel 8 oder 15 verwendet wird, falls das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist;
„gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte und abgestimmte verbrauchsteuerliche Prüfung der Verhältnisse eines Wirtschaftsbeteiligten oder mehrerer miteinander verbundener Personen.
Artikel 3
Zuständige Behörden
Kroatien teilt der Kommission bis 1. Juli 2013 mit, welches seine zuständige Behörde ist.
Artikel 4
Zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und Verbindungsstellen
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro kann darüber hinaus für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Stelle für den Kontakt mit der Kommission benannt werden.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro stellt sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.
Artikel 5
Zuständige Beamte
Die zuständige Behörde kann den Umfang dieser Benennung begrenzen.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste der zuständigen Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Artikel 6
Pflichten des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros, der Verbindungsstellen und der zuständigen Beamten
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten und insbesondere hauptverantwortlich zuständig für
den Austausch von Informationen gemäß Artikel 8;
die Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14;
den verpflichtenden Austausch von Informationen gemäß Artikel 15;
den fakultativen spontanen Austausch von Informationen gemäß Artikel 16;
die Bereitstellung von Rückmeldungen über Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5 sowie Artikel 16 Absatz 2;
den Austausch von in der elektronischen Datenbank gespeicherten Informationen gemäß Artikel 19;
die Bereitstellung statistischer und anderer Daten gemäß Artikel 34.
Artikel 7
Mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltene Informationen oder Unterlagen
KAPITEL II
ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN
Artikel 8
Allgemeine Pflichten der ersuchten Behörde
Artikel 9
Form der Ersuchen und der Antworten
Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des Amtshilfedokuments ein Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente;
der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Amtshilfedokumenten;
der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments;
der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments.
Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Artikel 8 Absatz 5 festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 10
Übermittlung von Unterlagen
Für den Fall, dass dies nicht möglich oder praktikabel ist, werden die Unterlagen auf elektronischem oder anderem Wege übermittelt.
Artikel 11
Fristen
Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.
Artikel 12
Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen
Sind die beantragten Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien davon ausgehändigt.
Im Falle eines solchen Einvernehmens haben die Beamten der ersuchenden Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der Durchführung behördlicher Ermittlungen. Beamte der ersuchenden Behörde führen Ermittlungen oder Befragungen nur mit Zustimmung und unter Aufsicht von Beamten der ersuchten Behörde durch. Sie üben dabei nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus.
Artikel 13
Gleichzeitige Prüfungen
In diesem Vorschlag
werden die Fälle benannt, für die gleichzeitige Prüfungen vorgeschlagen werden;
werden die einzelnen Personen benannt, zu denen die Prüfungen durchgeführt werden sollen;
werden die Gründe für die Notwendigkeit einer gemeinsamen Prüfung mitgeteilt;
wird der Zeitraum benannt, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen.
Artikel 14
Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen
Die ersuchte Behörde verweigert ein solches Ersuchen nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme.
KAPITEL III
INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN
Artikel 15
Verbindlicher Informationsaustausch
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen und im Wege des regelmäßigen oder ereignisbezogenen automatischen Austauschs die Informationen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, wenn
in einem anderen Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde;
in einem Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde, die/der sich auf einen anderen Mitgliedstaat auswirken könnte;
in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht;
die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist;
bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union ein nicht in der Richtlinie 2008/118/EG genanntes besonderes Ereignis eingetreten ist, das sich auf die Berechnung der fälligen Verbrauchsteuer eines Wirtschaftsbeteiligten auswirken könnte.
Falls die Verwendung dieses Dokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In diesen Fällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
der genauen Art der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen; dazu gehören bei natürlichen Personen der Familienname, der Vorname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, die Stadt, der Mitgliedstaat, die Steuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennnummer, der Produktcode oder die Produktbeschreibung und, falls vorhanden, damit zusammenhängende personenbezogene Daten;
der Häufigkeit des regelmäßigen Austauschs und der Fristen für den ereignisbezogenen Austausch gemäß Absatz 1, und zwar für jede Art von Information;
des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente;
der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments;
der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der Dokumente gemäß den Buchstaben c und d.
Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen die zuständigen Behörden das EDV-gestützte System für die Zwecke des Absatzes 4 als nicht verfügbar ansehen können.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 16
Fakultativer Informationsaustausch
Hierzu können sie das EDV-gestützte System verwenden, sofern dieses zur Verarbeitung derartiger Informationen in der Lage ist.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente zur Abdeckung der häufigsten in Absatz 1 genannten Arten von Information,
der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der Amtshilfedokumente.
Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Absatz 2 festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 17
Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Informationsaustauschs ohne vorheriges Ersuchen
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erleichterung des in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustauschs.
Artikel 18
Begrenzung der Pflichten
Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist ein Mitgliedstaat weder dazu gezwungen, Personen neue Pflichten zur Einholung von Informationen aufzuerlegen, noch dazu einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben.
KAPITEL IV
SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN ÜBER WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
Artikel 19
Speicherung und Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern
Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:
ein Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten, die einer der folgenden Gruppen angehören:
zugelassene Lagerinhaber im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/118/EG;
registrierte Empfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG;
registrierte Versender im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2008/118/EG;
zertifizierte Versender im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates ( 3 );
zertifizierte Empfänger im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2020/262;
ein Verzeichnis der als Steuerlager im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie 2008/118/EG zugelassenen Orte.
Die in Absatz 1 aufgeführten Verzeichnisse enthalten folgende Angaben:
die einmalige Verbrauchsteuernummer, die von der zuständigen Behörde für einen Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerort vergeben wurde;
Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerortes;
die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission ( 4 ) aufgeführt ist;
die Angaben zum zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Informationen eingeholt werden können;
den Zeitpunkt des Beginns, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung;
für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen, dass er berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 23 der genannten Richtlinie aufzuteilen, oder dass er berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie befördern zu lassen, und die Angabe, dass er als zertifizierter Versender oder zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie fungiert;
für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördern zu lassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 7 der genannten Richtlinie fungiert;
für andere registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG als solche, die unter Ziffer i dieses Absatzes genannt sind: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Abgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung;
für registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG, die für den Erhalt von Wein von Versendern zugelassen sind, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG fallen: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung. In diesem Fall enthält der Eintrag einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG;
für Steuerlager: den zugelassenen Lagerinhaber oder die Liste der zugelassenen Lagerinhaber, für deren Nutzung das betreffende Steuerlager zugelassen ist;
für registrierte Versender: die Angabe, dass der betreffende Versender berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Versender gemäß Artikel 35 Absatz 6 der genannten Richtlinie fungiert;
für zertifizierte Versender, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung;
für zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Ausgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung.
Die Kommission verwaltet dieses Verzeichnis im Rahmen des EDV-gestützten Systems auf eine Weise, die gewährleistet, dass die aus den nationalen Verzeichnissen aller Mitgliedstaaten stammenden Daten jederzeit richtig und auf dem neuesten Stand sind.
Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten übermitteln zeitnah die Inhalte der nationalen Verzeichnisse sowie sämtliche inhaltliche Änderungen an die Kommission.
Artikel 20
Informationszugang und Korrektur der Angaben
Artikel 21
Datenspeicherung
Artikel 22
Durchführung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
der technischen Einzelheiten hinsichtlich der automatischen Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Artikel 19 Absatz 1 und des Zentralverzeichnisses gemäß Artikel 19 Absatz 4;
der Vorschriften und Verfahren hinsichtlich des Zugangs zu den Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 und der Korrektur dieser Angaben.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
KAPITEL V
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFE
Artikel 23
Sprachenregelung
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Eine beigefügte Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte Behörde eine Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt.
Artikel 24
Qualität des Dienstes
Artikel 25
Allgemeine Beschränkung der Pflichten der ersuchten Behörde
Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde die im Einklang mit dieser Verordnung erbetenen Informationen unter der Voraussetzung, dass
die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden, und
Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen.
Artikel 26
Kosten
Die Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen betreffend an Sachverständige gezahlte Vergütungen.
Artikel 27
Mindestbetrag
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 28
Geheimhaltung, Datenschutz und Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen
Die in Absatz 1 genannten Information können für folgende Zwecke verwendet werden:
die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuern;
die Steuererhebung oder die Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung;
die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
die Risikoanalyse im Bereich der Verbrauchsteuern;
Ermittlungen im Bereich der Verbrauchsteuern;
die Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU fallen.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, gestattet allerdings, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können; die Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren werden davon nicht berührt.
Die ersuchte Behörde kann verfügen, dass die Übermittlung der Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.
Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte auf das Maß, das erforderlich ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen müssen zu dem fraglichen Interesse in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Artikel 29
Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission
Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.
Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.
Artikel 30
Beweiskraft der erhaltenen Informationen
Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, können von den zuständigen Stellen dieses anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende, von einer anderen inländischen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Artikel 31
Pflicht zur Zusammenarbeit
Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
zwischen den in den Artikeln 3 bis 5 genannten Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;
zwischen den Behörden, die zum Zweck der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Koordinierung ermächtigt sind, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;
ein reibungsloses Funktionieren des in dieser Verordnung vorgesehenen Informationsaustauschsystems zu gewährleisten.
Artikel 32
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 33
Amtshilfe zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten
Die steuerlichen Pflichten des Versenders, dem Unterstützung gewährt wird, sind von einer solchen Unterstützung unberührt.
KAPITEL VI
BEWERTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Bewertung der Regelungen, Erfassung von Betriebsdaten und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes:
alle verfügbaren Informationen über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, einschließlich aller zur ihrer Bewertung notwendigen statistischen Angaben;
alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt wurden und dabei Unzulänglichkeiten oder Lücken bei der Handhabung der in dieser Verordnung dargelegten Verfahren offenbart haben.
Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen.
Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
Die Pflicht zur Übermittlung von Informationen und statistischen Daten darf keine nicht vertretbare Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 35
Verbrauchsteuerausschuss
Artikel 36
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
Artikel 37
Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
Artikel 38
Bilaterale Vereinbarungen
Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich über etwaige bilaterale Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Entsprechung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 389/2012
Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 |
Artikel der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 |
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3, 4, 5, 6 |
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6 |
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7 |
7, 10 |
8 |
11 |
9 |
11 |
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11 |
11 |
12 |
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13 |
13 |
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17 |
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19, 20 |
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— |
24 |
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25 |
21 |
26 |
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27 |
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28 |
9, 15, 16, 22 |
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25, 27, 28 |
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28, 29, 32 |
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30 |
33 |
31 |
34 |
35 |
35 |
37 |
36 |
38 |
37 |
39 |
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( 1 ) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.
( 2 ) ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.
( 3 ) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).
►M4 ( 5 ) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4). ◄