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Document 11992E129
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN COMMUNITY # TITLE X : PUBLIC HEALTH # ARTICLE 129
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
TITEL X : GESUNDHEITSWESEN
ARTIKEL 129
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
TITEL X : GESUNDHEITSWESEN
ARTIKEL 129
/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
In force
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - TITEL X : GESUNDHEITSWESEN - ARTIKEL 129 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0048
Artikel 129 (1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unterstützung ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus. Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhütung von Krankheiten, insbesondere der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten einschließlich Drogenabhängigkeit, gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursachen und der Übertragung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert. Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Fühlungnahme mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen. (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlässt der Rat - gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Födermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.