This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 11997E293
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Six: General and Final Provisions#Article 293#Article 220 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 220 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 293
Artikel 220 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 220 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 293
Artikel 220 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 220 - EWG Vertrag
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 293 - Artikel 220 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 220 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0295 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0075 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 293 Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen: - den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt, - die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft, - die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen, - die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche.