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Document 11997E293

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 293
Artikel 220 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 220 - EWG Vertrag

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_293/oj

11997E293

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 293 - Artikel 220 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 220 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0295 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0075 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 293

Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen:

- den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt,

- die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft,

- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen,

- die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche.

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