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Document 22008A0315(06)
Protocol amending the Agreement between the European Community and the Eastern Republic of Uruguay on certain aspects of air services
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 73 vom 15.3.2008, p. 31–31
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(HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2008/224(6)/oj
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Amtsblatt Nr. L 073 vom 15/03/2008 S. 0031 - 0031
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY andererseits, (nachstehend: "die Vertragsparteien") — GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen Rumänien und der Republik Östlich des Uruguay, unterzeichnet am 31. Mai 1996 in Bukarest, GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 3. November 2006 in Montevideo unterzeichnet wurde (nachstehend: "das horizontale Abkommen"), IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Gedankenstrich eingefügt: - "— Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 31. Mai 1996 in Bukarest, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Uruguay-Rumänien" bezeichnet". Artikel 2 In Anhang II des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag zum "Abkommen Uruguay-Portugal" folgende Gedankenstriche eingefügt: a) unter Buchstabe a "Benennung": - "— Artikel 3 des Abkommens Uruguay-Rumänien"; b) unter Buchstabe b "Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen": - "— Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Uruguay-Rumänien"; c) unter Buchstabe d "Besteuerung von Flugkraftstoff": - "— Artikel 9 des Abkommens Uruguay-Rumänien"; d) unter Buchstabe e "Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft": - "— Artikel 8 des Abkommens Uruguay-Rumänien". Artikel 3 Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der spanische Wortlaut verbindlich. --------------------------------------------------