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Document 22019D0083
Decision No 1/2018 of the Stabilisation and Association Council of 4 December 2018 concerning the transition to the second stage of the Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, pursuant to Article 5(3) of the Stabilisation and Association Agreement [2019/83]
Beschluss Nr. 1/2018 des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom 4. Dezember 2018 über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens [2019/83]
Beschluss Nr. 1/2018 des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom 4. Dezember 2018 über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens [2019/83]
ST/1452/2018/INIT
ABl. L 18 vom 21.1.2019, p. 51–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 18/51 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES
vom 4. Dezember 2018
über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens [2019/83]
DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist. |
(2) |
Die erste Phase begann am 1. April 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens. |
(3) |
Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat die erzielten Fortschritte zu evaluieren und über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase zu beschließen hat. |
(4) |
Die Parteien sind entschlossen, die mit dem Übergang zur zweiten Phase der Assoziation verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. |
(5) |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits tritt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in die zweite Phase ein.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.
Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat
Der Präsident