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Document 22019D0083

Beschluss Nr. 1/2018 des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom 4. Dezember 2018 über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens [2019/83]

ST/1452/2018/INIT

ABl. L 18 vom 21.1.2019, p. 51–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/83/oj

21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/51


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES

vom 4. Dezember 2018

über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens [2019/83]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.

(2)

Die erste Phase begann am 1. April 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

(3)

Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat die erzielten Fortschritte zu evaluieren und über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase zu beschließen hat.

(4)

Die Parteien sind entschlossen, die mit dem Übergang zur zweiten Phase der Assoziation verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(5)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits tritt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in die zweite Phase ein.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Der Präsident


(1)  ABl. EU L 84 vom 20.3.2004, S. 13.


 

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