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Document 31976R1146

Verordnung (EWG) Nr. 1146/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über besondere und spezifische Interventionsmaßnahmen für Getreide

ABl. L 130 vom 19.5.1976, p. 9–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1986; Aufgehoben durch 31986R1582

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/1146/oj

31976R1146

Verordnung (EWG) Nr. 1146/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über besondere und spezifische Interventionsmaßnahmen für Getreide

Amtsblatt Nr. L 130 vom 19/05/1976 S. 0009 - 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0102
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0096


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1146/76 DES RATES

VOM 17 . MAI 1976

ÜBER BESONDERE UND SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR GETREIDE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1143/76 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 3 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 KÖNNEN BESONDERE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR GETREIDE GETROFFEN WERDEN , BEI DEM IN BESTIMMTEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT DIE GEFAHR UMFANGREICHER ANLIEFERUNGEN ZUR INTERVENTION BESTEHT . ES EMPFIEHLT SICH FESTZULEGEN , WELCHE DER UMSTÄNDE , DIE ZU EINER SOLCHEN LAGE FÜHREN , BESONDERE INTERVENTIONSMASSNAHMEN RECHTFERTIGEN KÖNNEN .

NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 KÖNNEN SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEN WEICHWEIZEN GETROFFEN WERDEN , DAMIT DIE ENTWICKLUNG DES MARKTES FÜR DIESES ERZEUGNIS IM VERHÄLTNIS ZU SEINEM REFERENZPREIS GESTÜTZT WIRD . DER WEICHWEIZEN MUSS DAHER AUSREICHENDE QUALITATIVE UND TECHNOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN AUFWEISEN , UM ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNET ZU SEIN . ALS " ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNET " KANN JEDOCH NACH MASSGABE DER VORGESEHENEN VERWENDUNG WEICHWEIZEN BEZEICHNET WERDEN , DER JE NACH DEN SPEZIFISCHEN ERFORDERNISSEN DIESER VERWENDUNG UNTERSCHIEDLICHE QUALITATIVE UND TECHNOLOGISCHE MERKMALE AUFWEIST . ES MUSS MÖGLICH SEIN , DIE SPEZIFISCHEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN BEI IHRER ANWENDUNG ENTSPRECHEND ANZUPASSEN . DIE DURCHFÜHRUNG VON AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN AUFKAUF VON ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEM WEICHWEIZEN MIT SPEZIFISCHEN MERKMALEN DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN SCHEINT EIN GEEIGNETES MITTEL ZU SEIN , UM DIESES ERGEBNIS ZU ERREICHEN .

DIE INTERVENTIONSSTELLEN MÜSSEN DAS AUF GRUND BESONDERER ODER SPEZIFISCHER INTERVENTIONSMASSNAHMEN IN IHREM BESITZ BEFINDLICHE GETREIDE OHNE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN KÄUFERN DER GEMEINSCHAFT UND ZU PREISEN ABGEBEN , DIE DIE NORMALE PREISENTWICKLUNG AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT NICHT BEHINDERN KÖNNEN . DIE VORSTEHEND GENANNTEN ZIELE KÖNNEN DURCH AUSSCHREIBUNGEN ERREICHT WERDEN . WIRD DIESES VERFAHREN JEDOCH NICHT ANGEWANDT ODER BEFINDET SICH DAS GETREIDE , FÜR DAS BESONDERE ODER SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN GETROFFEN WORDEN SIND , NICHT IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN , SO SOLLTE , WENN DIE MARKTLAGE ES ERFORDERT , DIE FESTLEGUNG BESONDERER BEDINGUNGEN FÜR DIE WIEDERVERMARKTUNG ODER JEDE ANDERE IN AUSSICHT GENOMMENE VERWENDUNG DES BETREFFENDEN GETREIDES ERMÖGLICHT WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 GENANNTEN BESONDEREN INTERVENTIONSMASSNAHMEN KÖNNEN GETROFFEN WERDEN , WENN IN EINEM ODER MEHREREN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT DIE MARKTPREISE ABSINKEN ODER SICH NICHT ERHOLEN , SO DASS DIE BETREFFENDEN INTERVENTIONSSTELLEN WEGEN DES UMFANGS DER ERNTE ODER DER LAGERVORRÄTE IN DIESEM GEBIET SOWIE DER GEOGRAPHISCHEN LAGE DER VORRÄTE GEZWUNGEN SEIN KÖNNTEN , GEMÄSS ARTIKEL 7 DER GENANNTEN VERORDNUNG UMFANGREICHE AUFKÄUFE ZU TÄTIGEN .

ARTIKEL 2

DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 GENANNTEN SPEZIFISCHEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEN WEICHWEIZEN KÖNNEN INSBESONDERE IM WEGE VON OFFENEN AUSSCHREIBUNGEN GETROFFEN WERDEN , DIE DURCHGEFÜHRT WERDEN , DAMIT DIE INTERVENTIONSSTELLEN ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEN WEICHWEIZEN , DER SPEZIFISCHE QUALITATIVE UND TECHNOLOGISCHE MERKMALE AUFWEIST , AUFKAUFEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) WURDEN DIE BESONDEREN ODER SPEZIFISCHEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN IN FORM VON GETREIDEAUFKÄUFEN SEITENS DER INTERVENTIONSSTELLEN GETROFFEN , SO WIRD DIESES GETREIDE SPÄTER IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG ABGEGEBEN :

A ) ENTWEDER ZUR WIEDERVERMARKTUNG IN DER GEMEINSCHAFT AUF DER GRUNDLAGE VON PREISBEDINGUNGEN , DURCH DIE DIE SPANNUNGEN AUF DEM MARKT VERRINGERT WERDEN , EINE VERSCHLECHTERUNG DER MARKTLAGE JEDOCH VERMIEDEN WIRD ,

B ) ODER FÜR DIE AUSFUHR AUF DER GRUNDLAGE VON PREISBEDINGUNGEN , DIE VON FALL ZU FALL JE NACH ENTWICKLUNG UND BEDARF DES MARKTES FESTZULEGEN SIND .

IST DIE AUSSCHREIBUNG DAFÜR GEDACHT , DASS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN AUFGEKAUFTES GETREIDE WIEDER AUF DEN MARKT IN DER GEMEINSCHAFT GEBRACHT WIRD , SO KANN SIE FÜR BESTIMMTE VERWENDUNGSZWECKE DURCHGEFÜHRT WERDEN .

( 2 ) WERDEN BESONDERE ODER SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN IN EINER ANDEREN ALS DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN FORM GETROFFEN , SO KÖNNEN BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE WIEDERVERMARKTUNG ODER JEDE ANDERE IN AUSSICHT GENOMMENE VERWENDUNG VORGESEHEN WERDEN .

( 3 ) WENN BESONDERE UMSTÄNDE ES ERFORDERN , KANN DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT EIN ANDERES VERFAHREN FÜR DIE ABGABE FESTLEGEN , ALS IN ABSATZ 1 VORGESEHEN IST .

ARTIKEL 4

WIRD GEMÄSS DIESER VERORDNUNG EINE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT , SO MÜSSEN IHRE BEDINGUNGEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DER ZUGANG ALLEN BETEILIGTEN UNABHÄNGIG VON IHREM NIEDERLASSUNGSORT IN DER GEMEINSCHAFT ZU DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN OFFENSTEHT .

ARTIKEL 5

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2740/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER BESONDERE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR GETREIDE ( 3 ) WIRD AUFGEHOBEN .

ARTIKEL 6

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1976 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 17 . MAI 1976 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . HAMILIUS

( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 54 .

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