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Document 31977D0271
77/271/Euratom: Council Decision of 29 March 1977 on the implementation of Decision 77/270/Euratom empowering the Commission to issue Euratom loans for the purpose of contributing to the financing of nuclear power stations
77/271/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen
77/271/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen
ABl. L 88 vom 6.4.1977, p. 11–11
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/04/1990
77/271/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen
Amtsblatt Nr. L 088 vom 06/04/1977 S. 0011 - 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0121
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0013
BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (77/271/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Es erscheint angebracht, den Hoechstbetrag der Anleihen, zu deren Aufnahme im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Kommission ermächtigt ist, auf 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten zu begrenzen. Es erscheint ferner angebracht, daß die Kommission den Rat zu gegebener Zeit davon unterrichtet, daß der Betrag der abgewickelten Geschäfte 300 Millionen Europäische Rechnungseinheiten erreicht hat, damit der Rat sich angesichts der inzwischen gesammelten Erfahrung zur Frage der Festsetzung eines neuen Betrages äussern kann - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die in Artikel 1 des Beschlusses 77/270/Euratom vorgesehenen Anleihen können bis zu einem Hoechstbetrag von 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten aufgenommen werden ; die Europäische Rechnungseinheit ist in dem Beschluß 75/250/EWG (2) definiert. Erreicht der Betrag der abgewickelten Geschäfte 300 Millionen Europäische Rechnungseinheiten, so unterrichtet die Kommission hiervon den Rat, der so bald wie möglich zu der Festsetzung eines neuen Betrages einstimmig Stellung nimmt. Geschehen zu Brüssel am 29. März 1977. Im Namen des Rates Der Präsident T. BENN (1)Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. L 104 vom 24.4.1975, S. 35.