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Document 31991R3357
Council Regulation (EEC) No 3357/91 of 7 November 1991 amending Regulation (EEC) No 918/83 setting up a Community system of reliefs from customs duty
Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
ABl. L 318 vom 20.11.1991, p. 3–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1186
Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Amtsblatt Nr. L 318 vom 20/11/1991 S. 0003 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0096
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3357/91 DES RATES vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 (2), sollte im Interesse einer wirksamen Anwendung für alle Einfuhren von Sendungen gelten, die sich aus Waren mit geringem Wert zusammensetzen. Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sollte entsprechend geändert werden. Die Artikel 52 bis 57, 63a und 63b sowie 72 bis 77 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sind anhand der Erfahrungen zu überprüfen, um Voraussetzungen, deren Anwendung sich als kostspielig und umständlich erwiesen hat, aufzuheben und damit die Einfuhr der betreffenden Waren zu erleichtern. So ist es zweckmässig, von der Anwendung der Voraussetzung des Nichtvorhandenseins gleichwertiger in der Gemeinschaft hergestellter Waren abzusehen: sofern sie tatsächlich noch angewandt wird, geschieht dies zu spät im Herstellungsprozeß dieser Waren, um wirksamen Schutz zu bieten, und gibt Anlaß zu Sachverständigenstreitigkeiten, zu deren Schlichtung fast immer den Interessen des Einführers - durch Gewährung der Zollbefreiung aufgrund besonderer Umstände der Einfuhr - Rechnung getragen wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 27 erhält folgende Fassung: "Artikel 27 Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 28 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden. Als }Waren mit geringem Wert' gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 ECU nicht übersteigt." 2. Die Artikel 52, 53 und 54 erhalten folgende Fassung: "Artikel 52 (1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 53, 54, 56, 57 und 58 die nicht unter Artikel 51 fallenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur für wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die bestimmt sind für - öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder - private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind. Artikel 53 Die Befreiung von den Eingangsabgaben gilt auch für a) Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind, - die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder - die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten; b) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung, daß diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind, - die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder - die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten. Artikel 54 Für die Anwendung der Artikel 52 und 53 - gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind; - gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen." 3. Artikel 55 wird gestrichen. 4. Die Artikel 56 und 57 erhalten jeweils folgende Fassung: "Artikel 56 Bestimmte Instrumente oder Apparate können nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß die abgabenfreie Einfuhr dieser Instrumente oder Apparate den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet. Artikel 57 (1) Die in Artikel 51 genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der Artikel 53, 54 und 56 unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräussert noch überlassen werden. (2) Bei Verleih, Vermietung, Veräusserung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder Artikel 52 Absatz 2 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräusserung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräusserung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden." 5. Titel XIVa erhält folgende Fassung: " TITEL XIVa INSTRUMENTE UND APPARATE ZUR MEDIZINISCHEN FORSCHUNG, DIAGNOSE ODER BEHANDLUNG Artikel 63a (1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Instrumente oder Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und medizinischen Forschungsinstituten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind, von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder von einer Privatperson gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder medizinischen Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige Spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, daß a) der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt und b) keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde. (2) Die Befreiung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch a) für Ersatzteile, Bestandteile und spezifische Zubehörteile für die Instrumente oder Apparate, sofern die Ersatz-, Bestand- und Zubehörteile gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt sind; b) für Werkzeug, das zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung der Instrumente oder Apparate verwendet wird, sofern das Werkzeug gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt wird oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß es für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt ist. Artikel 63b Für die Anwendung des Artikels 63a und insbesondere im Hinblick auf die dort bezeichneten Instrumente, Apparate und begünstigten Einrichtungen finden die Artikel 56, 57 und 58 entsprechende Anwendung." 6. Die Artikel 72 und 73 erhalten folgende Fassung: "Artikel 72 (1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie - entweder von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden - oder von Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind. (2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten. Artikel 73 Bestimmte Gegenstände können nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß die abgabenfreie Einfuhr dieser Gegenstände den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet." 7. Artikel 74 wird gestrichen. 8. Die Artikel 75, 76 und 77 erhalten folgende Fassung: "Artikel 75 Die in Artikel 71 erster Gedankenstrich und in Artikel 72 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, daß die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, daß sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Artikel 76 (1) Gegenstände, die von in den Artikeln 71 und 72 genannten Personen unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräussert noch überlassen werden. (2) Bei Verleih, Vermietung, Veräusserung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 71 und 72 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräusserung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräusserung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. Artikel 77 (1) Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 71 und 72 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräussert oder diesen überlassen werden, ohne daß die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind. (2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräusserung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind. Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräusserung oder Überlassung zugunsten einer Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 Absatz 1 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Person, Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen. In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräusserung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräusserung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988, S. 1.