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Document 31992R2137
Council Regulation (EEC) No 2137/92 of 23 July 1992 concerning the Community scale for the classification of carcases of ovine animals and determining the Community standard quality of fresh or chilled sheep carcases and extending Regulation (EEC) No 338/91
Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91
Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91
ABl. L 214 vom 30.7.1992, p. 1–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32007R1234
Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91
Amtsblatt Nr. L 214 vom 30/07/1992 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0173
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2137/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 26. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Für eine grössere Markttransparenz in diesem Bereich müssen die Standards für die Klassifizierung von Schlachtkörpern definiert werden. Die Klassifizierung muß auf der Grundlage der Fleischigkeit und des Fettgewebeanteils erfolgen. Durch Kombination dieser beiden Kriterien können Schafschlachtkörper in zwei Klassen eingeteilt werden. Klassifizierte Schlachtkörper sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Klassifizierung von Lämmerkörpern von weniger als 13 kg Gewicht kann jedoch auch nach anderen Kriterien, insbesondere Gewicht, Fleischfarbe und Fettanteil, vorgenommen werden. Mitgliedstaaten, die diese Kriterien anwenden möchten, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten. Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sind Vor-Ort-Kontrollen durch eine gemeinschaftliche Überwachungsgruppe vorzusehen. In Erwartung von Gemeinschaftsstandards für die Klassifizierung von Schafschlachtkörpern findet die Verordnung (EWG) Nr. 338/91 des Rates vom 5. Februar 1991 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen (2) auf die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992 Anwendung. Die Festlegung der Standards erscheint derzeit nicht zweckmässig, sondern sollte erst erfolgen, wenn Erfahrungen mit der Anwendung des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsklassenschemas über eine ausreichende Zeitspanne vorliegen. Die Verordnung (EWG) Nr. 338/91 ist deshalb für ein weiteres Wirtschaftsjahr anzuwenden; die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 vorgesehene Maßnahme sollte jedoch bis zum 30. Juni 1994 weitergelten. Es ist angezeigt, sich die verbindliche Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in allen zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Schlachthöfen nach einer hinreichend repräsentativen Übergangszeit zum Ziel zu setzen. Aus Gründen einer wirtschaftlichen Verwaltung braucht dies jedoch nicht für kleine Schlachthöfe in Gebieten zu gelten, in denen der Einfluß der in diesen Schlachthöfen geschlachteten Mengen auf den Marktpreis unwesentlich ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung enthält die Bestimmungen bezueglich des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper. Artikel 2 Zur Schlachtkörpereinstufung werden folgende Aufmachungen berücksichtigt: a) Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Enthäuten, und zwar ohne Kopf (abgesetzt zwischen erstem Halswirbel und Hinterhauptbein), ohne Füsse (abgesetzt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen Hessegelenk und Mittelfuß), ohne Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), ohne Euter, Geschlechtsorgan, Leber und Geschlinge. Nieren und Nierenfett verbleiben im Schlachtkörper; b) Schlachtkörperhälfte: das Erzeugnis der Spaltung des Schlachtkörpers durch Längsteilung entlang einer symmetrischen Trennlinie, die durch die Mitte jedes Hals-, Rücken-, Lenden- und Kreuzbeinwirbels und durch die Mitte des Brustbeins und der Schambeinsymphyse führt. Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, andere Aufmachungen zuzulassen, wenn die Referenz-Aufmachung nicht verwendet wird. Für solche Fälle wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 festgelegt, wie diese anderen Aufmachungen der Referenz-Aufmachung anzugleichen sind. Artikel 3 (1) Schafschlachtkörper werden in folgende Kategorien eingeteilt: - Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern, - Schlachtkörper anderer Schafe., (2) Schafschlachtkörper werden klassifiziert durch Bewertung gemäß Anhang I bzw. Anhang II a) der Fleischigkeit und b) des Fettgewebes. Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I mit "S" bezeichnete Fleischigkeitsklasse zur Berücksichtigung einer besonders hohen Fleischigkeitsklasse (Doppellender) verwenden. Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit. Bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg können die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigt werden, für die Klassifizierung folgende in Anhang III definierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden: a) Schlachtkörpergewicht, b) Fleischfarbe, c) Fettgewebe. Mitgliedstaaten, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 5. April 1993 mit. (3) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, jede der in Anhang I bzw. Anhang II vorgesehenen Klassen in höchstens drei Unterklassen zu unterteilen. Artikel 4 (1) Die Einstufung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften erfolgt im Schlachthof selbst möglichst schnell nach der Schlachtung. (2) Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden gekennzeichnet. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden spätestens am 31. Dezember 1992 nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassen. Artikel 5 Eine Überwachungsgruppe der Gemeinschaft, die sich aus Sachverständigen der Kommission und von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt, führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort durch. Die Gruppe berichtet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen. Gegebenenfalls werden die für eine einheitliche Klassifizierung erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 getroffen. Die Überwachungsmaßnahmen werden im Namen und zu Lasten der Gemeinschaft durchgeführt. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassen. Artikel 6 Spätestens am 31. Dezember 1992 werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zusätzliche Bestimmungen zur Definition der Fleischigkeits-, der Fettgewebe-, der Gewichts- und der Farbklassen festgelegt. Artikel 7 (1) Vom 5. April 1993 an bis zur Einführung einer neuen Festlegung der Standardqualität übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jede Woche die für die verschiedenen Handelsklassen des Handelsklassenschemas ermittelten Marktpreise. (2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere über Häufigkeit und Umfang der Aufstellungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 festgelegt. (3) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sind zur Ausarbeitung des Berichts und des Vorschlags nach Artikel 8 Absatz 2 heranzuziehen. Artikel 8 (1) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 erhält folgende Fassung: "Sie gilt für die Wirtschaftsjahre 1991, 1992 und 1993. Für die Einführung der Maßnahme nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 gilt sie jedoch bis zum 30. Juni 1994." (2) Die Kommission legt dem Rat spätestens am 31. März 1994 einen Bericht mit einem Vorschlag für die Festlegung der Standardqualität vor, über den der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet und der am 1. Juli 1994 mit rückwirkender Geltung für die Berechnung der Mutterschafprämie für das Wirtschaftsjahr 1994 in Kraft tritt. Artikel 9 Die Kommission legt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1995 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Vorbehaltlich der Schlußfolgerungen dieses Berichts setzt sich der Rat das Ziel, die Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in allen zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Schlachthöfen möglichst im Laufe des Wirtschaftsjahres 1996, spätestens aber zum 1. Januar 1997 verbindlich vorzuschreiben; kleine Schlachthöfe in Gebieten, in denen der Einfluß der in diesen Schlachthöfen geschlachteten Mengen auf den Marktpreis unwesentlich ist, können jedoch ausgenommen werden. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992. Im Namen des Rates Der Präsident John COPE (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/91 (ABl. Nr. L 163 vom 13. 6. 1991, S. 41). (2) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1991, S. 1. ANHANG I FLEISCHIGKEIT Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Hinterviertel, Rücken und Bug) Fleischigkeitsklasse Beschreibung S erstklassig Alle Profile äusserst konvex; aussergewöhnliche Muskelfuelle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender) E vorzueglich Alle Profile konvex bis äusserst konvex; aussergewöhnliche Muskelfuelle U sehr gut Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfuelle R gut Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfuelle O mittel Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfuelle P gering Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfuelle ANHANG II FETTGEWEBE Dicke der Fettschicht auf der Aussenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle Fettgewebeklasse Beschreibung 1 sehr gering Keine bis sehr geringe Fettabdeckung 2 gering Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar 3 mittel Muskulatur mit Ausnahme von Hinterviertel und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle 4 stark Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Hinterviertel und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle 5 sehr stark Schlachtkörper dick mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle ANHANG III Handelsklassenschema gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 Kategorie A B C Schlachtkörpergewicht 7 kg 7,1 - 10 kg 10,1 - 13 kg Fleischqualität 1. 2. 1. 2. 1. 2. Fleischfarbe Fettgewebeklasse (*) hellrosa (1) (2) andere Farbe oder anderer Fettanteil hellrosa (1) (2) andere Farbe oder anderer Fettanteil hellrosa (2) (3) andere Farbe oder anderer Fettanteil (*) Wie in Anhang II definiert.