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Document 32010D0348

Beschluss des Rates vom 17. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

ABl. L 155 vom 22.6.2010, p. 56–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/348/oj

Related international agreement

22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/56


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. November 2009

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

(2010/348/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung am 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Regierung der Russischen Föderation über den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen (1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EU und die Russische Föderation übereinstimmend der Auffassung sind, dass ihre Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse, insbesondere im Bereich der Sicherheit, ausgebaut werden sollte,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen der EU oder der Russischen Föderation sowie den Austausch solcher Informationen zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen sowie der Austausch solcher Informationen geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für den Schutz von Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Verschlusssachen“ Informationen und Material, die/das gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Vertragsparteien geschützt sind/ist und von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden/wird und deren/dessen unbefugte Preisgabe den Sicherheitsinteressen der Russischen Föderation oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte und die/das als solche/solches gekennzeichnet wurden/wurde;

2.

„Träger von Verschlusssachen“ Material, einschließlich physikalischer Felder, das als Verschlusssachen eingestufte Informationen in Form von Symbolen, Bildern, Signalen, technischen Lösungen oder Verfahren enthält;

3.

„Geheimhaltungsgrad“ eine Kennzeichnung die Folgendes angibt:

das Ausmaß der Schädigung der Interessen der Russischen Föderation oder der EU oder einer oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, die im Falle einer unbefugten Weitergabe von Verschlusssachen eintreten kann, und

das daher gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Russischen Föderation oder der EU erforderliche Schutzniveau.

4.

„Verschlusssachenkennzeichnung“ die Kennzeichnung, die auf Trägern von Verschlusssachen und/oder auf Begleitpapieren angebracht ist und die den Geheimhaltungsgrad der darin enthaltenen Informationen angibt.

5.

„Sicherheitsüberprüfung“ ein Verwaltungsbeschluss, der im Einklang mit den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Russischen Föderation oder der EU erlassen wird und bescheinigt, dass einer Einzelperson bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 3

(1)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Europäische Kommission.

(2)   Für die Zwecke diese Abkommens sind die für die Russische Föderation für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen die föderalen Regierungsbehörden der Russischen Föderation.

Artikel 4

(1)   Verschlusssachen können gemäß den Absätzen 2 bis 5 von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, an die anderen Vertragspartei, „die empfangende Vertragspartei“, weitergegeben werden.

(2)   Jede Vertragspartei entscheidet im Einzelfall über die Weitergabe von Verschlusssachen an die andere Partei entsprechend ihrer eigenen Sicherheitsinteressen und gemäß ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. Keine Bestimmung dieses Abkommens kann als Grundlage für die zwingende oder grundsätzliche Weitergabe von Verschlusssachen oder bestimmten Kategorien von Informationen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.

(3)   Jede Vertragspartei verfährt gemäß ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften wie folgt:

a)

Sie schützt Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden.

b)

Sie gewährleistet, dass weder der Geheimhaltungsgrad noch die Verschlusssachenkennzeichnung noch von der bereitstellenden Vertragspartei angebrachte Kennzeichnungen zur Einschränkung der Verteilung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung jener Vertragspartei geändert werden und dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, entsprechend den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei für Verschlusssachen mit einem gemäß Artikel 6 gleichwertigen Geheimhaltungsgrad oder einer gleichwertigen Verschlusssachenkennzeichnung registriert, geschützt und gesichert werden.

c)

Sie verwendet die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen ausschließlich für die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmten Zwecke.

d)

Auf schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörde der bereitstellenden Vertragspartei gibt sie die Träger von Verschlusssachen, die sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat, wieder zurück oder vernichtet diese.

e)

Sie gibt die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gegenüber anderen als den in Artikel 3 genannten Empfängern preis.

(4)   Die Übermittlung von Verschlusssachen erfolgt auf diplomatischem Wege, per Kurierdienst oder auf einem anderen zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 10 vereinbarten Wege. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU ist die gesamte Korrespondenz an den Leiter der Registratur (Chief Registry Officer) des Rates der Europäischen Union zu richten. Der Leiter der Registratur des Rates leitet die Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 5 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die Russische Föderation ist die gesamte Korrespondenz an die Ständige Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zu richten.

(5)   Die bereitstellende Vertragspartei kann aus operativen Gründen die Korrespondenz nur an speziell zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei richten, die speziell als Empfänger benannt sind, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Diese Korrespondenz ist nur den vorgenannten Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen zugänglich. Für die Europäische Union wird diese Korrespondenz über den Leiter der Registratur des Rates oder — wenn diese Informationen an die Europäische Kommission gerichtet sind — über den Leiter der Registratur der Europäischen Kommission übermittelt.

Artikel 5

Die Vertragspartei gewährleisten, dass die Russische Föderation bzw. die Europäische Union jeweils über ein Sicherheitssystem und Sicherheitsmaßnahmen verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards beruhen, die in ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, damit die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.

Artikel 6

(1)   Um gleichwertige Geheimschutzstandards für Verschlusssachen festzulegen, die von der Russischen Föderation und der Europäischen Union im Zuge ihrer Zusammenarbeit gemäß ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden, gelten folgende Entsprechungen zwischen den Geheimhaltungsgraden:

EU

RUSSISCHE FÖDERATION

CONFIDENTIEL UE

СЕКРЕТНО

SECRET UE

СОВЕРШЕННО СЕКРЕТНО

(2)   Die Klassifizierung „ДЛЯ СЛУЖЕБНОГО ПОЛЬЗОВАНИЯ“ der Russischen Föderation entspricht dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ der EU.

(3)   Die zusammenarbeitenden Stellen beider Vertragsparteien einigen sich auf den jeweiligen gleichwertigen Geheimhaltungsgrad für eine Verschlusssache, die im Zuge ihrer Zusammenarbeit erstellt wird, sowie über die Aufhebung oder die Herabstufung des Geheimhaltungsgrades einer solchen Verschlusssache.

Artikel 7

(1)   Der Zugang zu Verschlusssachen wird nur Personen gewährt, die diese Informationen zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit entsprechend den bei der Bereitstellung der Informationen festgelegten Zwecken benötigen.

(2)   Alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „CONFIDENTIEL UE/СЕКРЕТНО“ oder höher haben müssen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen gestatten kann, werden einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor ihnen Zugang zu derartigen Informationen gewährt wird.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemäß ihren einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dergestalt durchgeführt werden, dass festgestellt wird, ob es die Lebensumstände und der Charakter einer Person es zulassen, dass ihr Zugang zu Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad gewährt werden kann.

Artikel 8

Die in Artikel 10 genannten zuständigen Behörden können die einschlägigen Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen austauschen und sich in gegenseitigem Einvernehmen Besuche abstatten, um gegenseitige Konsultationen durchzuführen, anhand derer sich Rückschlüsse hinsichtlich der Wirksamkeit der im Rahmen dieses Abkommens und der technischen Sicherheitsregelung gemäß Artikel 10 getroffenen Maßnahmen ziehen lassen.

Artikel 9

Zusätzlich zu der bereits von der bereitstellenden Vertragspartei angebrachten Verschlusssachenkennzeichnung bringt die empfangende Vertragspartei ihre eigene, in Artikel 6 festgelegte, entsprechende Kennzeichnung auf den Trägern von Verschlusssachen an, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit oder infolge einer Übersetzung, Zweitausfertigung oder Vervielfältigung bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden.

Artikel 10

(1)   Zur Durchführung dieses Abkommens und um sicherzustellen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Schutz und die Sicherung von Verschlusssachen durch die empfangende Vertragspartei gegeben sind, legen die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Behörden die folgende technische Sicherheitsregelung fest:

Sie unterrichten sich gegenseitig schriftlich über die technischen Maßnahmen (einschließlich praktischer Maßnahmen für die Handhabung, Archivierung, Vervielfältigung, Übermittlung und Vernichtung von Verschlusssachen) zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden, und

sie bestätigen schriftlich, dass die technischen Maßnahmen für beide Seiten annehmbare Geheimschutzstandards für die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellten, ausgetauschten oder erstellten Verschlusssachen gewährleisten.

(2)   Für die Russische Föderation ist der Föderale Sicherheitsdienst der Russischen Föderation zuständig für die Koordinierung der Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und für die Bereitstellung von Informationen über die technischen Vorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder mit der Russischen Föderation ausgetauschten Verschlusssachen sowie für die Bestätigung dieser Vorkehrungen.

(3)   Für den Rat ist das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, zuständig für die Koordinierung der Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und für die Bereitstellung von Informationen über die technischen Vorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder mit dem Rat oder dem Generalsekretariat des Rates ausgetauschten Verschlusssachen sowie für die Bestätigung dieser Vorkehrungen.

(4)   Für die Europäische Kommission ist die Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, zuständig für die Koordinierung der Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und für die Bereitstellung von Informationen über die technischen Vorkehrungen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder mit der Europäischen Kommission ausgetauschten Verschlusssachen sowie für die Bestätigung dieser Vorkehrungen.

Artikel 11

(1)   Im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen unbefugten Preisgabe oder eines erwiesenen oder mutmaßlichen Verlusts von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei bereitgestellt wurden, unterrichtet die in Artikel 10 genannte zuständige Behörde dieser Vertragspartei unverzüglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, führt eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über deren Ergebnisse Bericht.

(2)   Die in Artikel 10 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen in jedem Einzelfall ein Verfahren fest, um im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien angemessene Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen, die angesichts der Folgen oder des entstandenen Schadens zu ergreifen sind.

(3)   Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften angemessene Maßnahmen, falls eine Einzelperson für die Kompromittierung von Verschlusssachen verantwortlich ist. Die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen können zu rechtlichen Schritten, einschließlich der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens, gegen die betreffende Person im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften führen.

Artikel 12

Jede Vertragpartei trägt die Kosten, die ihr durch die Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens entstehen.

Artikel 13

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Hinblick auf die Bereitstellung oder den Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 14

Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen ihnen geregelt. Während dieser Verhandlungen kommen die Vertragsparteien weiterhin ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach.

Artikel 15

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei kann Konsultationen beantragen, um dieses Abkommen im Hinblick auf etwaige Änderungen zu überprüfen.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen Kraft.

Artikel 16

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam. Ungeachtet einer solchen Kündigung bleiben die Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes aller Verschlusssachen, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht wurden, nach den Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin bestehen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rostow am Don am ersten Juni zweitausendzehn in zwei Urschriften, jede in russischer und englischer Sprache.

Für die Regierung der Russischen Föderation

Für die Europäische Union


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