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Document 32016D2323
Commission Implementing Decision (EU) 2016/2323 of 19 December 2016 establishing the European List of ship recycling facilities pursuant to Regulation (EU) No 1257/2013 of the European Parliament and of the Council on ship recycling (Text with EEA relevance )
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (Text von Bedeutung für den EWR )
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (Text von Bedeutung für den EWR )
C/2016/8507
ABl. L 345 vom 20.12.2016, p. 119–128
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/07/2024
20.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/119 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2323 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2016
zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen, die in der Union ansässig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung notifiziert wurden, und von Abwrackeinrichtungen, die in einem Drittland ansässig sind und deren Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 15 derselben Verordnung auf der Grundlage einer Bewertung der beigebrachten oder eingeholten Informationen und Belege erfolgt. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten haben insgesamt 18 in der Union ansässige Abwrackeinrichtungen notifiziert, die die relevanten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erfüllen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung sollten diese Einrichtungen in die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen aufgenommen werden. |
(3) |
Für Abwrackeinrichtungen, die in einem Drittland ansässig sind und für die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bei der Kommission die Aufnahme in die europäische Liste beantragt wurde, ist die Bewertung der beigebrachten oder eingeholten einschlägigen Informationen und Belege noch im Gang. Die Kommission muss Durchführungsrechtsakte für die nicht in der Union ansässigen Abwrackeinrichtungen erlassen, sobald die Bewertung abgeschlossen ist. |
(4) |
Die in die europäische Liste aufzunehmenden Angaben sind in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 aufgeführt. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollte die europäische Liste entsprechend dieser Bestimmung gegliedert sein. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung enthält die europäische Liste auch die Angabe des Zeitpunkts des Ablaufs der Aufnahme der Abwrackeinrichtung. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über das Recycling von Schiffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.
ANHANG
EUROPÄISCHE LISTE VON ABWRACKEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2013
In einem Mitgliedstaat der Union ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (1) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (2) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (3) |
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BELGIEN |
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Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Alle Arten von Schiffen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
34 000 (4) |
31. März 2020 |
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DÄNEMARK |
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Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen |
Alle Arten von Schiffen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Die Gemeinde Norddjurs ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 2 Wochen |
30 000 (5) |
30. Juni 2021 |
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Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen |
Alle Arten von Schiffen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
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Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 2 Wochen |
20 000 (6) |
15. September 2021 |
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FRANKREICH |
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Schwimmanleger und Slipanlage |
Alle Arten von Wasserfahrzeugen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — Zuständige Behörde für die Zulassungsentscheidung ist das Umweltministerium. |
16 000 (7) |
30. Dezember 2021 |
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Längsseits, Trockendock |
Alle Arten von Wasserfahrzeugen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — Zuständige Behörde für die Zulassungsentscheidung ist das Umweltministerium. |
18 000 (8) |
21. Oktober 2021 |
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Längsseits, Trockendock |
Alle Arten von Wasserfahrzeugen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
|
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — Zuständige Behörde für die Zulassungsentscheidung ist das Umweltministerium. |
5 500 (9) |
24. Mai 2021 |
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LETTLAND |
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Demontage von Schiffen (Wasserliegeplatz und Trockendock) |
Alle Arten von Schiffen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. LI-10-IB-0024. |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
0 (10) |
11. Juni 2020 |
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LITAUEN |
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Alle Arten von Schiffen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-15/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
1 500 (11) |
17. März 2020 |
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Alle Arten von Schiffen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-16/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
3 910 (12) |
17. März 2020 |
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Alle Arten von Schiffen nach der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. (11.2)-30-161/2011/TL-KL.1-18/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
20 140 (13) |
21. Mai 2020 |
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NIEDERLANDE |
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Abwracken |
Höchstmaße von Schiffen:
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Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
52 000 (14) |
21. Juli 2021 |
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Scheepsrecycling Nederland B.V. Havenweg 1; 3295 XZ s-Gravendeel Postbus 5234; 3295 ZJ s-Gravendeel NIEDERLANDE Tel. +31 786736055 E-Mail: info@sloperij-nederland.nl |
Abwracken |
Höchstmaße von Schiffen:
Die Abwrackarbeiten beginnen am schwimmenden Schiff, damit der Rumpf leichter wird; die Winde, mit der Schiffe auf die Rampe gezogen werden, ist auf 2 000 Tonnen ausgelegt. |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
9 300 (15) |
27. September 2021 |
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POLEN |
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Anleger und Recyclingplätze an der Schnittstelle Land-Meer |
Jede Art von Schiff Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe Genehmigung WOŚ.II.7243.7.4.2014.IB. |
Ausdrückliche Zulassung (Einzelheiten sind Anfang 2017 nach Inkrafttreten der nationalen Gesetzesnovelle zu übermitteln) |
4 000 (16) |
30. Juni 2017 |
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PORTUGAL |
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Demontage im Trockendock, Dekontaminierung und Demontage auf einer horizontalen und einer geneigten Ebene, je nach Größe des Schiffs |
Nennkapazität der horizontalen Ebene: 700 Tonnen Nennkapazität der geneigten Ebene: 900 Tonnen |
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Die Auflagen für die Tätigkeit sind in den Spezifikationen im Anhang zum Titel AL n.o 5/2015/CCDRC vom 26. Januar 2016 enthalten. |
1 900 Tonnen (17) |
26. Januar 2020 |
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SPANIEN |
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Abwrackrampe |
Jede Art von Schiff, außer Schiffe mit Atomantrieb. Höchstmaße von Schiffen:
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Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Bislang wurde kein spezifisches Verfahren festgelegt. |
0 (18) |
28. Juli 2020 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet, |
Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen. Höchstmaße von Schiffen:
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Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit den EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/VP3296ZM), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Das Zulassungsverfahren umfasst eine Einigung der gemeinsamen zuständigen Behörde (Environment Agency und Health and Safety Executive) auf den Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der förmlich durch eine Variante der bestehenden Umweltgenehmigung zugelassen wird. |
66 340 (19) |
6. Oktober 2020 |
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet. |
Alle Schiffe bis zu den im zugelassenen Arbeitsplan genannten Abmessungen. Höchstmaße von Schiffen: DWT des Hauptdocks (des größten Docks): 556 m × 93 m × 1,2 m. Es kann Schiffe bis zu dieser Größe aufnehmen. DWT des größten Trockendocks: 1,2 Mio. |
Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit den EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung (Genehmigungsnr. LN/07/21/V2), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Das Zulassungsverfahren umfasst eine Einigung der gemeinsamen zuständigen Behörde (Northern Ireland Environment Agency (NIEA) und The Health and Safety Executive for Northern Ireland) auf den Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der förmlich durch eine Variante der bestehenden Genehmigung für die Abfallbewirtschaftung (WML) zugelassen wird. |
13 200 (20) |
3. August 2020 |
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet. |
Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen. Höchstmaße von Schiffen:
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Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit den EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/UP3298VL), die Auflagen für die Tätigkeit enthält und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Das Zulassungsverfahren umfasst eine Einigung der gemeinsamen zuständigen Behörde (Natural Resources Wales und Health and Safety Executive) auf den Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der förmlich durch eine Variante der bestehenden Umweltgenehmigung zugelassen wird. |
7 275 (21) |
2. Juli 2020 |
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(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen: „Die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität wird durch die Ermittlung des höchsten Werts bestimmt, der im vorangegangenen Zehnjahreszeitraum je Abwrackeinrichtung angefallen ist, oder — bei einer neu zugelassenen Abwrackeinrichtung — des höchsten in dieser Abwrackeinrichtung erreichten Jahreswerts“.
(3) Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder Zulassung der Einrichtung in dem Mitgliedstaat abläuft.
(4) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LTD pro Jahr.
(5) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LTD pro Jahr.
(6) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LTD pro Jahr.
(7) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 18 000 LTD pro Jahr.
(8) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 23 000 LTD pro Jahr.
(9) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LTD pro Jahr.
(10) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LTD pro Jahr.
(11) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 30 000 LTD abzuwracken.
(12) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 6 000 LTD abzuwracken.
(13) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 45 000 LTD abzuwracken.
(14) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 Tonnen pro Jahr.
(15) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LTD pro Jahr.
(16) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LTD pro Jahr.
(17) Es liegen keine Angaben zur theoretischen jährlichen Schiffsrecyclinghöchstkapazität vor.
(18) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LTD pro Jahr.
(19) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 230 000 Tonnen abzuwracken.
(20) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 300 000 Tonnen abzuwracken.
(21) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 74 999 Tonnen abzuwracken.
Abkürzungen:
DWT |
Tragfähigkeit (in Tonnen) |
BRZ |
Bruttoraumzahl |
LDT |
Leergewicht (in Tonnen) |