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Document 32016R1823
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1823 of 10 October 2016 establishing the forms referred to in Regulation (EU) No 655/2014 of the European Parliament and of the Council establishing a European Account Preservation Order procedure to facilitate cross-border debt recovery in civil and commercial matters
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
C/2016/6339
ABl. L 283 vom 19.10.2016, p. 1–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1823 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2016
zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 51,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sollten mehrere Formblätter festgelegt werden. |
(2) |
Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat sich Irland an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme der vorliegenden Verordnung. |
(3) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligt. Daher beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung. |
(4) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligt. Daher beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eingesetzten Ausschusses für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das für die Beantragung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Das für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(3) Das für den Widerruf eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(4) Das für die Ausstellung einer Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(5) Das für den Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(6) Das für die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(7) Das für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(8) Das für die Übermittlung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(9) Das für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2017 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 10. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59.
ANHANG I
Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
Vom Gericht auszufüllen
|
WICHTIGER HINWEIS
BITTE LESEN SIE DIE ANLEITUNG ZU BEGINN JEDES ABSCHNITTS — SIE ERLEICHTERT IHNEN DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMBLATTS
Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts des Mitgliedstaats auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der Sprache des Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats kann es hilfreich sein, die Ihnen vertrauten Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung eines betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, welche dem Gericht in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Zweckdienliche Unterlagen
Dem Formblatt für den Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Falls Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, fügen Sie bitte eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, bei.
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
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EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
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Wenn in diesem Formblatt ein Freitextfeld vorgesehen ist und Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie falls erforderlich bitte zusätzliche Blätter und nummerieren Sie jede Seite.
1. Gericht
Beachten Sie bitte, dass Sie nur dann einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) beantragen können, wenn das Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, auf den die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Anwendung findet. Auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ist die Verordnung derzeit nicht anwendbar.
In diesem Feld ist das Gericht anzugeben, bei dem Sie den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses stellen wollen. Bei der Auswahl des Gerichts ist auf die gerichtliche Zuständigkeit zu achten.
Falls Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses bei den Gerichten des Mitgliedstaats, die gemäß den anzuwendenden Vorschriften in der Hauptsache zuständig sind. Zu diesen Vorschriften zählen die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18 Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Weitere Informationen zu den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit finden Sie auf der Website des Europäischen E-Justizportals https://e-justice.europa.eu. Abschnitt 5 dieses Formblatts enthält eine Aufzählung von Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen könnte.
Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 deckt der Begriff „Verfahren in der Hauptsache“ alle Verfahren ab, die darauf gerichtet sind, einen vollstreckbaren Titel über Ihre zugrunde liegende Forderung zu erwirken, einschließlich beispielsweise summarische Mahnverfahren und Verfahren wie das französische Verfahren der einstweiligen Anordnung („procédure de référé“).
Handelt es sich beim Schuldner um einen Verbraucher, der einen Vertrag mit Ihnen zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, so können lediglich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner ansässig ist, einen Pfändungsbeschluss erlassen.
Falls Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, liegt die Zuständigkeit für den Erlass des Pfändungsbeschlusses bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen oder der Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist.
Falls Sie bereits eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, so ist das als hierfür zuständig bezeichnete Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Urkunde errichtet wurde, für den Erlass des Pfändungsbeschlusses über die in der Urkunde angegebene Forderung zuständig.
Sobald Sie festgestellt haben, in welchem Mitgliedstaat Sie Ihre Forderung geltend machen sollten, können Sie die Namen und Anschriften der für den Pfändungsbeschluss zuständigen Gerichte auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals abrufen: https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-379-de.do. Auf dem Europäischen E-Justizportal finden Sie außerdem bestimmte Informationen über die Zahlung von Gerichtsgebühren in Verfahren, in denen ein Pfändungsbeschluss in dem betreffenden Mitgliedstaat erwirkt wird.
1. Gericht, bei dem Sie Ihren Antrag stellen 1.1. Name: 1.2. Anschrift
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2. Gläubiger
Beachten Sie bitte, dass Sie nur dann einen Pfändungsbeschluss beantragen können, wenn das Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, auf den die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Anwendung findet. Auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ist die Verordnung derzeit nicht anwendbar.
In diesem Feld sind Sie als Gläubiger und ggf. Ihr rechtlicher Vertreter anzugeben. Sie sind nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
In manchen Ländern reicht es vielleicht nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach (sofern vorhanden) anzugeben; daher sollten Sie den Straßennamen und die Hausnummer sowie eine Postleitzahl angeben.
2. Angaben zum Gläubiger 2.1. Name, Vorname(n) (etwaige sonstige Namen, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation: 2.2. Anschrift
2.3. Tel.: (*) 2.4. Fax (*) 2.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar): 2.6. Ggf. Name des Vertreters des Gläubigers und Kontaktdaten:
2.7. Wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist:
2.8. Wenn der Gläubiger eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann:
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3. Schuldner
In diesem Feld sind der Schuldner und ggf. der rechtliche Vertreter des Schuldners anzugeben. Beachten Sie bitte, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
In manchen Ländern reicht es vielleicht nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach (sofern vorhanden) anzugeben; daher sollten Sie den Straßennamen und die Hausnummer sowie eine Postleitzahl angeben.
3. Angaben zum Schuldner 3.1. Name, Vorname(n) (etwaige sonstige Namen, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation: 3.2. Anschrift
3.3. Tel.: (*) 3.4. Fax (*) 3.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar): 3.6. Ggf. Name des Vertreters des Schuldners, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
3.7. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und diese Informationen verfügbar sind:
3.8. Wenn der Schuldner eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann:
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4. Grenzüberschreitender Sachverhalt
Ihre Angelegenheit muss grenzüberschreitender Natur sein, damit das Verfahren des Pfändungsbeschlusses genutzt werden kann. Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gilt eine Rechtssache dann als grenzüberschreitender Natur im Sinne von Artikel 3 der Verordnung, wenn das mit dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändende Bankkonto oder die damit vorläufig zu pfändenden Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden als a) dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Erlass des Pfändungsbeschlusses beantragt wurde; oder b) dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.
4. Grenzüberschreitender Sachverhalt 4.1. Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat (bitte den Ländercode angeben): 4.2. Mitgliedstaat(en), in dem/denen das Bankkonto/die Bankkoten geführt wird/werden (bitte den/die Ländercode(s) angeben): 4.3. Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Erlass des Pfändungsbeschlusses beantragt wurde (bitte den Ländercode angeben): |
5. Gerichtliche Zuständigkeit
Bitte füllen Sie diesen Abschnitt nur dann aus, wenn Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen. Sollten Sie einen solchen Titel erwirkt haben, so fahren Sie bitte mit Abschnitt 6 fort.
Bitte erläutern Sie in diesem Abschnitt, weshalb Sie der Auffassung sind, dass das Gericht, an das Sie den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses richten, in dieser Sache zuständig ist. Wie in Abschnitt 1 dargelegt, liegt die Zuständigkeit für den Erlass des Pfändungsbeschlusses bei dem Gericht, das in der Hauptsache zuständig ist. Nachfolgend finden Sie eine Liste von Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen könnte.
5. Wodurch ist Ihrer Ansicht nach die Zuständigkeit des Gerichts begründet?
Bitte beschreiben Sie die sachlich relevanten Umstände, die die Zuständigkeit des nach den Punkten 5.1. bis 5.14. gewählten Gerichts begründen: Haben Sie bereits ein Verfahren in der Hauptsache gegen den Schuldner eingeleitet?
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Erlass eines Pfändungsbeschlusses vor der Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache beantragen, müssen Sie ein solches Verfahren einleiten und dem Gericht entsprechende Belege innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag vorlegen, an dem Sie Ihren Antrag gestellt haben, oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. |
6. Angaben zum Bankkonto des Schuldners
Um Zeit und Kosten zu sparen, ist es wichtig, dass Sie alle Ihnen vorliegenden Informationen über das Bankkonto des Schuldners beibringen. Wenn Sie die Nummer(n) des Bankkontos oder der Bankkonten des Schuldners nicht haben, so reicht es, Namen und Anschrift der Bank anzugeben, bei der der Schuldner ein oder mehrere Konten unterhält, oder eine Nummer wie den BIC-Code, der die Ermittlung der Bank ermöglicht. Liegen Ihnen jedoch Informationen zum Bankkonto oder zu den Bankkonten des Schuldners vor (z. B. Kontonummer oder IBAN), sollten Sie diese angeben. Auf diese Weise wird das Risiko verringert, dass die Bank nicht in der Lage ist, den Pfändungsbeschluss auszuführen, da sie das Konto oder die Konten des Schuldners nicht zweifelsfrei ermitteln kann. Falls Sie nur für eines der Konten des Schuldners die Kontonummer angeben können, Sie aber auch jegliche anderen Konten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig pfänden lassen wollen (z. B. wenn Sie nur die Nummer des Girokontos des Schuldners haben, Sie aber auch etwaige Sparkonten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig pfänden lassen wollen), kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen unter Punkt 6.7. an.
Wenn Sie nicht wissen, bei welcher Bank der Schuldner ein Konto unterhält, Sie jedoch Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält und Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, können Sie das Gericht, bei dem Sie den Erlass eines Pfändungsbeschlusses beantragen, ersuchen, die Auskunftsbehörde in dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen das Konto/die Konten geführt wird/werden, aufzufordern, die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Bank und des Kontos oder der Konten des Schuldners in dem jeweiligen Mitgliedstaat einzuholen. In diesem Fall fahren Sie bitte mit Abschnitt 7 fort, in dem weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für einen solchen Antrag angegeben sind.
Wenn Ihnen bereits Angaben zu einem oder mehreren Bankkonten des Schuldners vorliegen, Sie aber Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein anderes oder mehrere andere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, zu dem/denen Ihnen aber keine Angaben vorliegen, können Sie — im Rahmen ein und desselben Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses — die Ihnen bekannten Angaben zu dem Bankkonto des Schuldners vorlegen (in diesem Fall füllen Sie bitte Abschnitt 6 aus) und gleichzeitig einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen für andere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat stellen (in diesem Fall füllen Sie bitte auch Abschnitt 7 aus).
Bitte beachten Sie, dass die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 nicht auf die vorläufige Pfändung von Bankkonten, die Finanzinstrumente enthalten, Anwendung findet (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung).
Wollen Sie Konten bei mehr als einer Bank vorläufig pfänden lassen, geben Sie die nachstehenden Angaben bitte für jede betroffene Bank an. Falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie bitte für jedes Bankkonto ein separates Blatt und nummerieren Sie jede Seite.
6. Angaben zum Bankkonto des Schuldners 6.1. Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto geführt wird (bitte den Ländercode angeben): 6.2. Nummer, mit der die Bank identifiziert werden kann, z. B. IBAN-Code: oder SWIFT-Code: und/oder Name und Anschrift der Bank (Straße und Hausnummer/Postfach, Ort und Postleitzahl). 6.3. Tel. der Bank: (**) 6.4. Fax der Bank: (**) 6.5. E-Mail-Adresse der Bank (falls verfügbar): 6.6. Kontonummer(n) des/der vorläufig zu pfändenden Bankkontos/Bankkonten, falls verfügbar: 6.7. Sollen auch andere Konten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig gepfändet werden?
6.8. Sonstige Angaben zur Art des Kontos, falls verfügbar: |
7. Antrag auf Einholung von Kontoinformationen
Wenn Ihnen weder Informationen über die Bank, bei der der Schuldner ein oder mehrere Konten unterhält, noch Kontonummern vorliegen, und Sie bereits in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, die/der vollstreckbar ist und mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, können Sie bei dem Gericht beantragen, die Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem Ihrer begründeten Auffassung nach ein Konto oder mehrere Konten des Schuldners unterhalten werden, zu ersuchen, sich um die Beschaffung der erforderlichen Informationen zu bemühen.
Beachten Sie bitte, dass Sie einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen nur in Bezug auf diejenigen Konten stellen können, die in einem Mitgliedstaat geführt werden, auf den die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Anwendung findet. Auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ist die Verordnung derzeit nicht anwendbar.
Als allgemeine Regel gilt, dass ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt werden kann, wenn die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde bereits vollstreckbar ist.
Ist die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde noch nicht vollstreckbar, kann ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen nur dann gestellt werden, wenn zusätzliche Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sind in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 festgelegt: Der vorläufig zu pfändende Betrag muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten von erheblicher Höhe sein und der Gläubiger muss ausreichende Beweismittel vorgelegt haben, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass Kontoinformationen dringend erforderlich sind, da das Risiko besteht, dass die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ohne die Kontoinformationen wahrscheinlich gefährdet ist und dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Gläubigers führen könnte. Wenn Sie die obengenannten Voraussetzungen erfüllen, geben Sie bitte die entsprechenden Informationen unter Punkt 10.2. an.
Es ist wichtig, dass Sie in Ihrem Antrag begründen, weshalb Sie Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein Konto oder mehrere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, und dass Sie dem Gericht alle Ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen über den Schuldner und das/die vorläufig zu pfändende(n) Konto/Konten vorlegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Verfahren einige Zeit beanspruchen kann; außerdem müssen Sie unter Umständen eine Gebühr für diese Informationen entrichten.
Wollen Sie Konten in mehr als einem Mitgliedstaat vorläufig pfänden lassen, machen Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden betroffenen Mitgliedstaat (beim Ausfüllen der Papierfassung des Formblatts verwenden Sie bitte separate Blätter und nummerieren Sie jede Seite).
7. Antrag auf Einholung von Kontoinformationen
7.2. Mitgliedstaat, in dem das Konto/die Konten vermutlich geführt wird/werden (bitte den Ländercode angeben): 7.3. Bitte erläutern Sie, weshalb Sie Grund zu der Annahme haben, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten in diesem Mitgliedstaat unterhält (bitte Zutreffendes ankreuzen):
7.4. Die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, ist vollstreckbar:
|
8. Vorhandensein einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde
Bitte füllen Sie diesen Abschnitt nur dann aus, wenn Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen. Andernfalls fahren Sie bitte mit Abschnitt 9 fort.
Bitte beachten Sie, dass der unter Punkt 8.8. angegebene Betrag im Allgemeinen dem in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegebenen Betrag entsprechen sollte. Hat der Schuldner jedoch bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen und ist lediglich der verbleibende Betrag strittig, ist dieser Betrag zzgl. etwaiger Zinsen unter Punkt 8.8. anzugeben. Falls der Schuldner bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen hat und lediglich der verbleibende Betrag strittig ist, bestätigen Sie durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens unter Punkt 8.9.2.1. ob Sie auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags fordern (in diesem Fall verwenden Sie beim Ausfüllen des Formblatts in der Papierfassung bitte ein separates Blatt für die Zinsen, die auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags gefordert werden (Punkt 8.8.1.), und nummerieren jede Seite).
Bitte fügen Sie eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde bei, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
8. Einzelheiten zu vorhandenen gerichtlichen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden 8.1. Name des Gerichts/der Behörde: 8.2. Anschrift
8.3. Tel.: (***) 8.4. Fax (***) 8.5. E-Mail-Adresse: (***) 8.6. Datum der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde: (TT.MM.JJJJ) 8.7. Währung des Betrags, der mit der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde zuerkannt wurde: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben): 8.8. Betrag:
8.9. Ich bestätige, dass der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde:
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9. Betrag und Begründung der Forderung (nicht auszufüllen, wenn Sie Abschnitt 8 ausgefüllt haben)
Falls Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, kann der Pfändungsbeschluss nur dann erlassen werden, wenn Sie sachlich relevante und hinreichend belegte Tatsachen vorbringen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner in Höhe des Betrags, für den Sie den Beschluss beantragen, voraussichtlich zu Ihren Gunsten entschieden wird (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014). Bitte listen Sie die Beweismittel in Abschnitt 12 dieses Formblatts auf.
Bitte beachten Sie, dass in dem Fall, in dem Sie einen Pfändungsbeschluss für einen Betrag beantragen, der geringer als der Betrag der Hauptforderung ist (da Sie z. B. für einen Teil Ihrer Forderung bereits andere Sicherheiten erhalten haben), dieser geringere Betrag und ggf. die Zinsen auf diesen Betrag unter Punkt 9.1. anzugeben sind.
9. Betrag und Begründung der Forderung 9.1. Betrag der Hauptforderung: 9.2. Werden Zinsen gefordert?
Wenn ja, handelt es sich um
9.2.1. Im Falle vertraglicher Zinsen
9.2.2. Im Falle gesetzlicher Zinsen sind die Zinsen fällig vom (Datum (TT.MM.JJJJ)): zu berechnen gemäß (bitte einschlägiges Gesetz angeben): 9.3. Betrag der Vertragsstrafen: 9.4. Währung: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben): 9.5. Bitte beschreiben Sie die relevanten Umstände, auf denen die Forderung gegenüber dem Schuldner (ggf. einschließlich der geltend gemachten Zinsen) beruht: |
10. Gründe für die Beantragung eines Pfändungsbeschlusses
Ein Pfändungsbeschluss kann nur dann erlassen werden, wenn Sie relevante Tatsachen dafür vorbringen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz Ihrer Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Pfändungsbeschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner wahrscheinlich unmöglich oder sehr erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte auf dem Bankkonto/den Bankkonten aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor Sie die Vollstreckung der bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken können (Erwägungsgrund 14 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
10. Gründe für die Beantragung eines Pfändungsbeschlusses 10.1. Bitte erläutern Sie, weshalb ein Pfändungsbeschluss dringend erforderlich ist, und insbesondere, weshalb eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne den Pfändungsbeschluss die spätere Vollstreckung Ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner unmöglich oder erheblich erschwert wird (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014): 10.2. Wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen in einem Zeitpunkt gestellt (Abschnitt 7), zu dem die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde noch nicht vollstreckbar sind und ist der vorläufig zu pfändende Betrag unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten von erheblicher Höhe, erläutern Sie bitte, weshalb ein Risiko besteht, dass die spätere Vollstreckung Ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner ohne solche Kontoinformationen wahrscheinlich gefährdet würde und dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer finanziellen Lage führen könnte (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014): |
11. Sicherheit
Bitte füllen Sie diesen Abschnitt aus, wenn Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, und wenn Sie Gründe dafür haben, um eine Ausnahme von der Leistung einer Sicherheit zu ersuchen.
Bitte beachten Sie, dass vor Erlass eines Pfändungsbeschlusses in Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, das Gericht vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung in ausreichender Höhe verlangt, um einen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern und sicherzustellen, dass der Schuldner für einen etwaigen Schaden, der ihm infolge des Pfändungsbeschlusses entstanden ist, entschädigt werden kann. In Ausnahmefällen kann das Gericht von der Anforderung einer Sicherheitsleistung absehen, wenn es der Auffassung ist, dass eine Sicherheitsleistung in Anbetracht der Umstände des Falls unangemessen ist (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
In Fällen, in denen der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, kann das Gericht vor Erlass des Pfändungsbeschlusses vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn es der Auffassung ist, dass dies in Anbetracht der Umstände des Falles erforderlich und angemessen ist, zum Beispiel, wenn die einschlägige Entscheidung wegen eines anhängigen Rechtsmittels noch nicht vollstreckbar oder nur vorläufig vollstreckbar ist (Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
11. Gründe für die Ausnahme von der Bereitstellung einer Sicherheitsleistung Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie von der Pflicht zur Bereitstellung einer Sicherheitsleistung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ausgenommen sein sollten, geben Sie bitte die Gründe dafür an: |
12. Beweismittel
Bitte geben Sie in diesem Abschnitt sämtliche Beweismittel an, die Sie zur Stützung Ihres Antrags auf Erlass des Pfändungsbeschlusses beigebracht haben.
Bitte beachten Sie, dass Sie ausreichende Beweismittel beibringen müssen, die das Gericht, bei dem Sie den Erlass des Pfändungsbeschlusses beantragt haben, zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Pfändungsbeschlusses dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung Ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner wahrscheinlich unmöglich oder sehr erschwert würde (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Ferner beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 außerdem ausreichende Beweismittel beibringen müssen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner voraussichtlich zu Ihren Gunsten entschieden wird (siehe Abschnitt 9 dieses Formblatts).
12. Liste der Beweismittel Bitte listen Sie alle Beweismittel zur Stützung Ihres Antrags auf Erlass des Pfändungsbeschlusses auf, einschließlich der Beweismittel, die Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner (sofern Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen) und die dringende Notwendigkeit des Pfändungsbeschlusses stützen: |
13. Andere Gerichte, bei denen Sicherungsmaßnahmen beantragt wurden
In diesem Abschnitt geben Sie bitte an, ob Sie eine Sicherungsmaßnahme nach nationalem Recht beantragt oder erwirkt haben, die eine gleichwertige Wirkung wie der Pfändungsbeschluss entfaltet. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 verpflichtet sind, das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses beantragt wurde, zu unterrichten, falls Sie einen solchen gleichwertigen nationalen Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses erwirken.
13. Einzelheiten zu etwaigen erwirkten oder beantragten nationalen Sicherungsmaßnahmen 13.1. Haben Sie einen gleichwertigen nationalen Beschluss gegen denselben Schuldner und für dieselbe Forderung beantragt?
13.2. Name des Gerichts oder der Behörde: 13.3. Anschrift des Gerichts oder der Behörde
13.4. Aktenzeichen des Antrags: 13.5. Haben Sie bereits einen nationalen Beschluss erwirkt?
13.6. Wurde Ihr Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt?
|
14. Bankkonto des Gläubigers
Sie können Ihr Bankkonto angeben, das für eine etwaige freiwillige Erfüllung der Forderung durch den Schuldner zu nutzen ist (siehe Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
14. Angaben zum Bankkonto des Gläubigers 14.1. Kontonummer des Gläubigers: 14.2. Name und Anschrift der Bank (Straße und Hausnummer/Postfach, Postleitzahl und Ort, Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode angeben)): |
15. Datum und Unterschrift
Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten Seite des Formblatts deutlich lesbar Ihren Namen anzugeben und den Antrag zu unterzeichnen und zu datieren.
Falls sie zusätzliche Blätter beigefügt haben, geben Sie bitte die Gesamtzahl der Seiten an und nummerieren Sie jede Seite: Ort: Datum: (TT.MM.JJJJ) Name, Unterschrift und/oder Stempel |
(*) Fakultativ
(**) Fakultativ
(***) Fakultativ
(1) Auszufüllen, falls der Schuldner bereits einen Teil des geschuldeten Betrags beglichen hat und lediglich der verbleibende Betrag strittig ist und der Gläubiger auch die nicht gezahlten Zinsen auf den bereits durch den Schuldner beglichenen Teil des geschuldeten Betrags fordert.
(2) Bei mehr als einem Zinszeitraum sind zu sämtlichen Zinszeiträumen entsprechende Angaben zu machen.
(3) Gelten für unterschiedliche Zinszeiträume unterschiedliche Zinssätze, verwenden Sie bitte separate Blätter, falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, und nummerieren Sie jedes Blatt.
(4) Bei mehr als einem Zinszeitraum sind zu sämtlichen Zinszeiträumen entsprechende Angaben zu machen.
(5) Gelten für unterschiedliche Zinszeiträume unterschiedliche Zinssätze, verwenden Sie bitte separate Blätter, falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, und nummerieren Sie jedes Blatt.
ANHANG II
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung — Teil A (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
N.B.: Dieser Teil des Formblatts wird der Bank/den Banken, dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt. Betrifft der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) Konten bei mehr als einer Bank, sollte für jede Bank ein gesondertes Exemplar des Teils A des Pfändungsbeschlusses ausgefüllt werden. In diesem Fall sind in den Exemplaren des Teils A des Pfändungsbeschlusses, die dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt werden, die Angaben zu sämtlichen betroffenen Banken in Abschnitt 5 zu machen. |
1. Ursprungsgericht
1.1. Name:
1.2. Anschrift
1.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
1.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
1.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
1.3. Tel.:
1.4. Fax
1.5. E-Mail-Adresse:
2. Gläubiger
2.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
2.2. Anschrift
2.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
2.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
2.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
2.3. Tel. (falls verfügbar):
2.4. Fax (falls verfügbar):
2.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
2.6. Ggf. Name des Vertreters des Gläubigers, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
2.6.1. |
Name und Vorname(n): |
2.6.2. |
Anschrift
|
2.6.3. |
E-Mail-Adresse: |
2.7. Wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist:
2.7.1. |
Geburtsdatum: |
2.7.2. |
Identifikations- oder Passnummer (falls anwendbar und falls verfügbar): |
2.8. Wenn der Gläubiger eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann:
2.8.1. |
Land der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
2.8.2. |
Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung: |
3. Schuldner
3.1. Name, Vorname(n) (ggf. Mittelname, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift
3.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.2.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
3.3. Tel. (falls verfügbar):
3.4. Fax (falls verfügbar):
3.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3.6. Ggf. Name des Vertreters des Schuldners, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar:
3.6.1. |
Name und Vorname(n): |
3.6.2. |
Anschrift
|
3.6.3. |
E-Mail-Adresse: |
3.7. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, und wenn diese Informationen verfügbar sind
3.7.1. |
Geburtsdatum: |
3.7.2. |
Identifikations- oder Passnummer: |
3.8. Wenn der Schuldner eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann und diese Informationen verfügbar sind:
3.8.1. |
Land der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
3.8.2. |
Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung: |
4. Datum und Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses
4.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
4.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
5. Vorläufig zu pfändende(s) Bankkonto/Bankkonten (1)
5.1. Name der vom Pfändungsbeschluss betroffenen Bank:
5.2. Anschrift der Bank
5.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
5.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
5.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
5.3. Kontonummer(n) (bitte IBAN angeben, falls bekannt):
5.3.1. |
Hat der Gläubiger die Kontonummer(n) in seinem Antrag angegeben?
|
5.3.2. |
Wurde die Kontonummer im Wege eines Antrags nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eingeholt bzw. kann sie, falls erforderlich, bei der Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eingeholt werden?
|
6. Vorläufig zu pfändender Betrag
6.1. Vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
6.2. Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
Die in Abschnitt 5 genannte Bank wird hiermit mit der Ausführung des Pfändungsbeschlusses in Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beauftragt. Die elektronische Fassung des Formblatts für die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern, die nach der Ausführung des Pfändungsbeschlusses (Artikel 25 der Verordnung) auszustellen ist, ist auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar und kann auch online ausgefüllt werden. Weitere Leitlinien für die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern sind in diesem Formblatt enthalten. (Bitte ggf. ausfüllen) Liegen zu dem betreffenden Konto keine konkurrierenden Beschlüsse vor (Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014), wird die Bank hiermit auf Antrag des Schuldners und nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats dazu ermächtigt, die vorläufig gepfändeten Gelder freizugeben und sie in Höhe des in Abschnitt 6 angegebenen Betrags auf folgendes Konto zu überweisen, das der Gläubiger angegeben hat: |
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Stempel, Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts:
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung — Teil B (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
N.B.: Dieser Teil B des Formblatts darf nicht der/den Bank(en) übermittelt werden. Er sollte nur der für den Schuldner und den Gläubiger bestimmten Fassung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) beigefügt werden. Es ist nur ein Exemplar von Teil B auszufüllen, unabhängig von der Anzahl der Banken. |
7. Beschreibung des Gegenstands des Verfahrens und Begründung des Gerichts für den Erlass des Pfändungsbeschlusses:
8. Einzelheiten zum vorläufig zu pfändenden Betrag (Ergänzung zu Teil A Abschnitt 6 des Pfändungsbeschlusses)
8.1. Vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
8.1.1. |
Hauptbetrag: |
8.1.2. |
Zinsen: |
8.1.3. |
Kosten für die Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, falls diese dem Schuldner auferlegt werden (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014): |
8.2. Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
9. Sicherheitsleistung des Gläubigers
9.1. Hat das Gericht vom Gläubiger verlangt, eine Sicherheit zu leisten?
☐ |
Ja. Bitte geben Sie den Betrag an und beschreiben Sie die vom Gläubiger geleistete Sicherheit: Währung: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben): |
☐ |
Nein. Wird der Pfändungsbeschluss nicht auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde erlassen, geben Sie bitte die Gründe an, weshalb der Gläubiger von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit ausgenommen wurde: |
10. Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache (bitte ausfüllen, falls zutreffend)
☐ |
Der Gläubiger hat den Pfändungsbeschluss vor der Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache beantragt. Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird der Pfändungsbeschluss widerrufen oder beendet, es sei denn, der Gläubiger leitet ein Verfahren in der Hauptsache ein und legt dem Gericht einen Nachweis darüber bis (TT.MM.JJJJ) vor. Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht die Frist verlängern, zum Beispiel um den Parteien zu ermöglichen, sich über die Erfüllung der Forderung zu einigen. |
11. Übersetzungen (bitte ausfüllen, falls zutreffend)
Bitte listen Sie die Schriftstücke auf, die der Gläubiger dem Gericht übermittelt hat, um den Erlass des Pfändungsbeschlusses zu erwirken, und denen bei der Zustellung an den Schuldner eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beizufügen ist:
12. Kosten (*)
12.1. Dem Schuldner werden folgende Kosten des Verfahrens zur Erwirkung des Pfändungsbeschlusses auferlegt:
Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
13. Wichtige Hinweise für den Gläubiger (bitte kreuzen Sie ggf. Zutreffendes an)
Nach dem Recht des ausstellenden Gerichts ist der Gläubiger für Folgendes zuständig:
☐ |
Einleitung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses; |
☐ |
Übermittlung des Pfändungsbeschlusses (Teil A) und eines Blanko-Standardformblatts für die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung; |
☐ |
Veranlassung der Zustellung an den Schuldner nach Artikel 28 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. |
14. Wichtige Hinweise für den Schuldner
Wenn Sie der Ansicht sind, dass dieser Pfändungsbeschluss oder seine Vollstreckung nicht gerechtfertigt ist, stehen Ihnen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung (siehe Liste unter den Punkten 14.1. bis 14.5.). Beachten Sie bitte, dass das Formblatt zur Beantragung eines Rechtsbehelfs in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Das Formblatt enthält auch weitere Leitlinien zu den Rechtsbehelfen.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Recht haben, die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder zu beantragen, wenn Sie eine angemessene anderweitige Sicherheit leisten (z. B. in Form einer Kaution, Bankgarantie oder eines Grundpfandrechts). Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sind Sie außerdem berechtigt, die Beendigung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses zu beantragen, wenn Sie eine angemessene anderweitige Sicherheit leisten.
Bitte beachten Sie auch, dass gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 auf Ihren Antrag beim Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, die Entscheidung über die Sicherheit des Gläubigers nach Artikel 12 der genannten Verordnung daraufhin überprüft werden kann, ob die Bedingungen oder Voraussetzungen des genannten Artikels 12 vorlagen.
14.1. Sie können beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, wenn Sie der Ansicht sind, dass:
— |
die Bedingungen oder Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungsbeschlusses nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 nicht erfüllt waren (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a). |
14.2. Sie können beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, oder beim zuständigen Gericht bzw., soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto vorläufig gepfändet wurde, die Beendigung der Vollstreckung des Beschlusses beantragen (Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014), wenn Sie der Ansicht sind, dass einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:
— |
der Pfändungsbeschluss, die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern nach Artikel 25 der Verordnung Nr. (EU) 655/2014 und/oder die sonstigen Schriftstücke nach Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung wurden Ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vorläufigen Pfändung Ihres Kontos/Ihrer Konten zugestellt; |
— |
die Schriftstücke, die Ihnen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zugestellt wurden, erfüllen nicht die Sprachenanforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung; |
— |
die vorläufig gepfändeten Beträge, die den im Pfändungsbeschluss angegebenen Betrag übersteigen, wurden nicht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 freigegeben; |
— |
die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde ganz oder teilweise beglichen; |
— |
die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache abgewiesen; |
— |
die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde aufgehoben oder annulliert. |
14.3. Sie können beim Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Umstände, auf deren Grundlage der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, sich geändert haben (Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
14.4. Sie können beim zuständigen Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem Ihr Bankkonto vorläufig gepfändet wurde, die Beschränkung oder Beendigung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses beantragen (Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014), wenn Sie der Auffassung sind, dass einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:
— |
die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses sollte eingeschränkt werden, da bestimmte Beträge auf Ihrem vorläufig gepfändeten Konto gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 von der Pfändung freigestellt sein sollten oder von der Pfändung freigestellte Beträge nicht oder nicht richtig bei der Ausführung des Pfändungsbeschlusses gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt wurden; |
— |
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da das vorläufig zu pfändende Konto vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ausgenommen ist; |
— |
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat abgelehnt wurde; |
— |
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, die der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, ausgesetzt worden ist; |
— |
die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses ist zu beenden, da sie offensichtlich im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats steht (bitte beachten Sie, dass Sie diesen Rechtsbehelf nur beim Gericht beantragen können). |
14.5. Sie können gemeinsam mit dem Gläubiger bei dem Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, oder beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in diesem Mitgliedstaat die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses beantragen, wenn Sie sich mit dem Gläubiger hinsichtlich der Erfüllung der Forderung geeinigt haben (Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Stempel, Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts:
(1) Wenn der Pfändungsbeschluss Konten bei mehr als einer Bank betrifft, machen Sie bitte im vorliegenden Abschnitt von Teil A des Pfändungsbeschlusses, welcher dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt wird, Angaben zu allen einschlägigen Banken. Falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie bitte separate Blätter und nummerieren Sie jede Seite.
(*) Fakultativ
ANHANG III
Widerruf eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
Aktenzeichen:
Fügen Sie bitte ein Exemplar des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) bei, der widerrufen wird.
1. Gericht, das den Pfändungsbeschluss widerruft
1.1. Name:
1.2. Anschrift
1.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
1.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
1.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
1.3. Tel.:
1.4. Fax
1.5. E-Mail-Adresse:
2. Datum und Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses
2.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
2.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
3. Gläubiger
3.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift
3.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
3.3. Tel. (falls verfügbar):
3.4. Fax (falls verfügbar):
3.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3.6. Ggf. Name des Vertreters des Gläubigers, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
3.6.1. |
Name und Vorname(n): |
3.6.2. |
Anschrift
|
3.6.3. |
E-Mail-Adresse: |
4. Schuldner
4.1. Name, Vorname(n) (etwaige sonstige Namen, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation:
4.2. Anschrift
4.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
4.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
4.2.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
4.3. Tel. (falls verfügbar):
4.4. Fax (falls verfügbar):
4.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
4.6. Ggf. Name des Vertreters des Schuldners, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
4.6.1. |
Name und Vorname(n): |
4.6.2. |
Anschrift
|
4.6.3. |
E-Mail-Adresse: |
5. Widerruf oder Beendigung des Pfändungsbeschlusses
Hiermit erklärt das Gericht, dass der beigefügte Pfändungsbeschluss gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 widerrufen/beendet wird, da das Gericht keinen Nachweis über die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache innerhalb der vom Gericht festgelegten folgenden Frist erhalten hat:
(TT.MM.JJJJ).
Der Pfändungsbeschluss wird hiermit mit Wirkung von folgendem Datum widerrufen/beendet:
(TT.MM.JJJJ).
Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats für den Pfändungsbeschluss wird aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Widerruf/die Beendigung des Pfändungsbeschlusses auszuführen.
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Stempel, Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts:
ANHANG IV
Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern (Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
WICHTIGER HINWEIS
Diese Erklärung ist gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 dem erlassenden Gericht und dem Gläubiger oder gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats (es sei denn, sie wurde von derselben Behörde ausgestellt) zu übermitteln. Die Erklärung ist bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Ausführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) auszustellen. Kann die Bank oder eine sonstige Stelle die Erklärung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausstellen, so muss die Erklärung so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ende des achten Arbeitstags nach der Ausführung des Beschlusses, ausgestellt werden.
Der Gläubiger ist nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass jeder Betrag, der nach Ausführung des Pfändungsbeschlusses den in dem Pfändungsbeschluss angegebenen Betrag übersteigt, freigegeben wird. Die elektronische Fassung des Formblatts für den Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge ist auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar und kann auch online ausgefüllt werden.
Wird die Erklärung nicht von der Bank, sondern von der für die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses zuständigen Stelle ausgestellt, sollten Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Stelle am Ende des Formblatts (Punkt 5.11.) angegeben werden.
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
Wenn in diesem Formblatt ein Freitextfeld vorgesehen ist und Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie falls erforderlich bitte zusätzliche Blätter und nummerieren Sie jede Seite.
1. Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat
1.1. Name:
1.2. Anschrift
1.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
1.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
1.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
1.3. Tel.: (*)
1.4. Fax (*)
1.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
2. Der Pfändungsbeschluss
2.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
2.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
2.3. Gemäß dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
2.4. Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
3. Gläubiger
3.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift
3.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
3.3. Tel.: (*)
3.4. Fax (*)
3.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
4. Schuldner
4.1. Name, Vorname(n) (etwaige sonstige Namen, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation:
4.2. Anschrift
4.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
4.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
4.2.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
4.3. Tel.: (*)
4.4. Fax (*)
4.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
5. Vorläufig gepfändete Gelder
5.1. Name der Bank:
5.2. Anschrift der Bank
5.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
5.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
5.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
5.3. Tel.:
5.4. Fax
5.5. E-Mail-Adresse:
5.6. Wurden auf der Grundlage des Pfändungsbeschlusses nach Abschnitt 2 Gelder vorläufig gepfändet?
☐ |
Ja. In diesem Fall fahren Sie bitte mit den Punkten 5.7. bis 5.10. fort. |
☐ |
Nein. Bitte erläutern Sie, weshalb die Gelder nicht vorläufig gepfändet wurden (bitte Zutreffendes ankreuzen): |
☐ |
es war nicht möglich, das Konto eindeutig zu ermitteln |
☐ |
es war nicht möglich, das Konto zu ermitteln, das nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vorläufig pfändbar ist |
☐ |
auf dem Konto/den Konten sind keine Gelder vorhanden |
☐ |
das betreffende Konto ist ein gemeinsames Konto oder ein Treuhandkonto (nominee account) und ist nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht pfändbar |
☐ |
die Beträge auf dem Konto sind nach nationalem Recht von der Pfändung freigestellt |
☐ |
die Beträge auf dem Konto wurden nach Maßgabe anderer Sicherungsmaßnahmen vorläufig gepfändet. Bitte näher erläutern: |
☐ |
Sonstiges. Bitte näher erläutern: |
5.7. Vorläufig gepfändeter Betrag (wird der Betrag in mehreren Währungen vorläufig gepfändet, geben Sie die Beträge bitte in den einzelnen Währung an):
5.8. Währung (bitte ggf. mehrere Kästchen ankreuzen):
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
5.9. Wenn der mit Ausführung des Pfändungsbeschlusses nach Abschnitt 2 vorläufig gepfändete Betrag geringer als der im Pfändungsbeschluss angegebene Betrag ist, geben Sie bitte an, weshalb nicht der Gesamtbetrag vorläufig gepfändet wurde (bitte Zutreffendes ankreuzen):
☐ |
die Gelder auf dem Konto/den Konten sind nicht ausreichend |
☐ |
das betreffende Konto ist ein gemeinsames oder ein Treuhandkonto (nominee account) und ist nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nur beschränkt vorläufig pfändbar |
☐ |
bestimmte Beträge auf dem Konto sind nach nationalem Recht von der Pfändung freigestellt |
☐ |
bestimmte Beträge auf dem Konto sind durch andere Sicherungsmaßnahmen von der Pfändung ausgenommen. Bitte näher erläutern: |
☐ |
Sonstiges. Bitte näher erläutern: |
5.10. Datum der Ausführung des Pfändungsbeschlusses:
(TT.MM.JJJJ).
5.11. (Bitte ausfüllen, falls zutreffend) Falls diese Erklärung nicht von der Bank, sondern von der für die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses zuständigen Stelle ausgestellt wird, Name und Anschrift dieser Stelle (Straße und Hausnummer/Postfach, Postleitzahl und Ort, Mitgliedstaat) und Telefonnummer, Fax und E-Mail-Adresse:
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Unterschrift und/oder Stempel:
(*) Fakultativ
ANHANG V
Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge (Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
WICHTIGER HINWEIS
Dieser Antrag muss vom Gläubiger auf schnellstmöglichem Weg der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, in dem die überschießende vorläufige Pfändung erfolgt ist, übermittelt werden. Die Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuständigen Behörden ist auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-379-de.do abrufbar. Der Antrag muss bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Eingang einer Erklärung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, aus der eine solche überschießende vorläufige Pfändung hervorgeht, eingereicht werden.
Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache der zuständigen Behörde auszufüllen, bei der Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache kann es hilfreich sein, die Ihnen vertraute Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, die der zuständigen Behörde in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
1. Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
1.1. Gericht, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) erlassen hat
1.1.1. |
Name: |
1.1.2. |
Anschrift
|
1.2. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
1.3. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
1.4. Gemäß dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
1.5. Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
2. Gläubiger
2.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
2.2. Anschrift
2.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
2.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
2.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
2.3. Tel.: (*)
2.4. Fax (*)
2.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3. Schuldner
3.1. Name, Vorname(n) (etwaige sonstige Namen, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift
3.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.2.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
3.3. Tel.: (*)
3.4. Fax (*)
3.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
4. Zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, an die der Antrag gerichtet ist
4.1. Name:
4.2. Anschrift
4.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
4.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
4.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
5. Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge
5.1. Die Erklärung nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, aus der hervorgeht, dass der vorläufig gepfändete Betrag über den im Pfändungsbeschluss genannten Betrag (Punkt 1.4.) hinausgeht, ging am
(TT.MM.JJJJ) ein.
5.2. Aus der Erklärung ging hervor, dass bei der folgenden Bank eine überschießende vorläufige Pfändung aufgetreten ist
5.2.1. |
Name der vom Pfändungsbeschluss betroffenen Bank: |
5.2.2. |
Anschrift der Bank
|
5.2.3. |
Tel.: (**) |
5.2.4. |
Fax (**) |
5.2.5. |
E-Mail-Adresse (falls verfügbar): |
5.3. Hiermit fordere ich die in Abschnitt 4 genannte Behörde auf, Schritte zu unternehmen, damit folgender Betrag freigegeben wird, welcher den im Pfändungsbeschluss genannten Betrag übersteigt:
5.4. Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Name, Unterschrift und/oder Stempel
(*) Fakultativ
(**) Fakultativ
ANHANG VI
Empfangsbestätigung (Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
WICHTIGER HINWEIS
Diese Empfangsbestätigung ist der Behörde, dem Gläubiger oder der Bank, die/der Schriftstücke übermittelt hat, bis zum Ende des dem Tag des Eingangs der Schriftstücke folgenden Arbeitstags auf schnellstmöglichem Weg zu übersenden.
Was die Sprache der übersendeten Schriftstücke angeht, beachten Sie bitte die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, einschließlich der Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 49.
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
1. Gericht oder Behörde bei dem/der das Schriftstück/die Schriftstücke eingegangen ist/sind
1.1. Name:
1.2. Anschrift
1.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
1.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
1.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
1.3. Tel.:
1.4. Fax
1.5. E-Mail-Adresse:
1.6. Vom Gericht oder der Behörde, bei dem/der das Schriftstück/die Schriftstücke eingegangen ist/sind vergebene(s) Aktenzeichen des Schriftstücks/der Schriftstücke, falls vorhanden:
2. Folgende(s) Schriftstück(e) ist/sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 655/2014 am(TT.MM.JJJJ) beim Gericht oder der in Abschnitt 1 angegebenen Behörde eingegangen (bitte geben Sie ggf. das Aktenzeichen für das eingegangene Schriftstück an):
☐ |
Widerrufsformblatt (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung) |
☐ |
Ersuchen um Informationen (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung) |
☐ |
Kontoinformationen (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung) |
☐ |
Teil A des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) und ein Blanko-Standardformblatt für die Erklärung (Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung) |
☐ |
Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern (Artikel 25 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung) |
☐ |
Pfändungsbeschluss sowie andere Schriftstücke gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (bitte Genaueres angeben): |
☐ |
Entscheidung über einen Rechtsbehelf (Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung) |
3. Behörde, Gläubiger oder Bank, die/der das Schriftstück/die Schriftstücke übersendet hat
3.1. Name:
3.2. Anschrift
3.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
4. (Bitte ausfüllen, falls zutreffend) Das Schriftstück ist/die Schriftstücke sind nicht in der richtigen Sprache eingegangen.
Folgende(s) Schriftstück(e):
muss/müssen in folgende Sprachen übersetzt werden:
☐ bulgarisch ☐ spanisch ☐ tschechisch ☐ deutsch ☐ estnisch ☐ griechisch ☐ englisch ☐ französisch ☐ irisch ☐ kroatisch ☐ italienisch ☐ lettisch ☐ litauisch ☐ ungarisch ☐ maltesisch ☐ niederländisch ☐ polnisch ☐ portugiesisch ☐ rumänisch ☐ slowakisch ☐ slowenisch ☐ finnisch ☐ schwedisch
5. (Bitte ausfüllen, falls zutreffend) Weitere Gründe, weshalb das Schriftstück/die Schriftstücke nicht bearbeitet werden können (das Schriftstück ist z. B. unleserlich). Bitte erläutern Sie die Gründe:
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Unterschrift und/oder Stempel:
ANHANG VII
Einlegung eines Rechtsbehelfs (Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
Vom Gericht auszufüllen
|
WICHTIGER HINWEIS
Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts oder der Behörde auszufüllen, bei dem/der Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache kann es hilfreich sein, die Ihnen vertraute Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, diedem Gericht oder der zuständigen Behörde in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Zweckdienliche Unterlagen
Dem Formblatt für den Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Fügen Sie bitte auch ein Exemplar des einschlägigen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) bei.
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
Einlegung eines Rechtsbehelfs In Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist festgelegt, welche Rechtsbehelfe dem Schuldner zur Verfügung stehen. Artikel 35 der Verordnung sieht sonstige Rechtsbehelfe vor, die sowohl Gläubigern als auch Schuldnern zur Verfügung stehen. Wenn Sie Einwände gegen den Erlass des Pfändungsbeschlusses erheben wollen, müssen Sie Ihren Antrag an das zuständige Gericht des Mitgliedstaats richten, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde. Wenn Sie Einwände gegen die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses erheben wollen, müssen Sie Ihren Antrag an das Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, an die zuständige Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsmitgliedstaat richten, in dem das vorläufig zu pfändende Konto belegen ist. Auf der Website des Europäischen E-Justizportals finden Sie Informationen über die Zahlung der Gerichtsgebühren in Verfahren, in denen ein Rechtsbehelf gegen einen Pfändungsbeschluss in dem betreffenden Mitgliedstaat erwirkt wird. |
Wenn in diesem Formblatt ein Freitextfeld vorgesehen ist und Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie falls erforderlich bitte zusätzliche Blätter und nummerieren Sie jede Seite.
1. Gericht oder Behörde, bei dem/der der Rechtsbehelf eingelegt wurde
1.2. Name:
1.3. Anschrift
1.3.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
1.3.2. |
Ort und Postleitzahl: |
1.3.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
2. Rechtsbehelfsführer
2.1. Bei dem/den Rechtsbehelfsführer(n) in dem Verfahren, das zum Erlass des Pfändungsbeschlusses führt, handelt es sich um den (bitte Zutreffendes ankreuzen): (1)
☐ |
Gläubiger |
☐ |
Schuldner |
2.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
2.3. Anschrift
2.3.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
2.3.2. |
Ort und Postleitzahl: |
2.3.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
2.4. Tel.: (*)
2.5. Fax (*)
2.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
2.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei und Kontaktdaten
2.7.1. |
Name und Vorname(n): |
2.7.2. |
Anschrift
|
2.7.3. |
E-Mail-Adresse (falls verfügbar): |
3. Die andere Partei (2)
3.1. Bei der anderen Partei in dem Verfahren, das zum Erlass des Pfändungsbeschlusses führt, handelt es sich um den (bitte Zutreffendes ankreuzen):
☐ |
Gläubiger |
☐ |
Schuldner |
3.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
3.3. Anschrift
3.3.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.3.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.3.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
3.4. Tel.: (**)
3.5. Fax (**)
3.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
3.7.1. |
Name und Vorname(n): |
3.7.2. |
Anschrift
|
3.7.3. |
E-Mail-Adresse: |
4. Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat (nur auszufüllen, wenn es sich bei dem Gericht nicht um das in Abschnitt 1 genannte Gericht handelt, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde)
4.1. Name:
4.2. Anschrift
4.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
4.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
4.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
4.3. Tel.: (**)
4.4. Fax (**)
4.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
5. Der Pfändungsbeschluss
5.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
5.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
5.3. Gemäß dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
5.4. Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
6. Einlegung eines Rechtsbehelfs im Ursprungsmitgliedstaat
6.1. Hiermit beantrage ich, dass der Pfändungsbeschluss (bitte Zutreffendes ankreuzen)
☐ |
abgeändert wird |
☐ |
widerrufen wird |
Begründung (bitte Zutreffendes ankreuzen; wenn Sie eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, geben Sie bitte unter dem entsprechenden Kästchen die spezifische beantragte Abänderung an):
6.1.1. |
die Bedingungen oder Anforderungen für den Erlass des Pfändungsbeschlusses gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 waren nicht erfüllt, weil:
|
6.1.2. |
|
6.1.3. |
|
6.1.4. |
|
6.1.5. |
|
6.1.6. |
|
6.1.7. |
|
6.1.8. |
|
6.1.9. |
|
7. Einlegung eines Rechtsbehelfs im Vollstreckungsmitgliedstaat
7.1. Hiermit beantrage ich, dass die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses (bitte Zutreffendes ankreuzen)
☐ |
eingeschränkt wird |
☐ |
abgeändert wird |
☐ |
beendet wird |
Begründung (bitte Zutreffendes unter Punkt 7.1.1. ankreuzen; wenn Sie eine Einschränkung oder Abänderung beantragen, geben Sie bitte unter dem entsprechenden Kästchen die jeweilige beantragte Einschränkung oder Abänderung an):
7.1.1 |
der Pfändungsbeschluss wurde nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vollstreckt, weil:
|
8. Beweismittel
Bitte listen Sie die Beweismittel auf, die den von Ihnen eingelegten Rechtsbehelf stützen:
Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Falls sie zusätzliche Blätter beigefügt haben, geben Sie bitte die Gesamtzahl der Seiten an und nummerieren Sie jede Seite: Ort: Datum: (TT.MM.JJJJ) Name, Unterschrift und/oder Stempel |
(1) Bei einem gemeinsamen Antrag des Gläubigers und des Schuldners (auf Widerruf oder Abänderung des Pfändungsbeschlusses oder auf Beendigung oder Einschränkung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses) auf der Grundlage, dass sie sich über die Erfüllung der Forderung geeinigt haben, ist dieser Abschnitt von beiden Parteien auszufüllen. In solchen Fällen verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter, falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, und nummerieren Sie jede Seite.
(*) Fakultativ
(2) In dem Fall, dass in Abschnitt 2 bereits die Informationen zum Gläubiger und Schuldner angegeben wurden, da ein gemeinsamer Antrag auf der Grundlage eingereicht wurde, dass die Parteien sich über die Erfüllung der Forderung geeinigt haben, ist Abschnitt 3 nicht auszufüllen.
(**) Fakultativ
ANHANG VIII
Übermittlung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf an den Vollstreckungsmitgliedstaat (Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
1. Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“):
1.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
1.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
1.3. Gemäß dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
2. Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat
2.1. Name:
2.2. Anschrift
2.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
2.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
2.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
2.3. Tel.: (*)
2.4. Fax (*)
2.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3. Gericht, das die Entscheidung über den Rechtsbehelf erlassen hat (nur auszufüllen, wenn es sich bei dem Gericht nicht um das (in Abschnitt 2 genannte) Gericht handelt, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat)
3.1. Name:
3.2. Anschrift
3.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
3.3. Tel.:
3.4. Fax
3.5. E-Mail-Adresse:
4. Rechtsbehelfsführer
4.1. Bei Rechtsbehelfsführer(n) in dem Verfahren, das zu einem Erlass des Pfändungsbeschlusses führt, handelt es sich um den (bitte Zutreffendes ankreuzen): (1)
☐ |
Gläubiger |
☐ |
Schuldner |
4.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
4.3. Anschrift
4.3.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
4.3.2. |
Ort und Postleitzahl: |
4.3.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
4.4. Tel. (falls verfügbar):
4.5. Fax (falls verfügbar):
4.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
4.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
4.7.1. |
Name und Vorname(n): |
4.7.2. |
Anschrift
|
4.7.3. |
E-Mail-Adresse: |
5. Die andere Partei (2)
5.1. Bei der anderen Partei in dem Verfahren, das zum Erlass des Pfändungsbeschlusses führt, handelt es sich um den (bitte Zutreffendes ankreuzen):
☐ |
Gläubiger |
☐ |
Schuldner |
5.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
5.3. Anschrift
5.3.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
5.3.2. |
Ort und Postleitzahl: |
5.3.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
5.4. Tel. (falls verfügbar):
5.5. Fax (falls verfügbar):
5.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
5.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
5.7.1. |
Name und Vorname(n): |
5.7.2. |
Anschrift
|
5.7.3. |
E-Mail-Adresse: |
6. Entscheidung des Gerichts über den Rechtsbehelf
6.1. Datum (TT.MM.JJJJ) der Entscheidung:
6.2. Aktenzeichen der Entscheidung:
6.3. Die Entscheidung hat folgenden Inhalt:
☐ |
Der Pfändungsbeschluss wird widerrufen |
☐ |
Der Pfändungsbeschluss wird wie folgt abgeändert: |
Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats wird aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Entscheidung über den Rechtsbehelf auszuführen.
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Stempel, Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts:
(*) Fakultativ
(1) Wenn eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Antrag des Gläubigers und des Schuldners (auf Widerruf oder Abänderung des Pfändungsbeschlusses) auf der Grundlage erlassen wird, dass die Parteien sich über die Erfüllung der Forderung geeinigt haben, sollten beide Parteien in diesem Abschnitt angegeben werden. In solchen Fällen verwenden Sie bitte für jede Partei ein separates Blatt, falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, und nummerieren Sie jede Seite.
(2) Wenn die Informationen zum Gläubiger und Schuldner bereits in Abschnitt 4 angegeben wurden, da ein gemeinsamer Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auf der Grundlage eingereicht wurde, dass die Parteien sich über die Erfüllung der Forderung geeinigt haben, ist Abschnitt 5 nicht auszufüllen.
ANHANG IX
Einlegen von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen) |
Vom Gericht auszufüllen
|
WICHTIGER HINWEIS
Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache kann es hilfreich sein, die Ihnen vertraute Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, die der zuständigen Behörde in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Die Liste der für Rechtsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuständigen Gerichte ist auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-379-de.do abrufbar.
Zweckdienliche Unterlagen
Bitte beachten Sie, dass dem vorliegenden Formblatt alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen sind. Fügen Sie bitte auch ein Exemplar der Entscheidung bei, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
AT |
Österreich |
EL |
Griechenland |
IT |
Italien |
PT |
Portugal |
BE |
Belgien |
ES |
Spanien |
LT |
Litauen |
RO |
Rumänien |
BG |
Bulgarien |
FI |
Finnland |
LU |
Luxemburg |
SE |
Schweden |
CY |
Zypern |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
SI |
Slowenien |
CZ |
Tschechische Republik |
HR |
Kroatien |
MT |
Malta |
SK |
Slowakei |
DE |
Deutschland |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
|
|
EE |
Estland |
IE |
Irland |
PL |
Polen |
|
|
Auf der Website des Europäischen E-Justizportals finden Sie Informationen über die Zahlung der Gerichtsgebühren in den einschlägigen Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Wenn in diesem Formblatt ein Freitextfeld vorgesehen ist und Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie falls erforderlich bitte zusätzliche Blätter und nummerieren Sie jede Seite.
1. Gericht, bei dem Rechtsmittel eingelegt werden
1.1. Name:
1.2. Anschrift
1.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
1.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
1.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
2. Rechtsmittelführer
2.1. Bei dem Rechtsmittelführer handelt es sich in dem Verfahren, das zum Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) führt, um den (bitte Zutreffendes ankreuzen):
☐ |
Gläubiger |
☐ |
Schuldner |
2.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
2.3. Anschrift
2.3.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
2.3.2. |
Ort und Postleitzahl: |
2.3.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
2.4. Tel.: (*)
2.5. Fax (*)
2.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
2.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei und Kontaktdaten
2.7.1. |
Name und Vorname(n): |
2.7.2. |
Anschrift
|
2.7.3. |
E-Mail-Adresse: |
3. Die andere Partei
3.1. Bei der anderen Partei in dem Verfahren, das zum Erlass des Pfändungsbeschlusses führt, handelt es sich um den (bitte Zutreffendes ankreuzen):
☐ |
Gläubiger |
☐ |
Schuldner |
3.2. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
3.3. Anschrift
3.3.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.3.2. |
Ort und Postleitzahl: |
3.3.3. |
Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben): |
3.4. Tel.: (**)
3.5. Fax (**)
3.6. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3.7. Ggf. Name des Vertreters der Partei, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar
3.7.1. |
Name und Vorname(n): |
3.7.2. |
Anschrift
|
3.7.3. |
E-Mail-Adresse: |
4. Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat
4.1. Name:
4.2. Anschrift
4.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
4.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
4.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
4.3. Tel.: (**)
4.4. Fax (**)
4.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
5. Der Pfändungsbeschluss
5.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
5.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
5.3. Gemäß dem Pfändungsbeschluss vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
5.4. Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
6. Gericht oder zuständige Vollstreckungsbehörde, die die Entscheidung über den Rechtsbehelf erlassen hat (nicht auszufüllen, wenn es sich bei dem Gericht um das (in Abschnitt 4 genannte) Gericht handelt, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat).
6.1. Name:
6.2. Anschrift
6.2.1. |
Straße und Hausnummer/Postfach: |
6.2.2. |
Ort und Postleitzahl: |
6.2.3. |
Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben): |
6.3. Tel.: (***)
6.4. Fax (***)
6.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
7. Die Entscheidung über den Rechtsbehelf:
7.1. Datum (TT.MM.JJJJ) der Entscheidung:
7.2. Aktenzeichen der Entscheidung:
7.3. Die Entscheidung über den Rechtsbehelf erging nach einem Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den (bitte Zutreffendes ankreuzen):
☐ |
Gläubiger in dem Verfahren, das zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses führt. |
☐ |
Schuldner in dem Verfahren, das zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses führt. |
8. Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Hiermit lege ich Rechtsmittel gegen die in Abschnitt 7 genannte Entscheidung ein, und zwar aus folgenden Gründen:
9. Beweismittel
Bitte listen Sie die Beweismittel auf, die das von Ihnen eingelegte Rechtsmittel stützen:
Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Falls sie zusätzliche Blätter beigefügt haben, geben Sie bitte die Gesamtzahl der Seiten an und nummerieren Sie jedes Blatt: Ort: Datum: (TT.MM.JJJJ) Name, Unterschrift und/oder Stempel |
(*) Fakultativ
(**) Fakultativ
(***) Fakultativ