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Document 42020Y1204(01)
Resolution of the Council and of the Representatives of the Governments of the Member States meeting within the Council on the European Union Work Plan for Sport (1 January 2021-30 June 2024) 2020/C 419/01
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024) 2020/C 419/01
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024) 2020/C 419/01
ABl. C 419 vom 4.12.2020, p. 1–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/1 |
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024)
(2020/C 419/01)
DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
1. |
VERWEISEN auf Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten; |
2. |
VERWEISEN DARAUF, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt (1); |
3. |
VERWEISEN DARAUF, dass die Tätigkeit der Union das Ziel hat, die europäische Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere der jüngeren Sportlerinnen und Sportler, zu entwickeln (2); |
4. |
ERKENNEN AN, dass Sport einen Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen politischen Prioritäten der EU leisten könnte, insbesondere zu den Zielen verschiedener anderer Politikbereiche wie Bildung, Gesundheit, Jugend, Soziales, Inklusion, Gleichstellung, Gleichstellung der Geschlechter, Stadtentwicklung und Entwicklung des ländlichen Raums, Verkehr, Umwelt, Tourismus, Beschäftigung, Innovation, Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Wirtschaft, und dass diese Politikbereiche die Förderung von Sport durch sektorübergreifende Zusammenarbeit unterstützen könnten; |
5. |
BETONEN, dass Sport gemäß der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung auch ein wichtiger Ermöglicher nachhaltiger Entwicklung (3) ist und daher zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) beitragen kann; |
6. |
VERWEISEN auf die Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Arbeitsplänen der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (4), 2014-2017 (5) und 2017-2020 (6); |
7. |
BEGRÜßEN die Ergebnisse der Durchführung des Arbeitsplans der EU für den Sport 2017-2020 sowie den Bericht der Kommission über die Durchführung und Zweckmäßigkeit des Arbeitsplans (7); |
8. |
STELLEN FEST, dass mit der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern und mit zuständigen internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in geeigneter Weise zusammengearbeitet werden muss, unter anderem mit dem Europarat, der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). |
AUFSTELLUNG EINES ARBEITSPLANS DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN SPORT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2021 BIS ZUM 30. JUNI 2024:
9. |
Dieser Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (im Folgenden „EU-Arbeitsplan“) ist auf folgende MAßGEBLICHE ZIELE ausgerichtet:
|
10. |
In dem EU-Arbeitsplan werden folgende Schwerpunktbereiche behandelt:
Die konkreten Schwerpunktthemen, Themenbereiche, Zielvorgaben, Arbeitsformate, möglichen Ergebnisse, Fristen und Zuständigkeiten sind in Anhang I und Anhang II dieses Dokuments dargelegt und erläutert. |
11. |
Dieser EU-Arbeitsplan ist ein flexibles Instrument. Spätere Änderungen oder Anpassungen können erforderlich werden, um zeitnah auf anstehende oder unerwartete Entwicklungen und dringende Fragen im Bereich des Sports und der körperlichen Aktivität reagieren zu können, wobei den Prioritäten der künftigen Ratsvorsitze Rechnung getragen wird — |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,
12. |
sich an der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans zu beteiligen und sich gegebenenfalls mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung in die verschiedenen Arbeitsformate einzubringen; |
13. |
in Erwägung zu ziehen, das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse — unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Unabhängigkeit des Sports — in die Entwicklung sportpolitischer oder anderer einschlägiger Maßnahmen auf nationaler und subnationaler Ebene einzubeziehen; |
14. |
die nationale Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger über Durchführung dieses EU-Arbeitsplans zu informieren und gegebenenfalls zu konsultieren und das Wissen und Ergebnisse zu verbreiten, um praktische Relevanz und Sichtbarkeit der Aktivitäten zu fördern; |
FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,
15. |
bei der Ausarbeitung seines Programms diesen EU-Arbeitsplan zu berücksichtigen und auf den bereits erzielten Ergebnissen aufzubauen; |
16. |
in Erwägung zu ziehen, Treffen mit relevanten Vertretern der Sportbewegung und anderen Interessengruppen aus dem Sportbereich auf der Arbeitsebene zu organisieren, um unter anderem Informationen über die Durchführung dieses EU-Arbeitsplans auszutauschen, gemeinsame Zielvorstellungen zu sondieren und über die geplanten Prioritäten der bevorstehenden Ratsvorsitze zu informieren (8); |
17. |
am Ende des durch diese Entschließung erfassten Zeitraums auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Berichts gegebenenfalls den Entwurf eines neuen EU-Arbeitsplans für den darauffolgenden Zeitraum vorzuschlagen; |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION,
18. |
bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans mit den Mitgliedstaaten, der Sportbewegung und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten und die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I und Anhang II dieser Entschließung mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung aus allen einschlägigen Politikbereichen zu unterstützen; |
19. |
zu einer faktengestützten Politik in der EU und deren Mitgliedstaaten beizutragen, insbesondere durch Studien und Erhebungen; |
20. |
die Mitgliedstaaten, die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger weiterhin über laufende und geplante Initiativen und Finanzierungsmöglichkeiten im Sportbereich sowie in anderen sportrelevanten Politikbereichen der EU zu informieren und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Vorhinein über die einschlägigen Vorbereitungsgremien und Kanäle des Rates (9) zur Durchführung spezifischer Initiativen des EU-Arbeitsplans zu konsultieren; |
21. |
die systematische Einbeziehung von Sport und körperlicher Aktivität in andere Politikbereiche der EU zu fördern; |
22. |
das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse zu verbreiten, um die praktische Relevanz und Sichtbarkeit der Aktivitäten sicherzustellen; |
23. |
in Erwägung zu ziehen, eine Online-Plattform für die Speicherung und den Austausch von Berichten, bewährten Vorgehensweisen oder einschlägigen Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern; |
24. |
im zweiten Halbjahr 2023 einen auf freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten gestützten Bericht über die Durchführung und die Zweckmäßigkeit dieses Arbeitsplans vorzulegen. Dieser Bericht wird als Grundlage für die Ausarbeitung eines etwaigen nachfolgenden EU-Arbeitsplans im ersten Halbjahr 2024 dienen; |
ERSUCHEN DIE SPORTBEWEGUNG UND ANDERE RELEVANTE AKTEURE,
25. |
bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten und mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung zu den verschiedenen Arbeitsformaten beizutragen; |
26. |
in Erwägung zu ziehen, das bei der Durchführung dieses EU-Arbeitsplans erlangte Wissen und die erzielten Ergebnisse zu verbreiten und sie bei ihren eigenen Tätigkeiten zu berücksichtigen. |
(1) Siehe Artikel 165 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(2) Siehe Artikel 165 Absatz 2 AEUV.
(3) Link: https://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf , siehe Nummer 37.
(4) ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.
(5) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 12.
(6) ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 5.
(7) Dok. 9469/20 + ADD 1.
(8) Dieses Treffen könnte beispielsweise am Rande des jährlichen EU-Sportforums stattfinden. Auf Seiten der EU könnten an diesem Treffen Vertreter des derzeitigen Dreiervorsitzes, des bevorstehenden Dreiervorsitzes und der Kommission teilnehmen.
(9) Insbesondere die Gruppe „Sport“.
ANHANG I
Schwerpunktbereich: Schutz der Integrität und der Werte im Sport
Schwerpunktthema |
Themenbereich |
Ziel |
Arbeitsformat |
(ggf.) Zielvorgabe/Frist |
Federführung |
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Sicheres Umfeld im Sport (1) |
Prävention von Belästigung, Missbrauch und Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und jeglicher Form von Diskriminierung |
|
Rat und Vorbereitungsgremien |
(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates oder Orientierungsaussprache Zweites Halbjahr 2023 |
Spanischer Ratsvorsitz |
||||||||||||
Anti-Doping-Maßnahmen (4) |
Gewährleistung der Koordinierung und des Informationsaustauschs, insbesondere im Zusammenhang mit WADA- und CAHAMA-Sitzungen |
|
Rat und seine Vorbereitungsgremien (erforderlichenfalls mit Unterstützung von Experten) |
(ggf.) EU-Koordinierung und -Standpunkt (2021-2024) |
Vorsitze, Kommission |
||||||||||||
Sport und Bildung |
Sport als Rahmen für persönliche, soziale und lernbezogene Kompetenzen und zur Förderung von Toleranz, Solidarität, Inklusion und anderer Werte des Sports und der EU (6) |
|
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten (Peer-Learning-Aktivität) |
2021-2022 |
Deutschland |
||||||||||||
Konferenz über den Raum für Sport im Leben von Kindern und von dessen Wirkung |
Erstes Halbjahr 2022 |
Französischer Ratsvorsitz |
|||||||||||||||
Tagung der Generaldirektoren (mit besonderem Schwerpunkt auf der Vorbildrolle von Profisportlern und Sportbewegungen) |
Zweites Halbjahr 2022 |
Tschechischer Ratsvorsitz |
|||||||||||||||
Fähigkeiten und Qualifikationen im Sport: Sportler und Personal, insbesondere Trainer |
Konferenz |
2021-2023 |
Kommission |
||||||||||||||
|
Duale Karrieren von Sportlern |
|
Rat und Vorbereitungsgremien |
Orientierungsaussprache (Zweites Halbjahr 2021) |
Slowenischer Ratsvorsitz |
||||||||||||
Gleichstellung der Geschlechter |
|
|
Konferenz |
2022-2023 |
Kommission |
||||||||||||
Rat und Vorbereitungsgremien |
ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halbjahr 2023) |
Spanischer Ratsvorsitz |
|||||||||||||||
Sportdiplomatie |
Sportdiplomatie im Kontext der Außenbeziehungen der EU |
|
Konferenz |
Erstes Halbjahr 2021 |
Portugiesischer Ratsvorsitz |
||||||||||||
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten |
Erstes Halbjahr 2023 |
Kroatien |
|||||||||||||||
Europäisches Sportmodell |
Auswirkungen von geschlossenen Sportwettkämpfen auf das System des organisierten Sports unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports Mögliche Herausforderungen für europäische Sportorganisationen und -verbände (Arbeitstitel) |
|
Rat und Vorbereitungsgremien |
(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halbjahr 2021) |
Slowenischer Ratsvorsitz |
||||||||||||
(ggf.) Studie |
2022 |
Kommission |
|||||||||||||||
Rechte von Sportlern |
Rechte und Arbeitsbedingungen von Sportlern, insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an Sportveranstaltungen (unter anderem Vermarktungsrechte, Meinungsfreiheit, Rechtsschutz, Nichtdiskriminierung) |
|
Seminar |
2023 |
Kommission |
||||||||||||
(ggf.) Studie |
|
Kommission |
|||||||||||||||
Entwicklung und Förderung von Good Governance im Sport |
Ermittlung der zu bewältigenden Hindernisse im Bereich des Sports in Bezug auf die Governance |
|
Konferenz |
2022-2023 |
Bulgarien Schweden |
||||||||||||
Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen |
Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettkämpfen („Magglinger Konvention“) |
|
Rat und Vorbereitungsgremien |
2021-2022 |
Vorsitze Kommission |
Schwerpunktbereich: Sozioökonomische und ökologische Dimension des Sports
Schwerpunktthema |
Themenbereich |
Ziel |
Arbeitsformat |
(ggf.) Zielvorgabe/Frist |
Federführung |
||||||||||||||||
Innovation und Digitalisierung |
Innovation im Sport in jeglicher Ausprägung und auf allen Ebenen des Sportsektors (einschließlich lokaler Sportvereine) |
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Rat und Vorbereitungsgremien |
(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zur Innovation im Sport (Erstes Halbjahr 2021) |
Portugiesischer Ratsvorsitz |
||||||||||||||||
Seminar |
Erstes Halbjahr 2021 |
Portugiesischer Ratsvorsitz |
|||||||||||||||||||
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten |
Erstes Halbjahr 2021 |
Bulgarien |
|||||||||||||||||||
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten (mit besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung digitaler Instrumente in der Trainerausbildung (14)) |
2021-2022 |
Deutschland Kroatien |
|||||||||||||||||||
Seminar |
Zweites Halbjahr 2023 |
Belgien |
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Grüner Sport |
|
|
Expertengruppe |
2021-2023 |
Kommission |
||||||||||||||||
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten |
2021-Erstes Halbjahr 2022 |
Französischer Ratsvorsitz |
|||||||||||||||||||
|
|
Niederlande |
|||||||||||||||||||
Rat und Vorbereitungsgremien |
(ggf.) Entschließung des Rates zu einem Grünen Pakt für den Sport, gegebenenfalls mit einer Erklärung verschiedener Interessenträger (Erstes Halbjahr 2022) |
Französischer Ratsvorsitz |
|||||||||||||||||||
Sportanlagen |
Nachhaltige Planung, Errichtung und Instandhaltung |
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Gruppe interessierter Mitgliedstaaten (Peer-Learning-Aktivität) |
2021 |
Deutschland |
||||||||||||||||
Konferenz |
Zweites Halbjahr 2022 |
Tschechischer Ratsvorsitz |
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Rat und Vorbereitungsgremien |
(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zu nachhaltiger und zugänglicher Sportinfrastruktur (Zweites Halbjahr 2022) |
Tschechien Vorsitz |
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Sportgroßveranstaltungen |
|
Follow-up zur Erklärung, die während des informellen Ministertreffens am 31. Mai 2018 in Paris unterzeichnet wurde (17) |
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten oder Konferenz |
Zweites Halbjahr 2021 |
Finnland |
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2022-2023 |
Niederlande |
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2024 |
Spanien |
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Sportperspektive der EU in Bezug auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2024 |
Tagung der Generaldirektoren |
Erstes Halbjahr 2022 |
Französischer Ratsvorsitz |
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Investitionen in Sport und körperliche Aktivität |
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|
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten |
2021 |
Italien |
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Cluster-Treffen |
2022 |
Kommission |
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Stärkung der Erholung und Krisenresilienz des Sportsektors während und nach der COVID-19-Pandemie |
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|
Konferenz |
2021 |
Spanien |
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Expertengruppe |
2021-2023 |
Kommission |
Schwerpunktbereich: Förderung der Teilnahme an Sport und gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität.
Schwerpunktthema |
Themenbereich |
Ziel |
Arbeitsformat |
Zielvorgabe/Frist |
Federführung |
||||||||||||
Schaffung angemessener Möglichkeiten für Sport und körperliche Aktivität für alle Generationen |
Strategische Entwicklung von Sport und körperlicher Aktivität auf lokaler Ebene |
|
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten |
2021-2022 |
Deutschland |
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Entwicklung des Raums für Sport im Leben von Kindern und von dessen Wirkung |
Konferenz |
Erstes Halbjahr 2022 |
Französischer Ratsvorsitz |
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Rat und Vorbereitungsgremien |
(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Erstes Halbjahr 2022) |
Französischer Ratsvorsitz |
|||||||||||||||
Förderung von körperlicher Aktivität |
|
|
Konferenz |
Zweites Halbjahr 2021 |
Slowenischer Ratsvorsitz |
||||||||||||
Rat und Vorbereitungsgremien |
(ggf.) Schlussfolgerungen des Rates (Zweites Halbjahr 2021) |
Slowenischer Ratsvorsitz |
(1) Artikel 165 Absatz 2 AEUV: „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: (...) Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (...) durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“
(2) https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=25000&no=1
(3) ABl. C 419 vom 12.12.2019, S. 1.
(4) Artikel 165 Absatz 2 AEUV: „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: (...) Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen (...)“.
(5) ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 1.
(6) Artikel 165 Absatz 1 AEUV: „Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei (...) dessen soziale und pädagogische Funktion“.
(7) ABl. C 196 vom 8.6.2018, S. 23.
(8) ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 10.
(9) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 39.
(10) https://ec.europa.eu/assets/eac/sport/library/policy_documents/expert-group-gender-equality_en.pdf
(11) ABl. C 467 vom 15.12.2016, S. 12.
(12) ABl. C 416 vom 11.12.2019, S. 3 (siehe Nummer 26).
(13) ABl. C 436 vom 5.12.2014, S. 2.
(14) Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft (ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 6) und zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Stärkung von Trainerinnen und Trainern durch Verbesserung der Möglichkeiten zum Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen (ABl. C 196 vom 11.6.2020, S. 1)
(15) ABl. C 212 vom 14.6.2016, S. 14.
(16) https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=23271&no=1
(17) https://www.sports.gouv.fr/IMG/pdf/declarationjop2024_europe_en.pdf
(18) ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 1.
(19) ABl. C 214 I vom 29.6.2020, S. 1.
(20) Siehe Fußnote 28.
ANHANG II
Arbeitsformate und Berichterstattung: Grundsätze
1.
Der Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport wird insbesondere durch Expertengruppen, Gruppen interessierter Mitgliedstaaten (z. B. für Peer-Learning-Aktivitäten), Cluster-Treffen, Schlussfolgerungen des Rates, Konferenzen und Studien umgesetzt.
2.
Die Expertengruppen sind auf eine breitere Beteiligung der Mitgliedstaaten ausgelegt, wobei auch die Sportbewegung und andere einschlägige Interessenträger auf EU-Ebene einbezogen werden. Die Teilnahme steht allen Mitgliedstaaten jederzeit offen. Die Mitgliedstaaten können in geeigneten Fällen (auch) in Erwägung ziehen, Vertreter ihrer nationalen Sportbewegung in eine Expertengruppe zu entsenden.Der Vorsitz der Expertengruppen wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen des Beschlusses C(2016) 3301 (1) geführt. Bei der Auswahl von Vertretern der Sportbewegung und anderer Akteure im Sport ist die Kommission dazu angehalten, nicht zuletzt der Relevanz der betreffenden Einrichtung und dem themenbezogenen Fachwissen der benannten Vertreter Rechnung zu tragen.
3.
Gruppen interessierter Mitgliedstaaten werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten organisiert, unter anderem um ausführlichere Informationen über bestimmte Themen und Fragen auszutauschen. Die Teilnahme an Gruppen interessierter Mitgliedstaaten steht allen Mitgliedstaaten offen. Auch Vertreter der Sportbewegung oder andere einschlägige Interessenträger können einbezogen werden. Den Mitgliedstaaten steht es auch frei, Gruppen interessierter Mitgliedstaaten zu Themen zu bilden, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten können ihre Arbeitsverfahren und Strukturen, sofern sie dies als notwendig erachten, je nach ihrem spezifischen Bedarf und den spezifischen Ergebnissen selbst festlegen. Die Kommission wird in die Arbeit dieser Gruppen einbezogen und kann die Arbeit der Gruppen interessierter Mitgliedstaaten (als Peer-Learning-Aktivität) finanziell unterstützen, sofern die Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind.
4.
Die Kommission organisiert Cluster-Treffen zu einem bestimmten Thema, um die Arbeit und die Ergebnisse einschlägiger Projekte, die über das Kapitel Sport des Programms Erasmus+ oder andere Finanzierungsprogramme der EU finanziert werden, vorzustellen.
5.
Die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Durchführung des Arbeitsplans ist freiwillig.
6.
Sitzungen von Expertengruppen oder von Gruppen interessierter Mitgliedstaaten, Konferenzen und Cluster-Treffen können in geeigneten Fällen auch virtuell stattfinden.
7.
Die Kommission berichtet der Gruppe „Sport“ über den Stand der Beratungen in den Expertengruppen und über Konferenzen bzw. Cluster-Treffen oder Studien und stellt die jeweiligen Ergebnisse vor. Die Ratsvorsitze werden bei den von ihnen ausgerichteten Veranstaltungen dasselbe tun. Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten können Vertreter, die diese Aufgabe übernehmen, ernennen.
8.
Die Tagesordnungen und Berichte aller Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Ergebnisse der Gruppen werden veröffentlicht und auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten auf geeignetem Wege verbreitet.
(1) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016) 3301 final): https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2016/DE/3-2016-3301-DE-F1-1.PDF