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Document 52009XC0521(04)
General guidelines for the Cooperation between the European co-operation for Accreditation and the European Commission, the European Free Trade Association and the competent national authorities
Allgemeine leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung und der Europäischen Kommission, der Europäischen Freihandelsassoziation und den zuständigen nationalen Behörden
Allgemeine leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung und der Europäischen Kommission, der Europäischen Freihandelsassoziation und den zuständigen nationalen Behörden
ABl. C 116 vom 21.5.2009, p. 6–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/6 |
ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN KOOPERATION FÜR AKKREDITIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION, DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION UND DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN
2009/C 116/04
1. ALLGEMEINES
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (nachstehend „Akkreditierungsverordnung“) ist Grundlage der Akkreditierungspolitik der Gemeinschaft. Mit ihr wurde gemeinschaftsweit ein umfassender Rechtsrahmen für die Akkreditierung mit Grundsätzen für ihre Funktionsweise und Organisation eingeführt. In der Verordnung sind die Verpflichtungen der nationalen Akkreditierungsstellen, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie die jeweiligen Zuständigkeiten und die Koordinierungsrolle der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) festgelegt.
Die vorliegenden Leitlinien sind das Ergebnis des politischen Willens der EA, der Europäischen Kommission, der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der zuständigen nationalen Behörden. Ihr Zweck besteht darin, die Zusammenarbeit zu erweitern und zu stärken, damit die politischen und legislativen Entwicklungen — etwa der Erlass der Akkreditierungsverordnung — ihren Niederschlag finden, und die Stellung der Akkreditierung, der Akkreditierungsstellen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sowie der Status der EA gefestigt werden, um so einer erfolgreichen Umsetzung der genannten Verordnung den Weg zu bereiten. Aus diesen Leitlinien erwachsen keinerlei rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen oder Auflagen. Diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der EA niedergelegt.
Die Leitlinien sollen einen reibungslosen Übergang zum neuen Regelungsumfeld ermöglichen, das nun nach dem Erlass der Akkreditierungsverordnung entstehen wird. Diese Verordnung war nötig, weil es keine gemeinsame Rechtsgrundlage für die Akkreditierung gab, was in den Mitgliedstaaten von EU und EFTA zu unterschiedlichen Ansätzen und voneinander abweichenden Systemen mit einem uneinheitlichen Durchsetzungsgrad führte. Der Text, dessen Erlass auch durch die Entschließung des Rates vom 10. November 2003 zur Mitteilung der Europäischen Kommission „Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts“ vorangetrieben wurde, dürfte zur Entwicklung eines umfassenden Rahmens für die Akkreditierung führen, der Kohärenz, Transparenz und Zusammenarbeit zwischen den Akkreditierungsstellen in der EU und der EFTA stärkt.
Die Europäische Kooperation für Akkreditierung (EA) einerseits und die Europäische Kommission, die Europäische Freihandelsassoziation und die zuständigen nationalen Behörden andererseits bekräftigen, dass es sich bei der Akkreditierung um eine von Akkreditierungsstellen ausgestellte unabhängige und verbindliche Bescheinigung der Kompetenz, Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit von Konformitätsbewertungsstellen und damit um eine Bescheinigung des Wertes und der Glaubwürdigkeit der Prüf- und Inspektionsberichte, der Kalibrierscheine, der Zertifizierung von Managementsystemen, Produkten und Personen und sonstiger gemäß harmonisierten Normen ausgestellter Bescheinigungen handelt.
Die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden erkennen die Akkreditierung als Qualifikationsnachweis für Stellen an, die im Bereich der Konformitätsbewertung arbeiten, und damit als vertrauensbildende Maßnahme gegenüber ihren Nutzern. So trägt sie zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen und folglich in die von ihnen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen bei. Die Akkreditierung stellt sicher, dass die im Bereich der Konformitätsbewertung tätigen Stellen über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, und ist damit von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung eines einheitlicheren Leistungsniveaus.
Die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden erkennen an, dass die Akkreditierung in einer Reihe von Bereichen allgemeinen Interesses eine Rolle spielt, beispielsweise bei Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Sie macht den Markt sicher und gewährleistet damit das Vertrauen der Marktteilnehmer in den europäischen Markt, was für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung ist. Die Akkreditierung wurde als Mittel zur Anerkennung der Fachkompetenz in den unterschiedlichsten Bereichen verwendet, etwa für Systeme für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder die Lebensmittelanalyse. Der Akkreditierung kann im Bereich der öffentlichen Ordnung eine wichtige Rolle zufallen, denn sie kann als wesentliches Instrument zur Unterstützung der Rechtsordnung und insbesondere zur Förderung des Prozesses der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Richtlinien nach dem neuen Konzept dienen. Durch die Akkreditierung lässt sich sicherstellen, dass alle notifizierten Stellen nach denselben Standards arbeiten.
Die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden erkennen an, dass die Akkreditierung — so sie als verbindliche Kontrollebene einen zusätzlichen Nutzen erbringen soll — als hoheitliche Aufgabe in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen, sich weiterentwickelnden technischen Anforderungen zu erfolgen hat; Voraussetzungen hierfür sind Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit gegenüber allen betroffenen Parteien, wobei sowohl in den reglementierten als auch in den nicht reglementierten (marktgesteuerten) Konformitätsbewertungsbereichen keinerlei Einzelinteressen verfolgt werden dürfen, es zu keinerlei Einflussnahme durch die Wirtschaft kommen darf und die Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsstellen sowie die Akkreditierungsstellen untereinander nicht im Wettbewerb stehen dürfen.
Die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden erkennen an, dass die Wirksamkeit der Akkreditierungsleistungen im Bereich der Konformitätsbewertung unabhängig vom Politikbereich von der Kohärenz des europäischen Akkreditierungsmodells abhängt. Dieses Modell muss von gemeinsamen Grundsätzen ausgehen und EWR-weit einheitlich durch harmonisierte technische Kriterien umgesetzt werden, die speziell auf das jeweilige Politikfeld und Instrument abgestellt sind.
Die vorliegenden Leitlinien wollen auf den Beziehungen aufbauen, die durch die 1999 unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Kooperation für Akkreditierung im Bereich der Konformitätsbewertung (Memorandum of Understanding — MoU) sowie durch das 2005 unterzeichnete Kooperationsabkommen (Cooperation Arrangement) zwischen der Gemeinsamen Forschungsstelle — einer Generaldirektion der Europäischen Kommission — und der EA hinsichtlich des Nachweises von Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit chemikalischer Messungen aufgenommen wurden.
Da es in den vergangenen Jahren im Akkreditierungsbereich neue Entwicklungen gegeben hat, sind sich die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden einig, dass die vorliegenden Leitlinien zur Berücksichtigung dieser Entwicklungen eine Aktualisierung der oben genannten Kooperationsdokumente darstellen sollten.
2. DIE ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN AKKREDITIERUNG
Nach Auffassung der EA, der Europäischen Kommission und der EFTA sollten die Leitlinien folgende Elemente berücksichtigen:
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Die Akkreditierung ist ihrem Wesen nach eine hoheitliche Tätigkeit. Dies ist durch vielfältige Verbindungen mit den nationalen Regierungen begründet, ohne dass jedoch der grundlegende hoheitliche Charakter und die Verantwortlichkeit der Akkreditierung davon berührt würden. In den letzten Jahren hat sich deutlich gezeigt, dass der hoheitliche Charakter der Akkreditierung gestärkt und der Status der Akkreditierungsstellen in den Mitgliedstaaten von EU und EFTA sowie ihre Beziehung zu den zuständigen nationalen Behörden konsolidiert werden müssen. |
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Das Verhältnis zu den Behörden auf nationaler Ebene ist für alle Akkreditierungsstellen rechtlich unterschiedlich geregelt. Die Systeme unterscheiden sich genauso untereinander wie der Grad der Verantwortung und der Umfang der erteilten Mandate. Heutzutage ist klar, dass Akkreditierungsstellen einen Status innehaben sollten, der ihnen erkennbar eine hoheitliche Funktion verleiht. |
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Seitdem die nationalen Behörden in den 1970er Jahren begannen, die Akkreditierung als Verfahren zur Messung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen zu nutzen, haben sich in Europa und weltweit voneinander abweichende Ansätze und Systeme entwickelt. Die erste Initiative zur Annäherung der verschiedenen Akkreditierungsdienste auf regionaler und internationaler Ebene erfolgte 1976 durch die Gründung der WECC, der Western European Calibration Cooperation; ihr folgte 1977 die ILAC, die International Laboratory Accreditation Cooperation. 1987 schließlich wurde die WELAC, die Western European Laboratory Accreditation Cooperation, ins Leben gerufen. WECC und WELAC schlossen sich 1994 zur EAL, der European co-operation for Accreditation of Laboratories, zusammen. Zwischenzeitlich war 1991 auch die EAC, die European Accreditation of Certification, gegründet worden. Außerdem kam es auf internationaler Ebene zur Einrichtung des IAF, des International Accreditation Forum, das für die Akkreditierung von Zertifizierungs- und Inspektionsstellen zuständig war. 1997 schlossen sich EAL und EAC zur EA zusammen, die im Jahr 2000 dann den Status einer juristischen Person erhielt. Die EA ist nach niederländischem Recht als Vereinigung ohne Gewinnzweck registriert, in der nationale Akkreditierungsstellen zusammengeschlossen sind, die im Akkreditierungsbereich hoheitliche Konformitätsbewertungstätigkeiten ausführen. |
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Die europäische (und internationale) Zusammenarbeit zwischen Akkreditierungsstellen mit dem Ziel einer Harmonisierung der Akkreditierungsregeln, -verfahren und –praktiken zur Förderung und Erleichterung des weltweiten freien Handels muss durch ein positives rechtliches Umfeld begleitet und unterstützt werden. Durch die erwähnte Vereinbarung über die Zusammenarbeit (MoU) erfuhr die EA zum ersten Mal öffentliche Anerkennung. |
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Im Rahmen des EWR-Abkommens verpflichteten sich die unterzeichnenden EFTA-Staaten zur Teilnahme am Binnenmarkt mit denselben Rechten und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Da die Akkreditierungsverordnung ein Rechtsakt von Bedeutung für den EWR ist, sollte mit ihr eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Verwendung der Akkreditierung in den EFTA/EWR-Staaten wie auch in der EU geschaffen werden. |
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Da eine mit diesen Leitlinien übereinstimmende Akkreditierungspolitik und der Aufbau einer hochwertigen Infrastruktur in der Türkei entscheidende Bedeutung für die Zollunion EU-Türkei und ihr ordnungsgemäßes Funktionieren haben, sollte ihnen große Aufmerksamkeit zukommen. |
In Anbetracht dieser Sachlage möchten die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden ihr Einvernehmen bezüglich einer Reihe politischer Ziele sowie der Rolle der Akkreditierung in diesem Kontext, bezüglich der Grundsätze für ihre Beziehungen und für ihre Zusammenarbeit sowie bezüglich ihrer derzeitigen Vorhaben zur Verwirklichung dieser Ziele bekräftigen.
3. GEMEINSAME POLITISCHE ZIELE
Die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden stimmen in der Auffassung überein, dass die Akkreditierung eine wichtige Rolle für den Binnenmarkt und die Lebensqualität der europäischen Bürger spielt und dass sie ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der europäischen Politik und der europäischen Rechtsordnung in Bereichen allgemeinen Interesses und insbesondere bei der Durchführung gemeinschaftlicher Harmonisierungsvorschriften ist. In Anbetracht dessen lauten die politischen Ziele im Bereich der europäischen Akkreditierungspolitik wie folgt:
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Sie soll einen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen durch die Gewährleistung erleichtert, dass diese den Bedürfnissen der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft unter Berücksichtigung sämtlicher wirtschaftlicher, sozialer, umweltbezogener und sonstiger allgemeiner Interessen entsprechen, und indem sie insbesondere ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Verbraucherschutz bietet. |
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Sie soll zum Abbau technischer Handelshemmnisse beitragen, indem sie Vertrauen in die akkreditierten Konformitätsbewertungsdienste und die entsprechenden Ergebnisse schafft und dadurch Mehrfachakkreditierungen und Mehrfachbewertungen von Produkten, Systemen oder Dienstleistungen in jedem einzelnen Land, in dem diese angeboten werden, überflüssig macht und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärkt. |
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Sie soll das europäische Akkreditierungsmodell verbreiten und fördern, das auf dem Grundsatz basiert, dass Akkreditierungsstellen in hoheitlichem Auftrag handeln und dass die Akkreditierungstätigkeit ohne Erwerbsabsicht und ohne Wettbewerb zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen bzw. der Akkreditierungsstellen untereinander durchgeführt wird. |
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Sie soll die Rolle der Akkreditierung als Fundament für die Transparenz und für das Vertrauen bewahren, das Behörden und Märkte in die Konformitätsbewertungsstellen sowohl in reglementierten und als auch in nicht reglementierten Bereichen setzen können. |
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Sie soll als letzte und verbindliche Kontrollebene in der Konformitätsbewertungskette im Hinblick auf die fachliche Kompetenz und die Zuverlässigkeit von Konformitätsbewertungsstellen dienen, um gegenseitiges Vertrauen zu schaffen. |
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Sie soll sich flexibel an die Erfordernisse des Marktes und die Bedürfnisse der nationalen Behörden anpassen und darauf reagieren und sie soll in dieser Hinsicht als wichtiges Instrument für die Untermauerung von Entscheidungen der nationalen Behörden dienen, insbesondere wenn die Akkreditierung zur Unterstützung des Gemeinschaftsrechts verwendet wird, etwa zur Begründung der Entscheidung, welche Konformitätsbewertungsstelle als zur Ausführung von gemeinschaftsrechtlichen Aufgaben kompetent notifiziert wird. |
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Sie soll durch die Entwicklung eines umfassenden Rahmens für die Akkreditierung eine größere und einheitliche Strenge der Akkreditierungsdienste in den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten fördern, damit Einheitlichkeit, Gleichwertigkeit, Transparenz und Zusammenarbeit bei der Erbringung der Akkreditierungsleistungen sowohl in reglementierten und als auch in nicht reglementierten Bereichen verstärkt werden, wobei die Wahlfreiheit der Wirtschaftsakteure in nicht reglementierten Bereichen zu wahren ist. |
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Sie soll die ergebniskonzentrierte, qualitätsorientierte und harmonisierte Arbeit der Akkreditierungsstellen fördern und dabei systemtragende Elemente und Systemergebnisse gleichermaßen gebührend berücksichtigen, was durch ein tragfähiges, wirksames und funktionierendes Konzept der Beurteilung unter Gleichrangigen zwischen diesen Stellen anhand fundierter und transparenter Bewertungskriterien und -verfahren gewährleistet wird. |
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Sie soll die einschlägigen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Mittel weiterentwickeln und ausbauen, über die Akkreditierungsstellen verfügen, um die Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle ordnungsgemäß bewerten zu können, indem sie deren Fachwissen und Sachverstand sowie deren Eignung zur Durchführung von Bewertungen in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen ermitteln, und zwar sowohl sektorspezifisch als auch in Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsakt. |
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Sie soll akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen dazu ermutigen, ihre einschlägigen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Mittel ständig weiterzuentwickeln und auszubauen, damit sie dazu befähigt sind, glaubwürdige und anerkannte Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen. |
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Sie soll einen Beitrag dazu leisten, dass alle Konformitätsbewertungstätigkeiten von hoher Qualität sind, unabhängig davon, ob sie zur Durchführung von Rechtsvorschriften erbracht werden oder nicht, und sie soll für Transparenz bei der Ausführung dieser Tätigkeiten sorgen. Hierzu ist die Einbeziehung der betroffenen Kreise in die Entwicklung der Akkreditierungspolitik von wesentlicher Bedeutung, damit die allgemeine Akzeptanz und ein einheitlicher Ansatz sichergestellt sind. |
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Sie soll in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten den Einsatz der Akkreditierung in neuen Wirtschaftszweigen und in Tätigkeitsbereichen fördern, in denen ihr Potenzial noch nicht voll ausgeschöpft wurde, und zwar vor allem in den reglementierten Bereichen. |
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Sie soll zur Weiterentwicklung der Akkreditierung auf internationaler Ebene beitragen, insbesondere unter dem Blickwinkel einer Stärkung der im allgemeinen Interesse liegenden Aspekte der Akkreditierung und einer Förderung der gegenseitigen Akzeptanz und Anerkennung von Akkreditierungsurkunden und der entsprechenden Konformitätsbewertungsergebnisse auf globaler Ebene. |
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Sie soll die gegenseitige Anerkennung von Prüf- und Inspektionsberichten, Urkunden und sonstigen Bescheinigungen fördern, die von in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, damit diese ihre Dienste europaweit und weltweit ohne ungerechtfertigte Beschränkung ihrer Tätigkeiten anbieten können. |
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Sie soll Kandidatenländern, beitrittswilligen Ländern und an die Europäische Union angrenzenden Ländern als wichtiges Instrument für eine verstärkte Anpassung ihrer Volkswirtschaften an den Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt werden und die technische Zusammenarbeit und Unterstützung sowie den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern fördern. |
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Sie soll in sämtlichen Konformitätsbewertungsbereichen die Forschung und Entwicklung im Einklang mit dem rasanten Fortschritt der Technik und der Prozesse in Industrie und Dienstleistungsgewerbe fördern und dabei den Einsatz von Ringvergleichen und Leistungstests als wirksame Indikatoren für die Qualität der Ergebnisse akkreditierter Konformitätsbewertungstätigkeiten vorantreiben. |
4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEZIEHUNGEN UND DIE ZUSAMMENARBEIT
Zur Verwirklichung dieser Ziele stimmen die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden in Folgendem überein:
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Die Beziehungen zwischen der EA und den Behörden auf europäischer Ebene sowie den nationalen Behörden sollten auf der Anerkennung der gemeinsamen Ziele basieren, die in Abschnitt 3 detailliert dargelegt sind, wobei die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Kompetenzen zu berücksichtigen sind. Sie betonen, dass ein ständiger, offener und transparenter Dialog untereinander die fundamentale Grundlage für ihre Zusammenarbeit darstellt. |
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Den nationalen Mitgliedstellen der EA kommt eine entscheidende Rolle bei der Zusammenarbeit zwischen der EA, der Europäischen Kommission, der EFTA und den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu. Eine Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Stellen und ein Einvernehmen bezüglich der in Abschnitt 3 dargelegten Ziele sind für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Leitlinien von wesentlicher Bedeutung. |
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Die Geschäftsordnung der EA sollte sicherstellen, dass die von der Akkreditierung betroffenen Kreise sowohl aus den reglementierten als auch aus den nicht reglementierten Bereichen angemessen vertreten sind, so dass ein möglichst umfassendes Meinungsspektrum bei der Erstellung von Akkreditierungsleitlinien und anderen Papieren berücksichtigt wird und die Verfahren offen und transparent sind. |
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Bei der Entwicklung und Umsetzung der Akkreditierungspolitik sollten Kohärenz und Einheitlichkeit sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sichergestellt werden, was sich durch die Einrichtung funktionierender Kommunikationskanäle und die Verpflichtung zum aktiven Informationsaustausch erreichen lässt. |
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Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass man sich darum bemüht ist, rasch und angemessen auf die vielfältigen Markterfordernisse der einzelnen Wirtschaftszweige und auf die Bedürfnisse der nationalen Behörden einzugehen, von denen erwartet wird, dass sie, vor allem zur Unterstützung des Gemeinschaftsrechts, die Möglichkeiten der Akkreditierung möglichst umfassend ausschöpfen. |
5. UMSETZUNG
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erwartet die EA von der Europäischen Kommission, der EFTA und den zuständigen nationalen Behörden Folgendes:
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Erhaltung eines transparenten rechtlichen und politischen Rahmens für die Akkreditierung als Instrument, das der Konformitätsbewertung Glaubwürdigkeit und Vertrauen sichert und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Ergebnisse führt; |
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Nutzung der Akkreditierung, wo dies zur Durchführung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Gemeinschaft geeignet ist, und Ermutigung zum Einsatz der Akkreditierung für diese Zwecke; |
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Förderung — im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen — des europäischen Akkreditierungsmodells, das auf dem Grundsatz basiert, dass Akkreditierungsstellen in hoheitlichem Auftrag handeln und dass die Akkreditierungstätigkeit ohne Erwerbsabsicht und frei von Wettbewerb ausgeführt wird; |
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Konsultation der EA und Zusammenarbeit mit ihr sowie Einbeziehung der EA in fachliche Fragen bei der einheitlichen Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Konformitätsbewertung und der Akkreditierung, insbesondere im Hinblick auf die Förderung einer harmonisierten, einheitlichen und glaubwürdigen Anwendung einschlägiger Standards in Gemeinschaftspolitik und –recht; |
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Hinzuziehung der EA zur Lösung fachlicher Probleme oder zur Bereitstellung des erforderlichen Fachwissens auf Ad-hoc-Basis bei der Entwicklung konkreter Maßnahmen zur Unterstützung von Gemeinschaftsinitiativen; |
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Gewährleistung der Möglichkeit für die EA, einen wirksamen Beitrag zu verschiedenen sektorbezogenen Arbeitsgruppen zu leisten, die für die Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Akkreditierung zuständig sind, und Beauftragung der EA, sektorbezogene Akkreditierungssysteme zu entwickeln und zu überarbeiten, die in vom Gemeinschaftsrecht erfassten Bereichen konkreten, präzisen Anforderungen in Bezug auf Technologie oder Gesundheit und Sicherheit oder Ökologie genügen müssen; |
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Nutzung, falls zweckmäßig, des in der Gemeinsamen Forschungsstelle und insbesondere in dessen Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) verfügbaren Fachwissens durch die EA im Hinblick auf eine qualitative Verbesserung der Konformitätsbewertungsergebnisse; |
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Prüfung einer systematischen Einschaltung der EA im Rahmen ihres internationalen Dialogs mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen sowie im Rahmen der Durchführung von Handelsabkommen mit Drittstaaten, insbesondere wenn es um Fragen der Konformitätsbewertung, Qualität, Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und der Akkreditierung geht; |
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bei Bedarf Ersuchen um Beratung durch die EA und ihre aktive Mitwirkung bei der Erarbeitung und Durchführung europäischer Programme zur technischen Unterstützung für Drittländer und zur Zusammenarbeit mit diesen in den Bereichen Akkreditierung und Konformitätsbewertung; |
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größtmögliche Hilfestellung bei der Koordinierung der Akkreditierungspraxis zwischen der EA und ihren Mitgliedstellen sowie den zuständigen nationalen Behörden, insbesondere zur Unterstützung der Durchführung des Gemeinschaftsrechts; |
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Förderung einer Verbreitung des Wissens über die Akkreditierung und ihr Potenzial innerhalb ihrer Dienststellen; |
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Unterstützung der EA bei ihrer Aufgabe, das europäische Akkreditierungsmodell in internationalen Akkreditierungsforen wie ILAC und IAF sowie in anderen regionalen Akkreditierungskooperationen zu fördern; |
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Unterstützung der EA in ihrem Streben um mehr Effizienz und Effektivität bei ihrer Tätigkeit, indem sie sich als Organisation fortlaufend verbessert und noch professioneller arbeitet. |
Die EA, die Europäische Kommission, die EFTA und die zuständigen nationalen Behörden erwarten von der EA Folgendes:
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Fortführung ihrer Arbeit als Kooperationsnetzwerk der europäischen nationalen Akkreditierungsstellen zur Förderung von Gleichwertigkeit, Transparenz, Einheitlichkeit und Effizienz der Akkreditierung in der EU, der EFTA und darüber hinaus; |
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Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, Vertrauen in die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Ergebnisse aufzubauen und zu konsolidieren sowie ein transparentes und qualitätsorientiertes System zur Beurteilung ihrer Kompetenz zu fördern; |
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Betrieb eines strengen, transparenten und einheitlichen europäischen Systems zur Beurteilung unter Gleichrangigen (Peer-Evaluation) und fortlaufende Verbesserung dieses Systems; Gewährleistung, dass die Akkreditierungsstellen, die die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgreich durchlaufen haben, über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen zu bewerten, zu bescheinigen und regelmäßig zu überwachen, insbesondere dann, wenn die Mitglieder der europäischen Akkreditierungsinfrastruktur sich der Akkreditierung zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts bedienen; |
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Gewährleistung, dass die Beurteilung unter Gleichrangigen zwischen ihren Mitgliedern so erfolgt, dass die Ergebnisse EU/EFTA-weit gleichwertig sind und veröffentlicht werden können und dass sie anhand fundierter und transparenter Bewertungskriterien und -verfahren, was auch geeignete Einspruchsverfahren umfasst, begründet werden können. Die Beurteilung unter Gleichrangigen sollte auch als Benchmarking-Instrument dienen, um weitere Verbesserungen anzustoßen; |
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Einrichtung eines zweckdienlichen Fortbildungssystems für die Bewerter, um zuverlässige, gleichwertige und einheitliche Bewertungen im Rahmen des Peer-Evaluation-Prozesses zu gewährleisten; |
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Gewährleistung, dass ihre Mitgliedstellen gegenüber allen betroffenen Kreisen voll verantwortlich sind, dass sie die Akkreditierung nicht gewinnorientiert durchführen, keine Leistungen erbringen, die Aufgabe der Konformitätsbewertungsstellen sind, und nicht mit anderen Akkreditierungsstellen im Wettbewerb stehen. Durch ihre Mitglieder sollte die EA zudem sicherstellen, dass den Wirtschaftsakteuren durch die von ihr akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen keine unnötigen Belastungen auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die von ihren Mitgliedern akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen bei ihrer Tätigkeit die Vielfältigkeit von Unternehmen, ihre Größe sowie die Art ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen, ohne dabei jedoch das erforderliche Schutz- und Qualitätsniveau zu senken. Außerdem sollten alle erforderlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit erfüllt werden. Gleichermaßen wird von den Mitgliedstellen der EA erwartet, dass sie die Fachkenntnisse und Fähigkeiten einsetzen, die nötig sind, um die Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen zu bewerten und bescheinigen und die akkreditierten Stellen regelmäßig zu überwachen. Bei Stellen, die durch ihre Tätigkeit die Durchführung des Gemeinschaftsrechts unterstützen, ist die erforderliche Koordinierung mit den nationalen Behörden der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten sicherzustellen, wobei die Trennung der Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Mitgliedstellen der EA von denjenigen anderer nationaler Behörden zu beachten ist; |
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Ermöglichung eines Informationsaustauschs über Akkreditierungsfragen, insbesondere über solche, die für Forschung und Entwicklung von Bedeutung sind. Die EA sollte das IRMM der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission darin unterstützen, Prioritäten und praktische Maßnahmen für europaweite Laborringversuche und Fortbildungstätigkeiten zu ermitteln. Bei Bedarf wird von der EA erwartet, dass sie die Entwicklung von Techniken zur Eignungsprüfung und des entsprechenden Materials vorantreibt. Außerdem sollte die EA, wo immer möglich und zweckmäßig, mit dem IRMM der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen von Initiativen zusammenarbeiten, die der Verbreitung der Grundsätze und Praktiken des Messwesens durch die Akkreditierung und die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen dienen; |
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Eingehen auf Erfordernisse der Europäischen Kommission, der EFTA und der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tätigkeiten, die mit den Kompetenzen der Gemeinschaft in Zusammenhang stehen; |
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Rasche und angemessene Reaktion auf die unterschiedlichen Markterfordernisse in verschiedenen Wirtschaftszweigen und auf die Bedürfnisse der nationalen Behörden, insbesondere, was die Durchführung und Entwicklung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften betrifft. Die EA soll dazu beitragen, dass untersucht und erkannt wird, wo Instrumente für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts fehlen, und sich auf Ersuchen, soweit möglich, an ihrer Entwicklung beteiligen; |
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gebührende Berücksichtigung der Ratschläge und Leitlinien, die die Europäische Kommission und die EFTA nach Beratung mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in die Akkreditierung berührenden politischen Fragen vorgeben; |
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Unterrichtung der Europäischen Kommission und der EFTA über in Vorbereitung befindliche politische Konzepte und Maßnahmen, die für beide Seiten von Interesse sind, und regelmäßige Berichterstattung über die strategische und politische Entwicklung der EA; |
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Zusammenarbeit mit den Interessenträgern und betroffenen Kreisen sowie Einrichtung und Pflege eines geeigneten Mechanismus zur Meinungsäußerung; |
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Gewährleistung von Offenheit, Transparenz, Gleichwertigkeit und Kompetenz bei der Durchführung ihrer Verfahren. Insbesondere in den Prozess der Ausarbeitung der Leitlinien sollten alle Stellen eingebunden sein, die die betroffenen Kreise vertreten. Gewährleistung einer regelmäßigen Information der nationalen Behörden und Konformitätsbewertungsstellen sowie der Kohärenz mit der Situation auf internationaler Ebene, wo dies angezeigt ist; |
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Engagement für effiziente und hochwertige Akkreditierungsleistungen, die einen Zusatznutzen für den gesamten Konformitätsbewertungsmarkt mit sich bringen. Insbesondere wird von der EA und ihren Mitgliedstellen erwartet, dass sie angemessene Strategien und Verfahren zur laufenden Verbesserung von Effizienz und Kompetenz erarbeiten und implementieren; |
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aktive Beteiligung an der Arbeit internationaler Organisationen im Bereich der Akkreditierung und Berichterstattung über diese Arbeit an die Europäische Kommission und die EFTA; |
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Engagement auf europäischer und internationaler Ebene für die Angleichung der bestehenden Vorschriften, damit sich die Bewertung unter Gleichrangigen bewähren kann, um so den Peer-Evaluation-Prozess allen auf nationaler Ebene anerkannten Akkreditierungsstellen in sämtlichen technischen Bereichen unabhängig von ihrer Größe und der Zahl der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu öffnen; |
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Einleiten und Unterstützen von Maßnahmen zur Verbesserung der Außenwirkung der europäischen Akkreditierung und Förderung des europäischen Akkreditierungsmodells; |
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Förderung der Entwicklung von Akkreditierungsstellen in den Ländern, die den Beitritt zur EU oder EFTA beantragt haben, damit sie sich vollwertig an der Arbeit der EA beteiligen und ihr beitreten können. Gewährung der vollen Mitgliedschaft bei Erfüllung der entsprechenden vereinbarten Voraussetzungen. Förderung der Entwicklung einer hochwertigen Infrastruktur in diesen Ländern; |
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Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der EFTA und den zuständigen nationalen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung von Programmen der Gemeinschaft und der EFTA für die technische Unterstützung von Drittländern und die Zusammenarbeit mit diesen. |