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Document 52011PC0934
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on a Union Civil Protection Mechanism
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
/* KOM/2011/0934 endgültig - 2011/0461 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Katastrophenschutzverfahren der Union /* KOM/2011/0934 endgültig - 2011/0461 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Gründe und Ziele des Vorschlags Der vorliegende Vorschlag soll die
Entscheidungen des Rates über das Katastrophenschutzverfahren[1] zur Förderung einer verstärkten
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union im Bereich des
Katastrophenschutzes und über das Finanzierungsinstrument für den
Katastrophenschutz[2],
aus dem Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens zum Schutz vor Naturkatastrophen und
vom Menschen verursachten Katastrophen finanziert werden, ersetzen. Nach einer umfassenden Bewertung der
Katastrophenschutzvorschriften im Zeitraum 2007‑2009[3] und unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse aus vergangenen Notfällen werden mit diesem Vorschlag die beiden
Entscheidungen des Rates in einen einzigen Rechtsakt zusammengeführt. Die
Finanzvorschriften stehen im Zusammenhang mit den Vorschlägen zur finanziellen
Vorausschau 2014-2020, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission „Ein
Haushalt für Europa 2020“[4]
vom 29. Juni 2011 sind. Auf der Grundlage des neuen Artikels 196 AUEV
über den Katastrophenschutz zielt das Verfahren darauf ab, die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz durch eine bessere Wirksamkeit
der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und
durch Menschen verursachte Katastrophen jeglicher Art innerhalb und außerhalb
der Union zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Die spezifischen
Ziele umfassen a) ein hohes Maß an Schutz vor Katastrophen durch Verhinderung
bzw. Verringerung ihrer Folgen und durch Förderung einer Präventionskultur, b)
die Stärkung der Bereitschaft der EU zur Katastrophenabwehr und c) die
Erleichterung von raschen, effizienten Notfallabwehreinsätzen im Falle von
schweren Katastrophen. Der Vorschlag stützt sich auf die Mitteilung
der Kommission von 2010 „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen
Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“[5] und die Mitteilung von 2009
„Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen
verursachten Katastrophen“[6]. Der Vorschlag trägt zu den Zielen der
Europa-2020-Strategie und zur besseren Sicherheit der EU-Bürger sowie zur
stärkeren Widerstandskraft gegenüber Naturkatastrophen oder vom Menschen
verursachten Katastrophen als wichtiger Bestandteil des Stockholmer Programms[7] und der EU‑Strategie der
inneren Sicherheit[8] bei. Darüber hinaus würde die
EU-Katastrophenschutzpolitik durch Unterstützung und Förderung von Maßnahmen
zur Katastrophenprävention die durch Katastrophen entstehenden Kosten für die
Wirtschaft der EU und damit auch Wachstumshemnisse verringern. Ein besserer
Schutz von Bürgern, materiellen Ressourcen und Umwelt würde die negativen
sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen von Katastrophen, von
denen meist die anfälligsten Regionen und Menschen betroffen sind, minimieren
und somit zu einem nachhaltigeren und breitenwirksameren Wachstum beitragen. Der Vorschlag trägt auch beträchtlich zur
Vereinfachung bei. Der neue Beschluss fasst die bisher in getrennten
Entscheidungen enthaltenen Bestimmungen über die Funktionsweise des Verfahrens
und über die Finanzierung der Maßnahmen in einem einzigen Dokument zusammen.
Auch die bestehenden Verfahren zum Bündeln und zur Kofinanzierung des
Transports von Hilfe werden vereinfacht (z. B. durch Vermeidung einer
systematischen Erstattung von 50 % wie im Rahmen der derzeitigen
Bestimmungen oder durch Ernennung eines federführenden Staates bei
Transportmaßnahmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind). Dadurch
wird die Verwaltungslast sowohl für die Kommission als auch für die
Mitgliedstaaten erheblich verringert. Der Vorschlag sieht auch vereinfachte
Vorschriften für die Aktivierung des Mechanismus in Notfällen in Drittstaaten
vor. Das gestärkte Verfahren trägt zur Umsetzung
der Solidaritätsklausel bei, zu der die Europäische Kommission und die Hohe
Vertreterin 2012 einen Vorschlag vorlegen werden. Bestehende Bestimmungen im Bereich des
Vorschlags Die Zusammenarbeit im Bereich des
Katastrophenschutzes auf EU-Ebene wurde bisher von zwei Rechtsinstrumenten
geregelt: 1) Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom
8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den
Katastrophenschutz (Neufassung)[9]
und 2) Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz[10], die beide durch diesen
Beschluss aufgehoben werden. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Besondere Aufmerksamkeit wurde darauf
verwandt, eine enge Abstimmung zwischen Katastrophenschutz und humanitärer
Hilfe sowie Kohärenz mit Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer
EU-Instrumente in anderen Politikbereichen durchgeführt werden, zu
gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit,
einschließlich konsularischer Hilfe und Schutz kritischer Infrastrukturen,
Umwelt, insbesondere Hochwasserschutz und Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen, Anpassung an
den Klimawandel, Gesundheit, Meeresverschmutzung, Außenbeziehungen und
Entwicklung. Die Kohärenz mit anderen
EU-Finanzierungsinstrumenten wird durch verschiedene Bestimmungen
gewährleistet, die den Anwendungsbereich des Instruments klar definieren und
eine Doppelfinanzierung ausschließen.
2.
KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG
In einer Folgenabschätzung wurden die
verschiedenen Optionen und deren Auswirkungen untersucht, einschließlich aller
relevanten Aspekte einer Ex-ante-Evaluierung.[11]
Die Folgenabschätzung wurde von einer Lenkungsgruppe begleitet, in der
21 Kommissionsdienststellen vertreten waren und die Input aus einer
externen Studie erhielt. Konsultation interessierter Kreise Drei gezielte Konsultationen der
interessierten Kreise[12]
wurden durchgeführt. Außerdem fanden im Zuge der Vorbereitung der Mitteilung
der Kommission von 2010 über die Katastrophenabwehr[13] verschiedene Veranstaltungen
für die interessierten Kreise statt. Sonstige interessierte Kreise sind Akteure im
Bereich Notfallmanagement, die humanitäre Gemeinschaft, UN-Einrichtungen sowie
Akteure auf den Gebieten Forschung, innere Sicherheit, Umwelt, Außenpolitik und
auf anderen damit zusammenhängenden Gebieten. Alle Stellungnahmen aus den interessierten
Kreisen wurden eingehend geprüft und in dem Bericht über die Folgenabschätzung
berücksichtigt. Folgenabschätzung Die wichtigsten Probleme sind: 1) Begrenzte
der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der europäischen Katastrophenabwehr
aufgrund von Verfahren der EU-Zusammenarbeit im Katastrophenschutzbereich, die
erst im Ernstfall ad hoc aktiviert werden, 2) Mangel an kritischen
Abwehrkapazitäten (Kapazitätslücken), 3) eingeschränkte Transportlösungen und
schwerfällige Verfahren, die ein optimales Vorgehen verhindern, 4)
unzureichende Vorbereitung in Form von Schulungen und Übungen sowie 5) ungenügende
Integration der Präventionskonzepte. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden
verschiedene mögliche Konzepte bewertet: Verfügbarkeit von Hilfe: 1) freiwilliger Pool ohne EU-Finanzierung, 2) freiwilliger Pool mit
begrenzter EU-Kofinanzierung und 3) freiwilliger Pool mit umfangreicherer EU‑Kofinanzierung;
sowie ein breiteres Spektrum an Optionen (von der Einstellung der Hilfe hin zu
einer EU-Katastrophenschutztruppe) Beseitigung von Kapazitätslücken: 1) keine EU-Maßnahmen, 2) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim
Aufbau der fehlenden Kapazitäten, 3) Beseitigung der Lücken durch Kapazitäten
auf EU-Ebene; Ausbau der begrenzten logistischen und
finanziellen Transportressourcen: 1) Beendigung
der bisherigen Praxis, 2) Beibehaltung des Status quo, 3) Anhebung des
Kofinanzierungshöchstsatzes für den dringendsten prioritären Bedarf und 4)
grundsätzliche Anhebung des Kofinanzierungshöchstsatzes; Vereinfachung der Transportbestimmungen: 1) Beibehaltung des Status quo, 2) Vereinfachung der
gegenwärtigen Transportbestimmungen; Vorbereitung auf den Katastrophenfall: 1) keine neuen EU-Rechtsvorschriften, keine Aufstockung der EU-Mittel,
2) allgemeiner, unverbindlicher EU-Politikrahmen für die Vorbereitung auf
Katastrophen plus Bereitstellung zusätzlicher EU-Mittel, 3) Bereitstellung von
EU-Mitteln für nationale Schulungsmaßnahmen, wenn die Ausbildungszentren
bestimmte Voraussetzungen erfüllen; Prävention: 1)
keine neuen EU-Vorschriften, keine Aufstockung der EU‑Mittel, 2)
allgemeiner, unverbindlicher EU-Politikrahmen für die Katastrophenvorbeugung
plus Bereitstellung zusätzlicher EU-Mittel, 3) Vorlage nationaler
Katastrophenrisikomanagementpläne bis zu einem bestimmten Termin. Die Folgenabschätzung liegt diesem Vorschlag
bei.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Zusammenfassung des Vorschlags Die Gliederung des Textes entspricht den vier
wichtigsten Bausteinen der Katastrophenschutzpolitik gegliedert: Prävention,
Vorbereitung, Abwehr und externe Dimension. Hinzu kommt ein Kapitel zu den
Finanzvorschriften. (a)
Ziele, Gegenstand und Anwendungsbereich Eine der Änderungen dient der Angleichung des
Gegenstands des Verfahrens an den neuen Artikel 196 AEUV, der einen
integrierten Ansatz für das Katastrophenmanagement vorsieht. Artikel 1 betrifft
das allgemeine Ziel und Artikel 3 enthält spezifische Ziele und Indikatoren zur
Bewertung der Fortschritte. Der Anwendungsbereich (Artikel 2) der
Unterstützungsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr gilt innerhalb und außerhalb der
Union. Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen erstrecken sich auf die Union
und bestimmte in Artikel 28 genannte Drittstaaten. (b)
Prävention Der Vorschlag sieht ein neues Kapitel über
Prävention vor, um die Bedeutung des EU-Politikrahmens für die
Katastrophenprävention zu stärken und ihn wirksam mit den Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen
zu verknüpfen. Artikel 5 definiert die Aufgaben der
Kommission, die sich auf die Mitteilung von 2009 zur Prävention und die
Schlussfolgerungen des Rates stützen. Auf der Grundlage der laufenden Arbeit im
Bereich Risikobewertung und zur Sicherstellung einer wirksamen Zusammenarbeit
im Rahmen des Verfahrens müssen die Mitgliedstaaten ihre Risikomanagementpläne
bis Ende 2016 übermitteln (Artikel 6). Risikomanagementpläne sind ein wichtiges
Planungsinstrument und tragen zu einer kohärenten Risikomanagementpolitik bei,
wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit[14]
ausgeführt wurde. (c)
Vorbereitung Der Schwerpunkt liegt auf
Vorbereitungsmaßnahmen zur besseren Planung der Abwehr, zur Stärkung der
Krisenabwehrkapazität der EU und des allgemeinen Niveaus der Vorbereitung auf
große Katastrophen. Die Bestimmungen basieren auf den Vorschlägen der
Mitteilung von 2010 über die Katastrophenabwehr und den Schlussfolgerungen des
Rates zu europäischen Schulungsmaßnahmen im Bereich der Katastrophenbewältigung[15]. Folgendes sind die
wesentlichen Änderungen: ·
Einrichtung und Verwaltung eines
Notfallabwehrzentrums. Das Notfallabwehrzentrum baut auf dem bisherigen
Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC) auf, das ausgebaut werden sollte,
um täglich rund um die Uhr einsatzfähig sein zu können (Artikel 7 Buchstabe a) ·
Entwicklung eines kohärenten Planungsrahmens für
Abwehrmaßnahmen durch die Ausarbeitung von Referenzszenarien, Kartierung der
vorhandenen Kapazitäten und Erstellung von Notfallplänen. Es wird auch versucht,
Synergien zwischen Hilfe in Form von Sachleistungen und humanitärer Hilfe
herzustellen (Artikel 10) ·
Schaffung einer Europäischen Notfallabwehrkapazität
in Form eines Pools von im Voraus ermittelten Kapazitäten, die freiwillig von
den Mitgliedstaaten für Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens bereitgestellt
werden. Die Notwendigkeit einer besseren Sichtbarkeit der Kapazitäten wird
betont (Artikel 11) ·
Ermittlung und Beseitigung von Lücken der
Abwehrkapazitäten durch Unterstützung der Entwicklung von ergänzenden
EU-finanzierten Kapazitäten, dort wo dies als kosteneffizienter als die
Einzelinvestitionen der Mitgliedstaaten erachtet wird. Ein besonderes
Monitoringverfahren ist vorgesehen, und die Kommsion ist verpflichtet, dem Rat
und dem Parlament alle zwei Jahre Bericht über die Fortschritte zu erstatten
(Artikel 12) ·
Erweiterung des Anwendungsbereichs der derzeitigen
Vorbereitungsmaßnahmen der EU im Bereich Schulungen, u. a. durch die
Schaffung eines Ausbildungsnetzwerks und der Diversifizierung des Ausbildungsprogramms.
Die Kommission kann auch über die EU- und internationale
Katastrophenschutzausbildung beraten (Artikel 13) ·
Entsendung von Expertenteams zur Beratung über
Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen auf Anfrage eines betroffenen Staates
(Artikel 13 Absatz 2) ·
Ermöglichung der Unterstützung von Mitgliedstaaten
bei der Vorhaltung von Notfallabwehrkapazitäten in Logistikzentren in der EU
(Artikel 7 Buchstabe f) (d)
Abwehr Die vorgeschlagenen Änderungen sollen eine
wirksamere und schnellere Katastrophenabwehr gewährleisten durch: ·
vorübergehende Vorhaltung von Kapazitäten bei
erhöhtem Risiko (Artikel 15 Absatz 2) ·
Vorschlag eines Notfallabwehrplans und Ersuchen um
Entsendung von Kapazitäten Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c ·
Sicherstellung der Unterstützung durch den
Gastgeberstaat für die eintreffende Hilfe sicherzustellen durch die
Mitgliedstaaten, wie es in den Schlussfolgerungen des Rates über die
Unterstützung durch den Gastgeberstaat[16]
gefordert wird (Artikel 15 Absatz 6) (e)
Externe Dimension von Katastrophenschutzeinsätzen: Bei Einsätzen außerhalb der EU fördert der
Vorschlag die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzeinsätze durch: ·
Bereitstellung von Hilfe im Rahmen des Verfahrens
auf Ersuchen der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen bzw. einer einschlägigen
internationalen Organisation (Artikel 16 Absatz 1) ·
Die Kommission unterrichtet den Europäischen
Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen Katastrophenschutzeinsätzen und
den gesamten Beziehungen zwischen der EU und dem betroffenen Land zu sorgen
(Artikel 16 Absatz 3) ·
Klärung von Fällen, in denen konsularische Hilfe
geleistet werden kann, unter Berücksichtigung eines künftigen Vorschlags für
eine Richtlinie des Rates über Koordinierungs- und Zusammenarbeitsmaßnahmen im
Bereich Konsularschutz für EU-Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten (Artikel
16 Absatz 7) (f)
Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung Die Finanzvorschriften werden in ein neues
Kapitel aufgenommen. Als förderfähige Maßnahmen (Artikel 20 bis 23) werden
allgemeine Maßnahmen sowie Maßnahmen in den Bereichen Prävention und
Vorbereitung sowie Abwehr und Transport eingeteilt. Dazu gehört auch die
Unterstützung der neuen vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Bestimmungen zur
Unterstützung im Bereich Transport im Rahmen des derzeitigen Instruments werden
geändert und vereinfacht. Die Bedingungen für die Finanzierung werden geändert,
indem die Kofinanzierungssätze auf bis zu 85 % der förderfähigen
Gesamtkosten und in Ausnahmefällen bis zu 100 % in Einzelfällen, wenn
bestimmte Kriterien erfüllt sind, erhöht werden. Nach den neuen Bestimmungen soll ein
Mitgliedstaat die Federführung bei der Beantragung von finanzieller
Unterstützung für Einsätze, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,
übernehmen können und ein betroffener hilfeersuchender Mitgliedstaat soll auch
eine Kofinanzierung für die Transportkosten beantragen können. Auch die
Finanzierungsarten werden geändert, um eine Ausgabenerstattung und die
Einrichtung von Treuhandfonds zu ermöglichen. Im Falle von Finanzhilfen und
öffentlicher Beschaffungsaufträge ist es nicht erforderlich, Notfalleinsätze in
das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission aufznehmen (Artikel 25). Die
Finanzvorschriften dieses Beschlusses sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da
sie sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen. (g)
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). (h)
Subsidiaritätsprinzip Die Ziele des Vorschlags können von im
Alleingang handelnden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Das Verfahren wurde geschaffen, da schwere
Katastrophen die Abwehrkapazitäten eines Mitgliedstaats überfordern können, der
die Katastrophe dann nicht mehr alleine bewältigen kann. Die EU-Maßnahmen in
diesem Bereich umfassen die Bewältigung von Situationen mit einer starken
trans-/multinationalen Komponente, die eine Gesamtkoordinierung und ein
abgestimmtes Handeln über die nationale Ebene hinaus erforderlich machen. Die
gemeinsame Arbeit im Bereich Prävention und Risikomanagement kann dank
Erfahrungsaustausch und verstärkter Kohärenz auf EU-Ebene schneller vorangehen.
In Bezug auf den Nutzen, was die Rettung von
Menschenleben sowie die Verringerung von ökologischen, wirtschaftlichen und
materiellen Schäden betrifft, bringt der Vorschlag einen klaren EU-Mehrwert mit
sich. Die Mitgliedstaaten können einen wirkameren Beitrag zur EU-Untersützung
im Rahmen des Verfahrens leisten und von besserer Koordinierung und
Zusammenarbeit profitieren. Der Vorschlag soll das Maß an Vorbereitung auf
schwere Katastrophen erhöhen und eine kohärentere
Katastrophenrisikomanagementpolitik schaffen. Eine kohärente und wirksame
Katastrophenabwehr würde durch die Notabwehrkapazität gewährleistet, die
überall, wo sie gebraucht wird, einsatzbereit ist. Ferner sollen mit dem Vorschlag Größenvorteile
wie eine kosteneffiziente Logistik und Transport, eine kohärente und wirksame
Katastrophenabwehr durch einen freiwilligen Pool von Kapazitäten und eine
bessere Nutzung von knappen Kapazitäten durch gemeinsame Nutzung EU‑finanzierter
Kapazitäten erzielt werden. (i)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag geht nicht darüber hinaus, was
für die Verwirklichung der Ziele erforderlich ist. Er bezieht sich auf Mängel,
die bei vergangenen Einsätzen ermittelt wurden und baut auf dem vom Rat und vom
Europäischen Parlament erteilten Auftrag auf. Der Verwaltungsaufwand für die Union und die
Mitgliedstaaten ist beschränkt und geht nicht darüber hinaus, was für die Ziele
der Überprüfung erforderlich ist. Das Zertifizierungs- und
Registrierungsverfahren für die Kapazitäten ist einfach und erfolgt über das
Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common
Emergency Communication and Information System – CECIS)[17]. Die Mitgliedstaaten sind
gehalten, die Kommission lediglich über den Abschluss der Risikomanagementpläne
zu unterrichten, um Kohärenz mit der Vorausplanung und Entwicklung von
Szenarien sicherzustellen. Außer den Vorgaben der Haushaltsordnung wird
kein spezielles Format für die Finanzierungsanträge vorgegeben. Besondere
Aufmerksamkeit wurde darauf verwandt sicherzustellen, dass die in Fällen
schwerer Katastrophen zu befolgenden Verfahren die notwendige Flexibilität
bieten und Sofortmaßnahmen ergriffen werden können. (j)
Wahl des Instruments Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt
für Europa 2020“[18]
sieht Mittelbindungen im Bereich der EU-Katastrophenschutzpolitik in Höhe von
513 Millionen EUR in jeweiligen Preisen vor, und zwar: 276 Mio. EUR innerhalb
der Union und 237 Mio. EUR für Einsätze außerhalb der Union. 2011/0461 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über ein Katastrophenschutzverfahren der
Union (Text von Bedeutung für den EWR) DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Häufigkeit und Ausmaß der Naturkatastrophen und vom
Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen
haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen
Interaktion von Naturkatastrophen und technischen Unfällen in Zukunft noch
stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und langfristigen
Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend
ein integriertes Konzept. Die Union sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im
Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, koordinieren und ergänzen, um
die Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen für
Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern. (2)
Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates
vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer
verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen[19], geändert durch die
Entscheidung 2007/779/EG, Euratom über ein Gemeinschaftsverfahren für den
Katastrophenschutz[20],
wurde ein Katastrophenschutzverfahren geschaffen. Die Finanzierung dieses
Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom
5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den
Katastrophenschutz[21]
sichergestellt, durch das finanzielle Unterstützung sowohl zur Verbesserung der
Wirksamkeit der Abwehr von schweren Katastrophen als auch zur Stärkung der
Präventiv- und Vorbereitungsmaßnahmen bei allen Arten von Notfällen
bereitgestellt wurde, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der
Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm
der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz[22]
durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am
31. Dezember 2013. (3)
Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union
gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt
und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von
Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb
oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Terroranschläge,
technische Unfälle, Strahlen- und Umweltunfälle, Meeresverschmutzung oder akute
Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur
Ergänzung der Abwehrfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder
anderweitige Nothilfe erforderlich werden. (4)
Das Katastrophenschutzverfahren, d. h. die
Sicherstellung eines praktischen und zeitnahen Beitrags zur
Katastrophenprävention und -vorbereitung, wie auch zur Abwehr von eingetretenen
oder drohenden schweren Naturkatastrophen, ist ein sichtbares Zeichen der europäischen
Solidarität. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und
Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler
Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche
beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von
Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen. (5)
Das Verfahren sollte den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union sowie ihren internationalen Verpflichtungen
gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit entsprechenden
Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (GMES), dem
Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP) und dem
Gemeinsamen Informationsraum (CISE) nutzen. (6)
Das Verfahren sollte den allgemeinen strategischen
Rahmen für Maßnahmen der Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein
hohes Schutzniveau sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen
erreicht werden sollen, indem den Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird
oder diese abgeschwächt werden und eine Präventivkultur entwickelt wird.
Risikomanagementpläne sind wesentliche Voraussetzung für ein integriertes
Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorbereitungs-
und Abwehrmaßnahmen miteinander verbunden werden; daher sollte das Verfahren
einen allgemeinen Rahmen für die Kommunikation und Durchführung dieser
Maßnahmen umfassen. (7)
Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen
von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln, wie in den
Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 und in der
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur
Mitteilung der Kommission „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von
Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“[23] gefordert. (8)
Eine auf EU-Ebene erstellte und auf nationalen
Risikobewertungen beruhende Risikoübersicht stellt für die optimale
Koordinierung der europäischen Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen
einen Mehrwert dar, da sie die frühzeitige Entwicklung von Ausgangsszenarien
und eine frühzeitige Notfallplanung ermöglicht. (9)
Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe
bei der Weiterentwicklung der Detektions- und Frühwarnsysteme bei der
Verringerung der Reaktionszeit für Abwehrmaßnahmen im Katastrophenfall und die
Warnung der Unionsbürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und
zukünftige Informationsquellen und -systeme einbeziehen und auf diesen
aufbauen. (10)
Das Verfahren sollte allgemeine strategische
Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen, das Maß der Vorbereitung der
Katastrophenschutzsysteme und -helfer sowie der Bürger in der Union
kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sind sowohl auf Ebene der Union als auch
auf Ebene der Mitgliedstaaten Schulungsprogramme und Ausbildungsnetze im
Bereich der Katastrophenprävention, -vorbereitung und -abwehr erforderlich, wie
in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2008 zu europäischen
Schulungsmaßnahmen im Bereich der Katastrophenbewältigung gefordert. (11)
Zu den Vorbereitungsmaßnahmen gehört auch das
Sammeln von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen
sowie die Förderung des Einsatzes neuer Technologien. Nach Artikel 346 des
Vertrags sollte kein Mitgliedstaat verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen,
deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen
widerspricht. (12)
Die Entwicklung von
Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem oder mehreren
Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine umfassende Interoperabilität
abzielen, wird als Beitrag zur Entwicklung einer raschen
Krisenreaktionsfähigkeit auf Unionsebene weiterverfolgt. Diese Module sollten
auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert werden und deren Leitung und Kommando
unterstehen. (13)
Durch das Verfahren sollte ermöglicht werden,
Hilfseinsätze zu mobilisieren und deren Koordinierung zu erleichtern. Die
verstärkte Zusammenarbeit sollte auf einer Unionsstruktur beruhen, die aus
einem Notfallabwehrzentrum und einer Europäischen Notfallabwehrkapazität in Form
eines freiwilligen Pools an von den Mitgliedstaaten bereitgestellten
Kapazitäten, geschulten Experten und einem von der Kommission und den
Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten gemeinsam verwalteten Kommunikations- und
Informationssystems für Notfälle besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten,
gesicherte Informationen über die Notfalllage zu sammeln, diese an die
Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen
Erkenntnisse auszutauschen. (14)
Für eine bessere Planung der Katastrophenabwehrmaßnahmen
und die Sicherstellung der Verfügbarkeit der zentralen Kapazitäten ist es
notwendig, Ausgangsszenarien für die wichtigsten Arten von Katastrophen zu
entwickeln, die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Kapazitäten zu kartieren,
Notfallpläne für den Einsatz der Kapazitäten aufzustellen und eine Europäische
Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von im Voraus
bereitgestellten Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Die
Notfallplanungsübungen können zudem genutzt werden, um etwaige Lücken bei den
verfügbaren Notfallabwehrkapazitäten der Mitgliedstaaten festzustellen, die
durch ergänzende, mit Unionsunterstützung aufzubauende Kapazitäten geschlossen
werden könnten, die der gesamten Union zur Verfügung stünden. (15)
Was Hilfseinsätze zur Katastrophenabwehr außerhalb
der Union betrifft, sollte das Verfahren die von den Mitgliedstaaten und der
Union als Ganzes durchgeführten Maßnahmen erleichtern und unterstützen und
dadurch die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern.
Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine
Koordinierungsfunktion bei Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des
Verfahrens geleistete Hilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen
einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der
verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die
Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu den globalen
Hilfemaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Verfahren
bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei schweren Katastrophen, bei denen die
Hilfe sowohl im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens als auch im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996
über die humanitäre Hilfe[24]
geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und
Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des
Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe[25]
sicherstellen. (16)
Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel muss
im Hinblick auf die Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf Unionsebene
verbessert werden. Die Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten
unterstützen und ergänzen, indem sie die Zusammenlegung von Transportmitteln
seitens der Mitgliedstaaten erleichtert und gegebenenfalls zur Finanzierung
zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten Kriterien beiträgt. (17)
Die Hilfseinsätze sollten vollständig vor Ort
koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit zu maximieren und den Zugang zur
notleidenden Bevölkerung sicherzustellen. Die Kommission sollte den vor Ort
verteilten Expertenteams angemessene logistische Unterstützung bereitstellen. (18)
Das Verfahren sollte auch zur Unterstützung der
konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei schweren Notfällen in Drittländern
angewendet werden, sofern die konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten dies
für ihre Bürger beantragen oder der federführende Mitgliedstaat bzw. der für
die Koordinierung der Hilfe für alle Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat
darum ersucht. Das Konzept des federführenden Staates ist im Sinne der
Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des
federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit[26] auszulegen. (19)
Wird der Einsatz militärischer Mittel bei
Katastrophenschutzmaßnahmen für angemessen erachtet, so sollten bei der
Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien
festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer
Mittel zum Schutz der Zivilbevölkerung im Rahmen des Verfahrens befolgt werden. (20)
Die Beteiligung von Ländern der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
angehören, von Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
sollte möglich sein. (21)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren, insbesondere im Einklang mit dem
Prüfverfahren[27],
ausgeübt werden. (22)
Das Ziel dieses Beschlusses kann auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und ist daher in Anbetracht
des Umfangs bzw. der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme – unter
Berücksichtigung des Nutzens, der sich aus der Anwendung des Verfahrens für die
Reduzierung der Verluste an Menschenleben und die schädlichen Folgen ergibt –
besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Sind die Abwehrfähigkeiten eines
betroffenen Mitgliedstaats durch einen schweren Notfall überlastet, so sollte
dieser Mitgliedstaat zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzkapazitäten
und sonstigen Notfallressourcen auf das Verfahren zurückgreifen können. Die
Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union enthaltenen Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser
Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (23)
Dieser Beschluss sollte weder die Maßnahmen, die
unter die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für
Stabilität[28]
[nach Annahme des neuen Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu aktualisieren]
fallen, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die
nach dem Unionsrecht in Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der
Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die gemäß
dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich
Verbraucherpolitik (2007–2013)[29]
[nach Annahme des neuen Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu aktualisieren]
erlassen wurden, berühren. (24)
Aus Gründen der Kohärenz sollten Maßnahmen, die
unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007
zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und
Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen
Sicherheitsrisiken“[30]
als Teil des generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
für den Zeitraum 2007 bis 2013 [nach Annahme des neuen Rechtsakts für den
Zeitraum 2014-2020 zu aktualisieren] fallen oder mit der Aufrechterhaltung von
Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang
stehen, nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst werden. Dieser Beschluss gilt
nicht für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des
Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[31] fallen. (25)
Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten nicht
die Annahme verbindlicher Rechtsakte im Rahmen des EAG-Vertrags, in denen
spezifische Notfallmaßnahmen für nukleare Katastrophen oder Strahlenunfälle
festgelegt werden, berühren. (26)
Was durch Terroranschläge verursachte Katastrophen
oder Nuklear- und Strahlenunfälle betrifft, sollte das Verfahren lediglich die
Vorbereitung auf den Katastrophenfall und die Abwehrmaßnahmen im Rahmen des
Katastrophenschutzes abdecken. (27)
Dieser Beschluss umfasst Maßnahmen zur
Katastrophenprävention, -vorbereitung und -abwehr im Bereich der
Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die unter die Verordnung
(EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit
des Seeverkehrs [nach Annahme des neuen Rechtsaktes zu aktualisieren] fallen. (28)
Um die Durchführung dieses Beschlusses
sicherzustellen, kann die Kommission Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-,
Rechnungslegungs- und Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Programms
und zur Erreichung der Ziele des Programms erforderlich sind, finanzieren. (29)
Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von
öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen des
Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz erfolgen gemäß der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über
die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[32] (im Folgenden
„Haushaltsordnung“). Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen im
Bereich des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Finanzhilfen
auch juristischen Personen des Privatrechts gewährt werden können. Es ist
außerdem wichtig, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere die
darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Wirksamkeit eingehalten werden. (30)
Die finanziellen Interessen der Union sollten
während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden,
darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten,
Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls durch Sanktionen. Es sollten geeignete
Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und
die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht
gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[33], der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten[34]
und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[35]
wieder einzuziehen. (31)
In diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2014-2020
die Mittelausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des
jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer
[17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/YY/2012 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Dieser Betrag wird
teils aus der Rubrik 3 („Sicherheit und Unionsbürgerschaft“) und
teils aus der Rubrik 4 („Globales Europa“) des Finanzrahmens 2014-2020
finanziert. (32)
Die Finanzvorschriften dieses Beschlusses sollten
ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 beziehen. HABEN FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL
I Ziel,
Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 1 Allgemeines Ziel und Gegenstand 1.
Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im
Folgenden „Verfahren“) sollen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des
Katastrophenschutzes unterstützt, koordiniert und ergänzt werden, um die
Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für
Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern. 2.
Der durch das Verfahren
gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem
Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Naturkatastrophen und vom
Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union,
einschließlich bei Terroranschlägen, technischen Unfällen, Strahlen- und
Umweltunfällen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. 3.
Durch das Intervenieren der
Union stehen den Mitgliedstaaten bessere Präventions-, Vorbereitungs- und
Abwehrkapazitäten zur Bewältigung schwerer Katastrophen zur Verfügung, so dass
die menschlichen und materiellen Verluste so gering wie möglich gehalten werden
können. Das Ziel dieses
Beschlusses kann auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden und ist wegen des Umfangs oder der Wirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen. 4.
Dieser Beschluss enthält
allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im
Rahmen des Verfahrens. 5.
Das Verfahren berührt nicht die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und
Eigentum in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die
Ausstattung ihrer Notfallmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit
sie angemessen auf Katastrophen von einer Größenordnung und Art reagieren
können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine
entsprechende Vorbereitung erfolgen kann. 6.
Das Verfahren berührt nicht die
Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften
der Union bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden
internationalen Übereinkünften ergeben. 7.
Dieser Beschluss gilt nicht für
Maßnahmen, die auf der Grundlage [der Verordnungen (EG) Nr. 1717/2006,
(EG) Nr. 1257/96 und (EG) Nr. 1406/2002 [sowie der Unionsvorschriften
für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz]
durchgeführt werden. Artikel 2 Anwendungsbereich 1.
Dieser Beschluss gilt für Präventions- und
Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Katastrophen in der Union
und den in Artikel 28 genannten Ländern. 2.
Dieser Beschluss gilt auch für
Unterstützungsmaßnahmen zur Abwehr der unmittelbaren Folgen einer wie auch
immer gearteten schweren Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, sofern
ein Hilfeersuchen nach diesem Beschluss erfolgt. 3.
Dieser Beschluss trägt den
besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und
sonstiger Gebiete oder Inseln der Union im Katastrophenfall Rechnung. Artikel 3 Spezifische Ziele 1.
Mit dem Verfahren soll die verstärkte
Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unterstützt,
koordiniert oder ergänzt werden, wobei die folgenden spezifischen Ziele
verfolgt werden: (a)
hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung
oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer
Präventionskultur, (b)
bessere Vorbereitung der Union
auf den Katastrophenfall, (c)
Erleichterung der Ergreifung
rascher und wirksamer Maßnahmen zur Notfallabwehr, falls eine schwere Katastrophe
droht oder eingetreten ist. 2.
Die Fortschritte bei der
Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele werden anhand
von Indikatoren bewertet, die unter anderem Folgendes betreffen: (a)
die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für
die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten mit
Katastrophenmanagementplänen nach Artikel 4, (b)
die Fortschritte bei der
Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Katastrophenfall, gemessen an der Zahl der
Abwehrkapazitäten, die für Notfalleinsätze im Rahmen des Verfahrens zur
Verfügung stehen, und dem Grad ihrer Interoperabilität, (c)
die Fortschritte bei der
Verbesserung der Katastrophenabwehr, gemessen am Tempo und am Ausmaß der
Koordinierung der Einsätze im Rahmen des Verfahrens und an der Angemessenheit
der geleisteten Hilfe im Verhältnis zum Bedarf vor Ort. Die Indikatoren werden
gegebenenfalls für das Monitoring, die Evaluierung und die Leistungsüberprüfung
herangezogen. Artikel 4 Definitionen Im Sinne dieses
Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1.
„Katastrophe“ jede Situation, die schädliche
Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann; 2.
„schwere Katastrophe“ jede
Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat
oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens
geben kann; 3.
„Abwehr“ jede Maßnahme, die im
Rahmen des Verfahrens während oder nach einer schweren Katastrophe zur
Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Auswirkungen getroffen wird; 4.
„Vorbereitung“ die durch
vorsorgliche Maßnahmen erzielte Bereitschaft und Fähigkeit personeller und
materieller Mittel zu einer wirksamen und raschen Notfallabwehr; 5.
„Prävention“ jede Maßnahme, die
darauf abzielt, Risiken zu verringern oder den durch Katastrophen verursachten
Schäden für Menschen, Umwelt oder Eigentum vorzubeugen; 6.
„Frühwarnung“ die rechtzeitige
und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder
Verringerung von Risiken ermöglicht und die Vorbereitung auf eine wirksame
Abwehr sicherstellt; 7.
„Modul“ eine autarke und
autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung
von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der
Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine
Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet
ist; 8.
„Risikobewertung“ den gesamten
sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und
Risikobeurteilung zum Zwecke der Risikobewertung auf nationaler Ebene; 9.
„Risikomanagementplan“ ein
Planungsinstrument, das von einem Mitgliedstaat erstellt wird, um Risiken
vorherzusehen, ihre Auswirkungen einzuschätzen und Maßnahmen, die der
kostenwirksamen Eindämmung und Abschwächung dieser Risiken und ihrer
Auswirkungen sowie der Anpassung daran dienen, zu entwickeln, auszuwählen und
durchzuführen sowie um einen Rahmen für die Zusammenfassung verschiedener
sektor- oder gefährdungsspezifischer Risikomanagementinstrumente in einem
gemeinsamen Gesamtplan zu schaffen; 10.
„Unterstützung durch den
Gastgeberstaat“ jede von dem Land, das Hilfe erhält, und den Transitländern in
der Vorbereitungs- und der Abwehrphase getroffene Maßnahme, die der Beseitigung
vorhersehbarer Hindernisse für die Bereitstellung und Nutzung der
internationalen Hilfe dient; 11.
„Abwehrkapazität“ die Hilfe,
die auf Ersuchen im Rahmen des Verfahrens bereitgestellt werden kann,
einschließlich Modulen, Ausrüstung, Hilfsgütern, Expertise und
Dienstleistungen. KAPITEL
II Katastrophenprävention Artikel 5 Präventionsmaßnahmen Im
Hinblick auf die Präventionsziele und ‑maßnahmen muss die Kommission (a)
Maßnahmen ergreifen, um die Wissensbasis im Bereich
Katastrophenrisiken zu verbessern und den Austausch von Fachwissen, bewährten
Verfahren und Informationen zu erleichtern; (b)
die Risikobewertung und ‑kartierung
seitens der Mitgliedstaaten unterstützen und fördern; (c)
eine Übersicht über die Risiken
für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union
unter Berücksichtigung der künftigen Auswirkungen des Klimawandels erstellen
und regelmäßig aktualisieren; (d)
die Entwicklung und Umsetzung
von Risikomanagementplänen der Mitgliedstaaten einschließlich inhaltlicher
Leitlinien fördern und unterstützen und gegebenenfalls für angemessene Anreize
sorgen; (e)
das Bewusstsein für die
Bedeutung der Risikoprävention fördern und die Mitgliedstaaten bei der
öffentlichen Information, Aufklärung und Sensibilisierung unterstützen; (f)
die Mitgliedstaaten und die in
Artikel 28 genannten Drittländer bei der Prävention gegen schwere
Katastrophen unterstützen; (g)
zusätzliche Präventionsaufgaben
übernehmen, wenn dies zur Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a genannten Ziels erforderlich ist. Artikel 6 Risikomanagementpläne 1.
Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit
im Rahmen des Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre
Risikomanagementpläne. 2.
Die Risikomanagementpläne
tragen den nationalen und anderen relevanten Risikobewertungen Rechnung und
stehen mit sonstigen einschlägigen Plänen des betreffenden Mitgliedstaats im
Einklang. 3.
Die Mitgliedstaaten stellen
spätestens bis Ende 2016 sicher, dass ihre Risikomanagementpläne fertiggestellt
und der Kommission in der aktuellsten Fassung vorgelegt werden. KAPITEL
III Vorbereitung
auf den Katastrophenfall Artikel 7 Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission Die Kommission trifft
folgende Vorbereitungsmaßnahmen: (a)
Einrichtung und Verwaltung des
Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich rund um
die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die
Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht; (b)
Verwaltung des Gemeinsamen
Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (Common Emergency
Communication and Information System – CECIS), das eine wirksame Kommunikation
und den Informationsaustausch zwischen dem ERC und den Kontaktstellen der
Mitgliedstaaten ermöglicht; (c)
Beitrag zur Entwicklung von
Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen für Katastrophen, um rasche
Abwehrmaßnahmen zu ermöglichen und die Verbindung dieser Systeme untereinander
sowie mit dem ERC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und künftigen
Informations-, Monitoring- und Detektionsquellen und ‑systeme und bauen
auf ihnen auf; (d)
Schaffung und Aufrechterhaltung
der Fähigkeit zur schnellstmöglichen Mobilisierung und Entsendung von
Expertenteams, die den Auftrag haben, –
den Bedarf in hilfeersuchenden
Ländern zu bewerten, –
bei Bedarf die Koordinierung
der Hilfseinsätze vor Ort zu fördern und, sofern dies zweckmäßig und
erforderlich ist, die Verbindung mit den zuständigen Behörden des
hilfeersuchenden Landes herzustellen, –
das hilfeersuchende Land durch
Fachwissen über Präventions-, Vorbereitungs- oder Abwehrmaßnahmen zu
unterstützen; (e)
Schaffung und Aufrechterhaltung
der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung und von Hilfe für
Expertenteams, Module und sonstige Abwehrkapazitäten, die im Rahmen des
Verfahrens zum Einsatz kommen, sowie für andere Akteure vor Ort; (f)
Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von Notfallabwehrressourcen in
Logistikzentren in der Union; (g)
sonstige unterstützende und
ergänzende Maßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens erforderlich sind, damit das
in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden
kann. Artikel 8 Module 1.
Die Mitgliedstaaten arbeiten am Aufbau von Modulen,
insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im
Rahmen des Verfahrens. 2.
Die Module umfassen jeweils die
Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Die Module können vorab
festgelegte Abwehraufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien
erfüllen, so dass sie sehr kurzfristig entsandt werden können und während eines
bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können. Die Module sind mit anderen
Modulen interoperabel. Zur
Gewährleistung ihrer Interoperabilität werden Schulungen und Übungen
durchgeführt, und die Module werden der Aufsicht einer für ihren Einsatz
verantwortlichen Person unterstellt. Die Module sind in der Lage,
Unterstützung für andere Unionseinrichtungen und/oder internationale
Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, zu leisten. 3.
Die Kommission unterstützt
Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module, wobei den
vorbildlichen Verfahren auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler
Ebene Rechnung getragen wird. Artikel 9 Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten 1.
Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module oder
anderen Kapazitäten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren
Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar
sein, sehr kurzfristig zusammengestellt und grundsätzlich binnen zwölf Stunden
nach einem Hilfeersuchen entsandt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die
Zusammensetzung der Module oder sonstigen Kapazitäten von der Art der
Katastrophe und den jeweiligen besonderen Erfordernissen abhängen kann. 2.
Die Mitgliedstaaten benennen
vorab Experten, die im Rahmen von Expertenteams im Sinne von Artikel 7
Buchstabe d entsandt werden können. 3.
Die Mitgliedstaaten prüfen die
Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige, in den zuständigen Diensten
möglicherweise verfügbare Unterstützung, z. B. Fachpersonal und spezielle
Ausrüstung für bestimmte Arten von Katastrophen, einschließlich für die Zwecke
von Artikel 16 Absatz 7, bereitzustellen sowie etwaige Ressourcen von
Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen
heranzuziehen. 4.
Die Mitgliedstaaten können
vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über
einschlägige militärische Kapazitäten übermitteln, die als Teil der Hilfe im
Rahmen des Verfahrens eingesetzt werden könnten, wie z. B.
Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine
anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt. 5.
Die Mitgliedstaaten übermitteln
der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und
sonstige Unterstützung nach den Absätzen 1 bis 4 und aktualisieren diese
Informationen gegebenenfalls unverzüglich. 6.
Die Mitgliedstaaten bestimmen
die Kontaktstellen und unterrichten die Kommission darüber. 7.
Die Mitgliedstaaten ergreifen
die erforderlichen Maßnahmen, um für die aus anderen Mitgliedstaaten
eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat sicherzustellen. 8.
Die Mitgliedstaaten treffen –
auf Ersuchen mit Unterstützung der Kommission – die erforderlichen Maßnahmen,
um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen. Artikel 10 Planung der Maßnahmen 1.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten
zusammen, um die Planung der Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zu
verbessern. Zu diesem Zweck (a)
erstellt die Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Referenzszenarien für Katastrophen
innerhalb und außerhalb der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 6
genannten Risikomanagementpläne, (b)
ermitteln und kartieren die
Mitgliedstaaten die wesentlichen vorhandenen Kapazitäten, die für
Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens auf der Grundlage dieser Szenarien zur
Verfügung gestellt werden könnten, und unterrichten die Kommission hierüber; (c)
entwickelt die Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Notfallpläne für den Einsatz dieser
Kapazitäten, einschließlich Transportmitteln, und überprüft die Pläne anhand
der aus Notfällen und Notfallübungen gewonnenen Erkenntnisse. 2.
Bei der Planung von
Abwehrmaßnahmen außerhalb der Union ermitteln und gewährleisten die Kommission
und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Hilfe in Form von Sachleistungen
und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe. Artikel 11 Europäische Notfallabwehrkapazität 1.
Es wird eine Europäische Notfallabwehrkapazität in
Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten geschaffen, die von den
Mitgliedstaaten bereitgehalten werden. 2.
Die Kommission legt in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Referenzszenarios
fest, welche und wie viele Kapazitäten für die Europäische
Notfallabwehrkapazität benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“). 3.
Die Kommission legt die
Qualitätsanforderungen an die Kapazitäten fest, die für die Europäische
Notfallabwehrkapazität zur Verfügung zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der
Kapazitäten. 4.
Die Kommission schafft und
verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der
Kapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallabwehrkapazität
zur Verfügung stellen. 5.
Die Mitgliedstaaten ermitteln
und registrieren freiwillig die Kapazitäten, die sie für die Europäische
Notfallabwehrkapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
werden von allen betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert. 6.
Die registrierten Kapazitäten
der Europäischen Notfallabwehrkapazität werden auf Ersuchen der Kommission über
das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung
gestellt. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission so rasch wie möglich über alle zwingenden Gründe,
aus denen diese Kapazitäten für einen bestimmten Notfall nicht eingesetzt
werden können. 7.
Die Kapazitäten bleiben im
Falle ihres Einsatzes der Leitung und dem Kommando des betreffenden
Mitgliedstaats unterstellt. Die
Kommission koordiniert die verschiedenen Kapazitäten über das ERC. Die Kapazitäten stehen den Mitgliedstaaten weiterhin für
deren eigene Zwecke zur Verfügung, wenn sie nicht für Einsätze im Rahmen des
Verfahrens benötigt werden. 8.
Die Mitgliedstaaten und die
Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Einsätze im Rahmen der
Europäischen Notfallabwehrkapazität. Artikel 12 Schließung von Kapazitätslücken 1.
Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der
Erreichung der Kapazitätsziele und ermittelt in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten Lücken in der Europäischen Notfallabwehrkapazität. 2.
Die Kommission unterstützt die
Mitgliedstaaten beim Angehen der Kapazitätslücken und bei der am besten
geeigneten und kostenwirksamsten Schließung dieser Lücken, unter anderem: a) durch Unterstützung interessierter Mitgliedstaaten beim
Aufbau von Kapazitäten für die Notfallabwehr, die im Rahmen der Europäischen
Notfallabwehrkapazität nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar sind,
oder, b) sofern dies kostenwirksamer ist, durch Aufbau von
Kapazitäten für die Notfallabwehr auf Unionsebene, die der gemeinsamen
Bewältigung kollektiver Risiken dienen können. 3.
Alle nach diesem Artikel
aufgebauten Kapazitäten werden von den interessierten Mitgliedstaaten
kontrolliert und verwaltet. Die
Kommission arbeitet Muster für Vereinbarungen zwischen der Kommission und
beteiligten Mitgliedstaaten aus. Die
Mitgliedstaaten, die die Kapazitäten verwalten, registrieren diese nach ihren
nationalen Verfahren. 4.
Diese Kapazitäten sind Teil der
Europäischen Notfallabwehrkapazität. Sie werden auf Ersuchen der Kommission über das ERC für
Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Solange diese Kapazitäten im Rahmen des Verfahrens nicht
eingesetzt werden, stehen sie den Mitgliedstaaten, die sie verwalten, für deren
eigene Zwecke zur Verfügung. 5.
Die Mitgliedstaaten und die
Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der nach diesem Artikel
aufgebauten Kapazitäten. 6.
Die Kommission unterrichtet das
Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der
Erreichung der Kapazitätsziele und über die verbleibenden Lücken in der
Europäischen Notfallabwehrkapazität. 7.
Die Kommission kann in
Durchführungsrechtsakten die folgenden Modalitäten festlegen, um zu regeln, wie
diese Kapazitäten aufgebaut, verwaltet, instand gehalten und allen
Mitgliedstaaten über das Verfahren zur Verfügung gestellt werden: (a)
Modalitäten der Unterstützung der Mitgliedstaaten
beim Aufbau von Abwehrkapazitäten, die im Rahmen der Europäischen
Notfallabwehrkapazität nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar sind; (b)
Modalitäten des Aufbaus von
Abwehrkapazitäten auf Unionsebene, die der gemeinsamen Bewältigung kollektiver
Risiken dienen; (c)
Modalitäten der Verwaltung und
Instandhaltung der unter den Buchstaben a und b genannten Kapazitäten; (d)
Modalitäten, wie die unter den
Buchstaben a und b genannten Kapazitäten über das Verfahren allen
Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können. 8.
Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 13 Schulung, gewonnene Erkenntnisse und Wissensverbreitung 1.
Die Kommission nimmt in den Bereichen Schulung,
gewonnene Erkenntnisse und Wissensverbreitung die folgenden Aufgaben wahr: (a)
Einrichtung eines Schulungsprogramms und ‑netzes
für Katastrophenschutz- und sonstiges Notfallmanagementpersonal in den
Bereichen Katastrophenprävention, ‑vorbereitung und –abwehr, um die
Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität zwischen den in den
Artikeln 8, 9 und 11 genannten Modulen und anderen Kapazitäten zu
verstärken und die Kompetenz der in Artikel 7 Buchstabe d genannten
Experten zu verbessern. Das Programm schließt gemeinsame Kurse, Übungen und ein
System für den Austausch von Experten ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in
andere Mitgliedstaaten entsandt werden können; (b)
Ausarbeitung von Leitlinien für
Schulungen über den Katastrophenschutz auf Unions- und internationaler Ebene,
einschließlich über Prävention, Vorbereitung und Abwehr; (c)
Organisation und Unterstützung
von Workshops, Seminaren und Pilotprojekten zu wichtigen Aspekten der
Prävention, Vorbereitung und Abwehr; (d)
Einrichtung eines Programms zur
Auswertung der bei Einsätzen, Übungen und Schulungen im Rahmen des Verfahrens
gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich relevanter Aspekte der Prävention,
Vorbereitung und Abwehr, sowie Verbreitung und gegebenenfalls Umsetzung dieser
Erkenntnisse; (e)
Förderung der Einführung und
des Einsatzes neuer Technologien für das Verfahren. 2.
Auf Ersuchen eines
Mitgliedstaats, eines Drittlandes, der Vereinten Nationen oder ihrer
Einrichtungen kann die Kommission die Beratung über Präventions- und
Vorbereitungsmaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort
unterstützen. KAPITEL
IV Katastrophenabwehr Artikel 14 Unterrichtung über schwere Katastrophen in der Union 1.
Wenn in der Union eine schwere Katastrophe
eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen
hat oder haben kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die
Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird,
unverzüglich die Kommission und die anderen möglicherweise betroffenen
Mitgliedstaaten. Unterabsatz 1 findet
keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits in den
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Europäischen
Atomgemeinschaft oder in bestehenden internationalen Vereinbarungen geregelt
ist. 2.
Wenn in der Union eine schwere
Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die zu einem Hilfeersuchen
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen kann, so unterrichtet der
Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten
wird, unverzüglich die Kommission, wenn mit einem möglichen Hilfeersuchen über
das ERC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten
informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann. 3.
Die Unterrichtung nach den
Absätzen 1 und 2 erfolgt gegebenenfalls über das CECIS. Artikel 15 Abwehr schwerer Katastrophen innerhalb der Union 1.
Wenn in der Union eine schwere Katastrophe
eingetreten ist oder einzutreten droht, so kann ein Mitgliedstaat über das ERC
um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein. 2.
Besteht ein erhöhtes Risiko, so
kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch vorübergehende Vorhaltung von
Abwehrkapazitäten ersuchen. 3.
Bei Eingang eines
Hilfeersuchens muss die Kommission je nach Lage unverzüglich (a)
das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen
Mitgliedstaaten weiterleiten; (b)
gesicherte Informationen über
die Katastrophe sammeln und an die Mitgliedstaaten weiterleiten; (c)
einen Notfallabwehrplan auf der
Grundlage des Bedarfs vor Ort und der vorab aufgestellten Notfallpläne vorschlagen
und die Mitgliedstaaten auffordern, dem Plan entsprechend spezifische
Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität zu entsenden; (d)
die Mobilisierung von Teams,
Experten, Modulen und anderer, nicht im Rahmen der Europäischen
Notfallabwehrkapazität bereitgestellter Einsatzunterstützung zu erleichtern; (e)
zusätzliche Aufgaben
übernehmen, wenn dies zur Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c genannten Ziels erforderlich ist. 4.
Jeder Mitgliedstaat, an den ein
Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte
Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies über das CECIS
mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe
leisten kann. Die
Mitgliedstaaten werden vom ERC fortlaufend unterrichtet. 5.
Der ersuchende Mitgliedstaat
ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die
Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den
Einsatzmodulen oder anderen Kapazitäten übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem
vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen.
Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die
Entsendung eines Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur
Erleichterung der Koordinierung vor Ort (zwischen den Teams der
Mitgliedstaaten), zur technischen Beratung oder bei Bedarf zur Unterstützung
durch Wahrnehmung anderer Aufgaben beantragen. 6.
Der hilfeersuchende
Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um für die eintreffende
Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat sicherzustellen. Artikel 16 Förderung einer kohärenten Abwehr schwerer Katastrophen
außerhalb der Union 1.
Wenn außerhalb der Union eine schwere Katastrophe
eingetreten ist oder einzutreten droht, so können das betroffene Land, die
Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale
Organisationen über das ERC um Hilfe ersuchen. 2.
Die Kommission unterstützt
folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe: (a)
durch einen ständigen Dialog mit den Kontaktstellen
der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Verfahrens einen wirksamen und kohärenten
Beitrag der europäischen Notfallabwehr zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu
leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört: –
unverzügliche Unterrichtung der
Mitgliedstaaten über die Hilfeersuchen und deren vollen Umfang, –
Unterstützung der gemeinsamen
Lage- und Bedarfsbewertung, technische Beratung und/oder Erleichterung der
Koordinierung der Hilfe vor Ort dank der Präsenz eines Expertenteams, –
Austausch einschlägiger
Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren, –
Bereitstellung einer Übersicht
über die von den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren angebotene Hilfe, –
Beratung bezüglich der Art der
erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Hilfe den
Bedarfsanalysen entspricht, –
Unterstützung bei der
Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in
Bereichen wie Transit und Zoll; (b)
durch unverzügliche Vorlage
eines Vorschlags für einen Notfallabwehrplan auf der Grundlage des Bedarfs vor
Ort und der vorab aufgestellten Notfallpläne und durch Aufforderung der
Mitgliedstaaten, dem Plan entsprechend spezifische Ressourcen der Europäischen
Notfallabwehrkapazität zu entsenden; (c)
durch Kontaktaufnahme mit dem
betroffenen Drittland zu technischen Details wie genauer Hilfebedarf, Annahme
von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der
Hilfe vor Ort; (d)
durch Kontakte oder
Zusammenarbeit mit dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten
der Vereinten Nationen (UN-OCHA) und mit anderen einschlägigen Akteuren, die
zur Gesamtheit der Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu
sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu
vermeiden; (e)
durch Kontakte mit allen
einschlägigen Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im
Rahmen des Verfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern. 3.
Unbeschadet der in
Absatz 2 definierten Rolle der Kommission und unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen Katastrophenabwehr im Rahmen des
Verfahrens unterrichtet die Kommission bei dessen Aktivierung den Europäischen
Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen
und den gesamten Beziehungen der Union zu dem betroffenen Land zu sorgen. 4.
Vor Ort wird gegebenenfalls die
Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die Kontakte zur Regierung des
betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet die Unionsdelegation den in
Absatz 2 Buchstabe a genannten Katastrophenschutz-Expertenteams
logistische Unterstützung. 5.
Jeder Mitgliedstaat, an den ein
Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte
Hilfe leisten kann, und teilt dem ERC dies über das CECIS mit, wobei er angibt,
in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Die Mitgliedstaaten werden vom ERC
fortlaufend unterrichtet. 6.
Einsätze auf der Grundlage
dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als
Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung auf Unionsebene wird
umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das UN-OCHA integriert, falls dieses
vor Ort vertreten ist; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. 7.
Im Rahmen des Verfahrens kann
auch konsularische Hilfe für Unionsbürger bei schweren Katastrophen in
Drittländern unterstützt werden, sofern dies von einem der folgenden Akteure
beantragt wird: (a)
von konsularischen Stellen eines Mitgliedstaats für
seine Staatsbürger; (b)
vom federführenden Staat oder
vom Mitgliedstaat, der die Hilfe für alle Unionsbürger koordiniert. Diese Unterstützung kann bei
Bedarf auch nach der Richtlinie 2012/X/EU des Rates[36] für Bürger nicht
vertretener Mitgliedstaaten der Union beantragt werden. 8.
Gegebenenfalls kann die
Kommission im Einzelfall zusätzliche Aufgaben zur Gewährleistung einer
kohärenten Bereitstellung der Hilfe wahrnehmen. 9.
Die Koordinierung im Rahmen des
Verfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten
und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und den Vereinten Nationen. Diese
bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur
Koordinierung im Rahmen des Verfahrens zu leisten. 10.
Die Rolle der Kommission nach
diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der
Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und anderen Unterstützungskapazitäten,
einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die
Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz keine Weisungsbefugnis gegenüber den
Teams, Modulen und anderen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die
gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung
freiwillig eingesetzt werden. 11.
Es werden Synergien mit anderen
Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit Maßnahmen, die auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert werden. 12.
Die Mitgliedstaaten, die in
einem Notfall Hilfe nach Absatz 1 leisten, unterrichten das ERC umfassend
und fortlaufend über ihre Tätigkeiten. 13.
Die Teams und Module der
Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Verfahrens an dem Einsatz vor Ort
teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERC und zu den in Absatz 2
Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Expertenteams vor Ort. Artikel 17 Unterstützung vor Ort 1.
Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen,
ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die je nach Art der Mission –
im Falle einer schweren Katastrophe in der Union nach Artikel 15
Absatz 5 oder auf Ersuchen um Bereitstellung von Expertenwissen im Bereich
Katastrophenprävention und ‑vorbereitung nach Artikel 13
Absatz 2 – von Mitgliedstaaten, der Kommission und anderen Diensten und
Einrichtungen der Union, dem UN-OCHA oder anderen internationalen
Organisationen gestellt werden. 2.
Absatz 1 gilt auch, wenn
die Kommission eine gemeinsame Lage- und Bedarfsbewertung und/oder die
Erleichterung der Vor-Ort-Koordinierung der Hilfe durch die Entsendung eines
Expertenteams vor Ort nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a
zweiter Gedankenstrich unterstützt. 3.
Für die Auswahl und Ernennung
der Experten gilt das folgende Verfahren: (a)
Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich
Experten, die im Rahmen von Expertenteams entsandt werden können. (b)
Die Kommission wählt die
Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und
Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der im Hinblick auf das
Verfahren absolvierten Schulung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im
Rahmen des Verfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage
anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist,
dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen
Fähigkeiten verfügt. 4.
Werden Expertenteams entsandt,
so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams der
Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen Behörden des
ersuchenden Mitgliedstaats. Das
ERC hält enge Kontakte zu den Expertenteams und bietet ihnen Beratung und
logistische und sonstige Unterstützung. 5.
Gegebenenfalls kann die
Kommission die logistischen und sonstigen Unterstützungskapazitäten zugunsten
der Expertenteams, der Module von Mitgliedstaaten und der anderen
Abwehrkapazitäten mobilisieren, die im Rahmen des Verfahrens zum Einsatz
kommen. Artikel 18 Transport 1.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten beim Zugang
zu Ausrüstungen und Transportmitteln unterstützen durch (a)
Weitergabe und Austausch von Informationen über
Ausrüstungen und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt
werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder
Transportmittel zu erleichtern; (b)
Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die
andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung
stellen können; (c)
Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie
beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können. 2.
Die Kommission kann die von den
Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel durch Bereitstellung
zusätzlicher Transportmittel ergänzen, die erforderlich sind, um eine rasche
Abwehr schwerer Katastrophen zu gewährleisten. KAPITEL
V Finanzvorschriften Artikel 19 Haushaltsmittel 1.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag
für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum 2014-2020 beträgt
513 000 000 EUR in jeweiligen Preisen. 276 000 000 EUR
in jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 „Sicherheit und
Unionsbürgerschaft“ des Finanzrahmens und 237 000 000 EUR in
jeweiligen Preisen aus der Rubrik 4 „Globales Europa“ bereitgestellt. 2.
Mittel, die von Empfängern für
Notfallabwehrmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene
Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung. 3.
Mit den in Absatz 1
genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten,
Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die
für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele
erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere
Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach
außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen dieses Beschlusses stehen,
Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und ‑austausch
(einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen
zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit
zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des
Programms entstehen. Artikel 20 Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen Die folgenden allgemeinen
Maßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht: (a)
Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und
Szenarien, um den Austausch von Wissen, vorbildlichen Verfahren und
Informationen zu erleichtern und die Prävention, Vorbereitung und wirksame
Abwehr zu fördern; (b)
Schulungen, Übungen, Workshops,
Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzen, Demonstrationsprojekte
und Technologietransfer, um die Prävention, Vorbereitung und wirksame Abwehr zu
fördern; (c)
Monitoring-, Bewertungs- und
Evaluierungstätigkeiten; (d)
Aufklärung, Schulung und
Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbundene Maßnahmen zur
Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Folgen von Katastrophen für die
Unionsbürger so gering wie möglich zu halten und den Unionsbürgern zu helfen,
sich selbst wirksamer zu schützen; (e)
Auflage eines Programms zur
Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Verfahrens,
einschließlich in für die Prävention und Vorbereitung relevanten Bereichen; (f)
Kommunikationsmaßnahmen zur
Förderung der Sichtbarkeit der europäischen Katastrophenschutzmaßnahmen in den
Bereichen Prävention, Vorbereitung und Abwehr. Artikel 21 Förderfähigkeit von Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen
Die folgenden Präventions-
und Vorbereitungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in
Betracht: (a)
Aufstellung von Risikomanagementplänen und einer
unionsweiten Risikoübersicht; (b)
Aufrechterhaltung der
Funktionen des ERC nach Artikel 7 Buchstabe a, um bei schweren
Katastrophen eine rasche Abwehr zu erleichtern; (c)
Aufbau und Aufrechterhaltung
von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form eines Netzes geschulter Experten der
Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um die Monitoring-,
Informations- und Koordinierungstätigkeiten des ERC zu unterstützen; (d)
Einrichtung und
Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die eine wirksame
Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERC und den
Kontaktstellen der Mitgliedstaaten sowie den anderen Teilnehmern im Rahmen des
Verfahrens ermöglichen; (e)
Beitrag zur Entwicklung von
Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen für Katastrophen, um rasche
Abwehrmaßnahmen zu ermöglichen und die Verbindung dieser Systeme untereinander
sowie mit dem ERC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die
künftigen Informations-, Monitoring- und Detektionsquellen und ‑systeme
und bauen auf ihnen auf; (f)
Planung der Abwehrmaßnahmen im
Rahmen des Verfahrens, einschließlich durch Entwicklung von Referenzszenarien,
Kapazitätskartierung und Erstellung von Notfallplänen; (g)
Aufbau und Aufrechterhaltung
der in Artikel 11 genannten Europäischen Notfallabwehrkapazität. Der finanzielle Beitrag der
Union zu Maßnahmen nach diesem Buchstaben beruht auf Stückkosten je nach
Kapazitätskategorie und beträgt höchstens 25 % der gesamten förderfähigen
Kosten; (h)
Ermittlung und Schließung von
Lücken auf der Ebene der Europäischen Notfallabwehrkapazität nach
Artikel 12. Die nach diesem Buchstaben
ergriffenen Maßnahmen stützen sich auf eine sorgfältige Bedarfs- und
Kosten-Nutzen-Analyse für jede Kapazitätskategorie unter Berücksichtigung der
Eintrittswahrscheinlichkeit der betreffenden Risiken und der jeweiligen
Auswirkungen. Der finanzielle
Beitrag der Union zu den nach diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen beträgt
höchstens 85 % der gesamten förderfähigen Kosten; (i)
Gewährleistung der
Verfügbarkeit der erforderlichen logistischen Kapazitäten für technische Hilfe
und Unterstützung für die Europäische Notfallabwehrkapazität, sonstige
Expertenteams, Module und Abwehrkapazitäten, die im Rahmen des Verfahrens
bereitgestellt werden, sowie für sonstige Akteure vor Ort; (j)
Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von Soforthilferessourcen in Logistikzentren
in der Union. Artikel 22 Förderfähigkeit von Abwehrmaßnahmen Die folgenden
Abwehrmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht: (a)
Entsendung von Expertenteams mit der benötigten
Ausrüstung nach Artikel 17; (b)
Bereitstellung der in
Artikel 20 Buchstaben g, h und i genannten Kapazitäten im Falle
schwerer Katastrophen auf Ersuchen der Kommission über das ERC; (c)
Unterstützung der
Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen, Transportmitteln und damit
zusammenhängender Logistik nach Artikel 23; (d)
sonstige unterstützende und
ergänzende Maßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens erforderlich sind, damit das
in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ziel erreicht werden
kann. Artikel 23 Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit
Ausrüstungen, Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik 1.
Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu
Ausrüstungen, Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik
ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Verfahrens
in Betracht: (a)
Weitergabe und Austausch von Informationen über
Ausrüstungen und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt
werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder
Transportmittel zu erleichtern; (b)
Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die
andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung
stellen können; (c)
Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie
beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können; (d)
Finanzierung von
Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik, die für rasche
Abwehrmaßnahmen im Falle schwerer Katastrophen erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen lediglich dann für
eine finanzielle Unterstützung durch das Instrument in Betracht, wenn die
folgenden Kriterien erfüllt sind: ·
Es wurde eine Hilfeersuchen im
Rahmen des Verfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt; ·
die zusätzlichen
Transportmittel sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Notfallabwehr im
Rahmen des Verfahrens zu gewährleisten; ·
die Unterstützung entspricht
dem Bedarf, der vom ERC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den
Empfehlungen des ERC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und
Bereitstellungsmodalitäten geleistet; ·
die Unterstützung wurde von
einem hilfeersuchenden Land, den Vereinten Nationen oder ihren Einrichtungen
oder einer einschlägigen internationalen Organisation im Rahmen des Verfahrens
akzeptiert; ·
die Unterstützung ergänzt bei
Katastrophen in Drittländern die weiteren humanitären Maßnahmen der Union,
sofern solche Maßnahmen erfolgen. 2.
Die finanzielle Unterstützung
der Union für Transportmittel und damit zusammenhängende Logistik beläuft sich
auf höchstens 85 % der gesamten förderfähigen Kosten.
Die finanzielle Unterstützung der Union für
Transportmittel und damit zusammenhängende Logistik kann bis zu 100 % der
gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn eines der folgenden Kriterien
erfüllt ist: (a)
Die Kosten betreffen logistische Operationen an Transportknotenpunkten
(einschließlich Be- und Entladen, Anmietung von Lagerräumen usw.). (b)
Die Kosten betreffen den
Transport vor Ort und fallen durch die Zusammenlegung von Kapazitäten oder die
koordinierte Bereitstellung der Hilfe zwangsläufig an. (c)
Die Kosten betreffen den
Transport der in Artikel 21 Buchstaben g, h und i genannten
Kapazitäten. 3.
Im Falle von Operationen, die
den Transport und damit zusammenhängende Logistik betreffen und an denen
mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, kann ein Mitgliedstaat federführend die
finanzielle Unterstützung für die gesamte Operation beantragen. 4.
Ersucht ein Mitgliedstaat im
Rahmen des Verfahrens um Hilfe, kann er auch finanzielle Unterstützung durch
die Union für Transportkapazitäten, die sich außerhalb seines Hoheitsgebiets
befinden, beantragen. 5.
Ersucht ein Mitgliedstaat die
Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transport- und damit
zusammenhängende Logistikdienstleistungen, so kann die Kommission eine
teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den vorausgegangenen Absätzen
genannten Finanzierungssätze verlangen. Artikel 24 Empfänger Die Finanzhilfen nach
diesem Beschluss können natürlichen Personen und juristischen Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden. Artikel 25 Arten der finanziellen Intervention und
Durchführungsbestimmungen 1.
Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung
der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung aus. 2.
Die finanzielle Unterstützung
nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen
erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Ausgabenerstattung,
öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds. 3.
Zur Durchführung dieses
Beschlusses nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme nach dem in
Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren an, außer für Maßnahmen im
Rahmen der Notfallabwehr nach Kapitel IV, die nicht vorhersehbar sind. Darin werden die Ziele, die erwarteten
Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu
finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge
und einen indikativen Durchführungszeitplan. Im
Falle von Finanzhilfen werden die Prioritäten, die wichtigsten
Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt. Artikel 26 Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen 1.
Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung
auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere
Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt. Die Kommission stellt sicher,
dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses
Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über eine
finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen, auch aus dem
Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über laufende Anträge auf
Gewährung einer solchen Unterstützung unterrichten. 2.
Es sind Synergien und
Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben. Im Falle von Abwehrmaßnahmen in Drittländern
stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und
der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen
und aufeinander abgestimmt sind. 3.
Trägt die im Rahmen des
Verfahrens gewährte Hilfe zu umfassenderen humanitären Maßnahmen der Union bei,
so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell
unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe
genannten humanitären Grundsätze zu beachten. Artikel 27 Schutz der finanziellen Interessen der Union 1.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung
der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen
Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug,
Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und
– bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und
abschreckende Sanktionen. 2.
Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach diesem Beschluss
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen
Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet der Absätze 1
und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in
Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in
Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus
der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor
Ort durchzuführen. KAPITEL
VI Allgemeine
Bestimmungen Artikel 28 Beteiligung von Drittländern und internationalen
Organisationen 1. Das
Verfahren steht folgenden Ländern offen: (a)
den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den
Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen
und Verfahren dies vorsehen; (b)
den Beitrittsländern,
Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten gemäß den in den jeweiligen
Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats festgelegten allgemeinen
Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der
Union. 2. Die in Artikel 20
und Artikel 21 Buchstaben a bis f genannte finanzielle Unterstützung
kann auch in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern sowie
an dem Verfahren nicht beteiligten potenziellen Kandidatenländern gewährt
werden. 3. Internationale
oder regionale Organisationen können an Aktivitäten im Rahmen des Verfahrens
mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte
zwischen diesen Organisationen und der Union dies zulassen. Artikel 29 Zuständige Behörden Zum Zwecke der
Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen
Behörden und unterrichten die Kommission darüber. Artikel 30 Durchführungsrechtsakte 1.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu
den folgenden Fragen: (a)
Funktionsweise des ERC nach Artikel 7
Buchstabe a; (b)
Funktionsweise des CECIS nach
Artikel 7 Buchstabe b; (c)
Modalitäten für die
Expertenteams nach Artikel 17, einschließlich der Bedingungen für die
Auswahl von Experten; (d)
Bedingungen für die Festlegung
der Module nach Artikel 8; (e)
Bedingungen für die für
Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen nach Artikel 9; (f)
Funktionsweise des in
Artikel 11 vorgesehenen freiwilligen Pools, der die Notfallabwehrkapazität
bildet; (g)
Modalitäten für die Ermittlung
und Schließung von Lücken der Europäischen Notfallabwehrkapazität nach
Artikel 12; (h)
Modalitäten für das
Schulungsprogramm nach Artikel 13; (i)
Modalitäten für Einsätze
innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie für Einsätze außerhalb der Union
nach Artikel 16; (j)
Modalitäten für den Transport
nach den Artikeln 18 und 23. 2.
Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 31 Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab,
so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt
nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 findet Anwendung. Artikel 32 Bewertung 1.
Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten,
werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen. 2.
Die Kommission bewertet die
Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat
Folgendes vor: (a)
spätestens zum 30. Juni 2017 einen
Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses; (b)
spätestens zum
31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses
Beschlusses; (c)
spätestens zum
31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung. Den Schlussfolgerungen sind
gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieses Beschlusses beigefügt. KAPITEL
VII Schlussbestimmungen Artikel 33 Übergangsbestimmungen 1.
Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der
Grundlage des Beschlusses 2007/162/EG, Euratom[37]
eingeleitet werden, werden, sofern dies relevant ist, weiterhin nach diesem
Beschluss verwaltet. 2.
Die Mitgliedstaaten sorgen auf
nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen, die
auf der Grundlage des vorausgegangenen Finanzierungsinstruments für den
Katastrophenschutz durchgeführt werden, und den Maßnahmen, die nach den neuen
Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses durchgeführt werden. Artikel 34 Aufhebung Die Entscheidungen
2007/162/EG, Euratom und 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 33
Absatz 1 bleiben die Artikel 1 bis 14 der Entscheidung 2007/162/EG,
Euratom bis einschließlich 31. Dezember 2013 anwendbar. Bezugnahmen auf die
aufgehobenen Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden
Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen. Artikel 35 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am
zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Die Artikel 19 bis 27
(Schlussbestimmungen) gelten jedoch erst ab 1. Januar 2014. Artikel 36 Adressaten Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen
des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG 1 Entsprechungstabelle Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates || Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates || Vorliegender Beschluss Artikel 1 Absatz 1 || || _ Artikel 1 Absatz 2 || || Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 3 || || _ Artikel 1 Absatz 4 || || Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 1 Absatz 1 || _ || Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 1 Absatz 6 Artikel 2 Absatz 1 || || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 || || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 || || Artikel 1 Absatz 7 || Artikel 2 Absatz 1 || _ || Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 7 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 5 || Artikel 7 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 7 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 7 || Artikel 7 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 8 || Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 9 || Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 10 || Artikel 16 Absatz 7 || Artikel 2 Absatz 11 || _ Artikel 3 || Artikel 3 || Artikel 4 Artikel 4 Absatz 1 || || Artikel 20 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a || || Artikel 22 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b || || Artikel 22 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c || || Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 3 || || Artikel 23 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 4 || || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe j || Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 9 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 8 Absätze 1 und 2 || Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 9 Absatz 3 || Artikel 4 Absatz 5 || Artikel 9 Absatz 4 || Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 9 Absatz 5 || Artikel 4 Absatz 7 || Artikel 9 Absatz 8 || Artikel 4 Absatz 8 || Artikel 9 Absatz 6 Artikel 5 || || Artikel 24 || Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 7 Buchstabe a || Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 7 Buchstabe b || Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 7 Buchstabe c || Artikel 5 Absatz 4 || Artikel 7 Buchstabe d || Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 5 Absatz 6 || _ || Artikel 5 Absatz 7 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 5 Absatz 8 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e || Artikel 5 Absatz 9 || Artikel 18 || Artikel 5 Absatz 10 || Artikel 7 Buchstabe e || Artikel 5 Absatz 11 || Artikel 7 Buchstabe g Artikel 6 Absatz 1 || || Artikel 25 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || || Artikel 25 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 || || Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Artikel 6 Absatz 4 || || Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Artikel 6 Absatz 5 || || Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 Artikel 6 Absatz 6 || || _ || Artikel 6 || Artikel 14 Artikel 7 || || Artikel 28 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 15 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 15 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d || Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3 || Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5 || Artikel 7 Absatz 4 || Artikel 15 Absatz 5 || Artikel 7 Absatz 5 || _ || Artikel 7 Absatz 6 || Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 Artikel 8 || || Artikel 26 || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 || Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 || _ || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 || _ || Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 3 || _ || Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d || Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e || Artikel 8 Absatz 5 || Artikel 16 Absatz 8 || Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 || Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 || Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 || Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 || _ || Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 6 Satz 2 || Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3 || Artikel 16 Absatz 9 || Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4 || Artikel 16 Absatz 11 || Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5 || _ || Artikel 8 Absatz 8 || Artikel 16 Absatz 10 || Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a || Artikel 16 Absatz 12 || Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b || Artikel 16 Absatz 13 Artikel 9 || || Artikel 16 Absatz 6 || Artikel 9 || Artikel 18 Artikel 10 || || Artikel 19 Absatz 3 || Artikel 10 || Artikel 28 Artikel 11 || || _ || Artikel 11 || Artikel 29 Artikel 12 Absatz 1 || || Artikel 27 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 || || _ Artikel 12 Absatz 3 || || _ Artikel 12 Absatz 4 || || _ Artikel 12 Absatz 5 || || _ || Artikel 12 Absatz 1 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e || Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 12 Absatz 3 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 12 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 12 Absatz 5 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h || Artikel 12 Absatz 6 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 12 Absatz 7 || _ || Artikel 12 Absatz 8 || _ || Artikel 12 Absatz 9 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i Artikel 13 || Artikel 13 || Artikel 31 Artikel 14 || || Artikel 19 Artikel 15 || Artikel 14 || Artikel 32 || Artikel 15 || Artikel 34 Artikel 16 || || Artikel 35 Absatz 2 Artikel 17 || Artikel 16 || Artikel 36 FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und
Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[38]
Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): 23 03 – Finanzierungsinstrument für
den Katastrophenschutz
1.3.
Art des Vorschlags/der
Initiative
¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[39]. ü Der
Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Mit diesem Beschluss wird ein
Katastrophenschutzverfahren der Union zur Unterstützung, Koordinierung und
Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes
geschaffen, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und
Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen
zu verbessern.
1.4.2.
Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Nr. 1 hohes
Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen
von Katastrophen und durch Förderung einer Präventionskultur Einzelziel Nr. 2 Bessere
Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall Einzelziel Nr. 3 Erleichterung
der Ergreifung rascher und wirksamer Maßnahmen zur Notfallabwehr, falls eine
schwere Katastrophe droht oder eingetreten ist ABM/ABB-Tätigkeiten 23 03
– Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen
Bitte
geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die
Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. Durch den Vorschlag wird - die Union in die Lage versetzt, die
Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz durch das
Katastrophenschutzverfahren der Union („Verfahren“) während der Laufzeit des
MFR 2014-2020 zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Dazu gehören
unter anderem a) Maßnahmen zur Verhinderung oder
Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und c) Maßnahmen zur Verbesserung der Vorbereitung
der EU auf den Katastrophenfall, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung
der EU-Bürger, c) Maßnahmen im Bereich der
Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens. Der Vorschlag ermöglicht die Fortsetzung
von Aktivitäten im Bereich der Katastrophenprävention, ‑vorbereitung und
–abwehr, die unter den Beschluss 2007/779/EG, Euratom fallen und durch das
Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (2007/162/EG, Euratom)
finanziert werden. Dazu gehört die Schaffung einer Europäischen Notfallabwehrkapazität,
für die die Mitgliedstaaten Ressourcen bereithalten, den Aufbau eines Europäischen
Notfallabwehrzentrums, die Verbesserung und Vereinheitlichung der
Transportmodalitäten und die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der
Entwicklung nationaler Risikomanagementpläne.
1.4.4.
Leistungs- und
Erfolgsindikatoren
Bitte
geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des
Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Einzelziel: Hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder
Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer
Präventionskultur 1. Zahl der Mitgliedstaaten mit nationalen
Risikobewertungs- und Katastrophenrisikomanagementplänen, 2. Zahl und Art von Studien und Projekten
zur Verbesserung der Wissensbasis, 3. Einführung neuer Technologien. Einzelziel: Bessere Vorbereitung der
Union auf den Katastrophenfall 1. Zahl der Experten mit den benötigten
Qualifikationen, 2. Zahl der Schulungen und Übungen sowie
Kursarten im Schulungsprogramm, 3. Zahl der Austausche innerhalb des
EU-Schulungsnetzes, 4. Zahl und Art der
Ressourcen, die für den freiwilligen Pool bereitgestellt werden
(Notfallabwehrkapazität), 5. Zahl der Mitgliedstaaten,
die Ressourcen für den freiwilligen Pool zur Verfügung stellen, 6. Höhe der EU-Kofinanzierung
für Ressourcen im freiwilligen Pool, 7. Zahl und Art der
ermittelten kritischen Kapazitätslücken, 8. Zahl und Art der mit bzw.
ohne EU-Kofinanzierung geschlossenen Kapazitätslücken, 9. Entwicklung von
Abwehrszenarien für Notfälle innerhalb und außerhalb der EU, die sämtliche
potenziellen schweren Katastrophen berücksichtigen, durch die Kommission mit
Unterstützung der Mitgliedstaaten, 10. Aufstellung eines
umfassenden Verzeichnisses der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen
und Analyse der Lücken durch die Kommission mit Unterstützung der
Mitgliedstaaten, Einzelziel: Erleichterung der Ergreifung
rascher und wirksamer Maßnahmen zur Notfallabwehr, falls eine schwere
Katastrophe droht oder eingetreten ist 1. Einsatztempo: Zeitspanne
zwischen dem Hilfeersuchen und der Bereitstellung der Hilfe vor Ort sowie der
vollständigen Einsatzbereitschaft der Bewertungs- und Koordinierungsteams, 2. Verhältnis zwischen den
aus dem Pool mobilisierten Ressourcen und zusätzlichen Ad-hoc-Angeboten der
Mitgliedstaaten, 3. Anteil des dringendsten
prioritären Bedarfs, der gedeckt werden konnte, 4. Zahl und Umfang der
Transportfinanzhilfen und –dienstleistungen, 5. für die Bearbeitung
einzelner Finanzhilfe-/Dienstleistungsanträge benötigte Zeit sowie für die
Bearbeitung von Finanzoperationen insgesamt benötigte Zeit, 6. Höhe der
EU-Kofinanzierung für Transportoperationen (einschließlich des
Durchschnittssatzes pro Operation), 7. Verhältnis der
EU-Kofinanzierung für Transportoperationen zu den gesamten Transportkosten, 8. Zahl der
Finanzhilfen/Dienstleistungen und Gesamtbetrag der betroffenen Mitgliedstaaten
für Transportoperationen gewährten EU-Kofinanzierung.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der
Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf
Rechtsgrundlage der EU-Katastrophenschutzpolitik sind die
Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates mit unbegrenzter Geltungsdauer und
die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates. Die zweite Entscheidung regelt die Finanzierung der
Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens und läuft Ende 2013 aus. Aus Gründen der Einfachheit wurden die beiden
Legislativvorschläge zu einem Vorschlag zusammengefasst, der vor dem
Hintergrund des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 auf die Verbesserung und
den weiteren Ausbau des Katastrophenschutzverfahrens der Union abzielt. Dieser Vorschlag stützt sich auf die beiden bisherigen
Katastrophenschutzentscheidungen und die Mitteilung „Auf dem Weg zu einer
verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz
und humanitärer Hilfe“ aus dem Jahr 2010. Er trägt den Lücken Rechnung, die in
der umfassenden Bewertung der Anwendung der Katastrophenschutzvorschriften im
Zeitraum 2007-2009 festgestellt wurden. Dieser Vorschlag zielt auf die Unterstützung von Maßnahmen
zur Schließung der in der Bewertung festgestellten Lücken.
Folgendes sind die wichtigsten Maßnahmen: 1) Aufbau eines Notfallabwehrzentrums (Emergency Response
Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den
Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung
steht, 2) Unterstützung des Übergangs von einer erst im
Katastrophenfall einsetzenden Ad-hoc-Koordinierung zu einem
EU-Katastrophenschutzsystem, das sich durch Vorausplanung, gute Vorbereitung
und Vorhersehbarkeit auszeichnet, 3) Ermittlung und Schließung kritischer Lücken auf der
Ebene der Abwehrkapazität, 4) Verbesserung der finanziellen und logistischen
Unterstützung für Transportoperationen und Gewährleistung kostengünstigerer
Transportoperationen sowie 5) Aufstellung nationaler Risikomanagementpläne und
EU-weiter Risikoübersichten.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention
der EU
Der Mehrwert des Intervenierens der EU besteht in
Folgendem: - Verringerung des Verlusts an Menschenleben und der
ökologischen, wirtschaftlichen und materiellen Schäden, - bessere Koordinierung der Katastrophenschutzmaßnahmen, da
die Hilfe den Behörden des betroffenen Staates gebündelt über das MIC angeboten
wird, - Kostenwirksamkeit, da die von dem betroffenen Staat
angenommene Hilfe über das Transportverfahren mit der Hilfe anderer Länder
zusammengelegt werden kann, - größere Effizienz dank einer besseren Vorbereitung und
einem kohärenteren Katastrophenrisikomanagement, - eine kohärente und wirksame Katastrophenabwehr durch
Schaffung einer Notfallabwehrkapazität, die bei Bedarf jederzeit und überall in
der EU und in Drittländern eingesetzt werden kann, - größere Sichtbarkeit der Katastrophenabwehr durch die EU, - bessere Nutzung knapper Ressourcen durch gemeinsamen
Rückgriff auf die von der EU finanzierten Ressourcen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse
Die Vorschläge bauen auf Folgendem auf: - Erfahrungen, die seit der Einführung des
Verfahrens im Jahr 2001 bei Notfällen gesammelt wurden, - Erfahrungen aus den Projekten, die im
Rahmen der seit 2007 eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen im Bereich Vorbereitung und Prävention finanziert wurden, - Erfahrungen aus dem Pilotprojekt, das im
Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein Pilotprojekt
zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der
Waldbrandbekämpfung aus dem Jahr 2008 finanziert wurde, - Erfahrungen aus den 17 Projekten
und 3 Aufträgen, die im Rahmen der „Vorbereitenden Maßnahme für einen
Krisenreaktionsmechanismus der EU“ finanziert wurden, - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4.
September 2007 zu Naturkatastrophen, - Mitteilung über die „Stärkung der
Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“ (KOM(2008) 130), - Erklärung des Europäischen Parlaments vom 11. März
2008 über eine Frühwarnung für Bürger bei größeren Notfällen, - Entschließung des Europäischen Parlaments vom
19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im
Katastrophenfall, - Mitteilung
„Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen
verursachten Katastrophen“ (KOM(2009) 82), - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr:
die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (KOM(2010) 600
endg.) vom 26. Oktober 2010 sowie Mitteilung „Stärkung der
Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“ (KOM(2008) 130 endg.), - Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat über die Bewertung der Anwendung des Katastrophenschutzverfahrens und
des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz in den Jahren
2007-2009, der sich auch auf die vorbereitende Maßnahme zu einem
Krisenreaktionsmechanismus der EU bezieht (KOM(2011) 696 vom 10. November
2011 und SEK(2011) 1311).
1.5.4.
Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Kohärenz mit: - Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom
20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe, - Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur
für die Sicherheit des Seeverkehrs, Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom
11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen
Union, - Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines
Instruments für Stabilität.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen
ü Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer Finanzvorschriften mit
befristeter Geltungsdauer: –
ü Mittelzuweisung für: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
ü Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2014 bis
31.12.2020 (Zahlungen bis 31.12.2022)
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[40]
ü Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale
Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften
geschaffene Einrichtungen[41]
–
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw.
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden
–
¨ Personen, die mit der Durchführung
bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die
Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten X Gemeinsame Verwaltung
mit internationalen Organisationen: UN-Einrichtungen Falls
mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter
„Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen entfällt
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und
Berichterstattung
Bitte
geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Für Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung auf der
Grundlage dieses Beschlusses erhalten, ist ein regelmäßiges Monitoring
vorgesehen. Die Kommission erstellt und unterbreitet dem Europäischen
Parlament und dem Rat - spätestens zum 30. Juni 2017 einen
Zwischenbewertungsbericht, - spätestens zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung
über die laufende Durchführung dieses Beschlusses, - spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über
die Ex-post-Bewertung.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Wenn keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden, könnte
es aus Personalmangel nicht möglich sein, - allen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der
Zunahme der Katastrophenschutzeinsätze ergeben, insbesondere vor dem
Hintergrund der erweiterten Rolle des Notfallabwehrzentrums und der politischen
Erfordernisse, - Aktivitäten auszubauen bzw. zu ergänzen, - neue technologische Systeme zu nutzen bzw. zu entwickeln,
die eine ununterbrochene Verfügbarkeit gewährleisten, - angemessen auf drohende Katastrophen zu reagieren.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Angaben zum System der internen Kontrolle Im Hinblick auf den vorgeschlagenen Beschluss soll mit Hilfe des bereits bestehenden Systems der internen Kontrolle gewährleistet werden, dass die im Rahmen des neuen Instruments verfügbaren Mittel ordnungsgemäß und den geltenden Bestimmungen entsprechend verwendet werden. Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut: 1. Interne Kontrolle innerhalb der GD ECHO (3 Personen) zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften im Bereich des Katastrophenschutzes Hierbei kommen interne Kontrollstandards zum Einsatz. 2. Rechnungsprüfung der auf der Grundlage des Instruments vergebenen Finanzhilfen und Aufträge durch Prüfer der GD ECHO (6 Prüfer). 3. Evaluierung der Tätigkeiten durch externe Partner. Die Maßnahmen können auch von externen Stellen geprüft werden. 1. OLAF (Betrugsfälle) 2. Rechnungshof Das derzeitige Kontrollsystem soll beibehalten werden. Wenn nun mehr Mittel aus dem Instrument zur Verfügung stehen, könnte der Katastrophenschutz stärker in den Vordergrund gerückt werden, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Kosten-Nutzen-Abschätzung Für die interne Prüfung belaufen sich die geschätzten Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Beschluss auf etwa 19 000 EUR (127 000 EUR x 3 x 0,05), wenn 5 % der verfügbaren Arbeitszeit auf den Katastrohenschutz entfällt. Derzeit sind 6 externe Prüfer in der GD ECHO tätig. Würden sie 5 % ihrer Arbeitszeit auf Transaktionen verwenden, die im Rahmen des neuen Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz kofinanziert bzw. finanziert werden, beliefen sich die Kosten für die externe Prüfung auf rund 38 000 EUR. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Kontrollen in der Regel mehr einbringen als sie kosten und zur besseren Einhaltung der geltenden Bestimmungen beitragen. In der Vergangenheit hat sich der EU-Gesamtbeitrag dank der Prüfungen verringert, da nicht förderfähige Kosten abgezogen werden konnten. Bewertung des zu erwartenden Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften Wie Prüfungen von Projekten, die mit dem bisherigen Instrument kofinanziert wurden, gezeigt haben, besteht das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Mittelverwendung. Daher wird vorgeschlagen, das bisherige System auch in Zukunft beizubehalten. Bei einem höheren Betrag verfügbarer Mittel könnte auch die Zahl der externen Prüfer erhöht werden. Der geschätzte Grad der Rechtskonformität sollte 98 % erreichen (Fehlerquote unter 2 %).
2.3.
Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten
Bitte
geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen
sind. ECHO wird seine Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit
der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der
Kommission (CAFS) ausarbeiten, um unter anderem sicherzustellen, dass die internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung
vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass das Betrugsrisikomanagement von ECHO darauf
abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in
Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke
des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von
Doppelfinanzierungen). Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools
für die Analyse von Betrugsfällen im Bereich des Katastrophenschutzes
geschaffen.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und
der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer und Bezeichnung || GM/NGM ([42]) || von EFTA-Ländern[43] || von Kandidatenländern[44] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 23 03 01 Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union || GM || JA || JA* || JA* || NEIN 3 || 23 01 04 02 Katastrophenschutz - Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 4 || 23 03 06 Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern || GM || JA || JA* || JA* || NEIN * Das
Instrument steht den Kandidatenländern und den EWR-Ländern (Island,
Liechtenstein und Norwegen) offen. · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der
Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || || || || || ||
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz || || || 2014[45] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 und Folgejahre || INS-GESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || 23 03 01 Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union || Verpflichtungen || 36,4 || 37,4 || 38,4 || 38,4 || 39,4 || 40,4 || 41,4 || entfällt || 271,8 Zahlungen || 30 || 34 || 34 || 34 || 35 || 35 || 35 || 34,8 || 271,8 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[46] || || || || || || || || || 23 01 04 02 Verwaltungsausgaben || || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || entfällt || 4,2 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 37 || 38 || 39 || 39 || 40 || 41 || 42 || entfällt || 276 Zahlungen || 30,6 || 34,6 || 34,6 || 34,6 || 35,6 || 35,6 || 35,6 || 34,8 || 276 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 4 „Globales Europa“ GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz || || || 2014[47] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 und Folgejahre || INS-GESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || 23 03 06 Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern || Verpflichtungen || 32 || 33 || 33 || 34 || 34 || 35 || 36 || entfällt || 237 Zahlungen || 25 || 30 || 30 || 31 || 31 || 32 || 33 || 25 || 237 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 32 || 33 || 33 || 34 || 34 || 35 || 36 || || 237 Zahlungen || 25 || 30 || 30 || 31 || 31 || 32 || 33 || 25 || 237 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || 69 || 71 || 72 || 73 || 74 || 76 || 78 || entfällt || 513 Zahlungen || 55 || 64 || 64 || 65 || 66 || 67 || 68 || 64 || 513 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || 69 || 71 || 72 || 73 || 74 || 76 || 78 || entfällt || 513 Zahlungen || 55 || 64 || 64 || 65 || 66 || 67 || 68 || 64 || 513 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz || Personalausgaben || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 48,314 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 4,2 GD ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz INSGESAMT || Mittel || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 52,514 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 52,514 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 und Folgejahre || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 76,502 || 78,502 || 79,502 || 80,502 || 81,502 || 83,502 || 85,502 || entfällt || 565,514 Zahlungen || 62,502 || 71,502 || 71,502 || 72,502 || 73,502 || 74,502 || 75,502 || 64,000 || 565,514
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die
operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden
keine operativen Mittel benötigt. –
ü Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[48] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Ge-samt- kosten EINZELZIEL Nr. 1 - Prävention[49] || || || || || || || || || || || || || || || || Zahl der finanzierten Präventionsprojekte || Finanzhilfevereinbarungen || 0,3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 70 || 21 Studien || Zahl der Verträge || 0,1 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0.5 || 35 || 3,5 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 105 || 24,5 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 – Vorbereitung auf den Katastrophenfall || || || || || || || || || || || || || || || || Zahl der finanzierten Vorbereitungsprojekte (einschließlich Schulungen und Übungen) || Finanzhilfevereinbarungen und Verträge || 0,5 || 50 || 25 || 54 || 27 || 56 || 28 || 58 || 29 || 60 || 30 || 64 || 32 || 62 || 31 || 404 || 202 Frühwarnsysteme || Zahl der Verwaltungsvereinbarungen || 0,4 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 35 || 14 Notfallabwehrkapazität || Zahl der Finanzhilfevereinbarungen und Verträge || 1 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 19 || 19 || 115 || 115 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 71 || 43 || 75 || 45 || 77 || 46 || 79 || 47 || 81 || 48 || 85 || 50 || 86 || 52 || 554 || 331 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 3 - Katastrophenabwehr[50] || || || || || || || || || || || || || || || || Entsendung von Experten || Zahl der Verträge || 0,005 || 200[51] || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 1400 || 7 Zahl der Transportoperationen innerhalb der EU || Finanzhilfevereinbarungen/Dienstleistungsverträge || 0.250 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 14 || 3,5 Zahl der Transportoperationen außerhalb der EU || Finanzhilfevereinbarungen/Dienstleistungsverträge || 0.3 || 70[52] || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 490 || 147 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 1904 || 157.5 GESAMTKOSTEN || 358 || 69 || 362 || 71 || 364 || 72 || 366 || 73 || 368 || 74 || 372 || 76 || 373 || 78 || 2563 || 513 ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden
keine Verwaltungsmittel benötigt. –
ü Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio.
EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 [53] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 48,314 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 3.85 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 52,164 Außerhalb der RUBRIK 5[54] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 4,2 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 56,364
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
3.2.3.3.
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird
kein Personal benötigt.
–
ü Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung
in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 23 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 35 || 35 || 35 || 35 || 35 || 35 || 35 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[55] 23 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 36 || 36 || 36 || 36 || 36 || 36 || 36 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy [56] || am Sitz[57] || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 71 || 71 || 71 || 71 || 71 || 71 || 71 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der
Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der
GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche
Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beschreibung
der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen; Umsetzung der politischen Vorgaben und Follow-up; administrative Unterstützung. Externes Personal || Gewährleistung des Rund-um-die-Uhr-Betriebs des Notfallabwehrzentrums; anfallende Tätigkeiten vor Ort; administrative Unterstützung.
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen
–
ü Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine
Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche
Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden
Beträge. Neuer mehrjähriger Finanzrahmen 2014-2020 gemäß der
Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des
mehrjährigen Finanzrahmens[58]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter
Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden
Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung
Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative
sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Beiträge der EFTA-Länder zu den Haushaltslinien 23 03 01 und 23 03 06[59] || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 4,550 Beiträge von Drittländern für die Beteiligung am Katastrophenschutzverfahren[60] || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,882 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 5,432
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Einnahmen
–
ü Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf
die Einnahmen aus, und zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[61] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben
Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen
Ausgabenlinien an. Bitte geben
Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9. [2] ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9. [3] KOM(2011) 696 endg. [4] KOM(2011) 500 endg. [5] KOM(2010) 600 endg. [6] KOM(2009) 82 endg. [7] Abl. C 115/1 vom
4.5.2010, S. 1. [8] KOM(2010) 673 endg. [9] ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9. [10] ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9. [11] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. [12] Am 6. April und 17. Juni 2011 fanden jeweils
Stakeholder-Treffen statt, zu denen 600 Akteure eingeladen waren. Zu beiden
Treffen kamen rund 120 Teilnehmer. Konferenz der Generaldirektoren für
Katastrophenschutz in Budapest am 23.-25. Mai 2011. [13] KOM(2010) 600 endg. [14] KOM(2010) 673 endg. [15] 15520/08. [16] 15874/10. [17] CECIS ermöglicht die Kommunikation zwischen dem MIC und
den nationalen Behörden, wodurch die Katastrophenabwehr schneller und wirksamer
wird. [18] KOM(2011) 500 endg. [19] ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. [20] ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9. [21] ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9. [22] ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53. [23] KOM(2009) 82 endg. [24] ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. [25] ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1. [26] ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6. [27] ABl. L 55 vom 16.2.2003, S. 13. [28] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1. [29] ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39. [30] ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1. [31] ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. [32] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [33] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. [34] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S.2. [35] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [36] ABl. L [37] ABl. L 71 vom 10.3.2007,
S. 9-17. [38] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [39] Im Sinne von Artikel 49
Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [40] Erläuterungen zu den Methoden
der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [41] Einrichtungen im Sinne des
Artikels 185 der Haushaltsordnung. [42] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht
getrennte Mittel. [43] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [44] Kandidatenländer und
gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans. [45] Das Jahr N ist das Jahr, in dem
mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [46] Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von
Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA‑Linien), indirekte
Forschung, direkte Forschung. [47] Das Jahr N ist das Jahr, in dem
mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [48] Ergebnisse sind Produkte, die
geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch
von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [49] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [50] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [51] Ausgehend von geschätzten
20 Katastrophen pro Jahr und einem geschätzten Einsatz von durchschnittlich
10 Experten pro Katastrophe. [52] Ausgehend von geschätzten
7 Flügen pro Katastrophe außerhalb der EU und einer geschätzten Zahl von
durchschnittlich 10 Katastrophen pro Jahr. [53] Das Jahr N ist das Jahr, in dem
mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [54] Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von
Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,
direkte Forschung. [55] AC = Vertragsbediensteter, INT =
Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in
Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sacherverständiger. [56] Teilobergrenze für aus den
operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [57] Insbesondere für Strukturfonds,
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [58] Siehe Nummern 19 und 24 der
Interinstitutionellen Vereinbarung. [59] Auf der Grundlage der 2011 entrichteten
Zahlungen. [60] Auf der Grundlage der 2011
entrichteten Zahlungen (nur Kroatien). [61] Bei den traditionellen
Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich
25 % für Erhebungskosten, anzugeben.