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Document 52013PC0860

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik

/* COM/2013/0860 final - 2013/0416 (COD) */

52013PC0860

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik /* COM/2013/0860 final - 2013/0416 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Die nach der Revolution des Jahres 2011 ausgebrochenen Unruhen im Land, die in der Region herrschende Instabilität (vor allem der Krieg in Libyen) sowie ein schwaches internationales Umfeld insbesondere im Euro-Währungsgebiet, zu dem Tunesien enge Handels- und Finanzbeziehungen unterhält, wirkten sich negativ auf die tunesische Wirtschaft aus. Die Wirtschaft trat 2011 in eine Rezession ein und trotz der bescheidenen wirtschaftlichen Erholung im Jahr 2012, als der Tourismus und die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) wieder an Schwung gewannen und die wirtschaftliche Tätigkeit zunahm, ist die makroökonomische Lage nach wie vor sehr fragil. Insbesondere bei der Zahlungsbilanz und der Haushaltslage ist eine deutliche Verschlechterung zu verzeichnen, so dass erheblicher Finanzbedarf entstand.

Zugleich unternahm das Land nach der Absetzung von Präsident Ben Ali am 14. Januar 2011 wesentliche Schritte zur Schaffung demokratischer Mechanismen, etwa die Durchführung freier Wahlen und die Gründung einer nationalen verfassungsgebenden Versammlung. Obgleich der politische Übergang nicht ohne Schwierigkeiten und Episoden der Instabilität vonstattenging, wird erwartet, dass am Ende dieses Verfahrens die Verabschiedung einer neuen Verfassung und die Organisation von Neuwahlen in der ersten Jahreshälfte 2014 stehen werden.

Vor diesem Hintergrund vereinbarten die tunesischen Behörden Mitte April 2013 mit Mitarbeitern des Internationalen Währungsfonds (IWF) eine Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 1,75 Mrd. USD (400 % der Quote) mit einer Laufzeit von 24 Monaten, die das IWF-Exekutivdirektorium im Juni billigte. Die Ziele der Bereitschaftskreditvereinbarung bestehen in der Unterstützung des Programms der Regierung für Wirtschaftsreformen, der Minderung wirtschaftlicher Anfälligkeiten und der Förderung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums.

In diesem Kontext ersuchte die tunesische Regierung am 28. August 2013 bei der EU um Makrofinanzhilfe (MFH) in Höhe von 500 Mio. EUR, wobei ein Teil in Form eines Zuschusses gewährt werden sollte (siehe Ersuchen im Anhang). Die Europäische Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik in Höhe von maximal 250 Mio. EUR vor. Die Finanzhilfe würde in Form mittelfristiger Darlehen gewährt. Ein Zuschuss ist nicht vorgesehen, da Tunesien die Förderkriterien für den Einsatz von Zuschüssen im Rahmen von Makrofinanzhilfevorhaben nicht erfüllt.

Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe der EU würde Tunesien bei der Deckung eines Teils des im Zusammenhang mit dem Programm des IWF verbleibenden, auf 3,0 Mrd. USD geschätzten Außenfinanzierungsbedarfs für den Zeitraum von 2014 bis 2015 unterstützen. Die Makrofinanzhilfe würde die kurzfristigen Handelsbilanz- und Haushaltsrisiken für die tunesische Wirtschaft mindern und zugleich das mit dem IWF und der Weltbank vereinbarte Anpassungs- und Reformprogramm unterstützen. Zudem würde sie die im Rahmen der haushaltsstützenden Maßnahmen der EU vereinbarten Reformen, insbesondere die zum Teil durch das SPRING-Programm zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“ der EU finanzierte Staatsentwicklungsvereinbarung Programme d’Appui à la Relance (PAR) voranbringen.

Die vorgeschlagene Finanzhilfe entspricht den Zielen der auf dem G8-Gipfeltreffen in Deauville beschlossenen neuen Partnerschaftsinitiative und der Ausrichtung der neuen europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Den anderen Ländern der Region würde damit die Bereitschaft der EU signalisiert, Länder, die politische Reformen in Angriff nehmen, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen.

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein MFH-Vorhaben in der vorgeschlagenen Höhe und Art erfüllt sind.

· Allgemeiner Kontext

Nach einer schweren Rezession im Jahr 2011, die durch die politischen Unruhen im Land und den Konflikt in Libyen ausgelöst worden war und in deren Verlauf die Wirtschaft um 1,9 % schrumpfte, setzte 2012 trotz ungünstiger Rahmenbedingungen im In- und Ausland eine bescheidene Erholung ein, in deren Verlauf das reale BIP-Wachstum auf geschätzte 3,6 % anzog. Hier erwies es sich als hilfreich, dass der Tourismus und die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) wieder an Schwung gewannen. Trotz der vielversprechenden Zunahme der Fertigungstätigkeit und des Anstiegs im Tourismus, die Mitte 2013 zu verzeichnen waren, bremsten der anhaltende politische Stillstand im Land, das niedriger als erwartete Wachstum in der EU (dem Haupthandelspartner Tunesiens) und in den aufstrebenden Märkten sowie eine schlechte Ernte die Konjunktur. Der IWF senkte kürzlich seine Prognose für das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für das Jahr 2013 von 4 % auf 3 %. Auch die Wachstumsprognose für 2014 wurde von 4,5 % auf 3,7 % gesenkt, wobei die Risiken einen starken Negativtrend zeigen, in dem sich die politische Lage im Land widerspiegelt.

Die Arbeitslosigkeit ist nach wie vor ein Hauptsorgenpunkt. Die Arbeitslosenquote betrug Ende Juni 2013 15,9 %, gegenüber 13,5 % vor der Revolution, und ist unter jungen Menschen und Frauen besonders hoch. Seit Anfang 2012 besteht auch ein gewisser Inflationsdruck, der großenteils auf einen Anstieg der amtlich geregelten Energiepreise und höhere Lebensmittelpreise zurückzuführen ist. Die Inflationsrate ist jedoch zum September wieder auf 5,7 % (und die Kerninflation auf 4,4 %) zurückgegangen und wird sich wahrscheinlich auf diesem Niveau einpendeln.

Die Geld- und Währungspolitik war im Verlauf des Jahres 2011 und der ersten Monate 2012 in Reaktion auf eine große Produktionslücke und eine vergleichsweise stabile Kerninflation eher entgegenkommend und expansionsfreundlich gestaltet. Als die Inflation jedoch an Tempo gewann und sich die negative Entwicklung der Haushaltslage und der Zahlungsbilanz fortsetzte, zog die Zentralbank von Tunesien (CBT) die Zügel an und erhöhte ab August 2012 ihren Referenzzinssatz um 50 Bps (auf 4 %).

Bei den öffentlichen Finanzen sah das IWF-Programm für 2013 eine moderate Haushaltsanpassung vor. Für das Haushaltsdefizit war ein Anstieg auf 7,3 % des BIP anvisiert worden, der in groben Zügen den Kosten der geplanten Rekapitalisierung der Banken und der Begleichung der Zahlungsrückstände entsprach. Die Trends der jüngsten Zeit lassen jedoch darauf schließen, dass es ohne neue Maßnahmen zu erheblichen haushaltspolitischen Fehlentwicklungen kommen wird (für das Defizit wird jetzt ein Anstieg auf 8,4 % des BIP vorhergesagt, sofern keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden). Diese 2013 eingetretene Verschlechterung der Haushaltslage wird wie vergangenes Jahr voraussichtlich durch eine niedrigere Ausführungsquote bei öffentlichen Investitionen teilweise ausgeglichen werden.

Für 2014 fordert der IWF eine weitere Anpassung um etwa zwei BIP-Prozentpunkte, um das geplante Defizitziel von 6,4 % des BIP erreichen zu können. Zu den Abhilfemaßnahmen werden wahrscheinlich eine Anpassung der Energietarife bei gleichzeitiger Entwicklung eines besser auf die Zielgruppen abgestimmten sozialen Sicherheitsnetzes, eine stärkere Kontrolle der Personalausgaben der öffentlichen Hand (die etwa 13 % des BIP und 60 % der Einnahmen ausmachen), Erhöhungen der Verbrauchssteuern und Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz öffentlicher Ausgaben zählen. Der Rekapitalisierungsbedarf für den Finanzsektor sollte zudem ordnungsgemäß gesetzlich festgehalten werden.

Die gesamtstaatliche Verschuldung betrug auch 2012 44 % des BIP, wird aber Ende dieses Jahres voraussichtlich leicht auf 45,3 % des BIP steigen und 2014 mit 49,5 % des BIP ihren Höhepunkt erreichen. Der Schuldendienst verbleibt bei tragbaren 6 % der gesamten Haushaltsausgaben.

Die trotz gedämpfter Nachfrage auf dem Weltmarkt (insbesondere der EU) und anhaltend hoher Rohstoffpreise 2012 eingetretene Erholung des Wachstums trug zu einer Ausweitung des Leistungsbilanzdefizits auf 8,1 % des BIP bei. Das Defizit stieg 2013 weiter an. Neueste Prognosen deuten auf eine Verschlechterung auf etwa 8,3 % des BIP hin, gegenüber dem im Rahmen des IWF-Programms anvisierten Wert von 7,5 % des BIP. Darüber hinaus blieben Zuflüsse an ausländischen Direktinvestitionen (ADI) 2013 bisher um etwa 40 % hinter den ursprünglich im IWF-Programm angenommenen Werten zurück. Auch die Auszahlungen von Finanzhilfen unterschritten den geplanten Umfang deutlich. Infolge dieser Finanzierungsausfälle und dem höher als geplanten Leistungsbilanzdefizit steht Tunesien nun für das Jahr 2013 einer erheblichen Zahlungsbilanzlücke (von etwa 750 Mio. USD) gegenüber, wobei jedoch ein mögliches Darlehen Katars einen Beitrag zur Reduzierung dieser Lücke leisten könnte. Die IWF erwartet, dass dieser Finanzierungsausfall durch eine Abnahme der Währungsreserven um 600 Mio. USD gegenüber den ursprünglich im Programm vorgesehenen Zielen und durch eine weitere Komprimierung öffentlicher Investitionen (die hohe Einfuhren beinhalten) gedeckt wird.

Nach einer teilweisen Erholung der amtlichen Währungsreserven im Jahr 2012 setzte Anfang 2013 ein rascher Rückgang der Reserven ein. Ende Oktober 2013 betrugen die Währungsreserven 6,9 Mrd. USD, d. h. es war nur für 104 Tage eine Deckung für die Einfuhren vorhanden. Ende 2013 werden die Währungsreserven wahrscheinlich einen Stand von 7,5 Mrd. USD erreichen und somit 2013 um 1,1 Mrd. USD abgenommen haben - gegenüber der ursprünglich für dieses Jahr anvisierten Zunahme um 400 Mio. USD. Der nominal effektive Wechselkurs des Dinars sank seit der Revolution um 12 % und seit Anfang 2013 um 6 %.

Die Krise wirkte sich 2011 auch auf eine Reihe wichtiger Banken aus. Dies betraf insbesondere die öffentlichen Banken, die den Risiken der hart getroffenen Tourismusbranche stärker ausgesetzt waren. Dadurch sah sich die Zentralbank von Tunesien (CBT) veranlasst, den Geschäftsbanken 2012 zur Deckung ihres Refinanzierungsbedarfs Liquidität in erheblichem Umfang bereitzustellen. Allerdings ist bereits ein schrittweiser Abbau der Liquiditätsspritzen eingeleitet worden. Im Rahmen des mit dem IWF vereinbarten Programms beabsichtigen die Behörden, die Rekapitalisierung und Sanierung der von der Krise betroffenen Banken fortzusetzen.

Neben der Notwendigkeit zur Umstrukturierung und Stärkung des Bankensystems bestehen noch weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit wichtigen Strukturreformen. Hierzu gehören die Senkung der Arbeitslosigkeit bei gleichzeitiger Erhöhung der Erwerbsquote (insbesondere bei den Frauen) sowie die Reduzierung der Einkommensgefälle und regionalen Ungleichgewichte. Da bisher die Betonung zu stark auf die Entwicklung einer entlang der Küstenlinie angesiedelten Exportindustrie mit geringer Wertschöpfung gelegt wurde, muss hier ein Umdenken erfolgen. Außerdem muss das ineffiziente Preissubventionierungssystem unter gleichzeitiger Stärkung der sozialen Sicherheitsnetze reformiert werden.

Am 7. Juni 2013 billigte das IWF-Exekutivdirektorium, wie bereits angegeben, eine Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 1,75 Mrd. USD (400 % der tunesischen Quote) mit zwei Jahren Laufzeit. Die Hauptziele des IWF-Programms lauten: i) Wahrung der makroökonomischen Stabilität, teilweise durch die Umsetzung von Strukturreformen und die selektive Rekapitalisierung der Banken; ii) Unterstützung eines breitenwirksamen Wachstums; iii) Reduzierung externer Risiken und iv) die Stärkung des Vertrauens bei Investoren und Geldgebern.

Überarbeitete Prognosen deuten auf einen erheblichen Zahlungsbilanzbedarf für den Zeitraum von 2014 bis 2015 hin, wobei die Finanzierungslücke auf insgesamt 4,4 Mrd. USD geschätzt wird. Diese Finanzierungslücke wird vor allem den folgenden beiden Faktoren zugeschrieben: einem anhaltend großen Leistungsbilanzdefizit und der Notwendigkeit, im Zeitraum von 2014 bis 2015 Währungsreserven aufzubauen. Nach Abzug der Auszahlungen im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung und des entwicklungspolitischen Darlehens der Weltbank (DPL) sieht sich Tunesien einer restlichen Außenfinanzierungslücke von 3,0 Mrd. USD über diese drei Jahre gegenüber. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe der EU würden etwa 10,8 % zur Deckung der verbleibenden Finanzierungslücke für den Zeitraum von 2014 bis 2015 beitragen.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Keine

· Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die EU ist bestrebt, enge Beziehungen mit Tunesien aufzubauen und die wirtschaftlichen und politischen Reformen Tunesiens zu unterstützen. Tunesien war 1995 das erste Land im südlichen Mittelmeerraum, das ein Assoziierungsabkommen mit der EU abschloss. Dieses Abkommen bildet nach wie vor die Rechtsgrundlage für die bilaterale Zusammenarbeit. Die bilateralen Beziehungen wurden durch die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) weiter gestärkt, u. a. durch die Verabschiedung auf fünf Jahre angelegter ENP-Aktionspläne, in denen strategische Ziele für diese Zusammenarbeit festgelegt wurden. Der neueste dieser Pläne gilt für den Zeitraum von 2013 bis 2017. Tunesien ist außerdem Mitglied der Union für den Mittelmeerraum. Die wirtschaftlichen Verbindungen mit der EU spielen eine wichtige Rolle. Tunesien wickelt den größten Teil seines Handels mit der EU ab. Im Jahr 2012 stammten 59,3 % der Einfuhren Tunesiens aus der EU und 68,1 % seiner Ausfuhren waren für die EU bestimmt. Bei den ausländischen Direktinvestitionen und anderen Finanzströmen, bei Überweisungen und bei Zuflüssen aus dem Tourismus ist Tunesien zudem stark von der EU abhängig. Tunesien brachte 2008 den Abbau der Zölle auf gewerbliche Erzeugnisse zum Abschluss und wurde so zum ersten Land im Mittelmeerraum, das ein Freihandelsabkommen mit der EU schloss. Die EU bot Tunesien Verhandlungen über ein tiefgreifendes und umfassendes Freihandelsabkommen an, um Tunesien umfassenden Zugang zum EU-Binnenmarkt zu gewähren. Allerdings haben die Verhandlungen noch nicht begonnen.

Die Makrofinanzhilfe der EU würde den im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) und des SPRING-Programms mobilisierten Gesamtbetrag von 445 Mio. EUR, insbesondere aber die im Rahmen des PAR III-Pakets, an dem sich auch die EU beteiligt, vorgesehenen Konditionalitäten ergänzen. Eine enge Abstimmung bei der Durchführung dieser beiden Programme ist gesichert, da sich die Programme gegenseitig ergänzen und stützen. Während die vorgesehene Makrofinanzhilfe kurzfristige Zahlungsbilanzhilfen bereitstellt, unterstützt die Staatsentwicklungsvereinbarung durch Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und guter politischer Regierungsführung den Vollzug des Übergangs zur Demokratie. Indem sie die Einführung eines angemessenen Rahmens für eine makroökonomische Politik und Strukturreformen unterstützt, würde die Makrofinanzhilfe der EU zudem die im Rahmen anderer Finanzinstrumente angestrebte Wertschöpfung und die Effektivität des Engagements der EU verbessern. Darüber hinaus würde sie die Ressourcen ergänzen, die von den internationalen Finanzinstituten, bilateralen Gebern und anderen Finanzinstituten der EU bereitgestellt werden. Auf diese Weise entstünde ein Beitrag zur allgemeinen Wirksamkeit des Pakets finanzieller Unterstützungsmaßnamen, das die internationale Gebergemeinschaft in der Zeit nach der Krise schnürte.

Insgesamt verläuft der Weg Tunesiens bis zur Erreichung einer vollgültigen Demokratie zwar nicht ohne Schwierigkeiten und es bestehen nach wie vor erhebliche Unsicherheiten, aber das Land hat bedeutende Schritte zu politischen Reformen unternommen, deren Ziel die Stärkung der demokratischen Institutionen und Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte ist. Das Land plant auch ein Programm wirtschaftlicher Reformen, mit dem das Fundament für ein zukunftsfähiges, Arbeitsplätze schaffendes, gerechtes Wachstumsmodell gelegt werden soll.

Der MFH-Vorschlag steht im Einklang mit der Verpflichtung der EU zur Unterstützung des wirtschaftlichen und politischen Übergangs in Tunesien. Er ist auch mit dem Wortlaut zweier MFH-Entscheidungen zur Kirgisischen Republik und zum Haschemitischen Königreich Jordanien[1] vereinbar. Insbesondere trägt der Vorschlag, wie in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert, folgenden Grundsätzen Rechnung: außerordentlicher Charakter, Erfüllung politischer Vorbedingungen, komplementärer Charakter, Konditionalität und Finanzdisziplin.

Die Kommission wird während der Laufzeit der MFH fortlaufend die Erfüllung dieser Kriterien überwachen und bewerten. Hinsichtlich der Bewertung der politischen Vorbedingungen werden die Dienststellen der Kommission eng mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Anhörung interessierter Kreise

Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung Tunesiens. Bei der Vorbereitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung von MFH berieten sich die Dienststellen der Kommission mit dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme auflegten. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den tunesischen Behörden.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Dezember 2013 wird die Kommission mit Unterstützung externer Experten eine operationelle Bewertung vornehmen, in deren Rahmen Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren in Tunesien geprüft werden.

· Folgenabschätzung

Die Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden gemäß den Vereinbarungen mit dem IWF den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Tunesiens mindern und politische Maßnahmen fördern, die auf eine Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Haushaltslage abzielen und ein nachhaltiges Wachstum stärken. Sie wird insbesondere helfen, die Effizienz und Transparenz der öffentlichen Finanzverwaltung zu verbessern. Sie wird Steuerreformen zur Steigerung der Steuereinnahmen und Verbesserungen bei der progressiven Gestaltung des Steuersystems fördern, bestehende Anstrengungen zur Stärkung der sozialen Sicherheitsnetze unterstützen und Arbeitsmarktreformen zur Senkung der Arbeitslosigkeit und Steigerung der Erwerbsquoten, insbesondere bei Frauen, voranbringen. Und die MFH wird die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens für Handel und Investitionen erleichtern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Europäische Union stellt Tunesien eine MFH in Höhe von maximal 250 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen Darlehens zur Verfügung. Die Ziele der Finanzhilfe werden in Folgendem bestehen: (i) Leistung eines Beitrags zur Deckung des von der Kommission auf der Grundlage der Schätzungen des IWF ermittelten, verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs für den Zeitraum von 2014 bis 2015; (ii) Unterstützung der Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung und externen Stabilisierung im Kontext des IWF-Programms; (iii) Erleichterung und Förderung der Anstrengungen der tunesischen Behörden zur Durchführung der in dem zwischen der EU und Tunesien vereinbarten ENP-Aktionsplan festgelegten Maßnahmen und (iv) Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung, Stärkung der wirtschaftspolitischen Regierungsführung und Transparenz und Verbesserung der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum.

Es ist geplant, die Finanzhilfe in drei Darlehenstranchen bereitzustellen. Die Auszahlung der ersten Tranche (90 Mio. EUR) wird voraussichtlich Mitte 2014 stattfinden. Die zweite Tranche (80 Mio. EUR), die an eine Reihe politischer Auflagen geknüpft ist, könnte gegen Ende 2014 zur Auszahlung gelangen. Die dritte und letzte Tranche (80 Mio. EUR) könnte in der ersten Hälfte 2015 bereitgestellt werden, sofern die politischen Auflagen erfüllt worden sind. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. Besondere – in Einklang mit der Haushaltsordnung stehende – Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten finden Anwendung.

Wie beim Instrument der Makrofinanzhilfe üblich, würden die Auszahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die im Rahmen der IWF-Finanzierungsvereinbarung (der Bereitschaftskreditvereinbarung) durchgeführten Programmüberprüfungen positiv ausfallen. Darüber hinaus würden die Kommission und die tunesischen Behörden in einer entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“) spezifische Strukturreformmaßnahmen festlegen. Die Kommission wird ihr Hauptaugenmerk auf Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Lenkung und der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum richten. Hierbei werden beispielsweise die Transparenz und Effizienz der öffentlichen Finanzverwaltung, Steuerreformen, Reformen zur Stärkung der sozialen Netze, Arbeitsmarktreformen und Reformen zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens für Handel und Investitionen angesprochen werden.

Die Entscheidung, die gesamte Makrofinanzhilfe in Form von Darlehen auszuzahlen, wird durch Tunesiens Entwicklungsstand (gemessen am Pro-Kopf-Einkommen) und seine Verschuldungskennzahlen gerechtfertigt. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der Behandlung Tunesiens durch die Weltbank und den IWF. Tunesien kommt für eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen seitens der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) oder aus dem Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum nicht in Frage.

· Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV.

· Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet insoweit Anwendung, als das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität in Tunesien von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann und somit besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgründe sind die auf nationaler Ebene bestehenden Haushaltszwänge und die Notwendigkeit einer engen Koordinierung zwischen den Gebern im Interesse einer vom Umfang und von der Wirksamkeit her maximalen Unterstützung des Landes.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.

Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der Bereitschaftskreditvereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzhilfe die im Zeitraum von 2014 bis 2015 verbleibende Finanzierungslücke zu 10,8 % schließen würde. In Anbetracht der Hilfen, die Tunesien von anderen bilateralen und multilateralen Gebern und Gläubigern zugesagt wurden, wird dies als angemessene Lastenteilung für die EU erachtet.

· Wahl des Instruments

Die Finanzierung von Projekten oder Maßnahmen im Rahmen technischer Hilfe wären für diese makroökonomischen Ziele kein geeignetes oder ausreichendes Mittel. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem sie bei der Einrichtung eines geeigneten allgemeinen Rahmens für makroökonomische und strukturelle Maßnahmen behilflich ist, kann die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Aktionen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in Tunesien finanziert werden.

Das vorgeschlagene Programm wird zudem das Engagement der Regierung für Reformen und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU stärken. Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erzielt. In einem allgemeineren Kontext wird das Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU bereit ist, Länder, die sich in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten für politische Reformen entscheiden, zu unterstützen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die geplante Finanzhilfe würde in Form eines Darlehens gewährt und müsste über eine von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleiheoperation finanziert werden. Die Kosten der Finanzhilfe für den Haushalt werden der Einzahlung – in Höhe einer Quote von 9 % – der Beträge entsprechen, die aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“)[2] in den Garantiefonds für Drittlandsdarlehen eingezahlt werden. In der Annahme, dass die erste und die zweite Darlehensauszahlung 2014 in Höhe von insgesamt 170 Mio. EUR erfolgen und die dritte Tranche des Darlehens in Höhe von 80 Mio. EUR im Jahr 2015 zur Auszahlung gelangt, wird gemäß den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die Einzahlung in den Haushalten der Jahre 2016 und 2017 stattfinden.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

· Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des Memorandum of Understanding für zweieinhalb Jahre bereitgestellt.

2013/0416 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union („Union“) und der Tunesischen Republik („Tunesien“) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und Tunesien auf der anderen Seite trat am 1. März 1998 in Kraft. Im Rahmen dieses Assoziierungsabkommen führte Tunesien 2008 den Abbau der Zölle auf gewerbliche Erzeugnisse zum Abschluss und wurde so zum ersten Land im Mittelmeerraum, das ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union schloss. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden im Rahmen von ENP-Aktionsplänen, von denen der neueste, aktuell erörterte Plan für den Zeitraum von 2013 bis 2017 gelten würde, weiter vorangetrieben.

(2)       Tunesiens Wirtschaft wird durch Ereignisse im Land, die im Zusammenhang mit den sich seit Ende 2010 im südlichen Mittelmeerraum vollziehenden – unter der Bezeichnung „Arabischer Frühling“ bekannten – Entwicklungen stehen, sowie durch die anschließenden Unruhen in der Region, insbesondere im Nachbarland Libyen, erheblich beeinträchtigt. Diese Ereignisse und das schwache wirtschaftliche Umfeld auf globaler Ebene, insbesondere aber die Rezession im Euro-Währungsgebiet (Tunesiens wichtigstem Handels- und Finanzpartner) wirkten sich äußerst negativ auf die tunesische Wirtschaft aus. Die Folgen waren eine Verlangsamung des Wachstums und das Entstehen großer Finanzlücken in Zahlungsbilanz und Haushalt.

(3)       Nach der Absetzung von Präsident Ben Ali am 14. Januar 2011 fanden am 23. Oktober 2011 die ersten freien demokratischen Wahlen in Tunesien statt. Seit dieser Zeit gibt es eine nationale verfassungsgebende Versammlung und obgleich der politische Übergang nicht ohne Schwierigkeiten vonstattenging, bestehen seitens der wichtigsten politischen Akteure konzertierte Anstrengungen zur Weiterführung der Reformen bis ein vollständiges demokratisches System erreicht ist.

(4)       Seit Beginn des Arabischen Frühlings hat die Union bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Entschlossenheit zur Unterstützung Tunesien bei seinem wirtschaftlichen und politischen Reformprozess zum Ausdruck gebracht. Dieses Engagement wurde in den Schlussfolgerungen der Sitzung des Assoziationsrats zwischen der Union und Tunesien im November 2012 erneut bekräftigt. Die finanzielle Unterstützung der Union für den Reformprozess Tunesiens steht im Einklang mit der im Kontext der ENP umrissenen Politik, die die Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum verfolgt.

(5)       Makrofinanzhilfe der Union sollte ein ausnahmsweise eingesetztes Finanzinstrument ungebundener, nicht zweckbestimmter Zahlungsbilanzhilfe sein. Sie soll dem Ziel der Wiederherstellung einer nachhaltigen Außenfinanzierung des Empfängers dienen und die Umsetzung eines politischen Programms mit tiefgreifenden, auf die Verbesserung der Zahlungsbilanzlage ausgerichteten Anpassungs- und Strukturreformen stützen, wobei sich dies insbesondere auf den Programmzeitraum bezieht. Ein weiteres Ziel besteht in der Umsetzung maßgeblicher Vereinbarungen und Programme mit der Union.

(6)       Im April 2013 schlossen die tunesischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) eine nicht der Vorsorge dienende Bereitschaftskreditvereinbarung („IWF-Programm“) mit einer Laufzeit von drei Jahren über 1 150 Mio. SZR (Sonderziehungsrechte) zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms Tunesiens. Die Zielsetzungen des IWF-Programms stehen mit dem Zweck der Makrofinanzhilfe der Union im Einklang, nämlich der Linderung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der Durchführung tiefgreifender, mit dem Ziel der Makrofinanzhilfe der Union kohärenter Anpassungsmaßnahmen.

(7)       Die Union hat im Rahmen ihres regulären Kooperationsprogramms zur Unterstützung von Tunesiens Agenda für wirtschaftliche und politische Reformen für den Zeitraum 2011 bis 2013 290 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Zusätzlich wurden Tunesien in den Jahren von 2011 bis 2013 155 Mio. EUR im Rahmen des Programms zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“ (SPRING) zugewiesen.

(8)       Im August 2013 ersuchte Tunesien angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten die Union um Makrofinanzhilfe.

(9)       Da Tunesien ein Land ist, für das die ENP gilt, sollte es als Land betrachtet werden, dass Makrofinanzhilfe der Union erhalten kann.

(10)     Da in der Zahlungsbilanz Tunesiens noch eine erhebliche, die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigende Finanzierungslücke verbleibt, ist die Tunesien zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union („die Makrofinanzhilfe der Union“) unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf Tunesiens Ersuchen um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Tunesiens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(11)     Das Ziel der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, die Wiederherstellung einer nachhaltigen Außenfinanzierung für Tunesien und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.

(12)     Der Festlegung der Höhe der Makrofinanzhilfe der Union lag eine vollständige quantitative Beurteilung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Tunesiens zugrunde. Außerdem wurde die Fähigkeit des Landes zur Selbstfinanzierung aus eigenen Mitteln, insbesondere den internationalen Reserven, die ihm zur Verfügung stehen berücksichtigt. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Tunesien und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

(13)     Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(14)     Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Tunesien unterstützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union sicherzustellen.

(15)     Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Verpflichtung Tunesiens zu gemeinsamen Werten mit der Union fördern. Zu diesen Werten gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, die Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung sowie die Verpflichtung zu den Grundsätzen eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels.

(16)     Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Tunesien effektive demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit – respektiert und dass es die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Tunesien stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Zielsetzungen sind von der Kommission regelmäßig zu überprüfen.

(17)     Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte Tunesien geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen für Kontrollen der Kommission und Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes getroffen werden.

(18)     Eine Freigabe von Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.

(19)     Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein.

(20)     Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(21)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] ausgeübt werden.

(22)     Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen und um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten sollte die Kommission Befugnisse erhalten, unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 entsprechende Bedingungen mit den tunesischen Behörden auszuhandeln. Nach der genannten Verordnung sollte das Beratungsverfahren grundsätzlich in allen Fällen durchzuführen sein, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. In Anbetracht der möglicherweise erheblichen Auswirkungen einer Finanzhilfe von mehr als 90 Mio. EUR ist die Anwendung des Prüfverfahrens für Vorhaben, die den genannten Schwellenwert übersteigen, angemessen. In Anbetracht der Höhe der Makrofinanzhilfe der Union für Tunesien sollte das Prüfverfahren auch für die Billigung des Memorandum of Understanding und jede Senkung, Aussetzung oder Einstellung der Finanzhilfe Gültigkeit haben -

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die Union stellt Tunesien eine Makrofinanzhilfe („die Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von maximal 250 Mio. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung und der wirtschaftlichen Reformen des Landes zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm ermittelten Zahlungsbilanzbedarfs Tunesien geleistet.

2.           Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird Tunesien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und sie an Tunesien weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

3.           Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Tunesien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen der EU und Tunesien geschlossenen Assoziierungsabkommen und dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) von der EU und Tunesien beschlossenen Aktionsplan für 2013 bis 2017 festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

4.           Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt.

5.           Sollte der Finanzierungsbedarf Tunesiens während des Auszahlungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich abnehmen, wird die Kommission gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Höhe der Finanzhilfe senken, sie aussetzen oder aufheben.

Artikel 2

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Tunesien effektive demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit – respektiert und dass es die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission wird die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union überprüfen. Dieser Artikel wird gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU[6] angewendet.

Artikel 3

1.           Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den tunesischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union vereinbaren, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind, das auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält (nachstehend „Memorandum of Understanding“). Die im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Verträgen oder Vereinbarungen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird. Hierzu zählen auch die seitens Tunesiens mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.

2.           Diese Auflagen sollen insbesondere dem Ziel dienen, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme, auch im Hinblick auf den Einsatz der Makrofinanzhilfe der Union, in Tunesien zu stärken. Auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie weitere Prioritäten im Kontext der Außenpolitik der Union werden bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

3.           Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den tunesischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

4.           Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Auflagen aus Artikel 4 Absatz 3 weiterhin erfüllt werden und ob die Wirtschaftspolitik Tunesiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

1.           Die Makrofinanzhilfe der Union wird unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen von der Kommission in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird im Memorandum of Understanding festgelegt.

2.           Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden, soweit erforderlich, gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates[7] Rückstellungen gebildet.

3.           Die Kommission macht die Freigabe der Tranchen von der Erfüllung sämtlicher nachstehend genannter Auflagen abhängig, nämlich:

(a) der in Artikel 2 festgelegten Auflage;

(b) einer ununterbrochenen, zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der Umsetzung eines politischen Programms mit tiefgreifenden Maßnahmen im Rahmen von Anpassungs- und Strukturreformen, die durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt werden;

(c) der innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erfolgenden Umsetzung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Auszahlung der dritten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

4.           Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In derartigen Fällen informiert sie das Europäische Parlament und den Rat über die Gründe für eine solche Aussetzung oder Einstellung.

5.           Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Tunesien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das tunesische Finanzministerium als Endbegünstigtem überwiesen werden.

Artikel 5

1.           Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2.           Soweit die Umstände dies zulassen und sofern Tunesien ein entsprechendes Ersuchen stellt, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Klausel eine entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen gegenübersteht.

3.           Soweit die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Tunesien ein entsprechendes Ersuchen stellt, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder sie kann die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in den Absätzen 1 und 4 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4.           Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Tunesiens.

5.           Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

1.           Die Makrofinanzhilfe der Union wird gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[9] umgesetzt.

2.           Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

3.           Das Memorandum of Understanding und die Darlehensvereinbarung, die mit den tunesischen Behörden zu schließen sind, werden Bestimmungen enthalten, die

(a) sicherstellen, dass Tunesien regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass das Land angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;

(b) im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[10], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[11] und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

(c) die Kommission unter Einschluss des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung beziehungsweise deren Vertreter ausdrücklich bevollmächtigen, Überprüfungen, u. a. auch Kontrollen und Besuche vor Ort, durchzuführen;

(d) die Kommission und den Europäischen Rechnungshof ausdrücklich bevollmächtigen, während des Bereitstellungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union und danach Prüfungen unter Einschluss von Dokumentenprüfungen und Prüfungen vor Ort, beispielsweise operationelle Bewertungen, durchzuführen;

(e) sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, sofern festgestellt wird, dass Tunesien bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen hat.

4.           Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mithilfe operationeller Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Tunesien.

Artikel 7

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

1.           Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht:

(a) wird der bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielte Fortschritt geprüft;

(b) werden die wirtschaftliche Lage und die Aussichten Tunesiens sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte bewertet;

(c) wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Tunesiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.

2.           Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem die Ergebnisse und die Wirksamkeit der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union sowie der Umfang, in dem die Finanzhilfe zu den in ihrem Rahmen festgelegten Zielen beitrug, beurteilt werden.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[13]

Politikbereich:           Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

Maßnahme:   03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

„Wohlstand über die Europäische Union hinaus“

Wichtigste in die Zuständigkeit der GD ECFIN fallende Tätigkeitsbereiche:

1. Förderung der Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik durch vertiefte wirtschaftliche Analysen sowie Stärkung des politischen Dialogs und der Beratung in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Aktionspläne.

2. Planung, Überwachung und Durchführung der Makrofinanzhilfen für Partnerdrittländer in Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1: „Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer zur Überwindung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Auslandsverschuldung“

ABM/ABB-Tätigkeit(en): Internationale Wirtschafts- und Finanzbeziehungen, Global Governance.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Die vorgeschlagene Finanzhilfe besteht aus einem Darlehen der EU in Höhe von 250 Mio. EUR an die Tunesische Republik („Tunesien“) und soll dazu beitragen, die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz des Landes zu verbessern. Die in drei Tranchen auszuzahlende Finanzhilfe wird das Land dabei unterstützen, die wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu bewältigen, mit denen es infolge der Unruhen im Inland und in der Region zu kämpfen hat. Sie wird außerdem Strukturreformen fördern, mit denen ein höheres nachhaltiges Wirtschaftswachstum erzielt und die öffentliche Finanzverwaltung verbessert werden soll.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren Bericht erstatten. Vor der Auszahlung der zweiten und dritten Finanzhilfetranche haben sie zudem einem umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

Die Dienststellen der Kommission werden im Anschluss an eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren, die in Vorbereitung dieser Transaktion in Tunesien durchgeführt wird, die öffentliche Finanzverwaltung weiterhin überwachen. Die EU-Delegation in Tunesien wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank stehen, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten in Tunesien gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.

In dem Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfeoperationen bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine Ex-post-Bewertung.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Auszahlung der Finanzhilfe wird von einer zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der Durchführung der Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen Tunesien und dem IWF abhängig gemacht. Außerdem vereinbart die Kommission mit den tunesischen Behörden im Rahmen eines Memorandum of Understanding eine Reihe spezifischer politischer Auflagen, die vor der Freigabe der zweiten und dritten Tranche durch die Kommission erfüllt sein müssen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Durch die Unterstützung des Landes bei der Überwindung des durch die Unruhen im Inland und der Region ausgelösten wirtschaftlichen Schocks wird die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe dazu beitragen, makroökonomische Stabilität, wirtschaftliche Reformen und politischen Fortschritt im Land zu fördern. Die Finanzhilfe ergänzt die von den internationalen Finanzinstitutionen, der EU und anderen Gebern bereitgestellten Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft in der Zeit nach der Krise geschnürten Finanzpakets erhöht wird.

Das vorgeschlagene Programm wird zudem das Engagement der Regierung für Reformen und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU stärken. Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erzielt. In einem allgemeineren Kontext wird das Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU bereit ist, Länder, die sich in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten für politische Reformen entscheiden, zu unterstützen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Seit 2004 sind insgesamt fünfzehn Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfevorhaben durchgeführt worden. Diese Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass die Makrofinanzhilfetätigkeiten einen – wenngleich bisweilen auch nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen dazu bei, die Haushaltslage zu entspannen. Auch führten sie zu einem leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EU gehört zu den wichtigsten Gebern Tunesiens. Die Union hat im Rahmen ihrer regulären Kooperation zur Unterstützung von Tunesiens Agenda für politische und wirtschaftliche Reformen für den Zeitraum 2011 bis 2013 290 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Zusätzlich wurden Tunesien im Rahmen des SPRING-Programms in den Jahren von 2011 bis 2013 140 Mio. EUR zugewiesen.

Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Eine Makrofinanzhilfe stellt weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung dar noch ist sie zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Empfängerlandes gedacht. Die Makrofinanzhilfe ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad befindet. Im Anschluss sollen die regulären Instrumente der EU zur Unterstützung der Zusammenarbeit greifen.

Die Makrofinanzhilfe soll zudem die Interventionen der internationalen Finanzinstitutionen ergänzen. Hier sind insbesondere das durch die Bereitschaftskreditvereinbarung des IWF unterstützen Anpassungs- und Reformprogramm und das entwicklungspolitischen Darlehen der Weltbank zu nennen.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

X Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer von 2,5 Jahren ab Inkrafttreten des Memorandum of Understanding, wie in Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses angegeben.

X Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2017.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[14]

X  Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem IWF-unterstützten Wirtschaftsprogramm in Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung der Bereitschaftskreditvereinbarung sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den tunesischen Behörden in einem Memorandum of Understanding zu vereinbaren sind.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

Es kann sein, dass die Makrofinanzhilfe, die ja nicht für spezifische Ausgaben zweckbestimmt ist, missbraucht wird. Allgemein gesprochen hängt dieses Risiko mit Faktoren wie der Qualität der Verwaltungssysteme in Zentralbank und Finanzministerium sowie der Angemessenheit der Innen- und Außenrevisionskapazitäten zusammen.

Ein weiteres wichtiges Risiko für das Vorhaben ergibt sich aus der – insbesondere in Libyen bestehenden – wirtschaftlichen und politischen Unsicherheit in der Region, die sich unmittelbar auf die tunesische Wirtschaft auswirkt. Im Inland besteht das Hauptrisiko in der Instabilität im Zusammenhang mit Schwierigkeiten beim politischen und wirtschaftlichen Reformprozess. Die umfassende Durchführung der von der internationalen Gemeinschaft unterstützten Maßnahmen für Stabilisierung und Reformen, zu der auch die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe gehört, könnte durch soziale Unzufriedenheit gefährdet werden.

Und schließlich bestehen Risiken aus einer möglichen Abschwächung des europäischen und globalen wirtschaftlichen Umfeldes und einem Anstieg der internationalen Energie- und Lebensmittelpreise.

2.2.2.     Angaben über den Aufbau des internen Kontrollsystems

Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Die Grundkosten, die der Kommission im Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren entstehen werden, sowie die Kosten für die operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren, die vor dem Vorhaben durchgeführt wurde, werden in Tabelle 3.2.1 aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen Rechnungshof und für mögliche Interventionen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung Kosten an. Die operationelle Bewertung leistet nicht nur Hilfestellung bei der Einschätzung des Missbrauchsrisikos für die Gelder, sondern erbringt als Zusatznutzen auch hilfreiche Informationen zu notwendigen Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung, die sich in den politisch-strategischen Auflagen für das Vorhaben widerspiegeln. Was die wahrscheinliche Verstoßquote betrifft, so gilt dieses Risiko - das sich darin äußern kann, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird oder die Mittel missbraucht werden - aufgrund der seit der Schaffung des MFH-Instruments gesammelten Erfahrungen als gering.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Zur Minderung der Risiken für eine betrügerische Mittelverwendung wird man verschiedene Maßnahmen treffen.

Erstens beinhaltet die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Gewährung der Makrofinanzhilfe für Tunesien eine Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden im Memorandum of Understanding und in der Darlehensvereinbarung näher ausgeführt werden. Vorgesehen ist eine Reihe von Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Geplant ist, vor allem im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen.

Zweitens werden die Dienststellen der Kommission mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger vor dem Abschluss des Memorandum of Understanding eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren beim Finanzministerium und der Zentralbank von Tunesien durchführen, damit die Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung soll festgestellt werden, ob der bestehende Rahmen in Tunesien ausreicht, um eine solides Finanzmanagement im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe zu gewährleisten. Abgedeckt werden sollen Bereiche wie Managementstruktur und -organisation, Mittelverwaltung und -kontrolle, Sicherheit der IT-Systeme, für das interne und externe Audit verfügbare Kapazitäten und Unabhängigkeit der Zentralbank. Nach Maßgabe dieser Bewertung können im Einvernehmen mit den nationalen Behörden besondere Mechanismen für die Verwaltung der Mittel durch die Empfänger eingeführt werden. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank von Tunesien gezahlt.

Und schließlich wird die Makrofinanzhilfe Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshof, unterliegen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

01 03 02 Makrofinanzhilfe

01 03 06 – Mittel für den Garantiefonds[15]

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………...……….] || GM/NGM ([16]) || von EFTA-Ländern[17] || von Bewerber-ländern[18] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung

4 || 01 03 02 Makrofinanzhilfe || GM/NGM || Nein || Nein || Nein || Nein

4 || 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds || GM/NGM || Nein || Nein || Nein || Nein

01 03 06 – Garantie der Europäischen Union für EU-Anleihen zum Zweck der Makrofinanzhilfe zugunsten von Drittländern: Die Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Fondsverordnung in der geänderten Fassung zu erfolgen. Im Einklang mit dieser Verordnung basieren die Darlehen auf dem zum Jahresende ausstehenden Betrag. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“ berechnet. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 03 06) übertragen. Demzufolge werden 9 % (höchstens 22,5 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt.

Der die Haushaltsgarantie betreffende Haushaltseintrag („p.m.“) wird nur im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Garantie aktiviert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Haushaltsgarantie in Anspruch genommen wird.

¨¨Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 4 || || || [Rubrik: Die EU als globaler Partner)

GD: <ECFIN> || || || Jahr 2013[19] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INSGESAMT

ŸOperative Mittel  || || || || || ||

Haushaltslinie 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds || Verpflichtungen || (1a) || || || || 15,3 || 7,2 || 22,5

Zahlungen || (2 a) || || || || 15,3 || 7,2 || 22,5

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[20] (operationelle Bewertungen und Ex-post-Bewertungen) || || || || || ||

Haushaltslinie 01 03 02 || Verpflichtungen || (3) || 0,05 || || || 0,15 || || 0,20

|| Zahlungen || (3 a) || || 0,05 || || 0,05 || 0,10 || 0,20

Mittel für die GD ECFIN INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,05 || || || 15,45 || 7,2 || 22,7

Zahlungen || =2+2a +3 || || 0,05 || || 15,35 || 7,3 || 22,7

ŸOperative Mittel INSGESAMT  || Verpflichtungen || (4) || 0,05 || || || 15,45 || 7,2 || 22,7

Zahlungen || (5) || || 0,05 || || 15,35 || 7,3 || 22,7

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4  des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,05 || || || 15,45 || 7,2 || 22,7

Zahlungen || =5+ 6 || || 0,05 || || 15,35 || 7,3 || 22,7

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || || „Verwaltungsausgaben“

|| || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INSGESAMT

GD: <…….> || ||

ŸPersonalausgaben || 0,030 || 0,028 || 0,021 || 0,010 || 0,016 || 0,105

ŸSonstige Verwaltungsausgaben || 0,015 || 0,015 || 0,010 || || || 0,040

GD ECFIN INSGESAMT || Mittelzuweisungen || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || 0,145

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5  des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || 0,145

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013[21] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens   || Verpflichtungen || 0,095 || 0,043 || 0,031 || 15,46 || 7,216 || 22,845

Zahlungen || 0,045 || 0,093 || 0,031 || 15,36 || 7,316 || 22,845

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

– X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || || || || || ||

||

|| || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL NR. 1[22] || || || || || || || || || || ||

|| || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || ||

|| Art || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

- Ergebnis 1 || Operationelle Bewertung || 1 || 0,05 || || || || || || || || || 1 || 0,05

- Ergebnis 2 || Ex-post-Bewertung || || || || || || || 1 || 0,15 || || || 1 || 0,15

- Ergebnis 3 || Mittel für den Garantiefonds || || || || || || || 1 || 15,3 || 1 || 7,2 || 2 || 22,5

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,05 || || || || || 2 || 15,45 || 1 || 7,2 || 4 || 22,7

GESAMTKOSTEN || 1 || 0,05 || || || || || 2 || 15,45 || 1 || 7,2 || 4 || 22,7

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Zusammenfassung

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

– X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2013[23] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfü-gen (siehe Ziffer 1.6) || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || ||

Personalmittel || 0,030 || 0,028 || 0,021 || 0,010 || 0,016 || || || || 0,105

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,015 || 0,015 || 0,010 || || || || || || 0,040

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || || || || 0,145

Außerhalb RUBRIK 5 [24] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || ||

Personalmittel || || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || || || || 0,145

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können.

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X Für den Vorschlag/die Initiative werden das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfü-gen (siehe Ziffer 1.6)

ŸIm Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

01 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,227 || 0,212 || 0,159 || 0,076 || 0,121 || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || ||

ŸExternes Personal (in Vollzeitäquivalenten:  VZÄ)[25]

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || ||

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || ||

XX 01 04 jj[26] || - am Sitz || || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || ||

10 01 05 02 (VB, LAK, und ANS der direkten Forschung) || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,227 || 0,212 || 0,159 || 0,076 || 0,121 || || ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel

Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet ist, oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete: || Referatsleiter: Beaufsichtigung und Verwaltung der Maßnahme, Aushandeln der Darlehensvereinbarung, Durchsicht von Berichten, Leitung von Kontrollbesuchen und Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Auflagen. EAD-Referant: Ausarbeitung des Memorandum of Understanding, Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen sowie zu externen Sachverständigen für operative Bewertungen und Ex-post-Evaluierungen, Durchführung von Kontrollbesuchen und Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe.

Externes Personal || Entfällt

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

– X Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X       Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik; Entwurf eines Beschlusses über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien, dessen Verabschiedung für Dezember 2013 geplant ist.

[2]               Die Haushaltslinie 01 04 01 14 wird ab dem Haushalt 2014 zur Haushaltslinie 01 03 06.

[3]               ABl. C […], […], S. […].

[4]               Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … 2012 und Beschluss des Rates vom … 2012.

[5]              Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[6]               Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU) (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

[7]               Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

[8]               Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

[9]               Delegierte Verordnung (EU) Nr.1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L. 362 vom 31.12.2012, S. 1).

[10]             Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

[11]             Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

[12]             Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. .L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

[13]             ABM: maßnahmenbezogenes Management - ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[14]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[15]             Die Haushaltslinie 01 04 01 14 wird ab dem Haushalt 2014 zur Haushaltslinie 01 03 06.

[16]             GM/NGM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel

[17]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[18]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[19]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[20]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[21]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[22]             Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“

[23]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[24]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[25]             AC = Vertragsbediensteter; AL = Ortskraft; ANS = abgeordneter nationaler Sachverständiger; INT = Zeitarbeitskraft („Intérimaire“); JED = Junge Sachverständige in Delegationen („Jeune Expert en Délégation“).

[26]             Teilobergrenzen für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

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