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Document 52013PC0860
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL providing macro-financial assistance to the Republic of Tunisia
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik
/* COM/2013/0860 final - 2013/0416 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik /* COM/2013/0860 final - 2013/0416 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Gründe und Ziele des Vorschlags Die nach der
Revolution des Jahres 2011 ausgebrochenen Unruhen im Land, die in der Region
herrschende Instabilität (vor allem der Krieg in Libyen) sowie ein schwaches
internationales Umfeld insbesondere im Euro-Währungsgebiet, zu dem Tunesien
enge Handels- und Finanzbeziehungen unterhält, wirkten sich negativ auf die
tunesische Wirtschaft aus. Die Wirtschaft trat 2011 in eine Rezession ein und
trotz der bescheidenen wirtschaftlichen Erholung im Jahr 2012, als der
Tourismus und die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) wieder an Schwung
gewannen und die wirtschaftliche Tätigkeit zunahm, ist die makroökonomische
Lage nach wie vor sehr fragil. Insbesondere bei der Zahlungsbilanz und der Haushaltslage
ist eine deutliche Verschlechterung zu verzeichnen, so dass erheblicher
Finanzbedarf entstand. Zugleich unternahm das Land nach der Absetzung
von Präsident Ben Ali am 14. Januar 2011 wesentliche Schritte zur
Schaffung demokratischer Mechanismen, etwa die Durchführung freier Wahlen und die
Gründung einer nationalen verfassungsgebenden Versammlung. Obgleich der
politische Übergang nicht ohne Schwierigkeiten und Episoden der Instabilität vonstattenging,
wird erwartet, dass am Ende dieses Verfahrens die Verabschiedung einer neuen
Verfassung und die Organisation von Neuwahlen in der ersten Jahreshälfte 2014
stehen werden. Vor diesem
Hintergrund vereinbarten die tunesischen Behörden Mitte April 2013 mit
Mitarbeitern des Internationalen Währungsfonds (IWF) eine Bereitschaftskreditvereinbarung
in Höhe von 1,75 Mrd. USD (400 % der Quote) mit einer
Laufzeit von 24 Monaten, die das IWF-Exekutivdirektorium im Juni
billigte. Die Ziele der Bereitschaftskreditvereinbarung bestehen in der
Unterstützung des Programms der Regierung für Wirtschaftsreformen, der
Minderung wirtschaftlicher Anfälligkeiten und der Förderung eines nachhaltigen,
breitenwirksamen Wachstums. In diesem Kontext ersuchte
die tunesische Regierung am 28. August 2013 bei der EU um Makrofinanzhilfe
(MFH) in Höhe von 500 Mio. EUR, wobei ein Teil in Form eines
Zuschusses gewährt werden sollte (siehe Ersuchen im Anhang). Die Europäische
Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die
Gewährung einer Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik in Höhe von maximal
250 Mio. EUR vor. Die Finanzhilfe würde in Form
mittelfristiger Darlehen gewährt. Ein Zuschuss ist nicht vorgesehen, da
Tunesien die Förderkriterien für den Einsatz von Zuschüssen im Rahmen von
Makrofinanzhilfevorhaben nicht erfüllt. Die vorgeschlagene
Makrofinanzhilfe der EU würde Tunesien bei der Deckung eines Teils des im
Zusammenhang mit dem Programm des IWF verbleibenden, auf 3,0 Mrd. USD
geschätzten Außenfinanzierungsbedarfs für den Zeitraum von 2014 bis 2015
unterstützen. Die Makrofinanzhilfe würde die kurzfristigen Handelsbilanz- und
Haushaltsrisiken für die tunesische Wirtschaft mindern und zugleich das mit dem
IWF und der Weltbank vereinbarte Anpassungs- und Reformprogramm unterstützen.
Zudem würde sie die im Rahmen der haushaltsstützenden Maßnahmen der EU
vereinbarten Reformen, insbesondere die zum Teil durch das SPRING-Programm zur
„Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“ der EU
finanzierte Staatsentwicklungsvereinbarung Programme d’Appui à la Relance
(PAR) voranbringen. Die vorgeschlagene
Finanzhilfe entspricht den Zielen der auf dem G8-Gipfeltreffen in Deauville
beschlossenen neuen Partnerschaftsinitiative und der Ausrichtung der neuen
europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Den anderen Ländern der Region würde
damit die Bereitschaft der EU signalisiert, Länder, die politische Reformen in
Angriff nehmen, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang
vertritt die Kommission die Auffassung, dass die politischen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein MFH-Vorhaben in der vorgeschlagenen
Höhe und Art erfüllt sind. · Allgemeiner Kontext Nach einer
schweren Rezession im Jahr 2011, die durch die politischen Unruhen im Land
und den Konflikt in Libyen ausgelöst worden war und in deren Verlauf die
Wirtschaft um 1,9 % schrumpfte, setzte 2012 trotz ungünstiger
Rahmenbedingungen im In- und Ausland eine bescheidene Erholung ein, in deren
Verlauf das reale BIP-Wachstum auf geschätzte 3,6 % anzog. Hier
erwies es sich als hilfreich, dass der Tourismus und die ausländischen
Direktinvestitionen (ADI) wieder an Schwung gewannen. Trotz der
vielversprechenden Zunahme der Fertigungstätigkeit und des Anstiegs im
Tourismus, die Mitte 2013 zu verzeichnen waren, bremsten der anhaltende
politische Stillstand im Land, das niedriger als erwartete Wachstum in der EU
(dem Haupthandelspartner Tunesiens) und in den aufstrebenden Märkten sowie eine
schlechte Ernte die Konjunktur. Der IWF senkte kürzlich seine Prognose für das
Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für das Jahr 2013 von 4 % auf 3 %.
Auch die Wachstumsprognose für 2014 wurde von 4,5 % auf 3,7 %
gesenkt, wobei die Risiken einen starken Negativtrend zeigen, in dem sich die
politische Lage im Land widerspiegelt. Die Arbeitslosigkeit
ist nach wie vor ein Hauptsorgenpunkt. Die Arbeitslosenquote betrug Ende
Juni 2013 15,9 %, gegenüber 13,5 % vor der Revolution, und ist
unter jungen Menschen und Frauen besonders hoch. Seit Anfang 2012 besteht auch
ein gewisser Inflationsdruck, der großenteils auf einen Anstieg der
amtlich geregelten Energiepreise und höhere Lebensmittelpreise zurückzuführen
ist. Die Inflationsrate ist jedoch zum September wieder auf 5,7 % (und die
Kerninflation auf 4,4 %) zurückgegangen und wird sich wahrscheinlich auf
diesem Niveau einpendeln. Die Geld- und
Währungspolitik war im Verlauf des Jahres 2011 und der ersten Monate 2012
in Reaktion auf eine große Produktionslücke und eine vergleichsweise stabile
Kerninflation eher entgegenkommend und expansionsfreundlich gestaltet. Als die
Inflation jedoch an Tempo gewann und sich die negative Entwicklung der
Haushaltslage und der Zahlungsbilanz fortsetzte, zog die Zentralbank von
Tunesien (CBT) die Zügel an und erhöhte ab August 2012 ihren
Referenzzinssatz um 50 Bps (auf 4 %). Bei den öffentlichen
Finanzen sah das IWF-Programm für 2013 eine moderate Haushaltsanpassung
vor. Für das Haushaltsdefizit war ein Anstieg auf 7,3 % des BIP anvisiert
worden, der in groben Zügen den Kosten der geplanten Rekapitalisierung der
Banken und der Begleichung der Zahlungsrückstände entsprach. Die Trends der
jüngsten Zeit lassen jedoch darauf schließen, dass es ohne neue Maßnahmen zu
erheblichen haushaltspolitischen Fehlentwicklungen kommen wird (für das Defizit
wird jetzt ein Anstieg auf 8,4 % des BIP vorhergesagt, sofern keine
Abhilfemaßnahmen getroffen werden). Diese 2013 eingetretene Verschlechterung
der Haushaltslage wird wie vergangenes Jahr voraussichtlich durch eine
niedrigere Ausführungsquote bei öffentlichen Investitionen teilweise
ausgeglichen werden. Für 2014 fordert
der IWF eine weitere Anpassung um etwa zwei BIP-Prozentpunkte, um das geplante
Defizitziel von 6,4 % des BIP erreichen zu können. Zu den Abhilfemaßnahmen
werden wahrscheinlich eine Anpassung der Energietarife bei gleichzeitiger
Entwicklung eines besser auf die Zielgruppen abgestimmten sozialen
Sicherheitsnetzes, eine stärkere Kontrolle der Personalausgaben der
öffentlichen Hand (die etwa 13 % des BIP und 60 % der Einnahmen
ausmachen), Erhöhungen der Verbrauchssteuern und Maßnahmen zur Verbesserung der
Effizienz öffentlicher Ausgaben zählen. Der Rekapitalisierungsbedarf für den
Finanzsektor sollte zudem ordnungsgemäß gesetzlich festgehalten werden. Die gesamtstaatliche Verschuldung betrug auch 2012 44 % des
BIP, wird aber Ende dieses Jahres voraussichtlich leicht auf 45,3 % des
BIP steigen und 2014 mit 49,5 % des BIP ihren Höhepunkt erreichen. Der
Schuldendienst verbleibt bei tragbaren 6 % der gesamten Haushaltsausgaben. Die trotz
gedämpfter Nachfrage auf dem Weltmarkt (insbesondere der EU) und anhaltend
hoher Rohstoffpreise 2012 eingetretene Erholung des Wachstums trug zu einer
Ausweitung des Leistungsbilanzdefizits auf 8,1 % des BIP bei. Das
Defizit stieg 2013 weiter an. Neueste Prognosen deuten auf eine Verschlechterung
auf etwa 8,3 % des BIP hin, gegenüber dem im Rahmen des IWF-Programms
anvisierten Wert von 7,5 % des BIP. Darüber hinaus blieben Zuflüsse an
ausländischen Direktinvestitionen (ADI) 2013 bisher um etwa 40 % hinter
den ursprünglich im IWF-Programm angenommenen Werten zurück. Auch die
Auszahlungen von Finanzhilfen unterschritten den geplanten Umfang deutlich.
Infolge dieser Finanzierungsausfälle und dem höher als geplanten
Leistungsbilanzdefizit steht Tunesien nun für das Jahr 2013 einer erheblichen
Zahlungsbilanzlücke (von etwa 750 Mio. USD) gegenüber, wobei jedoch
ein mögliches Darlehen Katars einen Beitrag zur Reduzierung dieser Lücke
leisten könnte. Die IWF erwartet, dass dieser Finanzierungsausfall durch eine
Abnahme der Währungsreserven um 600 Mio. USD gegenüber den
ursprünglich im Programm vorgesehenen Zielen und durch eine weitere
Komprimierung öffentlicher Investitionen (die hohe Einfuhren beinhalten)
gedeckt wird. Nach einer
teilweisen Erholung der amtlichen Währungsreserven im Jahr 2012 setzte
Anfang 2013 ein rascher Rückgang der Reserven ein. Ende Oktober 2013 betrugen
die Währungsreserven 6,9 Mrd. USD, d. h. es war nur für
104 Tage eine Deckung für die Einfuhren vorhanden. Ende 2013 werden die
Währungsreserven wahrscheinlich einen Stand von 7,5 Mrd. USD
erreichen und somit 2013 um 1,1 Mrd. USD abgenommen haben - gegenüber
der ursprünglich für dieses Jahr anvisierten Zunahme um 400 Mio. USD.
Der nominal effektive Wechselkurs des Dinars sank seit der Revolution um
12 % und seit Anfang 2013 um 6 %. Die Krise wirkte sich 2011 auch auf eine Reihe
wichtiger Banken aus. Dies betraf insbesondere die öffentlichen Banken, die den
Risiken der hart getroffenen Tourismusbranche stärker ausgesetzt waren. Dadurch
sah sich die Zentralbank von Tunesien (CBT) veranlasst, den Geschäftsbanken
2012 zur Deckung ihres Refinanzierungsbedarfs Liquidität in erheblichem Umfang
bereitzustellen. Allerdings ist bereits ein schrittweiser Abbau der
Liquiditätsspritzen eingeleitet worden. Im Rahmen des mit dem IWF vereinbarten
Programms beabsichtigen die Behörden, die Rekapitalisierung und Sanierung der
von der Krise betroffenen Banken fortzusetzen. Neben der Notwendigkeit zur Umstrukturierung
und Stärkung des Bankensystems bestehen noch weitere Herausforderungen im
Zusammenhang mit wichtigen Strukturreformen. Hierzu gehören die Senkung der
Arbeitslosigkeit bei gleichzeitiger Erhöhung der Erwerbsquote (insbesondere bei
den Frauen) sowie die Reduzierung der Einkommensgefälle und regionalen
Ungleichgewichte. Da bisher die Betonung zu stark auf die Entwicklung einer
entlang der Küstenlinie angesiedelten Exportindustrie mit geringer
Wertschöpfung gelegt wurde, muss hier ein Umdenken erfolgen. Außerdem muss das
ineffiziente Preissubventionierungssystem unter gleichzeitiger Stärkung der
sozialen Sicherheitsnetze reformiert werden. Am 7. Juni 2013 billigte das
IWF-Exekutivdirektorium, wie bereits angegeben, eine
Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 1,75 Mrd. USD
(400 % der tunesischen Quote) mit zwei Jahren Laufzeit. Die Hauptziele
des IWF-Programms lauten: i) Wahrung der makroökonomischen Stabilität,
teilweise durch die Umsetzung von Strukturreformen und die selektive
Rekapitalisierung der Banken; ii) Unterstützung eines breitenwirksamen
Wachstums; iii) Reduzierung externer Risiken und iv) die Stärkung des
Vertrauens bei Investoren und Geldgebern. Überarbeitete
Prognosen deuten auf einen erheblichen Zahlungsbilanzbedarf für den Zeitraum von
2014 bis 2015 hin, wobei die Finanzierungslücke auf insgesamt
4,4 Mrd. USD geschätzt wird. Diese Finanzierungslücke wird vor allem
den folgenden beiden Faktoren zugeschrieben: einem anhaltend großen
Leistungsbilanzdefizit und der Notwendigkeit, im Zeitraum von 2014 bis 2015
Währungsreserven aufzubauen. Nach Abzug der Auszahlungen im Rahmen der
Bereitschaftskreditvereinbarung und des entwicklungspolitischen Darlehens der
Weltbank (DPL) sieht sich Tunesien einer restlichen Außenfinanzierungslücke von
3,0 Mrd. USD über diese drei Jahre gegenüber. Die vorgeschlagene
Makrofinanzhilfe der EU würden etwa 10,8 % zur Deckung der verbleibenden
Finanzierungslücke für den Zeitraum von 2014 bis 2015 beitragen. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Keine · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die EU ist bestrebt,
enge Beziehungen mit Tunesien aufzubauen und die wirtschaftlichen und
politischen Reformen Tunesiens zu unterstützen. Tunesien war 1995 das erste
Land im südlichen Mittelmeerraum, das ein Assoziierungsabkommen mit der EU
abschloss. Dieses Abkommen bildet nach wie vor die Rechtsgrundlage für die
bilaterale Zusammenarbeit. Die bilateralen Beziehungen wurden durch die
Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) weiter gestärkt, u. a. durch die
Verabschiedung auf fünf Jahre angelegter ENP-Aktionspläne, in denen strategische
Ziele für diese Zusammenarbeit festgelegt wurden. Der neueste dieser Pläne gilt
für den Zeitraum von 2013 bis 2017. Tunesien ist außerdem Mitglied der Union
für den Mittelmeerraum. Die wirtschaftlichen Verbindungen mit der EU spielen
eine wichtige Rolle. Tunesien wickelt den größten Teil seines Handels mit der
EU ab. Im Jahr 2012 stammten 59,3 % der Einfuhren Tunesiens aus der EU und
68,1 % seiner Ausfuhren waren für die EU bestimmt. Bei den ausländischen
Direktinvestitionen und anderen Finanzströmen, bei Überweisungen und bei
Zuflüssen aus dem Tourismus ist Tunesien zudem stark von der EU abhängig.
Tunesien brachte 2008 den Abbau der Zölle auf gewerbliche Erzeugnisse zum
Abschluss und wurde so zum ersten Land im Mittelmeerraum, das ein
Freihandelsabkommen mit der EU schloss. Die EU bot Tunesien Verhandlungen über
ein tiefgreifendes und umfassendes Freihandelsabkommen an, um Tunesien
umfassenden Zugang zum EU-Binnenmarkt zu gewähren. Allerdings haben die
Verhandlungen noch nicht begonnen. Die Makrofinanzhilfe
der EU würde den im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und
Partnerschaftsinstruments (ENPI) und des SPRING-Programms mobilisierten
Gesamtbetrag von 445 Mio. EUR, insbesondere aber die im Rahmen des
PAR III-Pakets, an dem sich auch die EU beteiligt, vorgesehenen
Konditionalitäten ergänzen. Eine enge Abstimmung bei der Durchführung dieser
beiden Programme ist gesichert, da sich die Programme gegenseitig ergänzen und
stützen. Während die vorgesehene Makrofinanzhilfe kurzfristige
Zahlungsbilanzhilfen bereitstellt, unterstützt die
Staatsentwicklungsvereinbarung durch Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und
guter politischer Regierungsführung den Vollzug des Übergangs zur Demokratie.
Indem sie die Einführung eines angemessenen Rahmens für eine makroökonomische
Politik und Strukturreformen unterstützt, würde die Makrofinanzhilfe der EU
zudem die im Rahmen anderer Finanzinstrumente angestrebte Wertschöpfung und die
Effektivität des Engagements der EU verbessern. Darüber hinaus würde sie die
Ressourcen ergänzen, die von den internationalen Finanzinstituten, bilateralen
Gebern und anderen Finanzinstituten der EU bereitgestellt werden. Auf diese
Weise entstünde ein Beitrag zur allgemeinen Wirksamkeit des Pakets finanzieller
Unterstützungsmaßnamen, das die internationale Gebergemeinschaft in der Zeit
nach der Krise schnürte. Insgesamt verläuft der
Weg Tunesiens bis zur Erreichung einer vollgültigen Demokratie zwar nicht ohne
Schwierigkeiten und es bestehen nach wie vor erhebliche Unsicherheiten, aber
das Land hat bedeutende Schritte zu politischen Reformen unternommen, deren
Ziel die Stärkung der demokratischen Institutionen und Mechanismen,
einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, der
Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte ist. Das Land plant auch
ein Programm wirtschaftlicher Reformen, mit dem das Fundament für ein
zukunftsfähiges, Arbeitsplätze schaffendes, gerechtes Wachstumsmodell gelegt
werden soll. Der MFH-Vorschlag steht
im Einklang mit der Verpflichtung der EU zur Unterstützung des wirtschaftlichen
und politischen Übergangs in Tunesien. Er ist auch mit dem Wortlaut zweier
MFH-Entscheidungen zur Kirgisischen Republik und zum Haschemitischen Königreich
Jordanien[1]
vereinbar. Insbesondere trägt der Vorschlag, wie in der begleitenden
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert, folgenden
Grundsätzen Rechnung: außerordentlicher Charakter, Erfüllung politischer
Vorbedingungen, komplementärer Charakter, Konditionalität und Finanzdisziplin. Die Kommission wird während
der Laufzeit der MFH fortlaufend die Erfüllung dieser Kriterien überwachen und
bewerten. Hinsichtlich der Bewertung der politischen Vorbedingungen werden die
Dienststellen der Kommission eng mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst
zusammenarbeiten. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Anhörung interessierter Kreise Die Makrofinanzhilfe ist integraler
Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche
Stabilisierung Tunesiens. Bei der Vorbereitung des vorliegenden Vorschlags zur
Gewährung von MFH berieten sich die Dienststellen der Kommission mit dem
Internationalen Währungsfonds und der Weltbank, die bereits umfangreiche
Finanzierungsprogramme auflegten. Auch stand die Kommission in ständigem
Kontakt mit den tunesischen Behörden. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Im Dezember 2013 wird die Kommission mit
Unterstützung externer Experten eine operationelle Bewertung vornehmen, in
deren Rahmen Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und
der Verwaltungsverfahren in Tunesien geprüft werden. · Folgenabschätzung Die Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte
wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden gemäß den Vereinbarungen
mit dem IWF den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Tunesiens mindern und
politische Maßnahmen fördern, die auf eine Verbesserung der Zahlungsbilanz und
der Haushaltslage abzielen und ein nachhaltiges Wachstum stärken. Sie wird
insbesondere helfen, die Effizienz und Transparenz der öffentlichen
Finanzverwaltung zu verbessern. Sie wird Steuerreformen zur Steigerung der
Steuereinnahmen und Verbesserungen bei der progressiven Gestaltung des
Steuersystems fördern, bestehende Anstrengungen zur Stärkung der sozialen
Sicherheitsnetze unterstützen und Arbeitsmarktreformen zur Senkung der
Arbeitslosigkeit und Steigerung der Erwerbsquoten, insbesondere bei Frauen,
voranbringen. Und die MFH wird die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung
des rechtlichen Rahmens für Handel und Investitionen erleichtern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Europäische Union stellt Tunesien eine MFH
in Höhe von maximal 250 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen
Darlehens zur Verfügung. Die Ziele der Finanzhilfe werden in Folgendem
bestehen: (i) Leistung eines Beitrags zur Deckung des von der Kommission
auf der Grundlage der Schätzungen des IWF ermittelten, verbleibenden
Außenfinanzierungsbedarfs für den Zeitraum von 2014 bis 2015;
(ii) Unterstützung der Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung und
externen Stabilisierung im Kontext des IWF-Programms; (iii) Erleichterung
und Förderung der Anstrengungen der tunesischen Behörden zur Durchführung der
in dem zwischen der EU und Tunesien vereinbarten ENP-Aktionsplan festgelegten
Maßnahmen und (iv) Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der
makroökonomischen Steuerung, Stärkung der wirtschaftspolitischen
Regierungsführung und Transparenz und Verbesserung der Bedingungen für
nachhaltiges Wachstum. Es ist geplant, die Finanzhilfe in drei
Darlehenstranchen bereitzustellen. Die Auszahlung der ersten Tranche
(90 Mio. EUR) wird voraussichtlich Mitte 2014 stattfinden. Die
zweite Tranche (80 Mio. EUR), die an eine Reihe politischer Auflagen
geknüpft ist, könnte gegen Ende 2014 zur Auszahlung gelangen. Die dritte
und letzte Tranche (80 Mio. EUR) könnte in der ersten
Hälfte 2015 bereitgestellt werden, sofern die politischen Auflagen erfüllt
worden sind. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. Besondere – in
Einklang mit der Haushaltsordnung stehende – Vorschriften zur Verhinderung von
Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten finden Anwendung. Wie beim Instrument der Makrofinanzhilfe
üblich, würden die Auszahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die im Rahmen
der IWF-Finanzierungsvereinbarung (der Bereitschaftskreditvereinbarung)
durchgeführten Programmüberprüfungen positiv ausfallen. Darüber hinaus würden
die Kommission und die tunesischen Behörden in einer entsprechenden
Vereinbarung („Memorandum of Understanding“) spezifische
Strukturreformmaßnahmen festlegen. Die Kommission wird ihr Hauptaugenmerk auf
Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Lenkung und der
Bedingungen für nachhaltiges Wachstum richten. Hierbei werden beispielsweise
die Transparenz und Effizienz der öffentlichen Finanzverwaltung,
Steuerreformen, Reformen zur Stärkung der sozialen Netze, Arbeitsmarktreformen
und Reformen zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens für Handel und
Investitionen angesprochen werden. Die Entscheidung, die gesamte Makrofinanzhilfe
in Form von Darlehen auszuzahlen, wird durch Tunesiens Entwicklungsstand
(gemessen am Pro-Kopf-Einkommen) und seine Verschuldungskennzahlen
gerechtfertigt. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der Behandlung
Tunesiens durch die Weltbank und den IWF. Tunesien kommt für eine Finanzierung
zu Vorzugsbedingungen seitens der Internationalen Entwicklungsorganisation
(IDA) oder aus dem Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum
nicht in Frage. · Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage
des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV. · Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip findet insoweit
Anwendung, als das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen
makroökonomischen Stabilität in Tunesien von den Mitgliedstaaten allein nicht
ausreichend erreicht werden kann und somit besser auf Ebene der Europäischen
Union zu verwirklichen ist. Hauptgründe sind die auf nationaler Ebene
bestehenden Haushaltszwänge und die Notwendigkeit einer engen Koordinierung
zwischen den Gebern im Interesse einer vom Umfang und von der Wirksamkeit her
maximalen Unterstützung des Landes. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels
kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht
darüber hinaus. Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der
Bereitschaftskreditvereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die
Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzhilfe die im Zeitraum von 2014 bis
2015 verbleibende Finanzierungslücke zu 10,8 % schließen würde. In
Anbetracht der Hilfen, die Tunesien von anderen bilateralen und multilateralen
Gebern und Gläubigern zugesagt wurden, wird dies als angemessene Lastenteilung
für die EU erachtet. · Wahl des Instruments Die Finanzierung von Projekten oder Maßnahmen
im Rahmen technischer Hilfe wären für diese makroökonomischen Ziele kein
geeignetes oder ausreichendes Mittel. Der Hauptzusatznutzen einer
Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass
der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines
stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer
tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter
Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem sie bei der
Einrichtung eines geeigneten allgemeinen Rahmens für makroökonomische und
strukturelle Maßnahmen behilflich ist, kann die Makrofinanzhilfe die
Wirksamkeit der Aktionen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter
EU-Finanzinstrumente in Tunesien finanziert werden. Das vorgeschlagene Programm wird zudem das
Engagement der Regierung für Reformen und ihr Streben nach engeren Beziehungen
zur EU stärken. Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen
für die Auszahlung der Hilfe erzielt. In einem allgemeineren Kontext wird das
Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU bereit ist,
Länder, die sich in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten für politische
Reformen entscheiden, zu unterstützen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die
geplante Finanzhilfe würde in Form eines Darlehens gewährt und müsste über eine
von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleiheoperation finanziert
werden. Die Kosten der Finanzhilfe für den Haushalt werden der Einzahlung – in
Höhe einer Quote von 9 % – der Beträge entsprechen, die aus der
Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“)[2] in
den Garantiefonds für Drittlandsdarlehen eingezahlt werden. In der Annahme,
dass die erste und die zweite Darlehensauszahlung 2014 in Höhe von insgesamt
170 Mio. EUR erfolgen und die dritte Tranche des Darlehens in Höhe
von 80 Mio. EUR im Jahr 2015 zur Auszahlung gelangt, wird gemäß den
Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die Einzahlung in den Haushalten
der Jahre 2016 und 2017 stattfinden. 5. FAKULTATIVE ANGABEN · Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten
des Memorandum of Understanding für zweieinhalb Jahre bereitgestellt. 2013/0416 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische
Republik DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 212, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission[3],
nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren[4], in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Die Beziehungen zwischen der
Europäischen Union („Union“) und der Tunesischen Republik („Tunesien“)
entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf der einen
und Tunesien auf der anderen Seite trat am 1. März 1998 in Kraft. Im
Rahmen dieses Assoziierungsabkommen führte Tunesien 2008 den Abbau der Zölle
auf gewerbliche Erzeugnisse zum Abschluss und wurde so zum ersten Land im
Mittelmeerraum, das ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union schloss.
Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden
im Rahmen von ENP-Aktionsplänen, von denen der neueste, aktuell erörterte Plan
für den Zeitraum von 2013 bis 2017 gelten würde, weiter vorangetrieben. (2) Tunesiens Wirtschaft wird
durch Ereignisse im Land, die im Zusammenhang mit den sich seit Ende 2010 im
südlichen Mittelmeerraum vollziehenden – unter der Bezeichnung „Arabischer
Frühling“ bekannten – Entwicklungen stehen, sowie durch die anschließenden
Unruhen in der Region, insbesondere im Nachbarland Libyen, erheblich
beeinträchtigt. Diese Ereignisse und das schwache wirtschaftliche Umfeld auf
globaler Ebene, insbesondere aber die Rezession im Euro-Währungsgebiet
(Tunesiens wichtigstem Handels- und Finanzpartner) wirkten sich äußerst negativ
auf die tunesische Wirtschaft aus. Die Folgen waren eine Verlangsamung des
Wachstums und das Entstehen großer Finanzlücken in Zahlungsbilanz und Haushalt. (3) Nach der Absetzung von
Präsident Ben Ali am 14. Januar 2011 fanden am 23. Oktober 2011 die
ersten freien demokratischen Wahlen in Tunesien statt. Seit dieser Zeit gibt es
eine nationale verfassungsgebende Versammlung und obgleich der politische
Übergang nicht ohne Schwierigkeiten vonstattenging, bestehen seitens der
wichtigsten politischen Akteure konzertierte Anstrengungen zur Weiterführung
der Reformen bis ein vollständiges demokratisches System erreicht ist. (4) Seit Beginn des Arabischen
Frühlings hat die Union bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Entschlossenheit
zur Unterstützung Tunesien bei seinem wirtschaftlichen und politischen
Reformprozess zum Ausdruck gebracht. Dieses Engagement wurde in den
Schlussfolgerungen der Sitzung des Assoziationsrats zwischen der Union und
Tunesien im November 2012 erneut bekräftigt. Die finanzielle Unterstützung der
Union für den Reformprozess Tunesiens steht im Einklang mit der im Kontext der
ENP umrissenen Politik, die die Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum
verfolgt. (5) Makrofinanzhilfe der Union
sollte ein ausnahmsweise eingesetztes Finanzinstrument ungebundener, nicht
zweckbestimmter Zahlungsbilanzhilfe sein. Sie soll dem Ziel der Wiederherstellung
einer nachhaltigen Außenfinanzierung des Empfängers dienen und die Umsetzung
eines politischen Programms mit tiefgreifenden, auf die Verbesserung der
Zahlungsbilanzlage ausgerichteten Anpassungs- und Strukturreformen stützen,
wobei sich dies insbesondere auf den Programmzeitraum bezieht. Ein weiteres
Ziel besteht in der Umsetzung maßgeblicher Vereinbarungen und Programme mit der
Union. (6) Im April 2013 schlossen
die tunesischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) eine nicht
der Vorsorge dienende Bereitschaftskreditvereinbarung („IWF-Programm“) mit
einer Laufzeit von drei Jahren über 1 150 Mio. SZR
(Sonderziehungsrechte) zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und
Reformprogramms Tunesiens. Die Zielsetzungen des IWF-Programms stehen mit dem
Zweck der Makrofinanzhilfe der Union im Einklang, nämlich der Linderung
kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der Durchführung
tiefgreifender, mit dem Ziel der Makrofinanzhilfe der Union kohärenter
Anpassungsmaßnahmen. (7) Die Union hat im Rahmen ihres
regulären Kooperationsprogramms zur Unterstützung von Tunesiens Agenda für
wirtschaftliche und politische Reformen für den Zeitraum 2011 bis 2013
290 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Zusätzlich wurden Tunesien
in den Jahren von 2011 bis 2013 155 Mio. EUR im Rahmen des Programms
zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“
(SPRING) zugewiesen. (8) Im August 2013 ersuchte
Tunesien angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich
eintrübenden Aussichten die Union um Makrofinanzhilfe. (9) Da Tunesien ein Land ist, für
das die ENP gilt, sollte es als Land betrachtet werden, dass Makrofinanzhilfe
der Union erhalten kann. (10) Da in der Zahlungsbilanz
Tunesiens noch eine erhebliche, die vom IWF und anderen multilateralen
Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigende Finanzierungslücke
verbleibt, ist die Tunesien zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union („die
Makrofinanzhilfe der Union“) unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen
als angemessene Antwort auf Tunesiens Ersuchen um Unterstützung der
wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm zu
betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche
Stabilisierung und die Strukturreformagenda Tunesiens in Ergänzung der im
Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel
unterstützen. (11) Das Ziel der Makrofinanzhilfe
der Union sollte darin bestehen, die Wiederherstellung einer nachhaltigen
Außenfinanzierung für Tunesien und somit seine wirtschaftliche und soziale
Entwicklung zu unterstützen. (12) Der Festlegung der Höhe der
Makrofinanzhilfe der Union lag eine vollständige quantitative Beurteilung des
verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Tunesiens zugrunde. Außerdem wurde die
Fähigkeit des Landes zur Selbstfinanzierung aus eigenen Mitteln, insbesondere
den internationalen Reserven, die ihm zur Verfügung stehen berücksichtigt. Die
Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten
Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe
werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die
Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und
anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer
Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Tunesien und die Wertschöpfung durch
das gesamte Engagement der Union werden einbezogen. (13) Die Kommission sollte
sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit
den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen
Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der
Union im Einklang steht. (14) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Tunesien unterstützen. Die
Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten
während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten,
um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union
sicherzustellen. (15) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte die Verpflichtung Tunesiens zu gemeinsamen Werten mit der Union fördern.
Zu diesen Werten gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute
Regierungsführung, die Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und
Armutsbekämpfung sowie die Verpflichtung zu den Grundsätzen eines offenen, auf
Regeln beruhenden und fairen Handels. (16) Eine Vorbedingung für die
Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Tunesien
effektive demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen
Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit – respektiert und dass es die
Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der
Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und
Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Tunesien
stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen,
breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung
fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser
Zielsetzungen sind von der Kommission regelmäßig zu überprüfen. (17) Um einen wirksamen Schutz der
finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe
zu gewährleisten, sollte Tunesien geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug,
Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu
verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen für
Kontrollen der Kommission und Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes
getroffen werden. (18) Eine Freigabe von
Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und
des Rates unberührt. (19) Die Beträge der für die
Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen
Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein. (20) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das
Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses
Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die
Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen
Dokumente zur Verfügung stellen. (21) Zur Gewährleistung einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates[5]
ausgeübt werden. (22) Die Makrofinanzhilfe der Union
sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einem Memorandum
of Understanding festzulegen sind. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen und um
einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten sollte die
Kommission Befugnisse erhalten, unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern
der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
entsprechende Bedingungen mit den tunesischen Behörden auszuhandeln. Nach der
genannten Verordnung sollte das Beratungsverfahren grundsätzlich in allen
Fällen durchzuführen sein, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. In
Anbetracht der möglicherweise erheblichen Auswirkungen einer Finanzhilfe von
mehr als 90 Mio. EUR ist die Anwendung des Prüfverfahrens für
Vorhaben, die den genannten Schwellenwert übersteigen, angemessen. In
Anbetracht der Höhe der Makrofinanzhilfe der Union für Tunesien sollte das
Prüfverfahren auch für die Billigung des Memorandum of Understanding und jede
Senkung, Aussetzung oder Einstellung der Finanzhilfe Gültigkeit haben - HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Union stellt Tunesien
eine Makrofinanzhilfe („die Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von maximal
250 Mio. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung
und der wirtschaftlichen Reformen des Landes zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe
wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm ermittelten
Zahlungsbilanzbedarfs Tunesien geleistet. 2. Der volle Betrag der
Makrofinanzhilfe der Union wird Tunesien in Form von Darlehen zur Verfügung
gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen
Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und sie
an Tunesien weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15
Jahre. 3. Die Freigabe der
Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den
zwischen dem IWF und Tunesien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit
den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem
zwischen der EU und Tunesien geschlossenen Assoziierungsabkommen und dem im
Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) von der EU und Tunesien
beschlossenen Aktionsplan für 2013 bis 2017 festgelegt sind. Die Kommission informiert
das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der
Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt diesen Organen zu
gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung. 4. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach
Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Memorandum of
Understanding bereitgestellt. 5. Sollte der
Finanzierungsbedarf Tunesiens während des Auszahlungszeitraums der
Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich
abnehmen, wird die Kommission gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2
genannten Prüfverfahren die Höhe der Finanzhilfe senken, sie aussetzen oder
aufheben. Artikel 2 Eine Vorbedingung für die Gewährung der
Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Tunesien effektive demokratische
Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und
der Rechtsstaatlichkeit – respektiert und dass es die Achtung der
Menschenrechte garantiert. Die Kommission wird die Erfüllung dieser
Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union
überprüfen. Dieser Artikel wird gemäß dem Beschluss des Rates 2010/427/EU[6] angewendet. Artikel 3 1. Die Kommission wird gemäß dem
in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den tunesischen
Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die
Makrofinanzhilfe der Union vereinbaren, in deren Mittelpunkt Strukturreformen
und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einem Memorandum of
Understanding festzulegen sind, das auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung
dieser Auflagen enthält (nachstehend „Memorandum of Understanding“). Die im
Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und
finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Verträgen oder Vereinbarungen,
auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird. Hierzu zählen auch
die seitens Tunesiens mit Unterstützung des IWF durchgeführten
makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme. 2. Diese Auflagen sollen
insbesondere dem Ziel dienen, die Effizienz, Transparenz und
Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme, auch im
Hinblick auf den Einsatz der Makrofinanzhilfe der Union, in Tunesien zu
stärken. Auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die
Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie weitere
Prioritäten im Kontext der Außenpolitik der Union werden bei der Gestaltung der
politischen Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Die Fortschritte bei
der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. 3. Die finanziellen Bedingungen
der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den
tunesischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen
festgelegt. 4. Die Kommission überprüft in
regelmäßigen Abständen, ob die Auflagen aus Artikel 4 Absatz 3
weiterhin erfüllt werden und ob die Wirtschaftspolitik Tunesiens mit den Zielen
der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission
eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen
Parlament und dem Rat ab. Artikel 4 1. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen von der Kommission
in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird im
Memorandum of Understanding festgelegt. 2. Für die Beträge der
Makrofinanzhilfe der Union werden, soweit erforderlich, gemäß Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 480/2009 des Rates[7]
Rückstellungen gebildet. 3. Die Kommission macht die
Freigabe der Tranchen von der Erfüllung sämtlicher nachstehend genannter
Auflagen abhängig, nämlich: (a)
der in Artikel 2 festgelegten Auflage; (b)
einer ununterbrochenen, zufriedenstellenden
Erfolgsbilanz bei der Umsetzung eines politischen Programms mit tiefgreifenden
Maßnahmen im Rahmen von Anpassungs- und Strukturreformen, die durch eine nicht
der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt werden; (c)
der innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens
erfolgenden Umsetzung der im Memorandum of Understanding vereinbarten
wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt
frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Auszahlung der
dritten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten
Tranche. 4. Werden die in Absatz 3
genannten Auflagen nicht erfüllt, setzt die Kommission die Auszahlung der
Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In
derartigen Fällen informiert sie das Europäische Parlament und den Rat über die
Gründe für eine solche Aussetzung oder Einstellung. 5. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird an die Zentralbank von Tunesien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im
Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer
Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an
das tunesische Finanzministerium als Endbegünstigtem überwiesen werden. Artikel 5 1. Die Anleihe- und
Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union
werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union
weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige
kommerzielle Risiken mit sich bringen. 2. Soweit die Umstände dies
zulassen und sofern Tunesien ein entsprechendes Ersuchen stellt, kann die
Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine
Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen
Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Klausel eine
entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen
gegenübersteht. 3. Soweit die Umstände eine
Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Tunesien ein
entsprechendes Ersuchen stellt, kann die Kommission beschließen, ihr
ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder sie kann die
entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und
Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in den Absätzen 1 und 4
genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit des
betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung
bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. 4. Alle Kosten, die der Union
durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen
entstehen, gehen zu Lasten Tunesiens. 5. Die Kommission unterrichtet
das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den
Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen. Artikel 6 1. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates[8]
und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[9] umgesetzt. 2. Die Durchführung der
Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung. 3. Das Memorandum of
Understanding und die Darlehensvereinbarung, die mit den tunesischen Behörden
zu schließen sind, werden Bestimmungen enthalten, die (a)
sicherstellen, dass Tunesien regelmäßig
kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel
ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass das Land angemessene Maßnahmen zur
Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche
Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten
Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam; (b)
im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates[10],
der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[11] und der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] den Schutz der
finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete
Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe
der Union auswirken; (c)
die Kommission unter Einschluss des Europäischen
Amts für Betrugsbekämpfung beziehungsweise deren Vertreter ausdrücklich
bevollmächtigen, Überprüfungen, u. a. auch Kontrollen und Besuche vor Ort,
durchzuführen; (d)
die Kommission und den Europäischen Rechnungshof
ausdrücklich bevollmächtigen, während des Bereitstellungszeitraums der
Makrofinanzhilfe der Union und danach Prüfungen unter Einschluss von
Dokumentenprüfungen und Prüfungen vor Ort, beispielsweise operationelle Bewertungen,
durchzuführen; (e)
sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine
vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, sofern festgestellt wird, dass
Tunesien bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder
Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen hat. 4. Während der Durchführung der
Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mithilfe operationeller
Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen
Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und
externen Kontrolle in Tunesien. Artikel 7 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 8 1. Die Kommission unterbreitet
dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 30. Juni einen
Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung
der Durchführung. In diesem Bericht: (a)
wird der bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe
der Union erzielte Fortschritt geprüft; (b)
werden die wirtschaftliche Lage und die Aussichten
Tunesiens sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1
genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte bewertet; (c)
wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of
Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen
Wirtschafts- und Finanzlage Tunesiens und den Beschlüssen der Kommission über
die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt. 2. Spätestens zwei Jahre nach
Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums
legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem die Ergebnisse und die Wirksamkeit der
abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union sowie der Umfang, in dem die
Finanzhilfe zu den in ihrem Rahmen festgelegten Zielen beitrug, beurteilt
werden. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[13]
Politikbereich: Titel 01 – Wirtschaft
und Finanzen Maßnahme: 03 – Internationale Wirtschafts- und
Finanzfragen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission „Wohlstand über die Europäische Union hinaus“ Wichtigste in die Zuständigkeit der GD ECFIN
fallende Tätigkeitsbereiche: 1. Förderung der Umsetzung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik durch vertiefte wirtschaftliche Analysen sowie Stärkung
des politischen Dialogs und der Beratung in Bezug auf die wirtschaftlichen
Aspekte der Aktionspläne. 2. Planung, Überwachung und Durchführung der
Makrofinanzhilfen für Partnerdrittländer in Zusammenarbeit mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 1:
„Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer zur Überwindung ihrer
Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der
Auslandsverschuldung“ ABM/ABB-Tätigkeit(en):
Internationale Wirtschafts- und Finanzbeziehungen, Global Governance. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Die vorgeschlagene Finanzhilfe besteht aus einem
Darlehen der EU in Höhe von 250 Mio. EUR an die Tunesische Republik
(„Tunesien“) und soll dazu beitragen, die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz des
Landes zu verbessern. Die in drei Tranchen auszuzahlende Finanzhilfe wird das
Land dabei unterstützen, die wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu
bewältigen, mit denen es infolge der Unruhen im Inland und in der Region zu
kämpfen hat. Sie wird außerdem Strukturreformen fördern, mit denen ein höheres
nachhaltiges Wirtschaftswachstum erzielt und die öffentliche Finanzverwaltung
verbessert werden soll. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Die Behörden müssen den Dienststellen der
Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren Bericht erstatten. Vor
der Auszahlung der zweiten und dritten Finanzhilfetranche haben sie zudem einem
umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen
vorzulegen. Die Dienststellen der Kommission werden im
Anschluss an eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der
Verwaltungsverfahren, die in Vorbereitung dieser Transaktion in Tunesien
durchgeführt wird, die öffentliche Finanzverwaltung weiterhin überwachen. Die
EU-Delegation in Tunesien wird ebenfalls regelmäßig über die für die
Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die
Dienststellen der Kommission werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und
der Weltbank stehen, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer
laufenden Aktivitäten in Tunesien gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können. In dem Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass
dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in
dem die Durchführung der Makrofinanzhilfeoperationen bewertet wird. Zudem
erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine
Ex-post-Bewertung. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Die Auszahlung der Finanzhilfe wird von einer
zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der Durchführung der
Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen Tunesien und dem IWF abhängig gemacht.
Außerdem vereinbart die Kommission mit den tunesischen Behörden im Rahmen eines
Memorandum of Understanding eine Reihe spezifischer politischer Auflagen, die
vor der Freigabe der zweiten und dritten Tranche durch die Kommission erfüllt
sein müssen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Durch die Unterstützung des Landes bei der
Überwindung des durch die Unruhen im Inland und der Region ausgelösten
wirtschaftlichen Schocks wird die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe dazu
beitragen, makroökonomische Stabilität, wirtschaftliche Reformen und
politischen Fortschritt im Land zu fördern. Die Finanzhilfe ergänzt die von den
internationalen Finanzinstitutionen, der EU und anderen Gebern bereitgestellten
Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft
in der Zeit nach der Krise geschnürten Finanzpakets erhöht wird. Das vorgeschlagene Programm wird zudem das
Engagement der Regierung für Reformen und ihr Streben nach engeren Beziehungen
zur EU stärken. Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen
für die Auszahlung der Hilfe erzielt. In einem allgemeineren Kontext wird das
Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU bereit ist,
Länder, die sich in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten für politische
Reformen entscheiden, zu unterstützen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Seit 2004 sind insgesamt fünfzehn
Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfevorhaben durchgeführt worden. Diese
Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass die Makrofinanzhilfetätigkeiten
einen – wenngleich bisweilen auch nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur
Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen
Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland
leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfen positive
Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen dazu bei,
die Haushaltslage zu entspannen. Auch führten sie zu einem leichten Anstieg des
Wirtschaftswachstums. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die EU gehört zu den wichtigsten Gebern Tunesiens.
Die Union hat im Rahmen ihrer regulären Kooperation zur Unterstützung von
Tunesiens Agenda für politische und wirtschaftliche Reformen für den Zeitraum
2011 bis 2013 290 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Zusätzlich
wurden Tunesien im Rahmen des SPRING-Programms in den Jahren von 2011 bis 2013
140 Mio. EUR zugewiesen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe
gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur
Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die
Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie
geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Eine
Makrofinanzhilfe stellt weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung dar
noch ist sie zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des
Empfängerlandes gedacht. Die Makrofinanzhilfe ist einzustellen, sobald sich die
Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad
befindet. Im Anschluss sollen die regulären Instrumente der EU zur
Unterstützung der Zusammenarbeit greifen. Die Makrofinanzhilfe soll zudem die Interventionen
der internationalen Finanzinstitutionen ergänzen. Hier sind insbesondere das
durch die Bereitschaftskreditvereinbarung des IWF unterstützen Anpassungs- und
Reformprogramm und das entwicklungspolitischen Darlehen der Weltbank zu nennen. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
ihrer finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer X Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer von
2,5 Jahren ab Inkrafttreten des Memorandum of Understanding, wie in
Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses angegeben. X Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2017. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[14] X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und
ihre Ausgestaltung steht mit dem IWF-unterstützten Wirtschaftsprogramm in
Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird auf der
Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung der
Bereitschaftskreditvereinbarung sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen,
die mit den tunesischen Behörden in einem Memorandum of Understanding zu
vereinbaren sind. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen
Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.
Es kann sein, dass die Makrofinanzhilfe, die ja
nicht für spezifische Ausgaben zweckbestimmt ist, missbraucht wird. Allgemein
gesprochen hängt dieses Risiko mit Faktoren wie der Qualität der Verwaltungssysteme
in Zentralbank und Finanzministerium sowie der Angemessenheit der Innen- und
Außenrevisionskapazitäten zusammen. Ein weiteres wichtiges Risiko für das Vorhaben
ergibt sich aus der – insbesondere in Libyen bestehenden – wirtschaftlichen und
politischen Unsicherheit in der Region, die sich unmittelbar auf die tunesische
Wirtschaft auswirkt. Im Inland besteht das Hauptrisiko in der Instabilität im
Zusammenhang mit Schwierigkeiten beim politischen und wirtschaftlichen
Reformprozess. Die umfassende Durchführung der von der internationalen
Gemeinschaft unterstützten Maßnahmen für Stabilisierung und Reformen, zu der
auch die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe gehört, könnte durch soziale
Unzufriedenheit gefährdet werden. Und schließlich bestehen Risiken aus einer
möglichen Abschwächung des europäischen und globalen wirtschaftlichen Umfeldes
und einem Anstieg der internationalen Energie- und Lebensmittelpreise. 2.2.2. Angaben über den Aufbau des
internen Kontrollsystems Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-,
Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission,
einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des
Europäischen Rechnungshofs. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Die Grundkosten, die der Kommission im
Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren entstehen werden,
sowie die Kosten für die operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der
Verwaltungsverfahren, die vor dem Vorhaben durchgeführt wurde, werden in
Tabelle 3.2.1 aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen
Rechnungshof und für mögliche Interventionen des Europäischen Amts für
Betrugsbekämpfung Kosten an. Die operationelle Bewertung leistet nicht nur
Hilfestellung bei der Einschätzung des Missbrauchsrisikos für die Gelder,
sondern erbringt als Zusatznutzen auch hilfreiche Informationen zu notwendigen
Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung, die sich in den
politisch-strategischen Auflagen für das Vorhaben widerspiegeln. Was die
wahrscheinliche Verstoßquote betrifft, so gilt dieses Risiko - das sich darin
äußern kann, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird oder die Mittel
missbraucht werden - aufgrund der seit der Schaffung des MFH-Instruments
gesammelten Erfahrungen als gering. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Zur Minderung der Risiken für eine betrügerische
Mittelverwendung wird man verschiedene Maßnahmen treffen. Erstens beinhaltet die vorgeschlagene Rechtsgrundlage
für die Gewährung der Makrofinanzhilfe für Tunesien eine Bestimmung zu
Betrugspräventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden im Memorandum of
Understanding und in der Darlehensvereinbarung näher ausgeführt werden.
Vorgesehen ist eine Reihe von Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention,
Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption.
Geplant ist, vor allem im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine
Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz
und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen. Zweitens werden die Dienststellen der Kommission
mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger vor dem
Abschluss des Memorandum of Understanding eine operationelle Bewertung der
Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren beim Finanzministerium und der
Zentralbank von Tunesien durchführen, damit die Anforderungen der
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung soll
festgestellt werden, ob der bestehende Rahmen in Tunesien ausreicht, um eine
solides Finanzmanagement im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe zu
gewährleisten. Abgedeckt werden sollen Bereiche wie Managementstruktur und
-organisation, Mittelverwaltung und -kontrolle, Sicherheit der IT-Systeme, für
das interne und externe Audit verfügbare Kapazitäten und Unabhängigkeit der
Zentralbank. Nach Maßgabe dieser Bewertung können im Einvernehmen mit den
nationalen Behörden besondere Mechanismen für die Verwaltung der Mittel durch
die Empfänger eingeführt werden. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein
Sonderkonto bei der Zentralbank von Tunesien gezahlt. Und schließlich wird
die Makrofinanzhilfe Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der
Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshof, unterliegen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien 01 03 02 Makrofinanzhilfe 01 03 06 – Mittel für den Garantiefonds[15] In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………...……….] || GM/NGM ([16]) || von EFTA-Ländern[17] || von Bewerber-ländern[18] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung 4 || 01 03 02 Makrofinanzhilfe || GM/NGM || Nein || Nein || Nein || Nein 4 || 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds || GM/NGM || Nein || Nein || Nein || Nein 01 03 06 –
Garantie der Europäischen Union für EU-Anleihen zum Zweck der Makrofinanzhilfe
zugunsten von Drittländern: Die Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der
Fondsverordnung in der geänderten Fassung zu erfolgen. Im Einklang mit dieser
Verordnung basieren die Darlehen auf dem zum Jahresende ausstehenden Betrag.
Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ als Differenz zwischen dem
Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“
berechnet. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf
für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen
Transaktion von der Haushaltslinie „Mittel für den Garantiefonds“
(Haushaltslinie 01 03 06) übertragen. Demzufolge werden 9 %
(höchstens 22,5 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags im Zielbetrag
am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt. Der die Haushaltsgarantie betreffende Haushaltseintrag („p.m.“) wird
nur im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Garantie aktiviert. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Haushaltsgarantie in Anspruch genommen wird. ¨¨Neu zu schaffende
Haushaltslinien: Entfällt. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 4 || || || [Rubrik: Die EU als globaler Partner) GD: <ECFIN> || || || Jahr 2013[19] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || Haushaltslinie 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds || Verpflichtungen || (1a) || || || || 15,3 || 7,2 || 22,5 Zahlungen || (2 a) || || || || 15,3 || 7,2 || 22,5 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[20] (operationelle Bewertungen und Ex-post-Bewertungen) || || || || || || Haushaltslinie 01 03 02 || Verpflichtungen || (3) || 0,05 || || || 0,15 || || 0,20 || Zahlungen || (3 a) || || 0,05 || || 0,05 || 0,10 || 0,20 Mittel für die GD ECFIN INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,05 || || || 15,45 || 7,2 || 22,7 Zahlungen || =2+2a +3 || || 0,05 || || 15,35 || 7,3 || 22,7 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,05 || || || 15,45 || 7,2 || 22,7 Zahlungen || (5) || || 0,05 || || 15,35 || 7,3 || 22,7 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,05 || || || 15,45 || 7,2 || 22,7 Zahlungen || =5+ 6 || || 0,05 || || 15,35 || 7,3 || 22,7 Wenn der
Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || || „Verwaltungsausgaben“ || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INSGESAMT GD: <…….> || || Personalausgaben || 0,030 || 0,028 || 0,021 || 0,010 || 0,016 || 0,105 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,015 || 0,015 || 0,010 || || || 0,040 GD ECFIN INSGESAMT || Mittelzuweisungen || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || 0,145 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || 0,145 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013[21] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,095 || 0,043 || 0,031 || 15,46 || 7,216 || 22,845 Zahlungen || 0,045 || 0,093 || 0,031 || 15,36 || 7,316 || 22,845 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL NR. 1[22] || || || || || || || || || || || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || || || Art || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten - Ergebnis 1 || Operationelle Bewertung || 1 || 0,05 || || || || || || || || || 1 || 0,05 - Ergebnis 2 || Ex-post-Bewertung || || || || || || || 1 || 0,15 || || || 1 || 0,15 - Ergebnis 3 || Mittel für den Garantiefonds || || || || || || || 1 || 15,3 || 1 || 7,2 || 2 || 22,5 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,05 || || || || || 2 || 15,45 || 1 || 7,2 || 4 || 22,7 GESAMTKOSTEN || 1 || 0,05 || || || || || 2 || 15,45 || 1 || 7,2 || 4 || 22,7 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2013[23] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfü-gen (siehe Ziffer 1.6) || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalmittel || 0,030 || 0,028 || 0,021 || 0,010 || 0,016 || || || || 0,105 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,015 || 0,015 || 0,010 || || || || || || 0,040 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || || || || 0,145 Außerhalb RUBRIK 5 [24] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalmittel || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || INSGESAMT || 0,045 || 0,043 || 0,031 || 0,010 || 0,016 || || || || 0,145 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung
der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. 3.2.3.2. Geschätzter
Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfü-gen (siehe Ziffer 1.6) Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 01 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,227 || 0,212 || 0,159 || 0,076 || 0,121 || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[25] XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 jj[26] || - am Sitz || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, LAK, und ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 0,227 || 0,212 || 0,159 || 0,076 || 0,121 || || || XX steht für den jeweiligen Politikbereich
bzw. Haushaltstitel Der Personalbedarf wird
durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet ist,
oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche
Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden können. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete: || Referatsleiter: Beaufsichtigung und Verwaltung der Maßnahme, Aushandeln der Darlehensvereinbarung, Durchsicht von Berichten, Leitung von Kontrollbesuchen und Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Auflagen. EAD-Referant: Ausarbeitung des Memorandum of Understanding, Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen sowie zu externen Sachverständigen für operative Bewertungen und Ex-post-Evaluierungen, Durchführung von Kontrollbesuchen und Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe. Externes Personal || Entfällt 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. [1] Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe
für die Kirgisische Republik; Entwurf eines Beschlusses über eine
Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien, dessen Verabschiedung
für Dezember 2013 geplant ist. [2] Die Haushaltslinie 01 04 01 14 wird
ab dem Haushalt 2014 zur Haushaltslinie 01 03 06. [3] ABl. C […], […], S. […]. [4] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … 2012 und
Beschluss des Rates vom … 2012. [5] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [6] Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die
Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes
(2010/427/EU) (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30). [7] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom
25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009,
S. 10). [8] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). [9] Delegierte Verordnung (EU) Nr.1268/2012 der Kommission
vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L. 362
vom 31.12.2012, S. 1). [10] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). [11] Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2). [12] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. .L 248 vom
18.9.2013, S. 1). [13] ABM: maßnahmenbezogenes Management - ABB:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [14] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [15] Die Haushaltslinie 01 04 01 14 wird ab
dem Haushalt 2014 zur Haushaltslinie 01 03 06. [16] GM/NGM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel [17] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [18] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [19] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [20] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [21] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [22] Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ [23] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [24] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [25] AC = Vertragsbediensteter; AL = Ortskraft; ANS =
abgeordneter nationaler Sachverständiger; INT = Zeitarbeitskraft
(„Intérimaire“); JED = Junge Sachverständige in Delegationen („Jeune Expert en
Délégation“). [26] Teilobergrenzen für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).