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Document 52014PC0001
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1236/2005 concerning trade in certain goods which could be used for capital punishment, torture or other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
/* COM/2014/01 final - 2014/0005 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten /* COM/2014/01 final - 2014/0005 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Juni 2005 nahm der Rat der Europäischen
Union die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit
bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
verwendet werden könnten, an. Die Verordnung trat am 30. Juli 2006 in
Kraft. Die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union, die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009
rechtsverbindlich wurde, gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union sowie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts
der Union. Die Europäische Kommission änderte die
Anhänge II und III dieser Verordnung mit der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1352/2011, die am 21. Dezember 2011 in Kraft trat. Dabei ging es
vor allem um die Einführung von Ausfuhrkontrollen für bestimmte Arzneimittel,
um deren Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe (Hinrichtung durch
tödliche Injektion) zu verhindern. Begleitend zu dieser Änderung wurden in der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SEC(2011) 1624 vom
20. Dezember 2011 Hinweise für die Anwendung der Artikel 5 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 gegeben. Die Kommission leitete auch die Überprüfung
der gesamten Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ein, womit sie insbesondere auf
eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010[1] reagierte. Im Frühjahr
2012 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen für die Teilnahme an einer
Sachverständigengruppe auf, die sie bei der Überprüfung unterstützen sollte. Im
Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 fanden sechs Treffen der
Sachverständigengruppe mit den zuständigen Kommissionsdienststellen in Brüssel
statt. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Nach der Veröffentlichung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission erhoben eine
Reihe von EU-Arzneimittelherstellern Einwände gegen den Einsatz ihrer
Erzeugnisse für die Todesstrafe. Die EU-Hersteller eines Arzneimittels, das
nicht den Ausfuhrkontrollen unterliegt, aber in den Vereinigten Staaten von
Amerika für tödliche Injektionen verwendet werden könnte, teilten der
Europäischen Kommission mit, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um
sicherzustellen, dass ihre Großhändler in Drittländern verhindern, dass
Lieferungen dieses Erzeugnisses zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet
werden. Sowohl die ausführenden Hersteller als auch die zuständigen Behörden
haben darauf hingewiesen, dass das derzeitige Ausfuhrkontrollsystem im Falle
von Arzneimitteln, die jedes Jahr in großer Zahl exportiert werden, unnötig
schwerfällig ist. Die Sachverständigengruppe lieferte wertvolle
Informationen für den Überprüfungsprozess, vor allem zur Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und zu Gütern, die als für
Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke geeignet auf dem Markt sind und zum Zwecke
der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Die Sachverständigen
befürworteten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung von
Menschenrechtsverletzungen, aber gaben auch zu bedenken, dass
Handelsbeschränkungen nicht nur unter dem Aspekt eines Verbots der Verwendung
von Ausrüstungen zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken, sondern auch unter
anderen Aspekten zu prüfen sind. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1 Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit
der Todesstrafe Seit 21. Dezember 2011 enthält
Anhang III den Abschnitt „Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen
durch tödliche Injektion eingesetzt werden können“. Es sollten entsprechende
Ausfuhrkontrollen durchgeführt werden, um zu verhindern, dass solche
Erzeugnisse in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt
werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in ihrer derzeitigen Fassung
sieht eine Ausfuhrkontrollregelung vor, mit der verhindert werden soll, dass
aus der EU ausgeführte Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein
eigenes Kapitel über Ausfuhrkontrollen, mit denen die Verwendung der
betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll,
sowie eine Liste der in diesem Sinne zu kontrollierenden Güter (siehe unten
Anhang IIIa) sollten in die Verordnung aufgenommen werden, um Klarheit
über Zweck und Modalitäten dieser Kontrollen zu schaffen. Folter und andere Formen grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sind meistens
rechtswidrig und werden selten landesweit praktiziert, zumal internationale
Übereinkommen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende
Behandlung oder Strafe ausnahmslos verbieten. Hingegen ist die Todesstrafe in
der Regel legal, wenn ein Land sie nicht abgeschafft hat. Daher sollte geklärt
werden, ob im Falle bestimmter Länder von den Kontrollen zur Verhinderung von
Hinrichtungen abgesehen werden sollte. 1983 wurde die Europäische Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Europäische
Menschenrechtskonvention“) durch das Protokoll Nr. 6 über die Abschaffung
der Todesstrafe ergänzt. Nach diesem Protokoll konnte ein Staat in seinem Recht
die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden. 2003 wurde mit Protokoll Nr. 13 die
Todesstrafe unter allen Umständen abgeschafft. Diese Protokolle wurden von den
Mitgliedstaaten der EU und von einer Reihe anderer Staaten, die Mitglieder des
Europarats sind, ratifiziert. Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina,
Georgien, Island, Liechtenstein, die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, San Marino, die Schweiz, Serbien, die
Türkei und die Ukraine haben es ratifiziert und die Todesstrafe unter allen
Umständen abgeschafft. Armenien und Aserbaidschan haben lediglich Protokoll
Nr. 6 ratifiziert. 1989 verabschiedete und verkündete die
UN-Generalversammlung das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, das auf
die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls
verpflichten sich zur Abschaffung der Todesstrafe. Doch können sie gemäß
Artikel 2 zum Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts einen
Vorbehalt anbringen, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten aufgrund
einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren
Verbrechens militärischer Art vorsieht. Neben den EU-Mitgliedstaaten und einigen
anderen europäischen Staaten sind Argentinien, Australien, Benin, Bolivien,
Costa Rica, Dschibuti, Ecuador, Guinea-Bissau, Honduras, Kanada, Kap Verde,
Kirgisistan, Kolumbien, Liberia, Madagaskar, Mexiko, die Mongolei, Mosambik,
Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, die Philippinen,
Ruanda, São Tomé und Príncipe, die Seychellen, Südafrika, Timor-Leste,
Turkmenistan, Uruguay, Usbekistan und Venezuela diesem Protokoll ohne Vorbehalt
beigetreten. Aserbaidschan, Brasilien und Chile sind ebenfalls beigetreten –
allerdings mit Vorbehalt nach Artikel 2. Angesichts dieser verbindlichen
internationalen Zusagen auf der Grundlage des Protokolls Nr. 13 zur
Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. des Zweiten Fakultativprotokolls zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (abgesehen von den
Vorbehalten nach Artikel 2) bedürfen die Ausfuhren in Vertragsstaaten
dieser beiden Protokolle keiner besonderen Genehmigung, die verhindern würde,
dass die betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.
In diesem Fall reicht eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung, für die bestimmte
Bedingungen gelten sollten, damit die Güter nicht ohne vorherige Prüfung durch
die zuständigen Behörden in Länder gelangen können, die die Todesstrafe nicht
abgeschafft haben. Die allgemeine Genehmigung sollte daher nur dann erteilt
werden können, wenn der Endverwender der ausgeführten Güter im Bestimmungsland
niedergelassen ist und keine Wiederausfuhr in ein anderes Land stattfindet.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so sollte bei den zuständigen Behörden
eine Einzel- oder Globalgenehmigung eingeholt werden. 3.2 Zusätzliche Maßnahmen für
Güter auf der Liste Was die derzeitigen Ausfuhrkontrollen angeht,
die verhindern sollen, dass Güter aus der EU zur Vollstreckung der Todesstrafe,
zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden, wurde vorgeschlagen, die geltenden
Handelsbeschränkungen durch weitere Beschränkungen in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten,
technische Hilfe und die Durchfuhr zu ergänzen. Hierbei stellen sich ähnliche
Fragen hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit solcher
Beschränkungen, unabhängig davon, ob es um die etwaige Verwendung der in Anhang IIIa
aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe oder den möglichen Einsatz
der in Anhang III aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter und anderer
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe geht.
Daher reicht es aus, nur eine Bewertung vorzunehmen, auch wenn der Zweck und
die potenziellen Ausnahmen nicht die gleichen sein dürften, falls sich
herausstellen sollte, dass zusätzliche Beschränkungen als notwendig und
verhältnismäßig erachtet werden. 3.2.1 Vermittlungstätigkeiten im
Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern Was die in Anhang II aufgeführten
Ausrüstungen und Güter angeht, so decken die gegenwärtigen Bestimmungen
(Artikel 3 und 4) bereits die Leistung von technischer Hilfe ab und die
Begriffsbestimmungen von „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ stellen sicher, dass die
Durchfuhr von Ausrüstungen und Gütern – was die Verbringung sowohl aus dem als
auch in das Zollgebiet betrifft – unter das Verbot fällt. Die Erbringung von
Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen und Gütern ist
nicht verboten. Auf der Grundlage der Definition von Vermittlungstätigkeiten in
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die eine EU-Regelung für die Kontrolle
der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck vorsieht, könnte die Vermittlung von Ausrüstungen
und Gütern, die sich nicht in der EU befinden, verboten werden. Damit würde das
derzeitige Verbot, das sich nur auf Ausrüstungen und Güter in der EU bezieht,
sinnvoll ergänzt werden. Da die einzige Möglichkeit zur Verwendung der in
Anhang II aufgeführten Ausrüstungen und Güter verboten ist, ist auch das
Verbot von Vermittlungstätigkeiten eine notwendige und verhältnismäßige
Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit. 3.2.2 Vermittlungstätigkeiten im
Zusammenhang mit in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführten Gütern
und Durchfuhr solcher Güter Die in den Anhängen III und IIIa
aufgeführten Ausrüstungen und Güter unterliegen der Ausfuhrkontrolle. Diese
Ausrüstungen und Güter können – ebenso wie die unter die Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 fallenden Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – sowohl zu
rechtmäßigen als auch zu unrechtmäßigen Zwecken eingesetzt werden. Diese
Verordnung sieht weder für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten noch für
alle durchs Zollgebiet durchgeführten Güter umfassende Kontrollen vor. Im
Einzelfall können die zuständigen Behörden den Vermittler darüber unterrichten,
dass die fraglichen Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang
mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung,
der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von
chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder
zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für
derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Aus den gleichen
Gründen können sie auch die Durchfuhr bestimmter Güter untersagen. Da das Verbot von Folter und anderer
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie der
Todesstrafe völkerrechtlich verankert ist, unterliegen die entsprechenden
Handelsbeschränkungen keinen internationalen Normen. Dadurch unterscheidet sich
die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 von der Verordnung (EG) Nr. 428/2009,
mit der eine Reihe internationaler Ausfuhrkontrollregelungen umgesetzt werden.
Da es bei der Verordnung von 2009 um die internationale Sicherheit geht, ist
die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über chemische, biologische
und Kernwaffen und ihre Trägersysteme durch die Mitgliedstaaten und
Drittstaaten recht ausgereift. Was jedoch Ausrüstungen und Güter angeht, die
zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
könnten, werden derartige Informationen wahrscheinlich nicht eingeholt und die
zuständigen Behörden verfügen vermutlich nicht über die Daten, die sie zur
Unterrichtung eines Ausführers über die beabsichtigte Endverwendung bräuchten. Bei der Anwendung von Handelsbeschränkungen
muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Diese Bedingung wird als
Hindernis für die Durchführung umfassender Kontrollen bei der Durchfuhr und der
Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit den in den
Anhängen III und IIIa aufgeführten Ausrüstungen und Gütern angesehen, da
diese für legitime Zwecke verwendet werden können, aber auch zum Zwecke der
Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe bzw. zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden können. Da
in letzterem Falle gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßen wird, sollten
in der EU niedergelassene Vermittler keinen Nutzen aus einem Handel ziehen, bei
dem solche Handlungen gefördert oder in anderer Weise erleichtert werden. Daher
sollten entsprechende Vermittlungstätigkeiten durch Vermittler verboten werden,
denen bekannt ist, dass kontrollierte Ausrüstungen oder Güter, die in ein
Drittland geliefert werden sollen, sich aber nicht in der EU befinden, für
solche Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Dieses Verbot käme auch
dann zum Tragen, wenn ausnahmsweise den zuständigen Behörden ausreichende Daten
vorliegen, um den Vermittler über die vorgesehene Endverwendung zu informieren. Eine Durchfuhr von Gütern liegt vor, wenn
diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU und aus diesem wieder in ein
anderes Drittland verbracht werden. Ein Verbot der Ausfuhr solcher Güter in
Drittländer durch Wirtschaftsbeteiligte, denen bekannt ist, dass die Güter zur
Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder
sein können, würde vor allem nicht in der EU niedergelassene
Wirtschaftsbeteiligte betreffen und müsste daher in Drittländern durchgesetzt
werden. Da bei der Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet der EU den
Wirtschaftsbeteiligten, die die Güter befördern, in der Regel keine
Informationen über die Endverwender vorliegen, erscheint es unverhältnismäßig,
die Beförderer einem Verbot zu unterwerfen. Dementsprechend wäre ein Verbot auf
der Grundlage des Informationsstands der Wirtschaftsbeteiligten über die
beabsichtigte Verwendung der in den Anhängen III und IIIa genannten Güter,
die durch die EU durchgeführt werden, nicht angemessen. 3.2.3 Technische Hilfe im
Zusammenhang mit in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführten Gütern Was technische Hilfe im Zusammenhang mit den
in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Gütern angeht, so sind derzeit
keine Kontrollen einer derartigen Unterstützung für Drittländer vorgesehen. Die
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 enthält keine ausdrückliche Bestimmung über
technische Hilfe, doch schließt sie die Übertragung bestimmter Software und
Technologie in die Begriffsbestimmung von „Ausfuhr“ mit ein. Auch wenn
„technische Hilfe“ etwas weiter gefasst werden kann als die Übertragung von
Technologie, unterliegen solche Übertragungen umfassenden Kontrollen. Mit der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die Fragen der internationalen Sicherheit
betrifft, werden eine Reihe internationaler Ausfuhrkontrollregelungen
umgesetzt. Ihr Ziel ist die Verhinderung der Verbreitung von chemischen,
biologischen und Kernwaffen und deren Trägermitteln. Daher wird die Weitergabe
von Technologie und Software kontrolliert, damit Drittländer nicht in die Lage
versetzt werden, Güter, die die EU kontrolliert und nicht in diese Länder
ausführen würde, selbst herzustellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 soll
verhindern, dass bestimmte Endverwender mit Ausrüstungen und Gütern aus der EU
beliefert werden, die sie zum Zwecke der Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder zur
Vollstreckung der Todesstrafe benutzen würden, doch hat sie nicht die
Verhinderung des Erwerbs von Technologie im Zusammenhang mit solchen
Ausrüstungen oder Gütern durch Drittländer zum Gegenstand. Umfassende
Kontrollen der Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den
aufgelisteten Ausrüstungen oder Gütern werden nicht als verhältnismäßig
angesehen. Jedoch sollten in der EU niedergelassene Erbringer von technischer
Hilfe keinen Nutzen aus Handelsgeschäften ziehen, die solche Handlungen fördern
oder in anderer Weise erleichtern, da die Todesstrafe, Folter und andere Formen
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einen
Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit darstellen. Daher sollte die
Erbringung technischer Hilfe durch all diejenigen verboten werden, denen
bekannt ist, dass die kontrollierten Ausrüstungen oder Güter, auf die sich die
für ein Drittland erbrachte technische Hilfe bezieht, für eine solche
Verwendung bestimmt sind oder sein können. Dieses Verbot käme auch dann zum
Tragen, wenn ausnahmsweise den zuständigen Behörden ausreichende Daten vorliegen,
um den Erbringer der technischen Hilfe über die vorgesehene Endverwendung der
Güter zu informieren, auf die sich die technische Hilfe bezieht. 3.3 Definition von Folter und
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Die Begriffsbestimmung von „Folter“ in der
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde aus dem UN-Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
von 1984 übernommen. Zwar stützt sich die Verordnung auf dieses internationale
Rechtsinstrument, doch enthält dieses keine Definition von „anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“. Die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte legt nahe, dass die Definition
in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 überdacht werden muss.
Artikel 52 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
besagt Folgendes: „Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und
Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird.“ Die Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 erfasst bisher nur Handlungen, durch die einer Person
„erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden“ zugefügt werden,
und die Begriffsbestimmung von Folter bezieht sich auf „große körperliche oder
seelische Schmerzen oder Leiden“. Anstatt das Ausmaß der Schmerzen oder des Leidens
zugrunde zu legen, sollte für die Unterscheidung zwischen diesen Handlungen
berücksichtigt werden, ob der Vorsatz besteht, Schmerzen oder Leiden zuzufügen,
und ob hierbei die in der Begriffsbestimmung von Folter genannten Zwecke
verfolgt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand in
seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache Khaled El-Masri ./.
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Beschwerde Nr. 39630/09) in
Bezug auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und unter
Berücksichtigung früherer Urteile Folgendes: 196. Damit Misshandlungen in den Anwendungsbereich
von Artikel 3 fallen, muss ein bestimmter Mindestschweregrad erreicht
sein. Die Beurteilung, ob dieser Mindestschweregrad gegeben ist, hängt im konkreten
Fall von sämtlichen Umständen ab (z. B. von der Dauer der Behandlung, von
den körperlichen oder seelischen Folgen und in manchen Fällen vom Geschlecht,
Alter und Gesundheitszustand des Opfers [...]. Weitere Faktoren sind der Zweck
der Behandlung sowie die damit verbundene Absicht oder Motivation [...]. 197. Um festzustellen, ob eine bestimmte Form von
Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss das Gericht die in Artikel 3
getroffene Unterscheidung zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung berücksichtigen. Diese Unterscheidung wurde offenbar deshalb in die
Konvention aufgenommen, damit nur eine vorsätzliche unmenschliche Behandlung,
die sehr schweres und grausames Leiden verursacht, als „Folter“ angeprangert
werden kann [...]. Neben der Schwere der Behandlung gibt es ein weiteres
intentionales Element, das im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
welches am 26. Juni 1987 in Kraft trat, anerkannt wurde. Darin wird Folter
als Handlung bezeichnet, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche
oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel zur
Erlangung einer Aussage, zur Bestrafung oder zur Einschüchterung (Artikel 1
des Übereinkommens der Vereinten Nationen). Angesichts dessen, dass beide
Begriffsbestimmungen Schmerzen und Leiden ausnehmen, die sich aus gesetzlich
zulässigen Strafen ergeben, sollte eine weitere Präzisierung vorgenommen
werden. Da Freiheitsentzug grundsätzlich eine gesetzlich zulässige Strafe
darstellt, ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte Sache des betreffenden Staates sicherzustellen, dass die
Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art
und Weise des Vollzugs der Maßnahme die inhaftierte Person nicht Leiden oder
Härten aussetzt, die das bei einer Haft unvermeidbare Maß überschreiten, und
dass im Rahmen der praktischen Gegebenheiten bei Haftstrafen Gesundheit und
Wohlergehen hinreichend gewährleistet sind. Gemäß der Rechtsprechung können die
Auswirkungen einer Inhaftierung zusammengenommen auf einen Verstoß gegen
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention hinauslaufen,
insbesondere wenn Zellen überbelegt sind und unhygienische Verhältnisse
herrschen. Die folgenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte betreffen Beispiele für solche Verstöße: 15. Juli 2002, V. Kalashnikov ./. Russland
(Beschwerde Nr. 47095/99), 4. February 2003, F. Van der Ven ./. die Niederlande
(Beschwerde Nr. 50901/99), 11. März 2004, P. Iorgov ./. Bulgarien
(Beschwerde Nr. 40653/98), 8. Juli 2004, I. Ilaşcu und andere ./.
Moldau und Russland (Beschwerde Nr. 48787/99), 20. November 2008, A. Işyar ./.
Bulgarien (Beschwerde Nr. 391/03), 2. Juli 2009, M. Kochetkov ./. Estland
(Beschwerde Nr. 41653/05), 16. Juli 2009, I. Sulejmanovic ./. Italien
(Beschwerde Nr. 22635/03), 10. Januar 2012, S. Ananyev und andere ./.
Russland (Beschwerden Nr. 42525/07 und 60800/08), 22. Mai 2012, T. Idalov ./. Russland
(Beschwerde Nr. 5826/03). 3.4 Durchführungsbefugnisse oder
übertragene Befugnisse Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
ist die Europäische Kommission ermächtigt, die Anhänge zu ändern. Abgesehen von
Anhang I wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus
Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Das in der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 beschriebene Prüfverfahren findet (gemäß Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung) Anwendung. Die Kommission hat Vorschläge zur
Befugnisübertragung und zu den Durchführungsbefugnissen im Bereich der
gemeinsamen Handelspolitik vorgelegt (KOM(2011) 82 und
KOM(2011) 349). Im Juni 2013 einigten sich das Europäische Parlament und
der Rat auf eine Vorgehensweise im Zusammenhang mit diesen
Kommissionvorschlägen. Ende 2013 dürften sie eine Verordnung annehmen, mit der
unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates geändert wird
und der Kommission entsprechende Befugnisse übertragen werden. Die Frage, ob bestimmte Anhänge der Verordnung
(EG) Nr. 1236/2005 des Rates im Dringlichkeitsverfahren geändert werden
sollten, wurde allerdings nicht angegangen. Nach Ansicht der Kommission ist
dieses Verfahren angebracht, wenn die Listen der einem Ausfuhrverbot bzw. der
Ausfuhrkontrolle unterliegenden Güter geändert werden, insbesondere wenn neue
Ausrüstungen oder Güter auf den Markt gelangen und die entsprechende Maßnahme
unbedingt sofort angewendet werden muss, um zu verhindern, dass während der
(verlängerbaren) Zweimonatsfrist, in der das Europäische Parlament und der Rat
Einwände gegen die Maßnahme vorbringen können, Vorräte von diesen Gütern
angelegt werden. 2014/0005 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die
zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
könnten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
des Rates[2]
wurde 2005 angenommen und trat am 30. Juli 2006 in Kraft. Angesichts der
Forderungen des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2010 und aufgrund von
Hinweisen, dass aus der Union ausgeführte Arzneimittel in einem Drittland zur
Vollstreckung der Todesstrafe verwendet wurden, wurde die Liste der verbotenen
oder Kontrollen unterliegenden Güter in den Anhängen II und III dieser
Verordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der
Kommission[3]
geändert. Die Kommission hat mit Unterstützung einer Sachverständigengruppe den
Bedarf an weiteren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und ihrer
Anhänge geprüft. (2) Die Charta der Grundrechte
der Europäischen Union[4]
wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009
verbindlich. Die Begriffsbestimmung von „Folter“ in der Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 wurde aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe von 1984 übernommen und ist weiterhin gültig. Die Begriffsbestimmung von
„anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“,
die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte geändert werden, um sie
in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu bringen. Außerdem sollte die Bedeutung des Ausdrucks
„gesetzlich zulässige Strafen“ in den Begriffsbestimmungen von „Folter“ und
„anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“
unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung und der politischen
Linie der Union in der Frage der Todesstrafe präzisiert werden. (3) Mit den Artikeln 5, 6
und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde ein
Ausfuhrgenehmigungssystem eingeführt, mit dem verhindert werden soll, dass die
fraglichen Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet
werden. (4) Diese Maßnahmen sollten nicht
über ein angemessenes Maß hinausgehen. So sollten sie nicht die Ausfuhr von
Arzneimitteln verhindern, die zu legitimen therapeutischen Zwecken eingesetzt
werden. (5) Angesichts der Unterschiede
zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte
ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem eingeführt werden, um zu verhindern,
dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein
solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass viele Länder die
Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale
Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder
besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in
Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und
Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in
Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und dies durch eine
internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine
Ausfuhrgenehmigung zu erteilen. (6) Hat ein Land die Todesstrafe
nicht vollständig abgeschafft, so sollten die zuständigen Behörden bei der
Bearbeitung eines Antrags auf Ausfuhrgenehmigung prüfen, ob die Gefahr besteht,
dass der Endverwender im Bestimmungsland die ausgeführten Güter für die
Todesstrafe einsetzt. Es sollten geeignete Voraussetzungen und Erfordernisse
festgelegt werden, um den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch den Endverwender
zu kontrollieren. Bei Mehrfachlieferungen zwischen denselben Ausführern und
Endverwendern sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den
Status des Endverwenders in regelmäßigen Abständen, z. B. alle sechs
Monate, statt bei jeder Genehmigungserteilung zu prüfen, wovon ihr Recht
unberührt bliebe, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 9
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 für ungültig zu erklären,
auszusetzen, abzuändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen. (7) Zur Begrenzung des
Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die
Möglichkeit haben, einem Ausführer während eines festgelegten Zeitraums für
alle seine Lieferungen von Arzneimitteln an einen bestimmten Endverwender eine
Globalgenehmigung zu erteilen, in der erforderlichenfalls eine Gütermenge
angegeben wird, die der normalerweise vom Endverwender benötigten Menge
entspricht. Eine solche Genehmigung hätte nach Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eine Gültigkeitsdauer von höchstens zwölf
Monaten, die um bis zu zwölf Monate verlängert werden könnte. (8) Die Erteilung einer
Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die
den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 unterliegen, zu einem
Großhändler in ein Land ausführt, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat,
vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche
Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen
hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der
Todesstrafe verwendet werden. (9) Die unter die Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 fallenden Arzneimittel können gemäß internationalen
Übereinkommen im Bereich Suchtstoffe und psychotrope Stoffe wie etwa dem
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollen unterzogen werden. Da
diese Kontrollen nicht darauf abzielen, die Verwendung der betreffenden
Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, sondern darauf,
den illegalen Drogenhandel zu verhindern, sollten zusätzlich zu den
internationalen Kontrollen die Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 durchgeführt werden. Allerdings sollte den Mitgliedstaaten
nahegelegt werden, für beide Kontrollsysteme nur ein Verfahren anzuwenden. (10) Zur Begrenzung des
Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die
Möglichkeit haben, einem Ausführer eine Globalgenehmigung für Güter zu
erteilen, die Kontrollen unterzogen werden, mit denen verhindert werden soll,
dass die betreffenden Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. (11) Die Ausfuhrkontrollen gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollten nicht auf Güter Anwendung
finden, die den Ausfuhrkontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt
2008/944/GASP des Rates[5],
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates[6]
und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates[7]
unterliegen. (12) Vermittlern in der Union muss
verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern zu
erbringen, deren Ausfuhr und Einfuhr verboten sind, da diese Güter in der
Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
verwendet werden. Ein Verbot solcher Vermittlungstätigkeiten dient dem Schutz
der öffentlichen Sittlichkeit. (13) Finden Ausfuhrkontrollen
Anwendung, sollten Vermittlungstätigkeiten und die Bereitstellung technischer
Hilfe im Zusammenhang mit in der Liste aufgeführten Gütern verboten werden,
wenn dem Vermittler oder dem Erbringer der technischen Hilfe bekannt ist, dass
die betreffenden Güter – im Falle von Kontrollen zur Verhinderung einer
Verwendung der Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe – zur Vollstreckung der
Todesstrafe bestimmt sind oder bestimmt sein können bzw. – im Falle von
Kontrollen zur Verhinderung einer Verwendung der Güter zum Zwecke der Folter
oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe – zu einer solchen Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder bestimmt
sein können. Ein Wirtschaftsbeteiligter hat unter anderem dann Grund zu der
Annahme, dass Güter für eine derartige nicht legitime Verwendung bestimmt sind
oder bestimmt sein können, wenn eine zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat,
dass die Güter für eine derartige nicht legitime Verwendung bestimmt sind oder
bestimmt sein können. (14) Damit die
Wirtschaftsbeteiligten und die für die Umsetzung zuständigen Behörden
Gelegenheit haben, ihre operativen Verfahren dahingehend zu ändern, dass diese
Verbote eingehalten und durchgesetzt werden können, sollte eine kurze
Übergangsfrist festgelegt werden. (15) Den Zollbehörden sollte
vorgeschrieben werden, dass sie bestimmte Informationen an andere Zollbehörden
weiterleiten und – falls sie feststellen, dass Güter trotz Verbot aus- oder
eingeführt oder ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt werden – die
zuständigen Behörden unterrichten, damit gegen den Wirtschaftsbeteiligten, der
den Verstoß begangen hat, Sanktionen verhängt werden können. (16) Soweit personenbezogene Daten
betroffen sind, sollte klargestellt werden, dass die Verarbeitung und der
Austausch von Informationen mit den geltenden Vorschriften für die Verarbeitung
und den Austausch personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[8]
und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates[9]
im Einklang stehen müssen. (17) Damit die für die Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erforderlichen Bestimmungen erlassen
werden können, sollte der Kommission nach Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte
zur Änderung der Anhänge I, II, III, IIIa, IIIb, IV und V dieser
Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im
Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene
von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (18) Im Falle einer Änderung der
Anhänge II, III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte
für die unmittelbare Anwendung des Rechtsakts der Kommission gesorgt werden,
wenn die Änderung dringend geboten ist. (19) Die Kommission beschafft keine
Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das
gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte
Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und
in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen
der einem Ausfuhrverbot oder Ausfuhrkontrollen unterliegenden Güter laufend
aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Kommission
sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über jeden aus einem
Mitgliedstaat eingehenden hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von
Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IIIa unterrichten,
bevor sie über eine Änderung des betreffenden Anhangs entscheidet – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des
Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende
Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Unionsvorschriften
für den Drittlandshandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder
zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie für die
Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und von technischer Hilfe im
Zusammenhang mit derartigen Gütern auf.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b erhalten
folgende Fassung: „a) ,Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person
vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt
werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein
Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr
oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten
einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art
von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von
einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher
Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren
ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der
Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus
gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,
hingegen aber Schmerzen oder Leiden, die durch die kumulativen Auswirkungen von
unzulänglichen Haftbedingungen verursacht werden, wie beispielsweise beengte
Unterbringung, Mangel an Hygiene, medizinischer Versorgung und Unterstützung,
Verweigerung von Kontakten mit der Außenwelt oder unzureichende
Betätigungsmöglichkeiten in der Haft, unabhängig davon, ob ein konkreter oder
gezielter Vorsatz derer, die für die Haftanstalt bzw. den Inhaftierungsort
zuständig sind, besteht, Schmerzen oder Leiden zuzufügen, selbst wenn einer
natürlichen Person die Freiheit rechtmäßig entzogen wurde. Die Todesstrafe gilt
unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe; b) ,andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe‘ jede Handlung, durch die einer Person
große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, wenn
diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder
einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren
Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen
oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu
gehören oder damit verbunden sind, hingegen aber Schmerzen oder Leiden, die
durch die kumulativen Auswirkungen von unzulänglichen Haftbedingungen
verursacht werden, wie beispielsweise beengte Unterbringung, Mangel an Hygiene,
medizinischer Versorgung und Unterstützung, Verweigerung von Kontakten mit der
Außenwelt oder unzureichende Betätigungsmöglichkeiten in der Haft, unabhängig
davon, ob ein konkreter oder gezielter Vorsatz derer, die für die Haftanstalt
bzw. den Inhaftierungsort zuständig sind, besteht, Schmerzen oder Leiden
zuzufügen, selbst wenn einer natürlichen Person die Freiheit rechtmäßig
entzogen wurde. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich
zulässige Strafe;“ b) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) ,zuständige Behörde‘ eine in Anhang I
aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 8 über
Genehmigungsanträge entscheidet;“ c) Nach Buchstabe i werden die
folgenden Buchstaben angefügt: „j) ,Zollgebiet der Union‘ die Gebiete gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates*; k) ,Vermittlungstätigkeiten‘ (a)
die Aushandlung oder das Herbeiführen von
Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von
einem Drittland in ein anderes Drittland oder (b)
den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich
in einem Drittland befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche
Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als
Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und
Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung; l) ,Vermittler‘ eine natürliche oder juristische
Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig
oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des
Buchstaben k für das Gebiet eines Drittlandes erbringt; m) ,Erbringer von technischer Hilfe‘ eine
natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem
Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus
technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f für das Gebiet eines
Drittlandes erbringt; n) ,Ausführer‘ jede natürliche oder juristische
Person oder Personenvereinigung, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben
wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung
Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die
erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet
der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der
Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die erforderliche
Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich
zu bestimmen. Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über die Güter
einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die
in der Union niedergelassene Vertragspartei; o) ,allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union‘ die
Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern
erteilt wird, sofern sie die in Anhang IIIb aufgeführten Voraussetzungen
und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen; p) ,Einzelausfuhrgenehmigung‘ die einem bestimmten
Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr eines oder mehrerer Güter
an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland; q) ,Globalausfuhrgenehmigung‘ die einem bestimmten
Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr einer bestimmten Art
von Gütern zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder, wenn der
Ausführer ein Hersteller von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern ist, zu einem
Großhändler gilt; r) ,Großhändler‘ einen Wirtschaftsbeteiligten, der
Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen
ausübt, beispielsweise den Erwerb von Arzneimitteln oder Wirkstoffen bei
Herstellern oder die Lagerung, Lieferung oder Ausfuhr solcher Erzeugnisse;
keine Großhandelstätigkeit ist der Erwerb von Arzneimitteln durch
Krankenhäuser, Apotheken oder Angehörige medizinischer Berufe, wenn die
Arzneimittel ausschließlich zur Abgabe an die Öffentlichkeit bestimmt sind. * Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. L 301 vom 19.10.1992, S. 1).“ 3. Nach Artikel 4 wird folgender
Artikel eingefügt: „Artikel 4a Verbot
von Vermittlungstätigkeiten Einem Vermittler ist es untersagt, für
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland
Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten
Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen.“ 4. Artikel 5 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Für jede Ausfuhr von in
Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine
Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter,
die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter,
die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als
dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von
Nichtunionswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem
Freilager. Anhang III enthält die folgenden Güter, die
zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten: a) Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs-
und Vollzugszwecken verwendet werden, und b) Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und
ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum
Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden. Anhang III enthält nicht: a) Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
unterliegen, b) Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die
den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates
unterliegen, und c) Güter, die den Kontrollen gemäß dem
Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.“ 5. Artikel 6 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Über die Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die
zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten
Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf
eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von
einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten
Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.“ 6. Nach Artikel 7 wird folgender
Artikel eingefügt: „Artikel 7a Verbot
bestimmter Dienstleistungen (1) Einem Vermittler ist es
untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland
Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten
Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen,
wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine
Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu
bestimmt sein kann, zum Zwecke von Folter oder anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land
verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. (2) Einem Erbringer von
technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in
Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der
betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist
oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil
davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter
oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union
gehört.“ 7. Nach Artikel 7a wird folgendes
Kapitel eingefügt: „KAPITEL IIIa Güter,
die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten Artikel 7b Erfordernis
der Ausfuhrgenehmigung (1) Für jede Ausfuhr von in
Anhang IIIa aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine
Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter,
die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter,
die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als
dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von
Nichtunionswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem
Freilager. Anhang IIIa enthält Güter, die zur
Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder
mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur
Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet
werden. Er enthält nicht: a) Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
unterliegen, b) Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die
den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates
unterliegen, und c) Güter, die den Kontrollen gemäß dem
Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen. (2) Ist für die Ausfuhr von
Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und
bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß einem
internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, können die
Mitgliedstaaten zur Erfüllung Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach
dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden. Artikel 7c Kriterien
für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen (1) Über die Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die
zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten
Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf
eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von
einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten
Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung. (2) Die zuständige Behörde
erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht,
dass die in Anhang IIIa aufgeführten Güter in einem Drittland zur
Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. (3) Für die Prüfung der
beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die
folgenden Leitlinien: (3.1) Wenn der Hersteller eines
Arzneimittels, das einen in Anhang IIIa aufgeführten Wirkstoff enthält,
eine Genehmigung für die Ausfuhr eines solchen Erzeugnisses zu einem
Großhändler in einem Drittland beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die
vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Ausführer und dem Großhändler und die
Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass das Arzneimittel
nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet wird. (3.2) Wird eine Genehmigung für die
Ausfuhr von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern zu einem Endverwender in
einem Drittland beantragt, so beurteilt die zuständige Behörde die Gefahr der
Umlenkung unter Berücksichtigung der anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen
und der vom Endverwender unterzeichneten Endverbleibserklärung, falls eine
solche Erklärung vorliegt. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache
des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter
verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen für die
Beurteilung der Gefahr einer Umlenkung vor, so wird davon ausgegangen, dass die
zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Waren zur
Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. Artikel 7d Verbot
bestimmter Dienstleistungen (1) Einem Vermittler ist es
untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland
Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten
Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen,
wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine
Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu
bestimmt sein kann, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Land verwendet
zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. (2) Einem Erbringer von
technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen
in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III
aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu
erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der
Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind
oder dazu bestimmt sein können, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Land
verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.“ 8. Artikel 8 erhält folgende
Fassung: „Artikel 8 Arten von Genehmigungen und
ausstellende Behörden (1) Mit dieser Verordnung wird
für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß
Anhang IIIb eingeführt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem
der Ausführer niedergelassen ist, kann dem Ausführer die Verwendung dieser
Ausfuhrgenehmigung untersagen, wenn es berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des
Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine
Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde,
die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn,
sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in
Anhang IIIa aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat
auszuführen. Für den diesbezüglichen Informationsaustausch wird ein sicheres,
verschlüsseltes System eingesetzt. (2) Für nicht in Absatz 1
genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird
die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Wenn es sich
um in Anhang III oder in Anhang IIIa aufgeführte Güter handelt, kann
diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung
erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur
Einzelgenehmigungen erteilt werden. (3) Für Einfuhren, die nach
dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in
Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem
sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur
Einzelgenehmigungen erteilt werden. (4) Genehmigungen für technische
Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt a) von der in Anhang I genannten
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen
ist, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll,
oder b) von der in Anhang I genannten
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn
die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll. (5) Die Antragsteller übermitteln
den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf
Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder einer
Einzeleinfuhrgenehmigung, so dass den zuständigen Behörden alle Informationen
vorliegen, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung
der Güter. Gegebenenfalls kann die Genehmigung von der Vorlage einer
Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden. (6) Abweichend von Absatz 5
muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu
den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung
der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie
zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den
Endverwendern der Güter. (7) Die Mitgliedstaaten
bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist,
die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.“ 9. In Artikel 11 wird folgender Absatz
angefügt: „(5) Alle nach diesem Artikel
erforderlichen Angaben werden mit Hilfe eines sicheren, verschlüsselten Systems
für den Informationsaustausch übermittelt.“ 10. Nach Artikel 11 wird folgender
Artikel eingefügt: „Artikel 11a Informationsaustausch
zwischen den Zollbehörden (1) Für Zwecke des Zollrisikomanagements
tauschen die Zollbehörden relevante Informationen nach Artikel 4g der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission aus. * (2) Die Zollbehörden unterrichten
die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, falls es zu nach
Artikel 3 oder 4 verbotenen Ausfuhren oder Einfuhren von Gütern kommt. Die
Zollbehörden unterrichten auch die zuständigen Behörden, falls es zu Ausfuhren
ohne die nach Artikel 5 oder 7b erforderliche Genehmigung kommt. * Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“ 11. Artikel 12 erhält folgende
Fassung: „Artikel 12 Änderung
der Anhänge Die Kommission ist befugt,
gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die
Anhänge I, II, III, IIIa, IIIb, IV und V zu ändern. Die Angaben in
Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der
von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert. Wenn es im Falle der Änderung von
Anhang II, III oder IIIa aus Gründen der Dringlichkeit zwingend
erforderlich ist, findet das in Artikel 15b vorgesehene Verfahren auf die
nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“ 12. Nach Artikel 12 wird folgender
Artikel eingefügt: „Artikel 12a Anträge
auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen (1) Jeder Mitgliedstaat kann bei
der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern,
die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke konzipiert oder auf dem Markt
sind, in Anhang II, Anhang III oder Anhang IIIa stellen. Der
Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Informationen über die Konzeption und die
Merkmale der Güter, b) Informationen über alle Zwecke, zu denen
die Güter verwendet werden können, und c) Informationen über die internationalen
und internen Vorschriften, gegen die eine Verwendung der Güter zu
Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verstoßen würde. (2) Die Kommission kann innerhalb
von drei Monaten den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche
Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu
einem oder mehreren wichtigen Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren
wichtigen Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu
welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. (3) Wenn die Kommission der
Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw.
sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet
sie innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Annahme der beantragten
Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die
Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.“ 13. Nach Artikel 13 wird folgender
Artikel eingefügt: „Artikel 13a Verarbeitung personenbezogener Daten Die Verarbeitung und der Austausch
personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * und
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates **. * Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). ** Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“ 14. Artikel 15 wird gestrichen. 15. Nach Artikel 15 werden folgende
Artikel eingefügt: „Artikel 15a Ausübung
der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis gemäß
Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ....
übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer
solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 15b Dringlichkeitsverfahren (1) Delegierte Rechtsakte, die
nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind
anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der
Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den
Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament
oder der Rat können gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 5
gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission
den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen
Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“ 15. Die Anhänge werden wie folgt
geändert: a) In Anhang III wird Abschnitt 4
gestrichen. b) Ein neuer Anhang IIIa wird angefügt,
der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten ist. c) Ein neuer Anhang IIIb wird angefügt,
der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 sowie
Nummer 7 in Bezug auf den eingefügten Artikel 7d gelten ab dem
1. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Entschließung P7_TA(2010)0236, ABl. C 236 E
vom 12.8.2011, S. 107. [2] Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom
27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur
Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1). [3] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der
Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die
zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
könnten (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31). [4] ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1. [5] Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom
8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom
13.12.2008, S. 99). [6] Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom
5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr,
der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1). [7] Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des
Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte
Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition
und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für
Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen
betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
S. 1). [8] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [9] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1).