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Document 52014PC0001

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

/* COM/2014/01 final - 2014/0005 (COD) */

52014PC0001

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten /* COM/2014/01 final - 2014/0005 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Juni 2005 nahm der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, an. Die Verordnung trat am 30. Juli 2006 in Kraft.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 rechtsverbindlich wurde, gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union.

Die Europäische Kommission änderte die Anhänge II und III dieser Verordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011, die am 21. Dezember 2011 in Kraft trat. Dabei ging es vor allem um die Einführung von Ausfuhrkontrollen für bestimmte Arzneimittel, um deren Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe (Hinrichtung durch tödliche Injektion) zu verhindern. Begleitend zu dieser Änderung wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SEC(2011) 1624 vom 20. Dezember 2011 Hinweise für die Anwendung der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 gegeben.

Die Kommission leitete auch die Überprüfung der gesamten Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ein, womit sie insbesondere auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010[1] reagierte. Im Frühjahr 2012 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen für die Teilnahme an einer Sachverständigengruppe auf, die sie bei der Überprüfung unterstützen sollte. Im Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 fanden sechs Treffen der Sachverständigengruppe mit den zuständigen Kommissionsdienststellen in Brüssel statt.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission erhoben eine Reihe von EU-Arzneimittelherstellern Einwände gegen den Einsatz ihrer Erzeugnisse für die Todesstrafe. Die EU-Hersteller eines Arzneimittels, das nicht den Ausfuhrkontrollen unterliegt, aber in den Vereinigten Staaten von Amerika für tödliche Injektionen verwendet werden könnte, teilten der Europäischen Kommission mit, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass ihre Großhändler in Drittländern verhindern, dass Lieferungen dieses Erzeugnisses zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Sowohl die ausführenden Hersteller als auch die zuständigen Behörden haben darauf hingewiesen, dass das derzeitige Ausfuhrkontrollsystem im Falle von Arzneimitteln, die jedes Jahr in großer Zahl exportiert werden, unnötig schwerfällig ist.

Die Sachverständigengruppe lieferte wertvolle Informationen für den Überprüfungsprozess, vor allem zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und zu Gütern, die als für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke geeignet auf dem Markt sind und zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Die Sachverständigen befürworteten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen, aber gaben auch zu bedenken, dass Handelsbeschränkungen nicht nur unter dem Aspekt eines Verbots der Verwendung von Ausrüstungen zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken, sondern auch unter anderen Aspekten zu prüfen sind.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1 Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit der Todesstrafe

Seit 21. Dezember 2011 enthält Anhang III den Abschnitt „Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können“. Es sollten entsprechende Ausfuhrkontrollen durchgeführt werden, um zu verhindern, dass solche Erzeugnisse in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 in ihrer derzeitigen Fassung sieht eine Ausfuhrkontrollregelung vor, mit der verhindert werden soll, dass aus der EU ausgeführte Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein eigenes Kapitel über Ausfuhrkontrollen, mit denen die Verwendung der betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie eine Liste der in diesem Sinne zu kontrollierenden Güter (siehe unten Anhang IIIa) sollten in die Verordnung aufgenommen werden, um Klarheit über Zweck und Modalitäten dieser Kontrollen zu schaffen.

Folter und andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sind meistens rechtswidrig und werden selten landesweit praktiziert, zumal internationale Übereinkommen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe ausnahmslos verbieten. Hingegen ist die Todesstrafe in der Regel legal, wenn ein Land sie nicht abgeschafft hat. Daher sollte geklärt werden, ob im Falle bestimmter Länder von den Kontrollen zur Verhinderung von Hinrichtungen abgesehen werden sollte.

1983 wurde die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) durch das Protokoll Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe ergänzt. Nach diesem Protokoll konnte ein Staat in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. 2003 wurde mit Protokoll Nr. 13 die Todesstrafe unter allen Umständen abgeschafft. Diese Protokolle wurden von den Mitgliedstaaten der EU und von einer Reihe anderer Staaten, die Mitglieder des Europarats sind, ratifiziert. Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Island, Liechtenstein, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, San Marino, die Schweiz, Serbien, die Türkei und die Ukraine haben es ratifiziert und die Todesstrafe unter allen Umständen abgeschafft. Armenien und Aserbaidschan haben lediglich Protokoll Nr. 6 ratifiziert.

1989 verabschiedete und verkündete die UN-Generalversammlung das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich zur Abschaffung der Todesstrafe. Doch können sie gemäß Artikel 2 zum Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts einen Vorbehalt anbringen, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten aufgrund einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht. Neben den EU-Mitgliedstaaten und einigen anderen europäischen Staaten sind Argentinien, Australien, Benin, Bolivien, Costa Rica, Dschibuti, Ecuador, Guinea-Bissau, Honduras, Kanada, Kap Verde, Kirgisistan, Kolumbien, Liberia, Madagaskar, Mexiko, die Mongolei, Mosambik, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, die Philippinen, Ruanda, São Tomé und Príncipe, die Seychellen, Südafrika, Timor-Leste, Turkmenistan, Uruguay, Usbekistan und Venezuela diesem Protokoll ohne Vorbehalt beigetreten. Aserbaidschan, Brasilien und Chile sind ebenfalls beigetreten – allerdings mit Vorbehalt nach Artikel 2.

Angesichts dieser verbindlichen internationalen Zusagen auf der Grundlage des Protokolls Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (abgesehen von den Vorbehalten nach Artikel 2) bedürfen die Ausfuhren in Vertragsstaaten dieser beiden Protokolle keiner besonderen Genehmigung, die verhindern würde, dass die betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. In diesem Fall reicht eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung, für die bestimmte Bedingungen gelten sollten, damit die Güter nicht ohne vorherige Prüfung durch die zuständigen Behörden in Länder gelangen können, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben. Die allgemeine Genehmigung sollte daher nur dann erteilt werden können, wenn der Endverwender der ausgeführten Güter im Bestimmungsland niedergelassen ist und keine Wiederausfuhr in ein anderes Land stattfindet. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so sollte bei den zuständigen Behörden eine Einzel- oder Globalgenehmigung eingeholt werden.

3.2         Zusätzliche Maßnahmen für Güter auf der Liste

Was die derzeitigen Ausfuhrkontrollen angeht, die verhindern sollen, dass Güter aus der EU zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden, wurde vorgeschlagen, die geltenden Handelsbeschränkungen durch weitere Beschränkungen in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten, technische Hilfe und die Durchfuhr zu ergänzen. Hierbei stellen sich ähnliche Fragen hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Beschränkungen, unabhängig davon, ob es um die etwaige Verwendung der in Anhang IIIa aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe oder den möglichen Einsatz der in Anhang III aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe geht. Daher reicht es aus, nur eine Bewertung vorzunehmen, auch wenn der Zweck und die potenziellen Ausnahmen nicht die gleichen sein dürften, falls sich herausstellen sollte, dass zusätzliche Beschränkungen als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden.

3.2.1      Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern

Was die in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen und Güter angeht, so decken die gegenwärtigen Bestimmungen (Artikel 3 und 4) bereits die Leistung von technischer Hilfe ab und die Begriffsbestimmungen von „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ stellen sicher, dass die Durchfuhr von Ausrüstungen und Gütern – was die Verbringung sowohl aus dem als auch in das Zollgebiet betrifft – unter das Verbot fällt. Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen und Gütern ist nicht verboten. Auf der Grundlage der Definition von Vermittlungstätigkeiten in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die eine EU-Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorsieht, könnte die Vermittlung von Ausrüstungen und Gütern, die sich nicht in der EU befinden, verboten werden. Damit würde das derzeitige Verbot, das sich nur auf Ausrüstungen und Güter in der EU bezieht, sinnvoll ergänzt werden. Da die einzige Möglichkeit zur Verwendung der in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen und Güter verboten ist, ist auch das Verbot von Vermittlungstätigkeiten eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit.

3.2.2      Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführten Gütern und Durchfuhr solcher Güter

Die in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Ausrüstungen und Güter unterliegen der Ausfuhrkontrolle. Diese Ausrüstungen und Güter können – ebenso wie die unter die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 fallenden Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – sowohl zu rechtmäßigen als auch zu unrechtmäßigen Zwecken eingesetzt werden. Diese Verordnung sieht weder für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten noch für alle durchs Zollgebiet durchgeführten Güter umfassende Kontrollen vor. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden den Vermittler darüber unterrichten, dass die fraglichen Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Aus den gleichen Gründen können sie auch die Durchfuhr bestimmter Güter untersagen.

Da das Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie der Todesstrafe völkerrechtlich verankert ist, unterliegen die entsprechenden Handelsbeschränkungen keinen internationalen Normen. Dadurch unterscheidet sich die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 von der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, mit der eine Reihe internationaler Ausfuhrkontrollregelungen umgesetzt werden. Da es bei der Verordnung von 2009 um die internationale Sicherheit geht, ist die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über chemische, biologische und Kernwaffen und ihre Trägersysteme durch die Mitgliedstaaten und Drittstaaten recht ausgereift. Was jedoch Ausrüstungen und Güter angeht, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, werden derartige Informationen wahrscheinlich nicht eingeholt und die zuständigen Behörden verfügen vermutlich nicht über die Daten, die sie zur Unterrichtung eines Ausführers über die beabsichtigte Endverwendung bräuchten.

Bei der Anwendung von Handelsbeschränkungen muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Diese Bedingung wird als Hindernis für die Durchführung umfassender Kontrollen bei der Durchfuhr und der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit den in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Ausrüstungen und Gütern angesehen, da diese für legitime Zwecke verwendet werden können, aber auch zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bzw. zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden können. Da in letzterem Falle gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßen wird, sollten in der EU niedergelassene Vermittler keinen Nutzen aus einem Handel ziehen, bei dem solche Handlungen gefördert oder in anderer Weise erleichtert werden. Daher sollten entsprechende Vermittlungstätigkeiten durch Vermittler verboten werden, denen bekannt ist, dass kontrollierte Ausrüstungen oder Güter, die in ein Drittland geliefert werden sollen, sich aber nicht in der EU befinden, für solche Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Dieses Verbot käme auch dann zum Tragen, wenn ausnahmsweise den zuständigen Behörden ausreichende Daten vorliegen, um den Vermittler über die vorgesehene Endverwendung zu informieren.

Eine Durchfuhr von Gütern liegt vor, wenn diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU und aus diesem wieder in ein anderes Drittland verbracht werden. Ein Verbot der Ausfuhr solcher Güter in Drittländer durch Wirtschaftsbeteiligte, denen bekannt ist, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder sein können, würde vor allem nicht in der EU niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte betreffen und müsste daher in Drittländern durchgesetzt werden. Da bei der Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet der EU den Wirtschaftsbeteiligten, die die Güter befördern, in der Regel keine Informationen über die Endverwender vorliegen, erscheint es unverhältnismäßig, die Beförderer einem Verbot zu unterwerfen. Dementsprechend wäre ein Verbot auf der Grundlage des Informationsstands der Wirtschaftsbeteiligten über die beabsichtigte Verwendung der in den Anhängen III und IIIa genannten Güter, die durch die EU durchgeführt werden, nicht angemessen.

3.2.3      Technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführten Gütern

Was technische Hilfe im Zusammenhang mit den in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Gütern angeht, so sind derzeit keine Kontrollen einer derartigen Unterstützung für Drittländer vorgesehen. Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 enthält keine ausdrückliche Bestimmung über technische Hilfe, doch schließt sie die Übertragung bestimmter Software und Technologie in die Begriffsbestimmung von „Ausfuhr“ mit ein. Auch wenn „technische Hilfe“ etwas weiter gefasst werden kann als die Übertragung von Technologie, unterliegen solche Übertragungen umfassenden Kontrollen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die Fragen der internationalen Sicherheit betrifft, werden eine Reihe internationaler Ausfuhrkontrollregelungen umgesetzt. Ihr Ziel ist die Verhinderung der Verbreitung von chemischen, biologischen und Kernwaffen und deren Trägermitteln. Daher wird die Weitergabe von Technologie und Software kontrolliert, damit Drittländer nicht in die Lage versetzt werden, Güter, die die EU kontrolliert und nicht in diese Länder ausführen würde, selbst herzustellen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 soll verhindern, dass bestimmte Endverwender mit Ausrüstungen und Gütern aus der EU beliefert werden, die sie zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder zur Vollstreckung der Todesstrafe benutzen würden, doch hat sie nicht die Verhinderung des Erwerbs von Technologie im Zusammenhang mit solchen Ausrüstungen oder Gütern durch Drittländer zum Gegenstand. Umfassende Kontrollen der Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den aufgelisteten Ausrüstungen oder Gütern werden nicht als verhältnismäßig angesehen. Jedoch sollten in der EU niedergelassene Erbringer von technischer Hilfe keinen Nutzen aus Handelsgeschäften ziehen, die solche Handlungen fördern oder in anderer Weise erleichtern, da die Todesstrafe, Folter und andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einen Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit darstellen. Daher sollte die Erbringung technischer Hilfe durch all diejenigen verboten werden, denen bekannt ist, dass die kontrollierten Ausrüstungen oder Güter, auf die sich die für ein Drittland erbrachte technische Hilfe bezieht, für eine solche Verwendung bestimmt sind oder sein können. Dieses Verbot käme auch dann zum Tragen, wenn ausnahmsweise den zuständigen Behörden ausreichende Daten vorliegen, um den Erbringer der technischen Hilfe über die vorgesehene Endverwendung der Güter zu informieren, auf die sich die technische Hilfe bezieht.

3.3         Definition von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Die Begriffsbestimmung von „Folter“ in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde aus dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 übernommen. Zwar stützt sich die Verordnung auf dieses internationale Rechtsinstrument, doch enthält dieses keine Definition von „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte legt nahe, dass die Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 überdacht werden muss. Artikel 52 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besagt Folgendes: „Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird.“

Die Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erfasst bisher nur Handlungen, durch die einer Person „erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden“ zugefügt werden, und die Begriffsbestimmung von Folter bezieht sich auf „große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden“. Anstatt das Ausmaß der Schmerzen oder des Leidens zugrunde zu legen, sollte für die Unterscheidung zwischen diesen Handlungen berücksichtigt werden, ob der Vorsatz besteht, Schmerzen oder Leiden zuzufügen, und ob hierbei die in der Begriffsbestimmung von Folter genannten Zwecke verfolgt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache Khaled El-Masri ./. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Beschwerde Nr. 39630/09) in Bezug auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und unter Berücksichtigung früherer Urteile Folgendes:

196. Damit Misshandlungen in den Anwendungsbereich von Artikel 3 fallen, muss ein bestimmter Mindestschweregrad erreicht sein. Die Beurteilung, ob dieser Mindestschweregrad gegeben ist, hängt im konkreten Fall von sämtlichen Umständen ab (z. B. von der Dauer der Behandlung, von den körperlichen oder seelischen Folgen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers [...]. Weitere Faktoren sind der Zweck der Behandlung sowie die damit verbundene Absicht oder Motivation [...].

197. Um festzustellen, ob eine bestimmte Form von Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss das Gericht die in Artikel 3 getroffene Unterscheidung zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung berücksichtigen. Diese Unterscheidung wurde offenbar deshalb in die Konvention aufgenommen, damit nur eine vorsätzliche unmenschliche Behandlung, die sehr schweres und grausames Leiden verursacht, als „Folter“ angeprangert werden kann [...]. Neben der Schwere der Behandlung gibt es ein weiteres intentionales Element, das im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, welches am 26. Juni 1987 in Kraft trat, anerkannt wurde. Darin wird Folter als Handlung bezeichnet, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel zur Erlangung einer Aussage, zur Bestrafung oder zur Einschüchterung (Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen).

Angesichts dessen, dass beide Begriffsbestimmungen Schmerzen und Leiden ausnehmen, die sich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, sollte eine weitere Präzisierung vorgenommen werden. Da Freiheitsentzug grundsätzlich eine gesetzlich zulässige Strafe darstellt, ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Sache des betreffenden Staates sicherzustellen, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme die inhaftierte Person nicht Leiden oder Härten aussetzt, die das bei einer Haft unvermeidbare Maß überschreiten, und dass im Rahmen der praktischen Gegebenheiten bei Haftstrafen Gesundheit und Wohlergehen hinreichend gewährleistet sind. Gemäß der Rechtsprechung können die Auswirkungen einer Inhaftierung zusammengenommen auf einen Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention hinauslaufen, insbesondere wenn Zellen überbelegt sind und unhygienische Verhältnisse herrschen. Die folgenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen Beispiele für solche Verstöße:

15. Juli 2002, V. Kalashnikov ./. Russland (Beschwerde Nr. 47095/99),

4. February 2003, F. Van der Ven ./. die Niederlande (Beschwerde Nr. 50901/99),

11. März 2004, P. Iorgov ./. Bulgarien (Beschwerde Nr. 40653/98),

8. Juli 2004, I. Ilaşcu und andere ./. Moldau und Russland (Beschwerde Nr. 48787/99),

20. November 2008, A. Işyar ./. Bulgarien (Beschwerde Nr. 391/03),

2. Juli 2009, M. Kochetkov ./. Estland (Beschwerde Nr. 41653/05),

16. Juli 2009, I. Sulejmanovic ./. Italien (Beschwerde Nr. 22635/03),

10. Januar 2012, S. Ananyev und andere ./. Russland (Beschwerden Nr. 42525/07 und 60800/08),

22. Mai 2012, T. Idalov ./. Russland (Beschwerde Nr. 5826/03).

3.4 Durchführungsbefugnisse oder übertragene Befugnisse

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist die Europäische Kommission ermächtigt, die Anhänge zu ändern. Abgesehen von Anhang I wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 beschriebene Prüfverfahren findet (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung) Anwendung.

Die Kommission hat Vorschläge zur Befugnisübertragung und zu den Durchführungsbefugnissen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgelegt (KOM(2011) 82 und KOM(2011) 349). Im Juni 2013 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf eine Vorgehensweise im Zusammenhang mit diesen Kommissionvorschlägen. Ende 2013 dürften sie eine Verordnung annehmen, mit der unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates geändert wird und der Kommission entsprechende Befugnisse übertragen werden.

Die Frage, ob bestimmte Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates im Dringlichkeitsverfahren geändert werden sollten, wurde allerdings nicht angegangen. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Verfahren angebracht, wenn die Listen der einem Ausfuhrverbot bzw. der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Güter geändert werden, insbesondere wenn neue Ausrüstungen oder Güter auf den Markt gelangen und die entsprechende Maßnahme unbedingt sofort angewendet werden muss, um zu verhindern, dass während der (verlängerbaren) Zweimonatsfrist, in der das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen die Maßnahme vorbringen können, Vorräte von diesen Gütern angelegt werden.

2014/0005 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates[2] wurde 2005 angenommen und trat am 30. Juli 2006 in Kraft. Angesichts der Forderungen des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2010 und aufgrund von Hinweisen, dass aus der Union ausgeführte Arzneimittel in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet wurden, wurde die Liste der verbotenen oder Kontrollen unterliegenden Güter in den Anhängen II und III dieser Verordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission[3] geändert. Die Kommission hat mit Unterstützung einer Sachverständigengruppe den Bedarf an weiteren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und ihrer Anhänge geprüft.

(2)       Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[4] wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 verbindlich. Die Begriffsbestimmung von „Folter“ in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 übernommen und ist weiterhin gültig. Die Begriffsbestimmung von „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte geändert werden, um sie in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu bringen. Außerdem sollte die Bedeutung des Ausdrucks „gesetzlich zulässige Strafen“ in den Begriffsbestimmungen von „Folter“ und „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung und der politischen Linie der Union in der Frage der Todesstrafe präzisiert werden.

(3)       Mit den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde ein Ausfuhrgenehmigungssystem eingeführt, mit dem verhindert werden soll, dass die fraglichen Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(4)       Diese Maßnahmen sollten nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. So sollten sie nicht die Ausfuhr von Arzneimitteln verhindern, die zu legitimen therapeutischen Zwecken eingesetzt werden.

(5)       Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem eingeführt werden, um zu verhindern, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass viele Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und dies durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.

(6)       Hat ein Land die Todesstrafe nicht vollständig abgeschafft, so sollten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung eines Antrags auf Ausfuhrgenehmigung prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Endverwender im Bestimmungsland die ausgeführten Güter für die Todesstrafe einsetzt. Es sollten geeignete Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, um den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch den Endverwender zu kontrollieren. Bei Mehrfachlieferungen zwischen denselben Ausführern und Endverwendern sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den Status des Endverwenders in regelmäßigen Abständen, z. B. alle sechs Monate, statt bei jeder Genehmigungserteilung zu prüfen, wovon ihr Recht unberührt bliebe, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 für ungültig zu erklären, auszusetzen, abzuändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(7)       Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer während eines festgelegten Zeitraums für alle seine Lieferungen von Arzneimitteln an einen bestimmten Endverwender eine Globalgenehmigung zu erteilen, in der erforderlichenfalls eine Gütermenge angegeben wird, die der normalerweise vom Endverwender benötigten Menge entspricht. Eine solche Genehmigung hätte nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eine Gültigkeitsdauer von höchstens zwölf Monaten, die um bis zu zwölf Monate verlängert werden könnte.

(8)       Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 unterliegen, zu einem Großhändler in ein Land ausführt, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

(9)       Die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Arzneimittel können gemäß internationalen Übereinkommen im Bereich Suchtstoffe und psychotrope Stoffe wie etwa dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollen unterzogen werden. Da diese Kontrollen nicht darauf abzielen, die Verwendung der betreffenden Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, sondern darauf, den illegalen Drogenhandel zu verhindern, sollten zusätzlich zu den internationalen Kontrollen die Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 durchgeführt werden. Allerdings sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, für beide Kontrollsysteme nur ein Verfahren anzuwenden.

(10)     Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer eine Globalgenehmigung für Güter zu erteilen, die Kontrollen unterzogen werden, mit denen verhindert werden soll, dass die betreffenden Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(11)     Die Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollten nicht auf Güter Anwendung finden, die den Ausfuhrkontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates[5], der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates[6] und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] unterliegen.

(12)     Vermittlern in der Union muss verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern zu erbringen, deren Ausfuhr und Einfuhr verboten sind, da diese Güter in der Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein Verbot solcher Vermittlungstätigkeiten dient dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit.

(13)     Finden Ausfuhrkontrollen Anwendung, sollten Vermittlungstätigkeiten und die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in der Liste aufgeführten Gütern verboten werden, wenn dem Vermittler oder dem Erbringer der technischen Hilfe bekannt ist, dass die betreffenden Güter – im Falle von Kontrollen zur Verhinderung einer Verwendung der Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe – zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind oder bestimmt sein können bzw. – im Falle von Kontrollen zur Verhinderung einer Verwendung der Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe – zu einer solchen Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ein Wirtschaftsbeteiligter hat unter anderem dann Grund zu der Annahme, dass Güter für eine derartige nicht legitime Verwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können, wenn eine zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Güter für eine derartige nicht legitime Verwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(14)     Damit die Wirtschaftsbeteiligten und die für die Umsetzung zuständigen Behörden Gelegenheit haben, ihre operativen Verfahren dahingehend zu ändern, dass diese Verbote eingehalten und durchgesetzt werden können, sollte eine kurze Übergangsfrist festgelegt werden.

(15)     Den Zollbehörden sollte vorgeschrieben werden, dass sie bestimmte Informationen an andere Zollbehörden weiterleiten und – falls sie feststellen, dass Güter trotz Verbot aus- oder eingeführt oder ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt werden – die zuständigen Behörden unterrichten, damit gegen den Wirtschaftsbeteiligten, der den Verstoß begangen hat, Sanktionen verhängt werden können.

(16)     Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, sollte klargestellt werden, dass die Verarbeitung und der Austausch von Informationen mit den geltenden Vorschriften für die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] im Einklang stehen müssen.

(17)     Damit die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III, IIIa, IIIb, IV und V dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(18)     Im Falle einer Änderung der Anhänge II, III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte für die unmittelbare Anwendung des Rechtsakts der Kommission gesorgt werden, wenn die Änderung dringend geboten ist.

(19)     Die Kommission beschafft keine Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen der einem Ausfuhrverbot oder Ausfuhrkontrollen unterliegenden Güter laufend aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über jeden aus einem Mitgliedstaat eingehenden hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IIIa unterrichten, bevor sie über eine Änderung des betreffenden Anhangs entscheidet –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Unionsvorschriften für den Drittlandshandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und von technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartigen Gütern auf.“

2.           Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)      Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a) ,Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, hingegen aber Schmerzen oder Leiden, die durch die kumulativen Auswirkungen von unzulänglichen Haftbedingungen verursacht werden, wie beispielsweise beengte Unterbringung, Mangel an Hygiene, medizinischer Versorgung und Unterstützung, Verweigerung von Kontakten mit der Außenwelt oder unzureichende Betätigungsmöglichkeiten in der Haft, unabhängig davon, ob ein konkreter oder gezielter Vorsatz derer, die für die Haftanstalt bzw. den Inhaftierungsort zuständig sind, besteht, Schmerzen oder Leiden zuzufügen, selbst wenn einer natürlichen Person die Freiheit rechtmäßig entzogen wurde. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

b) ,andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe‘ jede Handlung, durch die einer Person große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, hingegen aber Schmerzen oder Leiden, die durch die kumulativen Auswirkungen von unzulänglichen Haftbedingungen verursacht werden, wie beispielsweise beengte Unterbringung, Mangel an Hygiene, medizinischer Versorgung und Unterstützung, Verweigerung von Kontakten mit der Außenwelt oder unzureichende Betätigungsmöglichkeiten in der Haft, unabhängig davon, ob ein konkreter oder gezielter Vorsatz derer, die für die Haftanstalt bzw. den Inhaftierungsort zuständig sind, besteht, Schmerzen oder Leiden zuzufügen, selbst wenn einer natürlichen Person die Freiheit rechtmäßig entzogen wurde. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;“

b)      Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) ,zuständige Behörde‘ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 8 über Genehmigungsanträge entscheidet;“

c)      Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„j) ,Zollgebiet der Union‘ die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates*;

k) ,Vermittlungstätigkeiten‘

(a) die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

(b) den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

l) ,Vermittler‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k für das Gebiet eines Drittlandes erbringt;

m) ,Erbringer von technischer Hilfe‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f für das Gebiet eines Drittlandes erbringt;

n) ,Ausführer‘ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen. Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union niedergelassene Vertragspartei;

o) ,allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union‘ die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in Anhang IIIb aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;

p) ,Einzelausfuhrgenehmigung‘ die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr eines oder mehrerer Güter an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland;

q) ,Globalausfuhrgenehmigung‘ die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr einer bestimmten Art von Gütern zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder, wenn der Ausführer ein Hersteller von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern ist, zu einem Großhändler gilt;

r) ,Großhändler‘ einen Wirtschaftsbeteiligten, der Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen ausübt, beispielsweise den Erwerb von Arzneimitteln oder Wirkstoffen bei Herstellern oder die Lagerung, Lieferung oder Ausfuhr solcher Erzeugnisse; keine Großhandelstätigkeit ist der Erwerb von Arzneimitteln durch Krankenhäuser, Apotheken oder Angehörige medizinischer Berufe, wenn die Arzneimittel ausschließlich zur Abgabe an die Öffentlichkeit bestimmt sind.

* Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 301 vom 19.10.1992, S. 1).“

3.           Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 4a

Verbot von Vermittlungstätigkeiten

Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen.“

4.           Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)        Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.

Anhang III enthält die folgenden Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten:

a)      Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verwendet werden, und

b)      Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

Anhang III enthält nicht:

a)      Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen,

b)      Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates unterliegen, und

c)      Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.“

5.           Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)        Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.“

6.           Nach Artikel 7 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 7a

Verbot bestimmter Dienstleistungen

(1)          Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zum Zwecke von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.

(2)          Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.“

7.           Nach Artikel 7a wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL IIIa

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten

Artikel 7b

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)          Für jede Ausfuhr von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.

Anhang IIIa enthält Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden. Er enthält nicht:

a)      Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen,

b)      Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates unterliegen, und

c)      Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

(2)          Ist für die Ausfuhr von Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß einem internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, können die Mitgliedstaaten zur Erfüllung Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden.

Artikel 7c

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)          Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.

(2)          Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IIIa aufgeführten Güter in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

(3)          Für die Prüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die folgenden Leitlinien:

(3.1)       Wenn der Hersteller eines Arzneimittels, das einen in Anhang IIIa aufgeführten Wirkstoff enthält, eine Genehmigung für die Ausfuhr eines solchen Erzeugnisses zu einem Großhändler in einem Drittland beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Ausführer und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass das Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet wird.

(3.2)       Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern zu einem Endverwender in einem Drittland beantragt, so beurteilt die zuständige Behörde die Gefahr der Umlenkung unter Berücksichtigung der anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und der vom Endverwender unterzeichneten Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen für die Beurteilung der Gefahr einer Umlenkung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Waren zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

Artikel 7d

Verbot bestimmter Dienstleistungen

(1)          Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.

(2)          Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.“

8.           Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden

(1)          Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Anhang IIIb eingeführt.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, kann dem Ausführer die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigung untersagen, wenn es berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in Anhang IIIa aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für den diesbezüglichen Informationsaustausch wird ein sicheres, verschlüsseltes System eingesetzt.

(2)          Für nicht in Absatz 1 genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Wenn es sich um in Anhang III oder in Anhang IIIa aufgeführte Güter handelt, kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(3)          Für Einfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(4)          Genehmigungen für technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt

a)      von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll, oder

b)      von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll.

(5)          Die Antragsteller übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder einer Einzeleinfuhrgenehmigung, so dass den zuständigen Behörden alle Informationen vorliegen, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der Güter. Gegebenenfalls kann die Genehmigung von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.

(6)          Abweichend von Absatz 5 muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.

(7)          Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.“

9.           In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)        Alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben werden mit Hilfe eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Informationsaustausch übermittelt.“

10.         Nach Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 11a

Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden

(1)          Für Zwecke des Zollrisikomanagements tauschen die Zollbehörden relevante Informationen nach Artikel 4g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission aus. *

(2)          Die Zollbehörden unterrichten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, falls es zu nach Artikel 3 oder 4 verbotenen Ausfuhren oder Einfuhren von Gütern kommt. Die Zollbehörden unterrichten auch die zuständigen Behörden, falls es zu Ausfuhren ohne die nach Artikel 5 oder 7b erforderliche Genehmigung kommt.

* Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“

11.         Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Änderung der Anhänge

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IIIa, IIIb, IV und V zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.

Wenn es im Falle der Änderung von Anhang II, III oder IIIa aus Gründen der Dringlichkeit zwingend erforderlich ist, findet das in Artikel 15b vorgesehene Verfahren auf die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“

12.         Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 12a

Anträge auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen

(1)          Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern, die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke konzipiert oder auf dem Markt sind, in Anhang II, Anhang III oder Anhang IIIa stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)      Informationen über die Konzeption und die Merkmale der Güter,

b)      Informationen über alle Zwecke, zu denen die Güter verwendet werden können, und

c)      Informationen über die internationalen und internen Vorschriften, gegen die eine Verwendung der Güter zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verstoßen würde.

(2)          Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren wichtigen Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren wichtigen Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen.

(3)          Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.“

13.         Nach Artikel 13 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 13a

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates **.

* Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

** Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“

14.         Artikel 15 wird gestrichen.

15.         Nach Artikel 15 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 15a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)          Die Befugnis gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab .... übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)          Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)          Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15b

Dringlichkeitsverfahren

(1)          Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)          Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 5 gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

15.         Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)      In Anhang III wird Abschnitt 4 gestrichen.

b)      Ein neuer Anhang IIIa wird angefügt, der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

c)      Ein neuer Anhang IIIb wird angefügt, der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 6 sowie Nummer 7 in Bezug auf den eingefügten Artikel 7d gelten ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Entschließung P7_TA(2010)0236, ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 107.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1).

[3]               Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31).

[4]               ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

[5]               Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

[6]               Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

[7]               Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

[8]               Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[9]               Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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