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Document 52016IP0310
European Parliament resolution of 6 July 2016 on tax rulings and other measures similar in nature or effect (2016/2038(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2016/2038(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2016/2038(INI))
ABl. C 101 vom 16.3.2018, p. 79–110
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/79 |
P8_TA(2016)0310
Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2016/2038(INI))
(2018/C 101/06)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 4 und 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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unter Hinweis auf die Artikel 107, 108, 113, 115 und 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Dezember 2015 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit (1), |
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unter Hinweis auf die Enthüllungen des internationalen Konsortiums investigativer Journalisten (International Consortium of Investigative Journalists — ICIJ) über Steuervorbescheide und andere schädliche Praktiken in Luxemburg, die als „LuxLeaks“ bekannt geworden sind, |
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unter Hinweis auf die Enthüllungen des internationalen Konsortiums investigativer Journalisten (ICIJ) über die Verwendung von Offshore-Gesellschaften, die als „Panama Papers“ bekannt geworden sind, und insbesondere die am 9. Mai 2016 veröffentlichten Dokumente, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der verschiedenen G7-, G8- und G20-Gipfel zu internationalen steuerrechtlichen Fragen, insbesondere des Ise-Shima-Gipfels vom 26. und 27. Mai 2016, und das Ergebnis der Sitzung der G20-Finanzminister und der Zentralbankpräsidenten am 14. und 15. April 2016 in Washington, |
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unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juli 2015 angenommene Aktionsagenda von Addis Abeba, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 30. November 2015 mit dem Titel „G20/OECD-Grundsätze der Corporate Governance“, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des ECOFIN zum Austausch steuerlich relevanter Informationen über die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen und zum Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vom 8. März 2016, zur Unternehmensbesteuerung, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 8. Dezember 2015, zur Unternehmensbesteuerung vom 9. Dezember 2014 und zur Steuerpolitik vom 1. Dezember 1997 sowie auf den Vermerk zu der informellen Aussprache des ECOFIN zu den „Panama Papers“ am 22. April 2016, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 2015 (2) zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (6), |
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unter Hinweis auf die am 16. März 2016 angenommenen gemeinsamen Folgemaßnahmen der Kommission zu den Empfehlungen der Entschließung des Parlaments zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union und der Entschließung des Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198) (Vorschlag zur nach Ländern aufgeschlüsselte Rechnungslegung), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission zum Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAP), bestehend aus einer „allgemeinen Mitteilung“ (7), einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (8), einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (9), einer Empfehlung zu Steuerabkommen (10) und einer Studie zu aggressiver Steuerplanung (11), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission von 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2011)0121) und auf den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 (12), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (13) und auf die regelmäßigen Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ an den Rat, |
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unter Hinweis auf das zwischen der EU und dem Fürstentum Monaco paraphierte Steuertransparenzabkommen vom 22. Februar 2016, |
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unter Hinweis auf das am 12. Februar 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra, |
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unter Hinweis auf das zwischen der EU und der Republik San Marino geschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen vom 8. Dezember 2015, |
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unter Hinweis auf das zwischen der EU und dem Herzogtum Liechtenstein geschlossene Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 28. Oktober 2015, |
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unter Hinweis auf das zwischen der EU und der Schweiz am 27. Mai 2015 unterzeichnete Abkommen zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit, |
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unter Hinweis auf das aktualisierte Abkommen zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich vom 30. November 2015 und die sogenannte „Änderung des Standpunkts bei der Auslegung von Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Jersey und dem Vereinigten Königreich“, |
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unter Hinweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Guernsey und dem Vereinigten Königreich in der 2009 geänderten Fassung, die am 20. Januar 2009 unterzeichnet wurde und seit dem 27. November 2009 in Kraft ist und sich auf den Informationsaustausch bezieht, |
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unter Hinweis auf den legislativen Standpunkt des Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“ (17), |
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unter Hinweis auf die parlamentarischen Anhörungen und die anschließenden Berichte über Steuerumgehung und Steuerhinterziehung in den nationalen Parlamenten und insbesondere im Unterhaus des Vereinigten Königreichs, im Senat der USA, im australischen Senat und in der französischen Nationalversammlung sowie im französischen Senat, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz von Whistleblowern, |
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unter Hinweis auf das Verfahren gegen Antoine Deltour, Raphaël Halet und Édouard Perrin in Luxemburg, die wegen ihrer Rolle bei der Veröffentlichung der sogenannten „LuxLeaks“-Dokumente angeklagt sind, |
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unter Hinweis auf die Beihilfeentscheidungen der Kommission in Bezug auf Fiat (18), Starbucks (19) und die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse (20) und die Entscheidungen zur Einleitung von Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen im Falle von McDonalds, Apple und Amazon, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses über Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2) (A8-0223/2016), |
Allgemeine Erwägungen, Fakten und Zahlen
A. |
in der Erwägung, dass die vom internationalen Konsortium investigativer Journalisten (ICIJ) veröffentlichten Enthüllungen in Verbindung mit den „Panama Papers“ und „LuxLeaks“ gezeigt haben, wie dringend erforderlich es ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung bekämpfen und sich für eine verstärkte Zusammenarbeit und Transparenz einsetzen, um wieder Steuergerechtigkeit zu schaffen, indem unser Steuersystem gerechter gestaltet wird und dafür gesorgt wird, dass Unternehmenssteuern am Ort der Wertschöpfung gezahlt werden, und zwar nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch auf globaler Ebene; |
B. |
in der Erwägung, dass der Umfang von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung von der Kommission auf eine Größenordnung von bis zu 1 Billion EUR (21) pro Jahr geschätzt wird, während die OECD den Steuerausfall weltweit auf 4 % bis 10 % des Gesamt-Körperschaftsteueraufkommens schätzt (22), was einer Summe zwischen 75 und 180 Mrd. EUR pro Jahr auf dem Niveau von 2014 entspricht; in der Erwägung, dass es sich dabei nur um vorsichtige Schätzungen handelt; in der Erwägung, dass die nachteiligen Folgen dieser Praktiken für die Haushalte der Mitgliedstaaten und die Bürgerinnen und Bürger offensichtlich sind und das Vertrauen in die Demokratie untergraben könnten; in der Erwägung, dass Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung die Steuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten aushöhlen und damit zu Steuerausfällen führen und so die Volkswirtschaften und die Fähigkeit der Staaten beeinträchtigen, öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen, Investitionen zu tätigen und für soziale Sicherheit zu sorgen; |
C. |
in der Erwägung, dass es in einem haushaltspolitischen Rahmen der gegenseitigen Kontrolle inakzeptabel ist, wenn Einnahmen, die in einem Mitgliedstaat durch die dort fälligen Steuern zu erzielen wären, aufgrund von aggressiver Steuerplanung letztlich in einem anderen Mitgliedstaat erzielt werden; |
D. |
in der Erwägung, dass Entwicklungsländer unverhältnismäßig stark von Steuervermeidung durch Unternehmen betroffen sind, durch die ihnen jährliche Steuerausfälle von schätzungsweise 100 Mrd. USD (23) entstehen und wichtige Ressourcen zur Finanzierung der grundlegendsten staatlichen Aufgaben entgehen und dass so die Maßnahmen der EU im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit untergraben werden; |
E. |
in der Erwägung, dass uns die Enthüllungen der „Panama Papers“ daran erinnert haben, dass das Problem der Steuervermeidung über multinationale Unternehmen hinausgeht und eng mit kriminellen Aktivitäten verknüpft ist, und dass das Offshore-Vermögen auf einen Wert von etwa 10 Billionen USD geschätzt wird; |
F. |
in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der G20 im April 2009 tätig geworden sind, insbesondere indem Offshore-Gebiete dazu angehalten wurden, mindestens zwölf Abkommen über einen Informationsaustausch zu unterzeichnen, wodurch die Ära des Bankgeheimnisses beendet werden sollte; in der Erwägung, dass die Wirksamkeit dieser Maßnahmen von Ökonomen ernsthaft infrage gestellt wurde, die darauf hinweisen, dass die Abkommen lediglich zu einer Verlagerung von Bankeinlagen zwischen Steueroasen geführt haben, nicht aber zu einer bedeutsamen Vermögensrückführung (24); in der Erwägung, dass es trotz der jüngsten internationalen Bemühungen um die Erhöhung der finanzwirtschaftlichen Transparenz zumindest für die Zeit bis 2014 keine Anhaltspunkte für einen Rückgang der Portfolio-Investitionen in Offshore-Gebieten gibt; in der Erwägung, dass es zu früh ist, um zu beurteilen, ob die Einführung des automatischen Austauschs von Steuerinformationen (Common Reporting Standard) Veränderungen an dieser Entwicklung bewirken wird; |
G. |
in der Erwägung, dass Angaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zufolge die grenzübergreifenden Einlagen in Offshore-Zentren zwischen 2008 und 2015 um durchschnittlich 2,81 % pro Jahr zugenommen haben, während der Anstieg in den übrigen Regionen der Welt bei nur 1,24 % lag (25); in der Erwägung, dass die im Hinblick auf ausländische Einlagen wichtigsten Offshore-Finanzzentren die Kaimaninseln (663 Mrd. USD), Luxemburg (360 Mrd. USD), die Schweiz (137 Mrd. USD), Hongkong (125 Mrd. USD), Singapur (95 Mrd. USD), Bermuda (77 Mrd. USD), Panama (67 Mrd. USD), Jersey (58 Mrd. USD) und die Bahamas (55 Mrd. USD) sind; in der Erwägung, dass die Höhe der grenzübergreifenden Einlagen in europäischen Steueroasen wie Andorra, Gibraltar, Liechtenstein und der Schweiz in den letzten Jahren abgenommen hat oder unverändert geblieben ist, was die Vermutung nahelegt, dass infolge der steigenden Anzahl an bilateralen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen eine Verlagerung der Offshore-Aktivitäten in andere Hoheitsgebiete sowie eine Umstrukturierung der Offshore-Industrie stattgefunden haben; |
H. |
in der Erwägung, dass die Investitionsströme in Offshore-Finanzzentren für 2015 auf 72 Mrd. USD (26) veranschlagt werden und in den vergangenen Jahren durch die wachsenden Geldtransfers multinationaler Unternehmen, die in Entwicklungs- und Schwellenländern angesiedelt sind, weiter zugenommen haben, bisweilen in Form von „Round-Tripping“-Investitionen; in der Erwägung, dass der Großteil der Offshore-Investitionsströme in Zweckgesellschaften fließt; in der Erwägung, dass Luxemburg im Jahr 2015 der größte Empfänger von Geldtransfers in Zweckgesellschaften war, und in der Erwägung, dass 2015 auch in den Niederlanden besonders viel Geld in Zweckgesellschaften floss; in der Erwägung, dass die Beständigkeit der durch Offshore-Finanzmechanismen geleiteten Finanzströme die Notwendigkeit einer größeren Kohärenz in den steuer- und investitionspolitischen Ansätzen auf europäischer und globaler Ebene unterstreicht; |
I. |
in der Erwägung, dass die OECD im April 2016 erneut mit der Erstellung einer schwarzen Liste der nicht kooperierenden Staaten und Gebiete beauftragt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission an der Festlegung von Kriterien für die Ermittlung von Steueroasen arbeitet und anerkennt, dass dabei nicht nur Kriterien der Transparenz und Kooperationsbereitschaft, sondern auch schädliche Steuerregelungen zu berücksichtigen sind; |
J. |
in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die wichtigsten Akteure zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa sind und in den letzten fünf Jahren circa 85 % aller neuen Arbeitsplätze in der EU (27) geschaffen haben; in der Erwägung, dass aus Studien (28) hervorgeht, dass ein grenzüberschreitend tätiges Unternehmen im Durchschnitt 30 % weniger Steuern zahlt als ein Unternehmen, das nur in einem Land tätig ist; in der Erwägung, dass dies den Wettbewerb stark verzerrt und zu einem Verlust an Arbeitsplätzen und einer Verringerung der Gleichheit in der Union führt und ein nachhaltiges Wachstum behindert; |
K. |
in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung von der Kommission als Ausnutzung von formalen Details eines Steuersystems oder der Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen zur Senkung der Steuerschuld definiert wird; in der Erwägung, dass die Kommission der Auffassung ist, dass aggressive Steuerplanung eine Vielzahl von Formen annehmen kann, was dazu führt, dass das Steuerrecht nicht wie vom Gesetzgeber beabsichtigt angewendet wird; in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Formen der aggressiven Steuerplanung die Schuldenverlagerung, die Wahl des Standorts von immateriellen Vermögenswerten und geistigem Eigentum, strategische Verrechnungspreise, Hybrid Mismatch Arrangements und Offshore-Darlehensstrukturen gehören; in der Erwägung, dass die vom Sonderausschuss des Parlaments angehörten Unternehmen zumeist bekräftigt haben, dass sie hohe Steuern zahlten und ihr Verhalten rechtmäßig sei; in der Erwägung, dass bislang nur ein kleiner Anteil der Unternehmen öffentlich eingeräumt hat, dass Steuervermeidung durch Unternehmen ein wichtiges Problem ist, gegen das vorgegangen werden muss; |
L. |
in der Erwägung, dass fast ein Drittel der grenzüberschreitenden Unternehmensinvestitionen über Offshore-Finanzkonstrukte abgewickelt wird; in der Erwägung, dass die Kommission darauf verweist, dass bei 72 % der Gewinnverschiebungen in der Europäischen Union auf Verrechnungspreissysteme und die steuerwirksame Auswahl des Standorts für geistiges Eigentum zurückgegriffen wird und dass bei den übrigen Systemen zur Gewinnverschiebung eine Schuldenverlagerung stattfindet (29); |
M. |
in der Erwägung, dass durch bilaterale Steuerabkommen die Besteuerungsrechte auf das Herkunfts- und das Aufenthaltsland aufgeteilt werden; in der Erwägung, dass den Herkunftsländern häufig das Recht auf Besteuerung des Aktiveinkommens eines Unternehmens zugestanden wird, sofern das Unternehmen im Herkunftsland eine ständige Niederlassung hat, während das Aufenthaltsland die Besteuerungsrechte für passive Einkommen wie Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen erhält; in der Erwägung, dass diese Aufteilung der Besteuerungsrechte von grundlegender Bedeutung für das Verständnis von aggressiven Steuerplanungsstrukturen ist; |
N. |
in der Erwägung, dass bei der Rechnungslegung so vorgegangen wird, dass die Finanzlage des Unternehmens durch die Zuordnung von Aufwendungen und Umsatzerlösen sowie von Gewinnen und Verlusten zu dem Zeitraum, in dem sie entstehen, abgebildet wird, und nicht durch die Zuordnung zu dem Zeitraum, in dem die Zahlungsströme tatsächlich stattfinden; in der Erwägung, dass in Fällen, in denen besteuerbares Einkommen von einem Steuerhoheitsgebiet in ein anderes gelangt und in beiden Gebieten unterschiedlich behandelt wird, die Gefahr der Ausnutzung dieser Unstimmigkeiten entsteht; in der Erwägung, dass Lizenzzahlungen zu Geschäftszwecken zwar gerechtfertigt sein können, dass sie aber ohne eine angemessene steuerrechtliche Koordinierung in einem Land steuerbegünstigt sein und dadurch in den anderen Ländern zu einer Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage führen können; |
O. |
in der Erwägung, dass 60 % des gesamten Welthandels konzernintern stattfinden und daher Methoden der Verrechnungspreisgestaltung unterliegen; in der Erwägung, dass 70 % der gesamten Gewinnverschiebung durch Verrechnungspreise erfolgt; |
P. |
in der Erwägung, dass die Annäherung der verschiedenen Steuerpolitiken durch verstärkte Kontrollen und Untersuchungen schädlicher Steuerpraktiken flankiert werden sollte; in der Erwägung, dass die Kommission neue förmliche Untersuchungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung multinationaler Unternehmen in die Wege geleitet hat; in der Erwägung, dass die Bewertung von steuerpolitischen Maßnahmen unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen hat; in der Erwägung, dass weitere Überlegungen und Maßnahmen erforderlich sind, um das Zusammenspiel zwischen Besteuerung und Wettbewerb noch besser zu verstehen und zu behandeln; in der Erwägung, dass die Kommission die Möglichkeit hat, alle Fälle, bei denen der Verdacht auf rechtswidrige staatliche Beihilfe durch Gewährung von Steuervergünstigungen besteht, auf nicht selektive und unvoreingenommene Weise zu untersuchen; in der Erwägung, dass eine Reihe von Untersuchungen der Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen zum Zeitpunkt der Annahme des Berichts A8-0223/2016 noch nicht abgeschlossen waren; in der Erwägung, dass nur wenige Mitgliedstaaten Beitreibungsverfahren gegen einige multinationale Unternehmen eingeleitet haben; in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten die Übertragungseffekte ihrer nationalen Steuerpolitik untersucht haben, um die Auswirkungen auf Entwicklungsländer zu bewerten; |
Q. |
in der Erwägung, dass das beste Mittel zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung eine gut ausgestaltete Gesetzgebung ist, die in ordnungsgemäßer und koordinierter Weise angewendet wird; |
Die Rolle bestimmter Steuerhoheitsgebiete
R. |
in der Erwägung, dass das Parlament Gespräche mit Vertretern der Regierungen von Andorra, Liechtenstein, Monaco, Guernsey und Jersey geführt hat; in der Erwägung, dass die Kaimaninseln nur zu einer Koordinatorensitzung erschienen sind und nicht zu einer förmlichen Anhörung des Sonderausschusses; in der Erwägung, dass die Insel Man es ablehnte, vor dem Sonderausschuss zu erscheinen, und stattdessen eine schriftliche Erklärung übersandte; |
S. |
in der Erwägung, dass bestimmte Steuerhoheitsgebiete aktiv dazu beitragen, eine aggressive Steuerpolitik zugunsten von multinationalen Unternehmen zu gestalten, die dadurch eine Besteuerung vermeiden; in der Erwägung, dass Körperschaftsteuersatz in einigen Steuerhoheitsgebieten nur wenig über oder bei 0 % liegt; in der Erwägung, dass die Komplexität unterschiedlicher Steuersysteme zu einem Mangel an Transparenz führt, der global betrachtet schädlich ist; |
T. |
in der Erwägung, dass sich alle dieser Hoheitsgebiete verpflichtet haben, ab spätestens 2017 am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen, ausgenommen Andorra und Monaco, bei denen dies für 2018 geplant ist; in der Erwägung, dass kontrolliert werden muss, ob bereits wirksame Gesetzesänderungen durchgeführt worden sind, so dass ein wirksamer automatischer Informationsaustausch ab 2017 möglich sein wird; |
U. |
in der Erwägung, dass Gesetzeslücken, mangelhafter Informationsaustausch und generell die Nichteinhaltung von Kontrollvorschriften, mangelnde Informationen über Endbegünstigte sowie die trotz der allmählichen Abschaffung der Vorschriften zum Bankgeheimnis bestehenden Bank- und Unternehmensgeheimnisse Hindernisse sind, die einer Beendigung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Wege stehen; in der Erwägung, dass die Undurchschaubarkeit solcher Praktiken von einigen Steuerbevollmächtigten im Finanzsektor für aggressive Steuerpraktiken genutzt wird; in der Erwägung, dass Initiativen für einen länderübergreifenden automatischen Informationsaustausch über bereits bestehende bilaterale Steuerabkommen hinaus erst vor Kurzem eingeführt wurden; in der Erwägung, dass die Schwachstellen der Systeme ohne konsequente Durchsetzung Anreize für Steuerhinterziehung und Steuervermeidung bilden; |
V. |
in der Erwägung, dass bestimmte Steuerhoheitsgebiete innerhalb und außerhalb der EU trotz anhaltender globaler Initiativen und trotz der Tatsache, dass einige von ihnen an der Arbeit der OECD beteiligt sind, nicht gewillt sind, ihre Steuersysteme zu reformieren; |
W. |
in der Erwägung, dass die Anhörungen von Vertretern Andorras, Guernseys, Jerseys, Liechtensteins und Monacos (siehe Anhang 1) gezeigt haben, dass die Bedingungen für die Registrierung von Offshore-Unternehmen und die dazu vorzulegenden Informationen je nach Steuerhoheitsgebiet unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass vollständige Informationen über die Endbegünstigten von Treuhandgesellschaften, Stiftungen und Unternehmen durch amtliche Steuerbehörden in einigen dieser Steuerhoheitsgebiete weder bekannt sind noch erhoben oder öffentlich zugänglich gemacht werden; in der Erwägung, dass Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz Abkommen im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EU geschlossen haben; in der Erwägung, dass die Kanalinseln Abkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen und ihre Bereitschaft erklärt haben, ähnliche Abkommen auch mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen; |
X. |
in der Erwägung, dass die bestehende Gesetzeslage in einigen Steuerhoheitsgebieten eine verantwortungsvolle Verwaltung oder die Einhaltung internationaler Standards in Bezug auf Endbegünstigte, Transparenz und Zusammenarbeit nicht gewährleistet; |
Y. |
in der Erwägung, dass einige dieser Steuerhoheitsgebiete abhängige oder assoziierte Gebiete von Mitgliedstaaten sind und somit trotz ihrer Selbstverwaltung teilweise nationalen und europäischen Gesetzen unterliegen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten daher Gesetzgebungsmaßnahmen in Erwägung ziehen sollten, um dafür zu sorgen, dass ihre abhängigen und assoziierten Gebiete höchste Standards erfüllen; |
Z. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten über eigene Listen von nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten bzw. über fundierte Definitionen von „Steueroasen“ oder „privilegierten Steuerhoheitsgebieten“ verfügen; in der Erwägung, dass es zwischen diesen Listen große Unterschiede hinsichtlich der Definitionen und Bewertungen von nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten oder Steueroasen gibt; in der Erwägung, dass die Liste der OECD über nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete ihren Zweck nicht erfüllt; in der Erwägung, dass die Kommission im Steuerpaket vom 17. Juni 2015 eine Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete veröffentlichte, die nach dem Prinzip des gemeinsamen Nenners auf der Grundlage bestehender nationaler Listen erstellt wurde; in der Erwägung, dass es nach wie vor keine gemeinsame für die gesamte EU geltende Definition nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder eine Liste derselben gibt, obwohl diese dringend benötigt werden; in der Erwägung, dass keine dieser Listen klare, messbare und erschöpfende Kriterien dazu enthält, wie verschwiegen bestimmte Steuerhoheitsgebiete sind; |
Rolle der Finanzinstitute bei der aggressiven Steuerplanung multinationaler Unternehmen
AA. |
in der Erwägung, dass sich einige Finanzinstitute, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Anwaltskanzleien als Mittler bei der Gestaltung komplexer Rechtsstrukturen betätigt haben, die zu Strategien aggressiver Steuerplanung durch multinationale Unternehmen geführt haben, wie „LuxLeaks“ und „Panama Papers“ belegen; in der Erwägung, dass rechtliche Schlupflöcher und Inkongruenzen und das Fehlen von länderübergreifender Abstimmung, Zusammenarbeit und Transparenz insgesamt Steuerhinterziehung begünstigen; in der Erwägung, dass Finanzinstitute dennoch wesentliche und unverzichtbare Partner im Kampf gegen Steuerbetrug sind, da sie über Informationen zu Finanzkonten und wirtschaftlichem Eigentum verfügen, und in der Erwägung, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass sie beim Austausch solcher Informationen uneingeschränkt und wirksam kooperieren; |
AB. |
in der Erwägung, dass mehrere Steuerskandale mit Beteiligung von Banken im Verlauf dieser Untersuchung öffentlich wurden; in der Erwägung, dass Finanzinstitute auf verschiedene aggressive Steuerplanungsstrategien zurückgreifen können, um ihre Kunden bei der Steuerhinterziehung und -vermeidung zu unterstützen; in der Erwägung, dass Banken im Namen ihrer Kunden auf dem Markt agieren und sich gegenüber den Steuerbehörden als wirtschaftliche Eigentümer dieser Transaktionen ausgeben können, sodass ihre Kunden in unzulässiger Weise von Steuervorteilen profitieren, die den Banken aufgrund ihrer rechtlichen Stellung als Banken oder ihres Sitzes gewährt werden; in der Erwägung, dass berücksichtigt werden sollte, dass den Banken (insbesondere jenen, die im Investmentbanking tätig sind) bei der Entwicklung und Umsetzung aggressiver Steuerplanungsstrategien eine doppelte Rolle zukommt: erstens, indem sie ihren Kunden aggressive Steuerplanungsstrategien anbieten — häufig unter Verwendung von Finanzprodukten wie Darlehen, Derivaten, Pensionsgeschäften oder eigenkapitalgebundenen Geschäften –, und zweitens, indem sie selbst über ihre eigenen zwischenbanklichen und bankeigen strukturierten Finanztransaktionen aggressive Steuerplanungsstrategien anwenden; |
AC. |
in der Erwägung, dass alle vor dem Sonderausschuss erschienenen Banken offiziell abgestritten haben, ihren Kunden zu irgendeiner Form von Steuerhinterziehung oder -vermeidung geraten zu haben und zu diesem Zweck Beziehungen zu Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Anwaltskanzleien zu unterhalten |
AD. |
in der Erwägung, dass bestimmte große Finanzinstitute eine große Zahl von Tochtergesellschaften in Hoheitsgebieten mit steuerlichen Sonderregelungen oder in Steuerhoheitsgebieten mit niedrigen oder sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen gegründet haben, um im Namen ihrer Unternehmens- oder Privatkunden oder zu ihrem eigenen Vorteil Steuern zu vermeiden; in der Erwägung, dass mehrere Finanzinstitute in jüngster Zeit einige ihrer Zweigniederlassungen in diesen Hoheitsgebieten geschlossen haben; in der Erwägung, dass mehrere Finanzinstitute in den Vereinigten Staaten wegen Steuerbetrugs oder Geldwäsche belangt wurden und erhebliche Geldbußen zahlen mussten, dass jedoch in der Europäischen Union nur in sehr begrenztem Umfang Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden; |
AE. |
in der Erwägung, dass Banken auf einem wettbewerbsintensiven Markt tätig sind und Anreize haben, steuerlich attraktive Produkte anzubieten, um neue Kunden anzuziehen und Bestandskunden zu bedienen; in der Erwägung, dass Bankangestellte oftmals unter enormem Druck stehen, Kundenverträge, die Steuerhinterziehung und -vermeidung ermöglichen, abzuzeichnen, da sie andernfalls Gefahr laufen, entlassen zu werden; in der Erwägung, dass es Interessenkonflikte und sogenannte Drehtürfälle zwischen hochrangigen Angestellten von Banken und Beratungsunternehmen einerseits und Vertretern von Steuerbehörden andererseits gibt; in der Erwägung, dass die Steuerbehörden nicht immer ausreichend Zugang zu den erforderlichen Informationen oder Mitteln haben, um Untersuchungen in Banken anzustellen und Fälle von Steuerhinterziehung aufzudecken; |
AF. |
in der Erwägung, dass nicht alle komplex strukturierten Finanztransaktionen (CSFT) vorwiegend steuerlich motiviert sind und dass vornehmlich steuerorientierte Produkte nur einen geringen Teil des gesamten CSFT-Geschäfts ausmachen; in der Erwägung, dass es bei Transaktionen zur aggressiven Steuerplanung jedoch um sehr große Summen gehen kann und einzelne Geschäfte bisweilen Finanzmittel in Milliardenhöhe und Steuervorteile in Höhe von Hunderten Millionen von Euro umfassen können (30); in der Erwägung, dass sich die Finanzbehörden besorgt über die mangelnde Transparenz von CSFT, die für Zwecke der aggressiven Steuerplanung verwendet werden, äußern, insbesondere in Fällen, in denen verschiedene Komponenten derartiger Geschäfte in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten durchgeführt werden; |
AG. |
in der Erwägung, dass Kreditinstitute in der EU bereits den Anforderungen einer länderbezogenen Berichterstattung gemäß dem Paket der neuen Eigenmittelvorschriften (CRD IV) unterliegen; in der Erwägung, dass diese länderbezogenen Berichte einige Lücken aufweisen, die geschlossen werden sollten; in der Erwägung, dass keines der vor dem Sonderausschuss erschienenen Finanzinstitute erhebliche Einwände in Hinblick auf die Offenlegungspflichten geäußert hat; in der Erwägung, dass sich einige von ihnen klar für diese Verpflichtung ausgesprochen haben und es unterstützen würden, diese als globalen Standard einzuführen; |
AH. |
in der Erwägung, dass öffentliche länderbezogene Berichte zu den Dokumenten bestimmter Finanzinstitute erhebliche Diskrepanzen zwischen den insgesamt in überseeischen Hoheitsgebieten erzielten Gewinnen und ihrer Tätigkeit, den gezahlten Steuern und der Anzahl der Mitarbeiter in diesen Hoheitsgebieten offenbart haben; in der Erwägung, dass die gleichen Berichte offenlegen, dass die Gebiete, in denen diese Institute tätig sind und Mitarbeiter beschäftigen, nicht denen entsprechen, in denen sie Gewinne erzielen; |
AI. |
in der Erwägung, dass die vor dem Sonderausschuss erschienenen Banken und multinationalen Unternehmen nicht alle Fragen der Ausschussmitglieder vollumfänglich beantwortet haben und dass einige der besprochenen Fragen daher unbeantwortet blieben oder die Antworten vage ausfielen; in der Erwägung, dass einige dieser Banken und multinationalen Unternehmen später schriftliche Erklärungen (siehe Anhang 2) eingeschickt haben; |
Patent-, Wissens- und F&E-Boxen
AJ. |
in der Erwägung, dass Strategien im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Patenten sowie Forschung und Entwicklung (FuE) in der Union weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass multinationale Unternehmen diese nutzen, um ihre Steuerlast insgesamt künstlich zu reduzieren; in der Erwägung, dass der Aktionsplan „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ (Aktionsplan gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) (Maßnahme Nr. 5) auf den modifizierten Nexus-Ansatz verweist; in der Erwägung, dass es Teil der Aufgabe der Gruppe „Verhaltenskodex“ ist, diese Praktiken in den Mitgliedstaaten zu analysieren und wirksam zu überwachen; |
AK. |
in der Erwägung, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ die europäischen Patentboxenregelungen zwar untersucht, doch ihre Analyse zu den einzelnen Regelungen nicht abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass unterdessen im BEPS-Aktionsplan der OECD (Aktion 5) auf den modifizierten Nexus-Ansatz als neuen Standard zur Gewährung von Anreizen für Forschung und Entwicklung verwiesen wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Gruppe „Verhaltenskodex“ vereinbart haben, den modifizierten Nexus-Ansatz ab 2015 in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen; in der Erwägung, dass sie sich ebenfalls darüber einig sind, dass die bestehenden Patentboxenregelungen bis 2021 allmählich abgeschafft werden sollten; in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten ernstzunehmende Verzögerungen bei der Umsetzung des modifizierten Nexus-Ansatzes auf nationaler Ebene gibt; |
AL. |
in der Erwägung, dass mehrere Studien der Kommission klar gezeigt haben, dass die Verbindungen zwischen Patentboxen und FuE beliebig bzw. künstlich sein können; in der Erwägung, dass dieser fehlende Zusammenhang zu der Annahme führen kann, dass diese Strategien meist zum Zweck der Steuervermeidung geschaffen werden; in der Erwägung, dass Steueranreize — vor allem in Form von Patentboxen — für Einkommen, das durch FuE entsteht, oft zu einem erheblich verringerten Steueraufkommen für alle Staaten führen, einschließlich der Staaten, die selbst diesbezügliche Maßnahmen ergreifen; in der Erwägung, dass gründlicher untersucht werden sollte, wie dringend benötigte FuE und Innovation in der EU bestmöglich gefördert werden kann, ohne dass schädliche Steuerpraktiken geschaffen werden; in der Erwägung, dass die OECD und der IWF ebenfalls mehrfach bestätigt haben, dass sie Patentboxen nicht für das richtige Instrument zur Förderung von FuE halten; |
AM. |
in der Erwägung, dass die zentrale Rolle von Patentboxen bei schädlichen Steuerpraktiken erstmals im Rahmen der Sondierungsmissionen des vorangegangenen Sonderausschusses des Parlaments (TAXE 1) in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich beobachtet wurde und später bei der Mission in Zypern bestätigt wurde; in der Erwägung, dass es in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Systeme gibt; |
AN. |
in der Erwägung, dass ein besonders dringliches Problem in dem völligen Fehlen eines einheitlichen Ansatzes der Mitgliedstaaten in Bezug auf ausgehende Zahlungen besteht; in der Erwägung, dass innerhalb des geltenden unkoordinierten Rechtsrahmens die Kombination aus der Beseitigung der Besteuerung an der Quelle durch die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und die Mutter-Tochter-Richtlinie und einem Fehlen von Quellensteuern auf Dividenden, Lizenzgebühren und ausgehende Zinszahlungen in einigen Mitgliedstaaten, zu Gesetzeslücken führt, durch die Gewinne von jedem beliebigen Mitgliedstaat aus aus der Union hinausverlagert werden können, ohne tatsächlich auch nur einmal versteuert zu werden; |
Dokumente der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung), der hochrangigen Gruppe zum Thema Besteuerung und der Gruppe „Steuerfragen“
AO. |
in der Erwägung, dass das Mandat der Gruppe „Verhaltenskodex“ in den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 1. Dezember 1997 festgelegt ist; in der Erwägung, dass die Dokumente der Gruppe „Verhaltenskodex“ eine wesentliche Informationsquelle für die Arbeit des Sonderausschusses darstellen (wie bereits in der Entschließung des Parlaments vom 25. November 2015 dargelegt); |
AP. |
in der Erwägung, dass erst fünf Monate nach Beginn des Mandats des Sonderausschusses den MdEP einige Sitzungsdokumente und Protokolle der Gruppe „Verhaltenskodex“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Gebäuden des Parlaments zur Verfügung gestellt wurden; in der Erwägung, dass — wenngleich weitere Dokumente bereitgestellt wurden — einige Dokumente und Protokolle weiterhin unveröffentlicht sind, nicht zur Verfügung stehen oder fehlen; in der Erwägung, dass die Kommission bei einem informellen Treffen angab, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden von der Kommission stammenden Dokumente dem Sonderausschuss zur Verfügung gestellt habe, und dass dementsprechend alle weiteren relevanten von der Kommission stammenden Sitzungsdokumente, sofern sie sich je im Besitz der Kommission befunden hätten, wohl verloren gegangen seien; |
AQ. |
in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten dem Parlament auf wiederholte Aufforderungen zur vollständigen Offenlegung der betreffenden Dokumente keine zufriedenstellenden Antworten gegeben haben; in der Erwägung, dass sich dies über mehrere Monate hinzog; in der Erwägung, dass diese Dokumente Forschern der Universität Amsterdam nach einer Anfrage, die auf der Grundlage der Transparenzrichtlinie gestellt wurde, zu Verfügung gestellt wurden; in der Erwägung, dass diese Dokumente trotz allem vor Kurzem zur Verfügung gestellt wurden, wenn auch nur als vertrauliche Dokumente, die nicht in der öffentlichen Debatte verwendet werden können; in der Erwägung, dass Transparenz und der Zugang zu Informationen für die parlamentarische Arbeit wesentlich sind; |
AR. |
in der Erwägung, dass bestimmte Fragen in der Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex“ geprüft wurden, ohne dass dies zu konkreten Reformen geführt hat; in der Erwägung, dass beispielsweise Diskussionen über Steuervorbescheide bereits seit mindestens 1999 geführt werden und dass selbst nach dem „LuxLeaks“-Skandal immer noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der vereinbarten Empfehlungen bestehen; in der Erwägung, dass die Prüfung von Patentbox-Regelungen 2014 nicht vollständig abgeschlossen wurde und keine weitere Prüfung eingeleitet wurde, obgleich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des neuen modifizierten Nexus-Ansatzes im Verzug sind; |
Die externe Dimension: G20, die OECD und die UN; Einbeziehung von und Auswirkungen auf Entwicklungsländer
AS. |
in der Erwägung, dass die OECD, die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen Akteure sind, die ein Interesse an der Bekämpfung der Gewinnverkürzung durch Unternehmen haben; in der Erwägung, dass es notwendig ist, eine weltweite Angleichung von Verfahren und die Umsetzung gemeinsamer Standards sicherzustellen, etwa derjenigen, die von der OECD im BEPS-Paket vorgeschlagen wurden; in der Erwägung, dass ein zwischenstaatliches Forum auf VN-Ebene mit einer breiteren Mitgliedschaft als die der OECD oder der G20 eingerichtet werden sollte, so dass sich alle Länder, auch Entwicklungsländer, gleichberechtigt daran beteiligen können; in der Erwägung, dass sich die G20-Finanzminister und Notenbankpräsidenten bei ihrem Treffen in Washington am 14. und 15. April 2016 erneut dafür ausgesprochen haben, dass alle Länder und Hoheitsgebiete die Standards der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) zu Transparenz und dem wirtschaftlichen Eigentum juristischer Personen und rechtlicher Gebilde umsetzen; in der Erwägung, dass einige der G20-Mitglieder einen automatischen Austausch der Informationen über das wirtschaftliche Eigentum gefordert haben und die FATF und das Globale Forum zur Transparenz und zum Informationsaustausch in Steuersachen dazu aufgefordert haben, bis Oktober 2016 erste diesbezügliche Vorschläge vorzulegen; |
AT. |
in der Erwägung, dass während des Informationsbesuchs in den USA festgestellt wurde, dass es auf globaler Ebene an Transparenz und einer gemeinsamen Definition des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentums fehlt; in der Erwägung, dass dieser Mangel an Transparenz insbesondere in Bezug auf Briefkastenfirmen und Anwaltskanzleien offensichtlich ist; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten derzeit die Umsetzung des BEPS-Aktionsplans der OECD vorbereiten; |
AU. |
in der Erwägung, dass der BEPS-Prozess die Entwicklungsländer nicht als gleichberechtigte Verhandlungspartner einbezieht und keine wirksamen Lösungen für die steuerlichen Probleme der ärmsten Länder liefert, wie etwa des globalen Netzwerks von Steuerabkommen, das die Entwicklungsländer oft daran hindert, die auf ihrem Gebiet erzielten Gewinne zu besteuern; |
AV. |
in der Erwägung, dass bereits eine Zusammenarbeit in gemeinsamen Steuersachen zwischen den zuständigen Behörden der EU und der USA besteht, während es keine derartige Zusammenarbeit auf politischer Ebene gibt, vor allem nicht in Bezug auf die parlamentarische Zusammenarbeit; |
AW. |
in der Erwägung, dass für Juli 2016 ein Symposium zum Thema Besteuerung zur Schaffung eines starken, tragfähigen und ausgeglichenen Wirtschaftswachstums geplant ist; in der Erwägung, dass die G20 alle internationalen Organisationen einschließlich der EU aufgerufen hat, die diesbezüglichen Probleme zu bekämpfen; |
AX. |
in der Erwägung, dass die Anhörung des Sonderausschusses TAXE 2 und des Entwicklungsausschusses „Consequences of aggressive fiscal practises for developing countries“ (Folgen aggressiver Steuerpraktiken für Entwicklungsländer) ergeben hat, dass die Entwicklungsländer vor ähnlichen Problemen von Steuerverkürzung, Gewinnverlagerung, Mangel an Transparenz, global unterschiedlichen Steuersystemen und fehlenden kohärenten und wirksamen internationalen Rechtsvorschriften stehen; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer unter aggressiver Steuerplanung leiden; in der Erwägung, dass es den Steuerbehörden der Entwicklungsländer an Mitteln und Fachwissen für eine wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -vermeidung fehlt; |
AY. |
in der Erwägung, dass die G20-Staaten erneut ihre Absicht bekräftigt haben, sicherzustellen, dass Anstrengungen zur Stärkung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Entwicklungsländer unternommen werden, und die Industrieländer darin zu bestärken, die Prinzipien der „Addis Tax Initiative“, die beim Treffen der UN am 27. Juli 2015 festgelegt wurden, einzuhalten; in der Erwägung, dass die Standpunkte und Prioritäten der Entwicklungsländer große Bedeutung haben, wenn es darum geht, eine wirksame globale Koordinierung zu erreichen; |
AZ. |
in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank technische Unterstützung leisten, unter anderem über Tools für die Steuerverwaltungen von Entwicklungsländern in Bezug auf internationale Steuersachen, um die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Geldwäsche zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Verrechnungspreise; |
BA. |
in der Erwägung, dass die australische Regierung angekündigt hat, zum 1. Juli 2017 eine „Diverted Profits Tax“ (DPT; Steuer auf umgeleitete Gewinne) für multinationale Unternehmen, die Steuervermeidung betreiben, einführen und eine neue Einsatzgruppe auf Ebene der Steuerbehörde schaffen zu wollen; |
Die Arbeit des parlamentarischen Sonderausschusses (TAXE 2)
BB. |
in der Erwägung, dass sich einige der Maßnahmen, die die Kommission vorgeschlagen hat, unmittelbar aus den Entschließungen des Parlaments vom 16. Dezember 2015 und vom 25. November 2015 ergeben; in der Erwägung, dass nun einige der wichtigen, in den Entschließungen enthaltenen Initiativen zumindest teilweise von der Kommission vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass weitere in diesen Entschließungen enthaltene wichtige Maßnahmen noch immer nicht umgesetzt wurden, wie beispielsweise eine Reform des Rahmens für steuerliche Beihilfen, wirksame rechtliche Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern und Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung und Förderung der aggressiven Steuerplanung durch Berater und den Finanzsektor; |
BC. |
in der Erwägung, dass der parlamentarische Sonderausschuss zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 1) die Auswirkungen für die Union analysiert und bewertet hat und dass dessen Arbeit in einer Entschließung mündete, die am 25. November 2015 mit überwältigender Mehrheit angenommen wurde; in der Erwägung, dass auch die Entschließung des Parlaments vom 16. Dezember 2015 mit einer ebenso überwältigenden Mehrheit angenommen wurde; in der Erwägung, dass die Kommission auf die Entschließungen vom 16. Dezember 2015 und vom 25. November 2015 eine gemeinsame Antwort gegeben hat; |
BD. |
in der Erwägung, dass der am 2. Dezember 2015 eingerichtete parlamentarische Sonderausschuss TAXE 2 elf Sitzungen abgehalten hat, einige davon gemeinsam mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung, dem Rechtsausschuss und dem Entwicklungsausschuss, bei denen die Kommissarin für Wettbewerb, Margrethe Vestager, der Kommissar für Wirtschaft und Währung, Pierre Moscovici, der Kommissar für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Union der Kapitalmärkte, Jonathan Hill, der niederländische Staatssekretär für Finanzen, Eric Wiebes (als Vertreter des Ratsvorsitzes), Experten für Besteuerung und Entwicklung, Vertreter multinationaler Unternehmen, Vertreter von Banken und Mitglieder der nationalen Parlamente der EU angehört wurden; in der Erwägung, dass er außerdem Sitzungen mit Vertretern der Regierungen von Andorra, Liechtenstein, Monaco, Guernsey und Jersey abgehalten hat und eine schriftliche Erklärung der Regierung der Insel Man (siehe Anhang 1) erhalten hat; in der Erwägung, dass er weiterhin Sondierungsmissionen in die USA (siehe Anhang 6 des Berichts A8-0223/2016) zur Untersuchung bestimmter Aspekte der Drittstaatendimension seines Mandats und nach Zypern (siehe Anhang 5 des Berichts A8-0223/2016) organisiert hat; in der Erwägung, dass Mitglieder des Sonderausschusses persönlich eingeladen wurden, sich an der Arbeit der hochrangigen interparlamentarischen Gruppe „TAXE“ der OECD zu beteiligen; in der Erwägung, dass der Sonderausschuss auf Koordinatorenebene Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten hat, bei denen er Vertreter der Regierung der Kaimaninseln, investigative Journalisten und Beamte der Kommission anhörte; in der Erwägung, dass diese Tätigkeiten, mit denen viele sehr nützliche Informationen zu Praktiken und Steuersystemen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union gesammelt wurden, dazu beigetragen haben, einige der relevanten Punkte zu klären, dass aber auch einige Fragen unbeantwortet blieben; |
BE. |
in der Erwägung, dass nur vier von sieben multinationalen Unternehmen nur vier der ersten Einladung zu einer Anhörung gefolgt sind (siehe Anhang 2); |
BF. |
in der Erwägung, dass die Sonder- und Untersuchungsausschüsse des Europäischen Parlaments aufgrund der fortgesetzten Weigerung der Kommission und des Rates, dem Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments zuzustimmen, im Vergleich zu ähnlichen Ausschüssen der Parlamente der Mitgliedstaaten oder des US-Kongresses immer noch über unzureichende Befugnisse verfügen, etwa in Bezug auf das Recht auf Vorladung von Zeugen und auf Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten; |
BG. |
in der Erwägung, dass der Rat in Steuerfragen zuletzt mehrfach umfassende politische Vorfestlegungen getroffen hat, ohne die Stellungnahmen des Parlaments zu berücksichtigen oder auch nur abzuwarten; |
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1. |
weist erneut auf die Schlussfolgerungen aus seiner Entschließung vom 25. November 2015 und seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 hin; |
Weitere Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten
2. |
bedauert, dass es in 13 Mitgliedstaaten keine angemessenen Vorschriften zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung auf der Grundlage eines steuerfreien Durchflusses von Dividenden gibt und in ebenso vielen Mitgliedstaaten bei der Annahme von Anträgen auf Kürzung oder Befreiung von der Quellensteuer keine Prüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt wird; bedauert ferner, dass in 14 Mitgliedstaaten noch immer keine Vorschriften bezüglich beherrschter ausländischer Unternehmen erlassen worden sind, um aggressive Steuerplanung zu vermeiden, und dass es in 25 Mitgliedstaaten keine Vorschriften zur Bekämpfung von Inkongruenzen bei der steuerlichen Qualifikation eines örtlichen Unternehmens durch einen anderen Staat gibt; verurteilt, dass bisher kein einziger Mitgliedstaat ein Verbot aggressiver Steuerplanungsstrukturen gefordert hat; |
3. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Legislativvorschläge zur Umgehung der Körperschaftssteuer vorzulegen, da für die Mitgliedstaaten durchaus noch Spielraum besteht, ihre Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung zu verschärfen und damit einer Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage entgegenzuwirken; bedauert zutiefst, dass die Mitgliedstaaten in den Arbeitsgruppen des Rates die Empfehlungen des Parlaments nicht aufgegriffen haben; |
4. |
begrüßt das am 28. Januar 2016 von der Kommission veröffentlichte Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung und sämtliche seitdem vorgelegten Legislativvorschläge und Mitteilungen (siehe Anhang 4 des Berichts A8-0223/2016); begrüßt die Annahme der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durch den Rat, mit der die Ausarbeitung länderbezogener Berichte für Steuerbehörden eingeführt wird, und bedauert zugleich, dass der Rat weder den Standpunkt des Europäischen Parlaments abgewartet bzw. berücksichtigt hat, bevor er seinen eigenen Standpunkt festgelegt hat, noch dafür gesorgt hat, dass die Kommission in den Informationsaustausch eingebunden wird; fordert den Rat auf, eine einstimmige und ehrgeizige Position zum Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung einzunehmen und die entsprechende Richtlinie in Form einer einzigen Richtlinie beizubehalten, damit die Empfehlungen der OECD wirksam umgesetzt und noch übertroffen werden, zumal sich dadurch die Ziele der EU erreichen ließen und der Binnenmarkt nicht geschwächt, sondern reibungslos funktionieren würde; bedauert zutiefst, dass der derzeitige Entwurf des Standpunkts des Rates insbesondere durch eine Klausel zur Beibehaltung des Zinsabzugs und eine weniger umfassende Herangehensweise an die Vorschriften bezüglich beherrschter ausländischer Unternehmen abgeschwächt wurde; begrüßt die Initiative, im Rahmen der externen Strategie für effektive Besteuerung eine unionsweit einheitliche Definition festzulegen und eine Liste nicht kooperierender Staaten und Gebiete zu erstellen; betont, dass diese Liste auf objektiven, erschöpfenden und quantifizierbaren Kriterien beruhen sollte; weist erneut darauf hin, dass weitere, verbindliche Maßnahmen erforderlich sind, um wirksam und systematisch gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) vorzugehen; |
5. |
ist der Ansicht, dass nun, nachdem sie mehreren Ad-hoc-Änderungen in Folge unterzogen wurde (zum automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide und einer zur Ausarbeitung länderbezogener Berichte), eine vollständige Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgenommen werden sollte, insbesondere — aber nicht nur — um die derzeitigen Ausnahmen vom Grundsatz des Informationsaustauschs einzugrenzen und letzten Endes abzuschaffen; |
6. |
hält an seinem Standpunkt fest, dass multinationale Unternehmen in ihren Bilanzen für jeden Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, in dem sie niedergelassen sind, bestimmte Informationen wie Gewinn bzw. Verlust vor Steuern, Steuern auf das Ergebnis, Anzahl der Mitarbeiter und verrichtete Tätigkeiten eindeutig und verständlich ausweisen sollten; betont, dass die Öffentlichkeit Zugang zu diesen Informationen haben muss, etwa in Form eines zentralen EU-Verzeichnisses; |
7. |
fordert die Kommission eindringlich auf, noch vor Ende 2016 einen Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (GKKB) einschließlich eines angemessenen und gerechten Verteilungsschlüssels vorzulegen, da mit der GKKB umfassend gegen schädliche Steuerpraktiken in der Union vorgegangen und für Klarheit und Einfachheit für Unternehmen gesorgt werden könnte und länderübergreifende wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union erleichtert würden; ist der Ansicht, dass im Kern der GKKB die Konsolidierung steht und diese alsbald eingeführt werden sollte und dass jedes Zwischensystem, das nur eine Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlage mit einem Verlustausgleichsmechanismus vorsieht, nur von vorübergehender Natur sein kann; ist der Ansicht, dass die Einführung einer vollumfänglichen verpflichtenden GKKB zunehmend an Dringlichkeit gewinnt; fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Vorlage des GKKB-Vorschlags zügig zu einer Einigung über diesen zu kommen und eine rasche Durchsetzung der Rechtsvorschriften anzustreben; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass Gesetzeslücken und Diskrepanzen bei den Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen und Unterschiede bei den Verwaltungsverfahren zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und einem unfairen Steuerwettbewerb in der EU führen können; |
8. |
begrüßt, dass die Kommission am 12. April 2016 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU angenommen hat, der auf die Offenlegung von Informationen über die Einkommensteuer und die Verbesserung der Transparenz bei der Körperschaftsbesteuerung durch Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen abzielt; bedauert jedoch, dass der Geltungsbereich und die Kriterien und Schwellenwerte im Vorschlag der Kommission von den früheren vom Parlament angenommenen Standpunkten abweichen und daher zu kurz greifen würden; |
9. |
begrüßt die am 8. Dezember 2015 im Rat erzielte Einigung über den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide; bedauert jedoch, dass der Rat dabei die vom Parlament in seinem Bericht vom 20. Oktober 2015 ausgesprochenen Empfehlungen zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine entsprechende Maßnahme nicht berücksichtigt hat; hebt hervor, dass die Kommission uneingeschränkten Zugriff auf die neue EU-Datenbank zu Steuervorbescheiden haben sollte; fordert, dass sämtliche Steuervorbescheide, die eine länderübergreifende Wirkung haben könnten, in einer umfassenden und effizienten Datenbank zusammengefasst werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, zügig für den erforderlichen Rechtsrahmen zu sorgen, um mit dem automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide beginnen zu können; |
10. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass infolge des automatischen Austauschs von Informationen große Datenmengen verarbeitet werden müssen, und fordert, dass Fragen, die die elektronische Verarbeitung der entsprechenden Daten und das für die Analyse der Daten erforderliche Personal betreffen, abgesprochen werden, und dass dabei die Rolle der Kommission gestärkt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten genau zu verfolgen und voll und ganz umzusetzen, insbesondere damit die Anzahl der Mitgliedstaaten ermittelt wird, die nicht auf der Grundlage dieser Richtlinie, sondern im Rahmen bilateraler Steuerübereinkommen um Steuerinformationen ersuchen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Personal ihrer Steuerbehörden im Bedarfsfall aufzustocken, damit tatsächlich Steuern erhoben und schädliche Steuerpraktiken bekämpft werden, da durch fehlende Mittel und Kürzungen beim Personal sowie unzureichende Fortbildungsangebote, technische Hilfsmittel und Ermittlungsbefugnisse in etlichen Mitgliedstaaten die Arbeit der Steuerbehörden erheblich erschwert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit den Finanzbehörden und den Finanzaufsichts- und -regulierungsbehörden ausgetauschten Informationen einzubeziehen; |
11. |
begrüßt die Ankündigung Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs vom 12. Mai 2016, ein öffentliches Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen einzurichten; lobt Frankreich für seinen Einsatz zugunsten der Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses für Treuhandgesellschaften; befürwortet das Engagement des Vereinigten Königreichs, jedes ausländische Unternehmen, welches entweder Eigentum im Land erwirbt oder einen Vertrag mit dem Staat eingeht, zur Nennung der wirtschaftlichen Eigentümer zu verpflichten; fordert alle anderen Mitgliedstaaten auf, ähnliche Initiativen zu ergreifen; |
12. |
bedauert, dass der neue globale OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch keine Übergangsfrist für Entwicklungsländer vorsieht und dass dadurch, dass dieser Standard auf Gegenseitigkeit beruht, diejenigen Länder, deren Kapazität zur Einrichtung der nötigen Infrastruktur für die Erfassung, Verwaltung und das Teilen der erforderlichen Informationen beschränkt ist, de facto ausgeschlossen werden könnten; |
13. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Verrechnungspreisforum die Entwicklung bewährter Verfahren in sein Arbeitsprogramm für 2014–2019 aufgenommen hat, damit in den entsprechenden Leitlinien der OECD den Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Fortschritte dieses Vorhabens verfolgt; |
14. |
hebt hervor, dass 70 % der Gewinnverlagerungen auf die Verrechnungspreisgestaltung zurückzuführen sind und dieses Problems am besten dadurch gelöst wird, eine umfassende GKKB anzunehmen; fordert die Kommission auf, dennoch einen konkreten Legislativvorschlag für die Verrechnungspreisgestaltung vorzulegen, in dem den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen aus dem Jahr 2010 Rechnung getragen wird; weist ferner darauf hin, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sein könnten, um die BEPS-Risiken zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern zu begrenzen, die auf den Verrechnungspreisrahmen zurückgehen, insbesondere die Preisfestsetzung für immaterielle Vermögenswerte, und dass globale Alternativen zum derzeitigen Fremdvergleichsgrundsatz aktiv analysiert und auf ihr Potenzial geprüft werden sollten, zu einem gerechteren und wirksameren weltweiten Steuersystem beizutragen; |
15. |
begrüßt, dass das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied, Margrethe Vestager, die Verrechnungspreisgestaltung zu einem besonderen Schwerpunkt bei Fällen staatlicher Beihilfen erklärt hat, da diese offenbar häufig von multinationalen Unternehmen herangezogen wird, um Steuern zu hinterziehen oder zu umgehen, beispielsweise mittels konzerninterner Darlehen; stellt fest, dass bislang keine Leitlinien für die Erfassung und Regelung steuerbezogener staatlicher Beihilfen vorliegen, obwohl staatliche Beihilfen dieser Art nachweislich und in besorgniserregendem Maße zur Steuerumgehung genutzt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien auszuarbeiten und klare Kriterien dafür festzulegen, wo die Grenzen der Verrechnungspreisgestaltung liegen, sodass Fälle staatlicher Beihilfen besser geprüft werden können; befürwortet die von der Kommission im Zuge der Untersuchung zu Starbucks, Fiat und Amazon gezogenen Schlussfolgerungen; hebt hervor, dass die Kommission Zugang zu allen relevanten Daten haben sollte; |
16. |
bedauert, dass viele der angehörten multinationalen Unternehmen die Steuervermeidungspraktiken und die aggressive Steuerplanung nicht nachdrücklich verurteilen; hebt hervor, dass multinationale Unternehmen zwecks aggressiver Steuerplanung einfach vorgebliche konzerninterne Darlehen gewähren können; betont, dass Kreditfinanzierungen dieser Art zulasten der Steuerzahler sowie der finanziellen Stabilität gehen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, der verschuldungsfreundlichen Besteuerung der Unternehmen nach ihrem Steuerrecht ein Ende zu setzen; |
17. |
hebt nachdrücklich hervor, dass Whistleblower wesentlich zur Aufdeckung von Skandalen im Bereich Steuerhinterziehung und -umgehung beitragen und in der EU daher besseren rechtlichen Schutz genießen sollten; nimmt den entsprechenden Einsatz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europarats zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass die Gerichte und Mitgliedstaaten zwar den Schutz legitimer Geschäftsgeheimnisse sicherstellen sollten, ohne aber dabei in irgendeiner Art und Weise die Möglichkeiten von Whistleblowern oder Journalisten zu hemmen, zu behindern oder zu beschränken, illegale, unrechtmäßige und schädliche Praktiken zu dokumentieren und aufzudecken, wenn dies eindeutig und überwiegend im öffentlichen Interesse ist; bedauert, dass die Kommission angesichts der neuesten und überaus bedeutenden Aufdeckungen durch Whistleblower — dem „LuxLeaks“-Skandal und den „Panama Papers“ — hierzu keine unmittelbaren Maßnahmen vorsieht; |
18. |
begrüßt, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation zu besseren Streitbeilegungsmechanismen in Doppelbesteuerungsangelegenheiten eingeleitet hat; hebt hervor, dass die Systeme nur dann wirksamer werden, wenn ein klarer Zeitraum für Streitbeilegungsverfahren festgelegt wird; |
19. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission über eine externe Strategie für effektive Besteuerung, in der die Europäische Investitionsbank (EIB) aufgefordert wird, in ihren Verträgen mit sämtlichen ausgewählten Finanzintermediären Bestimmungen im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Verwaltung umzusetzen; fordert die EIB auf, ab der für 2016 vorgesehenen Überprüfung ihrer Politik bezüglich nicht kooperierender Staaten und Gebiete sowie im engen Dialog mit der Zivilgesellschaft eine neue verantwortliche Steuerpolitik einzuführen und weist erneut darauf hin, dass die EIB ihre Prüfungsaktivitäten verstärken sollte, um die Qualität der Informationen über Endbegünstigte zu verbessern und Transaktionen mit Finanzintermediären wirksamer zu verhindern, die in Bezug auf Transparenz, Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität, Geldwäsche oder umweltschädliche und sozial nachteilige Auswirkungen vorbelastet oder in Offshore-Finanzzentren oder Steuerparadiesen gemeldet sind, in denen auf Praktiken der aggressiven Steuervermeidung zurückgegriffen wird; |
20. |
fordert die Kommission auf, eindeutige Rechtsvorschriften zur Bestimmung der Begriffe „wirtschaftliche Substanz“, „Wertschöpfung“ und „Betriebsstätte“ vorzulegen, um so insbesondere das Problem der Briefkastenfirmen anzugehen |
Die schwarze Liste, konkrete Sanktionen gegen nicht kooperierende Staaten und Gebiete und die Quellensteuer
21. |
stellt fest, dass die einzig konkrete Initiative, die die Kommission bislang im Hinblick auf nicht kooperierende Staaten und Gebiete, einschließlich überseeischer Gebiete, ergriffen hat, die externe Strategie für effektive Besteuerung ist; stellt fest, dass sich dieses Problem mit den Kriterien der OECD zur Erfassung nicht kooperativer Staaten und Gebiete bisher nicht hat lösen lassen und diese Kriterien nicht von abschreckender Wirkung sind; hebt hervor, dass es immer noch Drittländer gibt, die Güter illegalen Ursprungs schützen und dadurch verhindern, dass diese von den Behörden der Mitgliedstaaten eingezogen werden; |
22. |
fordert die Kommission auf, auf Unionsebene umgehend eine einheitliche Definition des Begriffs „nicht kooperative Staaten und Gebiete“ zu erarbeiten und eine gemeinsame Liste dieser („schwarze Liste der Steuerparadiese“) zu erstellen, die auf stichhaltigen, transparenten und objektiven Kriterien beruht und unter anderem die Umsetzung der OECD-Empfehlungen, Maßnahmen zur Erhöhung der Steuertransparenz und zur Verhütung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Standards für den automatischen Informationsaustausch, aktive schädliche Steuerpraktiken und Steuervergünstigungen für gebietsfremde natürliche oder juristische Personen, fehlende Bestimmungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Substanz, die Geheimhaltung der Gesellschaftsstruktur juristischer Personen wie Treuhandgesellschaften, Wohltätigkeitsorganisationen, Stiftungen usw. oder der Eigentumsverhältnisse bei Vermögenswerten oder Rechten umfasst; begrüßt die Absicht der Kommission, innerhalb der nächsten sechs Monate zu einer Einigung über eine solche Liste zu kommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einigung bis Ende 2016 zu billigen; ist der Ansicht, dass vor der Aufnahme in die Liste ein Eskalationsverfahren anzusetzen ist, an dessen Anfang ein konstruktiver Dialog mit dem Staat oder Gebiet steht, in dem Mängel festgestellt wurden, da nur so eine abschreckende Wirkung erzielt werden kann, und dass ein Verfahren entwickelt werden sollte, mit dem Staaten oder Gebiete von der Liste entfernt werden können, wenn sie die Kriterien (wieder) erfüllen; ist ferner der Ansicht, dass diese Bewertung auch für Länder gelten sollte, die Mitglieder der OECD sind; |
23. |
fordert einen konkreten Regulierungsrahmen der Union für Sanktionen gegen Staaten und Gebiete, die als nicht kooperierend auf der schwarzen Liste geführt werden, einschließlich der Möglichkeit, Freihandelsabkommen zu prüfen und in letzter Instanz auch aufzuheben, ebenso mit Doppelbesteuerungsabkommen zu verfahren und den Zugang zu Unionsmitteln zu unterbinden; weist darauf hin, dass mit diesen Sanktionen eine Änderung der Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten oder Gebiete erzielt werden soll; fordert, dass die Sanktionen auch für Unternehmen, Banken, Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Anwaltskanzleien und Steuerberater gelten, die nachweislich in illegale, unrechtmäßige oder schädliche Tätigkeiten in den betreffenden Staaten oder Gebieten involviert sind oder dort mittels der vor Ort verfügbaren Rechtsinstrumente illegale, unrechtmäßige, unlautere oder schädliche Körperschaftsteuerregelungen ermöglicht haben; |
24. |
fordert die Kommission auf, verbindliche Rechtsvorschriften vorzubereiten, mit denen es sämtlichen Organen der EU untersagt wird, in Staaten oder Gebieten, die auf der gemeinsamen Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete stehen, Konten zu eröffnen oder dort tätig zu werden; |
25. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bilateralen Steuerübereinkommen mit Drittländern mittels eines multilateralen Instruments neu zu verhandeln, um eine hinreichend wirksame Missbrauchsbekämpfungsklausel einzuführen, mit der ein „Umsehen“ nach den günstigsten Verträgen unterbunden werden soll und die unter anderem vorsieht, dass Besteuerungsrechte nach der wirtschaftlichen Substanz zwischen dem Quellenstaat und dem Sitzland verteilt werden und der Begriff „Betriebsstätte“ entsprechend definiert wird; hebt ferner hervor, dass dieser Prozess deutlich beschleunigt würde, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission das Mandat erteilten, solche Verträge im Namen der Union zu verhandeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verhandlung solcher Verträge für einen gerechten Umgang mit den Entwicklungsländern Sorge zu tragen; |
26. |
fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für eine unionsweite, von den Mitgliedstaaten verwaltete Quellensteuer einzuführen, damit Gewinne, die in der Union erzielt wurden, zumindest einmal besteuert werden, bevor sie sie verlassen; weist darauf hin, dass ein solcher Vorschlag ein Erstattungssystem umfassen sollte, um Doppelbesteuerung zu vermeiden; betont, dass mit einem solchen allgemeinen Quellensteuersystem auf der Grundlage der Anrechnungsmethode eine doppelte Nichtbesteuerung und Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen unterbunden werden können, ohne dass es zugleich zu einer Doppelbesteuerung kommt; |
27. |
bedauert, dass sich Andorra und Monaco erst ab 2018 und nicht bereits ab 2017 zum automatischen Austausch von Informationen verpflichtet haben; weist darauf hin, dass etliche nicht kooperierende Staaten und Gebiete wie Andorra die Standards für den Informationsaustausch einhalten, sich allerdings zunehmend zu Niedrigsteuergebieten entwickeln; ist besorgt darüber, dass bislang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Andorra und Spanien nicht für einen wirksamen automatischen Informationsaustausch gesorgt wird; fordert die Kommission auf, die wirksame Anwendung des automatischen Informationsaustausches, der Bestandteil der Abkommen ist, die die Mitgliedstaaten mit früher oder gegenwärtig nicht kooperierenden Staaten und Gebieten geschlossen haben, streng zu überwachen; |
28. |
ist der Ansicht, dass die uneinheitliche Bezeichnung von Körperschaften zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu einer doppelten Nichtbesteuerung führt und daher auf Unionsebene ergänzend zu den Vorschlägen der Kommission für das Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung rechtliche Schritte unternommen werden sollten, um ihr entgegenzuwirken; |
Patent-, Wissens- und FuE-Boxen
29. |
stellt fest, dass Patent-, Wissens- und FuE-Boxen bisher weniger zur Förderung von Innovationen beigetragen haben als erwartet; bedauert, dass sie stattdessen zur Gewinnverlagerung genutzt werden, wie sie multinationale Unternehmen im Rahmen aggressiver Steuerplanungsstrategien, wie der geläufigen „Double Irish with a Dutch Sandwich“-Strategie, betreiben; ist der Ansicht, dass sich wirtschaftliche Ziele mit Patentboxen weder gut noch wirksam erreichen lassen; weist darauf hin, dass FuE durch umfassendere Maßnahmen, mit denen Innovationen auf lange Sicht und die unabhängige Forschung gefördert werden, sowie durch Subventionen vorangetrieben werden können und letztere Patentboxen vorgezogen werden sollten, da bei ihnen das Risiko der Steuervermeidung geringer ist; stellt fest, dass zwischen Patentboxen und FuE-Tätigkeiten häufig nur ein willkürlicher Zusammenhang besteht und die derzeitigen Modelle im Hinblick auf die tatsächliche Steuerlast multinationaler Unternehmen zu einem „Wettlauf nach unten“ führen; |
30. |
bedauert, dass einzelne Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex“, diesem Problem bislang keine Beachtung geschenkt und noch keinen geeigneten Zeitrahmen für seine Lösung festgelegt haben; |
31. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge für unionsweit verbindliche Rechtsvorschriften über Patentboxen vorzulegen, die auf dem modifizierten Nexus-Ansatz der OECD aufbauen und dessen Mängel beheben, damit die missbräuchliche Verwendung von Patentboxen zur Steuervermeidung verboten wird und ihre Nutzung tatsächlich an eine Wirtschaftstätigkeit geknüpft ist; betont, dass der Vorschlag der Kommission für alle neuen Patentboxen gelten sollte, die von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden, und bestehende noch geltende Patentboxen entsprechend geändert werden müssen; |
32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Klausel zur effektiven Mindestbesteuerung (MET) in die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und die Mutter-Tochter-Richtlinie aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass der Rat keine Ausnahmen zulässt; |
Banken, Steuerberater und Intermediäre
33. |
bedauert zutiefst, dass etliche Banken, Steuerberater, Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfungsunternehmen und sonstige Intermediäre eine Schlüsselrolle dabei gespielt haben, aggressive Steuerplanungsstrategien für ihre Kunden zu entwickeln, und zugleich einzelstaatliche Regierungen bei der Gestaltung ihrer Steuergesetze unterstützt haben, zumal sich daraus ein erheblicher Interessenkonflikt ergibt; |
34. |
ist besorgt darüber, dass es, was die konkrete Eigentümerstruktur und die von Steuer-, Finanz- und Rechtsberatern empfohlene Kontrolle von Unternehmen betrifft, in Finanzinstituten, Beratungsfirmen und Anwaltskanzleien an Transparenz und angemessener Dokumentation mangelt, wie die neuen Enthüllungen im Rahmen der „Panama Papers“ bestätigt haben; empfiehlt, dass die Transparenzanforderungen bei der Gründung privater Unternehmen verschärft werden und so gegen das Problem der Briefkastenfirmen vorgegangen wird; |
35. |
ist besorgt darüber, dass es, was die wettbewerbsbezogenen Folgen von Entscheidungen über Verrechnungspreise, Patentbox-Regelungen, Steuervorbescheiden und sonstigen Elementen der Unternehmensbesteuerung im Ermessensspielraum betrifft, in den einzelstaatlichen Steuerbehörden an Transparenz und angemessener Dokumentation mangelt; |
36. |
fordert, dass die bestehenden Verhaltenskodizes für den Bereich Steuerberatung gestärkt werden, insbesondere damit etwaige Interessenkonflikte klar und nachvollziehbar offengelegt werden; fordert die Kommission auf, einen EU-Verhaltenskodex für sämtliche Beratungsdienste vorzulegen, damit Situationen, in denen womöglich ein Interessenkonflikt vorliegt, klar offengelegt werden; ist der Ansicht, dass dieser eine unionsweite Unvereinbarkeitsregelung für Steuerberater umfassen sollte, sodass diese nicht zugleich den öffentlichen und den privaten Sektor beraten und weiteren Interessenkonflikten vorgebeugt wird; |
37. |
weist darauf hin, dass es zu Interessenkonflikten kommen könnte, wenn ein und dasselbe Unternehmen Leistungen im Bereich Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung anbietet; hält es daher für wichtig, dass solche Leistungen klar voneinander getrennt werden; fordert die Kommission auf, für eine angemessene Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Vermeidung solcher Konflikte zu sorgen und zu prüfen, ob die Wirtschaftsprüfungsrichtlinie, insbesondere Artikel 22, sowie die gleichnamige Verordnung, insbesondere Artikel 5 und die Definition des Begriffs „wesentliche Auswirkungen“ von Nichtprüfungsleistungen, überarbeitet werden müssen; |
38. |
fordert die Kommission auf, die Verflechtung von Hochschulen und Steuerberatungsunternehmen zu untersuchen und dabei zumindest auf Interessenkonflikte einzugehen; |
39. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame und abschreckende Sanktionen einzuführen, wie strafrechtliche Sanktionen gegen Führungskräfte von Unternehmen, die Steuern hinterziehen, und die Möglichkeit, Fachkräften und Unternehmen, die nachweislich an der Entwicklung oder der Beratung hinsichtlich der Umsetzung bzw. der eigentlichen Umsetzung aggressiver Steuerplanungs- oder Steuerhinterziehungsstrategien beteiligt sind, die Gewerbeerlaubnis zu entziehen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer anteilsmäßigen finanziellen Haftung für Steuerberater zu prüfen, die an unrechtmäßigen Steuerpraktiken beteiligt sind; |
40. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer anteilsmäßigen finanziellen Haftung für Banken und Finanzinstitute zu prüfen, die Überweisungen in Steueroasen begünstigen, die auf der kommenden gemeinsamen Unionsliste der Steuerparadiese und nicht kooperierenden Staaten und Gebiete erscheinen; |
41. |
fordert die Kommission auf, die Anforderungen an Banken zu verschärfen, insofern als diese die Pflicht betreffen, den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten Überweisungen in und aus Hoheitsgebieten auf der gemeinsamen Unionsliste der Steuerparadiese und nicht kooperierenden Staaten und Gebiete anzuzeigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Banken und sonstige Finanzinstitute den Regulierungs- und Steuerbehörden ähnliche Informationen bereitstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazität ihrer Steuerbehörden für die Untersuchung von Fällen der Steuerhinterziehung und -umgehung auszubauen; |
42. |
fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem für Banken, Steuerberater und sonstige Intermediäre eine Offenlegungspflicht eingeführt wird, die komplexe Strukturen und besondere Leistungen betrifft, die in Verbindung zu Hoheitsgebieten auf der gemeinsamen Unionsliste der Steuerparadiese und nicht kooperierenden Staaten und Gebiete stehen und mit denen es Kunden erleichtert werden soll bzw. wird, Steuern zu hinterziehen, Steuerbetrug zu begehen, Geldwäsche zu betreiben und Terrorismus zu finanzieren; |
43. |
fordert die Kommission (31) auf, konkrete gemeinsame Mindestvorschriften zur Missbrauchsbekämpfung einzuführen, damit Unternehmen nicht von bestimmten hybriden Formen der Vermögensübertragung (32) profitieren, die häufig zum Abzug der Einkünfte in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land oder zu missbräuchlichen Transaktionen von Auslandssteuergutschriften führen; |
Whistleblower
44. |
weist erneut auf die entscheidende Rolle hin, die Whistleblowern bei der Aufdeckung von Fehlverhalten, einschließlich illegaler oder unrechtmäßiger Praktiken, zukommt; ist der Ansicht, dass solche Enthüllungen, die das Ausmaß von Steuerhinterziehung und -umgehung verdeutlichen, zweifellos im öffentlichen Interesse sind, wie die „LuxLeaks“- und der „Panama Papers“-Affäre jüngst gezeigt haben, bei denen zu Tage getreten ist, in welch unerwartet hohem Ausmaß Vermögenswerte in Niedrigsteuergebiete übertragen werden; weist darauf hin, dass die Ermittlung und Strafverfolgung von Steuerstraftätern entscheidend von der Verfügbarkeit und Qualität der Daten abhängt; |
45. |
bedauert, dass die Kommission ihre Maßnahmen darauf beschränkt, Entwicklungen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen der Union zu überwachen, ohne konkrete Schritte zur Lösung des Problems zu planen; befürchtet, dass infolge des fehlenden Schutzes für Whistleblower womöglich keine neuen Enthüllungen veröffentlicht werden, wodurch den Mitgliedstaaten rechtmäßige Steuereinnahmen entgehen könnten; bedauert zutiefst, dass die Kommission nicht zufriedenstellend auf die Forderungen gemäß Ziffer 144 und 145 der Entschließung des Parlaments vom 25. November 2015 oder die Empfehlungen gemäß der Entschließung des Parlaments vom 16. Dezember 2015 reagiert hat, insbesondere auf die Forderung, bis Ende 2016 einen klaren Rechtsrahmen für den Schutz von Whistleblowern und Hinweisgebern vorzugeben; |
46. |
fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich einen klaren Rechtsrahmen vorzuschlagen, mit dem der wirksame Schutz von Whistleblowern, Journalisten und anderen Personen sichergestellt wird, die mit den Medien in Verbindung stehen und den Whistleblowern helfen und sie unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Whistleblowern u. a. dahingehend zu überarbeiten, dass in Fällen, in denen Whistleblower im öffentlichen Interesse gehandelt haben, von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann; schlägt vor, sich hinsichtlich des Schutzes von Whistleblowern an den Rechtsvorschriften zu orientieren, die sich am besten bewährt haben und bereits in mehreren Mitgliedstaaten gelten; |
Gruppe „Verhaltenskodex“ und interinstitutionelle Fragen
47. |
bedauert, dass sein erster und zweiter Sonderausschuss (TAXE 1 und TAXE 2) zwar mehrmals uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten und Protokollen der Gruppe „Verhaltenskodex“ beantragt haben, aber die Mitglieder des Europäischen Parlaments nur zu einer begrenzten Anzahl neuer Dokumente Zugang erhalten haben, um diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu begutachten, und zwar erst fünf Monate nach Beginn des Mandats von TAXE 2; stellt fest, dass einige dieser Dokumente offengelegt werden hätten sollen, um öffentliche Kontrolle und eine offene politische Diskussion über den Inhalt dieser Dokumente zu ermöglichen, und dass der Rat nach wie vor nicht hinreichend bereit ist, diesem Antrag nachzukommen; |
48. |
bedauert zutiefst, dass die Kommission — die zwar einige interne Protokolle der Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ bereitgestellt hat — nicht in der Lage war, alle Unterlagen über die verteilten Dokumente aufzubewahren; ist der Ansicht, dass es Aufgabe der Kommission ist, sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen aufzubewahren, die die Informationen und Dokumente betreffen, die im Rahmen des Mandats der Gruppe „Verhaltenskodex“ verteilt werden, zumal es darum geht, zu bewerten, ob die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen dem Vertrag entsprechen; fordert die Kommission auf, in dieser Situation umgehend für Abhilfe zu sorgen, indem sie sämtliche Dokumente wiederbeschafft; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in dieser Angelegenheit mit der Kommission zusammenzuarbeiten; |
49. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Transparenz und die Wirksamkeit der Arbeitsmethoden der Gruppe „Verhaltenskodex“ zu verbessern, zumal deren Unzulänglichkeit einer der Faktoren ist, die möglichen konkreten Fortschritten bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken im Wege stehen; bedauert, etliche Sitzungsdokumente der Gruppe „Verhaltenskodex“, die dem Rat oder den Mitgliedstaaten entstammen und für die ordnungsgemäße Ausführung des Mandats des Sonderausschusses entscheidend sind, nicht erhalten zu haben; fordert, dass die Ergebnisse, zu denen die Gruppe bei der Überwachung im Hinblick auf die Frage kommt, inwieweit die Mitgliedstaaten den ausgesprochenen Empfehlungen nachkommen, regelmäßig veröffentlicht werden, fordert die Gruppe „Verhaltenskodex“ auf, einen öffentlich zugänglichen Jahresbericht zu erstellen, in dem die schädlichsten Steuerpraktiken, deren sich die Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres bedient haben, erfasst und beschrieben werden; bekräftigt die Forderung, die es 2015 an den Rat gerichtet hat, einen „Steuerausschuss“ auf politischer Ebene einzurichten; |
50. |
stellt auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen fest, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ zwischen 1998 und 2014 421 Maßnahmen geprüft und 111 bzw. 26 % davon als schädlich eingestuft hat, wobei jedoch zwei Drittel dieser Maßnahmen in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Gruppe untersucht wurden; stellt fest, dass über die Jahre hinweg immer weniger Maßnahmen der Mitgliedstaaten geprüft wurden und der Anteil der geprüften Maßnahmen 2014 gar auf 5 % fiel, und bedauert, dass die Gruppe zuletzt im November 2012 schädliche steuerliche Maßnahmen ermittelt hat; kommt zu dem Schluss, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ in den letzten zehn Jahren nicht in vollem Umfang einsatzbereit war und die Grundsätze ihres Vorgehens und ihr Mandat dringend überarbeitet werden müssen; |
51. |
bekräftigt die Forderung, die es 2015 an die Kommission gerichtet hat, den Bericht von Simmons & Simmons aus dem Jahr 2015 über in Absatz 26 des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ von 1999 (Primarolo-Bericht (SN 4901/99)) erwähnte Verwaltungsverfahren zu aktualisieren; |
52. |
hebt hervor, dass es durch den Verhaltenskodex zwar zu einigen Verbesserungen gekommen ist, aber die Eigenmeldung potenziell schädlicher Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten nicht zielführend ist, die Kriterien zur Erfassung schädlicher Maßnahmen überholt sind und sich der Grundsatz der Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Schädlichkeit als ineffizient erwiesen hat; bedauert, dass eine notwendige Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“ von mehreren Mitgliedstaaten abgelehnt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Kriterien zur Erfassung schädlicher Maßnahmen und Steuerungsaspekte der Gruppe „Verhaltenskodex“ (wie Beschlussfassungsstrukturen und die Überwachung vereinbarter Rücknahme- und Stillhalteverfahren, die Vermeidung etwaiger Verzögerungen sowie Sanktionen bei Verstößen) alsbald reformiert und so die öffentliche Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessert werden und das Parlament stärker eingebunden wird und verstärkt Zugang zu Informationen erhält; weist auf die Mängel und sonstige einschlägige Informationen in Anhang 3 (neu) hin; stellt ferner fest, dass es beim Abgleich der Liste der Kommission über sämtliche Steuerregelungen, die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ offiziell bewertet worden sind, mit den entsprechenden Sitzungsdokumenten zum Zeitpunkt des Beschlusses bzw. nach diesem in vielen Fällen erstens unklar ist, wie ein Beschluss zustande kam — d. h. warum Regelungen, bei denen Anlass zu der Annahme bestand, dass sie schädlich seien, letztlich nicht als schädlich eingestuft wurden — und sich zweitens nicht klar erkennen lässt, ob die Rücknahmeverfahren für Regelungen, die im Zuge der Bewertung als schädlich eingestuft wurden, von den Mitgliedstaaten erfolgreich abgeschlossen wurden; hebt daher hervor, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus den Richtlinien des Rates 77/799/EWG und 2011/16/EU nicht nachgekommen sind, da sie selbst in Fällen, in denen trotz des Ermessensspielraums, den diese Richtlinien lassen, eindeutig Anlass für die Annahme bestand, dass es zu Steuereinbußen in anderen Mitgliedstaaten kommen könnte oder sich Steuerersparnisse aus künstlichen Gewinnverlagerungen innerhalb von Konzernen ergeben haben könnten, nicht unmittelbar Steuerinformationen ausgetauscht haben; betont, dass die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV versagt hat, da sie in dieser Sache nicht tätig wurde und trotz gegenteiliger Beweise nicht alle notwendigen Schritte unternahm, um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten nachkommen, und zwar vor allem denjenigen, die sie gemäß den Richtlinien 77/799/EWG und 2011/16/EU des Rates haben; |
53. |
stellt fest, dass dem Sonderausschuss aufgefallen ist, dass einige Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Bekämpfung von Steuerumgehung systematisch behindern; weist darauf hin, dass in der Gruppe „Verhaltenskodex“ seit knapp zwanzig Jahren über Verwaltungsverfahren (Bescheide) diskutiert wird; verurteilt, dass mehrere Mitgliedstaaten vor LuxLeaks einem Informationsaustausch über ihre Verfahren für Vorbescheide nur zögerlich zugestimmt haben und sich trotz ihrer Zusagen nach den LuxLeaks-Enthüllungen immer noch weigern, die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ erarbeitete Musteranweisung in nationales Recht umzusetzen; |
54. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament dauerhaft, zeitnah und regelmäßig Zugang zu den Sitzungsdokumenten und Protokollen der Gruppen des Rates zu gewähren, die sich mit Steuerfragen befassen, darunter die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung), die hochrangige Arbeitsgruppe und die Gruppe „Steuerfragen“; schlägt vor, dass sich die Kommission dazu beispielsweise an die Vereinbarung mit dem Parlament über den Zugang zu den SSM/EZB-Protokollen Gebrauch anlehnt; |
55. |
fordert die Kommission auf, sofern die Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend reagieren, einen Legislativvorschlag vorzulegen, vorzugsweise nach Artikel 116 oder 352 AEUV oder im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit, damit die Leistungsfähigkeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ verbessert wird; |
56. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steueroasen und aggressive Steuerplanung zu ergreifen, und zwar sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite; bedauert, dass der Rat und insbesondere einzelne Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Aspekte über mehrere Jahre hinweg weitgehend untätig geblieben sind, und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie (zwischen mindestens 9 Mitgliedstaaten) Systeme der verstärkten Zusammenarbeit aufbauen können, um schneller gegen schädliche und illegale Steuerpraktiken vorzugehen; |
57. |
fordert, dass ein neues „Union Tax Policy Coherence and Coordination Centre“ (Kohärenz- und Koordinationszentrum für die Steuerpolitik der Union) eingerichtet wird, damit für ein reibungsloses und kohärentes Funktionieren des Binnenmarkts und die Umsetzung internationaler Normen gesorgt ist; ist der Ansicht, dass dieses neue Zentrum dafür zuständig sein sollte, die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu überwachen, die Umsetzung neuer schädlicher steuerlicher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu unterbinden, sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten an die gemeinsame Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete halten und die einzelstaatlichen Steuerbehörden zusammenarbeiten, und diese Zusammenarbeit zu fördern (z. B. durch Fortbildungsangebote und den Austausch über bewährte Verfahren) sowie entsprechende Studienprogramme ins Leben zu rufen; ist der Ansicht, dass dieses Zentrum so dazu beitragen könnte, der Entstehung neuer Steuerschlupflöcher vorzubeugen, die sich aus nicht zwischen den Mitgliedstaaten koordinierten politischen Initiativen ergeben, und Steuerpraktiken und -normen entgegenzuwirken, die das reibungslose Funktionieren und die Logik des Binnenmarkts stören bzw. behindern oder diesen abträglich sein würden; ist der Ansicht, dass dieses Zentrum zudem eine Anlaufstelle für Whistleblower sein könnte, sollten die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Steuerbehörden aufgedeckte Fälle von Steuerhinterziehung und -umgehung nicht weiterverfolgen oder die Sache nicht angemessen untersuchen; ist der Ansicht, dass das Zentrum von der Bündelung von Fachwissen auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene profitieren könnte und so die Steuerzahler entlastet würden; |
Externe Dimension
58. |
begrüßt, dass auf der Ebene der G8 und der G20 das Augenmerk nun erneut auf Steuerfragen gelegt wird, was zu neuen Empfehlungen führen dürfte; fordert die Kommission auf, bei den kommenden G20-Treffen und Ad-hoc-Symposien im Namen der Union einen schlüssigen Standpunkt zu vertreten und diesem treu zu bleiben; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Ergebnisse und die möglichen Konsequenzen der Entscheidungen der G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung durch Unternehmen und zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanungspraktiken und illegaler Finanzströme zu unterrichten; |
59. |
fordert die Union, die G20, die OECD und die Vereinten Nationen zu einer verstärkten Zusammenarbeit auf, um globale Leitlinien zu fördern, die auch für Entwicklungsländer von Vorteil sind; |
60. |
befürwortet die Einrichtung eines globalen Gremiums im Rahmen der Vereinten Nationen, das gut ausgestattet wird und dem genügend weitere Ressourcen bereitgestellt werden, damit sich alle Länder gleichberechtigt an der Ausgestaltung und Reform der weltweiten Steuerpolitik beteiligen können; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, einen ehrgeizigen Weltgipfel zu Steuern vorzubereiten und darauf hinzuarbeiten, dass ein solches zwischenstaatliches Gremium eingerichtet wird; |
61. |
fordert internationale Foren auf, sich zwecks besserer Transparenz auf eine stringentere und präzisere Bestimmung für den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums zu einigen; |
62. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls eine „Spill-over“-Analyse der Steuerpolitik auf einzelstaatlicher Ebene und auf der Ebene der Union durchzuführen, um deren Auswirkungen auf die Entwicklungsländer zu bewerten; |
63. |
weist darauf hin, dass illegale Finanzströme ins Ausland ein wesentlicher Grund für die Verschuldung von Entwicklungsländern sind und aggressive Steuerplanung den Grundsätzen für die soziale Verantwortung von Unternehmen zuwiderläuft; |
64. |
fordert die Kommission auf, in Handels- und Partnerschaftsabkommen Klauseln über verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen aufzunehmen, die sich insbesondere auf die Einhaltung der entsprechenden Empfehlungen der OECD für das Steuerwesen (d. h. der Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) beziehen und mit denen sichergestellt wird, dass Unternehmen und Intermediäre Handels- und Partnerschaftsabkommen weder für Steuerumgehung und -hinterziehung noch für Geldwäsche missbrauchen können; |
65. |
fordert die OECD und andere internationale Institutionen auf, einen zweiten Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung auszuarbeiten, der sich in erster Linie auf Mindestnormen und konkrete Ziele für die Umsetzung stützen sollte; |
66. |
betont, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten, die der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) angehören, besser abstimmen sollten, damit die Standpunkte der EU Gehör finden; hebt den Stellenwert detaillierter Umsetzungsleitlinien, insbesondere für Entwicklungsländer, hervor, wie auch die Überwachung der Entwicklung neuer schädlicher steuerlicher Maßnahmen; |
67. |
fordert in diesem Zusammenhang, dass eine parlamentarische Überwachungsgruppe auf Ebene der OECD eingerichtet wird, die die Ausgestaltung und Umsetzung dieser Initiative überwacht und eingehend prüft; |
68. |
fordert die Einrichtung eines strukturierten Dialogs zwischen dem Europäischen Parlament und dem US-amerikanischen Kongress zu internationalen Steuerfragen; schlägt vor, formelle interparlamentarische Foren für diese Fragen einzurichten und darüber hinaus in diesem Zusammenhang den bestehenden Rahmen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber zu nutzen; spricht sich dafür aus, dass die EU und die USA bei der Umsetzung des BEPS-Projekts der OECD zusammenarbeiten; stellt einen erheblichen Mangel an Gegenseitigkeit zwischen den USA und der EU im Rahmen des FATCA-Abkommens fest; spricht sich zwecks Gegenseitigkeit für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den USA und der EU im Rahmen des FATCA-Abkommens aus und plädiert dafür, dass alle Beteiligten proaktiv an seiner Umsetzung mitwirken; |
69. |
begrüßt das Pilotprojekt für den automatischen Austausch von Informationen über wirtschaftliches Eigentum zwischen den Steuerbehörden, das die fünf größten EU-Mitgliedstaaten im April 2016 auf den Weg gebracht haben; fordert, zumal dies in der erklärten Absicht dieser Länder liegt, dass diese Initiative ausgeweitet und als Grundlage für einen globalen Standard für den Informationsaustausch betrachtet wird, ähnlich dem Standard für den Informationsaustausch über Finanzkonten; |
70. |
fordert — als nächsten Schritt zur besseren Verfügbarkeit von Informationen über wirtschaftliches Eigentum und für eine größere Wirksamkeit des Austausches solcher Informationen — die Einrichtung eines unionsweiten öffentlichen Verzeichnisses für wirtschaftliches Eigentum, das u. a. einheitliche Normen für den Zugang zu Informationen über wirtschaftliches Eigentum und alle notwendigen Datenschutzgarantien umfasst und die Grundlage für eine entsprechende weltweite Initiative bilden würde; betont, dass Institutionen wie der OECD und den Vereinten Nationen in dieser Hinsicht eine besondere Rolle zukommt; |
71. |
fordert, dass sämtliche Treuhandgesellschaften und Stiftungen von Einzelpersonen, Unternehmen und Körperschaften aller Art in einem globalen Verzeichnis der Vermögenswerte zusammengefasst werden, auf das Steuerbehörden uneingeschränkt Zugriff hätten und das über die geeigneten Schutzvorrichtungen verfügen würde, um die Vertraulichkeit der darin enthaltenen Daten zu schützen; |
72. |
betont, dass die EU und die USA einen gemeinsamen ganzheitlichen Ansatz hinsichtlich der Umsetzung von OECD-Standards und in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum verfolgen müssen; betont darüber hinaus, dass in alle künftigen Handelsabkommen Klauseln über verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen aufgenommen werden sollten, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, der Gesellschaft als Ganzes ein Mehrwert entsteht, Steuerbetrug und Steuerumgehung bekämpft werden und die transatlantischen Partner bei der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen eine Führungsrolle einnehmen; |
Weitere Empfehlungen
73. |
fordert alle nationalen Parlamente zur Zusammenarbeit auf, um für eine ordnungsgemäße Kontrolle und Kohärenz der Steuersysteme zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen; fordert die nationalen Parlamente auf, die Beschlüsse ihrer Regierungen in Steuerfragen aufmerksam zu verfolgen und noch stärker zur Arbeit interparlamentarischer Foren in diesem Bereich beizutragen; |
74. |
fordert die Kommission auf, alle Fälle illegaler staatlicher Beihilfe zu untersuchen, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, damit in der Union Gleichheit vor dem Gesetz besteht; fordert die Kommission auf, in allen Fällen, in denen die angebliche Steuervergünstigung als unrechtmäßige staatliche Beihilfe betrachtet wird, einen Rückforderungsbeschluss zu erlassen; ist besorgt über den Vorwurf, dass Luxemburg mündliche Vorbescheide gewähren würde, um seine Pflicht zum Informationsaustausch im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu umgehen; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu überwachen und zu melden, ob Mitgliedstaaten nach dem Erlass neuer Gesetze in der Union eine schädliche Praxis durch eine andere ersetzen; fordert die Kommission auf, Fälle von Marktverzerrung zu überwachen und zu melden, die sich aus der Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen ergeben; |
75. |
betont, dass Steuern mit digitalen Lösungen erfolgreich eingehoben werden können, zumal Steuerdaten direkt aus Geschäftsvorgängen in der Wirtschaft des Teilens erhoben werden und sich dadurch die Gesamtarbeitslast der Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten verringert; |
76. |
nimmt die Enthüllungen in den „Panama Papers“ zur Kenntnis, wonach Unternehmen, aber auch Privatpersonen systematisch auf Briefkastenfirmen zurückgreifen, um steuerpflichtige Vermögenswerte und Einkünfte aus Korruption und organisierter Kriminalität zu verschleiern; begrüßt den Beschluss des Europäischen Parlaments, in dieser Angelegenheit einen Untersuchungsausschuss einzusetzen und sich auch künftig mit Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Geldwäsche zu befassen; hebt die immense politische Bedeutung hervor, welcher der Analyse der Arbeitsweise von an den beschriebenen Praktiken beteiligten Steuerbehörden und Unternehmen dabei zukommt, Gesetzeslücken zu schließen; |
77. |
stellt fest, dass hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Gruppe „Verhaltenskodex“ weitere Maßnahmen notwendig sind; weist erneut darauf hin, dass sich erst nach einer weiteren Analyse der Dokumente, die dem Parlament bisher zur Verfügung gestellt wurden, feststellen lässt, ob weitere Maßnahmen und Initiativen nötig sind; fordert den zukünftigen Untersuchungsausschuss auf, diese Arbeit fortzusetzen und eine andere Form als die eines Sonderausschusses anzunehmen, die sich eher an einen Befragungsausschuss wie dem Ausschuss für öffentliche Finanzen (Public Accounts Committee) im Vereinigten Königreich anlehnt; |
78. |
fordert den Rat auf, das Anhörungsverfahren mit dem Parlament in vollem Umfang zu nutzen, also insbesondere den Standpunkt des Parlaments abzuwarten, bevor eine politische Übereinkunft getroffen wird, und sich zu bemühen, die Position des Parlaments zu berücksichtigen; |
79. |
verpflichtet sich, die von seinem Sonderausschuss begonnene Arbeit fortzusetzen, die Hindernisse zu beseitigen, die bei der Erfüllung seines Mandats aufgetreten sind, und sicherzustellen, dass die Empfehlungen des Sonderausschusses ordnungsgemäß weiterverfolgt werden; beauftragt seine zuständigen Behörden, den optimalen institutionellen Rahmen zu ermitteln, um dies zu erreichen; |
80. |
fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, an diese Empfehlungen in seinem kommenden legislativen Initiativbericht über dasselbe Thema anzuknüpfen; |
o
o o
81. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten, den Vereinten Nationen, den G20 und der OECD zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0420.
(2) Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).
(3) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern.
(4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(5) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.
(6) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung: nächste Schritte auf dem Weg zu einer effektiven Besteuerung und einer größeren Steuertransparenz in der EU COM(2016)0023.
(8) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts COM(2016)0026.
(9) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung COM(2016)0025.
(10) Empfehlung der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen C(2016)0271.
(11) Study on Structures of Aggressive Tax Planning and Indicators, Europäische Union, 2016.
(12) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 134.
(13) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0257
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0457.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0408.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0265.
(18) SA. 38375 — Staatliche Beihilfe Luxemburgs an Fiat.
(19) SA. 38374 — Staatliche Beihilfe der Niederlande an Starbucks.
(20) Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die staatliche Beihilferegelung für Gewinnüberschüsse SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) in Belgien. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015)9837) (ABl. L 260 vom 27.9.2016, S. 61).
(21) http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_fraud_evasion/a_huge_problem/index_de.htm, Europäische Kommission, 10. Mai 2016.
(22) Measuring and Monitoring BEPS, Action 11 — 2015 Final Report, Aktionsplan der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
(23) „World Investment Report 2015 — Reforming International Investment Governance“ (Weltinvestitionsbericht 2015 — Reformierung der internationalen Investitionssteuerung), UNCTAD, 2015.
(24) http://gabriel-zucman.eu/files/JohannesenZucman2014
(25) BIS 2016 — standortbezogene Bankenstatistiken.
(26) http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/webdiaeia2016d2_en.pdf
(27) http://ec.europa.eu/growth/smes/, Europäische Kommission, 10. Mai 2016.
(28) http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-1351_en.htm#_ftnref8 und Egger, P., W. Eggert und H. Winner (2010), „Saving Taxes through Foreign Plant Ownership“, Journal of International Economics 81: 99–108; Finke, K. (2013), Tax Avoidance of German Multinationals and Implications for Tax Revenue Evidence from a Propensity Score Matching Approach, mimeo.
(29) https://polcms.secure.europarl.europa.eu/cmsdata/upload/a0cf64ee-8e0d-4b5f-b145-6ffbaa940e10/TheRoleFinancialSectorTaxPlanning_Draft_210316.pdf
(30) OECD, 2008, „Study into the role of tax intermediaries“; http://www.oecd.org/tax/administration/39882938.pdf
(31) Die Dienststellen der Kommission haben bestätigt, dass Artikel 10 („Hybride Gestaltungen“) des Vorschlags der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in der Tat auf einem Ansatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, mit dem die Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung hybrider Unternehmen und hybrider Instrumente abgebaut werden sollen, Artikel 10 sich allerdings nicht auf hybride Vermögensübertragungen bezieht, da diese nicht von Unterschieden bei der rechtlichen Einordnung betroffen sind.
(32) Die OECD definiert „hybride Übertragungen“ als Vereinbarungen, welche steuerlich in einem Land als Eigentumsübertragungen von Vermögenswerten behandelt werden, im anderen Land jedoch nicht, das darin in der Regel ein besichertes Darlehen sieht. Vgl. OECD, März 2012, „Hybrid Mismatch Arrangements: Tax Policy and Compliance Issues“, http://www.oecd.org/.
ANHANG 1:
LISTE DER PERSONEN, MIT DENEN TREFFEN STATTGEFUNDEN HABEN (AUSSCHUSSSITZUNGEN, KOORDINATOREN UND INFORMATIONSREISEN)
Datum |
Es sprachen |
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11.1.2016 |
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17.2.2016 |
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29.2.2016 |
Aussprache mit dem Ratsvorsitz In Anwesenheit von Eric Wiebes, niederländischer Staatssekretär für Finanzen |
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14.–15.3.2016 |
Aussprache mit Vertretern unterschiedlicher Steuerhoheitsgebiete
Aussprache mit multinationalen Unternehmen
Aussprache mit investigativen Journalisten — unter Ausschluss der Öffentlichkeit
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21.3.2016 |
Aussprache mit europäischen Banken (Teil I)
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4.4.2016 |
Aussprache mit europäischen Banken (Teil II)
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15.4.2016 |
Informationsreise nach Zypern
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18.4.2016 |
Interparlamentarisches Treffen zum Thema „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuervermeidung und andere Entwicklungen innerhalb der EU und im internationalen Bereich: demokratische Kontrolle durch die nationalen Parlamente“ Aussprache mit Vertretern unterschiedlicher Steuerhoheitsgebiete (Teil II) — unter Ausschluss der Öffentlichkeit
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20.4.2016 |
Gemeinsame Sitzung der Ausschüsse ECON, JURI und TAXE
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2.5.2016 |
Hochrangiges Treffen der parlamentarischen OECD-Gruppe zu Steuern und des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, Paris
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17.–20.5.2015 |
Informationsreise in die Vereinigten Staaten von Amerika (Washington, D.C.)
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24.5.2015 |
Gemeinsame öffentliche Anhörung der Ausschüsse TAXE und DEVE über das Thema „Folgen aggressiver Fiskalpraktiken für die Entwicklungsländer“
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ANHANG 2
MULTINATIONALE UNTERNEHMEN UND BANKEN, DIE ZUR TEILNAHME AN AUSSCHUSSSITZUNGEN EINGELADEN WURDEN
Anhang 2.1: Liste der eingeladenen multinationalen Unternehmen
Unternehmen |
Eingeladen/Vertreter |
Stand (11.3.2016) |
Apple Inc. |
Timothy D. Cook CEO |
Teilnehmer Cathy Kearney, Abteilungsleiterin Europageschäft Julia Macrae, Direktorin Steuern EMEIA (Europa, Naher Osten, Indien, Afrika) |
Google Inc. |
Nicklas Lundblad Senior Director Public Policy and Government Relations (EMEA — Europa, Naher Osten, Afrika) |
Teilnehmer Adam Cohen, Leiter Economic Policy EMEA (Europa, Naher Osten, Afrika) |
Fiat Chrysler Automobiles |
Sergio Marchionne CEO |
Abgelehnt am 11.3.2015: „Wie Sie vielleicht wissen, haben wir am 29. Dezember 2015 bei dem Gericht der Europäischen Union Klage eingereicht, um den Beschluss der Kommission anzufechten, nach dem eines unserer Unternehmen in Luxemburg staatliche Beihilfen erhalten haben soll. Luxemburg ficht diese Entscheidung ebenfalls vor dem Gericht der Europäischen Union an. Obwohl wir fest davon überzeugt sind, keinerlei staatliche Beihilfen in Luxemburg erhalten zu haben, die eine Verletzung des EU-Rechts darstellen würden, wäre es unter diesen Umständen nicht angemessen, wenn wir an der Sitzung des Sonderausschusses teilnehmen oder weitere Anmerkungen machen würden. Deshalb können wir bedauerlicherweise nicht an dieser Debatte teilnehmen, bis dieser Rechtsfall geklärt ist, obgleich wir die Bemühungen und den Wunsch des Ausschusses, den Standpunkt der Unternehmen zu erfahren, nach wie vor begrüßen.“ |
Inter IKEA Group |
Søren Hansen CEO |
Teilnehmer Søren Hansen, CEO Anders Bylund, Leiter Konzernkommunikation |
McDonald's Corporation |
Irene Yates Abteilungsleiterin, Unternehmensbesteuerung |
Teilnehmer Irene Yates, Abteilungsleiterin, Unternehmensbesteuerung |
Starbucks Coffee Company |
Kris Engskov Präsident Starbucks Europa, Naher Osten und Afrika (EMEA) |
Abgelehnt am 23.2.2015: „Da Starbucks plant, den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 anzufechten, der zufolge die Niederlande unserer Kaffeerösterei in Amsterdam (Starbucks Manufacturing EMEA BV) bestimmte Steuervorteile gewährt haben sollen, können wir die Einladung des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung nicht annehmen. Sobald diese Angelegenheit geklärt ist, und Starbucks ist zuversichtlich, dass der Beschluss der Europäischen Kommission in dem Verfahren aufgehoben wird, nehmen wir gern an der Sitzung teil. Falls dies für Ihre Erhebung von Informationen nützlich ist, möchten wir darauf hinweisen, dass Starbucks alle Gesetze und Regeln und Leitlinien der OECD einhält und die Steuerreform der OECD unterstützt, einschließlich des Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Starbucks hat einen durchschnittlichen globalen effektiven Steuersatz von etwa 33 Prozent entrichtet; dieser liegt weit über dem durchschnittlichen Steuersatz von 18,5 Prozent, der von anderen großen US-Unternehmen gezahlt wird.“ |
Anhang 2.2: Liste der eingeladenen Banken
Name |
Eingeladen/Vertreter |
Stand 4.4.2016 |
Crédit Agricole (FR) |
Dominique Lefebvre Vorsitzender |
Zusage (15.3.2016) Jean-Charles Balat, Direktor Finanzen, Groupe Crédit Agricole |
Deutsche Bank (DE) |
Paul Achleitner Vorsitzender |
Zusage (16.3.2016) für die Teilnahme an der Sitzung am 4. April 2016 Teilnehmende Vertreterin Brigitte Bomm, geschäftsführende Direktorin, Leiterin Steuern Welt, Deutsche Bank AG |
ING Group (NL) |
Ralph Hamers CEO |
Zusage (8.3.2016) Drs. R.N.J. Schipper ING, Leiter Steuern Welt |
Nordea (SW) |
Casper von Koskull Präsident und CEO |
Zusage (9.3.2016) Eva Jigvall Leiterin Konzernsteuern, Nordea |
Royal Bank of Scotland (UK) |
Ross McEwan CEO |
Zusage (16.3.2016) für die Teilnahme an der Sitzung am 4. April 2016 Teilnehmende Vertreter Grant Jamieson, Leiter Steuern, Royal Bank of Scotland Graeme Johnston, Leiter internationale Steuern, Royal Bank of Scotland |
Santander (ES) |
Ana Patricia Botín, Vorsitzende |
Zusage (11.3.2016) Monica Lopez-Monis Gallego Monica Lopez-Monís, Chief Compliance Officer und Senior Executive Vice-President, Banco Santander Antonio H. Garcia del Riego Geschäftsführender Direktor Direktor Unternehmensangelegenheiten Europa |
UBS (CH) |
Axel A. Weber Vorsitzender |
Zusage (14.3.2016) Christopher Pinho, Geschäftsführender Direktor, Leiter Konzernsteuern Welt |
Unicredit (IT) |
Giuseppe Vita Vorsitzender |
Zusage (8.3.2016) Stefano Ceccacci Leiter Steuerangelegenheiten, Unicredit Costanza Bufalini Leiterin Europa- und Regulierungsangelegenheiten |
ANHANG 3
DOKUMENTE IM BEREICH VERHALTENSKODEX
Dokument (1) |
Datum |
Ergebnis |
Sitzungsdokument Nr. 1 Anlage 1 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom April 2006 |
Die Kommission hat festgestellt, dass insbesondere in einigen abhängigen und assoziierten Gebieten die vorgeschlagene Rücknahme die Einführung eines Nullsteuersatzes oder die vollständige Abschaffung der Körperschaftsteuer umfasst hat und daher die Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ nicht in allen Teilen zu einem einheitlichen oder zufriedenstellenden Ergebnis geführt hat. |
Sitzungsdokument Nr. 1 Anlage 1 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom April 2006 |
Die Kommission hat festgestellt, dass die Gruppe aufgrund von politischen Kompromissen einige Rücknahme-Vorschläge als angemessen betrachtet hat, die nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex als unzureichend betrachtet werden können. |
Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ an den Rat |
7. Juni 2005 |
Es wurde ausdrücklich angegeben, dass Luxemburg in einem Fall die Rücknahme nicht wie vereinbart umgesetzt hat. |
Sitzungsdokument Nr. 1 Anlage 1 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom April 2006 |
Trotz dieses eindeutigen Verstoßes hat der Rat nichts unternommen, und Luxemburg wurde nicht politisch unter Druck gesetzt oder aufgefordert, sich an die Grundsätze und Vereinbarungen im Rahmen des Verhaltenskodex zu halten. |
Sitzungsdokument Nr. 1 Anlage 1 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom April 2006 |
Die Gruppe „Verhaltenskodex“ vereinbarte 1999, Regelungen, die den Schifffahrtssektor begünstigen, und die Bewertung von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht zu berücksichtigen. |
Sitzungsdokument Nr. 1 Anlage 1 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom April 2006 |
Mehrere Mitgliedstaaten weigerten sich, ihren Standpunkt zur Zukunft der Gruppe „Verhaltenskodex“ im Hinblick auf deren Mandat und die Transparenz, den Geltungsbereich und die Kriterien ihrer zukünftigen Arbeit dazulegen; Ungarn und Litauen meldeten Vorbehalte gegen Änderungen der Kriterien des Verhaltenskodex an; Irland und Polen lehnten jede Ausweitung des Geltungsbereichs des Verhaltenskodex auf andere Besteuerungsbereiche ab. |
Sitzungsdokument Nr. 2 und Protokoll |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 11. April 2011 |
Die Kommission unterbreitete verschiedene Vorschläge für neue Arbeitsbereiche, zum Beispiel die Ausweitung der Arbeit im Bereich hybrider Gestaltungen, die Besteuerung von im Ausland lebenden Staatsangehörigen, die Besteuerung wohlhabender Einzelpersonen und die Überprüfung von REIT und Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Niederlande und Luxemburg lehnten eine Ausweitung der Arbeit im Bereich hybrider Gestaltungen ab; Frankreich äußerte Vorbehalte bezüglich der Arbeit zum Thema im Ausland lebender Staatsangehöriger, wohlhabender Einzelpersonen und Anlagefonds, und das Vereinigte Königreich sprach sich dafür aus, nicht den Geltungsbereich auszuweiten, sondern den Schwerpunkt auf die Gewerbesteuer zu legen. |
Protokolle |
Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 22. Oktober 2013 und vom Mai 2013 |
Beträchtliche Teile des Steuerrechts von Gibraltar, über die seit mindestens dem 11. April 2011 debattiert wird, sind noch nicht abgeschlossen. |
Protokoll |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 8. November 2013 |
Die Einzelhandelssteuer der Insel Man wurde trotz erheblicher Zweifel mehrerer Mitgliedstaaten nicht als schädigend eingestuft. |
Protokolle |
Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 29. Mai, 22. Oktober und 20. November 2013 |
Was die Patentboxen betrifft, so lehnen die Niederlande, Luxemburg und in geringerem Maße Belgien eine umfassende Bewertung sämtlicher Patentbox-Regelungen in der EU ab, obwohl es Gründe zu der Annahme gibt, dass die bestehenden Regelungen gegen die Kriterien des Verhaltenskodex verstoßen. |
Protokoll |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 3. Juni 2014 |
Spanien, die Niederlande, Luxemburg und das Vereinigte Königreich haben den Prozess der Reform der Patentbox-Regelungen weiter hinausgezögert, indem sie wiederholt zusätzliche Forderungen in den Beschlussfassungsprozess eingebracht haben. |
Öffentlicher Bericht an den Rat |
Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom Juni 2015 |
Die Mitgliedstaaten haben trotz ihrer Zusagen, die nationalen Rechtsvorschriften bis zum 30. Juni 2016 vollständig anzupassen, nur sehr geringe Fortschritte bei der Umsetzung des von den Ministern bereits im Dezember 2014 vereinbarten modifizierten Nexus-Ansatzes in nationales Recht erzielt, und einige Länder, wie Italien, haben sogar neue, mit dem modifizierten Nexus-Ansatz nicht vereinbare Patentbox-Maßnahmen eingeführt — nachdem bereits eine Einigung über diesen erzielt worden war –, um bis 2021 von den übermäßig großzügigen Bestandswahrungsbestimmungen zu profitieren. |
Sitzungsprotokolle und Sitzungsdokument Nr. 3 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 25. Mai 2010 und Sitzung der Gruppe Verhaltenskodex vom 17. Oktober 2012 |
Das Vereinigte Königreich lehnte während der Phase der Ausarbeitung der vereinbarten Leitlinien für Gewinnverlagerungen ins Inland jeden koordinierten Ansatz ab. |
Protokoll |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 25. Mai 2010 |
Es wurde keine Einigung über die Weiterverfolgung der Arbeit der Untergruppe „Missbrauchsbekämpfung“ erzielt. |
Protokoll |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 15. Mai 2009 |
Belgien und die Niederlande haben erklärt, dass sie sich gegen jede Initiative aussprechen, die darauf abzielt, Verteidigungsmaßnahmen gegen unbesteuerte Gewinnverlagerungen ins Ausland zu koordinieren. |
Protokolle |
Sitzungen der Untergruppe „Verhaltenskodex“ von September 2014, April 2014, April 2015 und Juli 2015 |
Die Mitgliedstaaten vereinbarten im September 2014 Leitlinien für hybride Gestaltungen, obwohl bestimmte Mitgliedstaaten wiederholt und systematisch Initiativen ergriffen, durch die eine viel frühere Einigung im Hinblick auf diese schädigenden Praktiken verhindert wurde, die seit mindestens 2008 in der Gruppe „Verhaltenskodex“ aktiv diskutiert werden, wodurch sich der laufende steuerliche Schaden, der durch die wiederholte Anwendung dieser Strategien für aggressive Steuerplanungszwecke entsteht, signifikant erhöht hat. |
Protokolle |
Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 15. Mai 2009, 29. Juni 2009 und 25. Mai 2010 Sitzungen der Untergruppe „Missbrauchsbekämpfung“ vom 25. März 2010 und vom 22. April 2010 |
Die Niederlande, Luxemburg und Belgien sowie in geringerem Maße Malta und Estland haben mit ihrem Standpunkt, dass hybride Gestaltungen in keiner Weise im Rahmen des Verhaltenskodex behandelt werden sollten, lange ein zügiges gemeinsames Vorgehen hinausgezögert. |
Protokolle |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 13. September 2011 Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 11. April 2011 und vom 26. Mai 2011 |
Was Anlagefonds betrifft, vereinbarten die Mitgliedstaaten, die angebliche und potenzielle Schädlichkeit dieser Strategien nicht länger zu erörtern. Das Vereinigte Königreich, Luxemburg und die Niederlande haben die Gruppe „Verhaltenskodex“ durch ihre Initiativen dazu gedrängt, diesen Bereich nicht weiterzuverfolgen. |
Sitzungsdokument Nr. 2 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 4. März 2010 |
Was die Verwaltungspraxis betrifft, tauschte in der Vergangenheit kein Mitgliedstaat spontan und systematisch Informationen zu seinen Vorbescheiden aus. |
Sitzungsdokument Nr. 4 |
Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ vom 10. September 2012 |
In der Praxis wurden keine Informationen über Vorbescheide spontan ausgetauscht. |
Schlussfolgerungen des Rates |
Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom Dezember 2015 |
Was Bestimmungen über die effektive Mindestbesteuerung betrifft, haben sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine Überarbeitung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren geeinigt, um zu verhindern, dass Privilegien, die im Binnenmarkt gewährt werden, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, faktisch zu einer Besteuerung führen, die bei null oder nahezu null liegt, obwohl die Kommission im Jahr 2011 einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt hatte. Die Mitgliedstaaten ersuchten lediglich die Hochrangige Arbeitsgruppe „Steuerfragen“, die Angelegenheit weiter zu untersuchen, anstatt zügiges und wirkungsvolles Handeln zuzusagen. |
Schlussfolgerungen des Rates |
Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom März 2016 |
Die Mitgliedstaaten einigten sich nicht auf dringend notwendige Reformen der Gruppe „Verhaltenskodex“ und vertagten eine Entscheidung über Reformen auf 2017. |
(1) Auf der Grundlage von öffentlich verfügbaren Dokumenten und Quellen.