EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.6.2023
COM(2023) 302 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
zur Überprüfung der Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise gemäß der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
zur Überprüfung der Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise gemäß der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates
Inhalt
I.
Einleitung
II.
Anforderung gemäß Artikel 20 der Verordnung des Rates
III.
Aktuelle Bedingungen auf den Strommärkten
IV.
Senkung der Stromnachfrage
V.
Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger
VI.
Unterstützung für Endverbraucher
VII.
Vorläufige Schlussfolgerungen
I.Einleitung
Im vorliegenden Bericht wird über die Ergebnisse der Überprüfung der in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates festgelegten Bestimmungen, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung (im Folgenden „Verordnung des Rates“) durchgeführt wurde, informiert. Er gründet auf den gemäß Artikel 19 der Verordnung des Rates von 25 Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Der Bericht beruht ferner auf den Antworten auf einige der Fragen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu ihrem Vorschlag für die Umgestaltung der Elektrizitätsmärkte gestellt wurden.
Die Verordnung des Rates war eine der Maßnahmen, mit denen die Union auf die Energiekrise reagierte, die auf die im Vergleich zu vorausgegangenen Jahrzehnten deutlich höheren Energiepreise in den vergangenen zwei Jahren zurückzuführen ist. Der rasche Preisanstieg begann im Sommer 2021, als die Weltwirtschaft nach der Lockerung der COVID-19-Beschränkungen wieder Fahrt aufnahm. Die Instrumentalisierung der Energieversorgung als Waffe auf den Spotmärkten und die Invasion in der Ukraine durch Russland führten anschließend zu deutlich geringeren Liefermengen und zunehmenden Störungen der Gasversorgung, was die Gaspreise weiter in die Höhe trieb. Hohe Gaspreise haben erheblichen Einfluss auf den Strompreis, da häufig Gaskraftwerke notwendig sind, um die Stromnachfrage zu decken.
Seit Beginn der Energiekrise hat sich die Kommission mit vollem Engagement darum bemüht, die Auswirkungen der hohen Energiepreise auf europäische Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einzudämmen, und hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten schnell eine Reihe politischer Strategien entwickelt.
Im Oktober 2021 stellte die EU ein Energiepreis-Instrumentarium (auch „Energiepreis-Toolbox“) zusammen, mit Maßnahmen zur Bekämpfung hoher Preise und deren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher (u. a. durch finanzielle Unterstützung, Steuererleichterungen, Maßnahmen für Gaseinsparungen und zur Gasspeicherung). Dies erfolgte vor dem Hintergrund der Instrumentalisierung der Gasversorgung als Waffe und der russischen Manipulation der Energiemärkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse, was zu steigender Besorgnis hinsichtlich möglicher Versorgungsengpässe führte und so einen beispiellosen Anstieg der Energiepreise auslöste.
Nach der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 reagierte die EU im März mit einer Mitteilung, in der die Grundsätze des REPowerEU-Plans dargelegt wurden, der anschließend am 18. Mai 2022 im Detail vorgelegt wurde – ein Plan, um die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland bis spätestens 2027 zu beenden. Der Plan fußt auf drei Säulen: Diversifizierung der Energiequellen und Abkehr von russischen fossilen Brennstoffen, Energieeinsparungen und Beschleunigung der Energiewende. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Säule schlug die Kommission vor, das Paket „Fit für 55“ nachzubessern und dessen Kernziel für erneuerbare Energien bis 2030 von 40 % auf 45 % sowie das Energieeffizienzziel von 9 % auf 13 % anzuheben. Der beschleunigte Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, eine höhere Energieeffizienz und eine weitere Elektrifizierung des Energiebedarfs sind notwendig, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger vor Krisen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen zu schützen, da auf diese Weise in den Bereichen Stromerzeugung, Wärme- und Kälteversorgung sowie Verkehr die Nachfrage nach fossilen Brennstoffen unmittelbar und strukturell verringert und ein Beitrag zur Umsetzung der Dekarbonisierungsziele geleistet werden kann. Aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten sollten erneuerbare Energien die Energiepreise in der gesamten EU positiv beeinflussen. Außerdem wird der beschleunigte Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, kombiniert mit größerer Energieeffizienz, durch die schrittweise Abkehr von fossilen Brennstoffen, von denen die EU bisher stark abhängig ist, zur Sicherheit der Energieversorgung beitragen. Neben dem REPowerEU-Plan wurden in der Mitteilung zu kurzfristigen Energiemarktinterventionen nicht nur weitere kurzfristige Maßnahmen gegen die hohen Energiepreise dargelegt, sondern auch Möglichkeiten für Verbesserungen der Strommarktgestaltung ermittelt und die Absicht bekannt gegeben, diese im Hinblick auf eine Veränderung des maßgeblichen Rechtsrahmens zu bewerten.
Am 6. Oktober 2022 nahm der Rat die Verordnung des Rates an, in deren Rahmen außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen eingeführt wurden, um den Stromverbrauch zu senken und die außergewöhnlich hohen Erlöse des Energiesektors an die Endkunden weiterzuverteilen. Die Maßnahmen zur Strommarktintervention können wie folgt zusammengefasst werden (Kapitel II der Verordnung des Rates):
·Senkung der Stromnachfrage: Die Verordnung des Rates legt zwei Ziele fest: ein Richtziel (Reduzierung des Gesamtstromverbrauchs um 10 %) und ein verbindliches Ziel (Nachfragesenkung zu Spitzenzeiten des Stromverbrauchs um mindestens 5 %). Den Mitgliedstaaten wurde es freigestellt, geeignete Maßnahmen zu wählen, wobei bestimmte in der Verordnung des Rates festgelegte Bedingungen zu erfüllen waren. Das verbindliche Ziel galt vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023.
·Einführung einer befristeten Erlösobergrenze für „inframarginale“ Stromerzeuger (d. h. für Technologien wie erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle): In der Verordnung des Rates ist die Einführung einer befristeten Erlösobergrenze von höchstens 180 EUR/MWh für Stromerzeuger vorgeschrieben, die Technologien mit niedrigeren Grenzkosten verwenden (im Folgenden „Erlösobergrenze“). Sie gewährt den Mitgliedstaaten aber auch Flexibilität bei der Entscheidung, wie diese Maßnahme auf nationaler Ebene umgesetzt wird. Erlöse oberhalb der Erlösobergrenze werden verwendet, um die Auswirkungen hoher Strompreise auf Energieverbraucher abzumildern. Die Maßnahme gilt vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023.
·Unterstützung für Endkunden: In der Verordnung des Rates ist ferner eine Erweiterung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Toolbox zum Schutz von Stromkunden vorgesehen, wobei unter bestimmten Bedingungen unter den Kosten liegende regulierte Strompreise für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)zulässig sind. Diese Maßnahme galt vom 8. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023.
In der Verordnung des Rates wurde zudem ein Solidaritätsbeitrag für EU-Unternehmen und -Betriebsstätten, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, eingeführt (Kapitel III).
Während in der Verordnung des Rates Maßnahmen im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Umständen der Energiekrise vorgesehen sind, ging die Kommission am 14. März 2023 über eine reine Notfallreaktion hinaus und schlug eine grundlegende Umgestaltung der Strommärkte in der EU vor, um den Einsatz erneuerbarer Energien und den Gasausstieg zu beschleunigen, die Abhängigkeit der Verbraucherrechnungen von den schwankenden Preisen für fossile Brennstoffe zu verringern, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor künftigen Preisspitzen und potenziellen Marktmanipulationen zu schützen und die EU-Industrie sauberer und wettbewerbsfähiger zu machen (im Folgenden „Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte“ bzw. „Vorschlag“). Der Vorschlag enthält Maßnahmen, die die Entwicklung von längerfristigen Verträgen mit nichtfossilen Energieerzeugern und die Einführung einer größeren Zahl von sauberen, flexiblen Lösungen in das System ermöglichen sollen, beispielsweise Laststeuerung und Speicherung, um Gas aus dem Strommix zu verdrängen. Um die Flexibilität des Stromnetzes zu verbessern, ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten künftig ihren Bedarf abschätzen und Ziele festlegen müssen, um die nichtfossile Flexibilität zu steigern. Darüber hinaus erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, neue Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität einzuführen, z. B. Laststeuerung und Speicherung.
Der Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte umfasst auch Maßnahmen, die den Schutz schutzbedürftiger Verbraucherinnen und Verbraucher verbessern. Unter anderem wird den Mitgliedstaaten in dem Vorschlag gestattet, im Falle einer künftigen Strompreiskrise für Haushalte und KMU regulierte Endkundenpreise unterhalb der Kosten festzusetzen.
Zur Vorbereitung des Vorschlags führte die Kommission vom 23. Januar 2023 bis zum 13. Februar 2023 eine öffentliche Konsultation durch (im Folgenden „öffentliche Konsultation“). Die öffentliche Konsultation umfasste Fragen zu den im Rahmen der Verordnung des Rates eingeführten Maßnahmen.
II.Anforderung gemäß Artikel 20 der Verordnung des Rates
In Artikel 19 der Verordnung des Rates sind die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten festgelegt, die vorsehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2023 Informationen zu den folgenden Punkten vorlegen: i) den umgesetzten Maßnahmen zur Nachfragesenkung, ii) den nach der Einführung der befristeten Erlösobergrenze für „inframarginale“ Stromerzeuger erzielten Überschusserlöse sowie der Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise, iii) etwaigen Eingriffen zur Festsetzung der Endkundenpreise. Nicht alle Mitgliedstaaten haben ihre Berichte den Anforderungen entsprechend vorgelegt. Weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten reichte ihre Berichte fristgerecht ein; andere übermittelten ihre Berichte im Februar und März 2023 und zwei Mitgliedstaaten haben noch keinen Bericht bei der Kommission eingereicht. Der vorliegende Bericht gründet auf den von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Abfassung eingereichten Informationen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission die Richtigkeit der eingereichten Informationen nicht überprüft hat.
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung des Rates überprüft die Kommission Kapitel II vor dem Hintergrund der allgemeinen Stromversorgungslage und der Strompreise in der EU und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung.
Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung des Rates ferner vorschlagen, die Geltungsdauer der Verordnung des Rates zu verlängern, die Höhe der Erlösobergrenze für „inframarginale“ Stromerzeuger und für die Quellen der Stromerzeugung, für die diese Erlösobergrenze derzeit gilt, zu ändern oder sonstige Änderungen an Kapitel II vorzunehmen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände oder das Funktionieren des Strommarkts in der EU und in den einzelnen Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.
Im Rahmen der Überprüfung der in Kapitel II der Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen und im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 legt die Kommission dem Rat diesen Bericht (im Folgenden „Bericht“) vor. Der Bericht umfasst daher keine Überprüfung der Bestimmungen zum Solidaritätsbeitrag gemäß Kapitel III der Verordnung des Rates; ein Bericht hierzu wird separat gemäß Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgelegt.
Der Bericht beruht auf der zum Zeitpunkt der Abfassung von der Kommission durchgeführten Überprüfung basierend auf den aktuellen Bedingungen auf den Strommärkten, deren zum Zeitpunkt der Abfassung erwarteten Entwicklung und anderen verfügbaren Informationen, einschließlich der Antworten der 25 Mitgliedstaaten, die ihren Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 19 der Verordnung des Rates nachgekommen sind (im Folgenden „berichterstattende Mitgliedstaaten“). Der Bericht wird daher unbeschadet jeglicher unvorhergesehener Veränderungen der allgemeinen Stromversorgungslage und der Strompreise in der EU oder möglicher künftiger Schlussfolgerungen aufgrund weiterer Informationen der Mitgliedstaaten vorgelegt.
III.Aktuelle Bedingungen auf den Strommärkten
Die in der Verordnung des Rates festgelegten Maßnahmen wurden in einem Zeitraum eingeführt, in dem die Strompreise Rekordhöhen erreicht hatten. Im August 2022 lagen die Großhandelspreise für Strom auf den wichtigsten EU-Strommärkten beispielsweise über 350 EUR/MWh, während der Referenzwert im Dezember 2022 mehr als 220 EUR/MWh betrug. Während des Berichtszeitraums waren die Strompreise rund viermal höher als der Durchschnittspreis zwischen 2010 und 2020 (40-60 EUR/MWh). Diese übermäßigen Preise waren vor allem auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Gaspreise im Sommer 2022 neue Höchstwerte erreichten und auch im Herbst größtenteils auf hohem Niveau verblieben, und dass in diesem Zeitraum die gas- und kohlebetriebenen Energieerzeugungsanlagen häufig die Kraftwerke mit den höchsten Grenzkosten waren, die zur Deckung der Stromnachfrage erforderlich waren. Während der Krise stiegen die Großhandelsspotpreise für Gas auf etwa das Sechsfache des Durchschnittspreises von 2010-2020 (rund 20 EUR/MWh) an. Vor diesem Hintergrund nahm der Rat im Oktober 2022 den Vorschlag der Kommission für Notfallmaßnahmen auf dem Strommarkt an, der schließlich zur Annahme der Verordnung des Rates führte. Die Kommission und der Rat erwarteten zu diesem Zeitpunkt, dass die Strompreise weiter auf einem ähnlich hohen Niveau wie im Sommer und Herbst 2022 bleiben würden.
Seit Dezember 2022, als die in der Verordnung des Rates festgelegten Maßnahmen in Kraft traten, sind die Strompreise jedoch drastisch gesunken. Die aktuellen Durchschnittspreise liegen unterhalb von 80 EUR/MWh. (Der EU-Referenzdurchschnitt betrug Ende Mai 2023 80 EUR/MWh.)
Dies ist vor allem auf die gesunkenen Großhandelspreise für Gas zurückzuführen, die mit verschiedenen Faktoren verknüpft waren, beispielsweise den milden Witterungsbedingungen sowie den umfassenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Kampf gegen die Energiekrise wie die in der Verordnung des Rates festgelegten Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage, der LNG-Referenzwert und die Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage, die zusammengenommen das zugrunde liegende Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage verbesserten.
Der jüngste Rückgang und die Stabilisierung der Gaspreise und damit auch der Strompreise in den ersten Monaten des Jahres 2023 haben auf dem Markt zu der Erwartung geführt, dass Strompreisspitzen, wie sie im Jahr 2022 zu beobachten waren, im bevorstehenden Winter weniger wahrscheinlich sind. Diese Markterwartungen werden von verschiedenen Faktoren gestützt, darunter die höheren Füllstände der Gasspeicher, die Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Nachfragesenkung und deren Ergebnisse sowie die zusätzliche Pipeline und LNG-Infrastruktur, die mit dem Ziel gebaut wurde, gegen die Energiekrise vorzugehen. Weitere inhärente Faktoren der Strommarktversorgung wie die erwartete bessere Verfügbarkeit von Kernkraft und die insgesamt höhere Verfügbarkeit von Wasserkraft im Vergleich zu 2022 lassen ebenfalls auf eine weniger kostspielige Versorgungslage für Strom im nächsten Winter schließen. Dies dürfte zu einem geringeren Aufwärtsdruck auf die Strompreise als im Jahr 2022 führen.
IV.Senkung der Stromnachfrage
Maßnahmen zur Nachfragesenkung
Alle berichterstattenden Mitgliedstaaten haben Aufklärungskampagnen zu Energieeinsparungen und Energieverbrauch eingeleitet und allgemeine Energiesparmaßnahmen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Heizen öffentlicher Gebäude und der öffentlichen Beleuchtung, umgesetzt. Die Kommission begrüßt diese Kampagnen, da sie die Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, wann die Strompreise hoch sind, sodass sie ihren Energieverbrauch flexibler gestalten können. Um die Laststeuerung zu unterstützen, haben fünf Mitgliedstaaten (Griechenland, Kroatien, Österreich, Polen und Tschechien) nach eigenen Angaben Subventionen auf Großhandelsenergiepreise eingeführt, die nur bei einem bestimmten Stromverbrauch gelten.
19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und Tschechien) haben spezifische Maßnahmen umgesetzt, um eine Senkung der Stromnachfrage zu Spitzenzeiten zu erreichen; hierzu zählen die Veröffentlichung der Spitzenzeiten, Informationskampagnen und persönliche Mitteilungen an Verbraucherinnen und Verbraucher, um zu einer freiwilligen Verringerung des Stromverbrauchs anzuregen. Italien, Slowenien und Spanien haben zudem Ausschreibungsverfahren eingeführt, um die Stromnachfrage zu Spitzenzeiten im Winter 2022/2023 zu senken, während Österreich und Schweden der Kommission ein entsprechendes Vorhaben zur Genehmigung innerhalb des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen vorlegten. Portugal schließlich berichtete, dass es derzeit die Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Senkung der Stromnachfrage zu Spitzenzeiten erwägt.
Drei Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Nachfragesenkung für spezifische Verbraucherkategorien eingeführt. Beispielsweise hat Lettland Obergrenzen für den Stromverbrauch durch industrielle Großverbraucher festgesetzt.
Senkung des Stromverbrauchs
Auf der Grundlage der von den berichterstattenden Mitgliedstaaten für Dezember 2022 übermittelten Informationen lag der Gesamtrückgang des Stromverbrauchs zwischen 0,5 % und 15 % im Vergleich zum Referenzzeitraum.
Hinsichtlich der Mengen, um die der Stromverbrauch in Spitzenzeiten gesenkt wurde, ergab sich Folgendes:
·Zehn Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Estland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, und Portugal) meldeten Verbrauchssenkungen zwischen 4 % und 7 %.
·Acht Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Lettland, Schweden, Slowenien und Tschechien) meldeten Verbrauchssenkungen zwischen 7 % und 10 %.
·Fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland, Litauen, die Slowakei und Spanien) meldeten Verbrauchssenkungen um über 10 %.
Bewertung einer Verlängerung der Maßnahme
Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben das verbindliche Ziel, den Stromverbrauch zu Spitzenzeiten um 5 % zu senken, nach eigenen Angaben insgesamt erreicht. Allerdings wiesen einige Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Umsetzung des Richtziels einer zehnprozentigen Senkung des monatlichen Gesamtverbrauchs (verglichen mit den letzten fünf Jahren) wegen der Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen und der wirtschaftlichen Umstände aufgrund der Energiekrise eine Herausforderung darstellte.
Die öffentliche Konsultation umfasste Fragen zu einer möglichen Verlängerung der Laststeuerungsmaßnahmen. Bei der Beantwortung dieser Fragen brachten die meisten Interessenträger die Meinung zum Ausdruck, dass keine Notwendigkeit bestehe, in die Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden „Elektrizitätsverordnung“) spezifische Laststeuerungsanforderungen aufzunehmen, die in einer Krise Anwendung fänden. Stattdessen waren sie der Ansicht, dass die Laststeuerung bereits von den gesetzlichen Bestimmungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden „Elektrizitätsrichtlinie“) ausreichend abgedeckt ist und im Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte weiter optimiert wird.
Insbesondere werden im Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte Maßnahmen zur Nachfragesenkung als strukturelle Elemente der Elektrizitätsmarktgestaltung weiter integriert. Um die effiziente Integration von Strom aus variablen erneuerbaren Energiequellen (unter Berücksichtigung des zonenübergreifenden Austauschs) zu gewährleisten und den Bedarf an Strom aus fossilen Brennstoffen in Zeiten hoher Stromnachfrage bei gleichzeitig geringer Stromerzeugung aus variablen erneuerbaren Energiequellen zu senken, ist im Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte für Übertragungsnetzbetreiber insbesondere die Möglichkeit vorgesehen, für die Laststeuerung ein Produkt zur Lastspitzenreduktion zu konzipieren und damit zusätzlich zur Verringerung der zu bestimmten Tageszeiten im Stromnetz auftretenden Verbrauchsspitzen beizutragen (der neue Artikel 7a der Elektrizitätsverordnung). Dieses Produkt zur Lastspitzenreduktion könnte dazu beitragen, die Integration von Strom aus erneuerbaren Quellen in das System zu maximieren, indem der Stromverbrauch auf Tageszeiten mit einer höheren Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen verlagert wird, sofern die prognostizierten Kosten nicht den erwarteten Nutzen der Produkte überschreiten. Da das Produkt zur Lastspitzenreduktion darauf abzielt, den Stromverbrauch zu verringern und zu verlagern, ist im Vorschlag eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieses Produkts auf die Laststeuerung vorgesehen.
Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten im Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte aufgefordert, ihren Bedarf hinsichtlich der Flexibilität des Stromsystems – einschließlich Laststeuerung – abzuschätzen und diesbezügliche Ziele festzulegen. Im Rahmen des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit, zur Förderung flexibler CO2-armer Lösungen Kapazitätsmechanismen zu konzipieren oder umzugestalten sowie neue Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität auf den Strommärkten einzuführen. Im Gegensatz zu den Gründen für die in der Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen zur Nachfragesenkung, mit denen wegen der Krisensituation allgemeingültige Ziele für die Nachfragesenkung in allen Mitgliedstaaten erreicht werden sollten, wird die Laststeuerung im Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte auf strukturellere Weise angegangen. Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, die Gestaltung ihrer jeweiligen nichtfossilen Flexibilitätsmechanismen und Ziele für Laststeuerung und Speicherung auf den spezifischen Bedarf ihres eigenen Stromversorgungssystems zuzuschneiden. Aus diesem Grund werden in dem Vorschlag keine spezifischen Ziele festgelegt.
Die Kommission weist zudem darauf hin, dass ein neuer Netzkodex zur Laststeuerung derzeit entworfen wird. Nach der Fertigstellung dürfte dieser Netzkodex verbindliche Vorschriften für die Aggregierung, Energiespeicherung und Nachfragesenkung enthalten, die die Beteiligung der Laststeuerung auf allen vorhandenen Märkten weiter unterstützen werden.
Unter Berücksichtigung der Informationen, die der Kommission derzeit vorliegen, einschließlich der vorstehend dargelegten aktuellen Markterwartungen, sieht die Kommission im Moment keine Notwendigkeit, die in der Verordnung des Rates festgelegten Maßnahmen zur Nachfragesenkung zu verlängern.
V.Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger
Umsetzung der Erlösobergrenze
Auf der Grundlage der von den berichterstattenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ist die Einführung der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger bisher sehr uneinheitlich verlaufen. Diese Unterschiede bei der Umsetzung zeigen sich nicht nur bei der Höhe der Erlösobergrenze (17 Mitgliedstaaten haben die Obergrenze unterhalb von 180 EUR/MWh festgesetzt), sondern auch beim zeitlichen Rahmen der Maßnahmen (sieben Mitgliedstaaten wenden die Obergrenze rückwirkend an, elf Mitgliedstaaten werden sie nach dem in der Verordnung des Rates festgesetzten Enddatum für diese Maßnahme anwenden).
Mehrere Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Maßnahme unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit gemeldet. Diese Schwierigkeiten standen größtenteils im Zusammenhang mit dem kurzen Zeitrahmen, in dem die Mitgliedstaaten die Maßnahme umsetzen mussten, andere waren mit der Datenerfassung und der Berechnung der Erlöse jedes der Maßnahme unterliegendem Stromerzeugers verknüpft. Die Mitgliedstaaten berichteten auch von Konflikten mit den jeweiligen nationalen Steuerbehörden und geltenden Vorschriften, die bei Diskussionen über Möglichkeiten für die Umsetzung der Erlösobergrenze zutage traten.
Obwohl die Mitgliedstaaten keine größeren Hindernisse beim grenzüberschreitenden Handel und Bieterverhalten meldeten, äußerten einige Teilnehmende der öffentlichen Konsultation die Besorgnis, dass die zahlreichen unterschiedlichen Umsetzungsstrategien in den Mitgliedstaaten zu regulatorischer Ungewissheit für Marktteilnehmer führen und als Barriere für neue Investitionen wahrgenommen würde.
Aus der Umsetzung der Erlösobergrenze erzielte Einnahmen
Es ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten ihren Bericht innerhalb weniger Monate nach Inkrafttreten der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger eingereicht haben und dass den meisten zu diesem Zeitpunkt noch keine Informationen zu den durch die Maßnahme erzielten Einnahmen vorlagen. Nur zwei Mitgliedstaaten konnten vorläufige Ergebnisse mitteilen: Bulgarien meldete Einnahmen von 321 700 123 BGN (rund 163 Mio. EUR) im Dezember 2022, und Litauen berichtete, dass bis zum 9. März 2023 Einnahmen von circa 10 Mio. EUR erzielt worden seien. Obwohl Griechenland, Spanien und Italien Zahlen vorlegen konnten, bezogen sich diese auf Einnahmen, die vor der Annahme der Verordnung des Rates erzielt worden waren, da diese Länder bereits vor der Annahme der Verordnung des Rates Maßnahmen eingeführt hatten, die der Erlösobergrenze entsprachen.
Die meisten Mitgliedstaaten konnten Schätzungen der erwarteten Einnahmen vorlegen, häufig mit dem Vorbehalt, dass diese Schätzungen auf sehr hohen angenommenen Großhandelspreisen für Strom basierten. Ursprünglich wurden Einnahmen von insgesamt mehr als 50 Mrd. EUR erwartet. Schon zum Berichtszeitpunkt schien es jedoch unwahrscheinlich, dass sich diese Annahmen verwirklichen würden. Die Höhe der Einnahmen war uneinheitlich über die Mitgliedstaaten verteilt: Deutschland legte die höheren Schätzungen für die erwarteten Beträge vor (23,4 Mrd. EUR unter Berücksichtigung einer möglichen Verlängerung der Maßnahme bis zum 30. April 2024), gefolgt von Frankreich (11 Mrd. EUR). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erlösobergrenze für die meisten Technologien in beiden Ländern deutlich unter dem von der Verordnung des Rates vorgesehenen Betrag von 180 EUR/MWh festgesetzt wurde und dass diese Schätzungen auf erwarteten hohen Großhandelspreisen für Strom basierten. Andere Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die die Obergrenze nicht unter dem Niveau von 180 EUR/MWh festlegten, erwarteten geringere Einnahmen.
Bewertung einer Verlängerung der Maßnahme
Zunächst sei daran erinnert, dass die Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger eingeführt wurde, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die von bestimmten inframarginalen Erzeugungsanlagen erzielten außergewöhnlichen Übererlöse zu erheben und umzuverteilen und gleichzeitig den Preiswettbewerb zwischen den Stromerzeugern (insbesondere im erneuerbaren Bereich) in der EU zu wahren.
In diesem Zusammenhang hat die Erlösobergrenze, die auf einen Höchstwert von 180 EUR/MWh festgelegt worden war, aufgrund der niedrigeren Stromgroßhandelspreise der letzten Monate bisher vor allem in jenen Mitgliedstaaten wesentliche Auswirkungen gehabt, die die Obergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a unterhalb von 180 EUR/MWh und insbesondere auf einen ausreichend niedrigen Betrag festgesetzt hatten, um die Erlöse aus den jeweiligen Strompreisen der inframarginalen Stromerzeugung in den betroffenen Mitgliedstaaten zu erfassen.
Wie oben dargelegt, wurde die Erlösobergrenze in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst uneinheitlich umgesetzt. Diese Unterschiede bei der Umsetzung zeigen sich nicht nur im Zusammenhang mit der festgelegten Höhe der Erlösobergrenze, sondern auch bei der Gültigkeitsdauer der Maßnahme und der Höhe der Obergrenze je Technologie im jeweiligen Mitgliedstaat. Darüber hinaus wurde die Kommission beim Austausch mit Interessenträgern und im Rahmen von Beschwerden darauf hingewiesen, dass die Art der Umsetzung der Erlösobergrenze in bestimmten Mitgliedstaaten sich möglicherweise auf vorhandene Strombezugsverträge (Power Purchase Agreements, PPAs) und andere langfristige Verträge ausgewirkt und den Abschluss neuer Verträge verhindert hat. Insbesondere ist dies zu beobachten, wenn die Obergrenze nicht für die realisierten Einnahmen eines Erzeugers aus dem PPA gilt, sondern für „angenommene“ (fiktive) Einnahmen, die beispielsweise den Großhandelspreisen für Strom entsprechen, was letztendlich zu paradoxen Situationen führt, in denen der Erzeuger gezwungen sein kann, Strom mit Verlust zu verkaufen.
Eine potenzielle Verlängerung der Maßnahme würde das im Rahmen des Vorschlags für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte angestrebte Ziel, Anreize für die Verbreitung von PPAs zu schaffen und einen möglichst liquiden PPA-Markt sicherzustellen, behindern. PPAs sind Instrumente, die eine langfristige Preisstabilität für den Kunden und die Sicherheit gewährleisten, die der Erzeuger benötigt, um die Investitionsentscheidung zu treffen. Dennoch gibt es nur in wenigen Mitgliedstaaten aktive PPA-Märkte, wobei sich die Käufer in der Regel auf große Unternehmen beschränken, nicht zuletzt, weil es bei Strombezugsverträgen eine Reihe von Hindernissen gibt, insbesondere die Schwierigkeit, in diesen langfristigen Vereinbarungen das Zahlungsausfallrisiko des Käufers zu decken. Daher sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verwirklichung der in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen berücksichtigen, dass ein dynamischer PPA-Markt geschaffen werden muss. Um bei den Risiken im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit Abhilfe zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten laut dem Vorschlag sicherstellen, dass finanziell gesunden Unternehmen, die auf dem PPA-Markt von Marktzutrittsschranken betroffen sind, Instrumente zur Verringerung der finanziellen Risiken durch Zahlungsausfälle von Abnehmern (z. B. Garantiesysteme zu Marktpreisen) zur Verfügung stehen. Im Vorschlag sind weitere Anforderungen vorgesehen, mit denen das Wachstum des Marktes für diese Verträge gefördert werden soll.
Darüber hinaus hat die unterschiedliche Umsetzung der Erlösobergrenze in den Mitgliedstaaten zu erheblicher regulatorischer Ungewissheit geführt, die wiederum Risiken für die Entwicklung neuer Investitionen – vor allem in erneuerbare Quellen – erzeugen, die für die Verwirklichung der EU-Ziele notwendig sind. Insbesondere könnten die gemeldeten Schwierigkeiten in einigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Abschluss langfristiger Verträge, einschließlich PPAs, aufgrund der Umsetzung der Erlösobergrenze zusätzlich zu Verunsicherung unter Investoren beitragen und die Attraktivität von Terminmärkten sowie das Vertrauen von Interessenträgern in diese Märkte weiter beeinträchtigen. Die oben genannten Risiken könnten den Aufbau eines attraktiven Investitionsumfelds für die Stromerzeugung aus erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Quellen, der vom Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte angestrebt wird, und damit letztendlich auch die Energiewende untergraben.
Die öffentliche Konsultation enthielt auch Fragen zu einer möglichen Verlängerung der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger. Die meisten Teilnehmenden sprachen sich aufgrund der nachstehenden Risiken und Herausforderungen, die eine solche Verlängerung der Maßnahme nach sich ziehen würde, dagegen aus:
·Die uneinheitliche Umsetzung der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger in den Mitgliedstaaten hat offenbar zu Verunsicherung unter Investoren geführt und wurde als abschreckender Faktor hinsichtlich neuer Investitionen genannt.
·Die Umsetzung der Maßnahme ist schwierig, und ihre administrativen Kosten sind im Vergleich zum Nutzen hoch.
·Wenn die Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger auf einem niedrigen Niveau festgesetzt wird, wie dies in einigen Mitgliedstaaten geschehen ist, könnten Erzeuger dazu neigen, ihre Produktion zu verringern, so lange die Obergrenze in Kraft ist.
·Der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern kann ohne Eingriffe in die Gestaltung der Strommärkte gesichert werden, beispielsweise durch die Einführung gezielter sozialpolitischer Maßnahmen.
Die Verlängerung der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger, entweder wie in der Verordnung des Rates dargelegt oder mit leichten Änderungen, wurde nur von einer Minderheit der Teilnehmenden unterstützt. Die Rückmeldungen dieser Teilnehmenden basierten größtenteils auf den Vorteilen der Maßnahme für Endverbraucher.
Angesichts der oben dargelegten Informationen, die der Kommission derzeit zur Verfügung stehen, empfiehlt die Kommission keine Verlängerung der Verordnung des Rates im Zusammenhang mit der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger.
Die Kommission weist darauf hin, dass sie zur Abmilderung der Auswirkungen hoher Energiepreise auf die Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte die Förderung der Entwicklung langfristiger Märkte vorgeschlagen hat, sodass die Erlöse der inframarginalen Erzeugungsanlagen und die von den Endverbrauchern gezahlten Preise in geringerem Maße von kurzfristigen Preisschwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt abhängig sind. Basierend auf dem Vorschlag der Kommission werden diese Erlöse und Preise größtenteils unter Bezugnahme auf langfristige Verträge wie PPAs und sogenannte zweiseitige Differenzverträge gestaltet werden, je nachdem, ob die Anlage privat oder öffentlich finanziert wurde. Differenzverträge werden eine Auszahlung generieren, wenn die Marktpreise steigen. Im Rahmen des Vorschlags muss diese Auszahlung von den Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Stromrechnung aller Stromkunden (einschließlich Unternehmen und Industrie) direkt zu senken; dies hat daher eine ähnliche Wirkung wie eine Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger, ohne jedoch die Investoren zu verunsichern.
VI.Unterstützung für Endverbraucher
Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung des Rates befasst sich mit dem Endkundenmarkt und gestattet es den Mitgliedstaaten, die öffentlichen Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise vorübergehend auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auszudehnen (Artikel 12) und sowohl für Haushalte als auch KMU ausnahmsweise und vorübergehend einen Endkundenpreis festsetzen, der unter den Kosten liegt (Artikel 13).
Öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung für Haushalte existierten vor der Krise in elf Ländern (Belgien, Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei und Ungarn) in Form von regulierten Preisen oder Sozialtarifen. Im Verlauf der Krise führten sieben weitere Mitgliedstaaten (Estland, Finnland, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Slowenien und Tschechien) eine Preisregulierung für Haushalte ein.
Von den 25 eingegangenen Bewertungen meldeten zwölf Mitgliedstaaten, die in der Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen genutzt zu haben. Vier Mitgliedstaaten (Estland, Polen, Slowenien und Tschechien) meldeten die Einführung regulierter Endkundenpreise für KMU gemäß Artikel 12 der Verordnung des Rates. Darüber hinaus meldeten Frankreich und die Slowakei, die regulierte Preise für Haushalte einsetzen, Ausgleichsprogramme für KMU gemäß den Beihilfevorschriften im Einklang mit dem Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (TCTF). Die Niederlande nahmen Preiseingriffe vor, um unter den Kosten liegende Strompreise für Haushalte und Unternehmen sicherzustellen. Die Maßnahme wurde der Kommission gemeldet und gemäß dem geltenden Rahmen für staatliche Beihilfen genehmigt.
Obgleich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung des Rates verpflichtet sind, den Versorgern einen Ausgleich für die Lieferung von Strom unterhalb der Kosten zu zahlen, enthielten die Berichte der Mitgliedstaaten keine spezifischen Angaben zu diesem Punkt.
Darüber hinaus wurden von einigen Mitgliedstaaten andere Arten von Eingriffen im Zusammenhang mit KMU erwähnt. Beispielsweise nannte Portugal die Senkung der Netztarife als speziell auf KMU zugeschnittenen Preiseingriff. Dänemark, Lettland und Schweden führten unterschiedliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise für verschiedene Verbrauchergruppen ein (Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuern, Abgaben, Rabatten, Ausgleichsleistungen usw.). Deutschland setzte ein Programm für die gesamte Wirtschaft um, das Firmen hinsichtlich gestiegener Stromkosten entlastet, ohne dass die Handlungsfreiheit der Versorger auf dem Markt beeinträchtigt wird.
Gemäß den Artikeln 12 und 13 muss jeder öffentliche Eingriff auf dem Endkundenmarkt einen Anreiz zur Senkung der Stromnachfrage bieten. In diesem Zusammenhang meldeten mehrere Mitgliedstaaten, beispielsweise Deutschland, Kroatien, die Niederlande, Österreich und Rumänien, Maßnahmen auf der Grundlage von Verbrauchsgrenzwerten, darunter Eingriffe in die Preisfestsetzung oder direkte bzw. indirekte Ausgleichsregelungen für Endverbraucher.
Regulierte Preise haben erhebliche Nachteile. Insbesondere können sie Anreize für Energieeffizienz schwächen und den Wettbewerb zum langfristigen Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher untergraben. Diese Bedenken unterstreichen die Bedeutung der geltenden Vorschriften der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944, von denen die Verordnung des Rates abweicht.
Bewertung einer Verlängerung der Maßnahme
Die krisenbedingte Maßnahme, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, eine Preisobergrenze für Haushalte und KMU festzulegen, hat sich offensichtlich als nützlich erwiesen, da mehrere Mitgliedstaaten von der Gelegenheit Gebrauch gemacht haben, vorhandene Programme zu erweitern oder innerhalb sehr kurzer Zeit neue zu entwickeln.
Im Anschluss an eine Bewertung der Vor- und Nachteile der Maßnahmen in Bezug auf Endkunden, die von den Mitgliedstaaten gemeldet worden waren, sowie der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und mit Blick auf die Haushaltspolitischen Leitlinien für die Mitgliedstaaten für das Jahr 2024 schlug die Kommission im Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte neue Bestimmungen ähnlich denen der Verordnung des Rates vor. Insbesondere schlug die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten in einer Energiekrise die Möglichkeit haben sollten, gezielte Eingriffe in die Preisgestaltung für Haushalte und KMU vorzunehmen und vorübergehend sowie für ein begrenztes Stromverbrauchsvolumen regulierte Preise unterhalb der Kosten festzusetzen.
Diese Möglichkeit ergänzt den bestehenden Schutzrahmen für von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß der Elektrizitätsrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Sozialtarife für von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher anzuwenden und die Endkundenpreise für Haushalte und Kleinstunternehmen vorübergehend zu regulieren, bis der Marktwettbewerb vollständig hergestellt ist.
Da die Maßnahme im Wesentlichen in den Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte aufgenommen wurde und unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Informationen, die der Kommission derzeit zur Verfügung stehen, sieht die Kommission im Moment keine Notwendigkeit, die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt zu verlängern.
VII.Vorläufige Schlussfolgerungen
Der vorliegende Bericht bietet einen Überblick über die Antworten der Mitgliedstaaten zu i) ihren Maßnahmen zur Nachfragesenkung, (ii) der Umsetzung der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger und iii) ihren Eingriffen in die Festlegung der Endkundenpreise gemäß Kapitel II der Verordnung des Rates. Gleichzeitig gibt der Bericht einen Überblick über die Rückmeldungen der Teilnehmenden der öffentlichen Konsultation zu denselben Themen. Die in diesem Bericht bewerteten Informationen und die aktuellen und unter normalen Umständen vorhersehbaren Gegebenheiten hinsichtlich der Stromversorgung und Strompreise in der EU liefern keine Nachweise dafür, dass eine Verlängerung der Maßnahmen zur Nachfragesenkung, der Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger und der Eingriffe auf dem Endkundenmarkt notwendig oder ratsam wäre.
Erstens scheinen alle Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der angestrebten Nachfragesenkung Maßnahmen zur Reduzierung der Stromnachfrage umgesetzt zu haben, vor allem durch Sensibilisierungskampagnen und gezielte Energiesparmaßnahmen. Während die Mitgliedstaaten berichten, dass sie das verbindliche Ziel einer Senkung des Stromverbrauchs um 5 % zu Spitzenzeiten generell erreichen, stellte die Senkung des monatlichen Bruttostromverbrauchs um 10 % offenbar eine Herausforderung dar, behinderte jedoch nicht den beobachteten Rückgang der Strompreise.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sieht die Kommission derzeit keine Notwendigkeit, die Maßnahmen zur Nachfragesenkung gemäß der Verordnung des Rates fortzusetzen. Sofern keine unvorhersehbaren Veränderungen eintreten, machen die aktuellen Bedingungen auf den Strommärkten eine solche Verlängerung nicht notwendig. Dies steht auch im Einklang mit den Rückmeldungen der meisten Teilnehmenden der öffentlichen Konsultation. Obwohl eine Laststeuerung kurzfristig und im Rahmen der in der Verordnung des Rates eingeführten Instrumente nicht mehr notwendig ist, spielt sie eine wichtige Rolle für den Aufbau gut funktionierender Strommärkte. Aus diesem Grund hat die Kommission sie strukturell in ihren Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte aufgenommen.
Zweitens wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die Umsetzung der Erlösobergrenze in den Mitgliedstaaten erheblich variiert. Unterschiedliche Umsetzungsstrategien in den Mitgliedstaaten haben Berichten zufolge zu starker Verunsicherung unter Investoren geführt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Erlösobergrenze in bestimmten Mitgliedstaaten dem Vernehmen nach auf den Abschluss von PPAs und anderen langfristigen Verträgen ausgewirkt hat.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und angesichts der aktuellen und vorhersehbaren Marktbedingungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorteile der geltenden Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger gegenüber den Auswirkungen auf die Investitionssicherheit und die Risiken für das Funktionieren des Marktes und für die Energiewende nicht überwiegen würden. Auch die Herausforderungen des Umsetzungsprozesses sprechen gegen eine Verlängerung der in der Verordnung des Rates festgelegten Erlösobergrenze für inframarginale Erzeuger. Die Schlussfolgerung der Kommission steht im Einklang mit den Rückmeldungen der meisten Teilnehmenden der öffentlichen Konsultation, die sich aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Verunsicherung unter Investoren gegen eine Verlängerung der Maßnahme aussprachen.
Drittens wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass mehrere Mitgliedstaaten die Möglichkeit genutzt hatten, den Anwendungsbereich der Regulierung der Endkundenpreise in Krisenzeiten auf KMU auszudehnen und unter bestimmten Bedingungen regulierte Preise unterhalb der Kosten festzusetzen. Der Vorschlag für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte der Kommission enthält äquivalente Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, in möglichen künftigen Krisensituationen ausnahmsweise und vorübergehend auf den Endkundenmärkten einzugreifen und einen unter den Kosten liegenden Strompreis sowohl für Haushalte als auch für KMU festzusetzen. Die Annahme des Vorschlags für die Gestaltung der Elektrizitätsmärkte würde sicherstellen, dass solche strukturellen Maßnahmen Teil eines EU-Regelungsrahmens würden, sobald die Annahme des Vorschlags erfolgt. Angesichts der obigen Ausführungen und vor dem Hintergrund der aktuellen und erwarteten Gegebenheiten bei der Stromversorgung und den Strompreisen erachtet die Kommission es daher nicht für notwendig, die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 der Verordnung des Rates zu verlängern.
Da der vorliegende Bericht auf der Grundlage von Informationen erstellt wurde, die von den Mitgliedstaaten nur wenige Monate nach Inkrafttreten der in der Verordnung des Rates festgelegten Maßnahmen vorgelegt wurden, gelten die Schlussfolgerungen des Rates unbeschadet möglicher zusätzlicher Informationen, die die Kommission gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten erhält, und jeglicher unvorhergesehener Veränderungen der allgemeinen Stromversorgungslage und der Strompreise in der EU. Sollten sich die Informationen, die diesem Bericht von der Kommission zugrunde gelegt wurden, wesentlich ändern, muss die Kommission ihre Schlussfolgerungen gegebenenfalls entsprechend anpassen oder schnell handeln, falls die Marktlage dies erfordert.