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Document 52023PC0160

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

COM/2023/160 final

Brüssel, den 16.3.2023

COM(2023) 160 final

2023/0079(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 360 final} - {SWD(2023) 160 final} - {SWD(2023) 161 final} - {SWD(2023) 162 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Rohstoffe stehen am Anfang aller industriellen Wertschöpfungsketten. Der Schwerpunkt dieser Verordnung liegt auf nichtenergetischen, nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen, die für die EU-Wirtschaft wichtig sind und bei deren Versorgung ein hohes Versorgungsrisiko besteht. Diese kritischen Rohstoffe sind häufig unverzichtbare Inputs für eine Vielzahl strategischer Sektoren, darunter erneuerbare Energien, die digitale Industrie, der Weltraum- und Verteidigungssektor sowie das Gesundheitswesen. Gleichzeitig kann die Gewinnung und Verarbeitung kritischer Rohstoffe je nach den verwendeten Methoden und Verfahren negative Auswirkungen auf die Umwelt sowie soziale Auswirkungen haben.  

Die EU ist bei vielen wichtigen Rohstoffen fast ausschließlich auf Einfuhren angewiesen. Die Lieferanten dieser Einfuhren sind häufig in einer kleinen Zahl von Drittländern konzentriert, und zwar sowohl auf der Stufe der Gewinnung als auch der Verarbeitung. So bezieht die EU beispielsweise 97 % ihres Magnesiums aus China. Schwere Seltene Erden, die in Dauermagneten verwendet werden, werden ausschließlich in China raffiniert. 63 % des weltweiten Kobalts, das in Batterien verwendet wird, werden in der Demokratischen Republik Kongo gewonnen, während 60 % in China raffiniert werden. Durch diese Konzentration ist die EU erheblichen Versorgungsrisiken ausgesetzt. Es gibt Präzedenzfälle, in denen Länder ihre starke Position als Lieferanten kritischer Rohstoffe gegenüber Käuferländern ausnutzen, beispielsweise durch Ausfuhrbeschränkungen.  

Angesichts der weltweiten Umstellung auf erneuerbare Energien und der Digitalisierung unserer Volkswirtschaften und Gesellschaften dürfte die Nachfrage nach einigen dieser kritischen Rohstoffe in den kommenden Jahrzehnten rasch steigen. Die weltweite Nachfrage nach Lithium, das für die Herstellung von Batterien für Mobilität und Energiespeicherung verwendet wird, dürfte bis 2050 um das 89-Fache steigen. Die EU-Nachfrage nach Seltenen Erden, aus denen Dauermagnete für Windturbinen oder Elektrofahrzeuge hergestellt werden, wird bis 2050 voraussichtlich um das Sechs- bis Siebenfache steigen. Die Nachfrage in der EU nach Gallium, das zur Herstellung von Halbleitern verwendet wird, dürfte bis 2050 um das 17-Fache steigen. Die Substitution von Materialien und die Steigerung der Materialeffizienz und der Kreislaufwirtschaft können den prognostizierten Anstieg der Nachfrage bis zu einem gewissen Grad abmildern, doch werden diese Maßnahmen den Trend voraussichtlich nicht umkehren. Im Moment besteht die Gefahr, dass die derzeitigen und geplanten Kapazitäten nicht mehr als 50 % der prognostizierten Nachfrage nach Kobalt decken, und es wird erwartet, dass der künftige Anstieg der Nachfrage nach Seltenen Erden das Wachstum der Kapazitäten übersteigen wird. 1 Vor diesem Hintergrund haben viele Länder Maßnahmen ergriffen, um ihre Versorgung mit kritischen Rohstoffen aktiv zu sichern, was den Wettbewerb um Ressourcen verschärft. 

Die Unterbrechung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern während der COVID-19-Krise und die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise haben die strukturellen Versorgungsabhängigkeiten der EU und ihre potenziell schädlichen Auswirkungen in Krisenzeiten deutlich gemacht. Aufgrund der zentralen Bedeutung kritischer Rohstoffe für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Raumfahrtanwendungen hätte eine Unterbrechung ihrer Versorgung erhebliche negative Auswirkungen auf die Industrie in der EU. Dies würde das Funktionieren des Binnenmarkts gefährden, die Wettbewerbsfähigkeit der EU schädigen und gleichzeitig Arbeitsplätze und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefährden sowie die Arbeitsbedingungen und Löhne beeinträchtigen. Darüber hinaus wird die Union ohne eine sichere Versorgung mit kritischen Rohstoffen nicht in der Lage sein, ihr Ziel einer grünen und digitalen Zukunft zu erreichen. 

Die Rohstoffinitiative von 2008 und der Aktionsplan 2020 zu kritischen Rohstoffen bildeten einen Rahmen für Initiativen zur Bewertung der Kritikalität verschiedener Rohstoffe, der internationalen Diversifizierung, der Forschung und Innovation sowie der Entwicklung der Produktionskapazitäten für kritische Rohstoffe in der EU. Die ergriffenen Maßnahmen tragen zu einer sichereren Versorgung bei. So tragen beispielsweise die im Aktionsplan vorgesehenen strategischen Partnerschaften mit Drittländern dazu bei, die Rohstoffversorgungsquellen zu diversifizieren, indem die Rohstoffwertschöpfungsketten der EU stärker mit denen ressourcenreicher Drittländer verknüpft werden. 

Maßnahmen ohne Gesetzescharakter reichen jedoch nicht aus, um den Zugang der EU zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu gewährleisten. Derzeit gibt es keinen Rechtsrahmen, der darauf abzielt, die Versorgungsrisiken für alle kritischen Rohstoffe strukturell zu verringern. Erstens ist die Industrie in Ermangelung eines gemeinsamen Rahmens, mit dem sichergestellt wird, dass die Wirtschaftsakteure widerstandsfähig und auf auftretende Probleme vorbereitet sind, weiterhin dem Risiko von Versorgungsunterbrechungen ausgesetzt. Zweitens ist das Potenzial der EU, ihre Abbau-, Verarbeitungs- oder Recyclingkapazitäten zu erhöhen, nach wie vor unzureichend ausgeschöpft. In allen Mitgliedstaaten geht das Wissen über Mineralvorkommen oft auf eine Zeit zurück, in der kritische Rohstoffe noch nicht die gefragten Ressourcen waren, die sie heute sind. Zuweilen stellen der schwierige Zugang zu Finanzmitteln, langwierige und komplexe Genehmigungsverfahren, mangelnde öffentliche Akzeptanz und potenzielle Umweltbedenken ein großes Hindernis für die Entwicklung von Projekten für kritische Rohstoffe dar. Drittens schaffen die Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung nicht genügend Anreize, um die Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe (im Folgenden „ihre Kreislauffähigkeit“) oder die Entwicklung eines Marktes für Sekundärrohstoffe zu verbessern. Schließlich gibt es nicht genügend Anreize, um über die negativen Umweltauswirkungen kritischer Rohstoffe, die in der EU in Verkehr gebracht werden, Bericht zu erstatten und diese zu begrenzen. 

Vor diesem Hintergrund werden mit dem vorliegenden Vorschlag folgende Ziele verfolgt:  

Stärkung der verschiedenen Stufen der europäischen Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe; 

Diversifizierung der Einfuhren kritischer Rohstoffe in die EU, um strategische Abhängigkeiten zu verringern;  

Verbesserung der Fähigkeit der EU, aktuelle und künftige Risiken von Unterbrechungen der Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu überwachen und zu mindern; 

Gewährleistung des freien Verkehrs kritischer Rohstoffe auf dem Binnenmarkt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus durch Verbesserung ihrer Kreislauffähigkeit und Nachhaltigkeit. 

Diese Begründung bezieht sich nur auf den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung. Das strategische Gesamtkonzept zur Stärkung der Versorgung Europas mit kritischen Rohstoffen durch Maßnahmen innerhalb und außerhalb der EU wird in der diesem Vorschlag beigefügten Mitteilung erläutert. 

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Strategie für den europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz. Er soll dazu beitragen, die EU mit den Kapazitäten auszustatten, die erforderlich sind, um ihre Ziele in Bezug auf die Erzeugung erneuerbarer Energien, die Entwicklung strategischer Fertigungstechnologien wie Halbleiter zu erreichen und unsere Klimaneutralitätsziele zu verwirklichen. 

Dieser Vorschlag entspricht der Erklärung von Versailles aus dem Jahr 2022, die vom Europäischen Rat angenommen wurde und in der die strategische Bedeutung kritischer Rohstoffe für die Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie der EU und der europäischen Souveränität hervorgehoben wurde. Sie steht auch im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom November 2021 zu einer EU-Strategie für kritische Rohstoffe und den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas. Schließlich erfüllt diese Verordnung die von Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 eingegangene Verpflichtung, die Abhängigkeit der EU von kritischen Rohstoffen zu verringern. Dies würde durch die Diversifizierung und Sicherung einer nachhaltigen inländischen Versorgung mit kritischen Rohstoffen durch die Ermittlung strategischer Projekte entlang der gesamten Lieferkette und durch den Aufbau strategischer Reserven erreicht. Im Vorfeld der Ankündigung einer Verordnung über kritische Rohstoffe wurde in der Mitteilung „REPowerEU“ und der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ im Mai 2022 ein Legislativvorschlag zu kritischen Rohstoffen angekündigt.  

Während der Schwerpunkt dieses Vorschlags auf dem Aufbau der Kapazitäten der EU zur Versorgung mit kritischen Rohstoffen liegt, wird in der diesen Vorschlag begleitenden Mitteilung die zugrunde liegende Strategie zur Sicherung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen erläutert, die nicht-regulatorische Maßnahmen zur Diversifizierung der externen Versorgung von außerhalb der EU und zur Förderung von Forschung, Innovation und Kompetenzen umfasst. Der Verordnung sind die Ergebnisse der Kritikalitätsbewertung der Kommission, die entsprechenden Informationsblätter zu kritischen und strategischen Rohstoffen (weitere Einzelheiten in der ausführlichen Erläuterung auf S. 15), die Gegenstand dieses Vorschlags sind, und die jüngste Zukunftsstudie beigefügt. Der Vorschlag wird zusammen mit dem Rechtsakt über die klimaneutrale Industrie vorgelegt, der, wie in der Mitteilung „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ angekündigt, die industrielle Fertigung von Schlüsseltechnologien in der EU unterstützen wird. 

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Mai 2021 zur Aktualisierung der EU-Industriestrategie von 2020, in der Bereiche mit strategischen Abhängigkeiten aufgezeigt werden, aus denen Schwachstellen erwachsen könnten. Die beiden darauffolgenden eingehenden Überprüfungen lieferten eine weitere Analyse der Ursprünge strategischer Abhängigkeiten und befassten sich zunächst mit kritischen Rohstoffen insgesamt (neben anderen Themen), dann mit Seltenen Erden und Magnesium. 

Obwohl es vor dieser Verordnung keinen Rechtsrahmen gab, der darauf abzielte, die Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu sichern, steht dieser Vorschlag im Einklang mit den früheren europäischen Strategien für kritische Rohstoffe. Erstens baut diese Verordnung auf der Kritikalitätsbewertung auf, die seit der Initiative von 2008 alle drei Jahre aktualisiert wird und Informationen über kritische Rohstoffe und die Abhängigkeiten der EU von ihnen liefert. Zweitens ergänzt und stärkt sie die Initiativen, die auf den Aktionsplan 2020 folgten. Außerdem bietet sie einen Rahmen für die Unterstützung von Projekten entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe und baut auf der Arbeit der Europäischen Rohstoffallianz auf. Der Vorschlag baut auch auf den EU-Grundsätzen für nachhaltige Rohstoffe auf, die darauf abzielen, das Verständnis der Mitgliedstaaten für nachhaltige Gewinnung und Verarbeitung anzugleichen. 

Zusätzlich richtet die Kommission im Einklang mit dem Aktionsplan 2021 für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie eine Beobachtungsstelle für kritische Technologien ein. Die Beobachtungsstelle wird kritische Technologien für den zivilen, den Verteidigungs- und den Weltraumsektor, ihre potenziellen Anwendungen und die damit verbundenen Wertschöpfungs- und Lieferketten, einschließlich strategischer Abhängigkeiten und Schwachstellen, ermitteln, überwachen und bewerten. 

Darüber hinaus hat die Kommission eine Zukunftsstudie durchgeführt, in der der künftige Bedarf der Europäischen Union an kritischen Rohstoffen und die potenziellen Engpässe in der Lieferkette in strategischen Schlüsseltechnologien und -sektoren bewertet werden. In dem Bericht wird ein beispielloser Anstieg der Nachfrage nach wichtigen Materialien prognostiziert, die für den Erfolg des grünen und des digitalen Wandels und für die EU-Agenden in den Bereichen Verteidigung und Luft- und Raumfahrt erforderlich sind.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften über kritische Rohstoffe. Er steht beispielsweise im Einklang mit der Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten 2 , nach der Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold verpflichtet sind, Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu entwickeln und umzusetzen, die sich mit den Auswirkungen auf die Menschenrechte im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und Arbeitnehmerrechten entlang ihrer Wertschöpfungskette befassen. 

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Angesichts des Vorhandenseins kritischer Rohstoffe in vielen industriellen Wertschöpfungsketten und der Merkmale der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe (z. B. Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling) sind verschiedene politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene relevant. 

Erstens decken die EU-Umweltvorschriften die Verfahren für die Einholung von Genehmigungen für Rohstoffprojekte, einschließlich kritischer Rohstoffe, in der gesamten Wertschöpfungskette ab. Die vorgeschlagene Verordnung gilt unbeschadet der EU-Naturschutzvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2011/92//EU 3 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Richtlinie 2010/75/EU 4 über Industrieemissionen, der Richtlinie 92/43/EWG 5 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG 6 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 2000/60/EG 7 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wasserpolitik 8 . Mit diesem Vorschlag sollen die nationalen Genehmigungsverfahren gestrafft und berechenbarer gestaltet werden, um sicherzustellen, dass die Projekte mit den EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur im Einklang stehen, ohne die wirksame Anwendung der darin enthaltenen Bestimmungen zu beeinträchtigen.   

Zweitens regelt der EU-Rahmen für die Abfallbewirtschaftung die Sammlung, die Verringerung, das Recycling und die Behandlung von Abfällen, einschließlich Abfallströmen, die kritische Rohstoffe enthalten. Gemäß der Bergbauabfallrichtlinie 9 muss jeder Betreiber, der für die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen (d. h. der beim Bergbau anfallenden Abfälle) verantwortlich ist, eine Genehmigung einholen. Dieser Vorschlag wird dies ergänzen, indem die Betreiber (für derzeit in Betrieb befindliche Abfallentsorgungseinrichtungen) und die Mitgliedstaaten (für stillgelegte und aufgegebene Abfallentsorgungseinrichtungen) verpflichtet werden, das Verwertungspotenzial kritischer Rohstoffe in mineralischen Abfällen zu analysieren. Die Abfallrahmenrichtlinie 10 zielt auf Abfälle im Allgemeinen ab und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Vermeidung des Abfallaufkommens zu ergreifen, insbesondere für Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten. Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 11 enthält Vorschriften zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und anderer Formen der Verwertung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten, um zur effizienten Ressourcennutzung und zur Verwertung von Sekundärrohstoffen, einschließlich kritischer Rohstoffe, beizutragen. Derzeit wird eine gemeinsame Überprüfung der Richtlinie 2000/53/EG 12 über Altfahrzeuge in Verbindung mit der Richtlinie 2005/64/EG 13 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit durchgeführt, um Abfälle aus Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen zu verringern und die Kreislauffähigkeit sowohl von konventionellen als auch von Elektrofahrzeugen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, zu erhöhen. Die auf dieser Überprüfung basierende Gesetzgebungsinitiative wird die in dieser Verordnung enthaltenen horizontalen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit ergänzen, indem spezifischere Anforderungen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Dauermagneten in Fahrzeugen eingeführt werden, wodurch die Abfallbehandlung und das Recycling erleichtert werden. 

Drittens dienen die Gefahreneinstufung gemäß der Verordnung 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 14 und die Maßnahmen zur Risikominderung gemäß der Verordnung 1907/2006/EG 15 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) dazu, die Sicherheit von Chemikalien und Produkten in der EU, die Chemikalien enthalten, zu gewährleisten, was für kritische Rohstoffe von großer Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang werden in der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 16 die notwendigen Maßnahmen für einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt als Teil eines ehrgeizigen Ansatzes für eine schadstofffreie Umwelt im Hinblick auf die Chemikaliensicherheit im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal festgelegt. Dazu gehören die Verringerung der Risiken und die Ersetzung der gefährlichsten Chemikalien in Konsumgütern und gewerblichen Produkten. In der Strategie wird auch anerkannt, dass die Verwendung dieser schädlichsten Chemikalien zugelassen werden muss, wenn dies für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt in vielen Fällen auch für die Verwendung von kritischen Rohstoffen.

Viertens erfordern das Vorhandensein kritischer Rohstoffe in vielen industriellen Wertschöpfungsketten und die Merkmale der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe Humankapazitäten, u. a. durch die Gewährleistung angemessener und qualifizierter Arbeitskräfte zur Unterstützung der Industrie. Dies wird insbesondere durch den Schutz von Arbeitsplätzen und die Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze gewährleistet, um den Bedürfnissen der Arbeitskräfte in diesem Sektor auf allen Stufen der industriellen Wertschöpfungsketten gerecht zu werden, die für einen fairen grünen Übergang und die Sicherheit und Versorgung mit kritischen Rohstoffen sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors entscheidend sind. Im Einklang mit den Zielen des REPowerEU-Plans und des europäischen Grünen Deals bietet die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 17 zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität umfassende politische Leitlinien für die Formulierung von Strategien, mit denen der Schutz von Arbeitsplätzen, einschließlich der Arbeitsbedingungen und Löhne, sichergestellt und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in allen industriellen Ökosystemen und Wertschöpfungsketten unterstützt wird, unter anderem durch die Förderung der Weiter- und Umschulung der Arbeitskräfte, um den Bedarf auf dem sektoralen Arbeitsmarkt zu decken, und durch die Konsultation der Sozialpartner im Rahmen des sozialen Dialogs.

Schließlich steht diese Initiative auch im Einklang mit

der Richtlinie 2007/2/EG 18 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), die sicherstellen soll, dass die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten in einem europäischen und grenzüberschreitenden Kontext kompatibel und nutzbar sind, und  

der Verordnung (EU) 2020/852 19 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie).

Was die internationalen Instrumente betrifft, so steht dieser Vorschlag im Einklang mit 

den internationalen Handelsverpflichtungen und der gemeinsamen Handelspolitik der EU. Die dieser Verordnung beigefügte Mitteilung enthält Maßnahmen zur Stärkung und Diversifizierung der externen Versorgung der EU mit kritischen Rohstoffen aus internationalen Quellen, ohne dabei die Handelsregeln und den internationalen Wettbewerb zu untergraben; 

der im Jahr 2021 veröffentlichten aktualisierten Politik der EU für die Arktis, mit der dazu beigetragen werden soll, die Arktis als eine Region der friedlichen Zusammenarbeit zu erhalten, die Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen und die nachhaltige Entwicklung der arktischen Regionen zum Nutzen der arktischen Gemeinschaften, nicht zuletzt der indigenen Völker, und künftiger Generationen zu unterstützen; 

der Gemeinsamen Mitteilung „Global Gateway“ der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der strategischen Partnerschaften mit Drittländern. 

Die Hohe Vertreterin wird ihre Rolle uneingeschränkt wahrnehmen und mitarbeiten, um die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU und ihrer anderen Politikbereiche zu gewährleisten.

Die Verordnung wird auch mit anderen laufenden Vorschlägen kohärent sein: 

Die Verordnung steht im Einklang mit der Batterie-Verordnung 20 , die spezifische Bestimmungen über kritische Rohstoffe in Batterien enthält, die im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zielt jedoch darauf ab, die Kapazitäten der EU zur Lieferung dieser Rohstoffe zu verbessern und Informationen über ihren ökologischen Fußabdruck beim Inverkehrbringen im EU-Binnenmarkt transparenter und verfügbarer zu machen. Damit wird ein ähnlicher Ansatz verfolgt wie bei der schrittweisen Einführung von Verpflichtungen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck. 

Die Verordnung ergänzt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit 21 . Der vorgenannte Vorschlag könnte sich auf Unternehmen erstrecken, die kritische Rohstoffe einsetzen, um sicherzustellen, dass sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in ihren eigenen Tätigkeiten und Wertschöpfungsketten angemessen berücksichtigen, er enthält jedoch keine Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe. Gegebenenfalls könnte die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks jedes Rohstoffs im Rahmen der Verordnung über kritische Rohstoffe zur wirksamen Umsetzung einer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten beitragen.     

Durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Bereitschaft der europäischen Industrie in Bezug auf kritische Rohstoffe wird mit der Verordnung das Notfallinstrument für den Binnenmarkt ergänzt, das es der Kommission ermöglicht, im Überwachungs- oder Notfallmodus gezielte Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Bedrohung oder eine Unterbrechung der Versorgung mit strategischen Gütern, zu denen auch kritische Rohstoffe gehören können, eintritt.  

Mit der Verordnung wird auch sichergestellt, dass die Hersteller von Schlüsseltechnologien, die im Rahmen des Chip-Gesetzes oder des Rechtsakts über die klimaneutrale Industrie gefördert werden, sich auf eine sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen verlassen können. 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bildet Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht, Maßnahmen zur Errichtung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu erlassen.  

Mit der Verordnung soll eine sichere und nachhaltige Versorgung der EU mit kritischen Rohstoffen sichergestellt werden. Ohne solche Anstrengungen dürften die derzeitigen Entwicklungen bei Angebot und Nachfrage ein ernstes und strukturelles Risiko von Unterbrechungen der Versorgung mit einer Reihe von kritischen Rohstoffen bergen. Da diese für das Funktionieren mehrerer strategischer Sektoren von wesentlicher Bedeutung sind, müssen mögliche Versorgungsunterbrechungen angegangen werden, um sicherzustellen, dass die europäischen Märkte stabil bleiben. Das Auftreten von Versorgungsunterbrechungen und die damit verbundenen Engpässe und Preisschwankungen würden wahrscheinlich einseitige Anstrengungen auf nationaler Ebene zur Bewältigung ihrer Folgen nach sich ziehen. Obwohl solche Bemühungen grundsätzlich gerechtfertigt sind, haben sie, wenn sie nicht koordiniert werden, das Potenzial, den Wettbewerb zu verzerren und den freien Warenverkehr innerhalb der EU einzuschränken.  

Durch die Einführung koordinierter Maßnahmen zur strukturellen Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Versorgungsunterbrechungen, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der inländischen Versorgung und zur Risikoüberwachung und -vorsorge, wird diese Initiative dazu beitragen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen: 

es werden gemeinsame Ziele und eine gemeinsame Definition kritischer und strategischer Rohstoffe festgelegt; 

es wird ein gemeinsamer und kohärenter Ansatz für den Ausbau der europäischen Kapazitäten kritischer Rohstoffe festgelegt, indem strategische Projekte unterstützt und koordiniert werden, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Marktfragmentierung, die sich aus unkoordinierten Unterstützungsmaßnahmen ergeben könnten, zu verhindern und dazu beizutragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Binnenmarkt tätigen Rohstoffunternehmen zu wahren; 

es werden Maßnahmen zur Risikoüberwachung und -vorsorge eingeführt, mit denen sichergestellt wird, dass Unternehmen Zugang zu ähnlichen Informationen zur Risikoüberwachung im gesamten Binnenmarkt haben und mit harmonisierten Vorsorgemaßnahmen konfrontiert sind; 

die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten, die Dauermagnete enthalten (in Bezug auf die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil der Magnete) und Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten (in Bezug auf die Erklärung ihres ökologischen Fußabdrucks) werden harmonisiert, wodurch Beschränkungen innerhalb der EU verhindert und der freie Warenverkehr sichergestellt werden. 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Mitgliedstaaten allein sind nicht in der Lage, die Ziele dieser Verordnung wirksam zu erreichen. Erstens wäre der Ausbau der Kapazitäten für kritische Rohstoffe auf nationaler Ebene nicht effizient, beispielsweise aufgrund fehlender geologischer Vorkommen in einzelnen Mitgliedstaaten, des Umfangs der erforderlichen Investitionen und der erheblichen Größenvorteile, die nötig sind, um auf dem globalen Rohstoffmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Zweitens dürfte es angesichts der fehlenden Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur verstärkten Überwachung der Versorgungsrisiken und der Risikovorsorge zur Doppelarbeit kommen, was zu Ineffizienzen führen dürfte. Der vorgeschlagene Rahmen sollte eine effizientere Aufgabenteilung sowie die Zusammenführung und den Austausch einschlägiger Informationen ermöglichen. 

Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen wären nicht so wirksam, wenn sie von den Mitgliedstaaten allein umgesetzt würden, da die Probleme, die sie angehen, den Binnenmarkt als Ganzes betreffen. Sie sind nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Untergruppe von Mitgliedstaaten beschränkt, sondern betreffen die industrielle Basis der EU als Ganzes. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass Ansätze allein auf der Ebene der Mitgliedstaaten ausreichen, um den Bedürfnissen eng miteinander verflochtener Lieferketten im Binnenmarkt gerecht zu werden.  

Vorbehaltlich der in diesem Vorschlag festgelegten Verfahrensvorschriften sind und bleiben allein die Behörden der Mitgliedstaaten für die Erteilung von Genehmigungen für strategische Projekte zuständig. Die Mitgliedstaaten können daher verhindern, dass einem Projekt, das in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt würde, ein strategischer Status zuerkannt wird. 

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Sicherung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen erforderliche Maß hinaus. Das Handeln auf Unionsebene bietet aufgrund des Ausmaßes, der Dringlichkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen einen nachweisbaren Mehrwert: 

Die Maßnahmen für strategische Projekte konzentrieren sich auf strategische Rohstoffe, um sicherzustellen, dass in die Verordnung die Rohstoffe einbezogen werden, die am dringendsten benötigt werden, um die Ziele der EU für den grünen und digitalen Wandel sowie für mehr Resilienz und Sicherheit zu erreichen. 

Die Maßnahmen zur Exploration stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Hoheitsgebiets der einzelnen Mitgliedstaaten, und die Mitgliedstaaten würden weiterhin in der Lage sein, auf ihrer bestehenden Explorationspolitik aufzubauen. Die nationalen Explorationsprogramme sind jedoch notwendig, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zu fördern. 

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen eine regelmäßige Überprüfung und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über Überwachung und Governance.  

Was die Überwachungsmaßnahmen angeht, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die wichtigsten Marktteilnehmer zu ermitteln und zu überwachen. Der Aufwand für die Unternehmen bei der Bereitstellung von Informationen ist begrenzt, da nur große Unternehmen erfasst werden, die in der Gewinnung, der Raffination oder dem Recycling kritischer Rohstoffe tätig sind. 

Die Maßnahmen zur Risikovorsorge von Unternehmen sind einer Untergruppe großer Unternehmen vorbehalten, die strategische Technologien mit strategischen Rohstoffen herstellen, und beschränken sich auf interne Audits ihrer Lieferketten. 

Die Maßnahmen zur Nachhaltigkeit enthalten keine Anforderungen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Anreize für die Entwicklung des Markts für Sekundärrohstoffe zu schaffen oder durch einen schrittweisen und evidenzbasierten Ansatz für mehr Transparenz bei Informationen über den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe zu sorgen. 

Wahl des Rechtsinstruments

Eine Verordnung gilt als das am besten geeignete Instrument, da sie es ermöglicht, Anforderungen festzulegen, die unmittelbar für die nationalen Behörden und die betroffenen Wirtschaftsakteure gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine umfassende Konsultation der Interessenträger durch und verfolgte dabei eine Konsultationsstrategie, die darauf abzielte, mithilfe einer Reihe von Methoden, konsultierten Parteien und Instrumenten zuverlässige Informationen zu sammeln. Ziel der Konsultation der Interessenträger war es, alle relevanten Fakten zu sammeln und zu bewerten, einschließlich Daten und Informationen über die Kosten, den Nutzen und die potenziellen gesellschaftlichen Auswirkungen einer politischen Entscheidung. Die Strategie wurde im Einklang mit der Interventionslogik konzipiert und konzentriert sich auf die Problemursachen, die Maßnahmen erfordern, und auf die Merkmale, die für die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in der EU ermittelt wurden.

Die Kommission folgte der Konsultationsstrategie und führte mehrere Aktivitäten durch: eine offene Online-Konsultation, die von der GD GROW zwischen dem 30. September und 25. November 2022 organisiert wurde, im selben Zeitraum eine Aufforderung zur Stellungnahme für eine Folgenabschätzung, die für Rückmeldungen offenstand, und einen gezielten Fragebogen zu „Bevorratung von Rohstoffen“ und „Genehmigung“ in den EU-Mitgliedstaaten, der der Expertengruppe „Rohstoffversorgung“ übermittelt wurde. Bei der Kommission gingen 259 Antworten auf die öffentliche Konsultation ein, und 52 Befragte fügten ein Strategiepapier bei. Darüber hinaus erhielt die Kommission 310 Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind im zusammenfassenden Bericht zusammengefasst, der mit den Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde.

Insgesamt bestätigten die Interessenträger die Vorteile laufender Initiativen im Rahmen des EU-Aktionsplans für kritische Rohstoffe von 2020 zur Sicherung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen, insbesondere im Rahmen der strategischen Partnerschaften für Rohstoffe. Sie betonten jedoch, dass sich die internen Fähigkeiten der EU und die Widerstandsfähigkeit der Industrie gegenüber Versorgungsrisiken nicht ausreichend verbessert haben. Die Kommission fand breite Unterstützung für die Idee, eine Initiative mit dem Ziel vorzuschlagen, einen sicheren und nachhaltigen Zugang zu kritischen Rohstoffen zu gewährleisten und gleichzeitig Europas Widerstandsfähigkeit und Bereitschaft zu verbessern, indem Schwachstellen in der Lieferkette beseitigt werden. In Bezug auf Schwachstellen in der Lieferkette wurde in den eingegangenen Beiträgen auf eine Reihe struktureller Mängel hingewiesen, die mineralgewinnende Betriebe daran hindern, Projekte in der EU entwickeln. Um auf diese Herausforderungen zu reagieren, wurde betont, wie wichtig es ist, strategische Projekte auf den Stufen der Gewinnung, der Verarbeitung und des Recyclings durchzuführen, um die Wertschöpfungskette der EU für kritische Rohstoffe weiterzuentwickeln.

In ihren Antworten konzentrierten sich Unternehmen und Betriebe auf Verfahrens- und Verwaltungskosten und forderten Maßnahmen zur Straffung der Genehmigungsverfahren und zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln. Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Bürgerinnen und Bürger äußerten sich besorgt über die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Gewinnungs- und Verarbeitungsprojekten, bei denen es an angemessenen ökologischen und sozialen Schutzmaßnahmen fehlt.

Die Interessenträger waren sich darin einig, dass für die Wertschöpfungskette der EU bei kritischen Rohstoffen nachhaltige gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden müssen. Nichtregierungsorganisationen wiesen darauf hin, wie wichtig es ist, den ökologischen Fußabdruck von Rohstoffen aus der EU zu verringern und gleichzeitig eine effizientere Ressourcennutzung und die Entwicklung weniger umweltschädlicher Aktivitäten zu fördern. Die Interessenträger forderten auch einen kohärenteren und besser koordinierten Ansatz zur Bewältigung der Herausforderungen, die mit der Beschaffung kritischer Rohstoffe verbunden sind, insbesondere durch eine verstärkte Überwachung, Zukunftsforschung und konzertiertere Risikovorsorgemaßnahmen. Die Interessengruppen vertraten jedoch unterschiedliche Ansichten über die beste Form der erforderlichen Maßnahmen.

Insgesamt waren sich die Interessenträger weitgehend darin einig, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene aufgrund der Komplexität, Undurchsichtigkeit und länderübergreifenden Dimension der Schwachstellen bei der Versorgung mit kritischen Rohstoffen nicht ausreichen, um diese zu beseitigen, und begrüßten die diesbezüglichen Maßnahmen auf EU-Ebene.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser Verordnungsvorschlag auf eine Folgenabschätzung, in der das Problem und die Teilprobleme im Zusammenhang mit der mangelnden sicheren und nachhaltigen Versorgung der EU mit kritischen Rohstoffen analysiert werden. In der Folgenabschätzung werden mögliche politische Optionen zur Bewältigung von Problemursachen ermittelt und deren wahrscheinliche Auswirkungen bewertet. Die Folgenabschätzung wurde so strukturiert, dass sie die Konsultation der dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe der Kommission für kritische Rohstoffe widerspiegelt.  

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 20. Januar 2023 eine positive Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab. Der Ausschuss empfahl,

den politischen Kontext der Initiative klarzustellen und anzugeben, wie parallele Initiativen und Regelungslücken von der bevorstehenden Initiative betroffen sein werden;

die allgemeinen und spezifischen Ziele, ihre Zeitpläne, ihre Interaktion und die Modelle, die zur Messung des Erfolgs verwendet werden, besser zu erläutern;

den Ausgangswert, die Zusammensetzung und den Zeitplan der politischen Optionen zu verbessern und

die Bewertung der wichtigsten Auswirkungen zu verbessern.

Nachdem die überarbeitete Folgenabschätzung erneut vorgelegt wurde, gab der Ausschuss am 16. Februar 2023 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab.

Die Folgenabschätzung stützt sich auf eine Reihe politischer Säulen, mit denen die ermittelten Problemursachen beseitigt und die Ziele der Initiative erreicht werden sollen. Für jede Säule werden drei politische Optionen auf der Grundlage des Anwendungsbereichs, der Höhe der Mittel, der Effizienz und Kohärenz sowie der geschaffenen Synergien und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität dargelegt. Insgesamt reichen die politischen Optionen von der Option 1 (die dem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen am nächsten kommt) bis hin zur Option 3 (ein umfassenderes Konzept einschließlich Maßnahmen, die über den derzeitigen Rechtsrahmen hinausgehen, aber innerhalb der Grenzen dessen, was technisch machbar ist).

Die Option 1 beinhaltet einen Mechanismus zur Festlegung von Zielen für strategische Rohstoffe. Sie umfasst eine Governance-Struktur im Rahmen eines speziellen EU-Gremiums für kritische Rohstoffe, das von einem Netz nationaler Agenturen und operativer Kapazitäten innerhalb der Kommission unterstützt wird. Diese Stelle würde Überwachungskapazitäten aufbauen, die Koordinierung der strategischen Vorräte der EU ermöglichen und sicherstellen, dass die Unternehmen besser auf mögliche Versorgungsunterbrechungen vorbereitet sind. Die Option enthält Elemente zur Unterstützung der Wertschöpfungskette, insbesondere durch eine stärkere Koordinierung in der Explorationsphase, eine stärkere Unterstützung für nationale Projekte im Bereich kritischer Rohstoffe und einen besseren Zugang zu Finanzmitteln. In Bezug auf die Kreislaufwirtschaft enthält sie eine Empfehlung für Kleinunterhaltungselektronik und die Ankündigung künftiger Maßnahmen. Sie sieht verstärkte Maßnahmen der EU bei der Festlegung internationaler Normen sowie Mindestanforderungen für Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe und Informationsanforderungen zum ökologischen Fußabdruck von in der EU in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen vor. 

Die Option 2 hat denselben Steuerungsmechanismus wie die Option 1 und beinhaltet dieselben Aufgaben in Bezug auf Überwachung, strategische Vorräte und Risikovorsorge. Es geht weiter darum, die Wertschöpfungskette in der EU zu verbessern, indem strengere Verpflichtungen zur Exploration entwickelt und strategische Projekte entlang der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe durchgeführt werden. Diese Projekte würden von gestrafften Genehmigungsverfahren und einem koordinierten Zugang zu Finanzmitteln profitieren. Zu den Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft gehören gezielte Änderungen der Bergbauabfallrichtlinie. Zu den Maßnahmen in Bezug auf Normen gehört die Entwicklung zusätzlicher Dokumente der europäischen Normung für industrielle Prozesse, und Maßnahmen zum ökologischen Fußabdruck beinhalten die schrittweise Entwicklung von Schwellenwerten für kritische Rohstoffe, sofern eine spezifische Bewertung ergibt, dass dies die Versorgungssicherheit nicht beeinträchtigen würde.

Mit der Option 3 wird eine externe Kapazität im Bereich der Governance geschaffen, die es ermöglicht, ehrgeizige Maßnahmen in Bezug auf strategische Vorräte, Überwachung und Risikovorsorge vorzuschlagen. Sie baut auch auf dem Konzept der strategischen Projekte auf, die von einer zusätzlichen Unterstützung bei der Genehmigung durch zweckgebundene Mittel der Mitgliedstaaten und einen speziellen Europäischen Fonds für kritische Rohstoffe profitieren würden. Wie die Option 2 enthält sie auch Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft, zu Normen und zum ökologischen Fußabdruck. 

Insgesamt wird die Option 2 bevorzugt, da sie von Interessenträgern und Mitgliedstaaten unterstützt wird, eine begrenzte zusätzliche Belastung für die Institutionen darstellt, relativ geringere Kosten verursacht und dazu beiträgt, die allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen. Sie bringt einen klaren Mehrwert für das Funktionieren des Binnenmarkts und wirkt sich positiv auf die Wirtschaft der Erzeuger kritischer Rohstoffe und der nachgelagerten Sektoren aus, da sie die Widerstandsfähigkeit der Industrie stärkt und die Entwicklung der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in der EU fördert. Mit der Option 3 würden bestimmte Ziele wirksamer erreicht (insbesondere in Bezug auf die Säulen Überwachung und Zugang zu Finanzmitteln), doch wäre es angesichts der derzeitigen Haushaltszwänge nicht möglich, diese Ziele umzusetzen. 

Unterschiede gegenüber der bevorzugten Option in der Folgenabschätzung 

Die Verordnung enthält Maßnahmen, die in der Folgenabschätzung nicht bewertet werden, nämlich:  

Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung strategischer Rohstoffe: Diese Maßnahmen waren Teil der Option 3 zu strategischen Vorräten, wurden aber später im Rahmen der Option 2 auch ohne einen spezifischen Bevorratungsrahmen als durchführbar analysiert. Maßnahmen zur Recyclingfähigkeit und zum Rezyklatanteil von Seltenerdmetallmagneten: Diese Maßnahmen wurden in der Folgenabschätzung nicht im Einzelnen beschrieben, sie befassen sich jedoch mit einem integralen Bestandteil des darin beschriebenen Problems, insbesondere mit dem Problemfaktor, der erklärt, wie das EU-Abfallrecht nicht ausreichend auf die Verwertung von kritischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Die Kommission sammelte zusätzliche Informationen von Sachverständigen, Denkfabriken und der Industrie, um die Herausforderungen der Kreislaufwirtschaft im Zusammenhang mit Magneten und die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen besser zu verstehen. Außerdem müssen Bestimmungen über die Einhaltung und die Konformitätsvermutung eingefügt werden, um die Entwicklung der erforderlichen Normen zu ermöglichen. 

Maßnahmen zur Zusammenarbeit bei strategischen Partnerschaften: Da die internationale Dimension der Folgenabschätzung gestärkt wurde, wie vom Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgeschlagen, wurde es als angemessen erachtet, eine Maßnahme hinzuzufügen, mit der die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und Komplementarität in Bezug auf die strategischen Rohstoffpartnerschaften der EU mit Drittländern hervorgehoben wird, einschließlich ihrer Kohärenz mit der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Drittländern, und die die in der begleitenden Mitteilung angekündigten Maßnahmen ergänzt.

Maßnahmen zu den Stresstests von Wertschöpfungsketten wurden in die Option 3 aufgenommen, sind jedoch in der Verordnung mit einem gezielteren Anwendungsbereich enthalten, wobei der Schwerpunkt ausschließlich auf strategischen Rohstoffen liegt. Es wird davon ausgegangen, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten die Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung gemeinsam wahrnehmen können, wodurch der Verwaltungsaufwand begrenzt wird. 

Diese neuen Maßnahmen bleiben im Gesamtrahmen der in der Folgenabschätzung analysierten Themen und ändern den Vergleich der Optionen oder der bevorzugten Option nicht wesentlich. 

Die vorgeschlagene Verordnung enthält auch Maßnahmen, die in der Folgenabschätzung bewertet wurden, sich aber bei ihrer Umsetzung unterscheiden:

Mit dem Vorschlag werden die in der Folgenabschätzung geplanten Maßnahmen zu mineralischen Abfällen direkt in die Verordnung aufgenommen und nicht durch eine gezielte Änderung der Bergbauabfallrichtlinie, um sicherzustellen, dass sie früher und direkter gelten. 

Die in der Folgenabschätzung als Empfehlung der Kommission genannten Maßnahmen zur verstärkten Sammlung von Elektronikabfällen und anderen Produkten und Bestandteilen mit hohem Anteil kritischer Rohstoffe sollen direkt in die Verordnung aufgenommen werden. Diese Empfehlung soll wie geplant in der begleitenden Mitteilung zusammen mit einer Liste weiterer Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft bekannt gegeben werden. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt Leitlinien für die Durchführung der gemäß der Verordnung erforderlichen Maßnahmen an die Hand zu geben. 

Die bevorzugte Option in der Folgenabschätzung umfasste Maßnahmen, wonach Angaben zur Nachhaltigkeit auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen, aber ohne Bezugnahme auf Angaben zur Nachhaltigkeit umgesetzt werden müssen. Diese Angaben unterliegen, wie in der Initiative der Kommission zu Umweltaussagen angekündigt, horizontalen Rechtsvorschriften. Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, die es der Kommission ermöglicht, Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit von Projekten im Bereich kritischer Rohstoffe anzuerkennen. Die Teilnahme an einem dieser Systeme wird den Projektträgern eine klare und effiziente Art und Weise bieten, die Einhaltung des Kriteriums der Nachhaltigkeit als strategisches Projekt nachzuweisen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag sieht keinen erheblichen zusätzlichen Regelungsaufwand vor. 

Die Verwaltungskosten für Unternehmen, die unmittelbar mit dieser Verordnung verbunden sind, sind begrenzt. Sie beziehen sich zunächst auf die Berichtspflichten für eine begrenzte Anzahl großer Unternehmen, die in der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe tätig sind, wobei die Berichterstattung für andere Unternehmen freiwillig bleibt. Die entstandenen Kosten dürften für dieselben Unternehmen ausgeglichen werden, die unter bestimmten Bedingungen (z. B. wenn ihre Projekte als strategisch eingestuft werden) von Effizienzgewinnen durch gestraffte Genehmigungspflichten profitieren werden. Einer begrenzten Zahl großer Unternehmen, die strategische Technologien mit strategischen Rohstoffen herstellen, entstehen ebenfalls Kosten für die Durchführung eines Audits.

Kosten im Zusammenhang mit den Studien, die zur Berechnung des zugrunde liegenden ökologischen Fußabdrucks erforderlich sind, sind ebenfalls Verwaltungskosten, die in der Verordnung berücksichtigt werden und durch andere Initiativen ausgeglichen werden müssten.  

In der Kostenabschätzung werden auch die Kosten für die Meldung weiterer Informationen für bestehende Bergbaustandorte geschätzt. Da das durch diese Informationen gewonnene Wissen über Abfallströme durch die Verwertung wahrscheinlich zu weiteren wirtschaftlichen Aktivitäten führen wird, dürften diese Kosten ausgeglichen werden.

Für die Mitgliedstaaten werden die Kosten wahrscheinlich höher sein. Die Verordnung wird jedoch auch zu größeren Synergien und geringeren Überschneidungen bei den Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Dies dürfte durch eine bessere Koordinierung, z. B. bei der Überwachung und den strategischen Vorräten, zu möglichen Einsparungen führen. Im Rahmen der Initiative werden keine Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erwartet. 

Grundrechte

Im Vorschlag ist vorgesehen, dass die geförderten strategischen Projekte nachhaltig durchgeführt werden. Nachhaltige Durchführung bedeutet, dass die Projekte nicht nur ökologisch nachhaltig sein müssen, sondern auch die Menschenrechte, die in internationalen Instrumenten, Leitlinien und Grundsätzen festgelegt sind, achten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission. Konkret werden bei vollständiger Durchführung bis zu 33 Vollzeitäquivalente pro Jahr benötigt, um die Verordnung und die damit verbundenen delegierten Rechtsakte im Zeitraum 2024-2027 des mehrjährigen Finanzrahmens der EU umzusetzen. 

Zusätzlich zu den 3,2 Mio. EUR, die unter Rubrik 1 für die Durchführung einer Reihe von Studien veranschlagt wurden, die für die Durchführung der Verordnung erforderlich sind, sind für die bestehenden Haushaltslinien Mittelbindungen in Höhe von 14,969 Mio EUR in Rubrik 7 (Verwaltungsausgaben) erforderlich. Die neuen Mittelbindungen werden aus den bestehenden Haushaltsmitteln der einschlägigen Programme finanziert. Die Auswirkungen auf den Haushalt bestehen in erster Linie in der Durchführung der Arbeiten, die vorgesehen sind, um 

Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, einschließlich: 

Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Durchführung von strategischen Projekten und der jährlicher Berichterstattung darüber; allgemeine Explorationsprogramme; Risikovorsorge der Unternehmen; Angabe, welche Altprodukte und Abfallströme relevante Mengen kritischer Rohstoffe enthalten und 

delegierte Rechtsakte im Zusammenhang mit der Definition kritischer und strategischer Rohstoffe; Rezyklatanteil von Produkten, die Dauermagnete enthalten; Zollcodes für Erzeugnisse, die Dauermagnete enthalten; die Berechnungs- und Prüfvorschriften und die Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck;  

die Sekretariatsgeschäfte des Europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe zu führen; 

die Verwaltung der Studien und Verträge zu übernehmen; 

Überwachungs-, Datenerhebungs- und Risikobewertungsaufgaben durchzuführen, insbesondere in Bezug auf: Marktüberwachung und Berichterstattung über kritische und strategische Rohstoffe und die Bewertung ihrer Kritikalität; 

die Informationen der Mitgliedstaaten zu koordinieren; 

die Durchsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Maßnahmen zu mineralischen Abfällen, sicherzustellen; 

die Eignung der Methode des ökologischen Fußabdrucks zu bewerten, Berechnungsmethoden zu entwickeln und die Anwendung der Maßnahmen zu überwachen; 

Maßnahmen zur Normung durchzusetzen und Normungsaufträge auszuarbeiten; 

die nationalen Explorationstätigkeiten zu koordinieren; 

die Informationen der Mitgliedstaaten über strategische Vorräte und die Ausarbeitung von Leitlinien, soweit möglich, zu koordinieren; 

die strategischen Projekte kontinuierlich zu unterstützen und Bericht zu erstatten, insbesondere in Bezug auf Genehmigungsverfahren, und den Auswahlprozess zu unterstützen. 

Was den Personalbedarf betrifft, so hat die Kommission sorgfältig geprüft, wie die Arbeit zwischen den Generaldirektionen aufgeteilt, nach Möglichkeit Personal umverteilt und wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie für bereichsübergreifende Aufgaben ausgelagert werden kann. Es liegt jedoch nach wie vor auf der Hand, dass die ehrgeizigen Ziele der Maßnahmen und die zunehmende Bedeutung kritischer Rohstoffe einen strukturierten Ansatz erfordern, um die Handlungsfähigkeit der EU in diesem Bereich auszubauen. 

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Vorschlags die Kohärenz, die Ergebnisse, die Auswirkungen, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität bewerten. 

Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen in einem Bericht vorgestellt, der veröffentlicht wird. 

Zur Durchführung der Bewertung stellen der Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe, die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf deren Ersuchen Informationen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung des Richtwerts für die EU-Kapazitäten entlang der Wertschöpfungskette und über die Wirksamkeit der Überwachungstätigkeiten.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I der Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen und die Begriffsbestimmungen. In der Verordnung heißt es, dass das allgemeine Ziel darin besteht, den Zugang der EU zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu gewährleisten, indem vier spezifische Ziele verfolgt werden: Stärkung der Kapazitäten der EU entlang der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette, Diversifizierung der Rohstoffeinfuhren der EU, Verbesserung der Überwachungs- und Risikominderungskapazitäten und Gewährleistung eines gut funktionierenden Binnenmarkts bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe. Es werden Richtwerte festgelegt, um die Fortschritte bei den ersten beiden hier beschriebenen Zielen zu messen. 

Kapitel II enthält Listen kritischer und strategischer Rohstoffe, die mindestens alle vier Jahre anhand der in den Anhängen I und II beschriebenen Methoden zu überprüfen sind. Mit diesen Listen wird der Anwendungsbereich der verschiedenen Maßnahmen festgelegt. 

Die Kommission bewertet mehr als 80 Rohstoffe, die in der EU-Wirtschaft verwendet werden, im Hinblick auf ihr Versorgungsrisiko und ihre wirtschaftliche Bedeutung auf der Grundlage von Durchschnittsdaten für den letzten abgeschlossenen Fünfjahreszeitraum. Das Versorgungsrisiko wird bestimmt durch die globale und die EU-weite Angebotskonzentration, die Abhängigkeit der EU von Einfuhren, den Einsatz von Sekundärrohstoffen und die technische Substituierbarkeit. Die wirtschaftliche Bedeutung wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substituierbarkeit anhand des Anteils der Verwendung in den NACE-Sektoren (zweistellige Ebene) und ihrer Wertschöpfung berechnet. Die Rohstoffe, die die Schwellenwerte überschreiten, sind sogenannte kritische Rohstoffe.

Mit dieser allgemein anerkannten Methodik werden die Herausforderungen in den Lieferketten in der gesamten EU-Wirtschaft ermittelt. Allerdings ist ein ergänzender Ansatz erforderlich, um eine dynamischere Perspektive in Bezug auf die erwartete weltweite Nachfrage- und Angebotsentwicklung zu gewährleisten. Es sollte ermittelt werden, welche Rohstoffe benötigt werden, um den grünen und den digitalen Wandel und die Ziele der EU in den Bereichen Verteidigung und Luft- und Raumfahrt zu erreichen, und künftige Herausforderungen und wesentliche Abhängigkeiten bei der Versorgung mit diesen Rohstoffen sollten analysiert werden.

Alle Rohstoffe, die im Rahmen der Bewertung ihrer Kritikalität geprüft werden, werden entsprechend ihrem Einsatz in und ihrer Bedeutung für die Technologien erfasst, die den gleichzeitigen grünen und digitalen Wandel sowie Ziele in den Bereichen Verteidigung und Luft- und Raumfahrt unterstützen. Zur Durchführung dieses qualitativen Scopings stützte sich die Analyse auf die „Materials Dependencies for Dual-Use Technologies Relevant to Europe’s Defense Sector“ 22 (Abhängigkeiten von Rohstoffen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die für den europäischen Verteidigungssektor relevant sind) von 2019, die „Critical Raw Materials for Strategic Technologies and Sectors – a Foresight Study“ 23 (Zukunftsstudie über kritische Rohstoffe für strategische Technologien und Sektoren), die „Study on the resilience of critical supply chains for energy security and clean energy transition during and after the COVID-19 crisis“ 24 (Studie über die Widerstandsfähigkeit von für die Energiesicherheit und die Energiewende kritischen Versorgungsketten während und nach der COVID-19-Krise) von 2020 und die „Supply Chain Analysis and Material Demand Forecast in Strategic Technologies and Sectors in the EU – A Foresight Study“ 25 (Zukunftsstudie zur Analyse der Versorgungskette und Vorhersage der Nachfragen nach Rohstoffen in strategischen Technologien und Sektoren in der EU) von 2023. Bei dieser Analyse werden auch die Arbeiten einschlägiger internationaler Organisationen wie der IEA 26 , der OECD 27 und anderer Datenquellen berücksichtigt.

Ist der Rohstoff für eine Technologie von großer Bedeutung, so werden auf der Grundlage eines semi-quantitativen Ansatzes gemäß Anhang 1 dieser Verordnung zusätzliche Faktoren berücksichtigt. Um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß eine Versorgungslücke besteht, werden – soweit verlässlich und verfügbar – Nachfrageprognosen bis 2030 und darüber hinaus erstellt und die prognostizierte Nachfrage mit dem derzeitigen Angebot verglichen, sowohl für die EU als auch weltweit. Um beurteilen zu können, wie die Produktion des Rohstoffs auf Marktsignale reagieren könnte, werden die bekannten Reserven mit dem derzeitigen weltweiten Produktionsvolumen des Rohstoffs verglichen. Darüber hinaus wird das weltweite Produktionsvolumen logarithmisch quantifiziert, da große Produktionsvolumina schwieriger zu expandieren sind. Aufgrund dieser Überlegungen wird die Liste der strategischen Rohstoffe in Anhang 1 vorgeschlagen.

Kapitel III bildet den Rahmen zur Stärkung der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe der EU durch Auswahl und Durchführung strategischer Projekte, die für gestraffte Genehmigungsverfahren und einen erleichterten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht kommen, was auch durch eine bessere Koordinierung verbessert wird.  

Abschnitt 1 enthält die Regeln für die Auswahl und Durchführung strategischer Projekte, einschließlich der Kriterien für die Anerkennung als strategisches Projekt, der Verfahren für ihre Anerkennung und Durchführung.

Abschnitt 2 enthält gestraffte Genehmigungsverfahren für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen und insbesondere für strategische Projekte.

Abschnitt 3 zielt darauf ab, grundlegende Voraussetzungen für strategische Projekte zu schaffen, einschließlich der Unterstützung durch die Mitgliedstaaten zur Beschleunigung ihrer Durchführung, der Koordinierung der finanziellen Unterstützung und der Erleichterung von Abnahmevereinbarungen.

Abschnitt 4 enthält Bestimmungen zur Entwicklung allgemeiner Explorationsprogramme in Europa, um die Entwicklung von Explorations- und Gewinnungsprojekten zu erleichtern.

In Kapitel IV wird ein Mechanismus für die koordinierte Überwachung der Lieferketten für kritische Rohstoffe entwickelt und es werden Maßnahmen zur Minderung von Versorgungsrisiken vorgeschlagen. Es wird ein Rahmen für die systematische Überwachung der Risiken für die Versorgung mit kritischen Rohstoffen auf den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungsketten festgelegt. Außerdem wird ein Rahmen für die Risikominderung geschaffen, indem strategische Vorräte an strategischen Rohstoffen koordiniert werden, große Einführer und Erzeuger verpflichtet werden, ihre Lieferketten regelmäßig zu prüfen, und die gemeinsame Beschaffung strategischer Rohstoffe erleichtert wird.  

Kapitel V enthält Bestimmungen zur Entwicklung der Kreislauffähigkeit der Märkte für kritische Rohstoffe und zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe. 

Abschnitt 1 enthält Vorschriften für die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft zu erlassen und umzusetzen, insbesondere in Bezug auf Abfallströme mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe, und für die Mitgliedstaaten und die Betreiber von Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen, das Potenzial zur Verwertung kritischer Rohstoffe aus Anlagen für mineralische Abfälle zu bewerten.  Außerdem wird die Kreislauffähigkeit von Dauermagneten verbessert, indem Informationen über Art und Zusammensetzung der in Produkten enthaltenen Dauermagnete sowie über ihren Gehalt an rezyklierten kritischen Rohstoffen verlangt werden. Nach einer entsprechenden Bewertung ist die Einführung von Mindestschwellenwerten für den Rezyklatanteil vorgesehen.

Abschnitt 2 enthält Vorschriften für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe durch die Kommission. Darin enthalten sind auch Bestimmungen über die Angabe des ökologischen Fußabdrucks oder kritischer Rohstoffe, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

Abschnitt 3 enthält Vorschriften zum freien Verkehr, zur Konformität und zur Marktüberwachung in Bezug auf Produkte, die Dauermagnete und kritische Rohstoffe enthalten, für die der ökologische Fußabdruck angegeben werden muss.

Kapitel VI bietet einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei strategischen Partnerschaften mit Drittländern in Bezug auf Rohstoffe und für größere Synergien zwischen strategischen Partnerschaften und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Drittländern.

Mit Kapitel VII wird ein Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe eingerichtet, der sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss berät die Kommission und unterstützt die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, um die Durchführung dieser Verordnung zu fördern. 

Die Kapitel VIII und IX umfassen Artikel über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie über Änderungen an anderen Rechtsvorschriften. 

Kapitel X enthält Artikel über Sanktionen, die Überwachung der Fortschritte und die Durchführung einer Bewertung der Verordnung. Außerdem wird eine gemeinsame Berichterstattung für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit verschiedenen Maßnahmen eingeführt, und es enthält einen Artikel, mit dem sichergestellt wird, dass vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden, einheitlich behandelt werden. 

Anhang I enthält die Liste der strategischen Rohstoffe und die Methode zu ihrer Auswahl. 

Anhang II enthält die Liste der kritischen Rohstoffe und die Methode zu ihrer Auswahl. 

Anhang III enthält Elemente, die bei der Bewertung der Übereinstimmung eines Rohstoffprojekts mit den Kriterien für die Anerkennung als strategisches Projekt zu berücksichtigen sind. 

In Anhang IV sind die Kriterien festgelegt, die ein anerkanntes Zertifizierungssystem erfüllen muss. 

Anhang V enthält die Elemente, die bei der Festlegung von Berechnungs- und Prüfvorschriften für den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe zu berücksichtigen sind.  

Anhang VI enthält eine Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur und Warenbezeichnungen, die den Produkten entsprechen, für die die Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets gelten.  

2023/0079 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 28 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Zugang zu Rohstoffen ist für die Wirtschaft der Union und das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich. Es gibt eine Reihe nichtenergetischer, nichtlandwirtschaftlicher Rohstoffe, die aufgrund ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung und ihres hohen Versorgungsrisikos, das häufig durch eine hohe Konzentration des Angebots aus einigen wenigen Drittländern verursacht wird, als kritisch angesehen werden. Angesichts der Schlüsselrolle, die viele dieser kritischen Rohstoffe bei der Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels spielen, und angesichts ihrer Verwendung für Verteidigungs- und Weltraumanwendungen wird die Nachfrage in den kommenden Jahrzehnten exponentiell zunehmen. Gleichzeitig steigt das Risiko von Versorgungsunterbrechungen vor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Spannungen und des Ressourcenwettbewerbs. Wenn die Nachfrage nach kritischen Rohstoffen nicht ordnungsgemäß gesteuert wird, könnte sich dies negativ auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken. Angesichts dieser Entwicklungen müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu gewährleisten, um die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Union und ihre offene strategische Autonomie zu wahren. 

(2)Angesichts der Komplexität und des länderübergreifenden Charakters der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe bergen unkoordinierte nationale Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen ein hohes Potenzial für Wettbewerbsverzerrungen und eine Fragmentierung des Binnenmarkts. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollte daher ein gemeinsamer Unionsrahmen geschaffen werden, um dieser zentralen Herausforderung gemeinsam zu begegnen.    

(3)Erstens sollte dieser Rahmen, um den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen wirksam zu gewährleisten, Maßnahmen zur Verringerung der zunehmenden Versorgungsrisiken der Union umfassen, indem die Kapazitäten der Union auf allen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe, einschließlich Gewinnung, Verarbeitung und Recycling, in Richtung der für jeden strategischen Rohstoff festgelegten Richtwerte gestärkt werden. Zweitens sollte der Rahmen angesichts der Tatsache, dass die Union weiterhin auf Einfuhren angewiesen sein wird, Maßnahmen zur stärkeren Diversifizierung der externen Versorgung mit strategischen Rohstoffen umfassen. Drittens sind Maßnahmen erforderlich, um die Fähigkeit der Union zur Überwachung und Minderung bestehender und künftiger Versorgungsrisiken zu stärken. Viertens sollte der Rahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Kreislaufprinzips und der Nachhaltigkeit der in der Union verbrauchten kritischen Rohstoffe enthalten. 

(4)Um sicherzustellen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen auf die wichtigsten Rohstoffe konzentrieren, sollten eine Liste strategischer Rohstoffe und eine Liste kritischer Rohstoffe erstellt werden. Diese Listen sollten auch dazu dienen, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu lenken und zu koordinieren, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen. Die Liste der strategischen Rohstoffe sollte Rohstoffe enthalten, die unter Berücksichtigung ihrer Verwendung in strategischen Technologien, die dem grünen und dem digitalen Wandel zugrunde liegen, oder für Verteidigungs- oder Weltraumanwendungen von hoher strategischer Bedeutung sind, die durch eine potenziell erhebliche Lücke zwischen dem weltweiten Angebot und der prognostizierten Nachfrage gekennzeichnet sind und bei denen ein Produktionsanstieg relativ schwierig ist, beispielsweise aufgrund langer Vorlaufzeiten für neue Projekte zur Erhöhung der Versorgungskapazität. Um möglichen technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen, sollte die Liste der strategischen Rohstoffe regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen um den Ausbau der Kapazitäten der Union entlang der Wertschöpfungskette, die Stärkung der Fähigkeit der Union zur Überwachung und Minderung von Versorgungsrisiken und eine stärkere Diversifizierung der Versorgung auf die Rohstoffe ausgerichtet sind, für die sie am dringendsten benötigt werden, sollten die einschlägigen Maßnahmen nur für die Liste der strategischen Rohstoffe gelten.

(5) Die Liste der kritischen Rohstoffe sollte alle strategischen Rohstoffe sowie alle anderen Rohstoffe enthalten, die für die gesamte Wirtschaft der Union von großer Bedeutung sind und bei denen ein hohes Risiko einer Versorgungsunterbrechung besteht. Um möglichen technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen, sollte die Kommission in Fortführung der derzeitigen Praxis regelmäßig eine Bewertung auf der Grundlage von Daten über Produktion, Handel, Anwendungen, Recycling und Substitution für ein breites von Rohstoffen vornehmen, die die Entwicklung der wirtschaftlichen Bedeutung und des mit diesen Rohstoffen verbundenen Versorgungsrisikos widerspiegeln. Die Liste der kritischen Rohstoffe sollte diejenigen Rohstoffe umfassen, die die Schwellenwerte sowohl für die wirtschaftliche Bedeutung als auch für das Versorgungsrisiko erreichen oder überschreiten, ohne dass die betreffenden Rohstoffe nach ihrer Kritikalität eingestuft werden. Diese Bewertung sollte auf dem Durchschnitt der neuesten verfügbaren Daten über einen Zeitraum von fünf Jahren beruhen. Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf eine einzige Anlaufstelle für Genehmigung, Planung, Exploration, Überwachung, Kreislauffähigkeit und Nachhaltigkeit sollten für alle kritischen Rohstoffe gelten.  

(6)Um die Kapazitäten der Union entlang der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe zu stärken, sollten Benchmarks festgelegt werden, um die Anstrengungen zu lenken und die Fortschritte zu verfolgen. Ziel sollte es sein, die Kapazitäten für jeden strategischen Rohstoff auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette zu erhöhen und gleichzeitig die allgemeinen Kapazitätsrichtwerte für die Gewinnung, die Verarbeitung und das Recycling strategischer Rohstoffe zu erreichen. Erstens sollte die Union ihre eigenen geologischen Ressourcen strategischer Rohstoffe stärker nutzen und Kapazitäten aufbauen, damit sie die Rohstoffe gewinnen kann, die für die Produktion von mindestens 10 % des Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen benötigt werden. Da die Gewinnungskapazität in hohem Maße von der Verfügbarkeit geologischer Ressourcen der Union abhängt, hängt die Erreichung dieses Richtwerts von dieser Verfügbarkeit ab. Zweitens sollte die Union ihre Verarbeitungskapazität entlang der Wertschöpfungskette erhöhen und in der Lage sein, mindestens 40 % ihres jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen zu erzeugen, um eine vollständige Wertschöpfungskette aufzubauen und Engpässe auf Zwischenstufen zu vermeiden. Drittens wird erwartet, dass in den kommenden Jahrzehnten ein wachsender Anteil des Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union durch Sekundärrohstoffe gedeckt werden kann, was sowohl die Sicherheit als auch die Nachhaltigkeit der Rohstoffversorgung der Union verbessern würde. Daher sollte die Recyclingkapazität der Union in der Lage sein, mindestens 15 % des jährlichen Verbrauchs strategischer Rohstoffe in der Union zu erzeugen. Diese Richtwerte beziehen sich auf den Zeithorizont 2030 im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und den durch sie unterstützten Digitalzielen im Rahmen der digitalen Dekade 30 . Darüber hinaus werden hochwertige Arbeitsplätze, einschließlich Kompetenzentwicklung und Arbeitsplatzwechsel, den Risiken auf dem sektoralen Arbeitsmarkt entgegenwirken und dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern.

(7)Bei einigen Rohstoffen ist die Union bei der Versorgung fast vollständig von einem einzigen Land abhängig. Solche Abhängigkeiten bergen ein hohes Risiko von Versorgungsunterbrechungen. Um ein solches potenzielles Risiko zu begrenzen und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Union zu erhöhen, sollten Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass sie bis 2030 nicht mehr als 65 % ihrer Versorgung mit strategischen Rohstoffen, unverarbeiteten Rohstoffen und in jeder Phase der Verarbeitung, von einem einzigen Drittland abhängig macht, wobei jedoch Ländern, mit denen die Union strategische Partnerschaften eingegangen ist, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, was zu größeren Versorgungssicherheiten führt.

(8)Es ist notwendig, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung strategischer Projekte zur Gewinnung, Verarbeitung oder zum Recycling strategischer Rohstoffe in der Union zu ergreifen, die zusammen mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten dazu beitragen sollten, die Kapazitäten zur Erreichung der Richtwerte zu erhöhen. Andere Maßnahmen, insbesondere zur Exploration oder Kreislauffähigkeit, sollten ebenfalls zur Stärkung der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und somit zur Erreichung der Richtwerte beitragen. Um sicherzustellen, dass die Richtwerte rechtzeitig erreicht werden, sollte die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) die Fortschritte bei der Erreichung der Richtwerte verfolgen und darüber Bericht erstatten. Für den Fall, dass die gemeldeten Fortschritte bei der Erreichung der Richtwerte im Allgemeinen unzureichend sind, sollte die Kommission die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit zusätzlicher Maßnahmen bewerten. Mangelnde Fortschritte nur bei einem einzigen oder wenigen strategischen Rohstoffen sollten grundsätzlich nicht dazu führen, dass zusätzliche Anstrengungen der Union erforderlich sind. 

(9)Um Kapazitäten in der Union aufzubauen, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses strategische Projekte in der Union ermitteln, die beabsichtigen, in der Gewinnung, der Verarbeitung oder dem Recycling strategischer Rohstoffe tätig zu werden. Eine wirksame Unterstützung strategischer Projekte hat das Potenzial, den Zugang zu Rohstoffen für nachgelagerte Sektoren zu verbessern, wirtschaftliche Chancen entlang der Wertschöpfungskette, auch für KMU, zu schaffen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Um die Entwicklung strategischer Projekte in der gesamten Union sicherzustellen, sollten solche Projekte daher von gestrafften und vorhersehbaren Genehmigungsverfahren und Unterstützung beim Zugang zu Finanzmitteln profitieren.  Um die Unterstützung gezielt auszurichten und ihren Mehrwert sicherzustellen, sollten Projekte vor der Gewährung einer solchen Unterstützung anhand einer Reihe von Kriterien bewertet werden. Strategische Projekte in der Union sollten die Versorgungssicherheit der Union für strategische Rohstoffe stärken, eine ausreichende technische Durchführbarkeit aufweisen und auf ökologisch und sozial nachhaltige Weise durchgeführt werden. Sie sollten auch grenzüberschreitende Vorteile bieten, die über den betreffenden Mitgliedstaat hinausgehen. Bewertet die Kommission diese Kriterien als erfüllt, sollte sie die Anerkennung als strategisches Projekt in einem Beschluss veröffentlichen. Da eine rasche Anerkennung von entscheidender Bedeutung ist, um die Versorgungssicherheit der Union wirksam zu unterstützen, sollte das Bewertungsverfahren einfach und nicht übermäßig aufwendig sein.

(10)Um die Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen zu diversifizieren, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses strategische Projekte in Drittländern ermitteln, die beabsichtigen, in der Gewinnung, der Verarbeitung oder dem Recycling strategischer Rohstoffe tätig zu werden. Um sicherzustellen, dass solche strategischen Projekte wirksam umgesetzt werden, sollten sie von einem verbesserten Zugang zu Finanzmitteln profitieren. Um ihren Mehrwert zu gewährleisten, sollten die Projekte anhand einer Reihe von Kriterien bewertet werden. Wie Projekte in der Union sollten auch strategische Projekte in Drittländern die Versorgungssicherheit der Union für strategische Rohstoffe stärken, eine ausreichende technische Durchführbarkeit aufweisen und nachhaltig umgesetzt werden. Bei Projekten in Schwellen- und Entwicklungsländern sollte das Projekt für die Union und das betreffende Drittland von beiderseitigem Nutzen sein und einen Mehrwert in diesem Land erbringen, wobei auch seine Kohärenz mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union zu berücksichtigen ist. Ein solcher Wert kann aus dem Beitrag des Projekts zu mehr als einer Stufe der Wertschöpfungskette sowie aus der Schaffung eines umfassenderen wirtschaftlichen und sozialen Nutzens durch das Projekt, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen im Einklang mit internationalen Standards, abgeleitet werden. Bewertet die Kommission diese Kriterien als erfüllt, sollte sie die Anerkennung als strategisches Projekt in einem Beschluss veröffentlichen.

(11)Um die Nachhaltigkeit einer erhöhten Rohstoffproduktion zu gewährleisten, sollten neue Rohstoffprojekte nachhaltig durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die im Rahmen dieser Verordnung geförderten strategischen Projekte unter Berücksichtigung internationaler Instrumente bewertet werden, die alle Aspekte der Nachhaltigkeit abdecken, die in den EU-Grundsätzen für nachhaltige Rohstoffe 31 hervorgehoben werden, einschließlich der Gewährleistung des Umweltschutzes, sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschenrechte wie der Rechte der Frau, und transparenter Geschäftspraktiken. Die Projekte sollten auch ein Engagement nach Treu und Glauben sowie umfassende und sinnvolle Konsultationen mit lokalen Gemeinschaften, auch mit indigenen Völkern, gewährleisten. Um Projektträgern eine klare und effiziente Art und Weise zur Einhaltung dieses Kriteriums zu bieten, sollte die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, internationaler Normen, Leitlinien und Grundsätze oder die Teilnahme an einem nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystem als ausreichend angesehen werden.

(12)Jeder Projektträger eines strategischen Rohstoffprojekts sollte bei der Kommission die Anerkennung seines Projekts als strategisches Projekt beantragen können. Der Antrag sollte mehrere Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit den Kriterien enthalten. Um die soziale, ökologische und wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Durchführbarkeit des Projekts und das Vertrauensniveau in die Schätzungen besser bewerten zu können, sollte der Projektträger auch eine Klassifizierung des Projekts gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen vorlegen, und um eine objektive Validierung zu ermöglichen, sollte er diese Klassifikation mit einschlägigen Nachweisen untermauern. Außerdem sollte einem Antrag ein Zeitplan für das Projekt beigefügt werden, um abschätzen zu können, wann das Projekt zu den Richtwerten für die Inlandskapazität oder die Diversifizierung beitragen könnte. Da die öffentliche Akzeptanz von Bergbauprojekten für ihre wirksame Umsetzung von entscheidender Bedeutung ist, sollte der Projektträger auch einen Plan vorlegen, der Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Akzeptanz enthält. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Aufsichtsakteuren gelten. Der Projektträger sollte auch einen Wirtschaftsplan vorlegen, der Informationen über die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts und einen Überblick über bereits abgeschlossene Finanzierungs- und Abnahmevereinbarungen sowie Schätzungen zur potenziellen Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Bedarf des Projekts an qualifizierten Arbeitskräften, einschließlich Neuqualifizierung und berufliche Weiterbildung, enthält.

(13)Um eine wirksame und effiziente Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sollte die Kommission in der Lage sein, der Bearbeitung von Anträgen für Projekte im Zusammenhang mit bestimmten unterrepräsentierten Stufen der Wertschöpfungskette oder strategischen Rohstoffen Vorrang einzuräumen, damit die Union ausgewogene Fortschritte bei der Erreichung aller in dieser Verordnung enthaltenen Richtwerte für die Kapazität der Union erzielen kann.

(14)Da die Zusammenarbeit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein strategisches Projekt durchgeführt wird, erforderlich ist, um dessen wirksame Durchführung zu gewährleisten, sollte dieser Mitgliedstaat das Recht haben, Einwände gegen ein Projekt zu erheben und dadurch zu verhindern, dass ein Projekt gegen seinen Willen den Status eines strategischen Projekts erhält. In diesem Fall sollte der betreffende Mitgliedstaat seine Ablehnung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Kriterien begründen. Ebenso sollte die Union Projekten, die von einem Drittland gegen den Willen seiner Regierung durchgeführt werden, den Status eines strategischen Projekts nicht zuerkennen und daher davon absehen, wenn eine Regierung eines Drittlands Einwände erhebt.   

(15)Um einen Missbrauch der Anerkennung als strategisches Projekt zu verhindern, sollte die Kommission in der Lage sein, ihre ursprüngliche Entscheidung, ein Projekt als strategisch einzustufen, aufzuheben, wenn es die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die Anerkennung auf einem Antrag beruhte, der unrichtige Informationen enthielt. Bevor sie dies tun kann, sollte die Kommission den Ausschuss konsultieren und den Projektträger anhören.

(16)Angesichts ihrer Bedeutung für die Sicherung der Versorgung mit strategischen Rohstoffen sollten strategische Projekte als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden. Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei strategischen Rohstoffen ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des grünen und des digitalen Wandels sowie für die Widerstandsfähigkeit des Verteidigungs- und Weltraumsektors. Um zur Versorgungssicherheit bei strategischen Rohstoffen in der Union beizutragen, können die Mitgliedstaaten Unterstützung in nationalen Genehmigungsverfahren vorsehen, um die Durchführung strategischer Projekte im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschleunigen.

(17)Nationale Genehmigungsverfahren gewährleisten, dass Rohstoffprojekte sicher sind und den Umwelt-, Sozial- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. Das Umweltrecht der Union beinhaltet gemeinsame Bedingungen für das Verfahren und den Inhalt nationaler Genehmigungsverfahren, wodurch ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet und die nachhaltige Nutzung des Potenzials der Union entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe ermöglicht wird. Die Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts sollte daher unbeschadet der für die betreffenden Projekte geltenden Genehmigungsbedingungen gelten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 , der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 33 , der Richtlinie 2000/60/EG 34 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2010/75/EU 35 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2004/35/EG 36 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/147/EG 37 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/21/EG 38 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen.  

(18)Gleichzeitig untergraben die Unvorhersehbarkeit, die Komplexität und zuweilen übermäßig lange nationale Genehmigungsverfahren die Investitionssicherheit, die für die wirksame Entwicklung strategischer Rohstoffprojekte erforderlich ist. Um ihre wirksame Durchführung zu gewährleisten und zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten daher ein gestrafftes und berechenbares Genehmigungsverfahren für strategische Projekte anwenden. Zu diesem Zweck sollten strategische Projekte auf nationaler Ebene Vorrangstatus erhalten, um eine zügige administrative Bearbeitung sicherzustellen und sie in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren, die sie betreffen, mit hoher Dringlichkeit behandeln zu können. Diese Verordnung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, die Genehmigungen für andere Projekte in der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe, bei denen es sich nicht um strategische Projekte handelt, zu straffen. 

(19)Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union bei strategischen Rohstoffen und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und digitalen Wandel sollten strategische Projekte von der zuständigen Genehmigungsbehörde als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden. Strategische Projekte, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG 39 fallen, können genehmigt werden, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu dem Schluss kommt, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt diese Auswirkungen überwiegt, sofern alle in diesen Richtlinien festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Bei der Einzelfallprüfung sollte gegebenenfalls die geologische Besonderheit von Abbaustätten berücksichtigt werden, die die Standortentscheidungen einschränkt.

(20)Um die Komplexität zu verringern und die Effizienz und Transparenz des Genehmigungsverfahrens zu erhöhen, sollten Projektträger von Projekten für kritische Rohstoffe in der Lage sein, mit einer einzigen nationalen Behörde zu interagieren, die für die Vereinfachung und Koordinierung des gesamten Genehmigungsverfahrens zuständig ist, und im Falle strategischer Projekte innerhalb der geltenden Frist eine umfassende Entscheidung treffen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige nationale Behörde benennen. Wenn dies angesichts der internen Organisation eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sollten die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde unter denselben Bedingungen einer anderen Behörde übertragen werden können. Um die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ihrer zuständigen nationalen Behörde oder jeder in ihrem Namen handelnden Behörde ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stellen.

(21)Um Klarheit über den Genehmigungsstatus strategischer Projekte zu schaffen und die Wirksamkeit von möglichen missbräuchlichen Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen, ohne eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu untergraben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für strategische Projekte rechtzeitig beigelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass Antragsteller und Projektträger Zugang zu einem einfachen Streitbeilegungsverfahren haben und dass strategische Projekte in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit den Projekten dringend behandelt werden. 

(22)Die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, enthält allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, damit Bürger und Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne durch unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Die Informationsanforderungen und -verfahren, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 entsprechen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Projektträger eines strategischen Projekts im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 vollständig online auf alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zugreifen und diese abwickeln können. 

(23)Um Projektträgern und anderen Investoren die Sicherheit und Klarheit zu bieten, die erforderlich sind, um die Entwicklung strategischer Projekte voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit solchen Projekten die im Voraus festgelegte Frist nicht überschreitet. Bei strategischen Projekten, die nur die Verarbeitung oder das Recycling umfassen, sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens ein Jahr nicht überschreiten. Bei strategischen Projekten, die die Gewinnung umfassen, sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens jedoch unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der potenziellen Auswirkungen zwei Jahre nicht überschreiten. Um diese Fristen wirksam einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über ausreichende Ressourcen und Personal verfügen. Über das Instrument für technische Unterstützung unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Konzeption, Entwicklung und Durchführung von Reformen, einschließlich des Ausbaus der Verwaltungskapazitäten im Zusammenhang mit nationalen Genehmigungen.

(24)Die nach Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen und -genehmigungen, auch in Bezug auf Gewässer, Lebensräume und Vögel, sind integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens für ein Rohstoffprojekt und eine wesentliche Garantie, um sicherzustellen, dass negative Umweltauswirkungen vermieden oder minimiert werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Genehmigungsverfahren für strategische Projekte vorhersehbar und fristgerecht sind, sollte jegliches Potenzial zur Straffung der erforderlichen Bewertungen und Genehmigungen ausgeschöpft werden, ohne das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Bewertungen gebündelt werden, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, und es sollte sichergestellt werden, dass die Projektträger und die zuständigen Behörden den Umfang der gebündelten Bewertung ausdrücklich vereinbaren, bevor sie durchgeführt wird, um unnötige Folgemaßnahmen zu vermeiden. 

(25)Landnutzungskonflikte können Hindernisse für die Entwicklung von Projekten für kritische Rohstoffe schaffen. Gut konzipierte Pläne, einschließlich Raumordnungs- und Flächenwidmungsplänen, die dem Potenzial für die Durchführung von Projekten für kritische Rohstoffe Rechnung tragen und deren potenzielle Umweltauswirkungen bewertet werden, können dazu beitragen, ein Gleichgewicht zwischen öffentlichen Gütern und Interessen herzustellen, das Konfliktrisiko zu verringern und die nachhaltige Entwicklung von Rohstoffprojekten in der Union zu beschleunigen. Die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollten daher bei der Ausarbeitung einschlägiger Pläne die Aufnahme von Bestimmungen für Rohstoffprojekte in Erwägung ziehen. 

(26)Innerhalb der Union begegnen Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln. Die Märkte für kritische Rohstoffe sind häufig durch hohe Preisschwankungen, lange Vorlaufzeiten, hohe Konzentration und Undurchsichtigkeit gekennzeichnet. Darüber hinaus erfordert die Finanzierung des Sektors ein hohes Maß an Fachwissen, das bei den Finanzinstituten häufig nicht vorhanden ist. Um diese Faktoren zu überwinden und zu einer stabilen und zuverlässigen Versorgung mit strategischen Rohstoffen beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission beim Zugang zu Finanzmitteln und administrativer Unterstützung behilflich sein.

(27)Eine starke Wertschöpfungskette in Europa kann nur mit angemessenen finanziellen Mitteln aufgebaut werden. Die Kommission wird mit den Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU zusammenarbeiten, um Möglichkeiten auszuloten, die Investitionsförderung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/523 41 und in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Zielen auszuweiten. Die InvestEU-Beratungsplattform kann zum Aufbau einer Pipeline tragfähiger Projekte beitragen.

(28)Um die Grenzen der derzeit oft fragmentierten öffentlichen und privaten Investitionsanstrengungen zu überwinden, die Integration zu erleichtern und die Kapitalrendite zu erhöhen, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Förderbanken die bestehenden Finanzierungsprogramme auf Unionsebene und auf nationaler Ebene besser koordinieren und Synergien schaffen sowie für eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Industrie und wichtigen Akteuren des Privatsektors sorgen. Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Untergruppe des Ausschusses eingerichtet werden, der Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einschlägige öffentliche Finanzinstitute angehören. Diese Untergruppe sollte den individuellen Finanzierungsbedarf strategischer Projekte und deren bestehende Finanzierungsmöglichkeiten erörtern, um den Projektträgern einen Vorschlag dazu zu unterbreiten, wie sie am besten auf bestehende Finanzierungsmöglichkeiten zugreifen können. Bei der Erörterung und Abgabe von Empfehlungen für die Finanzierung strategischer Projekte in Drittländern sollte der Ausschuss insbesondere die Strategie „Global Gateway“ 42 berücksichtigen. 

(29)Private Investitionen von Unternehmen, Finanzinvestoren und Abnehmern sind von entscheidender Bedeutung. Reichen private Investitionen allein nicht aus, kann die wirksame Umsetzung von Projekten entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe eine öffentliche Unterstützung erfordern, z. B. in Form von Garantien, Darlehen oder Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen. Diese öffentliche Unterstützung kann eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Beihilfe muss einen Anreizeffekt haben sowie erforderlich, geeignet und angemessen sein. Die bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen, die kürzlich im Einklang mit den Zielen des grünen und des digitalen Wandels einer eingehenden Überarbeitung unterzogen wurden, bieten unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe.

(30)Die öffentliche Unterstützung wird genutzt, um bestimmte ermittelte Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

(31)Die schwankenden Preise für mehrere strategische Rohstoffe, die durch begrenzte Mittel zu ihrer Absicherung auf Terminmärkten noch verschärft werden, stellen ein Hindernis sowohl für Projektträger bei der Sicherung der Finanzierung für Projekte im Zusammenhang mit strategischen Rohstoffen als auch für nachgelagerte Verbraucher dar, die stabile und vorhersehbare Preise für wichtige Inputs sichern wollen. Um die Unsicherheit über die künftigen Preise für strategische Rohstoffe zu verringern, ist es notwendig, ein System einzurichten, das es sowohl den interessierten Abnehmern als auch den Trägern strategischer Projekte ermöglicht, ihre Kauf- oder Verkaufsangebote anzugeben und mit ihnen in Kontakt zu treten, wenn die jeweiligen Angebote möglicherweise miteinander vereinbar sind.

(32)Das vorhandene Wissen und die Kartierung des Rohstoffvorkommens in der Union wurden zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Versorgung mit kritischen Rohstoffen für die Entwicklung strategischer Technologien keine Priorität darstellte. Um Informationen über Vorkommen kritischer Rohstoffe zu gewinnen und zu aktualisieren, sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme für die allgemeine Exploration kritischer Rohstoffe aufstellen, die Maßnahmen wie die Kartierung von Mineralien, geochemische Kampagnen, geowissenschaftliche Erhebungen sowie die Aufbereitung bestehender geowissenschaftlicher Datensätze umfassen sollten. Die Ermittlung von Mineralvorkommen und die Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit ihrer Gewinnung sind mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Um dieses Risiko zu verringern und die Entwicklung von Gewinnungsprojekten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen ihres jeweiligen nationalen Explorationsprogramms gewonnenen Informationen, gegebenenfalls unter Verwendung des durch die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 43 geschaffenen Rahmens der Geodateninfrastruktur, öffentlich zugänglich machen. 

(33)Aus der Erdbeobachtung abgeleitete Weltraumdaten und -dienste können die Bemühungen um nachhaltige Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe unterstützen, indem sie einen kontinuierlichen Informationsfluss ermöglichen, der für Tätigkeiten wie die Überwachung und Verwaltung von Bergbaugebieten, die Bewertung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen oder die Exploration mineralischer Ressourcen von Nutzen sein könnte. Da die Erdbeobachtung auch Daten über entlegene und schwer zugängliche Gebiete liefern kann, sollten sie von den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Explorationsprogramme so weit wie möglich berücksichtigt werden.

(34)Obwohl die Stärkung der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in der Union erforderlich ist, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, werden die Lieferketten für kritische Rohstoffe global bleiben und externen Faktoren ausgesetzt sein. Jüngste oder noch andauernde Ereignisse, die von der COVID-19-Krise bis hin zur unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression gegen die Ukraine reichen, haben die Anfälligkeit einiger Lieferketten der Union für Unterbrechungen deutlich gemacht. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und die europäische Industrie Versorgungsunterbrechungen antizipieren und darauf vorbereitet sind, ihren Folgen standzuhalten, sollten Maßnahmen entwickelt werden, um die Überwachungskapazitäten zu erhöhen, strategische Vorräte zu koordinieren und die Bereitschaft der Unternehmen zu verbessern.

(35)Die Mitgliedstaaten verfügen nicht über die gleichen Kapazitäten in Bezug auf Risikobewusstsein und -vorsorge, und nicht alle Mitgliedstaaten haben spezielle Strukturen entwickelt, die die Lieferketten kritischer Rohstoffe überwachen und Unternehmen über potenzielle Risiken von Versorgungsunterbrechungen informieren können. Auch wenn einige Unternehmen in die Überwachung ihrer Lieferketten investiert haben, fehlen anderen die Kapazitäten dafür. Angesichts der globalen Dimension der Lieferketten kritischer Rohstoffe und ihrer Komplexität sollte die Kommission daher ein spezielles Monitoring-Dashboard entwickeln, das die Risiken der Versorgung mit kritischen Rohstoffen bewertet, und sicherstellen, dass die erhobenen Informationen für Behörden und private Akteure verfügbar sind, um so die Synergien zwischen den Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass die Wertschöpfungsketten der Union ausreichend auf mögliche Versorgungsunterbrechungen vorbereitet sind, sollte die Kommission Stresstests durchführen, um die Anfälligkeit der Lieferketten strategischer Rohstoffe und ihre Gefährdung durch Versorgungsrisiken zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten dazu beitragen, indem sie nach Möglichkeit solche Stresstests über ihre nationalen Versorgungs- und Informationsagenturen für kritische Rohstoffe durchführen. Der Ausschuss sollte die Koordinierung der Durchführung der Stresstests durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen. Wenn kein Mitgliedstaat in der Lage ist, einen vorgeschriebenen Stresstest für einen bestimmten strategischen Rohstoff durchzuführen, sollte die Kommission diesen selbst durchführen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse solcher Stresstests sollte die Kommission auch mögliche Strategien vorschlagen, die von den Behörden und privaten Akteuren zur Minderung von Versorgungsrisiken ergriffen werden können, z. B. die strategische Bevorratung oder die weitere Diversifizierung ihrer Versorgung. Um die für die Durchführung der Überwachungs- und Stresstests erforderlichen Informationen zu sammeln, sollte sich die Kommission mit der einschlägigen ständigen Untergruppe des Ausschusses abstimmen, und die Mitgliedstaaten sollten wichtige Marktteilnehmer ermitteln und überwachen, die für das Funktionieren der Wertschöpfungskette wichtig sind. Wenn kein Mitglied der ständigen Untergruppe in der Lage ist, einen vorgeschriebenen Stresstest für einen bestimmten strategischen Rohstoff durchzuführen, sollte die Kommission diesen selbst durchführen.

(36)Strategische Vorräte sind ein wichtiges Instrument zur Abfederung von Versorgungsunterbrechungen, insbesondere bei Rohstoffen. Obwohl das vorgeschlagene Notfallinstrument für den Binnenmarkt die mögliche Entwicklung solcher Vorräte im Falle der Aktivierung des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt ermöglicht, sind die Mitgliedstaaten und Unternehmen nicht verpflichtet, ihre strategischen Vorräte vor einer Versorgungsunterbrechung aufzubauen oder zu koordinieren. Darüber hinaus gibt es in der gesamten Europäischen Union keinen Koordinierungsmechanismus, der die Entwicklung einer gemeinsamen Bewertung und einer Analyse potenzieller Überschneidungen und Synergien ermöglicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission in einem ersten Schritt und unter Berücksichtigung des derzeitigen Mangels an einschlägigen Informationen Daten über ihre strategischen Vorräte übermitteln, unabhängig davon, ob sie von Behörden oder von Wirtschaftsteilnehmern im Namen der Mitgliedstaaten bewirtschaftet werden. Diese Daten sollten den Umfang der je strategischen Rohstoff verfügbaren Vorräte, die voraussichtlichen Vorräte und die für diese Vorräte geltenden Vorschriften und Verfahren umfassen. Jede Anfrage sollte verhältnismäßig sein, den Kosten und dem Aufwand, die für die Bereitstellung der Daten erforderlich sind, sowie ihren Auswirkungen auf die nationale Sicherheit Rechnung tragen und angemessene Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen festlegen. Informationen über die Vorräte der Wirtschaftsbeteiligten können in die Analyse aufgenommen werden, wenngleich es sich dabei nicht um ein Auskunftsersuchen handelt. Die Kommission sollte die Daten sicher verarbeiten und nur aggregierte Informationen veröffentlichen. In einem zweiten Schritt sollte die Kommission auf der Grundlage der eingeholten Informationen einen Entwurf für einen Richtwert für das, was als sicheres Niveau der Unionsvorräte angesehen werden sollte, ausarbeiten, wobei der jährliche Gesamtverbrauch der Union an den betreffenden strategischen Rohstoffen zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen bestehenden Vorräten und dem Gesamtniveau strategischer Vorräte für strategische Rohstoffe in der gesamten Union sollte der Ausschuss dann in der Lage sein, im Einvernehmen mit der Kommission unverbindliche Stellungnahmen zu der Frage abzugeben, wie die Konvergenz verbessert werden kann, und sie zum Aufbau ihrer strategischen Vorräte zu ermutigen. Dabei sollte der Ausschuss prüfen, ob Anreize für die Entwicklung strategischer Vorräte durch private Betreiber, die strategische Rohstoffe verwenden, aufrechterhalten werden müssen.

(37)Um eine weitere Koordinierung zu gewährleisten, sollte die Kommission im Vorfeld der Teilnahme der Mitgliedstaaten an internationalen Foren, in denen solche strategischen Vorräte erörtert werden können, für die notwendigen Konsultationen sorgen, insbesondere über die spezielle ständige Untergruppe des Ausschusses. Um die Komplementarität zwischen dem vorliegenden Vorschlag und anderen horizontalen oder themenspezifischen Instrumenten zu erhöhen, sollte die Kommission sicherstellen, dass die gesammelten und aggregierten Informationen an Überwachungs- oder Krisenmanagementmechanismen weitergegeben werden, wie die vorgeschlagene Beratungsgruppe des Notfallinstruments für den Binnenmarkt, das europäische Halbleitergremium des Chip-Gesetzes, das HERA-Board oder der Gesundheitskrisenstab.

(38)Um sicherzustellen, dass sie ausreichend auf Versorgungsunterbrechungen vorbereitet sind, sollten große Unternehmen, die strategische Technologien in der Union herstellen und strategische Rohstoffe verwenden, ihre Lieferketten prüfen und ihrem Verwaltungsrat entsprechend Bericht erstatten. Dadurch wird sichergestellt, dass sie den Versorgungsrisiken bei strategischen Rohstoffen Rechnung tragen und geeignete Abhilfestrategien entwickeln, um im Falle einer Versorgungsunterbrechung besser vorbereitet zu sein. Ebenso sollten die großen Unternehmen, die in diesen Anwendungsbereich fallen, regelmäßige Stresstests ihrer Lieferketten strategischer Rohstoffe durchführen, um sicherzustellen, dass sie alle verschiedenen Szenarien berücksichtigen, die sich im Falle einer Unterbrechung auf ihre Versorgung auswirken könnten. Diese Maßnahmen werden dazu führen, dass zusätzliche Überlegungen zu den Kosten potenzieller Versorgungsrisiken angestellt werden.

(39)Viele Märkte für strategische Rohstoffe sind nicht vollständig transparent und konzentrieren sich auf die Angebotsseite, was die Verhandlungsmacht der Verkäufer stärkt und die Preise für die Käufer erhöht. Um zu niedrigeren Preisen für in der Union niedergelassene Unternehmen beizutragen, sollte die Kommission ein System einrichten, mit dem die Nachfrage interessierter Käufer aggregiert werden kann. Bei der Entwicklung eines solchen Systems sollte die Kommission die Erfahrungen berücksichtigen, die bei ähnlichen Bemühungen, insbesondere bei der gemeinsamen Beschaffung von Gas gemäß der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates 44 , gesammelt wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sich ebenfalls an diesem System beteiligen können, um ihre strategischen Vorräte aufzubauen. Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Mechanismus sollten mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar sein.

(40)Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Überwachung und die strategischen Vorräte führen nicht zu einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ersetzen nicht die bestehenden Mechanismen. Die Anreize zur Überwachung und Risikovorsorge sollten mit den europäischen Instrumenten in Einklang stehen. Daher könnten Instrumente wie der Vorschlag für ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt, das darauf abzielt, Krisen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, zu antizipieren, abzumildern und auf sie zu reagieren, oder die Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates 45 über einen Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene weiterhin für kritische und strategische Rohstoffe im Falle einer Krise oder einer Bedrohung gelten, soweit diese Rohstoffe in den Anwendungsbereich solcher Instrumente fallen. Die Komplementarität und Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Kriseninstrumenten sollten durch den Informationsaustausch sichergestellt werden.

(41)Bei den wichtigsten kritischen Rohstoffen handelt es sich um Metalle, die grundsätzlich unendlich oft rezykliert werden können, wenn auch mit manchmal nachlassender Qualität. Dadurch bietet sich die Chance im Rahmen des grünen Wandels zu einer echten Kreislaufwirtschaft überzugehen. Nach einer anfänglichen Phase des raschen Anstiegs der Nachfrage nach kritischen Rohstoffen für neue Technologien, in der die erste Gewinnung und Verarbeitung noch die vorherrschende Quelle darstellen wird, dürfte das Recycling zunehmend an Bedeutung gewinnen und den Bedarf an erster Gewinnung und die damit verbundenen Auswirkungen verringern. Heute sind die Recyclingquoten der meisten kritischen Rohstoffe jedoch niedrig, und Recyclingsysteme und -technologien sind häufig nicht an die Besonderheiten dieser Rohstoffe angepasst. Daher müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die verschiedenen Faktoren, die das Kreislaufpotenzial behindern, anzugehen.

(42)Die Mitgliedstaaten behalten wichtige Zuständigkeiten im Bereich der Kreislaufwirtschaft, z. B. im Bereich der Abfallsammlung und -behandlung. Diese sollten genutzt werden, um die Sammel- und Recyclingquoten für Abfallströme mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe zu erhöhen, indem beispielsweise finanzielle Anreize wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme genutzt werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten auch als Käufer kritischer Rohstoffe und von Produkten, die diese enthalten, etwas bewirken, und nationale Forschungs- und Innovationsprogramme stellen erhebliche Ressourcen zur Verfügung, um den Wissens- und Technologiestand im Hinblick auf die Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe sowie die Materialeffizienz zu verbessern. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen fördern, indem sie die Verfügbarkeit von Informationen verbessern und rechtliche, wirtschaftliche und technische Hindernisse beseitigen. Eine mögliche Lösung, die die Mitgliedstaaten prüfen sollten, sind Mechanismen zur Risikoteilung zwischen den Betreibern und den Mitgliedstaaten, um die Verwertung aus geschlossenen Abfallentsorgungseinrichtungen zu fördern. 

(43)Die Union verfügt in vielen ihrer Regionen über ein Erbe der Rohstoffgewinnung und damit erheblicher Mengen an mineralischen Abfällen in stillgelegten Entsorgungseinrichtungen, die aufgrund ihrer erst kürzlich gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung im Allgemeinen nicht auf das Potenzial kritischer Rohstoffe untersucht wurden. Die Verwertung kritischer Rohstoffe aus Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle birgt das Potenzial, in historischen Bergbauregionen, die häufig von Deindustrialisierung und Niedergang betroffen sind, einen wirtschaftlichen Wert und Arbeitsplätze zu schaffen. Der Mangel an Aufmerksamkeit und Informationen über den Gehalt an kritischen Rohstoffen, insbesondere in stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, stellt ein wesentliches Hindernis für eine stärkere Nutzung des Potenzials kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen dar.

(44)Die Verwertung kritischer Rohstoffe aus Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle sollte Teil der Valorisierung der entsprechenden Entsorgungseinrichtungen sein. Die Richtlinie 2006/21/EG enthält hohe Anforderungen an den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bei der Abfallbewirtschaftung in der mineralgewinnenden Industrie. Diese hohen Anforderungen sollten beibehalten werden, es ist jedoch angezeigt, zusätzliche Maßnahmen festzulegen, um die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen zu maximieren.

(45)Die Betreiber bestehender und neuer Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle sollten eine vorläufige wirtschaftliche Bewertung der potenziellen Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen, die am Standort vorhanden sind, und aus der Entstehung solcher Abfälle durchführen. Im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 festgelegten Abfallhierarchie sollte die Entstehung von Abfällen, die kritische Rohstoffe enthalten, vorrangig vermieden werden, indem kritische Rohstoffe aus der gewonnenen Menge extrahiert werden, bevor sie zu Abfall werden. Bei der Ausarbeitung dieser Studie sollten die Betreiber die erforderlichen Informationen sammeln, einschließlich der Konzentrationen und Mengen kritischer Rohstoffe in den mineralischen Abfällen, und eine Bewertung mehrerer Optionen in Bezug auf Verfahren, Tätigkeiten oder Geschäftsvereinbarungen durchführen, die eine wirtschaftlich tragfähige Verwertung kritischer Rohstoffe ermöglichen könnten. Diese Verpflichtung ergänzt die in der Richtlinie 2006/21/EG und in den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung festgelegten Verpflichtungen und ist unmittelbar anwendbar. Bei der Umsetzung sollten die Betreiber und die zuständigen Behörden bestrebt sein, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten und Verfahren so weit wie möglich zu integrieren.

(46)Um dem derzeitigen Mangel an Informationen über das Potenzial von kritischen Rohstoffen in stillgelegten Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle entgegenzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union eine Datenbank einrichten, die alle für die Förderung der Verwertung relevanten Informationen enthält, insbesondere die Mengen und Konzentrationen kritischer Rohstoffe in der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle. Die Informationen sollten in benutzerfreundlicher und digitaler Form öffentlich zugänglich gemacht werden, um den Zugang zu detaillierteren, technischen Informationen zu ermöglichen. Um einen benutzerfreundlichen Zugang zu den Informationen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise eine Kontaktstelle einrichten, um einen intensiveren Austausch mit potenziellen Entwicklern von Projekten zur Verwertung kritischer Rohstoffe zu ermöglichen. Die Datenbank sollte so konzipiert sein, dass potenzielle Projektträger Entsorgungseinrichtungen mit einem hohen Potenzial für eine wirtschaftlich tragfähige Verwertung leicht erkennen können. Um die begrenzten Ressourcen zu bündeln, sollten die Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Informationen einen abgestuften Ansatz verfolgen und die anspruchsvolleren Schritte zur Sammlung von Informationen nur für die aussichtsreichsten Einrichtungen durchführen. Die Tätigkeiten zur Erhebung von Informationen sollten darauf abzielen, genaue und repräsentative Informationen über die Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle bereitzustellen und bestmögliche Hinweise auf das Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe zu erhalten.

(47)Dauermagnete sind in eine Vielzahl von Produkten eingebaut, wobei Windturbinen und Elektrofahrzeuge die wichtigsten und am schnellsten wachsenden Anwendungen sind, aber auch andere Produkte, darunter Magnetresonanztomografen, Industrieroboter, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, industrielle elektrische Pumpen, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger und Geschirrspüler enthalten erhebliche rückgewinnungswürdige Mengen. Die meisten Dauermagnete, insbesondere die leistungsstärksten Typen, enthalten kritische Rohstoffe wie Neodym, Praseodym, Dysprosium und Terbium, Bor, Samarium, Nickel oder Kobalt. Ihr Recycling ist möglich, wird aber heute in der Union nur in kleinem Maßstab oder im Rahmen von Forschungsprojekten durchgeführt. Dauermagnete sollten daher ein vorrangiges Produkt zur Steigerung der Kreislauffähigkeit sein. 

(48)Voraussetzung für ein wirksames Magnetrecycling ist, dass Recycler Zugang zu den erforderlichen Informationen über Menge, Art und chemische Zusammensetzung der Magnete in einem Produkt, deren Lage und Beschichtung, Klebstoffe und Zusatzstoffe sowie Informationen darüber haben, wie die Dauermagnete aus dem Produkt entfernt werden können. Damit das Recycling von Magneten wirtschaftlich sinnvoll ist, sollten Dauermagnete in Produkten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, im Laufe der Zeit immer mehr recycelte Rohstoffe enthalten. Während in einer ersten Stufe für Transparenz in Bezug auf den Rezyklatanteil gesorgt wird, sollte nach einer speziellen Bewertung des angemessenen Umfangs und der voraussichtlichen Auswirkungen ein Mindestgehalt an Rezyklatanteil festgelegt werden.

(49)Auf dem Unionsmarkt verkaufte kritische Rohstoffe werden oft hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer Produktions- und Lieferkette zertifiziert. Die Zertifizierung kann im Rahmen eines breiten Spektrums öffentlicher und privater Zertifizierungssysteme mit unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher Strenge erzielt werden, was zu Verwirrung hinsichtlich der Art und des Wahrheitsgehalts von Behauptungen über die relative Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe führen kann, die auf der Grundlage einer solchen Zertifizierung in der Union in Verkehr gebracht werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung von Zertifizierungssystemen zu erlassen, die als umfassend und vertrauenswürdig angesehen werden sollten, um den Behörden und Marktteilnehmern eine gemeinsame Grundlage für die Bewertung der Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe zu bieten. Anerkannt werden sollten nur Zertifizierungssysteme, die ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsaspekten abdecken, darunter Umweltschutz, Menschenrechte einschließlich Arbeitnehmerrechte und Transparenz von Unternehmen, und die Bestimmungen für die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung durch unabhängige Dritte enthalten. Um effiziente Verfahren zu gewährleisten, sollten Projektträger, die sich um die Anerkennung als strategische Projekte bewerben, die Möglichkeit haben, sich auf die Teilnahme an einem anerkannten System zu berufen, um nachzuweisen, dass ihr Projekt nachhaltig durchgeführt wird.

(50)Die Produktion kritischer Rohstoffe auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette hat Auswirkungen auf die Umwelt, sei es auf Klima, Wasser, Fauna oder Flora. Um solche Schäden zu begrenzen und Anreize für die Produktion nachhaltigerer kritischer Rohstoffe zu schaffen, sollte die Kommission ermächtigt werden, ein System für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe, einschließlich eines Überprüfungsverfahrens, zu entwickeln, um sicherzustellen, dass in der Union in Verkehr gebrachte kritische Rohstoffe Informationen über diesen Fußabdruck öffentlich ausweisen. Das System sollte auf wissenschaftlich fundierten Bewertungsmethoden und einschlägigen internationalen Standards im Bereich der Lebenszyklusanalyse beruhen. Die Anforderung, den ökologischen Fußabdruck eines Rohstoffs anzugeben, sollte nur gelten, wenn auf der Grundlage einer speziellen Bewertung festgestellt wurde, dass dies zu den Klima- und Umweltzielen der Union beitragen würde, indem die Beschaffung kritischer Rohstoffe mit einem geringeren ökologischen Fußabdruck erleichtert würde und die Handelsströme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Sobald die einschlägigen Berechnungsmethoden angenommen wurden, sollte die Kommission Leistungsklassen für kritische Rohstoffe entwickeln, damit potenzielle Käufer den relativen ökologischen Fußabdruck der verfügbaren Rohstoffe leicht vergleichen können und der Markt hin zu nachhaltigeren Rohstoffen gelenkt wird. Verkäufer kritischer Rohstoffe sollten sicherstellen, dass die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck ihren Kunden zur Verfügung steht. Transparenz in Bezug auf den relativen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, die in der Union in Verkehr gebracht werden, kann auch andere politische Maßnahmen auf Unionsebene und nationaler Ebene ermöglichen, z. B. Anreize oder Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, mit denen die Produktionkritischer Rohstoffe mit geringeren Umweltauswirkungen gefördert wird.

(51)Die Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks bilden eine maßgebliche Grundlage für die Entwicklung der Berechnungsregeln. Sie stützen sich auf wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden, die Entwicklungen auf internationaler Ebene berücksichtigen und Umweltauswirkungen, einschließlich des Klimawandels und Auswirkungen auf Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität, abdecken.

(52)Es sollte sichergestellt werden, dass verantwortungsvolle Wirtschaftsakteure die Konformität ihrer Produkte oder Rohstoffe mit den Anforderungen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Dauermagneten und der Erklärung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe bewerten, bevor sie diese in Verkehr bringen, und dass diese Anforderungen von den zuständigen nationalen Behörden wirksam durchgesetzt werden. Die Konformitäts- und Marktüberwachungsbestimmungen, die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 und die Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen: bitte fügen Sie einen Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ein] eingeführt wurden, wurden entwickelt, um dieser Herausforderung zu begegnen und sollten daher auch für diese Anforderungen gelten. Um eine optimale Nutzung der bestehenden Rahmenregelungen zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass bei Produkten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 einer Typgenehmigung unterliegen, die Einhaltung über das bestehende Typgenehmigungssystem durchgesetzt wird.

(53)Die Kommission sollte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, europäische Normen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung auszuarbeiten.

(54)Die Union hat mit Drittländern strategische Partnerschaften für Rohstoffe geschlossen, um den Aktionsplan 2020 für kritische Rohstoffe umzusetzen. Um die Versorgung zu diversifizieren, sollten diese Bemühungen fortgesetzt werden. Um einen kohärenten Rahmen für den Abschluss künftiger Partnerschaften zu entwickeln und zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen ihrer Interaktion im Ausschuss unter anderem erörtern, ob die bestehenden Partnerschaften die angestrebten Ziele erreichen, welche Prioritäten Drittländer für neue Partnerschaften haben, welchen Inhalt diese Partnerschaften haben und welche Kohärenz und potenziellen Synergien zwischen der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit den betreffenden Drittländern bestehen, und diese Themen koordinieren. Die Union sollte im Einklang mit ihrer Global-Gateway-Strategie, die zur Diversifizierung ihrer Rohstofflieferkette und zur Wertschöpfung bei der Produktion in diesen Ländern beiträgt, Partnerschaften anstreben, die für beide Seiten vorteilhaft sind.

(55)Um die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung strategischer Projekte und ihrer Finanzierung, Explorationsprogrammen, Überwachungskapazitäten oder strategischen Vorräten zu unterstützen und die Kommission angemessen zu beraten, sollte ein Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe eingerichtet werden. Der Ausschuss sollte sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzen und in der Lage sein, die Teilnahme anderer Parteien als Beobachter sicherzustellen. Um das für die Durchführung bestimmter Aufgaben erforderliche Fachwissen aufzubauen, sollte der Ausschuss ständige Untergruppen für Finanzierung, Exploration, Überwachung und strategische Vorräte einsetzen, die als Netzwerk fungieren sollten, indem sie die verschiedenen zuständigen nationalen Behörden zusammenbringen und erforderlichenfalls die Industrie, die Wissenschaft, die Zivilgesellschaft und andere relevante Interessenträger konsultieren. Die Ratschläge und Stellungnahmen des Ausschusses sollten nicht verbindlich sein, und das Fehlen einer solchen Empfehlung oder Stellungnahme sollte die Kommission nicht daran hindern, ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen.

(56)Werden bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich der Richtwerte für Kapazität und Diversifizierung, keine Fortschritte erzielt, so kann dies darauf hindeuten, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Kommission sollte daher die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele überwachen.

(57)Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sollten die verschiedenen Berichtspflichten gestrafft werden, und die Kommission sollte eine Vorlage entwickeln, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihren Berichtspflichten in Bezug auf Projekte, Exploration, Überwachung oder strategische Vorräte im Rahmen eines regelmäßig veröffentlichten einzigen Dokuments nachzukommen, das vertraulich oder eingeschränkt sein kann.

(58)Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, sollten alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten wahren. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstige Personen, die unter Aufsicht dieser Behörden tätig sind, sowie Beamte und Bedienstete anderer Behörden der Mitgliedstaaten sollten keine Informationen weitergeben, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dies sollte auch für den Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe gelten. Die Daten sollten in einer sicheren Umgebung verarbeitet und gespeichert werden.

(59)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 47 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(60)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: a) Festlegung der Vorlagen, die für Anträge auf Anerkennung strategischer Projekte, Fortschrittsberichte im Zusammenhang mit strategischen Projekten, die nationalen Explorationsprogramme und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Exploration, Überwachung, strategische Vorräte und Kreislauffähigkeit zu verwenden sind; b) Festlegung, bei welchen Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen davon auszugehen ist, dass sie ein hohes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen; c) Festlegung der Kriterien und ihrer Anwendung für die Anerkennung von Systemen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 ausgeübt werden.

(61)Um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere was die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen betrifft, sollten Unternehmen, die ihren Verpflichtungen, einschließlich der Risikovorsorge, der Projektberichterstattung und der Informationen über die Recyclingfähigkeit, nicht nachkommen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

(62)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele, einschließlich der Richtwerte für Kapazität und Diversifizierung, vorlegen. In dem Bericht sollte auch auf der Grundlage der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Transparenz des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe bewertet werden, ob es angemessen ist, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck festzulegen.

(63)Soweit eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.

(64)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts und die Schaffung eines Rahmens, der den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen gewährleistet, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen nur auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

1.Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird, der den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen gewährleistet. 

2.Um das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, zielt diese Verordnung darauf ab, 

(a)die verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe zu stärken, um sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Union für jeden einzelnen strategischen Rohstoff bis 2030 deutlich erhöht werden, sodass die Gesamtkapazität der Union sich den folgenden Richtwerten nähert oder diese erreicht:

i)die Gewinnungskapazität der Union ist in der Lage, Erze, Mineralien oder Konzentrate zu gewinnen, die für die Produktion von mindestens 10 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen benötigt werden, soweit die Reserven der Union dies zulassen;

ii)die Verarbeitungskapazität der Union, auch für alle Zwischenverarbeitungsschritte, ist in der Lage, mindestens 40 % des jährlichen Verbrauchs strategischer Rohstoffe in der Union zu erzeugen;

iii)die Recyclingkapazität der Union, auch für alle Zwischenschritte des Recyclings, ist in der Lage, mindestens 15 % des jährlichen Verbrauchs strategischer Rohstoffe in der Union zu erzeugen;

(b)die Einfuhren strategischer Rohstoffe in die Union zu diversifizieren, um sicherzustellen, dass sich der jährliche Verbrauch der Union an jedem strategischen Rohstoff auf jeder relevanten Verarbeitungsstufe bis 2030 auf Einfuhren aus mehreren Drittländern stützen kann, von denen keines mehr als 65 % des Jahresverbrauchs der Union deckt;

(c)die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zu überwachen und zu mindern, zu verbessern;

(d)den freien Verkehr von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen und Produkten, die kritische Rohstoffe enthalten, gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveaus durch Verbesserung ihrer Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit sicherzustellen.

3.Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Artikel 42 genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Absatz 2 genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen wird, prüft sie, ob es durchführbar und verhältnismäßig ist, Maßnahmen vorzuschlagen oder ihre Befugnisse auf Unionsebene auszuüben, um die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. 

4.Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii festgelegten Ziele und Richtwerte als damit zusammenhängende Prioritäten der Union im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen: bitte fügen Sie einen Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ein] bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung der folgenden Produktaspekte: Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Ressourcennutzung oder Ressourceneffizienz, Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings, Rezyklatanteil und Möglichkeit der Verwertung von Rohstoffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Rohstoff“ bezeichnet einen verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoff, der als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird, mit Ausnahme von Stoffen, die überwiegend als Lebens-, Futtermittel- oder Brennstoff verwendet werden;

(2)„kritische Rohstoffe“ bezeichnet die Rohstoffe im Sinne des Artikels 4;

(3)„strategische Rohstoffe“ bezeichnet die Rohstoffe im Sinne des Artikels 3; 

(4)„Wertschöpfungskette für Rohstoffe“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Prozesse im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling von Rohstoffen;

(5)„Exploration“ bezeichnet alle Tätigkeiten zur Ermittlung und Feststellung der Eigenschaften von Mineralvorkommen;

(6)„Gewinnung“ bezeichnet die erste Gewinnung von Erzen, Mineralien und Pflanzenerzeugnissen aus ihrer ursprünglichen Quelle, einschließlich aus einem unterirdischen Mineralvorkommen, Mineralvorkommen unter Wasser, Sole und Bäumen;

(7)„Gewinnungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen der mineralgewinnenden Tätigkeiten für Erze, Mineralien, Pflanzenerzeugnisse und Konzentrate, die strategische Rohstoffe enthalten, einschließlich Verarbeitungsvorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;

(8)„Reserven“ bezeichnet alle mineralischen Vorkommen, die für die Gewinnung wirtschaftlich tragfähig sind;

(9)„Verarbeitung“ bezeichnet alle physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse, bei denen ein Rohstoff aus Erzen, Mineralien, pflanzlichen Erzeugnissen oder Abfällen in reine Metalle, Legierungen oder andere wirtschaftlich nutzbare Formen umgewandelt wird;

(10)„Verarbeitungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen von Verarbeitungsvorgängen für strategische Rohstoffe, mit Ausnahme von Vorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;

(11)„Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden;

(12)„Recyclingkapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmenge der Recyclingtätigkeiten für strategische Rohstoffe, einschließlich der Sortierung und Vorbehandlung von Abfällen und ihrer Verarbeitung zu Sekundärrohstoffen, die sich in der Union befinden;

(13)„jährlicher Verbrauch an strategischen Rohstoffen“ bezeichnet die Gesamtmenge der strategischen Rohstoffe, die von in der Union niedergelassenen Unternehmen in verarbeiteter Form verbraucht werden, ausgenommen strategische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Enderzeugnissen enthalten sind, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

(14)„Versorgungsrisiko“ bezeichnet das gemäß Anhang II berechnete Versorgungsrisiko; 

(15)„Rohstoffprojekt“ bezeichnet jede geplante Entsorgungseinrichtung oder geplante wesentliche Erweiterung oder Umnutzung einer bestehenden Entsorgungseinrichtung, die in der Gewinnung, Verarbeitung oder dem Recycling von Rohstoffen tätig ist;

(16)„Abnehmer“ bezeichnet ein Unternehmen, das mit einem Projektträger eine Abnahmevereinbarung geschlossen hat;

(17)„Abnahmevereinbarung“ bezeichnet jede vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und einem Projektträger, die entweder die Verpflichtung eines Unternehmens enthält, während eines bestimmten Zeitraums einen Teil der im Rahmen eines bestimmten Rohstoffprojekts erzeugten Rohstoffe zu beschaffen, oder eine Verpflichtung seitens des Projektträgers, dem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, dies zu tun;

(18)„Projektträger“ bezeichnet jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Rohstoffprojekt entwickelt;

(19)„Genehmigungsverfahren“ bezeichnet ein Verfahren, das alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für die Planung, den Bau und den Betrieb der in Artikel 5 genannten strategischen Projekte umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, und das alle administrativen Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Gültigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die verantwortliche nationale zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 umfasst;

(20) „umfassende Entscheidung“ bezeichnet die Entscheidung oder eine Reihe von Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten, ausgenommen Gerichte, die darüber entscheiden, ob ein Projektträger zur Durchführung eines Rohstoffprojekts befugt ist, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahrens getroffen werden;

(21)„allgemeine Exploration“ bezeichnet die Exploration auf nationaler oder regionaler Ebene, mit Ausnahme der gezielten Exploration; 

(22)„gezielte Exploration“ bezeichnet die eingehende Untersuchung eines einzelnen Mineralvorkommens;

(23)„tiefliegende Erzlagerstätten“ bezeichnet Mineralvorkommen, die sich tiefer in der Erdkruste befinden als herkömmliche Erzvorkommen;

(24)„prädiktive Karte“ bezeichnet eine Karte, die Gebiete anzeigt, in denen Mineralvorkommen eines bestimmten Rohstoffs wahrscheinlich sind;

(25)„Versorgungsunterbrechung“ bezeichnet den unerwarteten erheblichen Rückgang der Verfügbarkeit eines Rohstoffs oder einen erheblichen Anstieg des Preises eines Rohstoffs;

(26) „Rohstofflieferkette“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Verfahren der Wertschöpfungskette für Rohstoffe bis zu dem Punkt, an dem ein Rohstoff als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird;

(27)„Abhilfestrategien“ bezeichnet die von einem Wirtschaftsakteur entwickelten Strategien zur Begrenzung der Wahrscheinlichkeit einer Versorgungsunterbrechung in seiner Lieferkette oder zur Minderung der durch eine solche Unterbrechung seiner Wirtschaftstätigkeit verursachten Schäden;

(28)„wichtige Marktteilnehmer“ bezeichnet Erzeuger, die an der Gewinnung, Verarbeitung oder dem Recycling kritischer Rohstoffe beteiligt sind, Händler und Vertreiber kritischer Rohstoffe und nachgelagerte Unternehmen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe verbrauchen;

(29)„strategischer Vorrat“ bezeichnet eine Menge eines bestimmten Rohstoffs in welcher Form auch immer, die von einem öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmer gelagert wird, um ihn im Falle einer Versorgungsunterbrechung freizugeben;

(30)„großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr, für das Jahresabschlüsse erstellt wurden;

(31)„strategische Technologien“ bezeichnet die Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Raumfahrtanwendungen benötigt werden;

(32)„Verwaltungsrat“ bezeichnet das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, das für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung des Unternehmens zuständig ist, oder, falls ein solches nicht besteht, die Person oder Personen, die gleichwertige Funktionen wahrnehmen;

(33)„Sammlung“ bezeichnet das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage;

(34)„Behandlung“ bezeichnet Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;

(35)„Verwertung“ bezeichnet jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen;

(36)„mineralische Abfälle“ bezeichnet mineralische Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG;

(37)„Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle“ bezeichnet eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG;

(38)„vorläufige wirtschaftliche Bewertung“ bezeichnet eine frühzeitige, konzeptionelle Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Rohstoffprojekts für die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen;

(39)„Magnetresonanztomograf“ bezeichnet ein nicht invasives Medizinprodukt, das Magnetfelder verwendet, um anatomische Bilder zu erstellen, oder ein anderes Gerät, das magnetische Felder verwendet, um Bilder des Inneren des Objekts zu erstellen;

(40)„Windenergiegenerator“ bezeichnet den Teil einer Onshore- oder Offshore-Windkraftanlage, der die mechanische Energie des Rotors in elektrische Energie umwandelt;

(41)„Industrieroboter“ bezeichnet eine automatisch gesteuerte, umprogrammierbare Mehrzweck-Schwenkvorrichtung, die in drei oder mehr Achsen programmierbar ist und entweder fest oder mobil in industriellen Automatisierungsanwendungen verwendet werden kann;

(42) „Kraftfahrzeug“ bezeichnet ein typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M oder N im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858;

(43)„leichtes Verkehrsmittel“ bezeichnet ein Fahrzeug auf Rädern, das allein durch einen Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden kann, einschließlich Elektroroller, Elektrofahrräder und typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

(44)„Kühlgenerator“ bezeichnet den Teil eines Kühlsystems, der mithilfe eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs einen Temperaturunterschied erzeugt, der den Wärmeentzug aus dem zu kühlenden Raum oder Prozess ermöglicht;

(45)„Wärmepumpe“ bezeichnet den Teil eines Heizsystems, der mithilfe eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs einen Temperaturunterschied erzeugt, der die Wärmezufuhr zu dem zu beheizenden Raum oder Prozess ermöglicht;

(46)„Elektromotor“ bezeichnet eine Einrichtung, die elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung umwandelt und eine Nennleistung von 0,12 kW oder mehr aufweist;

(47)„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;

(48)„Wäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet werden;

(49)„Mikrowellengerät“ bezeichnet jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, Lebensmittel mit elektromagnetischer Energie zu erhitzen;

(50)„Staubsauger“ bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht;

(51)„Geschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine zum Reinigen und Spülen von Geschirr;

(52)„Dauermagnet“ bezeichnet einen Magneten, der seinen Magnetismus beibehält, nachdem er von einem äußeren Magnetfeld entfernt wurde;

(53)„Datenträger“ bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;

(54)„eindeutige Produktkennung“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten;

(55)„Magnetbeschichtung“ bezeichnet eine Materialschicht, die im Allgemeinen verwendet wird, um Magnete vor Korrosion zu schützen;

(56)„Entfernung“ bezeichnet die manuelle, mechanische, chemische, thermische oder metallurgische Handhabung, sodass die betreffenden Komponenten oder Materialien als separater Outputstrom oder Teil eines Outputstroms erkennbar sind;

(57)„Recycler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer zugelassenen Anlage durchführt;

(58)„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(59)„Art des kritischen Rohstoffs“ bezeichnet einen in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoff, der sich nach seiner Verarbeitungsstufe, seiner chemischen Zusammensetzung, seinem geografischen Ursprung oder den verwendeten Erzeugungsmethoden unterscheidet;

(60)„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

(61)„Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen der Artikel 27, 28 oder 34 erfüllt sind;

(62)„Strategische Partnerschaft“ bezeichnet eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland, die Zusammenarbeit in Bezug auf die Wertschöpfungskette für Rohstoffe durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem konkrete Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden.

Kapitel 2
Kritische und strategische Rohstoffe

Artikel 3

Liste der strategischen Rohstoffe

1.Die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe gelten als strategische Rohstoffe.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der strategischen Rohstoffe zu aktualisieren.

Eine aktualisierte Liste strategischer Rohstoffe enthält unter den bewerteten Rohstoffen die Rohstoffe, die in Bezug auf die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit, die Erzeugung zu steigern, mit am höchsten bewertet werden. Die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit der Erzeugungssteigerung werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 bestimmt.

3.Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der strategischen Rohstoffe bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle vier Jahre.

Artikel 4

Liste der kritischen Rohstoffe

1.Die in Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe gelten als kritische Rohstoffe.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der kritischen Rohstoffe zu aktualisieren.

Eine aktualisierte Liste kritischer Rohstoffe enthält die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten strategischen Rohstoffe sowie alle anderen Rohstoffe, die die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte für die wirtschaftliche Bedeutung und das Versorgungsrisiko erreichen oder überschreiten. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Versorgungsrisiko werden gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnet. 

3.Die Schwellenwerte betragen 1 für das Versorgungsrisiko und 2,8 für die wirtschaftliche Bedeutung.

4.Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der kritischen Rohstoffe bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle vier Jahre.

Kapitel 3
Stärkung der Wertschöpfungskette für Rohstoffe in der Union

Abschnitt 1
Strategische Projekte

Artikel 5

Kriterien für die Anerkennung strategischer Projekte

1.Auf Antrag des Projektträgers und gemäß dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren erkennt die Kommission Rohstoffprojekte, die die folgenden Kriterien erfüllen, als strategische Projekte an:

(a)das Projekt würde einen bedeutenden Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen leisten; 

(b)das Projekt ist oder wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums technisch durchführbar sein, und das erwartete Produktionsvolumen des Projekts kann mit hinreichender Zuverlässigkeit geschätzt werden;

(c)das Projekt würde nachhaltig durchgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, das Potenzial für hochwertige Arbeitsplätze und eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften und einschlägigen Sozialpartnern, und die Anwendung transparenter Geschäftspraktiken mit angemessenen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften, um die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Korruption und Bestechung, zu vermeiden und zu minimieren;

(d)bei Projekten in der Union hätte die Einrichtung, der Betrieb oder die Herstellung des Projekts grenzüberschreitende Vorteile über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus, auch für nachgelagerte Sektoren;

(e)bei Projekten in Drittländern, bei denen es sich um Schwellen- oder Entwicklungsländer handelt, wäre das Projekt für die Union und das betreffende Drittland von beiderseitigem Nutzen, da es einen Mehrwert in diesem Land schaffen würde.

2.Die Erfüllung der Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 wird von der Kommission anhand der in Anhang III aufgeführten Elemente und Nachweise bewertet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Elemente und Nachweise, die bei der Bewertung der Erfüllung der Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen sind, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder um Änderungen der in Anhang III Nummer 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Instrumenten oder der Annahme zusätzlicher Rechtsvorschriften der Union oder internationaler Instrumente, die für die Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriteriums relevant sind, Rechnung zu tragen.

3.Die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt berührt nicht die Anforderungen, die nach internationalem, Unions- oder nationalem Recht für das betreffende Projekt oder den Projektträger gelten.

Artikel 6

Antragstellung und Anerkennung

1.Der Antrag auf Anerkennung eines Rohstoffprojekts als strategisches Projekt ist vom Projektträger bei der Kommission einzureichen. Der Antrag enthält Folgendes:  

(a)einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Kriterien;

(b)eine Klassifikation des Projekts gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen, belegt durch entsprechende Nachweise; 

(c)einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts, einschließlich einer Übersicht über die für das Projekt erforderlichen Genehmigungen und den Stand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens;

(d)einen Plan mit Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Akzeptanz, gegebenenfalls einschließlich der Einrichtung regelmäßiger Kommunikationskanäle mit den lokalen Gemeinschaften und Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, der Durchführung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen und der Einrichtung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmechanismen; 

(e)Informationen über die Kontrolle der an dem Projekt beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates;

(f)einen Wirtschaftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts bewertet wird;

(g)Schätzungen zur potenziellen Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Bedarf des Projekts an qualifizierten Arbeitskräften sowie Neuqualifizierung und beruflicher Weiterbildung.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage zu erlassen, die von den Projektträgern für die in Absatz 1 genannten Anträge zu verwenden ist. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.Ist die Kommission der Auffassung, dass die im Antrag enthaltenen Angaben unvollständig sind, so gibt sie dem Antragsteller Gelegenheit, die zusätzlichen Informationen, die zur fristgerechten Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, vorzulegen.

 

4.Der in Artikel 34 genannte Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) erörtert auf der Grundlage eines fairen und transparenten Verfahrens die Vollständigkeit des Antrags und gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob das vorgeschlagene Projekt die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

5.Erhebt der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist, Einwände gegen die Gewährung des vorgeschlagenen Status als strategisches Projekt, so legt er bei der Erörterung gemäß Absatz 4 stichhaltige Gründe dafür vor. Der Ausschuss erörtert die von einem Mitgliedstaat vorgebrachten stichhaltigen Gründe für seine Einwände. Hält der Mitgliedstaat nach der Erörterung an seinem Einwand fest, kommt das Projekt nicht für den Status eines strategischen Projekts in Frage

Bei strategischen Projekten in Drittländern übermittelt die Kommission den eingegangenen Antrag dem Drittland, dessen Hoheitsgebiet von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist. Die Kommission genehmigt den Antrag nicht, bevor sie die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Drittlands erhalten hat.

6.Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Stellungnahme des Ausschusses innerhalb von 60 Tagen einen Beschluss über die Anerkennung des Projekts als strategisches Projekt und unterrichtet den Antragsteller darüber.

Der Beschluss der Kommission ist zu begründen, gegebenenfalls auch dann, wenn er von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht. Die Kommission teilt ihre Gründe dem Ausschuss sowie dem Projektträger mit.

7.Die Kommission kann der Bearbeitung von Anträgen für Projekte, die auf bestimmten Stufen der Wertschöpfungskette tätig sind, Vorrang einräumen, um

(a)eine ausgewogene Vertretung strategischer Projekte für alle strategischen Rohstoffe und auf allen Stufen der Wertschöpfungskette zu gewährleisten;

(b)sicherzustellen, dass bei allen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Richtwerten Fortschritte erzielt werden.

8.Stellt die Kommission fest, dass ein strategisches Projekt die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, oder stützte sich seine Anerkennung auf einen Antrag mit unrichtigen Angaben, so kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und des verantwortlichen Projektträgers den Beschluss über die Gewährung des Status als strategisches Projekt aufheben.

9.Projekte, die nicht mehr als strategische Projekte anerkannt sind, verlieren alle mit diesem Status verbundenen Rechte im Rahmen dieser Verordnung.

Artikel 7

Durchführung strategischer Projekte

1.Es wird davon ausgegangen, dass strategische Projekte einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung mit strategischen Rohstoffen in der Union leisten. 

2.In Bezug auf die Umweltauswirkungen, auf die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG Bezug genommen wird, gelten strategische Projekte in der Union als Projekte von öffentlichem Interesse oder dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und können als Projekte mit überwiegendem öffentlichen Interesse angesehen werden, sofern alle in diesen Richtlinien festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

3.Der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreift Maßnahmen, um zu dessen fristgerechter und wirksamer Durchführung beizutragen.

4.Der Ausschuss erörtert regelmäßig die Durchführung der strategischen Projekte und erforderlichenfalls Maßnahmen, die der Projektträger oder der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreifen könnte, um die Durchführung dieser strategischen Projekte weiter zu erleichtern.

5.Der Projektträger legt dem Ausschuss alle zwei Jahre nach dem Datum der Anerkennung als strategisches Projekt einen Bericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

(a)die Fortschritte bei der Durchführung des Projekts, insbesondere im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren;

(b)gegebenenfalls die Gründe für Verzögerungen gegenüber dem Zeitplan gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und einen Plan zur Überwindung dieser Verzögerungen;

(c)die Fortschritte bei der Finanzierung des Projekts, einschließlich Informationen über die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

6.Der Ausschuss kann von den Projektträgern jederzeit zusätzliche Informationen anfordern, die für die Durchführung des strategischen Projekts relevant sind.

7.Der Projektträger teilt der Kommission Folgendes mit:

(a)Änderungen des Projekts, die sich auf die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien auswirken;

(b)dauerhafte Änderungen der Kontrolle über die am Projekt beteiligten Unternehmen gegenüber den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen.

8.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage zu erlassen, die von den Projektträgern für die in Absatz 5 genannten Berichte zu verwenden ist. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 5 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

9.Der Projektträger richtet eine spezielle Projektwebsite ein und aktualisiert diese regelmäßig mit einschlägigen Informationen über das strategische Projekt, einschließlich Informationen über die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Vorteile des strategischen Projekts. Die Website ist für die Öffentlichkeit frei zugänglich und in einer oder mehreren Sprachen verfügbar, die von der örtlichen Bevölkerung leicht verstanden werden können.

Abschnitt 2
Genehmigungsverfahren

Artikel 8

Einzige Anlaufstelle

1.Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde, die für die Vereinfachung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zuständig ist und Informationen über die in Artikel 17 genannten Elemente bereitstellt.

2.Die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde ist die einzige Anlaufstelle für den Projektträger im Genehmigungsverfahren, das zu einer umfassenden Entscheidung über ein bestimmtes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen führt, und koordiniert die Einreichung aller einschlägigen Unterlagen und Informationen.

3.Die Zuständigkeiten der zuständigen nationalen Behörde gemäß Absatz 1 oder die damit verbundenen Aufgaben können für jedes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen einer anderen Behörde übertragen oder von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern

(a)die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde den Projektträger über diese Übertragung unterrichtet,

(b)für jedes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen eine einzige Behörde zuständig ist,

(c)die Behörde die Vorlage aller relevanten Unterlagen und Informationen koordiniert.

4.Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle für das Genehmigungsverfahren relevanten Unterlagen in elektronischer Form einzureichen.

5.Die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde berücksichtigt alle für ein bestimmtes Projekt im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen durchgeführten gültigen Studien und erteilten Genehmigungen oder Zulassungen, bevor das Projekt in das Genehmigungsverfahren gemäß diesem Artikel eintritt, und verlangt keine doppelten Studien und Genehmigungen oder Zulassungen, es sei denn, das Unionsrecht schreibt etwas anderes vor.

6.Die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass Antragsteller leichten Zugang zu Informationen und einfachen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen haben, gegebenenfalls einschließlich alternativer Streitbeilegungsmechanismen.

7.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen, auch für die berufliche Weiterbildung und Neuqualifizierung, verfügt, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann.

8.Der Ausschuss

(a)erörtert regelmäßig die Umsetzung dieses Abschnitts und informiert über bewährte Verfahren, um das Genehmigungsverfahren für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zu beschleunigen und deren Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern,

(b)schlägt der Kommission gegebenenfalls Leitlinien für die Umsetzung dieses Abschnitts vor, die von den in Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 9

Prioritätsstatus strategischer Projekte

1.Um eine effiziente Bearbeitung der mit den strategischen Projekten in der Union verbundenen Genehmigungsverfahren durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Projektträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Verfahren so zügig wie möglich nach dem nationalen Recht und dem Recht der Union bearbeitet werden.

2.Unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen erhalten strategische Projekte in der Union den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt.

3.Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für strategische Projekte in der Union vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, anderen Gremien, einschließlich Mediation oder Schiedsverfahren, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, falls und soweit das nationale Recht entsprechende Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die normalerweise geltenden Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte nehmen gegebenenfalls an einem solchen Dringlichkeitsverfahren teil. 

Artikel 10

Dauer des Genehmigungsverfahrens

1.Bei strategischen Projekten in der Union darf das Genehmigungsverfahren nicht länger dauern als:

(a)24 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung,

(b)12 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.

2.Bei strategischen Projekten in der Union, die in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind, bevor ihnen der Status eines strategischen Projekts zuerkannt wurde, dürfen die verbleibenden Schritte des Genehmigungsverfahrens nach der Zuerkennung des strategischen Status abweichend von Absatz 1 nicht länger dauern als:

(a)21 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung, 

(b)9 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.

3.In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, kann die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fristen im Einzelfall um höchstens drei Monate und die Fristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b um höchstens einen Monat verlängern. In diesem Fall teilt die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde dem Projektträger die Gründe für die Verlängerung und den Zeitpunkt mit, zu dem die umfassende Entscheidung schriftlich zu erwarten ist.

4.Bei strategischen Projekten, die nur die Verarbeitung oder das Recycling betreffen, führt das Fehlen einer umfassenden Entscheidung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten geltenden Fristen dazu, dass der betreffende Genehmigungsantrag als genehmigt gilt, außer in den Fällen, in denen für das betreffende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/98/EG, 2009/147/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU oder 2012/18/EU erforderlich ist oder wenn noch festgestellt werden muss, ob eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und die entsprechenden Prüfungen noch nicht durchgeführt wurden.  

5.Spätestens einen Monat nach Eingang eines Genehmigungsantrags für ein strategisches Projekt validiert die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde den Antrag oder fordert, wenn nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt wurden, den Projektträger auf, innerhalb von 14 Tagen nach dieser Aufforderung einen vollständigen Antrag zu stellen. 

Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die Gültigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens.

6.Spätestens einen Monat nach Bestätigung der Gültigkeit des Genehmigungsantrags erstellt die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Projektträger und anderen betroffenen Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Der Zeitplan wird entweder vom Projektträger auf der in Artikel 7 Absatz 7 genannten Website oder von der n Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht.

7.Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Unions- und Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.

Artikel 11

Umweltprüfungen und Genehmigungen

1.Ist für ein strategisches Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen, so ersucht der betreffende Projektträger die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufzunehmen sind.

Die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme so bald wie möglich und innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Datum, an dem der Projektträger seinen Antrag eingereicht hat, abgegeben wird.

2.Bei strategischen Projekten, bei denen sich die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen gleichzeitig aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/98/EG, 2009/147/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU oder 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt, stellt die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde sicher, dass ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren angewandt wird, das die Anforderungen dieser Rechtsvorschriften der Union erfüllt.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde die verschiedenen Einzelprüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind.

Im Rahmen des in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Verfahrens sieht die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde eine einzige Umweltverträglichkeitsprüfung für ein bestimmtes Projekt vor, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.

3.Die in Artikel 8 Absatz 1 genannte zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die betreffenden Behörden die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem strategischen Projekt innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie eingeholten erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie ziehen.

4.Der Zeitrahmen für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt bei strategischen Projekten nicht mehr als 90 Tage.

5.Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Gewährung des Status eines strategischen Projekts in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind.

Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels gelten für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind, nur insoweit, als die in diesen Absätzen genannten Schritte noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 12

Planung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, gegebenenfalls Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen in diese Pläne aufnehmen. Vorrang haben künstliche und bebaute Flächen, Industriegelände, Brachflächen und gegebenenfalls Grünflächen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden können. 

2.Werden Pläne, die Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen enthalten, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so werden diese Prüfungen kombiniert. Gegebenenfalls werden bei dieser kombinierten Prüfung auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper untersucht und überprüft, ob der Plan zu einer Verschlechterung des Zustands oder des Potenzials gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG führen oder möglicherweise verhindern würde, dass ein Wasserkörper einen guten Zustand oder ein gutes Potenzial erreicht. Sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls von der kombinierten Prüfung erfasst.   

Artikel 13

Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

1.Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 7 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unberührt.

2.Alle gemäß diesem Abschnitt gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Abschnitt 3
Grundlegende Voraussetzungen

Artikel 14

Beschleunigung der Durchführung

1.Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um private Investitionen in strategische Projekte zu beschleunigen und zu fördern. Zu diesen Tätigkeiten kann unbeschadet der Artikel 107 und 108 des AEUV die Bereitstellung und Koordinierung von Unterstützung für strategische Projekte gehören, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben.

2.Die Mitgliedstaaten können strategische Projekte administrativ unterstützen, um deren rasche und wirksame Durchführung zu erleichtern, indem sie unter anderem Folgendes bereitstellen:

(a)Unterstützung bei der Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten;

(b)Unterstützung der Projektträger, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit weiter zu erhöhen.

Artikel 15

Koordinierung der Finanzierung

1.Die in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe a genannte ständige Untergruppe erörtert und berät auf Antrag eines Projektträgers eines strategischen Projekts, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei sie die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens den folgenden Elementen Rechnung trägt:

(a)zusätzliche private Finanzierungsquellen;

(b)Unterstützung aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

(c)bestehende Instrumente und Programme der Mitgliedstaaten, auch von nationalen Förderbanken und -instituten;

(d)einschlägige Förder- und Finanzierungsprogramme der Union.

Artikel 16

Erleichterung von Abnahmevereinbarungen

1.Die Kommission richtet ein System ein, das den Abschluss von Abnahmevereinbarungen im Zusammenhang mit strategischen Projekten im Einklang mit den Wettbewerbsregeln erleichtert.

2.Das in Absatz 1 genannte System muss es potenziellen Abnehmern ermöglichen, Gebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:

(a)Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, die sie kaufen wollen,

(b)den beabsichtigten Preis oder die beabsichtigte Preisspanne,

(c)die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.

3.Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es den Projektträgern strategischer Projekte, Angebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:

(a)Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, für die sie Abnahmevereinbarungen schließen wollen,

(b)den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem sie bereit sind, zu verkaufen,

(c)die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.

4.Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote bringt die Kommission die Projektträger strategischer Projekte mit den für ihr Projekt infrage kommenden potenziellen Abnehmern in Kontakt. 

Artikel 17

Online-Zugänglichkeit von Verwaltungsinformationen

Die Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen über Verwaltungsverfahren, die für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen relevant sind, online und auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise zur Verfügung: 

(a)das Genehmigungsverfahren,

(b)Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen, 

(c)Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,

(d)Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht. 

Abschnitt 4
Exploration

Artikel 18

Nationale Explorationsprogramme

1.Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm für die allgemeine Exploration kritischer Rohstoffe. Jeder Mitgliedstaat erstellt das erste dieser Programme bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Die nationalen Programme werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

2.Die in Absatz 1 genannten nationalen Explorationsprogramme umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der verfügbaren Informationen über das Vorkommen kritischer Rohstoffe in der Union, einschließlich tiefliegender Erzlagerstätten. Sie umfassen gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

(a)Kartierung von Mineralien in geeigneter Größenordnung,

(b)geochemische Kampagnen, unter anderem zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung von Böden, Sedimenten und Felsen,

(c)geowissenschaftliche Erhebungen, z. B. geophysikalische Erhebungen,

(d)Verarbeitung der im Rahmen der allgemeinen Exploration gesammelten Daten, einschließlich der Erstellung von prädiktiven Karten,

(e)Neuauswertung vorhandener geowissenschaftlicher Erhebungsdaten, um nicht ermittelte Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, zu überprüfen.

3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Programme gemäß Absatz 1 mit.

4.Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der in ihren nationalen Programmen vorgesehenen Maßnahmen.

5.Die Mitgliedstaaten machen die Informationen über ihre Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, die im Rahmen der Maßnahmen der in Absatz 1 genannten nationalen Programme gesammelt wurden, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls die Einstufung der ermittelten Vorkommen anhand der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen zu erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

6.Unter Berücksichtigung der bestehenden Zusammenarbeit bei der allgemeinen Exploration erörtert die in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe b genannte ständige Untergruppe die in Absatz 1 genannten nationalen Programme und deren Durchführung, wobei sie zumindest Folgendes berücksichtigt:

(a)das Potenzial für eine Zusammenarbeit, auch bei der Exploration grenzüberschreitender Mineralienvorkommen und gemeinsamer geologischer Formationen,

(b)bewährte Verfahren im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen,

(c)die Möglichkeit, eine integrierte Datenbank für die Speicherung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten nationalen Programme einzurichten.

Kapitel 4
Risikoüberwachung und -minderung

Artikel 19

Überwachung und Stresstests

1.Die Kommission überwacht das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen. Diese Überwachung erstreckt sich mindestens auf die Entwicklung der folgenden Parameter:

(a)Handelsstrom,

(b)Angebot und Nachfrage,

(c)Bündelung des Angebots,

(d)Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette.

2.Die nationalen Behörden, die an der in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe c genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, unterstützen die Kommission bei der in Absatz 1 genannten Überwachung, indem sie

(a)alle ihnen vorliegenden Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 aufgeführten Parameter, einschließlich der in Artikel 20 genannten Informationen, austauschen, 

(b)in Abstimmung mit der Kommission und den anderen teilnehmenden Behörden Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 aufgeführten Parameter, einschließlich der in Artikel 20 genannten Informationen, zusammentragen, 

(c)die Versorgungsrisiken für kritische Rohstoffe unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter analysieren.

3.Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die an der in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe c genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, sicher, dass mindestens alle drei Jahre ein Stresstest für die Lieferkette jedes strategischen Rohstoffs durchgeführt wird. Zu diesem Zweck koordiniert die in Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe c genannte ständige Untergruppe die Durchführung von Stresstests für die verschiedenen strategischen Rohstoffe durch die verschiedenen teilnehmenden Behörden und teilt diese auf.

Die in Unterabsatz 1 genannten Stresstests bestehen aus einer Bewertung der Anfälligkeit der Lieferkette des relevanten strategischen Rohstoffs in der Union für Versorgungsunterbrechungen, indem die Auswirkungen verschiedener Szenarien, die solche Unterbrechungen verursachen können, und ihre potenziellen Auswirkungen geschätzt werden, wobei mindestens die folgenden Elemente zu berücksichtigen sind:

(a)wo der betreffende Rohstoff gewonnen, verarbeitet oder recycelt wird,

(b)die Kapazitäten der Wirtschaftsakteure entlang der Wertschöpfungskette sowie die Marktstruktur,

(c)Faktoren, die sich auf die Versorgung auswirken könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die geopolitische Lage, die Logistik, die Energieversorgung, die Arbeitskräfte oder Naturkatastrophen,

(d)die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen und Ersatzrohstoffe,

(e)die Verwender der relevanten Rohstoffe entlang der Wertschöpfungskette und ihren Anteil an der Nachfrage, unter besonderer Berücksichtigung der Herstellung von Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel relevant sind, sowie von Verteidigungs- und Raumfahrtanwendungen.

4.Die Kommission macht auf einer frei zugänglichen Website ein Monitoring-Dashboard öffentlich zugänglich und aktualisiert es regelmäßig, wobei es Folgendes enthält:

(a)die verfügbaren Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter,

(b)eine Berechnung des Versorgungsrisikos im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a genannten Informationen,

(c)die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Stresstests,

(d)gegebenenfalls Vorschläge für geeignete Abhilfestrategien zur Verringerung des Versorgungsrisikos.

5.Gelangt die Kommission auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 eingeholten Informationen zu der Auffassung, dass ein eindeutiger Hinweis auf das Risiko einer Versorgungsunterbrechung besteht, warnt sie die Mitgliedstaaten, den Ausschuss und die Verwaltungsgremien der Union vor Krisenüberwachungs- oder Krisenmanagementmechanismen, deren Anwendungsbereich relevante kritische oder strategische Rohstoffe umfasst. 

Artikel 20

Informationspflichten für die Überwachung

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über alle neuen oder bestehenden Rohstoffprojekte in ihrem Hoheitsgebiet, die für Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d relevant sind, einschließlich einer Klassifikation neuer Projekte gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen.

2.Die Mitgliedstaaten ermitteln die wichtigsten Marktteilnehmer entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet und

(a)überwachen ihre Tätigkeiten durch regelmäßige und verhältnismäßige Erhebungen, um Informationen zu sammeln, die für die Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 19 erforderlich sind,

(b)legen als Teil des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über die Ergebnisse dieser Erhebungen vor,

(c)unterrichten die Kommission unverzüglich über wichtige Ereignisse, die den regelmäßigen Betrieb der wichtigsten Marktteilnehmer behindern könnten.

3.Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des dieses Artikels erhobenen Daten den nationalen statistischen Stellen und Eurostat für die Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Behörde, die für die Übermittlung der Daten an die nationalen statistischen Ämter und an Eurostat zuständig ist.

 
Artikel 21

Berichterstattung über strategische Bestände

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über den Stand ihrer strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen. 

2.Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf Vorräte, die von allen Behörden, öffentlichen Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmern gehalten werden, die von einem Mitgliedstaat mit der Bildung strategischer Vorräte in seinem Namen beauftragt wurden, und umfassen mindestens eine Beschreibung

(a)der Lagerbestände für jeden strategischen Rohstoff, gemessen sowohl in Tonnen als auch als Prozentsatz des jährlichen nationalen Verbrauchs der betreffenden Rohstoffe, sowie die chemische Form und Reinheit der vorrätigen Rohstoffe,

(b)der Entwicklung der Vorräte für jeden strategischen Rohstoff in den vorangegangenen fünf Jahren,

(c)aller Vorschriften oder Verfahren, die für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte gelten.

3.Der Bericht kann auch Informationen über strategische Vorräte an kritischen und anderen Rohstoffen enthalten.

Artikel 22

Koordinierung strategischer Vorräte

1.Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Ausschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhaltenen Informationen Folgendes:

(a)einen Entwurf eines Richtwerts zur Angabe eines sicheren Niveaus der Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff gemäß Absatz 2,

(b)einen Vergleich des Gesamtbestands der Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff mit dem Entwurf des Richtwerts gemäß Buchstabe a,

(c)Informationen über die potenzielle grenzüberschreitende Zugänglichkeit strategischer Vorräte unter Berücksichtigung der Vorschriften oder Verfahren für ihre Freigabe, Zuteilung und Verteilung.

2.Die Kommission legt unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses einen Richtwert fest, der ein sicheres Niveau der Unionsvorräte an strategischen Rohstoffen angibt und

(a)als Betrag ausgedrückt wird, der erforderlich ist, um die durchschnittlichen täglichen Nettoeinfuhren an einer gewissen Anzahl an Tagen im Falle einer Versorgungsunterbrechung abzudecken, berechnet auf der Grundlage des Einfuhrvolumens im vorausgegangenen Kalenderjahr,

(b)den von privaten Marktteilnehmern gehaltenen Vorräten Rechnung trägt, soweit Informationen über diese Vorräte verfügbar sind,

(c)in einem angemessenen Verhältnis zu dem Versorgungsrisiko und der wirtschaftlichen Bedeutung des relevanten strategischen Rohstoffs steht.

3.Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten richten, um 

(a)den Umfang der strategischen Vorräte unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vergleichs, der relativen Verteilung der vorhandenen Vorräte auf die Mitgliedstaaten und des Verbrauchs an strategischen Rohstoffen durch die Wirtschaftsteilnehmer in den jeweiligen Gebieten der Mitgliedstaaten zu erhöhen,

(b)die Vorschriften oder Verfahren für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte zu ändern oder zu koordinieren, um die potenzielle grenzüberschreitende Zugänglichkeit zu verbessern, insbesondere wenn dies für die Produktion strategischer Technologien erforderlich ist.

4.Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten Stellungnahmen legt der Ausschuss besonderes Gewicht auf die Notwendigkeit, weiterhin Anreize für private Wirtschaftsteilnehmer, die auf strategische Rohstoffe als Inputs angewiesen sind, zu schaffen, ihre eigenen Vorräte zu bilden oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Risiken bei der Versorgung zu bewältigen.

5.Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen darüber, ob und wie sie die in Absatz 3 genannten Stellungnahmen umgesetzt haben oder umzusetzen beabsichtigen.

6.Vor der Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedstaaten an internationalen oder multilateralen Foren im Bereich der strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen sorgt die Kommission für eine vorherige Koordinierung entweder zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder durch eine spezielle Sitzung des Ausschusses.

7.Die gesammelten Daten über die verfügbaren Unionsvorräte werden von der Kommission an die Verwaltungsgremien der Union weitergeleitet, die für die Krisenüberwachung oder die Krisenmanagementmechanismen für die relevanten strategischen Rohstoffe zuständig sind. 

Artikel 23

Risikovorsorge der Unternehmen 

1.Die Mitgliedstaaten ermitteln die großen Unternehmen, die strategische Technologien unter Verwendung strategischer Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet herstellen. 

Zu den in Unterabsatz 1 genannten strategischen Technologien gehören unter anderem Batterien für die Energiespeicherung und Elektromobilität, Ausrüstung für die Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Antriebsmotoren, Wärmepumpen, Datenübertragung und -speicherung, mobile elektronische Geräte, Ausrüstung für die additive Fertigung, Robotik, Drohnen, Raketenwerfer, Satelliten und fortgeschrittene Chips.

2.Große Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, führen alle zwei Jahre ein Audit ihrer Lieferkette durch, das Folgendes umfasst:

(a)eine Kartierung der Orte, an dem die von ihnen verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet oder recycelt werden,

(b)einen Stresstest für ihre Lieferkette strategischer Rohstoffe, bestehend aus einer Bewertung ihrer Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen durch Abschätzung der Auswirkungen verschiedener Szenarien, die solche Unterbrechungen verursachen können, und ihrer potenziellen Auswirkungen, wobei zumindest die in Artikel 19 Absatz 3 aufgeführten Elemente zu berücksichtigen sind.

3.Die in Absatz 1 genannten Unternehmen legen ihrem Verwaltungsrat einen Bericht mit den Ergebnissen des in Absatz 2 genannten Audits vor.

Artikel 24

Gemeinsame Beschaffung

1.Die Kommission richtet ein System ein und betreibt dieses, um die Nachfrage interessierter Unternehmen mit Sitz in der Union, die strategische Rohstoffe verbrauchen, und Behörden der Mitgliedstaaten, die für strategische Vorräte zuständig sind, zu bündeln, und holt Angebote von Lieferanten ein, um dieser aggregierten Nachfrage gerecht zu werden. Dies gilt sowohl für unverarbeitete als auch für verarbeitete strategische Rohstoffe.

2.Bei der Einrichtung und dem Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems wird die Kommission

(a)unter Berücksichtigung des relativen Versorgungsrisikos verschiedener strategischer Rohstoffe und der Notwendigkeit, auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 21 und 22 gesammelten Informationen strategische Vorräte im Zusammenhang mit diesen Rohstoffen aufzubauen, auswählen, für welche strategischen Rohstoffe und in welcher Verarbeitungsstufe das System verwendet werden kann,

(b)Mindestmengen an benötigten Rohstoffen für die Teilnahme am System unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl interessierter Teilnehmer und der Notwendigkeit, eine überschaubare Teilnehmerzahl zu gewährleisten, festlegen.

3.Die Teilnahme an dem in Absatz genannten System ist für alle interessierten Unternehmen mit Sitz in der Union und für die Behörden der Mitgliedstaaten offen und transparent. Die Teilnahme von Mitgliedstaaten oder nationalen Stellen, die den Richtlinien 2014/24 oder 2014/25 über das öffentliche Auftragswesen unterliegen, ist nur in den Fällen möglich, in denen eine solche Beteiligung mit diesen Richtlinien vereinbar ist.

4.Die Unternehmen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten, die an dem in Absatz 1 genannten System teilnehmen, können auf einer transparenten Grundlage gemeinsam die Beschaffung, einschließlich der Preise oder sonstigen Bedingungen der Beschaffungsvereinbarung, aushandeln oder die gemeinsame Beschaffung nutzen, um bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten zu erreichen oder Engpässe zu vermeiden. Die teilnehmenden Unternehmen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten halten das Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, ein.

5.Einrichtungen sind von der Teilnahme als Anbieter, an der Bündelung der Nachfrage und an der gemeinsamen Beschaffung oder als Dienstleister ausgeschlossen, wenn sie

(a)von den restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind,

(b)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln.

6.Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bei einer in der Union niedergelassenen Stelle in Auftrag geben, die als Dienstleister für die Einrichtung und den Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems fungiert. Der ausgewählte Dienstleister darf sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.

7.Die Kommission legt in dem Dienstleistungsvertrag die vom Dienstleister zu erfüllenden Aufgaben fest, darunter die Zuweisung der Nachfrage, die Zuweisung von Zugangsrechten für die Versorgung, die Registrierung und Überprüfung aller Teilnehmer, die Veröffentlichung und Berichterstattung über die Tätigkeiten und alle sonstigen Aufgaben, die für die Einrichtung und den Betrieb des Systems erforderlich sind. Der Dienstleistungsvertrag beinhaltet auch die Festlegung der praktischen Aspekte der Tätigkeiten des Dienstleisters, einschließlich der Nutzung des IT-Tools, der Sicherheitsmaßnahmen, der Währung oder der Währungen, der Zahlungsregelungen und der Verbindlichkeiten.

8.Im Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister behält sich die Kommission das Recht vor, ihn zu überwachen und zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Kommission uneingeschränkten Zugang zu den Informationen, die sich auf den Dienstleistungsvertrag beziehen. Alle Server und Informationen befinden sich physisch im Gebiet der Union und werden dort gespeichert.

9.Der Dienstleistungsvertrag mit dem ausgewählten Dienstleister regelt das Eigentum an den vom Dienstleister erhaltenen Informationen und sieht die Möglichkeit der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission bei Beendigung oder Auslaufen des Dienstleistungsvertrags vor.

Kapitel 5
Nachhaltigkeit

Abschnitt 1
Kreislaufprinzip

Artikel 25

Nationale Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft

1.Jeder Mitgliedstaat muss bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nationale Programme annehmen und durchführen, die folgende Maßnahmen enthalten:

(a)Steigerung der Sammlung von Abfällen mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe und Gewährleistung ihrer Einführung in das geeignete Recyclingsystem, um die Verfügbarkeit und Qualität von rezyklierbaren Materialien als Input für Anlagen zur Wiederverwertung kritischer Rohstoffe zu maximieren;

(b)Steigerung der Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe;

(c)verstärkter Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe in der Herstellung, gegebenenfalls auch durch Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Vergabekriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge;

(d)Steigerung der technologischen Reife von Recyclingtechnologien für kritische Rohstoffe und Förderung der Materialeffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe in Anwendungen, zumindest durch die Aufnahme entsprechender Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen nationaler Forschungs- und Innovationsprogramme;

(e)Gewährleistung, dass ihre Arbeitskräfte mit den Kompetenzen ausgestattet sind, die erforderlich sind, um die Kreislaufprinzip der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zu unterstützen.

2.Die in Absatz 1 genannten Programme decken insbesondere Produkte und Abfälle ab, für die keine spezifischen Anforderungen an die Sammlung, die Behandlung, das Recycling oder die Wiederverwendung gemäß den Rechtsvorschriften der Union gelten. Bei anderen Produkten und Abfällen werden die Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union durchgeführt.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und b können die in jenem Absatz genannten Programme unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Einführung finanzieller Anreize wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme umfassen, um die Wiederverwendung von Produkten mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe und die Sammlung von Abfällen aus solchen Produkten zu fördern.

3.Jeder Mitgliedstaat muss bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Maßnahmen zur Förderung der Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen annehmen und umsetzen, insbesondere aus stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, die in die gemäß Artikel 26 eingerichtete Datenbank aufgenommen wurden, da sie potenziell wirtschaftlich verwertbare kritische Rohstoffe enthalten. 

4.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen Maßnahmen werden so konzipiert, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen im Einklang mit dem AEUV vermieden werden.

5.Bei der Übermittlung der Daten über die Mengen an recycelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte weisen die Mitgliedstaaten getrennt die Mengen der Bestandteile an, die relevante Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, die aus solchen Altgeräten entfernt wurden, und die Mengen kritischer Rohstoffe, die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten verwertet wurden, gesondert aus und erstatten Bericht darüber. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format und die Einzelheiten dieser Berichterstattung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich auf das erste vollständige Kalenderjahr nach dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte.

6.Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des in Artikel 43 genannten Berichts Informationen über die Annahme der in Absatz 1 genannten nationalen Programme und über die Fortschritte bei der Durchführung der gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen.

7.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen, die zumindest als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit hohem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b gelten.

Bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt die Kommission:

(a)die Gesamtmenge kritischer Rohstoffe, die aus diesen Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen verwertbar sind,

(b)inwieweit diese Produkte, Bestandteile und Abfallströme unter das Unionsrecht fallen,

(c)Regelungslücken,

(d)besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Sammlung und Abfallbehandlung

(e)die bestehenden Systeme der Abfallsammlung und -behandlung, die für sie gelten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 26

Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen

1.Betreiber, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG zur Vorlage von Abfallbewirtschaftungspläne verpflichtet sind, übermitteln der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/21/EG eine vorläufige wirtschaftliche Bewertung der potenziellen Verwertung kritischer Rohstoffe aus

(a)den in der Entsorgungseinrichtung gelagerten mineralischen Abfällen und

(b)den anfallenden mineralischen Abfällen oder, sofern dies als effizienter erachtet wird, der gewonnenen Menge, bevor diese zu Abfall wird.

2.Die in Absatz 1 genannte Studie umfasst mindestens eine Schätzung der Mengen und Konzentrationen kritischer Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und im gewonnenen Mengen enthalten sind, sowie eine Bewertung ihrer technischen und wirtschaftlichen Verwertbarkeit. 

3.Die Betreiber bestehender Abfallentsorgungseinrichtungen legen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/21/EG die in Absatz 1 genannte Bewertung bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vollständig eingespeist. Betreiber neuer Abfallentsorgungseinrichtungen legen diese Bewertung der zuständigen Behörde vor, wenn sie ihre Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG vorlegen.

4.Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank aller stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, einschließlich aufgegebener Abfallentsorgungseinrichtungen, in ihrem Hoheitsgebiet ein. Diese Datenbank enthält Informationen über

(a)den Standort, die räumliche Ausdehnung und die Abfallmenge der Abfallentsorgungseinrichtung,

(b)den Betreiber oder früheren Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung und gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolger,

(c)die ungefähren Mengen und Konzentrationen aller Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und, soweit vorhanden, in der ursprünglichen Mineralvorkommen enthalten sind, gemäß Absatz 6 dieses Artikels,

(d)alle zusätzlichen Daten, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, um die Verwertung kritischer Rohstoffe aus einer Abfallentsorgungseinrichtung zu ermöglichen.

5.Die in Absatz 4 genannte Datenbank wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eingerichtet und alle Informationen werden bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vollständig eingespeist. Sie wird in einer öffentlich zugänglichen und digitalen Form zur Verfügung gestellt und mindestens alle zwei Jahre aktualisiert, um zusätzliche verfügbare Informationen und vor Kurzem stillgelegte oder neu ermittelte Einrichtungen aufzunehmen.

6.Zur Bereitstellung der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Informationen führen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Tätigkeiten durch:

(a)für alle stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen überprüfen die Mitgliedstaaten die verfügbaren Genehmigungsunterlagen bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte eintragen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung];

(b)bei solchen Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen die verfügbaren Informationen das Vorhandensein potenziell wirtschaftlich verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe nicht von vornherein ausschließen, führen die Mitgliedstaaten zusätzlich bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine repräsentative geochemische Probennahme durch;

(c)für solche Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten potenziell wirtschaftlich verwertbare Mengen kritischer Rohstoffe ergeben haben, führen die Mitgliedstaaten zusätzlich bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine detailliertere Analyse unter Einbeziehung der Kernprotokollierung oder gleichwertiger Techniken durch, sofern dies im Einklang mit den auf Unionsebene geltenden Umweltanforderungen und gegebenenfalls mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG umweltverträglich ist.

7.Die in Absatz 6 beschriebenen Tätigkeiten werden im Rahmen der nationalen Rechtssysteme in Bezug auf Eigentumsrechte, Eigentum an Grundstücken, Bodenschätzen und Abfällen sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen durchgeführt. Behindern diese Faktoren die Tätigkeiten, so bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats um die Zusammenarbeit mit dem Betreiber oder Eigentümer der Abfallentsorgungseinrichtung. Die Ergebnisse der in Absatz 6 beschriebenen Tätigkeiten werden als Teil der Datenbank zugänglich gemacht. Soweit möglich nehmen die Mitgliedstaaten eine Klassifikation der stillgelegten Anlagen für mineralische Abfälle gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen in die Datenbank auf.

Artikel 27

Recyclingfähigkeit von Dauermagneten

1.Ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellt jede natürliche oder juristische Person, die Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, auch wenn sie in andere Produkte integriert sind, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger oder Geschirrspüler in Verkehr bringt, sicher, dass diese Produkte ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett tragen, auf dem Folgendes angegeben ist:

(a)ob diese Produkte einen oder mehrere Dauermagnete enthalten oder nicht,

(b)wenn das Produkt einen oder mehrere Dauermagnete enthält, ob diese Magnete zu einem der folgenden Typen gehören:

i) Neodym-Eisen-Bor,

ii) Samarium-Kobalt,

iii) Aluminium-Nickel-Kobalt,

iv) Ferrit.

2.Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellt jede natürliche oder juristische Person, die in Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere Dauermagnete der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii genannten Typen enthalten, sicher, dass ein Datenträger auf oder in dem Produkt vorhanden ist.

4.Der in Absatz 3 genannte Datenträger wird mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft, die Zugang zu folgenden Informationen ermöglicht:

(a)Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden können,

(b)Angaben über Gewicht, Lage und chemische Zusammensetzung aller einzelnen im Produkt enthaltenen Dauermagnete sowie über das Vorhandensein und die Art der Magnetbeschichtungen, Klebstoffe und eventuell verwendeten Zusatzstoffe;

(c)unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU Informationen, die den Zugang zu allen und die Entfernung aller im Produkt enthaltenen Dauermagnete ermöglichen, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zum Dauermagnet und dessen Entfernung erforderlich sind.

5.Bei Produkten, bei denen die eingebauten Dauermagnete ausschließlich in einem oder mehreren in das Produkt eingebauten Elektromotoren enthalten sind, können die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben durch Informationen über den Standort dieser Elektromotoren ersetzt werden, und die in Absatz 4 Buchstabe c genannten Angaben können durch Informationen über den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung ersetzt werden, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung erforderlich sind.

6.Für die in Absatz 3 genannten Produkte, für die gemäß einem anderen Rechtsakt der Union ein Produktpass im Sinne der Verordnung XX/XXXX [Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] erforderlich ist, werden die in Absatz 4 genannten Informationen in diesen Produktpass aufgenommen.

7.Die in Absatz 3 genannten Informationen müssen vollständig, aktuell und genau sein und während eines Zeitraums verfügbar bleiben, der mindestens der typischen Lebensdauer des Produkts plus zehn Jahren entspricht, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person in der Union.

Die in Absatz 4 genannten Informationen beziehen sich auf das Produktmodell oder, falls die Informationen zwischen Einheiten desselben Modells voneinander abweichen, auf eine bestimmte Charge oder Einheit. Die in Absatz 4 genannten Informationen sind Recyclingunternehmen, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden zugänglich.

8.Es gelten Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c und d und die Artikel 10 und 13 der Verordnung (EU).../... [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf das Ökodesign für nachhaltige Produkte] sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung.

Vor dem Inverkehrbringen eines in Absatz 3 genannten Produkts stellen natürliche oder juristische Personen sicher, dass die in Absatz 4 genannte eindeutige Produktkennung in das in [Artikel 12 Absatz 1] der Verordnung (EU) .../... [Ökodesign für nachhaltige Produkte] genannte Register hochgeladen wird.

Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 sind die Verweise auf „den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt“ in Artikel 10 Buchstabe b und „delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden“ in Artikel 10 Buchstabe f und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] als Verweise auf diese Verordnung zu verstehen.

9.Werden in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 4 der Verordnung XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] erlassen wurden oder in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Informationsanforderungen für das Recycling von Dauermagneten festgelegt, so gelten diese Anforderungen anstelle der Bestimmungen dieses Artikels

10.Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den Anforderungen dieses Artikels ausgenommen.

11.Für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt, gelten die Anforderungen dieses Artikels ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

12.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um eine Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur 49 und der Warenbezeichnungen, die den in Absatz 1 genannten Produkten entsprechen, bereitzustellen oder zu aktualisieren, um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf diese Waren und die in diesem Artikel und in Artikel 28 festgelegten Anforderungen zu erleichtern.

Artikel 28

Rezyklatanteil von Dauermagneten

1.Entweder ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, macht jede natürliche oder juristische Person, die in Artikel 27 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii genannten Dauermagnete enthalten und bei denen das Gesamtgewicht aller dieser Dauermagnete 0,2 kg übersteigt, den Anteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, der aus Verbraucherabfall verwertet wurde, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich.

2.Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 36 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Produktionsabfällen oder Verbraucherabfall verwertet werden und in den Dauermagneten der in den in Absatz 1 genannten Produkte enthalten sind.

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Produkte erforderlichen Anpassungen festgelegt. Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

(a)die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

(b)die Verfügbarkeit kompetenter und unabhängiger Dritter, die in der Lage sind, potenzielle Konformitätsbewertungsaufgaben durch Dritte wahrzunehmen;

(c)falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

3.Nach dem 31. Dezember 2030 kann die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, in denen sie Mindestanteile für Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt festlegt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden und in dem Dauermagnet vorhanden sein müssen, der in den in Absatz 1 genannten Produkten enthalten ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sehen Übergangsfristen vor, die der Schwierigkeit Rechnung tragen, die unter die Maßnahme fallenden Produkte zu verwenden, um die Konformität zu gewährleisten.

Der in Unterabsatz 1 genannte Mindestanteil beruht auf einer vorherigen Folgenabschätzung, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

(a)die bestehende und prognostizierte Verfügbarkeit von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden;

(b)die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen und die relative Verteilung des Kontingents des Rezyklatanteils in Dauermagneten, die in den in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Produkten enthalten sind;

(c)technischer und wissenschaftlicher Fortschritt, einschließlich erheblicher Veränderungen bei den Dauermagnet-Technologien, die sich auf die Art der verwerteten Rohstoffe auswirken;

(d)der tatsächliche und potenzielle Beitrag eines Mindestanteils zu den Klima- und Umweltzielen der Union;

(e)mögliche Auswirkungen auf die Funktionsweise von Produkten mit Dauermagneten;

(f)die Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Dauermagneten und Produkten mit Dauermagneten zu vermeiden.

4.Werden in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 4 der Verordnung XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] erlassen wurden oder in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Anforderungen an den Rezyklatanteil von Dauermagneten festgelegt, so gelten diese Anforderungen anstelle der Bestimmungen dieses Artikels.

5.Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, wenn sie diese Produkte zum Verkauf anbieten, auch im Falle des Fernabsatzes, oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausstellen, sicher, dass ihre Kunden Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen irrezuführen oder zu verwirren. Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den Anforderungen dieses Artikels ausgenommen.

6.Für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 6 fünf Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts.

Abschnitt 2
Zertifizierung und ökologischer Fußabdruck

Artikel 29

Anerkannte Systeme

1.Regierungen oder Organisationen, die Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe entwickelt und beaufsichtigen ( im Folgenden „Systemeigentümer“), können beantragen, dass ihre Systeme von der Kommission anerkannt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge müssen alle einschlägigen Nachweise für die Erfüllung der in Anhang IV festgelegten Kriterien enthalten. Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Informationen die Anträge mindestens enthalten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Stellt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Nachweise fest, dass ein Zertifizierungssystem die in Anhang IV festgelegten Kriterien erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dieses System anerkannt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Die Kommission überprüft regelmäßig, ob anerkannte Systeme weiterhin die in Anhang IV festgelegten Kriterien erfüllen.

4.Die Eigentümer anerkannter Systeme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen oder Aktualisierungen der anerkannten Systeme. Die Kommission prüft, ob sich solche Änderungen oder Aktualisierungen auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, und ergreift geeignete Maßnahmen.

5.Gibt es Hinweise auf wiederholte oder erhebliche Fälle, in denen Wirtschaftsteilnehmer, die ein anerkanntes System anwenden, die Anforderungen dieses Systems nicht erfüllt haben, so prüft die Kommission in Absprache mit dem Eigentümer des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel des Systems hindeuten, die die Grundlage für die Anerkennung beeinträchtigen, und ergreift geeignete Maßnahmen.

6.Stellt die Kommission Mängel in einem anerkannten System fest, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, so kann sie dem Systemeigentümer eine angemessene Frist einräumen, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

7.Versäumt es der Systemeigentümer oder weigert er sich, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission festgestellt, dass die in Absatz 6 genannten Mängel dazu führen, dass das System die Kriterien des Anhangs IV nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung des Systems widerrufen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.Die Kommission erstellt ein Register anerkannter Systeme und hält es auf dem neuesten Stand. Dieses Register wird auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 30

Erklärung zum ökologischen Fußabdruck

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des ökologischen Fußabdrucks verschiedener kritischer Rohstoffe gemäß Anhang V und unter Berücksichtigung wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden und einschlägiger internationaler Normen zu erlassen. In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird die wichtigste Wirkungskategorie genannt. Die Erklärung zum Fußabdruck ist auf diese Wirkungskategorie beschränkt. 

2.Die Kommission kann Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften für einen bestimmten kritischen Rohstoff erlassen, wenn sie unter Berücksichtigung der verschiedenen relevanten Umweltauswirkungskategorien zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende kritische Rohstoff einen erheblichen ökologischen Fußabdruck hat und dass daher eine Verpflichtung zur Angabe des ökologischen Fußabdrucks dieses Rohstoffs in Bezug auf die wichtigste Umweltauswirkungskategorie beim Inverkehrbringen notwendig und verhältnismäßig ist, um zu den Klima- und Umweltzielen der Union beizutragen, indem die Versorgung mit kritischen Rohstoffen mit einem geringeren ökologischen Fußabdruck erleichtert wird.

3.Bei der Prüfung, ob die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung erforderlich ist, berücksichtigt die Kommission

(a)die Frage, ob und wie die Klima- und Umweltziele der Union bereits durch andere Rechtsvorschriften der Union erreicht werden, die für den betreffenden kritischen Rohstoff gelten;

(b)das Vorhandensein und die Übernahme einschlägiger internationaler Normen und Leitlinien oder die Aussichten auf eine Einigung auf solche Normen auf internationaler Ebene sowie nachhaltige Praktiken auf dem Markt, einschließlich der gemäß Artikel 29 anerkannten freiwilligen Systeme;

(c)die Wirksamkeit strategischer Partnerschaften, strategischer Projekte, Handelsabkommen und anderer internationaler Instrumente sowie der Öffentlichkeitsarbeit der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union.

4.Die Kommission führt eine vorherige Folgenabschätzung durch, um zu entscheiden, ob ein delegierter Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen wird. Diese Bewertung muss

(a)unter anderem auf einer Konsultation folgender Parteien beruhen:

(a)aller relevanten Interessenträger, z. B. Industrie einschließlich der nachgelagerten Industrie, KMU und gegebenenfalls Handwerk, Sozialpartner, Händler, Einzelhändler, Einführer, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen,

(b)der Drittländer, deren Handel mit der Union durch diese Verpflichtung erheblich beeinträchtigt werden könnte,

(c)des Ausschusses;

(b)sicherstellen, dass solche Maßnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dass sie nicht handelsbeschränkender sind, als es für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass Lieferanten aus Drittländern einer solchen Erklärung so nachkommen können, dass die aggregierten Handelsströme und die Kosten kritischer Rohstoffe nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden;

(c)beurteilen, ob die Maßnahme zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union beitragen würde, ohne die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, den betreffenden kritischen Rohstoff zu beziehen, unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

5.Jede natürliche oder juristische Person, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringt, für die die Kommission Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 erlassen hat, stellt eine Erklärung zum ökologischen Fußabdruck zur Verfügung.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt für jede einzelne Art der in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffe und gilt nicht für kritische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Endprodukten enthalten sind. 

6.Die in Absatz 5 genannte Erklärung zum ökologischen Fußabdruck muss folgende Angaben enthalten:

(a)Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden können,

(b)Informationen über die Art des kritischen Rohstoffs, für den die Anmeldung gilt,

(c)gegebenenfalls Informationen über das Land und die Region, in denen der kritische Rohstoff gewonnen, verarbeitet, raffiniert und recycelt wurde,

(d)den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, der gemäß den nach Absatz 1 erlassenen geltenden Überprüfungs- und Berechnungsvorschriften berechnet wird,

(e)die Leistungsklasse für den ökologischen Fußabdruck, der der kritische Rohstoff entspricht und die gemäß dem nach Absatz 7 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt wurde, 

(f)einen Weblink, über den auf eine öffentliche Fassung der Studie zurückgegriffen werden kann, auf die sich die Ergebnisse der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck stützen.

7.Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 erlassen wurden, im Einklang mit Anhang V zu ergänzen.

8.Die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck wird auf einer frei zugänglichen Website zur Verfügung gestellt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck gemäß Absatz 5 zu erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

9.Wenn natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, kritische Rohstoffe zum Verkauf anbieten, auch im Fernabsatz, oder diese im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellen, stellen sie sicher, dass ihre Kunden Zugang zu der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck enthaltenen Informationen irrezuführen oder zu verwirren. 

Abschnitt 3
Freier Warenverkehr, Konformität und Marktüberwachung

Artikel 31

Freier Warenverkehr

1.Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Produkten, die Dauermagnete enthalten, oder von kritischen Rohstoffen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Gründen verbieten, beschränken oder behindern, die mit Informationen über das Recycling oder den Rezyklatanteil von Dauermagneten oder mit Informationen über den ökologischen Fußabdruck der unter diese Verordnung fallenden kritischen Rohstoffe zusammenhängen.

2.Auf Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen verhindern die Mitgliedstaaten nicht, dass Produkte, die Dauermagnete enthalten, oder kritische Rohstoffe, die dieser Verordnung nicht entsprechen, gezeigt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Produkte oder Rohstoffe dieser Verordnung nicht entsprechen und dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität hergestellt ist.

Artikel 32

Konformität und Marktüberwachung

1.Bevor sie ein unter Artikel 27 oder 28 fallendes Produkt in Verkehr bringen, stellen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen sicher, dass das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden. Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen sicher, dass eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

2.Das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die unter die Anforderungen des Artikels 27 fallen, ist das in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] festgelegte Verfahren, es sei denn, diese Produkte fallen auch unter die Anforderungen des Artikels 28; in diesem Fall ist das Konformitätsbewertungsverfahren das Verfahren, das in den gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften festgelegt ist.

3.Kapitel IX und Artikel 37, 38 und 39 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung gelten in Bezug auf die in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Anforderungen an in der Union in Verkehr gebrachte Produkte.

4.Für die Marktüberwachung gelten folgende Regeln:

(a)Kapitel XII der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung gelten in Bezug auf die in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen an in der Union in Verkehr gebrachte Produkte;

(b)zusätzlich zu den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] berücksichtigen die Mitgliedstaaten, die in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem in Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Aktionsplan;

(c)Artikel 60 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] gelten auch für die in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen;

(d)zusätzlich zu den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] nimmt die Kommission Angaben zu den in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen in den in Artikel 61 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung genannten Bericht auf;

(e)bei der Umsetzung des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] tragen die in diesem Artikel genannte Gruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (ADCO) und die Kommission den in den Artikeln 27, 28 und 30 festgelegten Anforderungen Rechnung.

5.Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 werden die einschlägigen Teile der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] wie folgt angewandt:

(a)Verweise auf „die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen“ in Artikel 37 Absatz 1, „die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen“ in Artikel 63 Absatz 1 und „die im gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt aufgeführten Anforderungen“ in Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweise auf „die in den Artikeln 27 und 28 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen“ zu verstehen.

(b)Verweise auf „Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen“ in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweis auf „Produkte oder Rohstoffe, die den Anforderungen der Artikel 27 und 28 dieser Verordnung unterliegen“ zu verstehen.

(c)Verweise auf „die im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Konformitätsbewertungsaufgaben“ in Artikel 41 und „die im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Konformitätsbewertungsaufgaben“ in Artikel 45 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweis auf „ die im Rahmen der gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften vorgesehenen Konformitätsbewertungsaufgaben“ zu verstehen.

(d)Verweise auf „die im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren“ in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/xxx [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sind als Verweis auf „die im Rahmen der gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren“ zu verstehen.

6.Dieser Artikel gilt nicht für Produkte, die unter eine Typgenehmigung nach den Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 168/2013 fallen.

Kapitel 6
Strategische Partnerschaften

Artikel 33

Strategische Partnerschaften

1.Der Ausschuss erörtert in regelmäßigen Abständen Folgendes:

(a)inwieweit die von der Union geschlossenen strategischen Partnerschaften zu Folgendem beitragen:

i)der Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union,

ii)dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Richtwert,

iii)der Verbesserung der Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zwischen der Union und Partnerländern;

(b)die Kohärenz und potenzielle Synergien zwischen der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Drittländern und den von der Union im Rahmen strategischer Partnerschaften durchgeführten Maßnahmen;

(c)welche Drittländer für den Abschluss strategischer Partnerschaften Vorrang haben sollten, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

i)der potenzielle Beitrag zur Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung der potenziellen Reserven, Gewinnungs-, Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten eines Drittlands im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen,

ii)ob der Rechtsrahmen eines Drittlands die Überwachung, Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte und einer sinnvollen Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften, die Anwendung transparenter Geschäftspraktiken und die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet,

iii)ob es bestehende Kooperationsabkommen zwischen einem Drittland und der Union gibt und – im Falle von Schwellen- und Entwicklungsländern – das Potenzial für die Einführung von Global Gateway-Investitionsprojekten,

iv) für Schwellen- und Entwicklungsländer, ob und wie eine Partnerschaft zur lokalen Wertschöpfung beitragen könnte und für das Partnerland und die Union von gegenseitigem Nutzen wäre.

2.Im Zusammenhang mit Absatz 1 und soweit es sich um Schwellen- und Entwicklungsländer handelt, sorgt der Ausschuss für die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Koordinierungsgremien, einschließlich der im Rahmen der Global-Gateway-Strategie eingerichteten Gremien.

3.Die Mitgliedstaaten

a)stimmen sich mit der Kommission ab, um die Kohärenz zwischen ihrer bilateralen Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern und den nicht verbindlichen strategischen Partnerschaften der Union mit Drittländern, deren Geltungsbereich mindestens die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe umfasst, sicherzustellen,

b)unterstützen die Kommission bei der Umsetzung der in den strategischen Partnerschaften festgelegten Kooperationsmaßnahmen.

Kapitel 7
Governance

Artikel 34

Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe

1.Der Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe wird eingerichtet.

2.Der Ausschuss nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.

Artikel 35

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe

1.Der Ausschuss setzt sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt die Kommission.

2.Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für den Ausschuss. Soweit dies für die Arbeitsweise und das Fachwissen von Belang ist, kann ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben des Ausschusses verschiedene Vertreter benennen. Jedes Mitglied des Ausschusses hat einen Stellvertreter.

3.Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

4.Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu ermöglichen. Erforderlichenfalls tritt der Ausschuss auf begründeten Antrag der Kommission zusammen.

Der Ausschuss tritt zusammen mindestens 

(a)alle drei Monate für die Bewertung von Anträgen für strategische Projekte gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1,

(b)alle sechs Monate für die Entwicklung der Überwachung gemäß Kapitel 4,

(c)einmal jährlich, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Exploration gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 zu erörtern, auch im Hinblick auf Aktualisierungen der Listen kritischer oder strategischer Rohstoffe.

5.Die Kommission unterstützt den Ausschuss durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.

6.Der Ausschuss kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten. 

Der Ausschuss setzt mindestens die folgenden ständigen Untergruppen ein:

(a)eine Untergruppe zur Erörterung und Koordinierung der Finanzierung strategischer Projekte gemäß Artikel 15; Vertreter nationaler Förderbanken und -institute, der europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und gegebenenfalls privater Finanzinstitute, werden als Beobachter eingeladen;

(b)eine Untergruppe, in der nationale geologische Institute oder Erhebungen oder – in Ermangelung solcher Einrichtungen oder Erhebungen – die für die allgemeine Exploration zuständige nationale Behörde zusammengeschlossen sind, um zur Koordinierung der in Artikel 18 genannten nationalen Explorationsprogramme beizutragen;

(c)eine Untergruppe, in der nationale Versorgungs- und Informationsagenturen für kritische Rohstoffe oder – in Ermangelung einer solchen Agentur – die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um einen Beitrag zu den Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 19 zu leisten;

(d)eine Untergruppe, in der die nationale Notfallagentur und die für strategische Vorräte zuständigen nationalen Behörden oder – in Ermangelung einer solchen Agentur und Behörde – die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um zur Koordinierung der strategischen Vorräte gemäß Artikel 22 beizutragen.

7.Der Ausschuss lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu seinen Sitzungen ein, einschließlich der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.

Gegebenenfalls kann der Ausschuss Sachverständige, andere Dritte oder Vertreter von Drittländern einladen, an den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen als Beobachter teilzunehmen oder schriftliche Beiträge zu leisten.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gewährleistet der Ausschuss gegebenenfalls die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den einschlägigen nach dem Unionsrecht eingerichteten Strukturen für Krisenreaktion und Krisenvorsorge.

8.Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten.

9.Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften, ein Einvernehmen zu erzielen. 

Kapitel 8
Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 12, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absätze 1 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 12, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absätze 1 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Widerrufsbeschluss über den nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Die Konsultation der Sachverständigen der Mitgliedstaaten erfolgt im Anschluss an die Konsultation gemäß Artikel 14.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 12, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absätze 1 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

Artikel 37

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Durchführung des [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf diesen Rechtsakt]. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel 9
Änderungen

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:

(1)in Anhang I wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „S. Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ angefügt;

(2)in Anhang I werden in der zweiten Spalte in der Zeile „S. Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ folgende Nummern angefügt:

„1. Informationen über das Genehmigungsverfahren“

„2. Informationen über Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen“

„3. Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten“

„4. Informationen über Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze, Arbeitsrecht“;

(3)in Anhang II wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ eingefügt.

(4)in Anhang II wird in der zweiten Spalte in der Zeile „Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ der folgende Punkt angefügt:

„Verfahren, das alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Projekten zur Herstellung klimaneutraler Technologie umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, und das alle administrativen Anträge und Verfahren umfasst“;

(5)in Anhang II wird in der dritten Spalte in der Zeile „Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen“ folgender Punkt angefügt:

„Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren von der Anerkennung der Gültigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige nationale zuständige Behörde“;

(6)dem Anhang III wird folgende Nummer angefügt:

„(9) Die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 8 Absatz 1 der [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf diesen Vorschlag]“.

Artikel 39

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 4 Absatz 5 erhält der Wortlaut „(EU) 2016/425(35) und (EU) 2016/426(36)“ folgende Fassung: „(EU) 2016/425 (*), (EU) 2016/426 (**) und [(EU) [...] [Jahr der Annahme dieser Verordnung]/...(***)]“;

(2)In Anhang I wird folgende Nummer angefügt: „X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte nächste fortlaufende Nummer einfügen] Verordnung (EU).../... zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Veröffentlichungsangaben dieser Verordnung einfügen], soweit sie die Anforderungen der Artikel 27, 28 oder 30 der genannten Verordnung betrifft“.

Artikel 40

Änderung der Verordnung (EU) 2018/858

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

In Teil I wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

[Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer unter Abschnitt G einfügen]

Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets

Verordnung (EU) XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Angaben zur Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt]

X

X

X

X

X

X

X

X

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EU) 168/2013

Anhang II der Verordnung (EU) 168/2013 wird wie folgt geändert:

In Teil I wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

[Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer unter Abschnitt C1 einfügen]

Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets

Verordnung (EU) XX/XXXX [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Angaben zur Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt]

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Kapitel 10
Schlussbestimmungen

Artikel 42

Überwachung der Fortschritte

1.Die Kommission überwacht unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele und veröffentlicht mindestens alle drei Jahre einen Bericht, in dem die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung dieser Ziele im Einzelnen dargelegt werden.

Der erste Bericht wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt.

2.Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält quantitative Informationen über den Umfang der Fortschritte der Union bei der Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Richtwerte.

Artikel 43

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht mit den Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 6. Der erste Bericht wird übermittelt am [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die in Absatz 1 genannten Berichte zu erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.Die in den Berichten nach Absatz 1 enthaltenen Informationen werden gemäß Artikel 44 behandelt.

Artikel 44

Behandlung vertraulicher Informationen

1.Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und werden durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten geschützt.

2.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen, vertraulichen und als Verschlusssache eingestuften Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.

3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.  

4.Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Vorlage zusammengefasster Informationen im Zusammenhang mit Artikel 21 dennoch sein nationales Sicherheitsinteresse beeinträchtigen könnte, so kann er der Vorlage der Kommission durch eine begründete Mitteilung widersprechen.

5.Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erlangten Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und sonstige Teilnehmer, die gemäß Artikel 35 an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Artikel 45

Strafen

Spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Strafen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die verhängten Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 46

Bewertung

1.Bis zum [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

2.In dem in Absatz genannten Bericht wird zumindest bewertet, ob es angemessen ist, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck von kritischen Rohstoffen festzulegen, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften erlassen wurden.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen)

1.2.Politikbereich(e) 

„Ein europäischer grüner Deal“

„Ein Europa für das digitale Zeitalter“

„Ein stärkeres Europa in der Welt“

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 50  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel der europäischen Verordnung zu kritischen Rohstoffen besteht darin, den sicheren Zugang der EU zu kritischen Rohstoffen zu gewährleisten und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung nachhaltiger Versorgungsquellen zu schaffen. Dies trägt letztlich zum Wirtschaftswachstum und zu einem hohen Lebensstandard in der EU bei, verhindert Störungen und Notlagen im europäischen Binnenmarkt und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, ohne dabei die Rolle der EU bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes weltweit zu vernachlässigen.      

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

   Stärkung der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe;

   Diversifizierung der Rohstoffeinfuhren der Union;

   Verbesserung der Fähigkeit der EU, Risiken von Unterbrechungen der Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu überwachen und zu mindern;

   Gewährleistung des freien Verkehrs von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus durch Verbesserung ihrer Kreislauffähigkeit und ihrer Nachhaltigkeit.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Das erwartete Ergebnis der Verordnung zu kritischen Rohstoffen ist die sichere Versorgung mit kritischen Rohstoffen und die Stärkung der Kapazitäten der EU entlang ihrer Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe. Die Verordnung zu kritischen Rohstoffen wird Anreize für die Weiterentwicklung nachhaltiger Versorgungsquellen schaffen, um die strategischen Ziele der EU zu erreichen, insbesondere den grünen und den digitalen Wandel und verstärkte Verteidigungsinvestitionen.

Die Verfügbarkeit zusätzlicher Daten, Kartierungs- und Explorationsprogramme zu mineralischen Ressourcen in der EU wird die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette fördern; mit zusätzlichen Informationen würden die Unternehmen von einer Risikominderung in der frühen Explorationsphase profitieren, die dann höhere Investitionen in den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette fördern würde.

Die Benennung strategischer Projekte mit gestrafften Genehmigungsverfahren und einem verbesserten Zugang zu Finanzmitteln wird zu einer stärkeren Unterstützung der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in der EU und in Drittländern und künftig zu einer sichereren Versorgung der nachgeschalteten Anwender mit kritischen Rohstoffen in der EU führen. Dies wird einen klaren Mehrwert für das Funktionieren des Binnenmarkts bringen und positive wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeuger kritischer Rohstoffe und die nachgelagerten Sektoren haben, indem die Widerstandsfähigkeit der Industrie sichergestellt und die Entwicklung der Wertschöpfungskette kritischer Rohstoffe in der EU ermöglicht wird. Auch ihre sozialen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Zusammenhalt der EU-Regionen werden positiv sein.

Die Verordnung zu kritischen Rohstoffen sieht die Entwicklung von Überwachungskapazitäten und Risikobewertungen im Vorfeld einer Krise vor. Ein Governance-System mit einem speziellen Ausschuss für kritische Rohstoffe, einem Netz von Agenturen der Mitgliedstaaten und internen Kapazitäten in der Kommission wird die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in der EU unterstützen. Die Unternehmen werden direkt von der regelmäßigen Veröffentlichung aktueller Informationen über Versorgungsrisiken in Form eines Monitoring-Dashboards profitieren, das es ihnen ermöglicht, ihre Abhilfestrategien anzupassen. Die Überwachungs- und Risikobewertungsmaßnahmen, wie z. B. EU-Stresstests, werden Regierungen und Unternehmen dazu veranlassen, sichere kritische Rohstoffe zu erwerben.

Die strategische Bevorratung bezieht sich auf die Koordinierung der nationalen strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen. Die Koordinierung wird den Mitgliedstaaten Anreize bieten, ihre strategischen Vorräte zu stärken, wodurch eine zusätzliche Sicherheitsschicht für die Unternehmen geschaffen wird, deren Wertschöpfungskette strategische Rohstoffe umfasst. Die europäische Dimension dieser Koordinierung wird dafür sorgen, dass Überschneidungen vermieden und Synergien zwischen den nationalen strategischen Vorräten genutzt werden. Diese Koordinierung zwischen den nationalen Vorräten im Vorfeld einer Krise wird auch eine bessere Krisenvorsorge im Falle der Aktivierung von Rahmen für Vigilanz- oder Krisenreaktionsmechanismen, die Rohstoffe abdecken können, gewährleisten.

Um die Risikovorsorge der Unternehmen zu gewährleisten, wird eine bestimmte Gruppe großer Unternehmen, die von den Bestimmungen betroffen sind, in ihre Widerstandsfähigkeit investieren und die tatsächlichen Kosten der Erzeugung strategischer Rohstoffe berücksichtigen, indem sie dafür sorgen, dass ihre Lieferketten regelmäßig geprüft und einem Stresstest unterzogen werden, wenn sie eine bestimmte Gruppe strategischer Rohstoffe enthalten.

Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung werden es den nationalen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, beim Kauf strategischer Rohstoffe ihre Kräfte zu bündeln.

Die Entwicklung einer nachhaltigeren Erzeugung kritischer Rohstoffe wird durch Bestimmungen zur Entwicklung der Kreislauffähigkeit der Märkte für kritische Rohstoffe unterstützt. Der Vorschlag enthält Vorschriften insbesondere für die Verwertung, Sammlung und Behandlung von Altprodukten und Abfallströmen, die kritische Rohstoffe enthalten, um die Entwicklung von Recyclingtechnologien und -märkten zu unterstützen und die Verwendung kritischer Sekundärrohstoffe bei der Herstellung zu fördern. Die Maßnahmen werden sich auch auf die Verwertung kritischer Rohstoffe aus stillgelegten und aufgegebenen Abfallanlagen konzentrieren. Bestimmungen über die Erklärung des ökologischen Fußabdrucks und andere Informationen über kritische Rohstoffe, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sind ebenfalls enthalten.

Mit der Verordnung wird ein Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe geschaffen, der das beste Fachwissen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten bündelt, um Märkte zu analysieren und zu überwachen, Risiken zu bewerten und Empfehlungen zu Abhilfestrategien zu erteilen, strategische Projekte zu unterstützen und strategische Vorräte zu koordinieren. Darüber hinaus wird der Ausschuss die Prioritäten und Ziele strategischer Partnerschaften mit Drittländern in Bezug auf Rohstoffe sowie die Koordinierung dieser Partnerschaften mit ähnlichen Partnerschaften, die von den Mitgliedstaaten geschlossen wurden, erörtern.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

- Menge der in den Mitgliedstaaten entwickelten Daten und Karten zu mineralischen Rohstoffen der EU

- Zahl der in der EU und im Ausland finanzierten strategischen Projekte entlang Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe

- Gesamtvolumen der Investitionen von in der EU tätigen Unternehmen im Bereich der kritischen Rohstoffe unter Berücksichtigung des Segments der Wertschöpfungskette, in dem sie tätig sind

- Überwachung von Daten über die Entwicklung von Projekten, die Entwicklung von Angebot und Nachfrage und die Handelsströme bei kritischen Rohstoffen.

- Menge der strategischen Vorräte auf nationaler Ebene

- Menge und Prozentsatz der recycelten kritischen Rohstoffe - Menge der sekundären kritischen Rohstoffe, die in den neuen Produktionsprozessen verwendet werden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union uneingeschränkt anwendbar sein.

Allerdings müssen im Vorfeld einige wenige Maßnahmen ergriffen werden, um die Durchführung der Verordnung vorzubereiten. Der Ausschuss sollte eingerichtet werden, und die Mitgliedstaaten sollten eine Kontaktstelle für seine Sitzungen benannt haben. Zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit sollte der Ausschuss voll funktionsfähig sein.

Die Erhebung von Informationen von Vertretern von Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe sollte bereits im Gange sein, und die Mitgliedstaaten sollten die Überwachung der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe bereits erörtert und durchgeführt haben.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Kein Mitgliedstaat ist allein in der Lage, den wachsenden Risiken bei der Versorgung mit kritischen Rohstoffen wirksam zu begegnen – nicht zuletzt aufgrund fehlender geologischer Vorkommen in einem einzelnen Mitgliedstaat und der erheblichen Größenvorteile in der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe. Die in dieser Initiative enthaltenen Maßnahmen wären nicht so wirksam, wenn sie von den Mitgliedstaaten allein umgesetzt würden, da die Probleme, die sie angehen, den Binnenmarkt als Ganzes betreffen. Sie sind nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Untergruppe von Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auf die industrielle Basis der EU und die EU-weite Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass Ansätze allein auf der Ebene der Mitgliedstaaten angemessen sind, um den Bedürfnissen eng miteinander verflochtener Lieferketten im Binnenmarkt gerecht zu werden.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Maßnahmen der EU sind von entscheidender Bedeutung, um Größen- und Verbundvorteile zu erzielen und die Fragmentierung der Anstrengungen und die damit verbundenen Ineffizienzen zu begrenzen, wenn nicht gar zu vermeiden. Im Einklang mit dieser Logik konzentrieren sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich einen Mehrwert bietet. Hier einige Beispiele:

- Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen entlang der Wertschöpfungskette könnten angesichts des Umfangs der erforderlichen Investitionen und der Tatsache, dass die daraus resultierenden Kapazitäten dem gesamten Binnenmarkt dienen sollten, am wirksamsten auf Unionsebene konzipiert und koordiniert werden.

- Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungskapazitäten auf Unionsebene werden eine größere Wirksamkeit erreichen, als wenn sie unkoordiniert bleiben. Gemeinsam werden die Mitgliedstaaten und die Kommission besser in der Lage sein, Versorgungsunterbrechungen zu antizipieren, als durch einen Flickenteppich nationaler Anstrengungen. Der vorgeschlagene Rahmen sollte eine effizientere Aufgabenteilung und den Austausch einschlägiger Informationen ermöglichen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die EU ist derzeit bei vielen dieser Rohstoffe fast ausschließlich auf Einfuhren angewiesen; noch wichtiger ist, dass die Lieferanten innerhalb dieser Einfuhren stark konzentriert sind und die Hauptlieferanten in vielen Fällen erheblichen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken ausgesetzt sind.

In einigen Fällen liegt der Lieferanteil eines Landes bei über 90 %, zum Beispiel China bei leichten und schweren Seltenerdmetallen, Gallium und Magnesium, die Türkei bei Bor. Bei rund einem Drittel der in der Kritikalitätsbewertung bewerteten Mineralien und der Hälfte der kritischen Rohstoffe ist die Versorgung in der EU stärker konzentriert als die weltweite Versorgung (Bauxit, Borat oder Mangan). Diese Konzentration setzt sich entlang der Wertschöpfungskette fort, wobei bei einigen Rohstoffen, wie Lithium, Magnesium oder Germanium, die Konzentration auf der Verarbeitungsstufe sogar höher ist als auf der Gewinnungsstufe. China kontrolliert 56 % der weltweiten Kapazitäten für raffiniertes Lithium, 60 % für raffiniertes Kobalt und 58 % für raffiniertes Mangan. Neben der Konzentration des Angebots in einzelnen Ländern haben einige Akteure ihre Dominanz in der globalen Wertschöpfungskette ausgebaut, indem sie die Kontrolle über Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte in Drittländern erlangt haben, wie z. B. China, das Kobaltminen im Kongo kontrolliert (chinesische Anteilseigner kontrollieren zwei Unternehmen im Kongo, auf die zusammen 13,8 % der weltweiten Kobaltproduktion entfallen).

Dieser Konzentrationsgrad birgt geopolitische Risiken für die Versorgungssicherheit der EU.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Um die im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich umzusetzen, werden weiterhin Synergien mit Maßnahmen entwickelt, die derzeit von der Union und den Mitgliedstaaten durch Programme und Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation bei kritischen Rohstoffen und bei der Entwicklung eines Teils der Lieferkette unterstützt werden. Dazu gehört insbesondere das Rahmenprogramm „Horizont Europa“, mit dem Forschungs- und Innovationsentwicklungen unterstützt werden sollen, mit denen innovative Lösungen in die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe eingebracht werden sollen.

Darüber hinaus könnten für die Entwicklung einer nachhaltigen Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in Europa folgende Unterstützungsquellen auf europäischer Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten in Betracht kommen:

- der Einsatz der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) durch die Mitgliedstaaten, um zu den erforderlichen Investitionen beizutragen,

- Horizont Europa,

- Innovationsfonds für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionen im Bereich kritischer Rohstoffe, insbesondere in Bezug auf Recycling,

- der Fonds für regionale Entwicklung und der Kohäsionsfonds sowie der Fonds für einen gerechten Übergang,

die EFSD+-Bürgschaftsfazilität,

- das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ (insbesondere die EFSD+-Bürgschaftsfazilität und die Mischfinanzierungsfazilität) und das IPA (Instrument für Heranführungshilfe),

- das Instrument für technische Unterstützung,

- das Binnenmarktprogramm.

Die vorgeschlagene Initiative ist in den Kontext mehrerer kürzlich angekündigter europäischer Strategien und Prioritäten einzuordnen:

- Industriestrategie,

- Aufbauplan für Europa,

- REPowerEU,

- Grüner Deal,

- Forschung und Innovation im Rahmen des vorgeschlagenen Programms „Horizont Europa“, Pfeiler

II Cluster 4 „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“ soll konkrete Beiträge zu drei übergeordneten Politikbereichen der EU leisten:

„Ein Europa für das digitale Zeitalter“,

„Eine Wirtschaft im Dienste des Menschen“ und

„Ein europäischer Grüner Deal“.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 51  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Verordnung sieht die Einrichtung eines Ausschusses mit Beratungsaufgaben vor. Die Kommission wird Teil des Ausschusses sein. Die Überwachung, Koordinierung strategischer Vorräte oder die Auswahl strategischer Projekte erfolgt mit Unterstützung des Ausschusses.  

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Mit der Verordnung wird ein neuer politischer Rahmen für die Mobilisierung von Investitionen und die Entwicklung einer Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in der Union eingeführt. Es werden harmonisierte Vorschriften für einen koordinierten Ansatz zur Überwachung, Berichterstattung und Risikobewertung für strategische Rohstoffe eingeführt.

Diese neuen Vorschriften erfordern ein Kohärenzverfahren für die grenzüberschreitende Anwendung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung und die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden und der Kommission über den Ausschuss.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Der durch die Verordnung eingesetzte Ausschuss hat eine beratende Funktion. Die Risiken werden durch die Beteiligung der Kommission am Ausschuss und durch die Wahrnehmung seiner Sekretariatsgeschäfte gemindert. Die Kommission wird an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, einen Beitrag zu den dem Ausschuss übertragenen Aufgaben leisten und deren Folgemaßnahmen sicherstellen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt. 

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Entfällt. 

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 52

von EFTA-Ländern 53

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 54

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

03,020101 

GM/NGM 

NEIN 

NEIN 

NEIN 

NEIN 

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales 

GD GD GROW

Jahr  
2024 

Jahr  
2025 

Jahr  
2026 

Jahr  
2027 

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

□ Operative Mittel

03.020101 55

Verpflichtungen

(1a)

0,8 

0,8 

0,8 

0,8 

 

 

 

3,2 

Zahlungen

(2a)

0,8 

0,8 

0,8 

0,8 

 

 

 

3,2 

03.0202

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 56  

 

 

 

 

 

 

Haushaltslinie

(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel INSGESAMT 
für GD GROW

Verpflichtungen

=1a+1b +3

0,8 

0,8 

0,8 

0,8 

 

 

 

3,2 

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,8 

0,8 

0,8 

0,8 

 

 

 

3,2 

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,8 

0,8 

0,8 

0,8 

 

 

 

3,2 

Zahlungen

=5+ 6

0,8 

0,8 

0,8 

0,8 

 

 

 

3,2 

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

□ Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr  
2024 

Jahr  
2025 

Jahr  
2026 

Jahr  
2027 

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD GD GROW 

□ Personal

1,392  

2,167  

3,912  

3,912 

  

  

  

11,383

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

0,212 

0,212 

0,213 

0,213 

  

  

  

0,850 

GD GROW INSGESAMT

1,604

2,379 

4,125 

4,125 

  

  

 

12,233

GD ENV

□ Personal

0,171

0,342

0,513

0,513

1,539

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

GD ENV INSGESAMT

0,171

0,342

0,513

0,513

1,539

GD INTPA

□ Personal

0,171

0,342

0,342

0,342

1,197

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

GD INTPA INSGESAMT

0,171

0,342

0,342

0,342

1,197

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,946

3,063 

4,980

4,980 

  

  

 

14,969 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr  
2024 

Jahr  
2025 

Jahr  
2026 

Jahr  
2027 

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2,746 

3,863 

5,780

5,780

 

 

 

18,169

Zahlungen

2,746 

3,863 

5,780 

5,780 

 

 

 

18,169

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr  
2024 

Jahr  
2025 

Jahr  
2026 

Jahr  
2027 

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 57

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 58 ...

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr  
2024 

Jahr  
2025 

Jahr  
2026 

Jahr  
2027 

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,734

2,851

4,767  

4,767  

  

  

  

14,119

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,212 

0,212 

0,213 

0,213 

  

  

  

0,850 

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,946

3,063

4,980

4,980

  

  

  

14,969

Außerhalb der RUBRIK 7 59  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,946

3,063

4,980

4,980

14,969

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr  
2024 

Jahr  
2025 

Jahr  
2026 

Jahr  
2027 

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

□Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

8

14 

22 

22 

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 60

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

4 

5 

11 

11 

 

 

 

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

 

 

 

 

 

 

 

XX 01 xx yy zz   61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

 

 

 

 

 

 

 

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

12 

19 

33 

33 

 

 

 

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Vollständige Durchführung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen 

·5 VZÄ zur Gewährleistung von Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben: 

o2 VZÄ, die mit der politischen Koordinierung und der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befasst sind 

o2 VZÄ zur Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungsstruktur 

o1 VZÄ für die Verwaltung von Studien und Verträgen 

·10 VZÄ für die Durchführung von Aufgaben in den Bereichen Überwachung, Datenerhebung und Risikobewertung, die wie folgt aufgeteilt werden können: 

o7 VZÄ für Marktüberwachung und Berichterstattung über strategische und kritische Rohstoffe 

o2 VZÄ für die Koordinierung der Informationen aus den Mitgliedstaaten 

o1 VZÄ für den Aufbau und die Aktualisierung einer Datenbank mit allen erhobenen Daten und Informationen im Rahmen der Überwachung, der Projekte, der Mitgliedstaaten usw. 

·11 VZÄ für politische Maßnahmen, die wie folgt aufgeteilt werden können: 

o2 VZÄ für die Durchsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Maßnahmen der Bergbauabfallrichtlinie 

o2 VZÄ für die Bewertung der Eignung des ökologischen Fußabdrucks, die Entwicklung von Berechnungsmethoden und die Überwachung der Anwendung der Maßnahmen 

o2 VZÄ für die Durchsetzung von Maßnahmen zur Normung und zur Ausarbeitung von Normungsaufträgen (insbesondere in Bezug auf Seltene Erden) 

o2 VZÄ für die Koordinierung der nationalen Explorationstätigkeiten 

o3 VZÄ für die Koordinierung der Informationen über nationale Vorräte und nach Möglichkeit die Entwicklung von Leitlinien 

·5 VZÄ für die Unterstützung strategischer Projekte, die wie folgt aufgeteilt werden können:  

o2 VZÄ zur Unterstützung des Ausschusses bei der Auswahl strategischer Projekte 

o1 VZÄ für Folgemaßnahmen zu strategischen Projekten, insbesondere zu Genehmigungsverfahren 

o2 VZÄ für die Unterstützung der strategischen Projekte im Hinblick auf den Zugang zu Investitionen 

·2 VZÄ zur Unterstützung strategischer Partnerschaften 

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Operative Mittel werden im Rahmen der bestehenden Mittelausstattung des Binnenmarktprogramms umgeschichtet.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

erfordert eine Revision des MFR.3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr  
2024 

Jahr  
2025 

Jahr  
2026 

Jahr  
2027 

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind: 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Carrara, S. et al., Supply chain analysis and material demand forecast in strategic technologies and sectors in the EU – A foresight study, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/386650, JRC132889.    
(2)    Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
(3)    Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(4)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(5)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(6)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(7)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(8)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(9)    Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG — Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
(10)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(11)    Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(12)    Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(13)    Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
(14)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(15)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(16)    COM(2020) 667 final.
(17)    Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität, 2022/C 243/04, (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).
(18)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(19)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (PE/20/2020/INIT).
(20)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2020) 798 final).
(21)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022) 71 final).
(22)    https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC117729
(23)    https://ec.europa.eu/docsroom/documents/42881
(24)    https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/b80d77b6-2a3b-11ec-bd8e-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-search
(25)    zu bestätigen
(26)    https://www.iea.org/reports/the-role-of-critical-minerals-in-clean-energy-transitions/mineral-requirements-for-clean-energy-transitions
(27)    https://www.oecd.org/environment/global-material-resources-outlook-to-2060-9789264307452-en.htm
(28)    ABl. C  vom , S. .
(29)

   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(30)    Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
(31)    Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, EU-Grundsätze für nachhaltige Rohstoffe, Amt für Veröffentlichungen, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2873/27875
(32)

   Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(33)

   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(34)

   Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(35)

   Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(36)

   [1]Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(37)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(38)    Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG — Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
(39)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(40)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(41)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 64 vom 26.3.2021, S. 30).
(42)    Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Global Gateway (JOIN(2021) 30 final).
(43)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1).
(45)    Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64).
(46)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(47)    ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1).
(48)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(49)    Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
(50)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(51)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(52)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(53)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(54)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(55)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(56)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(57)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(58)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(59)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(60)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(61)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
Top

Brüssel, den 16.3.2023

COM(2023) 160 final

ANHÄNGE

des

VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

{SEC(2023) 360 final} - {SWD(2023) 160 final} - {SWD(2023) 161 final} - {SWD(2023) 162 final}


ANHANG I

Strategische Rohstoffe

Abschnitt 1
Liste der strategischen Rohstoffe

Die folgenden Rohstoffe gelten als strategisch:

(a)Bismut

(b)Bor – metallurgische Qualität

(c)Kobalt

(d)Kupfer

(e)Gallium

(f)Germanium

(g)Lithium – Batteriequalität

(h)Magnesiummetall

(i)Mangan – Batteriequalität

(j)Natürlicher Grafit – Batteriequalität

(k)Nickel – Batteriequalität

(l)Metalle der Platingruppe

(m)Seltenerdmetalle für Magnete (Nd, Pr, Tb, Dy, Gd, Sm und Ce)

(n)Siliciummetall

(o)Titanmetall

(p)Wolfram

Abschnitt 2
Methodik zur Auswahl strategischer Rohstoffe

1.Die strategische Bedeutung wird auf der Grundlage der Bedeutung eines Rohstoffs für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Raumfahrtanwendungen bestimmt, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: 

(a)die Menge der strategischen Technologien, die einen Rohstoff als Input verwenden;

(b)die Menge eines Rohstoffs, der für die Herstellung relevanter strategischer Technologien benötigt wird; 

(c)die erwartete weltweite Nachfrage nach einschlägigen strategischen Technologien.

2.Das prognostizierte Nachfragewachstum (DF/C) wird wie folgt berechnet:

wobei Folgendes gilt:

DF ist eine Prognose der Nachfrage nach einem Rohstoff für ein Bezugsjahr;

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum.

3.Bei der Bestimmung der Schwierigkeit, die Produktion zu steigern, ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

(a)die derzeitige Produktionsskala (PS) eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum, berechnet wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

log10 ist ein gewöhnlicher Logarithmus;

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum;

(b)das Verhältnis zwischen Vorräten und der Produktion eines Rohstoffs R/P, berechnet wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

R sind bekannte Vorkommen wirtschaftlich gewinnbarer geologischer Ressourcen eines Rohstoffs;

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum.

ANHANG II

Kritische Rohstoffe

Abschnitt 1
Liste der kritischen Rohstoffe

Die folgenden Rohstoffe gelten als kritisch:

(a)Antimon

(b)Arsen

(c)Bauxit

(d)Baryt

(e)Beryllium

(f)Bismut

(g)Bor

(h)Kobalt

(i)Kokskohle

(j)Kupfer

(k)Feldspat

(l)Flussspat

(m)Gallium

(n)Germanium

(o)Hafnium

(p)Helium

(q)Schwere seltene Erden

(r)Leichte seltene Erden

(s)Lithium

(t)Magnesium

(u)Mangan

(v)Natürlicher Grafit

(w)Nickel – Batteriequalität

(x)Niob

(y)Phosphorit

(``)Phosphor

(aa)Metalle der Platingruppe

(bb)Scandium

(cc)Siliciummetall

(dd)Strontium

(ee)Tantal

(ff)Titanmetall

(gg)Wolfram

(hh)Vanadium

Abschnitt 2
Berechnung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos

1.Die wirtschaftliche Bedeutung (EI) eines Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

wobei Folgendes gilt:

As ist der Anteil der Endverwendung des Rohstoffs in einem NACE-Sektor (zweistellige Ebene);

Qs ist die Wertschöpfung des betreffenden Sektors auf der NACE-Ebene (zweistellige Ebene);

SIEI ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung.

2.Der Substitutionsindex eines Rohstoffs im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung (SIEI) wird wie folgt berechnet:

wobei Folgendes gilt:

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des Rohstoffs;

SCP ist der Leistungskennwert für die Kosten des Ersatzrohstoffs;

Share ist der Anteil der Rohstoffe in einer Endanwendung;

Sub­share ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

3.Das Versorgungsrisiko (SR) eines Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

wobei Folgendes gilt:

GS ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum;

EU sourcing ist die tatsächliche Beschaffung der Lieferungen in die EU, d. h. die inländische Produktion in der EU sowie Einfuhren aus anderen Ländern in die EU;

HHI ist der Herfindahl-Hirschman-Index (der als Näherungswert für die Länderkonzentration verwendet wird);

WGI ist der skalierte World-Governance-Index (der als Näherungswert für die Regierungsführung der Länder verwendet wird);

t ist der Handelsparameter zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird;

IR ist die Einfuhrabhängigkeit;

EoLRIR ist die Recycling-Inputrate am Ende der Lebensdauer, d. h. das Verhältnis der Sekundärstoffinputs (wiederverwertet aus Altschrott) zu allen Inputs eines Rohstoffs (Primär- und Sekundärrohstoffe);

SISR ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko.

4.Die Einfuhrabhängigkeit von Rohstoffen wird wie folgt berechnet:

5.Der Herfindahl-Hirschman-Index (HHIWGI) eines Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

wobei Folgendes gilt:

Sc ist der Anteil von Land c an der weltweiten Versorgung (oder EU-Beschaffung) des Rohstoffs;

WGIc ist der skalierte World-Governance-Index des Landes c;

tc ist der Handelsparameter eines Landes zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird;

6.Der Substitutionsindex eines Rohstoffs im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko (SISR) wird wie folgt berechnet:

wobei Folgendes gilt: 

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des in Frage kommenden Rohstoffs;

SP ist die Produktion des Ersatzrohstoffs, die die weltweite Produktion des Ersatzrohstoffs und des Rohstoffs widerspiegelt;

SCr ist die Kritikalität des Ersatzrohstoffs, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem Ersatzrohstoff selbst um einen kritischen Rohstoff handelt;

SCo ist die Kuppelproduktion des Ersatzrohstoffs, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem Ersatzrohstoff um ein Primärprodukt handelt oder ob es sich um ein Kuppel- oder Nebenprodukt handelt;

Share ist der Anteil der in Frage kommenden Rohstoffe in einer Endanwendung;

Sub- share ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

7.Wirken sich strukturelle oder statistische Änderungen horizontal auf die Messung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos für alle bewerteten Rohstoffe aus, so sind die entsprechenden Werte zu berichtigen, um solche Veränderungen auszugleichen.

Die Berechnungen beruhen auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, für die Daten verfügbar sind. Dabei ist der Priorität, der Qualität und der Verfügbarkeit der Daten Rechnung zu tragen.

ANHANG III

Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte

1.Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben in der Union das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

(a)ob das Vorhaben zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Richtwerten beiträgt;

(b)ob das Projekt unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs des Unionsverbrauchs zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der Kapazitäten der Union als Anteil des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union beiträgt.

Der Beitrag eines Projekts zum entsprechenden Richtwert wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen sowie der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts bewertet.

2.Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

(a)ob das Projekt zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Richtwerten oder zur Aufrechterhaltung der Widerstandsfähigkeit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen beiträgt;

(b)ob der geltende Rechtsrahmen oder andere Bedingungen Gewähr dafür bieten, dass Handel und Investitionen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht verzerrt werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Union mit dem betreffenden Drittland eine strategische Partnerschaft gemäß Artikel 33 oder ein Handelsabkommen mit einem Kapitel über Rohstoffe geschlossen hat und ob er mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union im Einklang steht;

(c)in welchem Ausmaß Unternehmen mit dem Projektträger Abnahmevereinbarungen im Hinblick auf die Verwendung oder Verarbeitung der strategischen Rohstoffe, die im Rahmen der betreffenden Projekte in der Union produziert werden, geschlossen haben oder dazu bereit sind;

(d)ob das Projekt mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenpolitik der Union im Einklang steht.

Der Beitrag eines Projekts zu den unter Buchstabe a genannten Richtwerten wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen, der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts sowie des Anteils des Outputs des Projekts, der durch bestehende oder potenzielle Abnahmevereinbarungen gemäß Buchstabe c abgedeckt ist, bewertet. Nachweise im Zusammenhang mit Buchstabe c können vertragliche Vereinbarungen oder Absichtserklärungen umfassen.

3.Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

(a)Qualität der durchgeführten Durchführbarkeitsstudien über das Entwicklungspotenzial des Projekts; 

(b)ob die Technologie, die verwendet werden soll, in der betreffenden Umgebung nachgewiesen wurde.

Die unter Buchstabe a genannten Durchführbarkeitsstudien sind darauf ausgerichtet,

(a)durch Analyse technologischer und ökologischer Erwägungen zu beurteilen, ob ein vorgeschlagenes Projekt voraussichtlich erfolgreich sein wird; 

(b)mögliche technische Probleme und Probleme, die sich bei der Durchführung des Projekts ergeben könnten, zu ermitteln.

Es können weitere Studien erforderlich sein, um die Durchführbarkeit des Projekts zu bestätigen.

4.Ob ein Projekt das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannte Kriterium erfüllt, wird unter Berücksichtigung der Einhaltung der folgenden Rechtsvorschriften der Union oder internationaler Instrumente bewertet:

(a)der [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit], soweit sie für den Projektträger gilt;

(b)der [Amt für Veröffentlichungen bitte einfügen: Verweis auf die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen], soweit sie für den Projektträger gilt;

(c) die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik; 

(d)den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, insbesondere die Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung; 

(e)den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten;

(f)den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf ein nennenswertes Engagement von Interessenträgern in der Rohstoffwirtschaft;

(g)die Grundsätze der OECD für die Unternehmensführung;

(h)OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen; 

(i)Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte.

Die Projektträger können die Einhaltung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriteriums auch bescheinigen, indem sie

(a)nachweisen, dass das betreffende Projekt als Teil eines anerkannten Systems gemäß Artikel 29 einzeln zertifiziert ist oder

(b)sich verpflichten, eine Zertifizierung für das betreffende Projekt als Teil eines anerkannten Systems gemäß Artikel 29 einzuholen und ausreichende Nachweise dafür vorzulegen, dass das betreffende Projekt bei seiner Durchführung in der Lage sein wird, die Kriterien für eine solche Zertifizierung zu erfüllen.

5.Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

(a)ob Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Projekt teilnehmen;

(b)ob sich potenzielle Abnehmer auch in mehr als einem Mitgliedstaat befinden;

(c)die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit strategischer Rohstoffe für nachgelagerte Anwender in mehr als einem Mitgliedstaat.

6.Ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kriterium erfüllt, wird bewertet unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem das Projekt in dem betreffenden Drittland beiträgt zur:

(a)Stärkung von mehr als einer Stufe der Rohstoffwertschöpfungskette in dem betreffenden Land oder seiner weiteren Region;

(b)Förderung privater Investitionen in die Wertschöpfungskette für inländische Rohstoffe;

(c)Schaffung umfassenderer wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen.

ANHANG IV

Kriterien für Zertifizierungssysteme

Ein anerkanntes Zertifizierungssystem muss folgende Kriterien erfüllen:

(a)es steht allen Wirtschaftsteilnehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;

(b)die Anforderungen an die Zertifizierung müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)Anforderungen zur Gewährleistung ökologisch nachhaltiger Verfahren, einschließlich Anforderungen zur Gewährleistung des Umweltmanagements und der Minderung der Auswirkungen,

ii)Anforderungen zur Gewährleistung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und der Arbeitnehmerrechte,

iii)Anforderungen zur Gewährleistung der Unternehmensintegrität und -transparenz, einschließlich Anforderungen an die Anwendung einer verantwortungsvollen Verwaltung in finanziellen, ökologischen und sozialen Angelegenheiten;

(a)die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung ist objektiv, beruht auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen, Anforderungen und Verfahren und erfolgt unabhängig vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer;

(b)es enthält ausreichende Anforderungen und Verfahren, um die Kompetenz und Unabhängigkeit der verantwortlichen Prüfstellen zu gewährleisten.

ANHANG V

Auswirkungen auf die Umwelt

1.Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden. Die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, werden jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zur Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert;

(b)„Stückliste“ bezeichnet eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Produktion des in der Studie betrachteten Produkts erforderlich sind;

(c)„unternehmensspezifische Daten“ bezeichnet direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind. Dies ist ein Synonym für „Primärdaten“. 

(d)„Wirkungsabschätzungsmethode“ bezeichnet das Protokoll für die quantitative Übersetzung der Sachbilanzdaten in Beiträge zu einer relevanten Umweltauswirkung;

(e)„Wirkungskategorie“ bezeichnet eine Kategorie von Ressourcennutzung oder Umweltauswirkungen, auf die sich die Sachbilanzdaten beziehen;

(f)„Lebensweg“ bezeichnet aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006);

(g)„Sachbilanz“ (Life cycle inventory, LCI) bezeichnet den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;

(h)„Sachbilanzdatensatz“ bezeichnet ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße (z. B. Standort, Prozess), das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält. Ein Sachbilanzdatensatz könnte ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein;

(i)„Sekundärdaten“ bezeichnet Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine Studie über den ökologischen Fußabdruck durchführt. Der Begriff bezieht sich auf Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen. Sekundärdaten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie (z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und Industrieverbänden), aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten. Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten;

(j)„Systemgrenze“ bezeichnet in die Studie aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.

Darüber hinaus müssen die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck eines kritischen Rohstoffs jede weitere Begriffsbestimmung enthalten, die für ihre Auslegung erforderlich ist.

2.Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe.

Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe stützen sich auf die wesentlichen Elemente dieses Anhangs, wobei wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden und einschlägige internationale Normen im Bereich der Lebenszyklusbewertung zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks eines kritischen Rohstoffs erfolgt auf der Grundlage der Materialrechnung, der Energie, der Produktionsmethoden und der Hilfsmaterialien, die in den Anlagen zur Produktion kritischer Rohstoffe verwendet werden.

Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe bemüht sich die Kommission um Kohärenz mit den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck von Produkten, bei denen die relevanten kritischen Rohstoffe verwendet werden. 

3.Angegebene Einheit

Die angegebene Einheit ist 1 kg des relevanten Art des kritischen Rohstoffs.

In den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe kann eine höhere oder niedrigere angegebene Einheit, ausgedrückt in kg, festgelegt werden, wenn dies zur Berücksichtigung der Art oder Verwendung des entsprechenden kritischen Rohstoffs erforderlich ist.

Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des ökologischen Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diese angegebene Einheit berechnet werden.

4.Systemgrenze

Gewinnung, Konzentration und Raffination sind die drei Lebenszyklusabschnitte, die in die Systemgrenze von primären kritischen Rohstoffen mit folgenden Prozessen einzubeziehen sind (sofern für den jeweiligen Rohstoff relevant):

(a)vorgelagerte Prozesse, einschließlich Gewinnung von Erzen für die Rohstoffproduktion, Produktion und Lieferung (Transport) von Chemikalien, Hilfsprozesse, Produktion und Lieferung (Transport) von Kraftstoffen, Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Transport von Rohstoffen in Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen;

(b)Transport von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

(c)Lagerung von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen;

(d)Zerkleinern und Reinigen von Erzen;

(e)Herstellung von Rohstoffkonzentrat;

(f)Metallgewinnung (durch chemische, physikalische oder biologische Mittel);

(g)Schmelzen;

(h)Metallumwandlung;

(i)Schlackenreinigung;

(j)Metallraffination;

(k)Metallelektrolyse;

(l)Metallguss oder -verpackung;

(m)Behandlung von verbrauchten Rohstoffen und Schlacken;

(n)Alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung (vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung, Wasser und Oberflächenabfluss), Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel (einschließlich Vorbehandlung von Speisewasser ), interne Logistik.

In die Systemgrenze von sekundären kritischen Rohstoffen (Festlegung der Recycling-Lebenszyklusphase) sind (sofern für den jeweiligen rezyklierten Rohstoff relevant) folgende Prozesse einzubeziehen:

(a)vorgelagerte Prozesse, einschließlich der Erzeugung von Rohmaterial (Schrott und neue Kupferkonzentrate), der Produktion und Lieferung (Transport) von Chemikalien, Hilfsprozessen, der Produktion und Lieferung (Transport) von Brennstoffen, der Erzeugung und Lieferung von Elektrizität sowie des Transports von Rohstoffen mit Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen;

(b)Transport von Konzentraten und Schrott in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

(c)Lagerung von Schrott, Konzentraten und Rohstoffen;

(d)Vorbehandlung von Sekundärstoffen;

(e)Schmelzen;

(f)    Metallumwandlung;

(g)Metallraffination;

(h)Metallelektrolyse;

(i)Metallguss oder -verpackung;

(j)Behandlung verbrauchter Rohstoffe;

(k)alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung (vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung, Wasser und Oberflächenabfluss), Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel (einschließlich Vorbehandlung von Speisewasser ), interne Logistik).

Die Nutzungsphase oder die Phase am Ende der Lebensdauer wird bei den Berechnungen des ökologischen Fußabdrucks nicht berücksichtigt, da sie nicht dem direkten Einfluss des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers unterliegt. Andere Prozesse können ausgeschlossen werden, wenn ihr Beitrag zum ökologischen Fußabdruck eines bestimmten kritischen Rohstoffs unbedeutend ist.

5.Wirkungskategorien

In den Berechnungsvorschriften wird festgelegt, welche Wirkungskategorie in die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einbezogen werden muss. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Hotspot-Analyse, die im Einklang mit den auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden durchgeführt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

(a)relative Bedeutung der verschiedenen Auswirkungen, einschließlich ihrer relativen Bedeutung für die Bewältigung der Klima- und Umweltauswirkungen der Union; 

(b)Bedürfnisse nachgelagerter Unternehmen, die über den ökologischen Fußabdruck der von ihnen verwendeten kritischen Rohstoffe informieren möchten.

6.Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen

In den Berechnungsvorschriften ist die Verwendung unternehmensspezifischer oder sekundärer Datensätze für alle relevanten Prozesse und Materialien festzulegen. 

Die Verwendung unternehmensspezifischer Daten ist zumindest für die Prozesse erforderlich, die unter dem direkten Einfluss des verantwortlichen Betreibers stehen und den größten Beitrag zu den relevanten Wirkungskategorien leisten.

Die unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen mit dem ökologischen Fußabdruck konformen Sekundärdatensätzen verwendet. In den Berechnungsvorschriften sollte festgelegt werden, ob die Probennahme im Einklang mit den Kriterien zulässig ist, die in auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden festgelegt sind.

Eine Änderung der Materialrechnung oder des Energiemixes, die zur Herstellung einer Art von kritischen Rohstoffen verwendet werden, erfordert eine neue Berechnung des ökologischen Fußabdrucks.

Die im Wege eines delegierten Rechtsakts aufzustellenden Berechnungsvorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Lebenszyklusabschnitte:

(a)Stufe der Gewinnung, Konzentration und Raffination von Primärrohstoffen; 

(b)Stufe der Beschaffung und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen.

7.Wirkungsabschätzungsmethoden

Der ökologische Fußabdruck wird anhand wissenschaftlich fundierter Wirkungsabschätzungsmethoden berechnet, die den Entwicklungen auf internationaler Ebene für relevante Wirkungskategorien im Zusammenhang mit Klimawandel, Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität Rechnung tragen.

Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse vor (ohne Normierung und Gewichtung).

8.Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck

Je nachdem, wie sich die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Werte aus den Erklärungen zum ökologischen Fußabdruck verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit den geringsten Auswirkungen über den Lebensweg bildet. Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten relevanten kritischen Rohstoffe, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer, noch zu bestimmender technischer Faktoren festgelegt.

Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweiligen Schwellenwert, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Marktrealität und die voraussichtliche Marktentwicklung widerspiegeln.

9.Konformitätsbewertung

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Rohstoffe erforderlichen Anpassungen festgelegt. 

Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

(a)die Eignung des betreffenden Moduls für die Art des Rohstoffs und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

(b)die Verfügbarkeit kompetenter und unabhängiger Dritter, die in der Lage sind, potenzielle Konformitätsbewertungsaufgaben durch Dritte wahrzunehmen;

(c)falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.



ANHANG VI

Relevante Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 1

In der folgenden Tabelle sind die Waren aufgeführt, die in der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingereiht sind.

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