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Document 62015CN0098

Rechtssache C-98/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2015 — María Begoña Espadas Recio/Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)

ABl. C 171 vom 26.5.2015, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/17


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2015 — María Begoña Espadas Recio/Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)

(Rechtssache C-98/15)

(2015/C 171/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María Begoña Espadas Recio

Beklagter: Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)

Vorlagefragen

1.

Ist nach der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08, zurückgehenden Rechtsprechung Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (1) dahin auszulegen, dass er auf eine beitragsbezogene Leistung bei Arbeitslosigkeit wie die ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers und der Unternehmen, bei denen er beschäftigt war, finanzierte Leistung anzuwenden ist, die nach Art. 210 der spanischen Ley General de Seguridad Social (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach Maßgabe der Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung in den letzten sechs Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes gewährt wird?

2.

Falls dies bejaht wird, ist dann nach der auf das Urteil Bruno u. a. zurückgehenden Rechtsprechung Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die wie Art. 3 Abs. 4 des Real Decreto 625/1985 vom 2. April (Verordnung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit), der auf Regel 4 des Abs. 1 der 7. Zusatzbestimmung der Ley General de Seguridad Social verweist, in den Fällen „vertikaler“ Teilzeitarbeit (Arbeitsleistung an nur drei Tagen pro Woche) bei der Berechnung der Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit die Tage nicht einbezieht, an denen nicht gearbeitet wurde, obwohl für diese Tage Beiträge entrichtet wurden, mit der Folge einer entsprechenden Verringerung der Bezugsdauer der zuerkannten Leistung?

3.

Ist das in Art. 4 der Richtlinie 79/7 (2) enthaltene Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in dem Sinne auszulegen, dass es eine nationale Vorschrift verhindert oder ihr entgegensteht, die wie Art. 3 Abs. 4 des Real Decreto 625/1985 vom 2. April (Verordnung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit) in den Fällen „vertikaler“ Teilzeitarbeit (Arbeitsleistung an nur drei Tagen pro Woche) bei der Berechnung der Beitragszeiten Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, nicht einbezieht, mit der Folge einer entsprechenden Verringerung der Bezugsdauer der zuerkannten Leistung?


(1)  ABl. L 14, S. 9.

(2)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).


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