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Document 62020CN0184
Case C-184/20: Request for a preliminary ruling from the Vilniaus apygardos administracinis teismas (Lithuania) lodged on 28 April 2020 — OT v Vyriausioji tarnybinės etikos komisija
Rechtssache C-184/20: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. April 2020 — OT/Vyriausioji tarnybinės etikos komisija
Rechtssache C-184/20: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. April 2020 — OT/Vyriausioji tarnybinės etikos komisija
ABl. C 255 vom 3.8.2020, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. April 2020 — OT/Vyriausioji tarnybinės etikos komisija
(Rechtssache C-184/20)
(2020/C 255/13)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OT
Beklagte: Vyriausioji tarnybinės etikos komisija
Vorlagefragen
1. |
Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (1) festgelegte Bedingung, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderung, dass das Recht des Mitgliedstaats ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss, und ferner im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta (2) dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Erklärungen über private Interessen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen, der Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Oberste Offizielle Ethikkommission) verlangen darf, wodurch allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt wird? |
2. |
Ist das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich der in Buchst. g dieser Bestimmung genannten Bedingung, dass die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein muss, auch im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Daten zu Erklärungen über private Interessen verlangen darf, die personenbezogene Daten offenlegen können, einschließlich solcher Daten, die Rückschlüsse auf die politischen Ansichten, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und andere persönliche Informationen zulassen, und auch nicht ihre Veröffentlichung auf der Website des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (der Obersten Offiziellen Ethikkommission), die allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
(2) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).