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Document 62021CN0667
Case C-667/21: Request for a preliminary ruling from the Bundesarbeitsgericht (Germany) lodged on 8 November 2021 — ZQ v Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, a body governed by public law
Rechtssache C-667/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. November 2021 — ZQ gegen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rechtssache C-667/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. November 2021 — ZQ gegen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts
ABl. C 95 vom 28.2.2022, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 95 vom 28.2.2022, p. 5–5
(GA)
28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. November 2021 — ZQ gegen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Rechtssache C-667/21)
(2022/C 95/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZQ
Beklagte: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass es einem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse untersagt ist, Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers, die Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers sind, zu verarbeiten? |
2. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Sind in einem Fall wie hier über die in Art. 9 Abs. 3 DSGVO bestimmten Maßgaben hinaus weitere, gegebenenfalls welche Datenschutzvorgaben zu beachten? |
3. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Hängt in einem Fall wie hier die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zudem davon ab, dass mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist? |
4. |
Hat Art. 82 Abs. 1 DSGVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtigt werden? |
5. |
Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an? Insbesondere, darf ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).