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Document 62022CN0203
Case C-203/22: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Wien (Austria) lodged on 16 March 2022 — CK
Rechtssache C-203/22: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 16. März 2022 — CK
Rechtssache C-203/22: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 16. März 2022 — CK
ABl. C 222 vom 7.6.2022, p. 18–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 222 vom 7.6.2022, p. 17–20
(GA)
7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 16. März 2022 — CK
(Rechtssache C-203/22)
(2022/C 222/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: CK
Mitbeteiligte Parteien: Dun & Bradstreet Austria GmbH, Magistrat der Stadt Wien
Vorlagefragen
1. |
Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend „aussagekräftig“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (1) eingestuft zu werden? Sind — allenfalls unter Wahrung eines bestehenden Betriebsgeheimnisses — im Falle eines Profilings vom Verantwortlichen im Rahmen der Beauskunftung der „involvierten Logik“ grundsätzlich auch die für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der automatisierten Entscheidung im Einzelfall wesentlichen Informationen, worunter insbesondere 1) die Bekanntgabe der verarbeiteten Daten des Betroffenen, 2) die Bekanntgabe der für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit erforderlichen Teile des dem Profiling zugrunde gelegenen Algorithmus und 3) die maßgeblichen Informationen zur Erschließung des Zusammenhangs zwischen verarbeiteter Information und erfolgter Valuierung zählen, bekannt zu geben? Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO zu ermöglichen:
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2. |
Steht das durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO mit den durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der aufgrund eines Auskunftsbegehrens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend „aussagekräftig“ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen? |
3. |
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4. |
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5. |
Wird durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt? Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln? |
6. |
Ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DS-GVO gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde, mit den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 DS-GVO vereinbar? Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. 2016, L 157, S. 1).