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Document 62023CN0661
Case C-661/23, Jeszek: Request for a preliminary ruling from the Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Poland) lodged on 9 November 2023 — Criminal proceedings against R. S.
Rechtssache C-661/23, Jeszek: Vorabentscheidungsersuchen des Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. November 2023 — Strafverfahren gegen R.S.
Rechtssache C-661/23, Jeszek: Vorabentscheidungsersuchen des Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. November 2023 — Strafverfahren gegen R.S.
ABl. C, C/2024/1085, 5.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1085/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2024/1085 |
5.2.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. November 2023 — Strafverfahren gegen R.S.
(Rechtssache C-661/23, Jeszek (1))
(C/2024/1085)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
R. S., Prokuratura Rejonowa Warszawa-Ursynów w Warszawie
Vorlagefragen
1. |
Ist das Unionsrecht — darunter Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der darin zum Ausdruck kommende Wert der Rechtsstaatlichkeit sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte — dahin auszulegen, dass es nationalen Vorschriften wie den folgenden entgegensteht:
|
2. |
Ist das Unionsrecht — einschließlich der in der ersten Frage genannten Vorschriften — dahin auszulegen, dass die unter den in der ersten Frage genannten Umständen von Gesetzes wegen erfolgende Versetzung eines Richters an einem nationalen Militärgericht in den Ruhestand unwirksam ist, so dass dieser Richter weiterhin dem Spruchkörper des vorlegenden Gerichts angehören kann und alle Organe des Staates, einschließlich der Organe des Gerichts, verpflichtet sind, ihm zu ermöglichen, diesem Spruchkörper weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen anzugehören? |
3. |
Ist das Unionsrecht — darunter Art. 2 EUV und der darin zum Ausdruck kommende Wert der Rechtsstaatlichkeit, Art. 4 Abs. 3 EUV und der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und die Grundsätze der Wirksamkeit und des Vorrangs einerseits und Art. 2 EUV und der darin zum Ausdruck kommende Wert der Demokratie, Art. 4 Abs. 2 EUV und der Grundsatz der Gewaltenteilung andererseits — dahin auszulegen, dass sich das Recht bzw. die Pflicht des nationalen Gerichts, die Anwendung der nationalen Vorschriften, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, einschließlich der Vorschriften mit Gesetzesrang, auszusetzen, unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass das nationale Recht die Möglichkeit einer Aussetzung der Anwendung der nationalen Vorschriften durch ein Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, nicht vorsieht und dass es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, eine Entscheidung über eine solche Aussetzung zu erlassen, bis das vorlegende Gericht die in der Antwort auf dieses Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Elemente zur Auslegung des Unionsrechts berücksichtigt hat? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1085/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)