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Document 22025D0016
Decision No 1/2024 of the Joint Committee of the Regional Convention on Pan-Euro-Mediterranean Preferential Rules of Origin of 12 December 2024 amending Decision No 1/2023 of the Joint Committee with respect to the use of movement certificates issued electronically in the framework of that Convention applicable as of 1 January 2025 [2025/16]
BESCHLUSS Nr. 1/2024 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens [2025/16]
BESCHLUSS Nr. 1/2024 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens [2025/16]
PUB/2024/1316
ABl. L, 2025/16, 9.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/16/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/16 |
9.1.2025 |
BESCHLUSS Nr. 1/2024 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN
vom 12. Dezember 2024
zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens [2025/16]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anfang 2020 wurden die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass es, aufgrund der COVID-19-Pandemie und der darauffolgenden Aussetzung von Kontakten zwischen Zollverwaltungen und den Wirtschaftsbeteiligten bei einer Reihe von Vertragsparteien, der Mehrheit der Vertragsparteien unmöglich war, Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzursprungszwecke in der erforderlichen Form (d. h. handschriftlich unterschrieben, mit Nassstempel versehen oder im richtigen Papierformat) vorzulegen. |
(2) |
Die große Mehrheit der Vertragsparteien hielt es für angemessen, Sondermaßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Umsetzung der unter das Übereinkommen fallenden Präferenzhandelsregelungen zu gewährleisten. Diese Sondermaßnahmen wurden von den Vertragsparteien, die von den einschlägigen Bestimmungen in den Ursprungsregeln Gebrauch machten, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewandt. |
(3) |
Einige Vertragsparteien entwickelten während der COVID-19-Pandemie elektronische Systeme für die elektronische Ausstellung von Bescheinigungen oder passten bestehende elektronische Systeme an, um die erforderliche Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig für die Einhaltung der Anforderungen an das Format der Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Anlage I des Übereinkommens zu sorgen. |
(4) |
Die Zollbehörden der Vertragsparteien wurden aufgefordert, auf der Grundlage der in Artikel 24 der Anlage I des Übereinkommens vorgesehenen Flexibilität Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzursprungszwecke anzunehmen, die elektronisch mit einer digitalen Signatur oder einem digitalen Stempel oder Siegel der zuständigen Behörden ausgestellt wurden oder die als Kopie in Papier- oder elektronischer Form (eingescannt oder online verfügbar) vorlagen. |
(5) |
Der Gemischte Ausschuss wurde auf seiner Sitzung vom 16. Juni 2022 darüber informiert, dass eine Vertragspartei beantragt hatte, die bewährten Verfahren, die im Rahmen der während der COVID-19-Pandemie angenommenen Sondermaßnahmen eingeführt worden waren, beizubehalten, damit die Wirtschaftsbeteiligten von der Digitalisierung der Warenverkehrsbescheinigungen weiter in Anspruch nehmen können. |
(6) |
Die Vertragsparteien stimmten zu, dass die Erfahrungen mit der Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Präferenzhandel, die im Rahmen der während der COVID-19-Pandemie angenommenen Sondermaßnahmen eingeführt worden waren, positiv waren, und sagten zu, die im Rahmen dieser Sondermaßnahmen eingeführten bewährten Verfahren weiterhin anzuwenden, indem sie zusammen an der Einführung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region beruht, arbeiten würden. |
(7) |
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Übergang zu einem System für die elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und die Einrichtung einer Verwaltungszusammenarbeit auf elektronischem Wege im Rahmen des PEM-Übereinkommens die ersten Schritte auf dem Weg zu einer vollständigen Digitalisierung von Ursprungsnachweisen in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region sind, insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses (2). |
(8) |
Systeme für die elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen sollten den Zollbehörden der Vertragsparteien die Möglichkeit bieten, deren Echtheit sofort zu prüfen. |
(9) |
Am 7. Dezember 2023 nahm der Gemischte Ausschuss die Empfehlung Nr. 1/2023 (3) zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des Übereinkommens an. Um einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen und eine einheitliche Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen e im Zusammenhang mit dem Übergang vom derzeitigen Vorschriften des Übereinkommens zum überarbeiteten Übereinkommen, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, zu gewährleisten, sollte daher der Beschluss Nr. 1/2023 entsprechend geändert werden, um die allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise in die überarbeiteten Vorschriften des Übereinkommens aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Beschluss Nr. 1/2023 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
(2) Die Änderungen des Beschlusses Nr. 1/2023 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2024.
Für den Gemischten Ausschuss
Die Vorsitzende
María Isabel GARCÍA CATALÁN
(1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(2) Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).
(3) Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen (ABl. L, 2024/243, 15.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/243/oj).
ANHANG
Einziger Artikel
Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
In Nummer 5 des einzigen Artikels des Anhangs des Beschlusses Nr. 1/2023 erhält Artikel 17 Absatz 4 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln folgende Fassung:
„(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, wonach die in Absatz 1 aufgeführten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt und/oder elektronisch übermittelt werden können.
Bis zur Einrichtung eines solchen System sollten die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern
a) |
die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen auf dem Muster in Anhang IV beruhen, |
b) |
die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein sicheres internetgestütztes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, |
c) |
die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, anhand deren sie identifiziert werden können, und |
d) |
das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der elektronischen Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt wird. |
Eine Vertragspartei kann beschließen, die Annahme elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und unterrichtet die anderen Vertragsparteien in diesem Fall hierüber vorab über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. In Fall einer Aussetzung ist in der Bekanntmachung gemäß Buchstabe d das Datum des Beginns der Aussetzung anzugeben.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/16/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)