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Document 22025D0017

Beschluss Nr. 2/2024 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung von Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zwecks Einführung von Übergangsbestimmungen für die ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2025/17]

PUB/2024/1318

ABl. L, 2025/17, 9.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/17/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/17/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/17

9.1.2025

BESCHLUSS Nr. 2/2024 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

vom 12. Dezember 2024

zur Änderung von Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zwecks Einführung von Übergangsbestimmungen für die ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2025/17]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen. Der Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses (2) zur Änderung des Übereinkommens, in dem überarbeitete Ursprungsregeln festgelegt werden, wurde am 7. Dezember 2023 angenommen und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (im Folgenden „überarbeitete Regeln des Übereinkommens“).

(2)

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um zu präzisieren, welche Präferenzbehandlung für Waren zu gewähren ist, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens aus einer Vertragspartei ausgeführt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Regeln in eine andere Vertragspartei eingeführt werden.

(3)

Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2025 in einer Vertragspartei im Einklang mit den Regeln für die optionale Anwendung des Übereinkommens bis zum Abschluss und Inkrafttreten der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sollten bei einer Einfuhr nach dem 1. Januar 2025 für die Gewährung einer Präferenzbehandlung angenommen werden.

(4)

Ursprungsnachweise, die vor dem Inkrafttreten der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung im Einklang mit Anlage I zum Übereinkommen ausgestellt oder ausgefertigt oder im Einklang mit den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt wurden, sollten bei einer Einfuhr nach dem genannten Zeitpunkt für die Gewährung einer Präferenzbehandlung angenommen werden.

(5)

Mehrere Vertragsparteien teilten mit, dass sie aufgrund der Dauer ihrer internen Verfahren nicht in der Lage sein würden, ihre bilateralen Protokolle zu den Ursprungsregeln bis zum 1. Januar 2025 zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung zu versehen.

(6)

Der Verzug mehrerer Vertragsparteien bei der Aktualisierung der bilateralen Protokolle zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung könnte zu einer Einschränkung der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten führen.

(7)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um die Handelsströme auf der Grundlage der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten aufrechtzuerhalten, bis alle bilateralen Protokolle mit einem Verweis auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung versehen wurden. Anlage I des Übereinkommens in der vor den Änderungen durch den Beschluss Nr. 1/2023 geltenden Fassung sollte als Übergangsmaßnahme parallel zu den überarbeiteten Regeln des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens gelten, und die Kumulierung zwischen den unterschiedlichen Regelwerken sollte nach Möglichkeit zulässig sein.

(8)

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Übergangsbestimmungen technischer Art sind und baldmöglichst umgesetzt werden sollten. Sofern dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien möglich ist, sollte die übergangsweise Anwendung gewährleistet werden.

(9)

Die Vertragsparteien vereinbaren, den Beschluss Nr. 1/2023 dahin gehend zu ändern, dass Übergangsbestimmungen, die für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens, nämlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025, anwendbar sind, in die überarbeiteten Regeln des Übereinkommen aufgenommen werden.

(10)

Jede Vertragspartei sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens effektiv angewandt werden, indem sie die bilateralen Protokolle bis zum 31. Dezember 2025 mittels eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung anpassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beschluss Nr. 1/2023 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

(2)   Die Änderungen des Beschlusses Nr. 1/2023 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 12. Dezember 2024

Für den Gemischten Ausschuss

Die Vorsitzende

María Isabel GARCÍA CATALÁN


(1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(2)  Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2024/390] (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).


ANHANG

Einziger Artikel

Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Im Beschluss Nr. 1/2023 wird im Anhang dazu der einzige Artikel wie folgt geändert:

1.

In Nummer 5 wird in Anlage I folgender Artikel eingefügt:

Artikel 42

Übergangsbestimmungen

(1)   Anlage I des Übereinkommens in der im ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4, veröffentlichten Fassung gilt bis zum 31. Dezember 2025 zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens parallel zu der vorliegenden Anlage.

(2)   Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Regeln für die optionale Anwendung des Übereinkommens bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden ‚Übergangsregeln für den Ursprung‘) ausgestellt oder ausgefertigt wurden und nach diesem Zeitpunkt, aber innerhalb ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2025 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Diese Erzeugnisse dürfen für die Kumulierung gemäß Artikel 7 verwendet werden.

(3)   Bei einer verspäteten Vorlage von Ursprungsnachweisen, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3 für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Erzeugnisse.

(4)   Ursprungsnachweise, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien durch Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung im Einklang mit Anlage I des Übereinkommens in der im ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4, veröffentlichten Fassung ausgestellt oder ausgefertigt oder im Einklang mit den Ursprungsregeln in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt wurden und nach dem genannten Zeitpunkt vorgelegt werden, werden innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3.

(5)   Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2026 im Einklang mit Absatz 1 oder im Einklang mit den in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen enthaltenen Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb ihrer Geltungsdauer nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2026 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3.

(6)   Für die Zwecke der Prüfung gelten Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 und gegebenenfalls Artikel 35 auch für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, und für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den vor dem 1. Januar 2025 anwendbaren dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden.

(7)   Für die Zwecke der Prüfung gelten Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 auch, wenn das Ersuchen um Prüfung nach dem 1. Januar 2026 oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung für Ursprungsnachweise gestellt wird, die im Einklang mit Anlage I zum Übereinkommen in der im ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4, veröffentlichten Fassung und den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden.

(8)   Die Vertragsparteien unterrichten einander alle vier Monate über die Europäische Kommission über den Stand der Aktualisierung ihrer bilateralen Protokolle bezüglich der Aufnahme des Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung sowie über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die Regeln des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses wirksam ab dem 1. Januar 2026 angewandt werden.

(9)   Die im Einklang mit dieser Anlage ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 enthalten in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache ‚REVISED RULES‘. Diese Erklärung wird auch am Ende der im Einklang mit dieser Anlage ausgefertigten Ursprungserklärung angefügt. Die Erklärung ist den Ursprungsnachweisen bis zum 31. Dezember 2025 hinzuzufügen.“

2.

In Nummer 5 wird in Anlage I in Artikel 8 folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Kumulierung gemäß Artikel 7 kann auf Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems angewandt werden, die aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln nach Artikel 42 Absatz 1 und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II sowie aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Ursprungseigenschaft erworben haben, vorausgesetzt, dass Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ursprung in den Vertragsparteien haben, für die die Kumulierung gemäß der ‚Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens‘ in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung möglich ist.

Dieser Absatz gilt für den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Zeitraum für Waren, die Gegenstand der in Artikel 42 Absätze 4 und 5 genannten Ursprungsnachweise sind.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/17/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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