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Document 52011PC0883
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2005/36/EC on the recognition of professional qualifications and Regulation on administrative cooperation through the Internal Market Information System
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
/* KOM/2011/0883 endgültig - 2011/0435 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems /* KOM/2011/0883 endgültig - 2011/0435 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT UND ZIEL DES VORSCHLAGS
1.1.
Allgemeiner Kontext
Die Mobilität von qualifizierten Berufstätigen
ist in der Europäischen Union gering. Allerdings scheint es ein großes
unausgeschöpftes Potenzial für Mobilität zu geben. Laut einer Eurobarometer-Umfrage
aus dem Jahr 2010[1]
ziehen 28 % der EU-Bürger eine Beschäftigung im Ausland in Betracht. Die
Anerkennung von Berufsqualifikationen für das effektive Funktionieren der
Grundfreiheiten des Binnenmarktes für EU-Bürger von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig
sollte Mobilität nicht auf Kosten der Verbraucher gehen. Dies gilt insbesondere
für Patienten, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe angemessene
Sprachkenntnisse erwarten. Außerdem wird das Potenzial eines stärker
integrierten Dienstleistungsmarkts im Bereich der freiberuflichen
Dienstleistungen weiterhin nicht ausgeschöpft. Während durch die
Dienstleistungsrichtlinie[2]
aus dem Jahr 2006 neue Möglichkeiten geboten wurden, lag der Schwerpunkt
der Richtlinie über Berufsqualifikationen[3] aus dem Jahr 2005 auf der
Zusammenführung 15 bestehender Richtlinien in einem einzigen Rechtsinstrument. Mit der Modernisierung der Richtlinie würde
auch dem Bedarf der Mitgliedstaaten nachgekommen, die sich einem zunehmenden
Mangel an qualifizierten Arbeitskräften gegenübersehen. Die Mobilität
der EU-Bürger auf dem Binnenmarkt ist diesbezüglich ein wichtiges Thema. Der
Mangel an Arbeitskräften wird in Zukunft nicht nur fortbestehen, sondern
voraussichtlich sogar ansteigen, insbesondere im Gesundheitswesen, im Bildungsbereich
und auch in Wachstumsbranchen wie dem Bauwesen oder im Bereich
Unternehmensdienstleistungen. In ihrer Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Europa 2020)
hat die Kommission bereits betont, dass die Mobilität innerhalb der EU
gefördert werden muss. In der Agenda für neue Kompetenzen und neue
Beschäftigungsmöglichkeiten[4]
wurde darauf hingewiesen, dass das Ungleichgewicht am EU-Arbeitsmarkt anhält
und das Potenzial der Mobilität von Arbeitskräften nicht in ausreichendem Maße
genutzt wird. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft[5] aus dem
Jahr 2010 wurde außerdem hervorgehoben, dass eine Modernisierung in diesem
Bereich im Interesse der EU-Bürger erforderlich sei. Im
Jahreswachstumsbericht 2011 und 2012[6]
und der Binnenmarktakte[7]
stellte die Kommission fest, dass die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein
wichtiges Thema ist. In der Binnenmarktakte wurde unterstrichen, dass die
Modernisierung des bestehenden Rahmens als Teil der zwölf Hebel zur Förderung
von Wachstum und Vertrauen bei den Bürgern erforderlich ist. Am
23. Oktober 2011 forderte der Europäische Rat[8] die
EU-Organe auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um zu einer
politischen Einigung über diese zwölf Initiativen in der Binnenmarktakte,
einschließlich eines Vorschlags der Kommission zur Modernisierung der
entsprechenden Richtlinie, zu kommen. In seinem Bericht vom 15. November
2011[9] forderte
das Europäische Parlament ebenfalls dringend zum Handeln auf.
1.2.
Ziel des Vorschlags
Die Kommission
schlägt keine neue Richtlinie vor, sondern eine gezielte Modernisierung der
bestehenden Vorschriften, die die nachstehenden Zielsetzungen verfolgt: ·
Verringerung der Komplexität der Verfahren durch
einen Europäischen Berufsausweis, durch den der Nutzen des bereits erfolgreichen
Binnenmarktinformationssystems (IMI – siehe Abschnitt 4.1) weiter
ausgeschöpft wird; ·
Reform der allgemeinen Regeln für die Niederlassung
oder die vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat (siehe
Abschnitte 4.2, 4.3 und 4.4); ·
Modernisierung des Systems der automatischen
Anerkennung, insbesondere für Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen,
Apotheker und Architekten (siehe Abschnitte 4.5, 4.6 und 4.7); ·
Einbindung von teilweise qualifizierten
Berufsangehörigen und Notaren in einen Rechtsrahmen (siehe Abschnitt 4.8); ·
Klärung der Schutzmaßnahmen für Patienten, deren
Bedenken hinsichtlich Sprachkenntnissen und des Risikos von Kunstfehlern im
Rechtsrahmen besser Rechnung getragen werden sollte (siehe Abschnitt 4.9); ·
Schaffung der gesetzlichen Verpflichtung zur
Bereitstellung von benutzerfreundlichen und inhaltsorientierten Informationen
hinsichtlich der Vorschriften für die Anerkennung von Qualifikationen, die
durch umfangreiche E-Government-Dienste für das gesamte Anerkennungsverfahren
ergänzt werden (siehe Abschnitt 4.10); ·
Einleitung eines systematischen Screenings und
einer gegenseitigen Evaluierung aller reglementierten Berufe in den
Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 4.11).
2.
ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
Die Initiative ist das Ergebnis einer
Ex-post-Bewertung der Richtlinie und umfassender Konsultationen aller wichtigen
Akteure, einschließlich zuständiger Behörden, Berufsverbände, akademischer
Einrichtungen und Bürger.
2.1.
Bewertung
Die Ex-post-Bewertung wurde zwischen
März 2010 und Mai 2011 durchgeführt. Die Europäische Kommission
setzte sich mit den zuständigen Behörden und nationalen Koordinatoren für die
Richtlinie in Verbindung und erhielt rund 200 Erfahrungsberichte, die auf
der Website der Kommission[10]
veröffentlicht wurden. Des Weiteren wurde bei dem
Beratungsunternehmen GHK Consulting eine Studie[11]
hinsichtlich der Auswirkungen der jüngsten Bildungsreformen auf die Anerkennung
von Berufsqualifikationen in Auftrag gegeben.
2.2.
Öffentliche Konsultationen
Am 7. Januar 2010 leitete die Kommission
eine öffentliche Konsultation zu der Richtlinie ein. Dabei gingen
370 Beiträge bei den Kommissionsdienststellen ein[12]. Am 22. Juni 2011 nahm die Kommission ein
Grünbuch[13]
zur „Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen“ an. Rund
420 Beiträge gingen ein. Die Kommission hat außerdem zwei öffentliche
Konferenzen zur Überarbeitung der Richtlinie abgehalten.
2.3.
Ergebnis der Konsultationen
Alle Akteure haben anerkannt, dass ein
besserer Zugang zu Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
gewährleistet werden muss. Die meisten Bürger und Berufsverbände befürworteten
die Vereinfachung der Anerkennungsverfahren, während Vertreter des
Gesundheitswesen außerdem betonten, dass die Qualität der Dienstleistungen
sichergestellt werden müsse. Eine große Mehrheit der Akteure in allen
Kategorien äußerte sich positiv zur Idee eines Europäischen Berufsausweises.
Viele Berufsverbände begrüßten die Überarbeitung des Konzepts gemeinsamer Plattformen.
Der Großteil der zuständigen Behörden und Verbände für Berufe, die automatisch
anerkannt werden, war sich über die Notwendigkeit einer Modernisierung des
Systems einig.
2.4.
Lenkungsausschuss für den Europäischen
Berufsausweis
Im Januar 2011 hat die Europäische
Kommission einen Lenkungsausschuss mit externen Sachverständigen eingerichtet,
um die Notwendigkeit eines Europäischen Berufsausweises und dessen
Umsetzbarkeit zu diskutieren. Die Gruppe setzte sich aus Vertretern von
verschiedenen Berufsverbänden und zuständigen Behörden zusammen und führte eine
Reihe von Fallstudien[14]
durch, die auf dem Binnenmarktforum am 3. und 4. Oktober in Krakau (Polen)
vorgestellt wurden. In ihrer Erklärung begrüßten die Teilnehmer des
Forums die Idee eines Europäischen Berufsausweises.
2.5.
Folgenabschätzung
Die Kommission hat
eine Folgenabschätzung zu verschiedenen Handlungsalternativen durchgeführt. In dieser Analyse
wurden acht Problemgruppen bestimmt, die sich vor allem aus der Bewertung und
den Reaktionen auf das Grünbuch ergaben. Diese Problemgruppen umfassen den
Zugang zu Informationen über Anerkennungsverfahren, die Effizienz von
Anerkennungsverfahren, die Funktionsweise des automatischen
Anerkennungssystems, die Bedingungen für die Niederlassung und die
vorübergehende Mobilität sowie den Geltungsbereich der Richtlinie. Da sich das
öffentliche Gesundheitswesen bei der Bewertung als besonderer Problembereich
herausstellte, wurde auch der Schutz der Patienten in der Problemstellung
genannt. Das letzte Problem betrifft die mangelnde Transparenz und
Rechtfertigung von Qualifikationsanforderungen in reglementierten Berufen. In der Analyse
werden drei allgemeine Ziele festgelegt: die Erleichterung der Mobilität von
Berufstätigen und der Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU, die
Bewältigung der Herausforderung, Stellen mit hohen Qualifikationsanforderungen
besetzen zu können, und eine größere Auswahl an Möglichkeiten für
Arbeitssuchende. Diese allgemeinen Ziele flossen unter Berücksichtigung des
Kontextes und der bestimmten Problembereiche in spezifische Zielsetzungen ein. Ein breites Spektrum von Möglichkeiten wurde
für jede Problemgruppe geprüft und anhand folgender Kriterien bewertet:
Wirksamkeit, Effizienz, Einheitlichkeit und Auswirkungen auf die Akteure
(Nutzen und Kosten für mobile Berufstätige, Mitgliedstaaten, Verbraucher und
Patienten, Arbeitgeber). In Bezug auf den Zugang
zu Informationen wurden in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen
erwogen, um die Bestimmung der zuständigen Behörden und der erforderlichen
Unterlagen zu erleichtern und die Nutzung elektronischer Verfahren zu fördern.
Der Vorzug wurde hier der Ausweitung des Aufgabenbereichs der einheitlichen
Ansprechpartner (die im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie eingerichtet
wurden) gegeben. Durch den weiteren Ausbau von bestehenden Strukturen dürfte
diese Option die Kosten nicht bedeutend in die Höhe treiben. Hinsichtlich der Effizienz
von Anerkennungsverfahren wurden unterschiedliche Optionen in Erwägung
gezogen, um die Verfahren zu verkürzen und eine bessere Anwendung von
Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen. Die Schaffung eines Europäischen
Berufsausweises auf Grundlage einer stärkeren Beteiligung des
Herkunftsmitgliedstaats war die bevorzugte Option, da er die Beschleunigung des
Anerkennungsverfahrens begünstigt. Diese Option könnte für bestimmte
Mitgliedstaaten zu einigen Verwaltungskosten führen, doch würden die
Berufstätigen von schnelleren Anerkennungsverfahren profitieren. Des Weiteren
wurde eine Reihe von Maßnahmen bestimmt, um die Anwendung und Organisation von
Ausgleichsmaßnahmen zu verbessern. Schließlich ist der Analyse zufolge eine
Überarbeitung des Konzepts „gemeinsamer Plattformen“ erforderlich, um die
Anerkennung bestimmter Berufe weiter zu vereinfachen. Für das System der automatischen
Anerkennung wurden unterschiedliche Optionen geprüft, um das Verfahren für
die Meldung und Prüfung neuer Diplome zu straffen. Die Einrichtung einer
nationalen Stelle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen schien die
wirksamste und effizienteste Option zu sein. Es wurde eine Reihe
unterschiedlicher Optionen für die Anpassung der Mindestanforderungen an die
Berufsausbildung in sektoralen Berufen (insbesondere für Ärzte,
Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker und Architekten) und
die Modernisierung der Klassifikation der Wirtschaftszweige in Anhang IV
der Richtlinie untersucht. Diese Optionen werden in der Zusammenfassung der
Folgenabschätzung vorgestellt. Ein breites Spektrum von Optionen wurde
geprüft, um die Bedingungen für die dauerhafte Niederlassung zu
vereinfachen. Insbesondere kam man in der Folgenabschätzung zu dem Schluss,
dass die Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 als Bezugspunkt zum
Vergleich von Qualifikationen erhalten bleiben sollten. Allerdings sollten sie
nicht länger dazu dienen, um die Berechtigung eines Antrags zu beurteilen. Die
Aufnahme des Grundsatzes des partiellen Zugangs in die Richtlinie wurde als
weitere Lösungsmöglichkeit identifiziert, um die Hindernisse für die Mobilität
zu verringern. Die spezifischen Anforderungen für Berufangehörige aus einem
Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, wurden in
der Niederlassungsregelung nicht als erforderlich angesehen. Hinsichtlich der vorübergehenden Mobilität
wurden in der Folgenabschätzung unterschiedliche Optionen analysiert, die diese
Art von Mobilität vermutlich erleichtern und die Rechtssicherheit der
Berufstätigen verbessern würden. Eine der ausgewählten Optionen besteht darin,
die Anforderungen an Berufsangehörige, die Verbraucher begleiten und aus einem
Mitgliedstaat stammen, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, zu
vereinfachen. Außerdem wurde in der Folgenabschätzung entschieden, dass jeder
Mitgliedstaat eine Liste von Berufen, die die Gesundheit und Sicherheit
berühren (für die eine Nachprüfung der Qualifikationen erforderlich ist),
vorlegen muss. In der Folgenabschätzung wurden außerdem
verschiedene Handlungsoptionen für die Klärung und die Ausweitung des Geltungsbereichs
der Richtlinie auf neue Berufskategorien untersucht. Die Folgenabschätzung
kommt zu dem Schluss, dass der Geltungsbereich der Richtlinie – unter
bestimmten Bedingungen – auf nicht voll qualifizierte Berufsangehörige und
Notare ausgeweitet werden sollte. In Bezug auf in einem Drittland erworbene
Qualifikationen wird der Aufrechterhaltung des Ist-Zustand der Vorzug gegeben.
Allerdings sollten die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige im Rahmen der
Richtlinie ebenso behandeln wie EU-Bürger – soweit dies aufgrund von
internationalen Vereinbarungen über professionelle Dienstleistungen
erforderlich ist. Hinsichtlich des Patientenschutzes
wurden unterschiedliche Optionen beurteilt, wie Status und Sprachkenntnisse von
Berufsangehörigen besser gewährleistet werden können. Die bevorzugten Optionen
in diesem Bereich umfassen die Einführung eines Vorwarnungsmechanismus in
Verbindung mit größerer Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich
der beruflichen Weiterbildung und der Klärung der geltenden Vorschriften für
die Überprüfung der Sprachkenntnisse. Es wurden verschiedene Optionen in Erwägung
gezogen, um die Transparenz und Rechtfertigung von reglementierten Berufen
zu verbessern. Die aus der Folgenabschätzung hervorgehende bevorzugte Option
umfasst eine gegenseitige Evaluierung der nationalen Rechtsvorschriften zur
Regulierung des Zugangs zu bestimmten Berufen. Um die Kohärenz der Initiative
sicherzustellen, wurden Synergien zwischen den unterschiedlichen bevorzugten
Optionen in Betracht gezogen. Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde vom
Ausschuss für Folgenabschätzung geprüft, und dessen Empfehlungen wiederum in
den endgültigen Bericht integriert. Die Stellungnahme des Ausschusses wird
ebenso wie die endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung zusammen
mit diesem Vorschlag veröffentlicht.
3.
RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS
3.1.
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46,
Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und 114 AEUV.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
EU fällt. Das Ziel der Richtlinie könnte durch Maßnahmen
der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese
zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und Verfahrensregelungen führen
und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte
Hindernisse für die Mobilität von Berufstätigen schaffen würden. Außerdem
beinhalten Änderungen an der geltenden rechtlichen Regelung die Änderung einer
bestehenden Richtlinie, was nur durch EU-Recht möglich ist. Der Vorschlag steht
daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
müssen die Maßnahmen gezielt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung der
Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken
sich auf das Nötigste, um ein besseres Funktionieren der Vorschriften für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen sicherzustellen und stehen daher mit
diesem Grundsatz im Einklang.
3.3.
Wahl des Instruments
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46,
Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und 114 des Vertrags, in denen
eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen vorgesehen
ist. Des Weiteren eignet sich eine Richtlinie für die Aufgabe am besten, da sie
den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität bietet, um die festgelegten
Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer nationalen Verwaltungsvorschriften
und rechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Da aber eine erhebliche Zahl
nationaler Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten geändert werden muss, ist es
wichtig, dass sie zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder
mehrere Dokument(e) übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen
den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen
innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
3.4.
Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden.
4.
EINZELERLÄUTERUNGEN
ZUM VORSCHLAG
Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie
2005/36/EG werden entsprechend den in Abschnitt 1.2 dargelegten Zielen
vorgestellt.
4.1.
Europäischer Berufsausweis und
Binnenmarktinformationssystem
4.1.1. Der Europäische Berufsausweis Der Europäische Berufsausweis wird ein
alternatives Instrument sein, das für Berufe eingesetzt werden kann, die
mehrere Vorgaben erfüllen. Dazu gehören die „Bottom-up“-Nachfrage durch die
Mitglieder des Berufsstandes, erhebliche Mobilität und eine bessere Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden durch das Binnenmarktinformationssystem. Auch
in Bezug auf Berufe, bei denen vor allem die vorübergehende Mobilität von
Interesse ist, hat der Europäische Berufsausweis Potenzial. Im Großen und
Ganzen wird die Einführung des Europäischen Berufsausweises davon abhängen, ob
die Berufsstände sie fordern. Allerdings dürfte seine Attraktivität dazu
führen, dass er von immer mehr Berufsständen übernommen wird. Der Europäische Berufsausweis soll das
Anerkennungsverfahren vereinfachen, beschleunigen und gleichzeitig
transparenter machen. Aus diesem Grund ist für den Ausweis die Beteiligung des
Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, d. h. bestimmte Kosten sowie
Verwaltungsaufwand würden vom Aufnahmemitgliedstaat auf den Herkunftsmitgliedstaat
verlagert. Durch die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems dürften sich
diese Kosten allerdings verringern. Außerdem kann das neue Verfahren von den
bestehenden zuständigen Behörden durchgeführt werden, die bereits häufig an der
Vorbereitung der Anerkennungsunterlagen für Berufsangehörige aus dem Inland
beteiligt sind. Soweit der Europäische Berufsausweis für einen
bestimmten Beruf eingeführt wurde, prüft der Herkunftsmitgliedstaat auf
Ersuchen eines Berufsangehörigen die Vollständigkeit der Unterlagen dieses
Berufsangehörigen und stellt bei Antrag auf Niederlassung einen Europäischen
Berufsausweis aus. Der Herkunftsmitgliedstaat spielt sogar eine noch wichtigere
Rolle im Fall von vorübergehender Mobilität, da er den Berufsausweis sowohl ausstellt
als auch für gültig erklärt. Die Nutzung des Binnenmarktinformationssystem wird
obligatorisch, denn es übernimmt die technische Abwicklung des Europäischen
Berufsausweises. Sowohl die Beteiligung des Herkunftsmitgliedstaats als auch
die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems werden dazu beitragen, Kosten
und Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Anerkennungsantrags zu verringern.
Dadurch werden die Bedingungen geschaffen, um die Fristen für die Bearbeitung
eines Antrags auf Grundlage des Europäischen Berufsausweises im Vergleich zu
den derzeitigen Verfahren, die allerdings für Berufangehörige bestehen bleiben,
die den Europäischen Berufsausweis nicht nutzen wollen, zu verkürzen. 4.1.2. Verpflichtung zur Nutzung des
Binnenmarktinformationssystems nach der Richtlinie Seit der schrittweisen Ausweitung des
Binnenmarktinformationssystems auf alle unter die Richtlinie fallenden
Anerkennungsmechanismen nutzt eine erhebliche Zahl der zuständigen Behörden das
System regelmäßig mit guten Ergebissen. Allerdings wird das Potenzial des
Systems untergraben, wenn eine zuständige Behörde nicht registriert ist oder
Informationsersuchen zurückweist, weil die Nutzung des
Binnenmarktinformationssystems nicht obligatorisch ist. Darüber hinaus ist das
Funktionieren des Europäischen Berufsausweises von der systematischen Nutzung
des Systems abhängig. Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten mit dem
Vorschlag verpflichtet, das Binnenmarktinformationssystem für den Austausch von
Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu nutzen.
4.2.
Dienstleistungsfreiheit
Eine Sonderregelung für die
Dienstleistungsfreiheit im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Erbringen von
Dienstleistungen wurde mit der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt. Darin sind für
Dienstleister, die vorübergehend Dienstleistungen erbringen, weniger strenge
Vorschriften vorgesehen. Sie können - außer in Berufen, die die Gesundheit und
Sicherheit berühren – die Dienstleistungen ohne Nachprüfung der
Berufsqualifikationen erbringen, die beim Anerkennungsmechanismus für die
Niederlassung die Regel ist. Es werden mehrere Änderungen vorgeschlagen, um
die Vorschriften für die Dienstleistungsfreiheit klarer zu gestalten. Durch die Aufhebung der Anforderungen
hinsichtlich der Berufserfahrung von Dienstleistern aus einem Mitgliedstaat, in
dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, wenn der Dienstleister den
Dienstleistungsempfänger begleitet, soll mit dem Vorschlag den Bedürfnissen von
Verbrauchern, die die Grenze überschreiten, besser gedient werden. In den
Fällen, in denen die Anforderung der Berufserfahrung weiterhin gilt, ist in dem
Vorschlag vorgesehen, dass die Erfahrung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
erworben werden kann, wodurch gegenüber der aktuellen Situation mehr
Möglichkeiten für Dienstleister geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten führen die Nachprüfung der
Qualifikationen bei Berufen, die die Gesundheit und Sicherheit berühren, auf
unterschiedliche Weise durch, so dass es an Rechtssicherheit für die
Dienstleister mangelt. Der Vorschlag löst das Problem, indem Mitgliedstaaten
nicht nur eine Liste aller Berufe, die aus ihrer Sicht zu dieser Kategorie
gehören, vorlegen, sondern auch ihre Gründe für die Aufnahme der einzelnen
Berufe in die Liste rechtfertigen müssen. Dadurch erfahren Dienstleister im
Voraus, welche Anforderungen sie im Einzelnen für den freien
Dienstleistungsverkehr erfüllen müssen, und das Risiko unverhältnismäßiger oder
unnötiger Verpflichtungen wird durch eine erhöhte Transparenz verringert. Schließlich wird in dem Vorschlag die Liste
der Unterlagen, die ein Mitgliedstaat vor der erstmaligen Erbringung von
Dienstleistungen verlangen kann, klargestellt. Darüber hinaus heißt es
ausdrücklich, dass die Erklärung, die die Dienstleister vor der erstmaligen
Erbringung von Dienstleistungen abgeben müssen, für das gesamte Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats gelten muss.
4.3.
Allgemeine Regelung
Das erste Element des Vorschlags betrifft die
bestehende Möglichkeit, auf der Grundlage von Artikel 11 bestimmte
Qualifikationen vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn mindestens
zwei Niveaus zwischen der Berufsausbildung des Berufsangehörigen und den
Anforderungen im Aufnahmemitgliedstaat liegen. Die Qualifikationsniveaus
sollten grundsätzlich nur als Benchmarking-Instrument genutzt werden und nicht
als Grundlage dafür dienen, Berufsangehörige vom Geltungsbereich der Richtlinie
auszunehmen. Die einzige Ausnahme bilden Personen, deren Qualifikationen auf
Berufserfahrung beruhen, und die einen Beruf aufnehmen wollen, für den ein Hochschulabschluss
gefordert ist. Durch den Vorschlag wird auch die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten verstärkt, Ausgleichsmaßnahmen besser zu rechtfertigen. Des
Weiteren ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig
Eignungsprüfungen organisieren müssen.
4.4.
Partieller Zugang
Entsprechend der Rechtsprechung des
Gerichtshofs[15]
wird die Aufnahme des Konzepts des partiellen Zugangs in die Richtlinie
vorgeschlagen. Dies wird zu größerer Rechtssicherheit für die Berufstätigen
führen und es denjenigen, die die Bedingungen für den partiellen Zugang
erfüllen und zuvor nicht von der Richtlinie profitieren konnten, ermöglichen,
sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Allerdings dürfen die
Mitgliedstaaten diesen Grundsatz nicht anwenden, wenn zwingende Gründe dagegen
sprechen, wie z. B. bei Berufen im Gesundheitswesen.
4.5.
Automatische Anerkennung auf der Grundlage der
Berufserfahrung
Die in diesem Bereich vorgeschlagene Änderung
hat eine größere Flexibilität zum Ziel, damit die Kommission das Verzeichnis
der Tätigkeiten nach Anhang IV anpassen kann. Dieses Verzeichnis spiegelt
die aktuelle Struktur der Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr wider. Dadurch
könnten Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Berufen, die unter das System
der automatischen Anerkennung fallen, und somit mangelnde Rechtssicherheit für
die Berufstätigen entstehen. Eine Modernisierung der Klassifizierung
scheint daher erforderlich. Jede Änderung der derzeitigen Klassifizierung
sollte allerdings gut überdacht werden, da sie den Geltungsbereich der Regelung
beeinflussen kann. Aus diesem Grund wird der Kommission mit der vorgeschlagenen
Änderung die Möglichkeit einer Überarbeitung gegeben, ohne den Umfang der von
der automatischen Anerkennung profitierenden Tätigkeiten zu reduzieren. Die
Kommission beabsichtigt außerdem, 2012 eine Studie unter Beteilung der Akteure
einzuleiten.
4.6.
Automatische Anerkennung auf Grundlage von
Mindestausbildungsanforderungen
Die Akteure haben auf die mangelnde
Transparenz der Mindestausbildungsanforderungen in den Mitgliedstaaten
hingewiesen, die die Grundlage für das System der automatischen Anerkennung von
sektoralen Berufen bilden. Um die Transparenz auf EU-Ebene zu erhöhen, muss
jeder Mitgliedstaat gemäß dem Vorschlag die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Bezug auf neue oder geänderte Qualifikationen melden. Die Mitgliedstaaten
werden ebenso verpflichtet, eine geeignete, bereits bestehende Behörde oder
Stelle (z. B. einen Akkreditierungsrat oder ein Ministerium) zu bestimmen,
die einen Bericht über die Übereinstimmung der Qualifikation mit den
Mindestausbildungsanforderungen gemäß der Richtlinie verfasst. Die Bewertung der Richtlinie hat ebenfalls
gezeigt, dass die Mindestausbildungsdauer für Ärzte, Krankenschwestern und
Krankenpfleger für allgemeine Pflege und Hebammen Klarstellung erfordert.
Zusätzlich sind in dem Vorschlag angesichts der Fortschritte bei der Umsetzung
des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von
Studienleistungen (ECTS) spezifische ECTS-Punktzahlen als mögliche Kriterien
für Berufe, in denen die Ausbildung auf Universitätsniveau erfolgt, vorgesehen.
Um die Mobilität von Ärzten, die bereits eine
fachärztliche Qualifikation erworben haben und in der Folge eine andere
Facharztausbildung absolvieren möchten, zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten
dem Vorschlag gemäß eine teilweise Befreiung von einigen Elementen der
Ausbildung gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines
früheren Facharztausbildungsprogramms in dem Mitgliedstaat absolviert wurden. Neue berufliche Anforderungen für
Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Hebammen spiegeln sich in dem
Vorschlag wider. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten die
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung in diesen Berufen von einer
zehnjährigen allgemeine Schulausbildung auf zwölf Jahre heraufsetzen. Dies ist
in 24 Mitgliedstaaten bereits der Fall. Die Organisation der automatischen Anerkennung
von Krankenschwestern und Krankenpflegern beim Beitritt der neuen
Mitgliedstaaten in den Jahren 2004 und 2007 war komplex. 2012 werden die
Kommissionsdienststellen eine technische Bewertung der Qualifikationen von
polnischen und rumänischen Krankenschwestern und –pflegern durchführen, deren
Ausbildungsnachweise vor dem 1. Mai 2004 ausgestellt wurden bzw. deren
Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begann, um zu prüfen, ob zusätzliche
Anforderungen für polnische und rumänische Krankenschwestern und –pfleger gemäß
Artikel 33 Absatz 2 noch immer gerechtfertigt sind. Die Mindestausbildungsdauer für Architekten
sollte auf den neusten Stand gebracht werden, damit sich die weithin
anerkannten Normen für die Architektenausbildung, insbesondere die Erfordernis,
die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung unter Anleitung von
qualifizierten Berufstätigen zu ergänzen, darin widerspiegeln. Folglich ist in
dem Vorschlag eine Mindestausbildungsdauer für Architekten von mindestens sechs
Jahren vorgesehen. Davon sind entweder mindestens vier Studienjahre auf
Vollzeitbasis an einer Einrichtung auf Hochschulniveau und mindestens zwei
Jahre als bezahltes Praktikum oder mindestens fünf Studienjahre auf
Vollzeitbasis an einer Einrichtung auf Hochschulniveau und mindestens ein Jahr
als bezahltes Praktikum zu absolvieren. Für Apotheker ist in dem Vorschlag eine
Ausweitung der Verzeichnisse ihrer Tätigkeiten sowie die Streichung der
Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 4
vorgesehen, nach dem sie Apothekern mit ausländischen Ausbildungsnachweisen die
Errichtung einer neuen Apotheke untersagen können. Diese Ausnahmeregelung wird
in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten (z. B. den Niederlanden,
Irland und dem Vereinigten Königreich) nicht mehr angewendet. Darüber hinaus
gestattet der Gerichtshof territoriale Beschränkungen nur, soweit damit keine
Diskriminierung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten verbunden ist.
4.7.
Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze – eine neue
Regelung für die automatische Anerkennung
Das Konzept „gemeinsamer Plattformen“ aus der
Richtlinie aus dem Jahr 2005 wird durch gemeinsame Ausbildungsgrundsätze
in Form eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens und gemeinsamer
Ausbildungsprüfungen ersetzt. Diese sollen für einen größeren Automatismus bei
der Anerkennung von Qualifikationen, die derzeit von einem allgemeinen System
abgedeckt werden, sorgen und sollten den Bedürfnissen der Berufsstände besser
entsprechen. Während die gemeinsamen Plattformen nur die Möglichkeit gaben,
Ausgleichsmaßnahmen zu harmonisieren, können Berufstätige durch die gemeinsamen
Ausbildungsgrundsätze vollständig von den Ausgleichsmaßnahmen befreit werden.
Die im Rahmen dieser Regelung erworbenen Qualifikationen sollten in den
Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden, wobei allerdings Ausnahmen bei
ihrer Anwendung hilfreich sein könnten. Des Weiteren sind die Bedingungen für die
Erstellung gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze leichter zu erfüllen als die
Bedingung für die Einrichtung gemeinsamer Plattformen. Während die gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze
nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen würden, würden Berufsangehörige
nach dieser Regelung von denselben Vorteilen profitieren wie Berufsstände, für
die in der Richtlinie Mindestausbildungsanforderungen festgelegt werden.
4.8.
Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie
(soweit erforderlich)
4.8.1 Nicht voll qualifizierte Berufsangehörige
Durch diesen Vorschlag wird der
Geltungsbereich der Richtlinie auf Berufsangehörige ausgeweitet, die im Besitz
eines Diploms sind, aber noch kein bezahltes Praktikum absolviert haben, das
nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Abschluss erworben wurde,
vorgeschrieben sein kann (kann z. B. für Anwälte, Architekten und Lehrer
gelten). Diese Änderung würde mehr Rechtssicherheit für diese Kategorie von
Berufsangehörigen bringen, die derzeit von den Vertragsbestimmungen über den freien
Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen profitieren, aber keinen
verfahrensrechtlichen Schutz genießen. Grundlage ist die Rechtsprechung[16] des
Gerichtshofes. 4.8.2. Notare Im Mai 2011 entschied der Gerichtshof[17], dass
Notaren keine Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt werden dürfen.
Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie war der Gerichtshof der Ansicht, dass
die betreffenden Mitgliedstaaten bei Ablauf der Frist der mit Gründen
versehenen Stellungnahme vernünftigerweise nicht davon ausgehen konnten, dass
die Richtlinie für Notare umgesetzt werden sollte. Der Gerichtshof schloss
nicht aus, dass eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie besteht, war
aber der Auffassung, dass die Verpflichtung zum Zeitpunkt der
Vertragsverletzungsverfahren nicht ausreichend klar war. Zunächst ist deshalb
der Geltungsbereich der Richtlinie zu klären. Die Vorschriften für die
Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr müssen genau auf die
Besonderheiten dieses Berufs zugeschnitten werden. Im ersten Fall sollten die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Eignungsprüfungen vorschreiben können, damit
jegliche Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und
Ernennungsverfahren vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs
sollten Notare keine öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels
des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können.
4.9.
Klärung der Garantien für Patienten und Verbraucher
in Bezug auf Dienstleistungen
4.9.1. Sprachliche Anforderungen In dem Vorschlag wird geregelt, dass die
Sprachkenntnisse erst nach Anerkennung der Qualifikation durch den
Aufnahmemitgliedstaat geprüft werden. Im Fall von Angehörigen eines Berufs im
Gesundheitswesen wird weiter festgelegt, dass das nationale Gesundheitssystem
und Patientenvereinigungen dafür verantwortlich sind zu prüfen, ob die Behörden
falls unbedingt erforderlich eine Prüfung der Sprachkenntnisse durchführen
sollten. 4.9.2 Vorwarnungsmechanismus Entsprechend den bei den öffentlichen
Konsultationen eingegangenen Antworten werden die nationalen zuständigen
Behörden mit dem Vorschlag dazu verpflichtet, einander zu warnen, wenn einem
Angehörigen eines Gesundheitsberufs, der gemäß der Richtlinie automatisch
anerkannt wird, die Ausübung seines Berufs – auch nur vorübergehend – untersagt
wird. Auch im Fall von anderen Berufen, die nicht unter die
Dienstleistungsrichtlinie fallen, müssen die Mitgliedstaaten einander
gegebenenfalls benachrichtigen.
4.10.
E-Governance: Zugang zu Informationen und
elektronischen Verfahren
Um eine einfache Identifizierung der
zuständigen Behörde und der erforderlichen Dokumente für einen Antrag auf
Anerkennung zu ermöglichen, ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die
einheitlichen Ansprechpartner, die im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie geschaffen
wurden, zu zentralen Online-Zugangsstellen für alle Berufe werden, die unter
die Richtlinie über Berufsqualifikationen fallen. Aus diesem Grund wird der
Aufgabenbereich der einheitlichen Ansprechpartner auf die Berufskategorien
ausgeweitet, die nicht von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden
(Angehörige eines Berufs im Gesundheitswesen und Arbeitssuchende). Durch diese
neue Vorschrift könnten Berufsangehörige für alle Verwaltungsverfahren in
Verbindung mit der Niederlassung oder dem Erbringen von Dienstleistungen in
einem Mitgliedstaat auf eine einzige Struktur zurückgreifen. Gemäß dem Vorschlag werden die nach der
geltenden Richtlinie bestehende einzigen Kontaktstellen zu Beratungszentren,
wodurch Überschneidungen bei den Informationsstrukturen vermieden werden. Diese
Beratungszentren werden den Schwerpunkt auf Einzelfälle legen und Bürger am
Telefon oder auch in persönlichen Gesprächen beraten und unterstützen.
Gegebenenfalls würden sie mit zuständigen Behörden und Beratungszentren in anderen
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
4.11.
Transparenz und gegenseitige Evaluierung
In den 27 Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie
über Berufsqualifikationen für rund 800 Kategorien von reglementierten
Berufen. Es mangelt an Transparenz hinsichtlich des Geltungsbereichs der
Regelung und deren Begründung, wodurch Hindernisse für die Mobilität entstehen
können. Aus diesem Grund ist in dem Vorschlag
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis von Berufen, die sie
reglementieren, übermitteln und ihre Rechtsprechung hinsichtlich des Zugangs zu
reglementierten Berufen anhand der Grundsätze der Notwendigkeit (öffentliches
Interesse) und der Verhältnismäßigkeit sowie des Diskriminierungsverbots
prüfen. Jeder Mitgliedstaat müsste der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung
mitteilen. Die gegenseitige Evaluierung würde es den Mitgliedstaaten
ermöglichen, ihre rechtlichen Ansätze zu vergleichen und gegebenenfalls ihre
nationalen Rechtsrahmen für reglementierte Berufe zu vereinfachen.
5.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es wird erwartet, dass der Vorschlag insofern
Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben wird, als der künftige Europäische
Berufsausweis auf das Binnenmarktinformationssystem als operationelle Basis
angewiesen wäre. Das Binnenmarktinformationssystem wird an die Verfahren und
Speicheranforderungen in Verbindung mit dem Berufsausweis angepasst und durch
einige zusätzliche Funktionen, genauer durch eine spezielle Schnittstelle,
einen Vorwarnungsmechanismus und einen Meldungsmechanismus ergänzt werden
müssen. Die Auswirkungen auf den EU-Haushalt werden bereits von den geplanten
Mittelzuweisungen abgedeckt und werden angesichts der Tatsache, dass die
Nutzung des Binnenmarktinformationssystems für den Europäischen Berufsausweis
bedeutende Größen- und Verbundvorteile mit sich bringt, gering ausfallen. Des
Weiteren entsprechen die bestehenden und derzeit in der Entwicklung
befindlichen Ressourcen des Binnenmarktinformationssystems im Großen und Ganzen
den Anforderungen des Europäischen Berufsausweises. Die Anpassungs- und
Entwicklungskosten werden daher erheblich verringert. 2011/0435 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit
mithilfe des Binnenmarktinformationssystems (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1
sowie die Artikel 62 und 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[18], nach Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[19], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen[20]
wurde ein System der gegenseitigen Anerkennung konsolidiert, das ursprünglich
auf 15 Richtlinien beruhte. In der genannten Richtlinie sind die
automatische Anerkennung einer begrenzten Zahl von Berufen auf der Grundlage
harmonisierter Mindestanforderungen an die Berufsausbildung (in
Einzelrichtlinien geregelte, sog. sektorale Berufe), ein allgemeines System zur
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und eine automatische Anerkennung von
Berufserfahrung vorgesehen. Außerdem wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG ein
neues System des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen. Es sei daran
erinnert, dass aus Drittländern stammende Familienangehörige von EU-Bürgern
gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG Gleichbehandlung genießen. Staatsangehörige
von Drittländern können gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren im
Hinblick auf die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Berufsqualifikationen nach bestimmten EU-Rechtsvorschriften wie den Rechtsakten
zu langfristig Aufenthaltsberechtigten, Flüchtlingen, Inhabern der „blauen
Karte” und Wissenschaftlern ebenfalls Gleichbehandlung genießen. (2)
In ihrer Mitteilung „Binnenmarktakte, Zwölf Hebel
zur Förderung von Wachstum und Vertrauen, ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“[21] stellte
die Kommission fest, dass das EU-Recht in diesem Bereich modernisiert werden
müsse. Am 23. Oktober 2011 unterstützte der Europäische Rat in seinen
Schlussfolgerungen eine solche Modernisierung und verlangte eine entsprechende
Vereinbarung bis Ende 2012. In seiner Entschließung vom 15. November 2011
forderte das Europäische Parlament die Kommission ebenfalls auf, einen
diesbezüglichen Vorschlag zu präsentieren. Im Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2010 („Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“)[22] wird die
Notwendigkeit hervorgehoben, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der
Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verringern. (3)
Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern
und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der
Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen
Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der
vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen
Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens
nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen
und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der
entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt
werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das
Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung
(EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des
Binnenmarktinformationssystems[23]
geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das
Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig
Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr
Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das
Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar
strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden
Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit
verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass
unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen
wird. (4)
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige
eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben
wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs,
der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst.
Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der
Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren
muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen
entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen
besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger
der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang
verweigern können. (5)
Die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von
Dienstleistungen in Mitgliedstaaten sollte Sicherungsmechanismen unterliegen,
insbesondere – im Interesse des Verbraucherschutzes im Aufnahmemitgliedstaat –
einem Erfordernis von mindestens zwei Jahren Berufserfahrung, wenn der Beruf im
Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Diese Sicherungen sind jedoch
nicht nötig, wenn Verbraucher, die sich gewöhnlich im Niederlassungsmitgliedstaat
des Berufsangehörigen aufhalten, bereits einen solchen Berufsangehörigen
gewählt haben und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die
Sicherheit Dritter im Aufnahmemitgliedstaat besteht. (6)
Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche
Gesundheit und Sicherheit berühren, wird den Mitgliedstaaten durch die
Richtlinie 2005/36/EG gestattet, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters
vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung zu überprüfen. Dies hat zu einer
Rechtsunsicherheit geführt, denn es bleibt im Ermessen der zuständigen Behörde,
ob sie eine solche vorherige Prüfung für notwendig befindet. Damit
Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollten Berufsangehörige von Anfang an
wissen, ob eine Nachprüfung ihrer Qualifikationen erforderlich ist und wann mit
einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen ist. (7)
Unter die Richtlinie 2005/36/EG sollte auch der
Beruf des Notars fallen. Bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung
sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Eignungsprüfung oder den
erforderlichen Anpassungslehrgang vorschreiben können, damit jegliche
Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren
vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs sollten Notare keine
öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels des
Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können. (8)
Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der
allgemeinen Regelung anzuwenden, müssen die einzelstaatlichen Systeme der
allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese
Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt
werden, sollten keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der
allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet haben, auch nicht auf einzelstaatliche
Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens. Durch die
Niveaus können die Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen
gefördert werden; die Niveaus können auch als weitere Informationsquelle für
die zuständigen Behörden dienen, wenn diese die in anderen Mitgliedstaaten
erteilte Anerkennung von Qualifikationen prüfen. Die zur Anwendung der
allgemeinen Regelung festgelegten Niveaus sollten grundsätzlich nicht mehr als
Kriterium für den Ausschluss von EU-Bürgern aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie 2005/36/EG herangezogen werden, wenn dies dem Grundsatz des
lebenslangen Lernens widersprechen würde. (9)
Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus
einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist,
müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem
Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der
Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten
Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten
Qualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte
die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. (10)
Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für
die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe
nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die
Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme
sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die
im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die
Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen
begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen
lassen kann. (11)
Aus der Überprüfung der Richtlinie 2005/36/EG ergab
sich die Notwendigkeit, die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Industrie, Handel
und Handwerk in Anhang IV zu aktualisieren und dabei mehr Klarheit und
Flexibilität zu schaffen, gleichzeitig aber für diese Tätigkeiten eine auf
Berufserfahrung gestützte Regelung der automatischen Anerkennung beizubehalten.
Anhang IV bezieht sich zurzeit auf die Internationale
Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (ISIC) aus dem Jahr 1958 und
spiegelt die aktuelle Struktur der Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr wider. Die
ISIC ist seit 1958 mehrfach überarbeitet worden. Daher sollte die Kommission
den Anhang IV anpassen können, damit die Regelung der automatischen
Anerkennung unberührt bleiben kann. (12)
Die Regelung der automatischen Anerkennung auf der
Grundlage harmonisierter Mindestausbildungsanforderungen hängt von der
rechtzeitigen Meldung neuer oder geänderter Ausbildungsnachweise durch die
Mitgliedstaaten und die entsprechende Veröffentlichung durch die Kommission ab.
Ansonsten besteht für Inhaber solcher Ausbildungsnachweise keine Garantie, dass
diese automatisch anerkannt werden. Um die Transparenz zu erhöhen und die
Prüfung neu gemeldeter Bezeichnungen zu erleichtern, sollten die
Mitgliedstaaten ein geeignetes Gremium benennen, zum Beispiel einen
Akkreditierungsrat oder ein Ministerium, das jede Meldung prüft und für die
Kommission einen Bericht über die Einhaltung der Richtlinie 2005/36/EG
verfasst. (13)
Die Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung
und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) werden bereits in der
überwiegenden Mehrheit der Hochschuleinrichtungen in der EU herangezogen; ihre
Verwendung wird auch zunehmend in Ausbildungsgängen zum Erwerb von
Qualifikationen üblich, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich
sind. Daher sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Dauer eines
Ausbildungsprogramms auch in ECTS auszudrücken. Diese Möglichkeit sollte die
sonstigen Anforderungen für die automatische Anerkennung nicht berühren. Ein
ECTS-Punkt entspricht 25-30 Unterrichtsstunden, und normalerweise sind
60 ECTS-Punkte für den Abschluss eines akademischen Jahres vorgeschrieben.
(14)
Im Interesse der Förderung der Mobilität von
Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und in
der Folge eine andere Facharztausbildung absolvieren möchten, sollte es den
Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung
Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines
früheren Facharztausbildungsprogramms in dem Mitgliedstaat absolviert wurden,
in dem der Beruf unter die Regelung über die automatische Anerkennung fällt. (15)
Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben
sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die
gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer
Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die
Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen
vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung
vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung
verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Daher sollte die
Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung auf eine allgemeine
Schulausbildung von zwölf Jahren oder eine bestandene Prüfung von
gleichwertigem Niveau erhöht werden. (16)
Zwecks Vereinfachung des Systems der automatischen
Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen sollten
diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie
mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (17)
Das Funktionieren der Regelung der automatischen
Anerkennung hängt vom Vertrauen in die Ausbildungsanforderungen ab, die die
Qualifikationen der Berufsangehörigen untermauern. Daher ist es wichtig, dass
die Mindestanforderungen an die Architektenausbildung neue Entwicklungen in der
Architektenausbildung widerspiegeln, insbesonder im Hinblick auf die anerkannte
Notwendigkeit, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung zu ergänzen,
die unter der Aufsicht qualifizierter Architekten erworben wird. Gleichzeitig
sollten die Mindestanforderungen an die Ausbildung flexibel genug sein, damit
die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Ausbildungssysteme zu organisieren,
nicht über Gebühr beschränkt wird. (18)
Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer
Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert
werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der
Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den
Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche
Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf
nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame
Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer
gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen
oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von
Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher
gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den
Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. (19)
In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die
Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen
Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab
sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber
insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die
Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die
betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund
darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat
auszuschließen. (20)
Absolventen, die ein bezahltes Praktikum in einem
anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich
ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität
gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom
Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird. (21)
In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System
nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[24], in
deren Rahmen einheitliche Ansprechpartner festzulegen sind, besteht die Gefahr
einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß
Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen
Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger – auch in Einzelgesprächen
– beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von
Binnenmarktregeln auf der Ebene des einzelnen Bürgers auch auf nationaler Ebene
mitverfolgt wird. (22)
In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese
Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten
nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten
proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der
Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für
Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG
automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer
Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten,
sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG
vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten
sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von
disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen
anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI
ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner
Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder
durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das
Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten und andere Grundrechte erfüllen. (23)
Zu den größten Schwierigkeiten, denen an einer
Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat interessierte Bürger gegenüberstehen,
gehören die Komplexität und mangelnde Rechtssicherheit der einzuhaltenden
Verwaltungsverfahren. Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die
Mitgliedstaaten bereits dazu, leichten Zugang zu Informationen zu gewähren und
die Verfahren über einheitliche Ansprechpartner durchzuführen. Bürger, die eine
Anerkennung ihrer Qualifikationen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG
anstreben, können bereits auf die einheitlichen Ansprechpartner zurückgreifen,
wenn sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen. Arbeitsuchende und
Angehörige der Gesundheitsberufe fallen jedoch nicht unter die
Richtlinie 2006/123/EG, und die verfügbaren Informationen sind nach wie
vor rar. Daher besteht ein Bedarf, diese Informationen nutzergerecht zu
präzisieren und zu gewährleisten, dass diese Informationen leicht zugänglich
sind. Wichtig ist auch, dass Mitgliedstaaten nicht nur auf nationaler Ebene
Verantwortung übernehmen, sondern auch untereinander und mit der Kommission
zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Berufsangehörige überall in der EU
leicht auf nutzerfreundliche und mehrsprachige Informationen zugreifen können
und die jeweiligen Verfahren über die einzigen Kontaktstellen abgewickelt
werden. Über andere Websites, zum Beispiel das Portal „Europa für Sie“, sollten
Links bereitgestellt werden. (24)
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich
auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die
Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die
detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen
Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in
Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4,
5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der
Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege
verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten,
Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der
fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die
Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3
, die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und
5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen
in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die
Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen
der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die
Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von
Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige
Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an
den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. (25)
Damit für die Durchführung der
Richtlinie 2005/36/EG einheitliche Bedingungen gewährleistet sind, sollten
der Kommisison Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse
sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[25],
ausgeübt werden. (26)
Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten, mit
denen gemeinsame und einheitliche Regeln für die Spezifizierung der
Europäischen Berufsausweise für einzelne Berufe, das Format des Europäischen
Berufsausweises, die erforderlichen Übersetzungen zur Unterstützung eines
Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Einzelheiten
bezüglich der Beurteilung der Anträge auf einen Europäischen Berufsausweis, die
technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der
Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen
Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und
Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises, die
Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die
Verfahren zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit eines Europäischen
Berufsausweises und die Umsetzung des Vorwarnungsmechanismus festgelegt werden,
sollte aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte das
Beratungsverfahren herangezogen werden. (27)
Nach den positiven Erfahrungen mit der
gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG sollte ein
ähnliches Evaluierungssystem in die Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen
werden. Die Mitgliedstaaten sollten mitteilen, welche Berufe sie reglementieren
und aus welchen Gründen, und die Ergebnisse untereinander erörtern. Ein solches
System würde zu mehr Transparenz am Markt für freiberufliche Dienstleistungen
beitragen. (28)
Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich
die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die
Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können, da diese zwangsläufig zu divergierenden
Anforderungen und Verfahrensregelungen führen und damit die
Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für die
Mobilität von Berufstätigen schaffen würden, und diese Ziele deshalb aus
Gründen der Kohärenz, Transparenz und Vereinbarkeit besser auf Unionsebene
verwirklicht werden können, kann die EU gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität
Maßnahmen beschließen, wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union dargelegt. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (29)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben
sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur
Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu
übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (30)
Die Richtlinie 2005/36/EG ist daher entsprechend zu
ändern - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderung
der Richtlinie 2005/36/EG Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt
geändert: (1)
In Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln
betreffend den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie den
Zugang zu und die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten
bezahlten Praktika festgelegt.“ (2)
In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „1. Diese Richtlinie gilt für alle
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig
Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen
reglementierten Beruf oder ein bezahltes Praktikum in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben,
absolvieren wollen.“ (3)
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) ‚Berufserfahrung‘ ist die tatsächliche und
rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als
Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in einem
Mitgliedstaat;“ ii) Folgendes wird angefügt: „j) ‚bezahltes Praktikum‘ ist die Ausübung
bezahlter Tätigkeiten unter Aufsicht mit dem Ziel, den auf der Basis einer
Prüfung gewährten Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten; k) ‚Europäischer Berufsausweis‘ ist eine dem
Berufsangehörigen ausgestellte elektronische Bescheinigung zum Nachweis der
Anerkennung seiner Qualifikationen für die Niederlassung in einem
Aufnahmemitgliedstaat oder zum Nachweis der Erfüllung sämtlicher notwendiger Voraussetzungen
für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem
Aufnahmemitgliedstaat; l) ‚lebenslanges Lernen‘ sind jegliche Aktivitäten
der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des
informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine
Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des
Unterabsatzes 1. Die Kommission wird ermächtigt, nach Artikel 58a
delegierte Rechtsakte betreffend die Aktualisierung des Anhangs I zu
erlassen, soweit diese Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie
steht. Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die in
Unterabsatz 3 erwähnte Anerkennung nicht mit dieser Richtlinie konform
ist, so nimmt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen
einen diesbezüglichen Durchführungsbeschluss an.“. (4)
In Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen
durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem
Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, oder – in den unter Artikel 4f
erwähnten Fällen – einen Teil dieses Berufs aufzunehmen und unter denselben
Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.“ (5)
Die folgenden Artikel 4a bis 4f werden
eingefügt: „Artikel 4a Der Europäische Berufsausweis 1. Die Mitgliedstaaten stellen einem Inhaber
einer Berufsqualifikation auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus,
sofern die Kommission die in Absatz 6 vorgesehenen einschlägigen
Durchführungsrechtsakte angenommen hat. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den
Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann, sobald der Ausweis von der zuständigen
Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses
Artikels als gültig anerkannt wurde. 3. Sofern der Inhaber einer Qualifikation
Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von
Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, wird der Europäische Berufsausweis
von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den
Artikeln 4b und 4c erstellt und als gültig anerkannt. 4. Beabsichtigt der Inhaber einer
Qualifikation, sich im Rahmen von Titel III Kapitel I bis IIIa in
einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen im Rahmen
von Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen, so wird der Europäische
Berufsausweis von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erstellt
und von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß den
Artikeln 4b und 4d als gültig anerkannt. 5. Die Mitgliedstaaten benennen die
zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.
Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe
Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b
erwähnten Beratungszentren können ebenfalls als für die Ausstellung eines
Europäischen Berufsausweises zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich
möglicher Antragsteller über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises,
soweit er verfügbar ist, informieren. 6. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung Europäischer Berufsausweise für
bestimmte Berufe, zur Festlegung des Formats des Europäischen Berufsausweises,
für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und zu den Einzelheiten bezüglich
der Beurteilung der Anträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der
jeweiligen Berufe. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen. 7. Eventuelle den Antragstellern in
Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein
und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten
entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines
Europäischen Berufsausweises darstellen. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, nach Maßgabe von Artikel 58a delegierte Rechtsakte zur
Festlegung der Kriterien für die Berechnung und Verteilung der Gebühren zu
erlassen. 8. Die Anerkennung von Qualifikationen durch
einen Europäischen Berufsausweis kann eine verfahrensmäßige Alternative zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der in Titel II und III
dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren darstellen. Die Verfügbarkeit eines Europäischen
Berufsausweises für einen bestimmten Beruf hindert den Inhaber einer
Berufsqualifikation für diesen Beruf nicht daran, die Anerkennung seiner
Qualifikationen im Rahmen der sonstigen, nicht für den Europäischen
Berufsausweis vorgesehenen Verfahren, Bedingungen, Anforderungen und Fristen in
dieser Richtlinie zu beantragen. Artikel 4b Beantragung eines Europäischen Berufsausweises
und Erstellung einer IMI-Datei 1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass
ein Inhaber einer Berufsqualifikation einen Europäischen Berufsausweis in
beliebiger Form, auch über ein Online-Instrument, bei der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann. 2. Den Anträgen sind soweit erforderlich die
in Artikel 7 Absatz 2 und Anhang VII vorgeschriebenen Unterlagen
beizufügen. Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Einzelheiten
bezüglich dieser Unterlagen delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu
erlassen. 3. Die zuständige Behorde des
Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Empfang
der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
erstellt im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen
Parlaments und des Rates(*) festgelegten Binnenmarktinformationssystems (IMI)
eine Datei zum Antrag, in der alle diesbezüglichen Unterlagen enthalten sind.
Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, dürfen die
zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht die
Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei
enthalten und nach wie vor gültig sind. 4. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen und
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und
Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei
erforderlich sind, sowie der Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung
eines Europäischen Berufsausweises erlassen; dazu gehört die Möglichkeit, dass
der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die Datei
einreicht. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 58 erlassen. Artikel 4c Europäischer Berufsausweis für die zeitweilige
Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4
fallen 1. Die zuständige Behörde des
Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis
und erkennt ihn binnen zwei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags
als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem
der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende
Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der
Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden
Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der
Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung
nach Artikel 7 verlangen. 2. Gegen die Entscheidung des
Aufnahmemitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalbdes
in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach
innerstaatlichem Recht eingelegt werden können. 3. Will ein Inhaber eines Europäischen
Berufsausweises Dienstleistungen in anderen als den ursprünglich gemäß
Absatz 1 gemeldeten Mitgliedstaaten erbringen oder Dienstleistungen über
den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von zwei Jahren hinaus erbringen, kann
er den in Absatz 1 erwähnten Europäischen Berufsausweis weiterhin
verwenden. In diesen Fällen nimmt der Inhaber des Europäischen Berufsausweises
die in Artikel 7 vorgesehene Meldung vor. 4. Der Europäische Berufsausweis ist so
lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der
IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen im Aufnahmemitgliedstaat
tätig zu sein. Artikel 4d Europäischer Berufsausweis für die
Niederlassung und die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen gemäß
Artikel 7 Absatz 4 1. Bei Eingang eines vollständigen Antrags
auf einen Europäischen Berufsausweis prüft die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente
und bestätigt diese binnen zwei Wochen, erstellt den Europäischen
Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigkeitserklärung und informiert diese Behörde
über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom
Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet. 2. In den in den Artikeln 16, 21 und
49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die
Gültigkeitserklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1
binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten
Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte
Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern.
Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von einem Monat. 3. In den in Artikel 7 Absatz 4
und Artikel 14 erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob
er die Qualifikationen des Inhabers anerkennt oder diesem binnen zwei Monaten
nach Eingang der Gültigkeitserklärung des vom Herkunftsmitgliedstaat
übermittelten Europäischen Berufsausweises Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Hat
der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom
Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt
nicht zur Aussetzung der Frist von zwei Monaten. 4. Erlegt der Aufnahmemitgliedstaat dem
Antragsteller eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf, kann
der Antragsteller die Dienstleistung binnen einem Monat nach der Entscheidung
gemäß Absatz 3 erbringen. 5. Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine
Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen
oder fordert er weitere Informationen nicht binnen einem Monat nach Eingang des
vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises, gilt der
Europäische Berufsausweis als vom Aufnahmemitgliedstaat als gültig anerkannt
und als Anerkennung der Berufsqualifikation für den betreffenden im
Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf. 6. Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß
Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen ersetzen jeden Antrag auf Anerkennung von
Berufsqualifikationen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts des
Aufnahmemitgliedstaats. 7. Gegen die vom Herkunfts- und vom
Aufnahmemitgliedstaat nach den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Entscheidungen
oder das Fehlen einer Entscheidung durch den Herkunftsmitgliedstaat müssen
Rechtsbehelfe nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats
eingelegt werden können. Artikel 4e Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich
des Europäischen Berufsausweises 1. Die zuständigen Behörden der Herkunfts-
und Aufnahmemitgliedstaaten aktualisieren rechtzeitig die entsprechende
IMI-Datei mit Angaben uber das Vorliegen disziplinarischer oder
strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte
Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten
Tätigkeiten des Inhabers des Europäischen Berufsausweises auswirken könnten. Zu
diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr
benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die mit der
entsprechenden IMI-Datei befassten zuständigen Behörden werden von den
betreffenden zuständigen Behörden über etwaige Aktualisierungen informiert. 2. Der Zugang zu den Informationen in der
IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates(**) auf die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats und den Inhaber des Europäischen Berufsausweises
beschränkt. 3. Daten über einzelne Antragsteller werden
ausschließlich von den jeweils zuständigen Behörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke des Europäischen Berufsausweises gemäß
den Bestimmungen über den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit
sowie gemäß der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet. 4. Die in den Europäischen Berufsausweis
aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des
Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis
ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname,
Geburtstag und -ort, Beruf, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige
Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges
Identitätsdokument. 5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die
Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Datei im
Binnenmarktinformationssystem zu verlangen, und dass er über dieses Recht zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert sowie alle zwei Jahre nach
der Ausstellung seines Europäischen Berufsausweises daran erinnert wird. 6. Bezüglich der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und allen IMI-Dateien
gelten die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die
Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Richtlinie 95/46/EG. Bezüglich
ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 bis 4 und die damit verbundene
Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Kommission als für die Verarbeitung
Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates(***). 7. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass
Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und
Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises
unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können. Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel
und die Verfahren für die im ersten Unterabsatz erwähnte Prüfung an. Die
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 58 erlassen. Artikel 4f Partieller Zugang 1. Die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im
Hoheitsgebiet dieses Staates, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig
ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten
Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen
eigentlich der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige
Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum
ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen; b) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von
anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden
Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Buchstabe b gilt eine
Tätigkeit als trennbar, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige
Tätigkeit ausgeübt werden kann. 2. Der partielle Zugang kann verweigert
werden, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses wie die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, sofern
damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche
hinausgegangen würde. 3. Anträge auf Niederlassung im
Aufnahmemitgliedstaat werden im Fall einer Niederlassung im
Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft. 4. Anträge auf vorübergehende Erbringung von
Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat betreffend Berufstätigkeiten, die die
öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II
geprüft. 5. Abweichend von Artikel 7
Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die
Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats
ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. ------------- (*) ABl. [IMI-Verordnung] (**) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (***) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“ (6)
Artikel 5 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende
Fassung: „b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in
einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt
hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Für die Zwecke von Unterabsatz 1
Buchstabe b gilt die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei
Jahre ausgeübt haben muss, in den folgenden Fällen nicht: a) der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf
ist reglementiert. b) der Dienstleister begleitet den
Dienstleistungsempfänger, sofern der Dienstleistungsempfänger sich gewöhnlich
im Niederlassungsmitgliedstaat des Dienstleisters aufhält und der Beruf nicht
in dem in Artikel 7 Absatz 4 erwähnten Verzeichnis aufgeführt ist. (b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „4. Im Fall von Notaren sind die öffentlichen
Urkunden und sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende
Beglaubigungen von der Dienstleistungserbringung ausgeschlossen.“ (7)
Artikel 7 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor und
im Gesundheitswesen der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend
noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der
Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt“. ii) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1
erwähnten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die
erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein
Nachweis über Kenntnisse der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats“. (b)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „2a. Die Meldung eines Dienstleisters gilt im
gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.“. (c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Im Falle reglementierter Berufe, die die
öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die
automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II oder III fallen, kann
die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung
einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser
erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich,
wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der
Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer
mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie
nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die
Liste von Berufen, für die eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß den
nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung
der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu verhindern. Die
Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission die Aufnahme jedes
einzelnen Berufes in die Liste gesondert. Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister
binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der
Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht
nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung. Sollten
Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so
unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats
über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen einem
Monat nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht vor Ablauf des
zweiten Monats nach Behebung der Schwierigkeiten. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der
beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat
geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen
Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder
lebenslanges Lernen des Dienstleisters nicht ausgeglichen werden kann, muss der
Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen —
insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung
innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 3
getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde
binnen der in den Unterabsätzen 3 und 4 festgesetzten Fristen aus, so darf
die Dienstleistung erbracht werden. In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß
den Unterabsätzen 1 bis 5 nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung
der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.“. (8)
In Artikel 8 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters
anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Bei der Kontrolle
von Qualifikationen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung,
ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder
Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß
Artikel 56.“ (9)
Artikel 11 wird wie folgt geändert: (a)
Der einleitende Satz von Unterabsatz 1 erhält
folgende Fassung: „Für die Zwecke von Artikel 13 und
Artikel 14 Absatz 6 werden die Berufsqualifikationen den
nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:“. (b)
Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder –
im Falle eines reglementierten Berufs – einer dem Ausbildungsniveau gemäß
Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die
Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das
Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung
eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare
berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine
Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist.“. (c)
die Buchstaben d und e erhalten folgende
Fassung: „d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer
postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer oder – falls im
Herkunftsmitgliedstaat anwendbar – nach Erreichen einer entsprechenden
Punktzahl nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von
Studienleistungen (ECTS) an einer Universität oder einer
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem
Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem
Studium gefordert wird. e) Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird,
dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mehr als vier Jahren oder eine
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer oder dass er – falls im
Herkunftsmitgliedstaat anwendbar – eine entsprechende Punktzahl nach dem ECTS an
einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erreicht sowie die
Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird,
erfolgreich abgeschlossen hat.“. (d)
Absatz 2 wird gestrichen. (10)
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit
von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer
in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler
Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem
Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme
oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses
Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt,
auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.“ (11)
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Anerkennungsbedingungen 1. Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines
reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter
Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses
Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung
dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in
einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt. 2. Aufnahme und Ausübung eines Berufs nach
Absatz 1 müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die einen in
einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist,
ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11
besitzen. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend
dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde
ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung
des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. 3. Im Falle eines Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweises nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Bescheinigung
über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung oder einer dem
Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i
entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung erkennt der
Aufnahmemitgliedstaat das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte
Ausbildungsniveau an. 4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann
die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs
verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des
Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Qualifikation unter
Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.“. (12)
Artikel 14 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.
Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, vom Antragsteller zu
verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert
oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn seine bisherige Ausbildung sich
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat
abgedeckt werden.“ (b)
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende
Fassung: „Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die
in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem
EU-Recht entspricht, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller
nötigen Informationen einen Durchführungsbeschluss, um den betreffenden
Mitgliedstaat aufzufordern, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn
die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat
von der Wahlfreiheit abweichen.“ (c)
In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender
Unterabsatz eingefügt: „Für den Beruf des Notars kann der Aufnahmemitgliedstaat
bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme die besondere Tätigkeit im Rahmen
dieses Berufs in seinem Hoheitsgebiet, vor allem in Bezug auf das anzuwendende
Recht, berücksichtigen.“. (d)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4. Für die
Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich
unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts
gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. 5. Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der
Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob
die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis und durch lebenslanges
Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die
Fächer nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.“. (e)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „6. Der
Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
ist ausreichend zu begründen. Er muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a) das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat
verlangten Qualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten
Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11; b) den Ausbildungsgegenstand oder die
Ausbildungsgegenstände, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden; c) eine Erläuterung der wesentlichen Unterschiede
in Bezug auf den Inhalt; d) eine Erläuterung, warum der Antragsteller aufgrund
dieser wesentlichen Unterschiede seinen Beruf im Hoheitsgebiet des
Aufnahmemitgliedstaats nicht in zufriedenstellender Weise ausüben kann; e) eine Erläuterung, warum diese wesentlichen
Unterschiede nicht durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die der
Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen
erworben hat, ausgeglichen werden können. 7. Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 wird
mindestens zweimal jährlich durchgeführt und die Antragsteller dürfen die
Prüfung mindestens einmal wiederholen, wenn sie sie beim ersten Mal nicht
bestanden haben.“. (13)
Artikel 15 wird gestrichen. (14)
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in
Anhang IV Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in
Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt
wird, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt,
dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich
die einzelnen Kategorien beziehen.“. (15)
Die Absätze 4, 6 und 7 von Artikel 21 werden
gestrichen. (16)
Folgender Artikel 21a wird eingefügt: „Artikel 21a Meldeverfahren 1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die
von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von
Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit. Im Fall von Ausbildungsnachweisen im Bereich des
Abschnitts 8 wird diese Meldung gemäß Unterabsatz 1 auch an die anderen
Mitgliedstaaten gerichtet. 2. Der Meldung nach Absatz 1 ist ein Bericht
beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der gemeldete Ausbildungsnachweis mit den
entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie konform ist. Der Bericht wird
von einer geeigneten Behörde oder Stelle ausgearbeitet, die von dem
Mitgliedstaat benannt wurde und befähigt ist, zu beurteilen, ob der
Ausbildungsnachweis mit dieser Richtlinie konform ist. 3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Anhang V Nummern 5.1.1 bis
5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 anzupassen, indem die
von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise
sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die
zusätzliche Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung aufgelistet
und aktualisiert werden. 4. Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die
nach Absatz 1 gemeldeten Rechtsakte nicht mit dieser Richtlinie konform
sind, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller nötigen
Informationen einen diesbezüglichen Durchführungsbeschluss.“. (17)
In Artikel 22 wird folgender Absatz 2
angefügt: „Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b
übermitteln die zuständigen Behörden ab [Datum einfügen – der Tag nach dem in
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] und danach alle
fünf Jahre der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten öffentlich verfügbare
Berichte über ihre Verfahren der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung für
Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen und
Apotheker.“. (18)
Artikel 24 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die
ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann auch in der
entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus
mindestens 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an
einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1.
Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine
praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter
Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.“. (b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben: a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften nach
Absatz 3 Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen
sich aus diesen Kenntnissen ergeben sollten; b) welche Kenntnisse bezüglich der in
Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend
sind und welche Kompetenzen für den Erwerb dieser Kenntnisse erforderlich sind,
entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen im
Bildungsbereich in den Mitgliedstaaten; c) welche Kenntnisse der klinischen Sachgebiete
und Praktiken nach Absatz 3 Buchstabe c entsprechend dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und zu welchen
erforderlichen Kompetenzen diese Kenntnisse führen sollten; d) welche klinische Erfahrung nach Absatz 3
Buchstabe d angemessen ist und zu welchen erforderlichen Kompetenzen diese
Erfahrung entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie
den Entwicklungen im Bildungsbereich in den Mitgliedstaaten führen sollte.“. (19)
Artikel 25 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die
Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine ärztliche
Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig
anerkannt worden ist, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben
wurden.“. (b)
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „3a. Die Mitgliedstaaten können in ihren
nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der fachärztlichen
Weiterbildung festlegen, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen
einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3
absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere
fachärztliche Qualifikation in diesem Mitgliedstaat erworben hatte. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung für höchstens ein Drittel
der Mindestdauer der Facharztausbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. gilt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften sowie
die ausführliche Begründung für die teilweisen Befreiungen mit.“. (c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung
der Mindestdauer der Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. zur
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“. (20)
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „Die Kommission wird ermächtigt, zur Aufnahme
neuer medizinischer Fachrichtungen, die in mindestens einem Drittel der
Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 im Hinblick auf die
Aktualisierung dieser Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen
Rechtsvorschriften delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“. (21)
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Die
Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass
eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen
und als gültig anerkannt worden ist.“. (22)
Artikel 31 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die
Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für
die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zwölfjährige allgemeine
Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den
zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom
oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch
ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für
die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.“. (b)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende
Fassung: „Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung an
den ausbildungsbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Änderung des Verzeichnisses in
Anhang V Nummer 5.2.1 zu erlassen.“. (c)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung: „Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum
Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre und besteht
aus mindestens 4 600 Stunden theoretischem Unterricht und
klinisch-praktischer Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss
mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens
die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im
Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben
worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für
Teilbereiche Befreiungen gewähren.“. (d) Folgender
Absatz 7 wird angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben: a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften,
auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, nach Absatz 6
Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus
diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben sollten; b) welche Kenntnisse bezüglich der in
Absatz 6 Buchstabe a genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind
und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend
dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten
Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben; c) welche Kenntnisse bezüglich der in
Absatz 6 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend
sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen
entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen
im Bildungsbereich ergeben; d) welche klinische Erfahrung nach
Absatz 6 Buchstabe c angemessen ist und welche erforderlichen
Kompetenzen sich aus dieser angemessenen klinischen Erfahrung entsprechend dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen
im Bildungsbereich ergeben.“. (23)
Artikel 33 wird wie folgt geändert: (a)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „1a. Die Mitgliedstaaten erkennen die
Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, automatisch an, wenn die Antragsteller die
Ausbildung vor dem [Datum einfügen – Inkrafttreten der geänderten Richtlinie]
begonnen haben und die Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine
Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau war, die
Qualifikation aber ansonsten allen Ausbildungsanforderungen nach
Artikel 31 entspricht.“. (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die
Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für
Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem
1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die
Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein
„Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines
speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11
des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der
Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen
Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92
Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom
12. April 2010 zur Änderung der Verordnung des Gesundheitsministers
vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für
Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss
(Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und
Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und
der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 21 April 2010
Nr. 65 Pos. 420), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende
Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen
der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für
Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise
sind.“. (24)
Artikel 34 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten
folgende Fassung: „Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst
mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf
Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten
ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte
Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit
anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt
wurde. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung des
Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.3.1 an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:a) welche
Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht,
angemessen sind, welches Verständnis der wissenschaftlichen Methoden nach
Absatz 3 Buchstabe a gut ist und welche erforderlichen Kompetenzen
sich aus diesen Kenntnissen und diesem Verständnis entsprechend dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen
im Bildungsbereich ergeben; b) welche Kenntnisse bezüglich der in
Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind
und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend
dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen
im Bildungsbereich ergeben; c) welche Kenntnisse bezüglich der in
Absatz 3 Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind
und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend
dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben; d) welche Kenntnisse der klinischen
Disziplinen und Methoden nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen sind
und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend
dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben; e) welche klinische Erfahrung nach Absatz 3
Buchstabe e entsprechend den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich
angemessen ist.“. (25)
Artikel 35 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende
Fassung: „Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern
mindestens drei Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten
ausgedrückt werden) und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder
Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich
zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.“. (b)
Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen. (c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „4. Die
Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung nach
Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zur Aufnahme neuer zahnmedizinischer
Spezialisierungen (Fachrichtungen), die in mindestens einem Drittel der
Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.3.3 zu erlassen, um diese
Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu
aktualisieren.“. (26)
Artikel 38 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
erhalten folgende Fassung: „Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt
mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf
Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten
ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführte
Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit
anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt
wurde. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung des
Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.4.1 an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“. (b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben: a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften
nach Absatz 3 Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen
Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt ergeben; b) welche Kenntnisse über die Struktur und
die Funktionen gesunder Tiere nach Absatz 3 Buchstabe b angemessen
sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen
entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben; c) welche Kenntnisse auf dem Gebiet des
Verhaltens, des Schutzes und der Krankheiten der Tiere nach Absatz 3
Buchstaben c und d angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen
sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt ergeben; d) welche Kenntnisse der Präventivmedizin
nach Absatz 3 Buchstabe e angemessen sind und welche erforderlichen
Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt ergeben; e) welche Kenntnisse der in Absatz 3
Buchstabe f genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche
erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben; f) welche klinische und praktische
Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe h angemessen sind und welche
erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den
jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.“. (27)
Artikel 40 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende
Fassung: „Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des
Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.5.1 delegierte Rechtsakte nach
Artikel 58a zu erlassen, um es an den ausbildungsbezogenen, wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt anzupassen.“. (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Für
den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt sein: a) Abschluss einer mindestens zwölfjährigen
allgemeinen Schulausbildung oder ein Zeugnis, durch das eine bestandene
Aufnahmeprüfung für die Hebammenschule von gleichwertigem Niveau bescheinigt
wird, für Ausbildungsmöglichkeit I; b) Besitz eines in Anhang V
Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester/des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für
Ausbildungsmöglichkeit II.“. (c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben: a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften,
auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, nach Absatz 3
Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus
diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt ergeben; b) welche Kenntnisse der in Absatz 3
Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche
erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben; c) welche klinische Erfahrung nach
Absatz 3 Buchstabe d angemessen ist und welche erforderlichen
Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den jüngsten
Ausbildungsreformen sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
ergeben; d) welches Verständnis für die Ausbildung
des Personals des Gesundheitswesens und welche Erfahrung in der Zusammenarbeit
mit diesem Personal nach Absatz 3 Buchstabe e angemessen sind und
welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den
jüngsten Ausbildungsreformen sowie dem wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt ergeben.“. (28)
Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Die in
Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur
dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden
Ausbildungen abschließen: a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung
auf Vollzeitbasis; b) eine mindestens zweijährige, mindestens
3 600 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis, die den
Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise
der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, voraussetzt; c) eine mindestens 18-monatige, mindestens
3 000 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis, die den
Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige
Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung
ausgestellt wird.“. (29)
In Artikel 43 wird folgender Absatz 1a
eingefügt: „1a. Die Mitgliedstaaten erkennen die
Qualifikationen von Hebammen, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, automatisch an, wenn die Antragsteller die Ausbildung vor dem [Datum
einfügen – Inkrafttreten der geänderten Richtlinie] begonnen haben und die
Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung eine zehnjährige allgemeine
Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau für
Ausbildungsmöglichkeit I war, oder vor Beginn der Hebammenausbildung im
Rahmen von Ausbildungsmöglichkeit II eine Ausbildung zur
Krankenschwester/zum Krankenpfleger mit der Zulassungsvoraussetzung einer
zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder ein gleichwertiges
Ausbildungsniveau abgeschlossen haben.“. (30)
Artikel 44 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der
Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann auch in der entsprechenden
Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes
umfasst: a) eine vierjährige theoretische und praktische
Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt
gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität; b) am Ende der theoretischen und praktischen
Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit
zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des
pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses. Der in diesem Absatz genannte Ausbildungsgang
umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1 aufgeführte
Ausbildungsprogramm. Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des
Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.6.1 delegierte Rechtsakte nach
Artikel 58a zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt anzupassen.“. Die Änderungen nach Absatz 2 dürfen für
keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze
der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den
Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.“. (b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben: a) welche Kenntnisse der Arzneimittel und
der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe nach Absatz 3
Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus
diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
ergeben; b) welche Kenntnisse der in Absatz 3
Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche
erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben; c) welche Kenntnisse der in Absatz 3
Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche
erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben; d) welche Kenntnisse zur Beurteilung
wissenschaftlicher Angaben nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen sind
und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend
dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.“. (31)
In Artikel 45 Absatz 2 wird folgender
Buchstabe h angefügt: „h) Meldung von unerwünschten
Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden.“. (32)
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Ausbildung der Architekten 1. Die Dauer der Ausbildung zum Architekten muss
mindestens sechs Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten
ausgedrückt werden) betragen. Die Ausbildung in einem Mitgliedstaat umfasst
entweder a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis
an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit
einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und
mindestens zwei Jahre bezahltes Praktikum oder b) mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis
an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit
einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und
mindestens ein Jahr bezahltes Praktikum; 2. Bei der Ausbildung muss es sich um ein Studium
auf Hochschulniveau handeln, das hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet
ist; es muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der
Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der
folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen gewährleisten: a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung,
die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird; b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre
der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und
Geisteswissenschaften; c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres
Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung; d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen
Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den
Planungstechniken; e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und
Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der
Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen
Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen; f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf
und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von
Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen; g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und
Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben; h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen
Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung; i) angemessene Kenntnisse der physikalischen
Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Schaffung
von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse — zusammenhängen; j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich
sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch
Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen; k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe,
Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen
Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der
Pläne in die Gesamtplanung. 3. Das bezahlte Praktikum muss in einem
Mitgliedstaat unter der Aufsicht einer Person absolviert werden, die
hinreichende Garantie in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erteilung einer
praktischen Ausbildung bietet. Es muss nach Abschluss des Studiums nach
Absatz 1 absolviert werden. Der Abschluss des bezahlten Praktikums muss
durch ein dem Ausbildungsnachweis beigefügtes Zeugnis bestätigt werden. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes
anzugeben: a) welche Kenntnisse der in Absatz 2
Buchstabe i genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche
erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem
technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich
ergeben; b) die notwendigen technischen Fähigkeiten
nach Absatz 2 Buchstabe j und die erforderlichen Kompetenzen, die
sich aus diesen Fähigkeiten entsprechend dem technischen Fortschritt und den
jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.“. (33)
Artikel 47 erhält folgende Fassung: „Artikel 47 Ausnahmen von den Bedingungen für die
Ausbildung des Architekten Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den
Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der
sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den
Erfordernissen von Artikel 46 entspricht und von einer Person, die seit
mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines
Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung
auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss
Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1
genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.“. (34)
In Artikel 49 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt: „1a. Absatz 1 gilt auch für die in
Anhang V aufgeführten Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die
Ausbildung vor dem [Datum einfügen – zwei Jahre nach dem in Artikel 3
Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] aufgenommen wurde.“. (35)
In Titel III wird folgendes Kapitel IIIA eingefügt: „Kapitel IIIA Automatische Anerkennung auf der Grundlage
gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze Artikel 49a Gemeinsamer Ausbildungsrahmen 1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet
„gemeinsamer Ausbildungsrahmen“ ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung
des betreffenden Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Kompetenzen. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht
ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen
Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm
ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die
Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach
Absatz 3 genügen. 2. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt
folgende Bedingungen: (a)
der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht im
Vergleich zum allgemeinen System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
Titel III Kapitel I mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen
anderen Mitgliedstaat; (b)
der betreffende Beruf ist bereits in mindestens
einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert; (c)
das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der
allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel aller
Mitgliedstaaten definierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; (d)
die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen
aufgeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die
Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (*); (e)
der betreffende Beruf fällt weder unter einen
anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er bereits nach Titel III
Kapitel III reglementiert; (f)
der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem
geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus
Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt; (g)
der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es
Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses
Rahmens zu erwerben, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder
bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen. 3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, in denen das gemeinsame Spektrum der
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen und die Qualifikationen, die im Rahmen
des gemeinsamen Ausbildungsrahmens erlangt werden können, angegeben wird. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Berufsbezeichnung mit, die gemäß dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 3
zu erwerben ist. 5. Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahme
hinsichtlich der Anwendung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach
Absatz 3 in seinem Hoheitsgebiet beantragen, wenn er sonst gezwungen wäre,
einen neuen reglementierten Beruf in seinem Hoheitsgebiet einzuführen,
bestehende grundlegende innerstaatliche Grundsätze von Berufsordnungen
hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang zu diesem Beruf
zu ändern oder wenn der Mitgliedstaat sein nationales Qualifikationssystem
nicht mit den im gemeinsamen Ausbildungsrahmen festgelegten Qualifikationen
verknüpfen möchte. Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss annehmen,
um dem betreffenden Mitgliedstaat diese Ausnahme zu gewähren. Artikel 49b Gemeinsame Ausbildungsprüfungen 1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet
„gemeinsame Ausbildungsprüfung“ eine Eignungsprüfung, mit der die Fähigkeit
eines Berufsangehörigen beurteilt wird, einen Beruf in allen Mitgliedstaaten,
in denen er reglementiert ist, auszuüben. Das Bestehen der gemeinsamen
Ausbildungsprüfung erlaubt die Aufnahme und Ausübung der betreffenden
beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen,
wie sie für Inhaber von in diesem Mitgliedstaat erworbenen
Berufsqualifikationen gelten. 2. Die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfüllt
folgende Bedingungen: (h)
die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht im
Vergleich zum allgemeinen System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
Titel III Kapitel I mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen
anderen Mitgliedstaat; (i)
der betreffende Beruf ist in mindestens einem
Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert; (j)
die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem
geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus
Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt; (k)
die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht es
Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, an einer solchen Prüfung und der
praktischen Organisation dieser Prüfungen in den Mitgliedstaaten teilzunehmen,
ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen
Organisation registriert sein zu müssen; 3. Die Kommission wird ermächtigt, die Bedingungen
für diese gemeinsamen Ausbildungsprüfungen betreffend delegierte Rechtsakte
nach Artikel 58a zu erlassen. ----------- (*) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.“. (36)
In Artikel 50 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt: „3a. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte
Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine
Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den
Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt
wurde.“. (37)
In Artikel 52 wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Ein
Mitgliedstaat darf die Führung der Berufsbezeichnung nicht den Inhabern einer
Berufsqualifikation vorbehalten, wenn er der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten nicht nach Artikel 3 Absatz 2 den Verband oder die
Organisation gemeldet hat.“. (38)
In Artikel 53 wird folgender Absatz 2 angefügt: Ein Mitgliedstaat stellt sicher,
dass Prüfungen der Sprachkenntnisse von einer zuständigen Behörde vorgenommen
werden, nachdem die Entscheidungen nach Artikel 4d, Artikel 7
Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 3 ergangen sind und sofern
ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben
beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Für Berufe, die die Patientensicherheit berühren,
können die Mitgliedstaaten das Recht zur Durchführung von Sprachprüfungen für
alle betroffenen Berufsangehörigen, sofern dies vom nationalen
Gesundheitssystem ausdrücklich vorgeschrieben ist, den zuständigen Behörden
bzw. im Fall von Selbstständigen, die nicht dem nationalen Gesundheitssystem
angeschlossen sind, repräsentativen nationalen Patientenverbänden übertragen. Die Prüfung der Sprachkenntnisse ist auf die
Kenntnis einer Amtssprache des Mitgliedstaats nach Wahl der betreffenden Person
begrenzt; sie steht in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit und
ist für den Berufsangehörigen gebührenfrei. Die betreffende Person kann gegen
diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.“. (39)
In Titel IV wird folgender Artikel 55a eingefügt: „Artikel 55a Anerkennung eines bezahlten Praktikums Im Interesse der Gewährung des Zugangs zu einem
reglementierten Beruf erkennt der Herkunftsmitgliedstaat das in einem anderen
Mitgliedstaat absolvierte und von einer zuständigen Behörde dieses
Mitgliedstaats bescheinigte bezahlte Praktikum an.“. (40)
Die Überschrift von Titel V erhält folgende
Fassung: „Titel V VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS GEGENÜBER DEN BÜRGERN“. (41)
In Artikel 56 erhält Absatz 2
Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im
Herkunftsmitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen
disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige
schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in
dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der
Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(*) einzuhalten. --------- (*) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“. (42)
Folgender Artikel 56a wird eingefügt: „Artikel 56a Vorwarnungsmechanismus 1. Die zuständigen Behörden eines
Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen,
dem von nationalen Behörden oder Gerichten die – auch vorübergehende – Ausübung
folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
untersagt worden ist: a) Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in
Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises; b) Facharzt, der eine der in Anhang V
Nummer 5.1.3. aufgeführten Bezeichnungen führt; c) für die allgemeine Pflege verantwortliche(r)
Krankenschwester/Krankenpfleger als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.2.2.
aufgeführten Ausbildungsnachweises; d) Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang V
Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises; e) Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang V
Nummer 5.3.3. aufgeführten Ausbildungsnachweises; f) Tierarzt als Inhaber eines in Anhang V
Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises, sofern sie es nicht
bereits gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (*) mitgeteilt haben; g) Hebamme als Inhaber eines in Anhang V
Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises; h) Apotheker als Inhaber eines in Anhang V
Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises; i) Inhaber von in Anhang VII Nummer 2
genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung
abgeschlossen hat, die den in den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44
aufgeführten Mindestanforderungen entspricht, jedoch vor dem in Anhang V
Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten
Bezugsdatum für die Qualifikation begonnen wurde. j) Inhaber von Bescheinigungen über die erworbenen
Rechte nach den Artikeln 23, 27, 29, 33, 37 und 43. Die Übermittlung der in Unterabsatz 1
genannten Angaben erfolgt spätestens drei Tage nach Annahme der Entscheidung
über die Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den
betreffenden Berufsangehörigen. 2. In nicht durch die Richtlinie 2006/123/EG
abgedeckten Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener
Selbstständiger im Rahmen dieser Richtlinie eine berufliche Tätigkeit unter
einer anderen Berufsbezeichnung als jener nach Absatz 1 ausübt,
unterrichtet ein Mitgliedstaat, sobald er tatsächliche Kenntnis von einem
Verhalten, spezifischen Handlungen oder Umständen erhält, von denen eine ernste
Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt
in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte, unverzüglich die anderen
betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission. Diese Information geht nicht
über das hinaus, was zur Identifizierung des betreffenden Berufsangehörigen
unbedingt erforderlich ist, und enthält einen Verweis auf die Entscheidung
einer zuständigen Behörde, durch die ihm oder ihr die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit untersagt wird. Andere Mitgliedstaaten können unter den
Voraussetzungen der Artikel 8 und 56 um weitere Informationen ersuchen. 3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten
für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im
Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 4. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass
Berufsangehörige, bezüglich denen Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt
werden, gleichzeitig schriftlich von der Warnung unterrichtet werden, und bei
den nationalen Gerichten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die
Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können, sowie Zugang zu
Abhilfemaßnahmen hinsichtlich Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere
Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind; in diesen Fällen wird
die Entscheidung durch den Verweis eingeschränkt, dass der Berufsangehörige
Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat. 5. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus. Der
Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die zuständigen Behörden, die
berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen, über zusätzliche
Angaben zur Ergänzung der Warnungen, über Widerruf und Aufhebung von Warnungen,
über die Zugangsberechtigungen zu Daten, die Art und Weise der Berichtigung der
in den Warnungen enthaltenen Angaben und über Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit bei der Datenverarbeitung und -vorhaltung. Die
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 58 erlassen. ---------------- (*) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“. (43)
Artikel 57 erhält folgende Fassung: „Artikel 57 Zentraler Online-Zugang zu Informationen 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
folgende Informationen online zugänglich sind und von den einheitlichen
Ansprechpartnern regelmäßig aktualisiert werden: a) ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat
reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten
Berufe zuständigen Behörden und des Beratungszentrums nach Artikel 57b; b) ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein
Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, seiner Funktionsweise und der für
seine Ausstellung zuständigen Behörden; c) ein Verzeichnis aller Berufe, auf die nach den
nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Artikel 7 Absatz 4
Anwendung findet; d) ein Verzeichnis der reglementierten
Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach
Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii; e) alle in dieser Richtlinie aufgeführten
Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für jeden in den Mitgliedstaaten
reglementierten Beruf einschließlich aller damit verbundenen, von den Bürgern
zu entrichtenden Gebühren, und aller von den Bürgern vorzulegenden Unterlagen; f) Einlegen von Widerspruch gegen Entscheidungen
der zuständigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Informationen nach Absatz 1 in für die Nutzer klarer und umfassender Weise
erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind sowie dem
neuesten Stand entsprechen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden an die einheitlichen
Ansprechpartner gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich
beantwortet werden. Zu diesem Zweck können sie diese Informationssersuchen auch
an die in Artikel 57b genannten Beratungszentren weiterleiten und den
betreffenden Bürger darüber unterrichten. 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission
ergreifen begleitende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einheitlichen
Ansprechpartner die Informationen nach Absatz 1 auch in anderen
Amtssprachen der Union bereitstellen. Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen bleiben davon unberührt. 5. Die Mitgliedstaaten arbeiten für die Zwecke der
Umsetzung der Absätze 1, 2 und 4 miteinander und mit der Kommission zusammen.“. (44)
Folgender Artikel 57a wird eingefügt: „Artikel 57a Elektronische Verfahren 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle
Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden
Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den
entsprechenden einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die
Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs im Sinne von
Artikel 14 Absatz 1. 3. Wenn es gerechtfertigt ist, dass die
Mitgliedstaaten zur Abwicklung der Verfahren nach Absatz 1 um die
Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen im Sinne der Richtlinie
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) bitten, so akzeptieren
die Mitgliedstaaten elektronische Signaturen, die mit der Entscheidung der
Kommission 2009/767/EG(**) konform sind, und tragen dafür Sorge, dass
technische Maßnahmen ergriffen werden, damit fortgeschrittene elektronische
Signaturformate gemäß dem Beschluss der Kommission 2011/130/EU(***) verarbeitet
werden können. 4. Alle Verfahren werden in Einklang mit den
Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG zu den einheitlichen Ansprechpartnern
durchgeführt. Etwaige Fristen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in
dieser Richtlinie genannten Verfahren oder Formalitäten einhalten müssen,
laufen ab dem Zeitpunkt, an dem ein Bürger seinen Antrag bei einem
einheitlichen Ansprechpartner einreicht. (*) ABl. L 13 vom 19.1.2000,
S. 12. (**) ABl. L 274 vom 20.10.2009,
S. 36. (***) ABl. L 53 vom 26.2.2011,
S. 66.“. (45)
Folgender Artikel 57b wird eingefügt: „Artikel 57b Beratungszentren 1. Jeder Mitgliedstaat benennt bis spätestens
[Datum einfügen – Frist für die Umsetzung der Richtlinie] ein Beratungszentrum,
das den Auftrag hat, die Bürger und die Beratungszentren der anderen
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß
dieser Richtlinie zu beraten, einschließlich der Information über die
nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer
Berufstätigkeit, des Sozialrechts, sowie über etwaige Standesregeln und
berufsethische Regeln. 2. Die Beratungszentren in den
Aufnahmemitgliedstaaten unterstützen die Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte
aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung des Beratungszentrums im
Herkunftsmitgliedstaat sowie der zuständigen Behörden und des einheitlichen
Ansprechpartners im Aufnahmemitgliedstaat. 3. Alle zuständigen Behörden im
Aufnahmemitgliedstaat sind aufgefordert, mit einem Beratungszentrum im
Aufnahmemitgliedstaat vollumfänglich zusammenzuarbeiten und diesen
Beratungszentren im Aufnahmemitgliedstaat auf Antrag Informationen über
Einzelfälle bereitzustellen. 4. Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die
Beratungszentren diese binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens
betreffend die Untersuchungen, mit denen die Kommission befasst ist.“. (46)
Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“. (47)
Folgender Artikel 58a wird eingefügt: „Artikel 58a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten
Bedingungen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4a Absatz 7,
Artikel 4b Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21a Absatz 3,
Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26
Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 7,
Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 35
Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 4,
Artikel 40 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 44
Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4,
Artikel 49a Absatz 3 und Artikel 49b Absatz 3 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum einfügen – Datum des
Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie] übertragen. 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 3
Absatz 2, Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 2,
Artikel 20, Artikel 21a Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4,
Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2,
Artikel 31 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34
Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1,
Artikel 38 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 40
Absatz 4, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4,
Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49a Absatz 3 und
Artikel 49b Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig
mit. 5. Ein gemäß Artikel 3 Absatz 2,
Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 2, Artikel 20,
Artikel 21a Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25
Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2,
Artikel 31 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34
Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 38
Absatz 1, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 1,
Artikel 40 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 44
Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49a Absatz 3
und Artikel 49b Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur
in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts
an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch
der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“. (48)
Artikel 59 erhält folgende Fassung: „Artikel 59 Transparenz 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission bis zum [Datum einfügen – Ablauf der Frist für die Umsetzung] ein
Verzeichnis der derzeit nach ihren nationalen Rechtsvorschriften
reglementierten Berufe. Auch jede Änderung dieses Verzeichnisses wird der
Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet für diese
Informationen eine öffentlich verfügbare Datenbank ein und pflegt sie. 2. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer
Rechtsordnung geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder
Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation,
einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser
Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, mit folgenden Grundsätzen
vereinbar sind: a) die Anforderungen dürfen weder eine direkte
noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes darstellen; b) die Anforderungen müssen durch ein
übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein; c) die Anforderungen müssen zur Verwirklichung der
mit ihnen verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen,
was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. 3. Absatz 1 gilt auch für Berufe, die in
einem Mitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 reglementiert sind sowie für alle Anforderungen in
Verbindung mit der Notwendigkeit der Mitgliedschaft. 4. Bis zum [Datum einfügen – Ablauf der Frist für
die Umsetzung] geben die Mitgliedstaaten an, welche Anforderungen sie
aufrechterhalten wollen, und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer
Ansicht nach mit Absatz 2 konform sind. Zudem machen die Mitgliedstaaten
binnen sechs Monaten nach ihrer Annahme Angaben dazu, welche Anforderungen sie
zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt haben und aus welchen Gründen die
Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 2 konform sind. 5. Bis zum [Datum einfügen – Ablauf der Frist für
die Umsetzung] und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten ferner
Bericht über die Anforderungen, die aufgehoben oder gelockert wurden. 6. Die Kommission leitet die Berichte an die
anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten ihre Anmerkungen dazu
vorlegen. Innerhalb desselben Zeitraums konsultiert die Kommission die
betroffenen Interessengruppen einschließlich Angehörigen der betreffenden
Berufe. 7. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der
von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben einen zusammenfassenden Bericht für
die durch den Beschluss der Kommission Nr. 2007/172/EG* eingesetzte
Koordinatorengruppe, die dazu Stellung nehmen kann. 8.
Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 6 und 7 vorgesehenen Anmerkungen
legt die Kommission am [Datum einfügen – ein Jahr nach Ablauf der Frist für die
Umsetzung] dem Rat und dem Europäischen Parlament ihre endgültigen Erkenntnisse
sowie gegebenenfalls Vorschläge für weitere Iniativen vor (*) ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.“. (49)
Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „Bei Bedarf erlässt die Kommission einen
Durchführungsbeschluss, um dem betreffenden Mitgliedstaat zu gestatten,
vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift abzusehen.“. (50)
Die Anhänge II und III werden gestrichen. (51)
In Anhang VII Nummer 1 wird folgender
Buchstabe g angefügt: „g) Der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs
nicht vorübergehend untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern
der Mitgliedstaat diesen Nachweis von seinen Staatsangehörigen verlangt.“. Artikel 2 Änderung
der [IMI-Verordnung] Anhang I Nummer 2 der [IMI-Verordnung]
erhält folgende Fassung: „2. Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates(*): Artikel 4a bis 4e,
Artikel 8, Artikel 21a, Artikel 50, Artikel 51,
Artikel 56 und Artikel 56a. (*) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.“. Artikel 3 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens bis zum [Datum einfügen – zwei Jahre
nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19.12.2011 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Überwachung
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die
geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
FÜR RECHTSAKTE
6.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
6.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Richtlinie
Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
6.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[26]
Binnenmarkt
– Wissensbestimmte Wirtschaft Binnenmarkt
– Dienstleistungen
6.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
6.4.
Ziele
6.4.1.
Mit dem Vorschlag / der Initiative
verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission
In
ihrer Mitteilung „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und
Vertrauen“ (KOM(2011) 206 endg.) hat die Kommission eine Modernisierung
der Rechtsvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wurde in der Binnenmarktakte klar die Schaffung
eines Europäischen Berufsausweises (European Professional Card – EPC) als
Instrument (in Form einer elektronischen Bescheinigung) genannt, um die
Mobilität von Berufstätigen zu erleichtern und gleichzeitig das Vertrauen
zwischen den zuständigen Behörden zu stärken, was letztendlich den Verbrauchern
und Beschäftigten zugute kommt. Die
Schaffung des Europäischen Berufsausweises sollte die Effizienz der derzeitigen
Anerkennungsverfahren steigern und dazu beitragen, die Kosten zu verringern.
Eines des Hauptmerkmale des Europäischen Berufsausweises wird die Nutzung einer
gemeinsamen Back-Office-Funktion sein. Dabei handelt es sich um das
Binnenmarktinformationssystem (IMI), das durch die neue EPC-Funktion weiter
verbessert wird. Der
Europäische Berufsausweis sollte zu einem freiwilligen Instrument für
interessierte Berufstätige werden, aber für die zuständigen Behörden
obligatorisch sein. Neben dem Europäischen Berufsausweis sollte die
IMI-Back-Office-Funktion ebenfalls eingesetzt werden, um einen europaweiten
Vorwarnungsmechanismus einzurichten, mit dem die Mitgliedstaaten sich
gegenseitig über Berufstätige informieren sollten, die ihren Beruf aufgrund
disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen nicht mehr ausüben dürfen,
und mit dem neue Diplome gemeldet werden können. Das
Binnenmarktinformationssystem ist ein von der Europäischen Kommission
entwickeltes Online-Kommunikationsinstrument, das den Mitgliedstaaten seit 2008
kostenlos zur Verfügung steht. Derzeit wird das System für den Informationsaustausch
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt genutzt. Das
IMI ermöglicht es nationalen, regionalen und lokalen Behörden, unter Anwendung
einheitlicher, zwischen allen Mitgliedstaaten vereinbarter Arbeitsmethoden
rasch und einfach mit anderen Behörden über Grenzen hinweg zu kommunizieren.
Das IMI hilft seinen Nutzern, i) die zuständige Behörde ausfindig zu machen,
ii) unter Verwendung vorübersetzter Standardfragen und -antworten mit dieser zu
kommunizieren und iii) mittels eines Kontrollmechanismus den Fortgang der
Bearbeitung der Informationsanfrage zu verfolgen. Der
Vorschlag, das IMI als Back-Office für die Ausstellung und die laufende
Überwachung des Europäischen Berufsausweises sowie als Vorwarnungsmechnismus
einzusetzen, steht im Einklang mit der von der Kommission formulierten Politik.
Die Kommission wies daher in ihrer Mitteilung zur Binnenmarktakte darauf hin,
dass für die partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Umsetzung der
Binnenmarktvorschriften vorzugsweise auf dieses System zurückgegriffen werden
sollte. Im
Rahmen der von der Kommission angenommenen Strategie zur Ausweitung des
Aufgabenbereichs des IMI wird ein Notifizierungsinstrument für Meldungen von
den Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb
des IMI entwickelt. Dies sollte für die Meldung neuer Diplome gemäß der
Richtlinie genutzt werden.
6.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr. 8: Erleichterung der
Freizügigkeit von Berufstätigen innerhalb der EU Ein
wesentlicher Teil dieses Ziels ist die Entwicklung eines Vorschlags zur
Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen zur erheblichen
Vereinfachung und Modernisierung des gesamten Verfahrens, einschließlich der
Einführung und Verwendung des Europäischen Berufsausweises. Mit
dieser Maßnahme wird folgendes Gesamtziel verfolgt: Steigerung der Zahl
und Beschleunigung der Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von
Berufsqualifikationen. Um
diese Ziele zu erreichen, sollen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: 1. Erhöhung
der Transparenz des gesamten Verfahrens, indem ein öffentliches Portal
geschaffen wird, über das die Berufstätigen i) Einsicht in die Liste von für
ihren Antrag erforderlichen Unterlagen bekommen und ii) bei den maßgeblichen
zuständigen Behörden einen Europäischen Berufsausweis beantragen und erhalten
können; 2. stärkere
Beteiligung des Herkunftsmitgliedstaats an dem Verfahren, so dass die
Bearbeitung von Anträgen durch den Aufnahmemitgliedstaat durch die für alle
zuständigen Behörden obligatorische Nutzung des IMI als Back-Office-Funktion
erleichtert wird. Das IMI sollte aufgrund seiner wichtigeren Rolle in dem
Verfahren weiterentwickelt werden, um zum Europäischen Berufsausweis
beizutragen; 3. Erleichterung
der Verbreitung von Warnmeldungen über Berufsangehörige; 4. Erleichterung
der Meldung von Ausbildungsnachweisen (Diplomen) über das IMI. Einzelziel Nr. 12: Entwicklung des vollen Potenzials des Binnenmarkt-Informationssystems
(IMI) zur Förderung einer besseren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften. Die
Nutzung des IMI ist im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie obligatorisch und
wird im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über Berufsqualifikationen
ebenfalls obligatorisch werden. Der vorliegende Vorschlag, das IMI für die
Ausstellung und die laufende Überwachung des Europäischen Berufsausweises, als
Vorwarnungsmechnismus und zur Meldung neuer Diplome einzusetzen, steht im
Einklang mit der Politik der Kommission zur künftigen Ausweitung des
Aufgabenbereichs des IMI auf andere Gebiete des EU-Rechts (entsprechend der
Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels
verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und
die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market
Information System/IMI')“ („IMI-Strategie-Mitteilung“, KOM(2011) 75
endg.). ABM/ABB-Tätigkeit(en) 12/02
01: Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes
6.4.3.
Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Mit
dem Vorschlag wird Folgendes erreicht: 1. ein
hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf
Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Bürgern mit Hilfe des
Binnenmarktinformationssystems; 2. ein
hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf
Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Bürgern; 3. Vereinfachung
und Verringerung der Verwaltungslast durch die nationalen zuständigen Behörden;
4. Kosteneinsparungen
durch Wiederverwendung und Umgestaltung eines bestehenden IT-Instruments statt
Entwicklung neuer Instrumente für einen einzigen Zweck, entweder auf EU- oder
nationaler Ebene, so dass Größen- und Verbundvorteile ausgenutzt werden; 6. Schließung
von Lücken in der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten, da in der
Dienstleistungsrichtlinie bereits ein Vorwarnungsmechanismus für viele
Berufsstände vorgesehen ist, ausgenommen Angehörige eines Berufs im
Gesundheitswesen, bei denen das Risiko für das öffentliche Gesundheitswesen
erheblich ist.
6.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
vorgeschlagene Verordnung wird zu einer wirksameren Anwendung des Unionsrechts
im Bereich von Berufsqualifikationen beitragen und Einsparungen bei den
IT-Entwicklungs-, Wartungs- und Betriebskosten bewirken. Die
unmittelbaren Auswirkungen könnten anhand folgender Indikatoren gemessen
werden: - Zahl
der Berufsstände, die den EPC-/IMI-Mechanismus für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in der EU nutzen. Tatsächlich soll der Europäische
Berufsausweis nicht automatisch für alle reglementierten Berufe eingeführt oder
vorgeschrieben werden; - Zahl
der EPC-Anträge, die jährlich über das IMI abgewickelt werden; - durchschnittliche
Dauer eines EPC-Verfahrens; - Zahl
der zuständigen Behörden, die das System aktiv für den Informationsaustausch
nutzen (also nicht nur als Nutzer registriert sind); - Zahl
der Meldungen von neuen Diplomen; - Nutzerzufriedenheit,
gemessen anhand von Umfragen.
6.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
6.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Mit
dem Vorschlag wird die Effizienz der Verfahren für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und die vorübergehende Mobilität von Berufstätigen
erhöht, da eine einziges Verfahren in allen Bereichen anzuwenden ist, das auf
einer gemeinsamen europäischen IT-Plattform beruht. Das EPC-/IMI-System wird
für Berufsstände gelten, die die Erfassung in diesem neuartigen System beantragt
haben und wird schrittweise auf zusätzliche Berufe ausgeweitet. In dieser
Hinsicht werden die Initialkosten stärker begrenzt sein, und beim künftigen
Ausbau werden Größenvorteile entstehen. Des
Weiteren muss ein Vorwarnungsmechanismus für Berufsangehörige eingerichtet
werden, denen die Ausübung ihres Berufs verboten wurde. Da
das IMI-System bereits besteht, wird durch die neuen Verfahren gleichzeitig im
Einklang mit der IMI-Verordnung, die derzeit im Rat und im Europäischen
Parlament diskutiert wird, ein hohes Maß an Rechtssicherheit hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten im IMI erzielt. Auch wird es von
Verbundvorteilen profitieren.
6.5.2.
Mehrwert durch das Eingreifen der EU
Da
es sich beim Binnenmarktinformationssystem um ein von der Kommission
entwickeltes und betriebenes zentrales Kommunikationsinstrument handelt, ist
klar, dass es die Einführung und die reibungslose Ausstellung des Europäischen
Berufsausweises sowie einen wirksamen Vorwarnungsmechanismus zwischen den
Mitgliedstaaten erleichtern wird. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten die
Leistungen des IMI kostenlos anbieten, übernimmt Wartungs- und
Entwicklungsarbeiten, stellt einen Helpdesk bereit und hostet die
IT-Infrastruktur. Diese Aufgaben könnten nicht dezentral ausgeführt werden. Durch
das IMI werden Hindernisse für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit
ausgeräumt, die etwa in Sprachbarrieren, unterschiedlichen Verwaltungs- und
Arbeitskulturen und dem Fehlen etablierter Verfahren für den
Informationsaustausch bestehen. Da die Mitgliedstaaten in die Konzipierung des
Systems eingebunden waren, gewährleistet das IMI einheitliche, mit sämtlichen
EU-Ländern abgestimmte Arbeitsmethoden.
6.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
Erkenntnisse
Das
IMI wurde im Jahr 2008 ins Leben gerufen. Rund 6 700 zuständige Behörden
und 11 000 Nutzer sind derzeit im System registriert. Im
Jahr 2010 fanden etwa 2 000 Informationsaustausche statt. IMI
wird seit 2008 im Zusammenhang mit der Richtlinie über Berufsqualifikationen
eingesetzt. Die Erfahrungen sind sehr positiv, wie die Zahl der Ersuchen usw.
sowie das bestehende Übereinkommen mit den Mitgliedstaaten, das System auf alle
Berufe auszuweiten, zeigen. In den Mitgliedstaaten besteht die Nachfrage, es in
größerem Maß auf allen möglichen Ebene, auf denen Zusammenarbeit als
unerlässlich erachtet wird, einzusetzen. Grund
für diese Nachfrage ist die Tatsache, dass aktuelle Anerkennungsverfahren zu
langwierig und umständlich sind. Außerdem
fehlt der Vorwarnungsmechanismus für Berufe im Gesundheitswesen. Ein Mehrheit der Akteure ersucht um die Schließung
dieser Lücke. Schließlich ist der effektive
Betrieb eines Meldesystems ohne ein IT-Instrument zu komplex und umständlich.
6.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
In
der Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt
mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den
Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal
Market Information System/IMI')“ (KOM(2011) 75 endg.) wurden Pläne
für die künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des EU-Rechts
umrissen. In
der Kommissionsmitteilung „Binnenmarktakte“ wird die Bedeutung einer wirksamen
Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Schaffung eines Europäischen
Berufsausweises betont[27].
Hinsichtlich eines Vorwarnungsmechanismus ist in der Dienstleistungsrichtlinie
(Richtlinie 2006/123/EG) bereits die verpflichtende Vorwarnung für einige, doch
nicht alle Berufstätigen, die Dienstleistungen anbieten, vorgesehen. Die
wichtigste Lücke betrifft Angehörige von Berufen im Gesundheitswesen, für die
die Dienstleistungsrichtlinie nicht gilt. Zugang
zum öffentlichen Portal für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises
kann u. a. von den einheitlichen Ansprechpartnern gegeben werden.
6.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2013-2014 –
Anschließend Vollbetrieb. Die Kosten für Hosting,
Betrieb und Wartung sind in den entsprechenden Kosten für den Betrieb des
Binnenmarktinformationssystems enthalten.
6.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[28]
¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission
7.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
7.1.
Überwachung und
Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission erstattet jährlich über Entwicklung und Leistungsfähigkeit des IMI
Bericht. So wird die Verwendung des IMI für EPC-Anträge, Vorwarnungen und Meldungen
von Diplomen angemessen dokumentiert werden. Darüber hinaus wird dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten in regelmäßigen Abständen ein Bericht über
Fragen des Datenschutzes, einschließlich Datensicherheit, im Zusammenhang mit
dem IMI vorgelegt.
7.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
7.2.1.
Ermittelte Risiken
Eines
des Hauptmerkmale des Vorschlags ist, dass der Europäische Berufsausweis, der
Vorwarnungsmechanismus und das Meldesystem auf den Funktionen des IMI basieren
werden. Die Kommission ist der „Systemeigner“ des IMI und für dessen täglichen
Betrieb, seine Wartung und Weiterentwicklung verantwortlich. Diesbezügliche
Betriebsrisiken wurden bereits im Zusammenhang mit dem Betrieb des IMI und im
Vorschlag für eine IMI-Verordnung bestimmt. Neben
den genannten Betriebsrisiken könnte die Nicht-Annahme des Europäischen
Berufsausweises durch die Berufsstände und die Berufstätigen ein weiteres
Risiko darstellen. Anders ausgedrückt, besteht das Risiko, dass der Europäische
Berufsausweis voll entwickelt und einsatzbereit ist, aber nur eine geringe bzw.
keine Nachfrage besteht. Des Weiteren könnten die Behörden die Anpassung
schwierig finden und nicht die angemessenen Ressourcen zur Verfügung stellen,
um Anträge ordnungsgemäß und zeitgerecht zu bearbeiten. Die
Einführung eines Europäischen Berufsausweises und eines Vorwarnungsmechanismus
wirft außerdem Datenschutzfragen auf, einschließlich der Handhabung
ungerechtfertigter Vorwarnungen. Darüber hinaus erfordert ein gut fundierter
neuer Rechtsrahmen ein sorgfältige laufende Verwaltung.
7.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Die
Aspekte des Europäischen Berufsausweises, des Vorwarnungsmechanismus und der
Meldungen, die vom Betrieb des IMI abhängig sind, müssen im Kontext des
Betriebs des IMI und dem Entwurf der IMI-Verordnung betrachtet werden. Um
die verbleibenden in Abschnitt 2.2.1 genannten Risiken zu bewältigen, wird
die Kommission allen Akteuren (z. B. Behörden der Mitgliedstaaten,
Berufsverbänden usw.) Hilfestellung (z. B. durch Workshops usw.) leisten
und die Einführung und Attraktivität des neuen Systems aktiv fördern.
7.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden
die üblicherweise für die Tätigkeiten der Kommission geltenden Vorschriften,
einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ohne Einschränkung auf das IMI
angewendet.
8.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
8.1.
Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Beschreibung……………………...……….] || GM/NGM ([29]) || von EFTA-Ländern[30] || von Kandidatenländern[31] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1A || 12.02.01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1A || 12.01.04 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1A || 26.03.01.01 Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) || GM || JA || JA || NEIN || NEIN
8.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
8.2.1.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die
Ausgaben
in EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1B || Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes GD: <…….> || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || || || || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 12.02.01 || Mittelbindungen || (1) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000 Zahlungen || (2) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000 Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Mittelbindungen || =1+1a +3 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000 Zahlungen || =2+2a +3 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000 Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen
Richtlinie und die entsprechenden Entwicklungskosten sind für das Jahr 2013 zu
erwarten und werden sich bis ins Jahr 2014 auswirken. Einzelheiten zur allgemeinen Finanzierung des
IMI entnehmen Sie bitte dem Finanzbogen des Vorschlags für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (KOM(2011) 522 endg.).
In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit einer Finanzierung der
Entwicklungskosten über das Programms ISA („Interoperabilitätslösungen für
europäische öffentliche Verwaltungen“) geprüft. Operative Mittel INSGESAMT || Mittelbindungen || (4) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000 Zahlungen || (5) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000 Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die Rubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || =4+ 6 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000 Zahlungen || =5+ 6 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000
8.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Outputs ò || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT OUTPUTS Art der Outputs[32] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1 – erhöhte Transparenz || || || || || || || || || || || || || || || || - Output || Öffentliches Portal || 380 000 || || 190 000 || || 190 000 || || || || || || || || || || || || 380 000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 190 000 || || 190 000 || || || || || || || || || || || || 380 000 EINZELZIEL Nr. 2 – Back-Office-Funktion || || || || || || || || || || || || || || || || - Output || Back-Office-Funktion || 124 000 || || 62 000 || || 62 000 || || || || || || || || || || || || 124 000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 62 000 || || 62 000 || || || || || || || || || || || || 124 000 EINZELZIEL Nr. 3 – Vorwarnungsmechanismus || || || || || || || || || || || || || || || || - Output || Vorwarnungsmechanismus || 160 000 || || 80 000 || || 80 000 || || || || || || || || || || || || 160 000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 80 000 || || 80 000 || || || || || || || || || || || || 160 000 EINZELZIEL Nr. 4 – Meldesystem || || || || || || || || || || || || || || || || - Output || Meldesystem || 61 000 || || 30 500 || || 30 500 || || || || || || || || || || || || 61 000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || || 30 500 || || 30 500 || || || || || || || || || || || || 61 000 GESAMTKOSTEN || || 362 500 || || 362 500 || || || || || || || || || || || || 725 000
8.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
8.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt.
8.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
8.2.4.
Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen
(2013) vereinbar. –
Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem künftigen
mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) vereinbar. Der Vorschlag wird aus Mitteln
gedeckt, die bereits in Haushaltslinie Binnenmarkt vorgesehen sind.
Hinsichtlich des Haushalts 2013 sind die Mittel in der offiziellen
Finanzplanung der Kommission enthalten. Für 2014 und die folgenden Jahre sind
sie Teil des Vorschlags der Kommission für den nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen.
8.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor.
8.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. [1] Eurobarometer
Nr. 363 [2] Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36). [3] Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). [4] „Neue
Kompetenzen für neue Beschäftigungen. Arbeitsmarkt- und
Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“,
Mitteilung der Kommission KOM(2008) 868 vom 16.12.2008. [5] „Bericht
über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von
Unionsbürgerrechten“, KOM(2010) 603 vom 27. Oktober 2010. [6] „Jahreswachstumsbericht:
Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“, Mitteilung
der Kommission, KOM(2011)11 vom 12.1.2010. [7] Mitteilung
der Kommission, Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und
Vertrauen – „Gemeinsam für neues Wachstum“, KOM(2011)206, SEK(2011)467. [8] EUCO
52/11 [9] A7-0373/2011 [10] Siehe
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/policy_developments/evaluation_de.htm [11] Die am
31. Oktober 2011 veröffentlichte Studie ist verfügbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/policy_developments/final_report_en.pdf [12] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2011/professional_qualifications_de.htm
[13] KOM(2011)367 endg. [14] Siehe
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/policy_developments/european_professional_card_de.htm [15] Siehe beispielsweise Rechtssache C-330/03, Colegio de Ingenieros de
Caminos, Canales y Puertos. [16] Siehe
Rechtssache C-313/01, Morgenbesser; C-345/08, Pesla [17] Rechtssachen
C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08 und C-61/08. [18] ABl. C […]
vom […], S. […]. [19] [20] ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22. [21] KOM(2011)
206 endg. vom 13.4.2011. [22] KOM(2010)
603 endg. [23] ABl. L
[…]. [24] ABl. L 376
vom 27.12.2006, S. 36. [25] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13. [26] ABM: maßnahmenbezogenes
Management (Activity Based Management) – ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung
(Activity Based Budgeting) [27] Siehe
Fußnote 6. [28] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [29] GM=Getrennte
Mittel/NGM=Nicht getrennte Mittel [30] EFTA: Europäische
Freihandelsassoziation. [31] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans. [32] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden
(z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).