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Document 52011PC0883

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

/* KOM/2011/0883 endgültig - 2011/0435 (COD) */

52011PC0883

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems /* KOM/2011/0883 endgültig - 2011/0435 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT UND ZIEL DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext

Die Mobilität von qualifizierten Berufstätigen ist in der Europäischen Union gering. Allerdings scheint es ein großes unausgeschöpftes Potenzial für Mobilität zu geben. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2010[1] ziehen 28 % der EU-Bürger eine Beschäftigung im Ausland in Betracht. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen für das effektive Funktionieren der Grundfreiheiten des Binnenmarktes für EU-Bürger von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig sollte Mobilität nicht auf Kosten der Verbraucher gehen. Dies gilt insbesondere für Patienten, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe angemessene Sprachkenntnisse erwarten. Außerdem wird das Potenzial eines stärker integrierten Dienstleistungsmarkts im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen weiterhin nicht ausgeschöpft. Während durch die Dienstleistungsrichtlinie[2] aus dem Jahr 2006 neue Möglichkeiten geboten wurden, lag der Schwerpunkt der Richtlinie über Berufsqualifikationen[3] aus dem Jahr 2005 auf der Zusammenführung 15 bestehender Richtlinien in einem einzigen Rechtsinstrument.

Mit der Modernisierung der Richtlinie würde auch dem Bedarf der Mitgliedstaaten nachgekommen, die sich einem zunehmenden Mangel an qualifizierten Arbeitskräften gegenübersehen. Die Mobilität der EU-Bürger auf dem Binnenmarkt ist diesbezüglich ein wichtiges Thema. Der Mangel an Arbeitskräften wird in Zukunft nicht nur fortbestehen, sondern voraussichtlich sogar ansteigen, insbesondere im Gesundheitswesen, im Bildungsbereich und auch in Wachstumsbranchen wie dem Bauwesen oder im Bereich Unternehmensdienstleistungen.

In ihrer Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Europa 2020) hat die Kommission bereits betont, dass die Mobilität innerhalb der EU gefördert werden muss. In der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten[4] wurde darauf hingewiesen, dass das Ungleichgewicht am EU-Arbeitsmarkt anhält und das Potenzial der Mobilität von Arbeitskräften nicht in ausreichendem Maße genutzt wird. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft[5] aus dem Jahr 2010 wurde außerdem hervorgehoben, dass eine Modernisierung in diesem Bereich im Interesse der EU-Bürger erforderlich sei.

Im Jahreswachstumsbericht 2011 und 2012[6] und der Binnenmarktakte[7] stellte die Kommission fest, dass die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein wichtiges Thema ist. In der Binnenmarktakte wurde unterstrichen, dass die Modernisierung des bestehenden Rahmens als Teil der zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen bei den Bürgern erforderlich ist. Am 23. Oktober 2011 forderte der Europäische Rat[8] die EU-Organe auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um zu einer politischen Einigung über diese zwölf Initiativen in der Binnenmarktakte, einschließlich eines Vorschlags der Kommission zur Modernisierung der entsprechenden Richtlinie, zu kommen. In seinem Bericht vom 15. November 2011[9] forderte das Europäische Parlament ebenfalls dringend zum Handeln auf.

1.2. Ziel des Vorschlags

Die Kommission schlägt keine neue Richtlinie vor, sondern eine gezielte Modernisierung der bestehenden Vorschriften, die die nachstehenden Zielsetzungen verfolgt:

· Verringerung der Komplexität der Verfahren durch einen Europäischen Berufsausweis, durch den der Nutzen des bereits erfolgreichen Binnenmarktinformationssystems (IMI – siehe Abschnitt 4.1) weiter ausgeschöpft wird;

· Reform der allgemeinen Regeln für die Niederlassung oder die vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat (siehe Abschnitte 4.2, 4.3 und 4.4);

· Modernisierung des Systems der automatischen Anerkennung, insbesondere für Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker und Architekten (siehe Abschnitte 4.5, 4.6 und 4.7);

· Einbindung von teilweise qualifizierten Berufsangehörigen und Notaren in einen Rechtsrahmen (siehe Abschnitt 4.8);

· Klärung der Schutzmaßnahmen für Patienten, deren Bedenken hinsichtlich Sprachkenntnissen und des Risikos von Kunstfehlern im Rechtsrahmen besser Rechnung getragen werden sollte (siehe Abschnitt 4.9);

· Schaffung der gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von benutzerfreundlichen und inhaltsorientierten Informationen hinsichtlich der Vorschriften für die Anerkennung von Qualifikationen, die durch umfangreiche E-Government-Dienste für das gesamte Anerkennungsverfahren ergänzt werden (siehe Abschnitt 4.10);

· Einleitung eines systematischen Screenings und einer gegenseitigen Evaluierung aller reglementierten Berufe in den Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 4.11).

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Initiative ist das Ergebnis einer Ex-post-Bewertung der Richtlinie und umfassender Konsultationen aller wichtigen Akteure, einschließlich zuständiger Behörden, Berufsverbände, akademischer Einrichtungen und Bürger.

2.1. Bewertung

Die Ex-post-Bewertung wurde zwischen März 2010 und Mai 2011 durchgeführt. Die Europäische Kommission setzte sich mit den zuständigen Behörden und nationalen Koordinatoren für die Richtlinie in Verbindung und erhielt rund 200 Erfahrungsberichte, die auf der Website der Kommission[10] veröffentlicht wurden.

Des Weiteren wurde bei dem Beratungsunternehmen GHK Consulting eine Studie[11] hinsichtlich der Auswirkungen der jüngsten Bildungsreformen auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Auftrag gegeben.

2.2. Öffentliche Konsultationen

Am 7. Januar 2010 leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation zu der Richtlinie ein. Dabei gingen 370 Beiträge bei den Kommissionsdienststellen ein[12].

Am 22. Juni 2011 nahm die Kommission ein Grünbuch[13] zur „Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen“ an. Rund 420 Beiträge gingen ein. Die Kommission hat außerdem zwei öffentliche Konferenzen zur Überarbeitung der Richtlinie abgehalten.

2.3. Ergebnis der Konsultationen

Alle Akteure haben anerkannt, dass ein besserer Zugang zu Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet werden muss. Die meisten Bürger und Berufsverbände befürworteten die Vereinfachung der Anerkennungsverfahren, während Vertreter des Gesundheitswesen außerdem betonten, dass die Qualität der Dienstleistungen sichergestellt werden müsse. Eine große Mehrheit der Akteure in allen Kategorien äußerte sich positiv zur Idee eines Europäischen Berufsausweises. Viele Berufsverbände begrüßten die Überarbeitung des Konzepts gemeinsamer Plattformen. Der Großteil der zuständigen Behörden und Verbände für Berufe, die automatisch anerkannt werden, war sich über die Notwendigkeit einer Modernisierung des Systems einig.

2.4. Lenkungsausschuss für den Europäischen Berufsausweis

Im Januar 2011 hat die Europäische Kommission einen Lenkungsausschuss mit externen Sachverständigen eingerichtet, um die Notwendigkeit eines Europäischen Berufsausweises und dessen Umsetzbarkeit zu diskutieren. Die Gruppe setzte sich aus Vertretern von verschiedenen Berufsverbänden und zuständigen Behörden zusammen und führte eine Reihe von Fallstudien[14] durch, die auf dem Binnenmarktforum am 3. und 4. Oktober in Krakau (Polen) vorgestellt wurden. In ihrer Erklärung begrüßten die Teilnehmer des Forums die Idee eines Europäischen Berufsausweises.

2.5. Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu verschiedenen Handlungsalternativen durchgeführt.

In dieser Analyse wurden acht Problemgruppen bestimmt, die sich vor allem aus der Bewertung und den Reaktionen auf das Grünbuch ergaben. Diese Problemgruppen umfassen den Zugang zu Informationen über Anerkennungsverfahren, die Effizienz von Anerkennungsverfahren, die Funktionsweise des automatischen Anerkennungssystems, die Bedingungen für die Niederlassung und die vorübergehende Mobilität sowie den Geltungsbereich der Richtlinie. Da sich das öffentliche Gesundheitswesen bei der Bewertung als besonderer Problembereich herausstellte, wurde auch der Schutz der Patienten in der Problemstellung genannt. Das letzte Problem betrifft die mangelnde Transparenz und Rechtfertigung von Qualifikationsanforderungen in reglementierten Berufen.

In der Analyse werden drei allgemeine Ziele festgelegt: die Erleichterung der Mobilität von Berufstätigen und der Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU, die Bewältigung der Herausforderung, Stellen mit hohen Qualifikationsanforderungen besetzen zu können, und eine größere Auswahl an Möglichkeiten für Arbeitssuchende. Diese allgemeinen Ziele flossen unter Berücksichtigung des Kontextes und der bestimmten Problembereiche in spezifische Zielsetzungen ein.

Ein breites Spektrum von Möglichkeiten wurde für jede Problemgruppe geprüft und anhand folgender Kriterien bewertet: Wirksamkeit, Effizienz, Einheitlichkeit und Auswirkungen auf die Akteure (Nutzen und Kosten für mobile Berufstätige, Mitgliedstaaten, Verbraucher und Patienten, Arbeitgeber).

In Bezug auf den Zugang zu Informationen wurden in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen erwogen, um die Bestimmung der zuständigen Behörden und der erforderlichen Unterlagen zu erleichtern und die Nutzung elektronischer Verfahren zu fördern. Der Vorzug wurde hier der Ausweitung des Aufgabenbereichs der einheitlichen Ansprechpartner (die im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie eingerichtet wurden) gegeben. Durch den weiteren Ausbau von bestehenden Strukturen dürfte diese Option die Kosten nicht bedeutend in die Höhe treiben.

Hinsichtlich der Effizienz von Anerkennungsverfahren wurden unterschiedliche Optionen in Erwägung gezogen, um die Verfahren zu verkürzen und eine bessere Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen. Die Schaffung eines Europäischen Berufsausweises auf Grundlage einer stärkeren Beteiligung des Herkunftsmitgliedstaats war die bevorzugte Option, da er die Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens begünstigt. Diese Option könnte für bestimmte Mitgliedstaaten zu einigen Verwaltungskosten führen, doch würden die Berufstätigen von schnelleren Anerkennungsverfahren profitieren. Des Weiteren wurde eine Reihe von Maßnahmen bestimmt, um die Anwendung und Organisation von Ausgleichsmaßnahmen zu verbessern. Schließlich ist der Analyse zufolge eine Überarbeitung des Konzepts „gemeinsamer Plattformen“ erforderlich, um die Anerkennung bestimmter Berufe weiter zu vereinfachen.

Für das System der automatischen Anerkennung wurden unterschiedliche Optionen geprüft, um das Verfahren für die Meldung und Prüfung neuer Diplome zu straffen. Die Einrichtung einer nationalen Stelle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen schien die wirksamste und effizienteste Option zu sein. Es wurde eine Reihe unterschiedlicher Optionen für die Anpassung der Mindestanforderungen an die Berufsausbildung in sektoralen Berufen (insbesondere für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker und Architekten) und die Modernisierung der Klassifikation der Wirtschaftszweige in Anhang IV der Richtlinie untersucht. Diese Optionen werden in der Zusammenfassung der Folgenabschätzung vorgestellt.

Ein breites Spektrum von Optionen wurde geprüft, um die Bedingungen für die dauerhafte Niederlassung zu vereinfachen. Insbesondere kam man in der Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass die Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 als Bezugspunkt zum Vergleich von Qualifikationen erhalten bleiben sollten. Allerdings sollten sie nicht länger dazu dienen, um die Berechtigung eines Antrags zu beurteilen. Die Aufnahme des Grundsatzes des partiellen Zugangs in die Richtlinie wurde als weitere Lösungsmöglichkeit identifiziert, um die Hindernisse für die Mobilität zu verringern. Die spezifischen Anforderungen für Berufangehörige aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, wurden in der Niederlassungsregelung nicht als erforderlich angesehen.

Hinsichtlich der vorübergehenden Mobilität wurden in der Folgenabschätzung unterschiedliche Optionen analysiert, die diese Art von Mobilität vermutlich erleichtern und die Rechtssicherheit der Berufstätigen verbessern würden. Eine der ausgewählten Optionen besteht darin, die Anforderungen an Berufsangehörige, die Verbraucher begleiten und aus einem Mitgliedstaat stammen, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, zu vereinfachen. Außerdem wurde in der Folgenabschätzung entschieden, dass jeder Mitgliedstaat eine Liste von Berufen, die die Gesundheit und Sicherheit berühren (für die eine Nachprüfung der Qualifikationen erforderlich ist), vorlegen muss.

In der Folgenabschätzung wurden außerdem verschiedene Handlungsoptionen für die Klärung und die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf neue Berufskategorien untersucht. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass der Geltungsbereich der Richtlinie – unter bestimmten Bedingungen – auf nicht voll qualifizierte Berufsangehörige und Notare ausgeweitet werden sollte. In Bezug auf in einem Drittland erworbene Qualifikationen wird der Aufrechterhaltung des Ist-Zustand der Vorzug gegeben. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige im Rahmen der Richtlinie ebenso behandeln wie EU-Bürger – soweit dies aufgrund von internationalen Vereinbarungen über professionelle Dienstleistungen erforderlich ist.

Hinsichtlich des Patientenschutzes wurden unterschiedliche Optionen beurteilt, wie Status und Sprachkenntnisse von Berufsangehörigen besser gewährleistet werden können. Die bevorzugten Optionen in diesem Bereich umfassen die Einführung eines Vorwarnungsmechanismus in Verbindung mit größerer Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung und der Klärung der geltenden Vorschriften für die Überprüfung der Sprachkenntnisse.

Es wurden verschiedene Optionen in Erwägung gezogen, um die Transparenz und Rechtfertigung von reglementierten Berufen zu verbessern. Die aus der Folgenabschätzung hervorgehende bevorzugte Option umfasst eine gegenseitige Evaluierung der nationalen Rechtsvorschriften zur Regulierung des Zugangs zu bestimmten Berufen.

Um die Kohärenz der Initiative sicherzustellen, wurden Synergien zwischen den unterschiedlichen bevorzugten Optionen in Betracht gezogen.

Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde vom Ausschuss für Folgenabschätzung geprüft, und dessen Empfehlungen wiederum in den endgültigen Bericht integriert. Die Stellungnahme des Ausschusses wird ebenso wie die endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.

3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und 114 AEUV.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Das Ziel der Richtlinie könnte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für die Mobilität von Berufstätigen schaffen würden. Außerdem beinhalten Änderungen an der geltenden rechtlichen Regelung die Änderung einer bestehenden Richtlinie, was nur durch EU-Recht möglich ist. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die Maßnahmen gezielt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf das Nötigste, um ein besseres Funktionieren der Vorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen sicherzustellen und stehen daher mit diesem Grundsatz im Einklang.

3.3. Wahl des Instruments

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und 114 des Vertrags, in denen eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen vorgesehen ist. Des Weiteren eignet sich eine Richtlinie für die Aufgabe am besten, da sie den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität bietet, um die festgelegten Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer nationalen Verwaltungsvorschriften und rechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Da aber eine erhebliche Zahl nationaler Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten geändert werden muss, ist es wichtig, dass sie zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

3.4. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

4. EINZELERLÄUTERUNGEN ZUM VORSCHLAG

Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG werden entsprechend den in Abschnitt 1.2 dargelegten Zielen vorgestellt.

4.1. Europäischer Berufsausweis und Binnenmarktinformationssystem

4.1.1.   Der Europäische Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis wird ein alternatives Instrument sein, das für Berufe eingesetzt werden kann, die mehrere Vorgaben erfüllen. Dazu gehören die „Bottom-up“-Nachfrage durch die Mitglieder des Berufsstandes, erhebliche Mobilität und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden durch das Binnenmarktinformationssystem. Auch in Bezug auf Berufe, bei denen vor allem die vorübergehende Mobilität von Interesse ist, hat der Europäische Berufsausweis Potenzial. Im Großen und Ganzen wird die Einführung des Europäischen Berufsausweises davon abhängen, ob die Berufsstände sie fordern. Allerdings dürfte seine Attraktivität dazu führen, dass er von immer mehr Berufsständen übernommen wird.

Der Europäische Berufsausweis soll das Anerkennungsverfahren vereinfachen, beschleunigen und gleichzeitig transparenter machen. Aus diesem Grund ist für den Ausweis die Beteiligung des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, d. h. bestimmte Kosten sowie Verwaltungsaufwand würden vom Aufnahmemitgliedstaat auf den Herkunftsmitgliedstaat verlagert. Durch die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems dürften sich diese Kosten allerdings verringern. Außerdem kann das neue Verfahren von den bestehenden zuständigen Behörden durchgeführt werden, die bereits häufig an der Vorbereitung der Anerkennungsunterlagen für Berufsangehörige aus dem Inland beteiligt sind.

Soweit der Europäische Berufsausweis für einen bestimmten Beruf eingeführt wurde, prüft der Herkunftsmitgliedstaat auf Ersuchen eines Berufsangehörigen die Vollständigkeit der Unterlagen dieses Berufsangehörigen und stellt bei Antrag auf Niederlassung einen Europäischen Berufsausweis aus. Der Herkunftsmitgliedstaat spielt sogar eine noch wichtigere Rolle im Fall von vorübergehender Mobilität, da er den Berufsausweis sowohl ausstellt als auch für gültig erklärt. Die Nutzung des Binnenmarktinformationssystem wird obligatorisch, denn es übernimmt die technische Abwicklung des Europäischen Berufsausweises. Sowohl die Beteiligung des Herkunftsmitgliedstaats als auch die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems werden dazu beitragen, Kosten und Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Anerkennungsantrags zu verringern. Dadurch werden die Bedingungen geschaffen, um die Fristen für die Bearbeitung eines Antrags auf Grundlage des Europäischen Berufsausweises im Vergleich zu den derzeitigen Verfahren, die allerdings für Berufangehörige bestehen bleiben, die den Europäischen Berufsausweis nicht nutzen wollen, zu verkürzen.

4.1.2. Verpflichtung zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems nach der Richtlinie

Seit der schrittweisen Ausweitung des Binnenmarktinformationssystems auf alle unter die Richtlinie fallenden Anerkennungsmechanismen nutzt eine erhebliche Zahl der zuständigen Behörden das System regelmäßig mit guten Ergebissen. Allerdings wird das Potenzial des Systems untergraben, wenn eine zuständige Behörde nicht registriert ist oder Informationsersuchen zurückweist, weil die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems nicht obligatorisch ist. Darüber hinaus ist das Funktionieren des Europäischen Berufsausweises von der systematischen Nutzung des Systems abhängig. Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten mit dem Vorschlag verpflichtet, das Binnenmarktinformationssystem für den Austausch von Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu nutzen.

4.2. Dienstleistungsfreiheit

Eine Sonderregelung für die Dienstleistungsfreiheit im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Erbringen von Dienstleistungen wurde mit der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt. Darin sind für Dienstleister, die vorübergehend Dienstleistungen erbringen, weniger strenge Vorschriften vorgesehen. Sie können - außer in Berufen, die die Gesundheit und Sicherheit berühren – die Dienstleistungen ohne Nachprüfung der Berufsqualifikationen erbringen, die beim Anerkennungsmechanismus für die Niederlassung die Regel ist.

Es werden mehrere Änderungen vorgeschlagen, um die Vorschriften für die Dienstleistungsfreiheit klarer zu gestalten.

Durch die Aufhebung der Anforderungen hinsichtlich der Berufserfahrung von Dienstleistern aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, wenn der Dienstleister den Dienstleistungsempfänger begleitet, soll mit dem Vorschlag den Bedürfnissen von Verbrauchern, die die Grenze überschreiten, besser gedient werden. In den Fällen, in denen die Anforderung der Berufserfahrung weiterhin gilt, ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die Erfahrung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erworben werden kann, wodurch gegenüber der aktuellen Situation mehr Möglichkeiten für Dienstleister geschaffen werden.

Die Mitgliedstaaten führen die Nachprüfung der Qualifikationen bei Berufen, die die Gesundheit und Sicherheit berühren, auf unterschiedliche Weise durch, so dass es an Rechtssicherheit für die Dienstleister mangelt. Der Vorschlag löst das Problem, indem Mitgliedstaaten nicht nur eine Liste aller Berufe, die aus ihrer Sicht zu dieser Kategorie gehören, vorlegen, sondern auch ihre Gründe für die Aufnahme der einzelnen Berufe in die Liste rechtfertigen müssen. Dadurch erfahren Dienstleister im Voraus, welche Anforderungen sie im Einzelnen für den freien Dienstleistungsverkehr erfüllen müssen, und das Risiko unverhältnismäßiger oder unnötiger Verpflichtungen wird durch eine erhöhte Transparenz verringert.

Schließlich wird in dem Vorschlag die Liste der Unterlagen, die ein Mitgliedstaat vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen verlangen kann, klargestellt. Darüber hinaus heißt es ausdrücklich, dass die Erklärung, die die Dienstleister vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen abgeben müssen, für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten muss.

4.3. Allgemeine Regelung

Das erste Element des Vorschlags betrifft die bestehende Möglichkeit, auf der Grundlage von Artikel 11 bestimmte Qualifikationen vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn mindestens zwei Niveaus zwischen der Berufsausbildung des Berufsangehörigen und den Anforderungen im Aufnahmemitgliedstaat liegen. Die Qualifikationsniveaus sollten grundsätzlich nur als Benchmarking-Instrument genutzt werden und nicht als Grundlage dafür dienen, Berufsangehörige vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Die einzige Ausnahme bilden Personen, deren Qualifikationen auf Berufserfahrung beruhen, und die einen Beruf aufnehmen wollen, für den ein Hochschulabschluss gefordert ist. Durch den Vorschlag wird auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten verstärkt, Ausgleichsmaßnahmen besser zu rechtfertigen. Des Weiteren ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Eignungsprüfungen organisieren müssen.

4.4. Partieller Zugang

Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs[15] wird die Aufnahme des Konzepts des partiellen Zugangs in die Richtlinie vorgeschlagen. Dies wird zu größerer Rechtssicherheit für die Berufstätigen führen und es denjenigen, die die Bedingungen für den partiellen Zugang erfüllen und zuvor nicht von der Richtlinie profitieren konnten, ermöglichen, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten diesen Grundsatz nicht anwenden, wenn zwingende Gründe dagegen sprechen, wie z. B. bei Berufen im Gesundheitswesen.

4.5. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Berufserfahrung

Die in diesem Bereich vorgeschlagene Änderung hat eine größere Flexibilität zum Ziel, damit die Kommission das Verzeichnis der Tätigkeiten nach Anhang IV anpassen kann. Dieses Verzeichnis spiegelt die aktuelle Struktur der Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr wider. Dadurch könnten Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Berufen, die unter das System der automatischen Anerkennung fallen, und somit mangelnde Rechtssicherheit für die Berufstätigen entstehen.

Eine Modernisierung der Klassifizierung scheint daher erforderlich. Jede Änderung der derzeitigen Klassifizierung sollte allerdings gut überdacht werden, da sie den Geltungsbereich der Regelung beeinflussen kann. Aus diesem Grund wird der Kommission mit der vorgeschlagenen Änderung die Möglichkeit einer Überarbeitung gegeben, ohne den Umfang der von der automatischen Anerkennung profitierenden Tätigkeiten zu reduzieren. Die Kommission beabsichtigt außerdem, 2012 eine Studie unter Beteilung der Akteure einzuleiten.

4.6. Automatische Anerkennung auf Grundlage von Mindestausbildungsanforderungen

Die Akteure haben auf die mangelnde Transparenz der Mindestausbildungsanforderungen in den Mitgliedstaaten hingewiesen, die die Grundlage für das System der automatischen Anerkennung von sektoralen Berufen bilden. Um die Transparenz auf EU-Ebene zu erhöhen, muss jeder Mitgliedstaat gemäß dem Vorschlag die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf neue oder geänderte Qualifikationen melden. Die Mitgliedstaaten werden ebenso verpflichtet, eine geeignete, bereits bestehende Behörde oder Stelle (z. B. einen Akkreditierungsrat oder ein Ministerium) zu bestimmen, die einen Bericht über die Übereinstimmung der Qualifikation mit den Mindestausbildungsanforderungen gemäß der Richtlinie verfasst.

Die Bewertung der Richtlinie hat ebenfalls gezeigt, dass die Mindestausbildungsdauer für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und Hebammen Klarstellung erfordert. Zusätzlich sind in dem Vorschlag angesichts der Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) spezifische ECTS-Punktzahlen als mögliche Kriterien für Berufe, in denen die Ausbildung auf Universitätsniveau erfolgt, vorgesehen.

Um die Mobilität von Ärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und in der Folge eine andere Facharztausbildung absolvieren möchten, zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten dem Vorschlag gemäß eine teilweise Befreiung von einigen Elementen der Ausbildung gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines früheren Facharztausbildungsprogramms in dem Mitgliedstaat absolviert wurden.

Neue berufliche Anforderungen für Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Hebammen spiegeln sich in dem Vorschlag wider. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung in diesen Berufen von einer zehnjährigen allgemeine Schulausbildung auf zwölf Jahre heraufsetzen. Dies ist in 24 Mitgliedstaaten bereits der Fall.

Die Organisation der automatischen Anerkennung von Krankenschwestern und Krankenpflegern beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten in den Jahren 2004 und 2007 war komplex. 2012 werden die Kommissionsdienststellen eine technische Bewertung der Qualifikationen von polnischen und rumänischen Krankenschwestern und –pflegern durchführen, deren Ausbildungsnachweise vor dem 1. Mai 2004 ausgestellt wurden bzw. deren Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begann, um zu prüfen, ob zusätzliche Anforderungen für polnische und rumänische Krankenschwestern und –pfleger gemäß Artikel 33 Absatz 2 noch immer gerechtfertigt sind.

Die Mindestausbildungsdauer für Architekten sollte auf den neusten Stand gebracht werden, damit sich die weithin anerkannten Normen für die Architektenausbildung, insbesondere die Erfordernis, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung unter Anleitung von qualifizierten Berufstätigen zu ergänzen, darin widerspiegeln. Folglich ist in dem Vorschlag eine Mindestausbildungsdauer für Architekten von mindestens sechs Jahren vorgesehen. Davon sind entweder mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Einrichtung auf Hochschulniveau und mindestens zwei Jahre als bezahltes Praktikum oder mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Einrichtung auf Hochschulniveau und mindestens ein Jahr als bezahltes Praktikum zu absolvieren.

Für Apotheker ist in dem Vorschlag eine Ausweitung der Verzeichnisse ihrer Tätigkeiten sowie die Streichung der Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 4 vorgesehen, nach dem sie Apothekern mit ausländischen Ausbildungsnachweisen die Errichtung einer neuen Apotheke untersagen können. Diese Ausnahmeregelung wird in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten (z. B. den Niederlanden, Irland und dem Vereinigten Königreich) nicht mehr angewendet. Darüber hinaus gestattet der Gerichtshof territoriale Beschränkungen nur, soweit damit keine Diskriminierung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten verbunden ist.

4.7. Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze – eine neue Regelung für die automatische Anerkennung

Das Konzept „gemeinsamer Plattformen“ aus der Richtlinie aus dem Jahr 2005 wird durch gemeinsame Ausbildungsgrundsätze in Form eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens und gemeinsamer Ausbildungsprüfungen ersetzt. Diese sollen für einen größeren Automatismus bei der Anerkennung von Qualifikationen, die derzeit von einem allgemeinen System abgedeckt werden, sorgen und sollten den Bedürfnissen der Berufsstände besser entsprechen. Während die gemeinsamen Plattformen nur die Möglichkeit gaben, Ausgleichsmaßnahmen zu harmonisieren, können Berufstätige durch die gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze vollständig von den Ausgleichsmaßnahmen befreit werden. Die im Rahmen dieser Regelung erworbenen Qualifikationen sollten in den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden, wobei allerdings Ausnahmen bei ihrer Anwendung hilfreich sein könnten. Des Weiteren sind die Bedingungen für die Erstellung gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze leichter zu erfüllen als die Bedingung für die Einrichtung gemeinsamer Plattformen.

Während die gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen würden, würden Berufsangehörige nach dieser Regelung von denselben Vorteilen profitieren wie Berufsstände, für die in der Richtlinie Mindestausbildungsanforderungen festgelegt werden.

4.8. Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie (soweit erforderlich)

4.8.1    Nicht voll qualifizierte Berufsangehörige

Durch diesen Vorschlag wird der Geltungsbereich der Richtlinie auf Berufsangehörige ausgeweitet, die im Besitz eines Diploms sind, aber noch kein bezahltes Praktikum absolviert haben, das nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Abschluss erworben wurde, vorgeschrieben sein kann (kann z. B. für Anwälte, Architekten und Lehrer gelten). Diese Änderung würde mehr Rechtssicherheit für diese Kategorie von Berufsangehörigen bringen, die derzeit von den Vertragsbestimmungen über den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen profitieren, aber keinen verfahrensrechtlichen Schutz genießen. Grundlage ist die Rechtsprechung[16] des Gerichtshofes.

4.8.2. Notare

Im Mai 2011 entschied der Gerichtshof[17], dass Notaren keine Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt werden dürfen. Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie war der Gerichtshof der Ansicht, dass die betreffenden Mitgliedstaaten bei Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme vernünftigerweise nicht davon ausgehen konnten, dass die Richtlinie für Notare umgesetzt werden sollte. Der Gerichtshof schloss nicht aus, dass eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie besteht, war aber der Auffassung, dass die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Vertragsverletzungsverfahren nicht ausreichend klar war. Zunächst ist deshalb der Geltungsbereich der Richtlinie zu klären. Die Vorschriften für die Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr müssen genau auf die Besonderheiten dieses Berufs zugeschnitten werden. Im ersten Fall sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Eignungsprüfungen vorschreiben können, damit jegliche Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs sollten Notare keine öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können.

4.9. Klärung der Garantien für Patienten und Verbraucher in Bezug auf Dienstleistungen

4.9.1.   Sprachliche Anforderungen

In dem Vorschlag wird geregelt, dass die Sprachkenntnisse erst nach Anerkennung der Qualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat geprüft werden. Im Fall von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen wird weiter festgelegt, dass das nationale Gesundheitssystem und Patientenvereinigungen dafür verantwortlich sind zu prüfen, ob die Behörden falls unbedingt erforderlich eine Prüfung der Sprachkenntnisse durchführen sollten.

4.9.2    Vorwarnungsmechanismus

Entsprechend den bei den öffentlichen Konsultationen eingegangenen Antworten werden die nationalen zuständigen Behörden mit dem Vorschlag dazu verpflichtet, einander zu warnen, wenn einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, der gemäß der Richtlinie automatisch anerkannt wird, die Ausübung seines Berufs – auch nur vorübergehend – untersagt wird. Auch im Fall von anderen Berufen, die nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, müssen die Mitgliedstaaten einander gegebenenfalls benachrichtigen.

4.10. E-Governance: Zugang zu Informationen und elektronischen Verfahren

Um eine einfache Identifizierung der zuständigen Behörde und der erforderlichen Dokumente für einen Antrag auf Anerkennung zu ermöglichen, ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die einheitlichen Ansprechpartner, die im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie geschaffen wurden, zu zentralen Online-Zugangsstellen für alle Berufe werden, die unter die Richtlinie über Berufsqualifikationen fallen. Aus diesem Grund wird der Aufgabenbereich der einheitlichen Ansprechpartner auf die Berufskategorien ausgeweitet, die nicht von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden (Angehörige eines Berufs im Gesundheitswesen und Arbeitssuchende). Durch diese neue Vorschrift könnten Berufsangehörige für alle Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Niederlassung oder dem Erbringen von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat auf eine einzige Struktur zurückgreifen.

Gemäß dem Vorschlag werden die nach der geltenden Richtlinie bestehende einzigen Kontaktstellen zu Beratungszentren, wodurch Überschneidungen bei den Informationsstrukturen vermieden werden. Diese Beratungszentren werden den Schwerpunkt auf Einzelfälle legen und Bürger am Telefon oder auch in persönlichen Gesprächen beraten und unterstützen. Gegebenenfalls würden sie mit zuständigen Behörden und Beratungszentren in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

4.11. Transparenz und gegenseitige Evaluierung

In den 27 Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie über Berufsqualifikationen für rund 800 Kategorien von reglementierten Berufen. Es mangelt an Transparenz hinsichtlich des Geltungsbereichs der Regelung und deren Begründung, wodurch Hindernisse für die Mobilität entstehen können.

Aus diesem Grund ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis von Berufen, die sie reglementieren, übermitteln und ihre Rechtsprechung hinsichtlich des Zugangs zu reglementierten Berufen anhand der Grundsätze der Notwendigkeit (öffentliches Interesse) und der Verhältnismäßigkeit sowie des Diskriminierungsverbots prüfen. Jeder Mitgliedstaat müsste der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen. Die gegenseitige Evaluierung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre rechtlichen Ansätze zu vergleichen und gegebenenfalls ihre nationalen Rechtsrahmen für reglementierte Berufe zu vereinfachen.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es wird erwartet, dass der Vorschlag insofern Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben wird, als der künftige Europäische Berufsausweis auf das Binnenmarktinformationssystem als operationelle Basis angewiesen wäre. Das Binnenmarktinformationssystem wird an die Verfahren und Speicheranforderungen in Verbindung mit dem Berufsausweis angepasst und durch einige zusätzliche Funktionen, genauer durch eine spezielle Schnittstelle, einen Vorwarnungsmechanismus und einen Meldungsmechanismus ergänzt werden müssen. Die Auswirkungen auf den EU-Haushalt werden bereits von den geplanten Mittelzuweisungen abgedeckt und werden angesichts der Tatsache, dass die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems für den Europäischen Berufsausweis bedeutende Größen- und Verbundvorteile mit sich bringt, gering ausfallen. Des Weiteren entsprechen die bestehenden und derzeit in der Entwicklung befindlichen Ressourcen des Binnenmarktinformationssystems im Großen und Ganzen den Anforderungen des Europäischen Berufsausweises. Die Anpassungs- und Entwicklungskosten werden daher erheblich verringert.

2011/0435 (COD)

Vorschlag für

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie die Artikel 62 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[18],

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten[19],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[20] wurde ein System der gegenseitigen Anerkennung konsolidiert, das ursprünglich auf 15 Richtlinien beruhte. In der genannten Richtlinie sind die automatische Anerkennung einer begrenzten Zahl von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen an die Berufsausbildung (in Einzelrichtlinien geregelte, sog. sektorale Berufe), ein allgemeines System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und eine automatische Anerkennung von Berufserfahrung vorgesehen. Außerdem wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG ein neues System des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen. Es sei daran erinnert, dass aus Drittländern stammende Familienangehörige von EU-Bürgern gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG Gleichbehandlung genießen. Staatsangehörige von Drittländern können gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Berufsqualifikationen nach bestimmten EU-Rechtsvorschriften wie den Rechtsakten zu langfristig Aufenthaltsberechtigten, Flüchtlingen, Inhabern der „blauen Karte” und Wissenschaftlern ebenfalls Gleichbehandlung genießen.

(2) In ihrer Mitteilung „Binnenmarktakte, Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen, ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“[21] stellte die Kommission fest, dass das EU-Recht in diesem Bereich modernisiert werden müsse. Am 23. Oktober 2011 unterstützte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine solche Modernisierung und verlangte eine entsprechende Vereinbarung bis Ende 2012. In seiner Entschließung vom 15. November 2011 forderte das Europäische Parlament die Kommission ebenfalls auf, einen diesbezüglichen Vorschlag zu präsentieren. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 („Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“)[22] wird die Notwendigkeit hervorgehoben, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verringern.

(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems[23] geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können.

(5) Die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in Mitgliedstaaten sollte Sicherungsmechanismen unterliegen, insbesondere – im Interesse des Verbraucherschutzes im Aufnahmemitgliedstaat – einem Erfordernis von mindestens zwei Jahren Berufserfahrung, wenn der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Diese Sicherungen sind jedoch nicht nötig, wenn Verbraucher, die sich gewöhnlich im Niederlassungsmitgliedstaat des Berufsangehörigen aufhalten, bereits einen solchen Berufsangehörigen gewählt haben und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit Dritter im Aufnahmemitgliedstaat besteht.

(6) Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, wird den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2005/36/EG gestattet, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung zu überprüfen. Dies hat zu einer Rechtsunsicherheit geführt, denn es bleibt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine solche vorherige Prüfung für notwendig befindet. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollten Berufsangehörige von Anfang an wissen, ob eine Nachprüfung ihrer Qualifikationen erforderlich ist und wann mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen ist.

(7) Unter die Richtlinie 2005/36/EG sollte auch der Beruf des Notars fallen. Bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Eignungsprüfung oder den erforderlichen Anpassungslehrgang vorschreiben können, damit jegliche Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs sollten Notare keine öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können.

(8) Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung anzuwenden, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, sollten keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet haben, auch nicht auf einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens. Durch die Niveaus können die Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen gefördert werden; die Niveaus können auch als weitere Informationsquelle für die zuständigen Behörden dienen, wenn diese die in anderen Mitgliedstaaten erteilte Anerkennung von Qualifikationen prüfen. Die zur Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegten Niveaus sollten grundsätzlich nicht mehr als Kriterium für den Ausschluss von EU-Bürgern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG herangezogen werden, wenn dies dem Grundsatz des lebenslangen Lernens widersprechen würde.

(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können.

(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.

(11) Aus der Überprüfung der Richtlinie 2005/36/EG ergab sich die Notwendigkeit, die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk in Anhang IV zu aktualisieren und dabei mehr Klarheit und Flexibilität zu schaffen, gleichzeitig aber für diese Tätigkeiten eine auf Berufserfahrung gestützte Regelung der automatischen Anerkennung beizubehalten. Anhang IV bezieht sich zurzeit auf die Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (ISIC) aus dem Jahr 1958 und spiegelt die aktuelle Struktur der Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr wider. Die ISIC ist seit 1958 mehrfach überarbeitet worden. Daher sollte die Kommission den Anhang IV anpassen können, damit die Regelung der automatischen Anerkennung unberührt bleiben kann.

(12) Die Regelung der automatischen Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Mindestausbildungsanforderungen hängt von der rechtzeitigen Meldung neuer oder geänderter Ausbildungsnachweise durch die Mitgliedstaaten und die entsprechende Veröffentlichung durch die Kommission ab. Ansonsten besteht für Inhaber solcher Ausbildungsnachweise keine Garantie, dass diese automatisch anerkannt werden. Um die Transparenz zu erhöhen und die Prüfung neu gemeldeter Bezeichnungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ein geeignetes Gremium benennen, zum Beispiel einen Akkreditierungsrat oder ein Ministerium, das jede Meldung prüft und für die Kommission einen Bericht über die Einhaltung der Richtlinie 2005/36/EG verfasst.

(13) Die Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) werden bereits in der überwiegenden Mehrheit der Hochschuleinrichtungen in der EU herangezogen; ihre Verwendung wird auch zunehmend in Ausbildungsgängen zum Erwerb von Qualifikationen üblich, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind. Daher sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Dauer eines Ausbildungsprogramms auch in ECTS auszudrücken. Diese Möglichkeit sollte die sonstigen Anforderungen für die automatische Anerkennung nicht berühren. Ein ECTS-Punkt entspricht 25-30 Unterrichtsstunden, und normalerweise sind 60 ECTS-Punkte für den Abschluss eines akademischen Jahres vorgeschrieben.

(14) Im Interesse der Förderung der Mobilität von Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und in der Folge eine andere Facharztausbildung absolvieren möchten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines früheren Facharztausbildungsprogramms in dem Mitgliedstaat absolviert wurden, in dem der Beruf unter die Regelung über die automatische Anerkennung fällt.

(15) Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Daher sollte die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung auf eine allgemeine Schulausbildung von zwölf Jahren oder eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau erhöht werden.

(16) Zwecks Vereinfachung des Systems der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen sollten diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(17) Das Funktionieren der Regelung der automatischen Anerkennung hängt vom Vertrauen in die Ausbildungsanforderungen ab, die die Qualifikationen der Berufsangehörigen untermauern. Daher ist es wichtig, dass die Mindestanforderungen an die Architektenausbildung neue Entwicklungen in der Architektenausbildung widerspiegeln, insbesonder im Hinblick auf die anerkannte Notwendigkeit, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung zu ergänzen, die unter der Aufsicht qualifizierter Architekten erworben wird. Gleichzeitig sollten die Mindestanforderungen an die Ausbildung flexibel genug sein, damit die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Ausbildungssysteme zu organisieren, nicht über Gebühr beschränkt wird.

(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.

(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen.

(20) Absolventen, die ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird.

(21) In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[24], in deren Rahmen einheitliche Ansprechpartner festzulegen sind, besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger – auch in Einzelgesprächen – beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln auf der Ebene des einzelnen Bürgers auch auf nationaler Ebene mitverfolgt wird.

(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen.

(23) Zu den größten Schwierigkeiten, denen an einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat interessierte Bürger gegenüberstehen, gehören die Komplexität und mangelnde Rechtssicherheit der einzuhaltenden Verwaltungsverfahren. Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bereits dazu, leichten Zugang zu Informationen zu gewähren und die Verfahren über einheitliche Ansprechpartner durchzuführen. Bürger, die eine Anerkennung ihrer Qualifikationen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG anstreben, können bereits auf die einheitlichen Ansprechpartner zurückgreifen, wenn sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen. Arbeitsuchende und Angehörige der Gesundheitsberufe fallen jedoch nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG, und die verfügbaren Informationen sind nach wie vor rar. Daher besteht ein Bedarf, diese Informationen nutzergerecht zu präzisieren und zu gewährleisten, dass diese Informationen leicht zugänglich sind. Wichtig ist auch, dass Mitgliedstaaten nicht nur auf nationaler Ebene Verantwortung übernehmen, sondern auch untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Berufsangehörige überall in der EU leicht auf nutzerfreundliche und mehrsprachige Informationen zugreifen können und die jeweiligen Verfahren über die einzigen Kontaktstellen abgewickelt werden. Über andere Websites, zum Beispiel das Portal „Europa für Sie“, sollten Links bereitgestellt werden.

(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(25) Damit für die Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG einheitliche Bedingungen gewährleistet sind, sollten der Kommisison Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[25], ausgeübt werden.

(26) Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten, mit denen gemeinsame und einheitliche Regeln für die Spezifizierung der Europäischen Berufsausweise für einzelne Berufe, das Format des Europäischen Berufsausweises, die erforderlichen Übersetzungen zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge auf einen Europäischen Berufsausweis, die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises und die Umsetzung des Vorwarnungsmechanismus festgelegt werden, sollte aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren herangezogen werden.

(27) Nach den positiven Erfahrungen mit der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG sollte ein ähnliches Evaluierungssystem in die Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten mitteilen, welche Berufe sie reglementieren und aus welchen Gründen, und die Ergebnisse untereinander erörtern. Ein solches System würde zu mehr Transparenz am Markt für freiberufliche Dienstleistungen beitragen.

(28) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für die Mobilität von Berufstätigen schaffen würden, und diese Ziele deshalb aus Gründen der Kohärenz, Transparenz und Vereinbarkeit besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die EU gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität Maßnahmen beschließen, wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union dargelegt. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(30) Die Richtlinie 2005/36/EG ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG

Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln betreffend den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie den Zugang zu und die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten bezahlten Praktika festgelegt.“

(2) In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„1. Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf oder ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, absolvieren wollen.“

(3) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) ‚Berufserfahrung‘ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat;“

ii) Folgendes wird angefügt:

„j) ‚bezahltes Praktikum‘ ist die Ausübung bezahlter Tätigkeiten unter Aufsicht mit dem Ziel, den auf der Basis einer Prüfung gewährten Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten;

k) ‚Europäischer Berufsausweis‘ ist eine dem Berufsangehörigen ausgestellte elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung seiner Qualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat oder zum Nachweis der Erfüllung sämtlicher notwendiger Voraussetzungen für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat;

l) ‚lebenslanges Lernen‘ sind jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Kommission wird ermächtigt, nach Artikel 58a delegierte Rechtsakte betreffend die Aktualisierung des Anhangs I zu erlassen, soweit diese Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie steht.

Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die in Unterabsatz 3 erwähnte Anerkennung nicht mit dieser Richtlinie konform ist, so nimmt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen diesbezüglichen Durchführungsbeschluss an.“.

(4) In Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„1. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, oder – in den unter Artikel 4f erwähnten Fällen – einen Teil dieses Berufs aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.“

(5) Die folgenden Artikel 4a bis 4f werden eingefügt:        

„Artikel 4a

Der Europäische Berufsausweis

1.       Die Mitgliedstaaten stellen einem Inhaber einer Berufsqualifikation auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus, sofern die Kommission die in Absatz 6 vorgesehenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte angenommen hat.

2.       Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann, sobald der Ausweis von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels als gültig anerkannt wurde.

3.       Sofern der Inhaber einer Qualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, wird der Europäische Berufsausweis von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 4b und 4c erstellt und als gültig anerkannt.

4.       Beabsichtigt der Inhaber einer Qualifikation, sich im Rahmen von Titel III Kapitel I bis IIIa in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen im Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen, so wird der Europäische Berufsausweis von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erstellt und von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß den Artikeln 4b und 4d als gültig anerkannt.

5.       Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b erwähnten Beratungszentren können ebenfalls als für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich möglicher Antragsteller über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises, soweit er verfügbar ist, informieren.

6.       Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung Europäischer Berufsausweise für bestimmte Berufe, zur Festlegung des Formats des Europäischen Berufsausweises, für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und zu den Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Berufe. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

7.       Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Maßgabe von Artikel 58a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien für die Berechnung und Verteilung der Gebühren zu erlassen.

8.       Die Anerkennung von Qualifikationen durch einen Europäischen Berufsausweis kann eine verfahrensmäßige Alternative zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der in Titel II und III dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren darstellen.

Die Verfügbarkeit eines Europäischen Berufsausweises für einen bestimmten Beruf hindert den Inhaber einer Berufsqualifikation für diesen Beruf nicht daran, die Anerkennung seiner Qualifikationen im Rahmen der sonstigen, nicht für den Europäischen Berufsausweis vorgesehenen Verfahren, Bedingungen, Anforderungen und Fristen in dieser Richtlinie zu beantragen.

Artikel 4b

Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei

1.       Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Inhaber einer Berufsqualifikation einen Europäischen Berufsausweis in beliebiger Form, auch über ein Online-Instrument, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann.

2.       Den Anträgen sind soweit erforderlich die in Artikel 7 Absatz 2 und Anhang VII vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Einzelheiten bezüglich dieser Unterlagen delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.

3.       Die zuständige Behorde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie erstellt im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegten Binnenmarktinformationssystems (IMI) eine Datei zum Antrag, in der alle diesbezüglichen Unterlagen enthalten sind. Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, dürfen die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind.

4.       Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie der Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises erlassen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die Datei einreicht. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Artikel 4c

Europäischer Berufsausweis für die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen

1.       Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen zwei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen.

2.       Gegen die Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalbdes in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

3.       Will ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises Dienstleistungen in anderen als den ursprünglich gemäß Absatz 1 gemeldeten Mitgliedstaaten erbringen oder Dienstleistungen über den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von zwei Jahren hinaus erbringen, kann er den in Absatz 1 erwähnten Europäischen Berufsausweis weiterhin verwenden. In diesen Fällen nimmt der Inhaber des Europäischen Berufsausweises die in Artikel 7 vorgesehene Meldung vor.

4.       Der Europäische Berufsausweis ist so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen im Aufnahmemitgliedstaat tätig zu sein.     

Artikel 4d

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4

1.       Bei Eingang eines vollständigen Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente und bestätigt diese binnen zwei Wochen, erstellt den Europäischen Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigkeitserklärung und informiert diese Behörde über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet.

2.       In den in den Artikeln 16, 21 und 49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die Gültigkeitserklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von einem Monat.

3.       In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er die Qualifikationen des Inhabers anerkennt oder diesem binnen zwei Monaten nach Eingang der Gültigkeitserklärung des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von zwei Monaten.

4.       Erlegt der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf, kann der Antragsteller die Dienstleistung binnen einem Monat nach der Entscheidung gemäß Absatz 3 erbringen.

5.       Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen oder fordert er weitere Informationen nicht binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises, gilt der Europäische Berufsausweis als vom Aufnahmemitgliedstaat als gültig anerkannt und als Anerkennung der Berufsqualifikation für den betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf.

6.       Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen ersetzen jeden Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats.

7.       Gegen die vom Herkunfts- und vom Aufnahmemitgliedstaat nach den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Entscheidungen oder das Fehlen einer Entscheidung durch den Herkunftsmitgliedstaat müssen Rechtsbehelfe nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt werden können.

Artikel 4e

Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises

1.       Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten aktualisieren rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei mit Angaben uber das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten des Inhabers des Europäischen Berufsausweises auswirken könnten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die mit der entsprechenden IMI-Datei befassten zuständigen Behörden werden von den betreffenden zuständigen Behörden über etwaige Aktualisierungen informiert.

2.       Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) auf die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und den Inhaber des Europäischen Berufsausweises beschränkt.

3.       Daten über einzelne Antragsteller werden ausschließlich von den jeweils zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke des Europäischen Berufsausweises gemäß den Bestimmungen über den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie gemäß der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.

4.       Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

5.       Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Datei im Binnenmarktinformationssystem zu verlangen, und dass er über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert sowie alle zwei Jahre nach der Ausstellung seines Europäischen Berufsausweises daran erinnert wird.

6.       Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und allen IMI-Dateien gelten die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Richtlinie 95/46/EG. Bezüglich ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 bis 4 und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

7.       Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können.

Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die im ersten Unterabsatz erwähnte Prüfung an. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Artikel 4f

Partieller Zugang

1.       Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen eigentlich der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen;

b) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.

Für die Zwecke von Buchstabe b gilt eine Tätigkeit als trennbar, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige Tätigkeit ausgeübt werden kann.

2.       Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgegangen würde.

3.       Anträge auf Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat werden im Fall einer Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft.

4.       Anträge auf vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat betreffend Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft.

5.       Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist.

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(*) ABl. [IMI-Verordnung]

(**) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(***) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(6) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, in den folgenden Fällen nicht:

a) der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf ist reglementiert.

b) der Dienstleister begleitet den Dienstleistungsempfänger, sofern der Dienstleistungsempfänger sich gewöhnlich im Niederlassungsmitgliedstaat des Dienstleisters aufhält und der Beruf nicht in dem in Artikel 7 Absatz 4 erwähnten Verzeichnis aufgeführt ist.

(b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4. Im Fall von Notaren sind die öffentlichen Urkunden und sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen von der Dienstleistungserbringung ausgeschlossen.“

(7) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor und im Gesundheitswesen der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt“.

ii) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f) im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein Nachweis über Kenntnisse der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats“.

(b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Die Meldung eines Dienstleisters gilt im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.“.

(c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II oder III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste von Berufen, für die eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu verhindern. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission die Aufnahme jedes einzelnen Berufes in die Liste gesondert.

Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen einem Monat nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht vor Ablauf des zweiten Monats nach Behebung der Schwierigkeiten.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen des Dienstleisters nicht ausgeglichen werden kann, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 3 getroffene Entscheidung folgt.

Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Unterabsätzen 3 und 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß den Unterabsätzen 1 bis 5 nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.“.

(8) In Artikel 8 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Bei der Kontrolle von Qualifikationen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56.“

(9) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) Der einleitende Satz von Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 6 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:“.

(b) Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder – im Falle eines reglementierten Berufs – einer dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist.“.

(c) die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer oder – falls im Herkunftsmitgliedstaat anwendbar – nach Erreichen einer entsprechenden Punktzahl nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

e) Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mehr als vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer oder dass er – falls im Herkunftsmitgliedstaat anwendbar – eine entsprechende Punktzahl nach dem ECTS an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erreicht sowie die Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.“.

(d) Absatz 2 wird gestrichen.

(10) Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.“

(11) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

1. Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.

2. Aufnahme und Ausübung eines Berufs nach Absatz 1 müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die einen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

3. Im Falle eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung oder einer dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung erkennt der Aufnahmemitgliedstaat das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte Ausbildungsniveau an.

4.       Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Qualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.“.

(12) Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden.“

(b) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem EU-Recht entspricht, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen Durchführungsbeschluss, um den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.“

(c) In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Für den Beruf des Notars kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme die besondere Tätigkeit im Rahmen dieses Berufs in seinem Hoheitsgebiet, vor allem in Bezug auf das anzuwendende Recht, berücksichtigen.“.

(d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4. Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

5. Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.“.

(e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„6. Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist ausreichend zu begründen. Er muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11;

b) den Ausbildungsgegenstand oder die Ausbildungsgegenstände, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden;

c) eine Erläuterung der wesentlichen Unterschiede in Bezug auf den Inhalt;

d) eine Erläuterung, warum der Antragsteller aufgrund dieser wesentlichen Unterschiede seinen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht in zufriedenstellender Weise ausüben kann;

e) eine Erläuterung, warum diese wesentlichen Unterschiede nicht durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworben hat, ausgeglichen werden können.

7. Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 wird mindestens zweimal jährlich durchgeführt und die Antragsteller dürfen die Prüfung mindestens einmal wiederholen, wenn sie sie beim ersten Mal nicht bestanden haben.“.

(13) Artikel 15 wird gestrichen.

(14) Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.“.

(15) Die Absätze 4, 6 und 7 von Artikel 21 werden gestrichen.

(16) Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a

Meldeverfahren

1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit.

Im Fall von Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 wird diese Meldung gemäß Unterabsatz 1 auch an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

2. Der Meldung nach Absatz 1 ist ein Bericht beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der gemeldete Ausbildungsnachweis mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie konform ist. Der Bericht wird von einer geeigneten Behörde oder Stelle ausgearbeitet, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde und befähigt ist, zu beurteilen, ob der Ausbildungsnachweis mit dieser Richtlinie konform ist.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 anzupassen, indem die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung aufgelistet und aktualisiert werden.

4. Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die nach Absatz 1 gemeldeten Rechtsakte nicht mit dieser Richtlinie konform sind, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen diesbezüglichen Durchführungsbeschluss.“.

(17) In Artikel 22 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die zuständigen Behörden ab [Datum einfügen – der Tag nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] und danach alle fünf Jahre der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten öffentlich verfügbare Berichte über ihre Verfahren der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker.“.

(18) Artikel 24 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.

Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.“.

(b)     Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen ergeben sollten;

b) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend sind und welche Kompetenzen für den Erwerb dieser Kenntnisse erforderlich sind, entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen im Bildungsbereich in den Mitgliedstaaten;

c) welche Kenntnisse der klinischen Sachgebiete und Praktiken nach Absatz 3 Buchstabe c entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und zu welchen erforderlichen Kompetenzen diese Kenntnisse führen sollten;

d) welche klinische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen ist und zu welchen erforderlichen Kompetenzen diese Erfahrung entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie den Entwicklungen im Bildungsbereich in den Mitgliedstaaten führen sollte.“.

(19) Artikel 25 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.“.

(b) Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„3a. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der fachärztlichen Weiterbildung festlegen, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Qualifikation in diesem Mitgliedstaat erworben hatte. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung für höchstens ein Drittel der Mindestdauer der Facharztausbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. gilt.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften sowie die ausführliche Begründung für die teilweisen Befreiungen mit.“.

(c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“.

(20) Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen, die in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 im Hinblick auf die Aktualisierung dieser Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“.

(21) Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist.“.

(22) Artikel 31 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.“.

(b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung an den ausbildungsbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.2.1 zu erlassen.“.

(c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre und besteht aus mindestens 4 600 Stunden theoretischem Unterricht und klinisch-praktischer Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.“.

(d)     Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

a)       welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, nach Absatz 6 Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben sollten;

b)       welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

c)       welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

d)       welche klinische Erfahrung nach Absatz 6 Buchstabe c angemessen ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus dieser angemessenen klinischen Erfahrung entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.“.

(23) Artikel 33 wird wie folgt geändert:

(a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Die Mitgliedstaaten erkennen die Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, automatisch an, wenn die Antragsteller die Ausbildung vor dem [Datum einfügen – Inkrafttreten der geänderten Richtlinie] begonnen haben und die Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau war, die Qualifikation aber ansonsten allen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 31 entspricht.“.

(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 12. April 2010 zur Änderung der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 21 April 2010 Nr. 65 Pos. 420), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.“.

(24) Artikel 34 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.3.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“.

b)       Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:a)          welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, angemessen sind, welches Verständnis der wissenschaftlichen Methoden nach Absatz 3 Buchstabe a gut ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen und diesem Verständnis entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

b)       welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

c)       welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

d)       welche Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

e) welche klinische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe e entsprechend den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich angemessen ist.“.

(25) Artikel 35 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.“.

(b) Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung nach Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Aufnahme neuer zahnmedizinischer Spezialisierungen (Fachrichtungen), die in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.3.3 zu erlassen, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.“.

(26) Artikel 38 wird wie folgt geändert:

(a)      Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.4.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“.

(b)     Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

a)       welche Kenntnisse in den Wissenschaften nach Absatz 3 Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

b)       welche Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere nach Absatz 3 Buchstabe b angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

c)       welche Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens, des Schutzes und der Krankheiten der Tiere nach Absatz 3 Buchstaben c und d angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

d)       welche Kenntnisse der Präventivmedizin nach Absatz 3 Buchstabe e angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

e)       welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe f genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

f)        welche klinische und praktische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe h angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.“.

(27) Artikel 40 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.5.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um es an den ausbildungsbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.“.

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Für den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder ein Zeugnis, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung für die Hebammenschule von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, für Ausbildungsmöglichkeit I;

b) Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II.“.

(c)      Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

a)       welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, nach Absatz 3 Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

b)       welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

c)       welche klinische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den jüngsten Ausbildungsreformen sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

d)       welches Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und welche Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal nach Absatz 3 Buchstabe e angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den jüngsten Ausbildungsreformen sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.“.

(28) Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschließen:

a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis;

b) eine mindestens zweijährige, mindestens 3 600 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

c) eine mindestens 18-monatige, mindestens 3 000 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.“.

(29) In Artikel 43 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a. Die Mitgliedstaaten erkennen die Qualifikationen von Hebammen, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, automatisch an, wenn die Antragsteller die Ausbildung vor dem [Datum einfügen – Inkrafttreten der geänderten Richtlinie] begonnen haben und die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau für Ausbildungsmöglichkeit I war, oder vor Beginn der Hebammenausbildung im Rahmen von Ausbildungsmöglichkeit II eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger mit der Zulassungsvoraussetzung einer zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau abgeschlossen haben.“.

(30) Artikel 44 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

a) eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;

b) am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Der in diesem Absatz genannte Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm. Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.6.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.“.

Die Änderungen nach Absatz 2 dürfen für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.“.

(b)     Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

a)       welche Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe nach Absatz 3 Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

b)       welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

c)       welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

d)       welche Kenntnisse zur Beurteilung wissenschaftlicher Angaben nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.“.

(31) In Artikel 45 Absatz 2 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h) Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden.“.

(32) Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Ausbildung der Architekten

1. Die Dauer der Ausbildung zum Architekten muss mindestens sechs Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) betragen. Die Ausbildung in einem Mitgliedstaat umfasst entweder

a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre bezahltes Praktikum oder

b) mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens ein Jahr bezahltes Praktikum;

2. Bei der Ausbildung muss es sich um ein Studium auf Hochschulniveau handeln, das hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; es muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen gewährleisten:

a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;

d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;

e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse — zusammenhängen;

j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

3. Das bezahlte Praktikum muss in einem Mitgliedstaat unter der Aufsicht einer Person absolviert werden, die hinreichende Garantie in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erteilung einer praktischen Ausbildung bietet. Es muss nach Abschluss des Studiums nach Absatz 1 absolviert werden. Der Abschluss des bezahlten Praktikums muss durch ein dem Ausbildungsnachweis beigefügtes Zeugnis bestätigt werden.

4.       Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

a)       welche Kenntnisse der in Absatz 2 Buchstabe i genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

b)       die notwendigen technischen Fähigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe j und die erforderlichen Kompetenzen, die sich aus diesen Fähigkeiten entsprechend dem technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.“.

(33) Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen von Artikel 46 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.“.

(34) In Artikel 49 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„1a. Absatz 1 gilt auch für die in Anhang V aufgeführten Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem [Datum einfügen – zwei Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] aufgenommen wurde.“.

(35) In Titel III wird folgendes Kapitel IIIA eingefügt:

„Kapitel IIIA

Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze

Artikel 49a

Gemeinsamer Ausbildungsrahmen

1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsamer Ausbildungsrahmen“ ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach Absatz 3 genügen.

2. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen:

(a) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht im Vergleich zum allgemeinen System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Titel III Kapitel I mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;

(b) der betreffende Beruf ist bereits in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert;

(c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten definierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen;

(d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (*);

(e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er bereits nach Titel III Kapitel III reglementiert;

(f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

(g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, in denen das gemeinsame Spektrum der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen und die Qualifikationen, die im Rahmen des gemeinsamen Ausbildungsrahmens erlangt werden können, angegeben wird.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Berufsbezeichnung mit, die gemäß dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 3 zu erwerben ist.

5. Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Absatz 3 in seinem Hoheitsgebiet beantragen, wenn er sonst gezwungen wäre, einen neuen reglementierten Beruf in seinem Hoheitsgebiet einzuführen, bestehende grundlegende innerstaatliche Grundsätze von Berufsordnungen hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang zu diesem Beruf zu ändern oder wenn der Mitgliedstaat sein nationales Qualifikationssystem nicht mit den im gemeinsamen Ausbildungsrahmen festgelegten Qualifikationen verknüpfen möchte. Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss annehmen, um dem betreffenden Mitgliedstaat diese Ausnahme zu gewähren.

Artikel 49b

Gemeinsame Ausbildungsprüfungen

1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsame Ausbildungsprüfung“ eine Eignungsprüfung, mit der die Fähigkeit eines Berufsangehörigen beurteilt wird, einen Beruf in allen Mitgliedstaaten, in denen er reglementiert ist, auszuüben. Das Bestehen der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erlaubt die Aufnahme und Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Inhaber von in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen gelten.

2. Die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfüllt folgende Bedingungen:

(h) die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht im Vergleich zum allgemeinen System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Titel III Kapitel I mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;

(i) der betreffende Beruf ist in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert;

(j) die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

(k) die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, an einer solchen Prüfung und der praktischen Organisation dieser Prüfungen in den Mitgliedstaaten teilzunehmen, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen;

3. Die Kommission wird ermächtigt, die Bedingungen für diese gemeinsamen Ausbildungsprüfungen betreffend delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.

-----------

(*) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.“.

(36) In Artikel 50 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„3a. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.“.

(37) In Artikel 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Ein Mitgliedstaat darf die Führung der Berufsbezeichnung nicht den Inhabern einer Berufsqualifikation vorbehalten, wenn er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nicht nach Artikel 3 Absatz 2 den Verband oder die Organisation gemeldet hat.“.

(38) In Artikel 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:

Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Prüfungen der Sprachkenntnisse von einer zuständigen Behörde vorgenommen werden, nachdem die Entscheidungen nach Artikel 4d, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 3 ergangen sind und sofern ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, können die Mitgliedstaaten das Recht zur Durchführung von Sprachprüfungen für alle betroffenen Berufsangehörigen, sofern dies vom nationalen Gesundheitssystem ausdrücklich vorgeschrieben ist, den zuständigen Behörden bzw. im Fall von Selbstständigen, die nicht dem nationalen Gesundheitssystem angeschlossen sind, repräsentativen nationalen Patientenverbänden übertragen.

Die Prüfung der Sprachkenntnisse ist auf die Kenntnis einer Amtssprache des Mitgliedstaats nach Wahl der betreffenden Person begrenzt; sie steht in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit und ist für den Berufsangehörigen gebührenfrei. Die betreffende Person kann gegen diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.“.

(39) In Titel IV wird folgender Artikel 55a eingefügt:

„Artikel 55a

Anerkennung eines bezahlten Praktikums

Im Interesse der Gewährung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf erkennt der Herkunftsmitgliedstaat das in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte und von einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bescheinigte bezahlte Praktikum an.“.

(40) Die Überschrift von Titel V erhält folgende Fassung:

„Titel V

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS GEGENÜBER DEN BÜRGERN“.

(41) In Artikel 56 erhält Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) einzuhalten.

---------

(*) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“.

(42) Folgender Artikel 56a wird eingefügt:

„Artikel 56a

Vorwarnungsmechanismus

1.       Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die – auch vorübergehende – Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats untersagt worden ist:

a) Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

b) Facharzt, der eine der in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführten Bezeichnungen führt;

c) für die allgemeine Pflege verantwortliche(r) Krankenschwester/Krankenpfleger als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

d) Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

e) Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.3. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

f) Tierarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises, sofern sie es nicht bereits gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) mitgeteilt haben;

g) Hebamme als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

h) Apotheker als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

i) Inhaber von in Anhang VII Nummer 2 genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den in den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44 aufgeführten Mindestanforderungen entspricht, jedoch vor dem in Anhang V Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten Bezugsdatum für die Qualifikation begonnen wurde.

j) Inhaber von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 29, 33, 37 und 43.

Die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben erfolgt spätestens drei Tage nach Annahme der Entscheidung über die Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen.

2.       In nicht durch die Richtlinie 2006/123/EG abgedeckten Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Selbstständiger im Rahmen dieser Richtlinie eine berufliche Tätigkeit unter einer anderen Berufsbezeichnung als jener nach Absatz 1 ausübt, unterrichtet ein Mitgliedstaat, sobald er tatsächliche Kenntnis von einem Verhalten, spezifischen Handlungen oder Umständen erhält, von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte, unverzüglich die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission. Diese Information geht nicht über das hinaus, was zur Identifizierung des betreffenden Berufsangehörigen unbedingt erforderlich ist, und enthält einen Verweis auf die Entscheidung einer zuständigen Behörde, durch die ihm oder ihr die Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Andere Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen der Artikel 8 und 56 um weitere Informationen ersuchen.

3.       Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

4.       Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Berufsangehörige, bezüglich denen Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig schriftlich von der Warnung unterrichtet werden, und bei den nationalen Gerichten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können, sowie Zugang zu Abhilfemaßnahmen hinsichtlich Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind; in diesen Fällen wird die Entscheidung durch den Verweis eingeschränkt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

5.       Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus. Der Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen, über zusätzliche Angaben zur Ergänzung der Warnungen, über Widerruf und Aufhebung von Warnungen, über die Zugangsberechtigungen zu Daten, die Art und Weise der Berichtigung der in den Warnungen enthaltenen Angaben und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung und -vorhaltung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

----------------

(*) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“.

(43) Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Zentraler Online-Zugang zu Informationen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen online zugänglich sind und von den einheitlichen Ansprechpartnern regelmäßig aktualisiert werden:

a) ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und des Beratungszentrums nach Artikel 57b;

b) ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, seiner Funktionsweise und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

c) ein Verzeichnis aller Berufe, auf die nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Artikel 7 Absatz 4 Anwendung findet;

d) ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii;

e) alle in dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für jeden in den Mitgliedstaaten reglementierten Beruf einschließlich aller damit verbundenen, von den Bürgern zu entrichtenden Gebühren, und aller von den Bürgern vorzulegenden Unterlagen;

f) Einlegen von Widerspruch gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 in für die Nutzer klarer und umfassender Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind sowie dem neuesten Stand entsprechen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden an die einheitlichen Ansprechpartner gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich beantwortet werden. Zu diesem Zweck können sie diese Informationssersuchen auch an die in Artikel 57b genannten Beratungszentren weiterleiten und den betreffenden Bürger darüber unterrichten.

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einheitlichen Ansprechpartner die Informationen nach Absatz 1 auch in anderen Amtssprachen der Union bereitstellen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen bleiben davon unberührt.

5. Die Mitgliedstaaten arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Absätze 1, 2 und 4 miteinander und mit der Kommission zusammen.“.

(44) Folgender Artikel 57a wird eingefügt:

„Artikel 57a

Elektronische Verfahren

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den entsprechenden einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs im Sinne von Artikel 14 Absatz 1.

3. Wenn es gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten zur Abwicklung der Verfahren nach Absatz 1 um die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) bitten, so akzeptieren die Mitgliedstaaten elektronische Signaturen, die mit der Entscheidung der Kommission 2009/767/EG(**) konform sind, und tragen dafür Sorge, dass technische Maßnahmen ergriffen werden, damit fortgeschrittene elektronische Signaturformate gemäß dem Beschluss der Kommission 2011/130/EU(***) verarbeitet werden können.

4. Alle Verfahren werden in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG zu den einheitlichen Ansprechpartnern durchgeführt. Etwaige Fristen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in dieser Richtlinie genannten Verfahren oder Formalitäten einhalten müssen, laufen ab dem Zeitpunkt, an dem ein Bürger seinen Antrag bei einem einheitlichen Ansprechpartner einreicht.

(*)     ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(**)   ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.

(***) ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.“.

(45) Folgender Artikel 57b wird eingefügt:

„Artikel 57b

Beratungszentren

1. Jeder Mitgliedstaat benennt bis spätestens [Datum einfügen – Frist für die Umsetzung der Richtlinie] ein Beratungszentrum, das den Auftrag hat, die Bürger und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie zu beraten, einschließlich der Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, des Sozialrechts, sowie über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.

2. Die Beratungszentren in den Aufnahmemitgliedstaaten unterstützen die Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung des Beratungszentrums im Herkunftsmitgliedstaat sowie der zuständigen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners im Aufnahmemitgliedstaat.

3. Alle zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat sind aufgefordert, mit einem Beratungszentrum im Aufnahmemitgliedstaat vollumfänglich zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren im Aufnahmemitgliedstaat auf Antrag Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.

4. Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Beratungszentren diese binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens betreffend die Untersuchungen, mit denen die Kommission befasst ist.“.

(46) Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“.

(47) Folgender Artikel 58a wird eingefügt:

„Artikel 58a

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21a Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49a Absatz 3 und Artikel 49b Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum einfügen – Datum des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie] übertragen.

3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21a Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49a Absatz 3 und Artikel 49b Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

5. Ein gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21a Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49a Absatz 3 und Artikel 49b Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“.

(48) Artikel 59 erhält folgende Fassung:

„Artikel 59

Transparenz

1.       Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [Datum einfügen – Ablauf der Frist für die Umsetzung] ein Verzeichnis der derzeit nach ihren nationalen Rechtsvorschriften reglementierten Berufe. Auch jede Änderung dieses Verzeichnisses wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet für diese Informationen eine öffentlich verfügbare Datenbank ein und pflegt sie.

2. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer Rechtsordnung geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation, einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, mit folgenden Grundsätzen vereinbar sind:

a) die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;

b) die Anforderungen müssen durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein;

c) die Anforderungen müssen zur Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

3. Absatz 1 gilt auch für Berufe, die in einem Mitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 reglementiert sind sowie für alle Anforderungen in Verbindung mit der Notwendigkeit der Mitgliedschaft.

4. Bis zum [Datum einfügen – Ablauf der Frist für die Umsetzung] geben die Mitgliedstaaten an, welche Anforderungen sie aufrechterhalten wollen, und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 2 konform sind. Zudem machen die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach ihrer Annahme Angaben dazu, welche Anforderungen sie zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt haben und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 2 konform sind.

5. Bis zum [Datum einfügen – Ablauf der Frist für die Umsetzung] und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten ferner Bericht über die Anforderungen, die aufgehoben oder gelockert wurden.

6. Die Kommission leitet die Berichte an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten ihre Anmerkungen dazu vorlegen. Innerhalb desselben Zeitraums konsultiert die Kommission die betroffenen Interessengruppen einschließlich Angehörigen der betreffenden Berufe.

7. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben einen zusammenfassenden Bericht für die durch den Beschluss der Kommission Nr. 2007/172/EG* eingesetzte Koordinatorengruppe, die dazu Stellung nehmen kann.

8. Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 6 und 7 vorgesehenen Anmerkungen legt die Kommission am [Datum einfügen – ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung] dem Rat und dem Europäischen Parlament ihre endgültigen Erkenntnisse sowie gegebenenfalls Vorschläge für weitere Iniativen vor

(*) ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.“.

(49) Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Bedarf erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, um dem betreffenden Mitgliedstaat zu gestatten, vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift abzusehen.“.

(50) Die Anhänge II und III werden gestrichen.

(51) In Anhang VII Nummer 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) Der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern der Mitgliedstaat diesen Nachweis von seinen Staatsangehörigen verlangt.“.

Artikel 2

Änderung der [IMI-Verordnung]

Anhang I Nummer 2 der [IMI-Verordnung] erhält folgende Fassung:

„2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*): Artikel 4a bis 4e, Artikel 8, Artikel 21a, Artikel 50, Artikel 51, Artikel 56 und Artikel 56a.

(*) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.“.

Artikel 3

Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Datum einfügen – zwei Jahre nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19.12.2011

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Überwachung und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

6. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 6.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

6.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[26]

Binnenmarkt – Wissensbestimmte Wirtschaft

Binnenmarkt – Dienstleistungen

6.3. Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

6.4. Ziele 6.4.1. Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

In ihrer Mitteilung „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (KOM(2011) 206 endg.) hat die Kommission eine Modernisierung der Rechtsvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wurde in der Binnenmarktakte klar die Schaffung eines Europäischen Berufsausweises (European Professional Card – EPC) als Instrument (in Form einer elektronischen Bescheinigung) genannt, um die Mobilität von Berufstätigen zu erleichtern und gleichzeitig das Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden zu stärken, was letztendlich den Verbrauchern und Beschäftigten zugute kommt.

Die Schaffung des Europäischen Berufsausweises sollte die Effizienz der derzeitigen Anerkennungsverfahren steigern und dazu beitragen, die Kosten zu verringern. Eines des Hauptmerkmale des Europäischen Berufsausweises wird die Nutzung einer gemeinsamen Back-Office-Funktion sein. Dabei handelt es sich um das Binnenmarktinformationssystem (IMI), das durch die neue EPC-Funktion weiter verbessert wird.

Der Europäische Berufsausweis sollte zu einem freiwilligen Instrument für interessierte Berufstätige werden, aber für die zuständigen Behörden obligatorisch sein. Neben dem Europäischen Berufsausweis sollte die IMI-Back-Office-Funktion ebenfalls eingesetzt werden, um einen europaweiten Vorwarnungsmechanismus einzurichten, mit dem die Mitgliedstaaten sich gegenseitig über Berufstätige informieren sollten, die ihren Beruf aufgrund disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen nicht mehr ausüben dürfen, und mit dem neue Diplome gemeldet werden können.

Das Binnenmarktinformationssystem ist ein von der Europäischen Kommission entwickeltes Online-Kommunikationsinstrument, das den Mitgliedstaaten seit 2008 kostenlos zur Verfügung steht. Derzeit wird das System für den Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt genutzt.

Das IMI ermöglicht es nationalen, regionalen und lokalen Behörden, unter Anwendung einheitlicher, zwischen allen Mitgliedstaaten vereinbarter Arbeitsmethoden rasch und einfach mit anderen Behörden über Grenzen hinweg zu kommunizieren. Das IMI hilft seinen Nutzern, i) die zuständige Behörde ausfindig zu machen, ii) unter Verwendung vorübersetzter Standardfragen und -antworten mit dieser zu kommunizieren und iii) mittels eines Kontrollmechanismus den Fortgang der Bearbeitung der Informationsanfrage zu verfolgen.

Der Vorschlag, das IMI als Back-Office für die Ausstellung und die laufende Überwachung des Europäischen Berufsausweises sowie als Vorwarnungsmechnismus einzusetzen, steht im Einklang mit der von der Kommission formulierten Politik. Die Kommission wies daher in ihrer Mitteilung zur Binnenmarktakte darauf hin, dass für die partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften vorzugsweise auf dieses System zurückgegriffen werden sollte.

Im Rahmen der von der Kommission angenommenen Strategie zur Ausweitung des Aufgabenbereichs des IMI wird ein Notifizierungsinstrument für Meldungen von den Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb des IMI entwickelt. Dies sollte für die Meldung neuer Diplome gemäß der Richtlinie genutzt werden.

6.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 8: Erleichterung der Freizügigkeit von Berufstätigen innerhalb der EU

Ein wesentlicher Teil dieses Ziels ist die Entwicklung eines Vorschlags zur Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen zur erheblichen Vereinfachung und Modernisierung des gesamten Verfahrens, einschließlich der Einführung und Verwendung des Europäischen Berufsausweises.

Mit dieser Maßnahme wird folgendes Gesamtziel verfolgt:       Steigerung der Zahl und Beschleunigung der Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

1.       Erhöhung der Transparenz des gesamten Verfahrens, indem ein öffentliches Portal geschaffen wird, über das die Berufstätigen i) Einsicht in die Liste von für ihren Antrag erforderlichen Unterlagen bekommen und ii) bei den maßgeblichen zuständigen Behörden einen Europäischen Berufsausweis beantragen und erhalten können;

2.       stärkere Beteiligung des Herkunftsmitgliedstaats an dem Verfahren, so dass die Bearbeitung von Anträgen durch den Aufnahmemitgliedstaat durch die für alle zuständigen Behörden obligatorische Nutzung des IMI als Back-Office-Funktion erleichtert wird. Das IMI sollte aufgrund seiner wichtigeren Rolle in dem Verfahren weiterentwickelt werden, um zum Europäischen Berufsausweis beizutragen;

3.       Erleichterung der Verbreitung von Warnmeldungen über Berufsangehörige;

4.       Erleichterung der Meldung von Ausbildungsnachweisen (Diplomen) über das IMI.

Einzelziel Nr. 12: Entwicklung des vollen Potenzials des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zur Förderung einer besseren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften.

Die Nutzung des IMI ist im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie obligatorisch und wird im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über Berufsqualifikationen ebenfalls obligatorisch werden. Der vorliegende Vorschlag, das IMI für die Ausstellung und die laufende Überwachung des Europäischen Berufsausweises, als Vorwarnungsmechnismus und zur Meldung neuer Diplome einzusetzen, steht im Einklang mit der Politik der Kommission zur künftigen Ausweitung des Aufgabenbereichs des IMI auf andere Gebiete des EU-Rechts (entsprechend der Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market Information System/IMI')“ („IMI-Strategie-Mitteilung“, KOM(2011) 75 endg.).

ABM/ABB-Tätigkeit(en)

12/02 01: Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

6.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dem Vorschlag wird Folgendes erreicht:

1.       ein hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Bürgern mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems;

2.       ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Bürgern;

3.       Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslast durch die nationalen zuständigen Behörden;

4.       Kosteneinsparungen durch Wiederverwendung und Umgestaltung eines bestehenden IT-Instruments statt Entwicklung neuer Instrumente für einen einzigen Zweck, entweder auf EU- oder nationaler Ebene, so dass Größen- und Verbundvorteile ausgenutzt werden;

6.       Schließung von Lücken in der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten, da in der Dienstleistungsrichtlinie bereits ein Vorwarnungsmechanismus für viele Berufsstände vorgesehen ist, ausgenommen Angehörige eines Berufs im Gesundheitswesen, bei denen das Risiko für das öffentliche Gesundheitswesen erheblich ist.

6.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die vorgeschlagene Verordnung wird zu einer wirksameren Anwendung des Unionsrechts im Bereich von Berufsqualifikationen beitragen und Einsparungen bei den IT-Entwicklungs-, Wartungs- und Betriebskosten bewirken.

Die unmittelbaren Auswirkungen könnten anhand folgender Indikatoren gemessen werden:

-        Zahl der Berufsstände, die den EPC-/IMI-Mechanismus für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU nutzen. Tatsächlich soll der Europäische Berufsausweis nicht automatisch für alle reglementierten Berufe eingeführt oder vorgeschrieben werden;

-        Zahl der EPC-Anträge, die jährlich über das IMI abgewickelt werden;

-        durchschnittliche Dauer eines EPC-Verfahrens;

-        Zahl der zuständigen Behörden, die das System aktiv für den Informationsaustausch nutzen (also nicht nur als Nutzer registriert sind);

-        Zahl der Meldungen von neuen Diplomen;

-        Nutzerzufriedenheit, gemessen anhand von Umfragen.

6.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 6.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Mit dem Vorschlag wird die Effizienz der Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die vorübergehende Mobilität von Berufstätigen erhöht, da eine einziges Verfahren in allen Bereichen anzuwenden ist, das auf einer gemeinsamen europäischen IT-Plattform beruht. Das EPC-/IMI-System wird für Berufsstände gelten, die die Erfassung in diesem neuartigen System beantragt haben und wird schrittweise auf zusätzliche Berufe ausgeweitet. In dieser Hinsicht werden die Initialkosten stärker begrenzt sein, und beim künftigen Ausbau werden Größenvorteile entstehen.

Des Weiteren muss ein Vorwarnungsmechanismus für Berufsangehörige eingerichtet werden, denen die Ausübung ihres Berufs verboten wurde.

Da das IMI-System bereits besteht, wird durch die neuen Verfahren gleichzeitig im Einklang mit der IMI-Verordnung, die derzeit im Rat und im Europäischen Parlament diskutiert wird, ein hohes Maß an Rechtssicherheit hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im IMI erzielt. Auch wird es von Verbundvorteilen profitieren.

6.5.2. Mehrwert durch das Eingreifen der EU

Da es sich beim Binnenmarktinformationssystem um ein von der Kommission entwickeltes und betriebenes zentrales Kommunikationsinstrument handelt, ist klar, dass es die Einführung und die reibungslose Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sowie einen wirksamen Vorwarnungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern wird. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten die Leistungen des IMI kostenlos anbieten, übernimmt Wartungs- und Entwicklungsarbeiten, stellt einen Helpdesk bereit und hostet die IT-Infrastruktur. Diese Aufgaben könnten nicht dezentral ausgeführt werden.

Durch das IMI werden Hindernisse für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgeräumt, die etwa in Sprachbarrieren, unterschiedlichen Verwaltungs- und Arbeitskulturen und dem Fehlen etablierter Verfahren für den Informationsaustausch bestehen. Da die Mitgliedstaaten in die Konzipierung des Systems eingebunden waren, gewährleistet das IMI einheitliche, mit sämtlichen EU-Ländern abgestimmte Arbeitsmethoden.

6.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das IMI wurde im Jahr 2008 ins Leben gerufen. Rund 6 700 zuständige Behörden und 11 000 Nutzer sind derzeit im System registriert. Im Jahr 2010 fanden etwa 2 000 Informationsaustausche statt.

IMI wird seit 2008 im Zusammenhang mit der Richtlinie über Berufsqualifikationen eingesetzt. Die Erfahrungen sind sehr positiv, wie die Zahl der Ersuchen usw. sowie das bestehende Übereinkommen mit den Mitgliedstaaten, das System auf alle Berufe auszuweiten, zeigen. In den Mitgliedstaaten besteht die Nachfrage, es in größerem Maß auf allen möglichen Ebene, auf denen Zusammenarbeit als unerlässlich erachtet wird, einzusetzen.

Grund für diese Nachfrage ist die Tatsache, dass aktuelle Anerkennungsverfahren zu langwierig und umständlich sind. Außerdem fehlt der Vorwarnungsmechanismus für Berufe im Gesundheitswesen. Ein Mehrheit der Akteure ersucht um die Schließung dieser Lücke. Schließlich ist der effektive Betrieb eines Meldesystems ohne ein IT-Instrument zu komplex und umständlich.

6.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In der Mitteilung der Kommission „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems ('Internal Market Information System/IMI')“ (KOM(2011) 75 endg.) wurden Pläne für die künftige Ausweitung des IMI auf weitere Bereiche des EU-Rechts umrissen.

In der Kommissionsmitteilung „Binnenmarktakte“ wird die Bedeutung einer wirksamen Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Schaffung eines Europäischen Berufsausweises betont[27]. Hinsichtlich eines Vorwarnungsmechanismus ist in der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) bereits die verpflichtende Vorwarnung für einige, doch nicht alle Berufstätigen, die Dienstleistungen anbieten, vorgesehen. Die wichtigste Lücke betrifft Angehörige von Berufen im Gesundheitswesen, für die die Dienstleistungsrichtlinie nicht gilt.

Zugang zum öffentlichen Portal für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises kann u. a. von den einheitlichen Ansprechpartnern gegeben werden.

6.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2013-2014

– Anschließend Vollbetrieb. Die Kosten für Hosting, Betrieb und Wartung sind in den entsprechenden Kosten für den Betrieb des Binnenmarktinformationssystems enthalten.

6.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[28]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

7. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 7.1. Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission erstattet jährlich über Entwicklung und Leistungsfähigkeit des IMI Bericht. So wird die Verwendung des IMI für EPC-Anträge, Vorwarnungen und Meldungen von Diplomen angemessen dokumentiert werden. Darüber hinaus wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten in regelmäßigen Abständen ein Bericht über Fragen des Datenschutzes, einschließlich Datensicherheit, im Zusammenhang mit dem IMI vorgelegt.

7.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 7.2.1. Ermittelte Risiken

Eines des Hauptmerkmale des Vorschlags ist, dass der Europäische Berufsausweis, der Vorwarnungsmechanismus und das Meldesystem auf den Funktionen des IMI basieren werden. Die Kommission ist der „Systemeigner“ des IMI und für dessen täglichen Betrieb, seine Wartung und Weiterentwicklung verantwortlich. Diesbezügliche Betriebsrisiken wurden bereits im Zusammenhang mit dem Betrieb des IMI und im Vorschlag für eine IMI-Verordnung bestimmt.

Neben den genannten Betriebsrisiken könnte die Nicht-Annahme des Europäischen Berufsausweises durch die Berufsstände und die Berufstätigen ein weiteres Risiko darstellen. Anders ausgedrückt, besteht das Risiko, dass der Europäische Berufsausweis voll entwickelt und einsatzbereit ist, aber nur eine geringe bzw. keine Nachfrage besteht. Des Weiteren könnten die Behörden die Anpassung schwierig finden und nicht die angemessenen Ressourcen zur Verfügung stellen, um Anträge ordnungsgemäß und zeitgerecht zu bearbeiten.

Die Einführung eines Europäischen Berufsausweises und eines Vorwarnungsmechanismus wirft außerdem Datenschutzfragen auf, einschließlich der Handhabung ungerechtfertigter Vorwarnungen. Darüber hinaus erfordert ein gut fundierter neuer Rechtsrahmen ein sorgfältige laufende Verwaltung.

7.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Die Aspekte des Europäischen Berufsausweises, des Vorwarnungsmechanismus und der Meldungen, die vom Betrieb des IMI abhängig sind, müssen im Kontext des Betriebs des IMI und dem Entwurf der IMI-Verordnung betrachtet werden.

Um die verbleibenden in Abschnitt 2.2.1 genannten Risiken zu bewältigen, wird die Kommission allen Akteuren (z. B. Behörden der Mitgliedstaaten, Berufsverbänden usw.) Hilfestellung (z. B. durch Workshops usw.) leisten und die Einführung und Attraktivität des neuen Systems aktiv fördern.

7.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die üblicherweise für die Tätigkeiten der Kommission geltenden Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ohne Einschränkung auf das IMI angewendet.

8. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 8.1. Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

Rubrik des mehrjäh­rigen Finanzrah­mens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Beschreibung……………………...……….] || GM/NGM ([29]) || von EFTA-Ländern[30] || von Kandidaten­ländern[31] || von Drittlän­dern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1A || 12.02.01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

1A || 12.01.04 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

1A || 26.03.01.01 Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

8.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 8.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1B || Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

GD: <…….> || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || || || || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

12.02.01 || Mittelbindungen || (1) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

Zahlungen || (2) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Mittelbindungen || =1+1a +3 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

Zahlungen || =2+2a +3 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie und die entsprechenden Entwicklungskosten sind für das Jahr 2013 zu erwarten und werden sich bis ins Jahr 2014 auswirken.

Einzelheiten zur allgemeinen Finanzierung des IMI entnehmen Sie bitte dem Finanzbogen des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (KOM(2011) 522 endg.). In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit einer Finanzierung der Entwicklungskosten über das Programms ISA („Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen“) geprüft.

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Mittelbindungen || (4) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

Zahlungen || (5) || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

Ÿ Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die Rubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || =4+ 6 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

Zahlungen || =5+ 6 || 362 500 || 362 500 || || || || || || 725 000

8.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs ò || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

OUTPUTS

Art der Outputs[32] || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 1 – erhöhte Transparenz || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Output || Öffentliches Portal || 380 000 || || 190 000 || || 190 000 || || || || || || || || || || || || 380 000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 190 000 || || 190 000 || || || || || || || || || || || || 380 000

EINZELZIEL Nr. 2 – Back-Office-Funktion || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Output || Back-Office-Funktion || 124 000 || ||  62 000 || || 62 000 || || || || || || || || || || || || 124 000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 62 000 || || 62 000 || || || || || || || || || || || || 124 000

EINZELZIEL Nr. 3 – Vorwarnungsmechanismus || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Output || Vorwarnungs­mechanismus ||  160 000 || || 80 000 || || 80 000 || || || || || || || || || || || || 160 000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 80 000 || || 80 000 || || || || || || || || || || || || 160 000

EINZELZIEL Nr. 4 – Meldesystem || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Output || Melde­system ||  61 000 || ||  30 500 || || 30 500 || || || || || || || || || || || || 61 000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || || 30 500 || || 30 500 || || || || || || || || || || || || 61 000

GESAMTKOSTEN || || 362 500 || || 362 500 || || || || || || || || || || || || 725 000

8.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 8.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

8.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

8.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (2013) vereinbar.

– Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) vereinbar. Der Vorschlag wird aus Mitteln gedeckt, die bereits in Haushaltslinie Binnenmarkt vorgesehen sind. Hinsichtlich des Haushalts 2013 sind die Mittel in der offiziellen Finanzplanung der Kommission enthalten. Für 2014 und die folgenden Jahre sind sie Teil des Vorschlags der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen.

8.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

8.3. Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Eurobarometer Nr. 363

[2]               Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

[3]               Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

[4]               „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen. Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“, Mitteilung der Kommission KOM(2008) 868 vom 16.12.2008.

[5]               „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“, KOM(2010) 603 vom 27. Oktober 2010.

[6]               „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“, Mitteilung der Kommission, KOM(2011)11 vom 12.1.2010.

[7]               Mitteilung der Kommission, Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – „Gemeinsam für neues Wachstum“, KOM(2011)206, SEK(2011)467.

[8]               EUCO 52/11

[9]               A7-0373/2011

[10]             Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/policy_developments/evaluation_de.htm

[11]             Die am 31. Oktober 2011 veröffentlichte Studie ist verfügbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/policy_developments/final_report_en.pdf

[12]             Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2011/professional_qualifications_de.htm

[13]             KOM(2011)367 endg.

[14]             Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/policy_developments/european_professional_card_de.htm

[15]             Siehe beispielsweise Rechtssache C-330/03, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos.

[16]             Siehe Rechtssache C-313/01, Morgenbesser; C-345/08, Pesla

[17]             Rechtssachen C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-52/08, C-53/08, C-54/08 und C-61/08.

[18]             ABl. C […] vom […], S. […].

[19]            

[20]             ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[21]             KOM(2011) 206 endg. vom 13.4.2011.

[22]             KOM(2010) 603 endg.

[23]             ABl. L […].

[24]             ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

[25]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[26]             ABM: maßnahmenbezogenes Management (Activity Based Management) – ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung (Activity Based Budgeting)

[27]             Siehe Fußnote 6.

[28]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[29]             GM=Getrennte Mittel/NGM=Nicht getrennte Mittel

[30]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[31]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[32]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

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