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Document 52019IP0077
European Parliament resolution of 12 February 2019 on the implementation of the Treaty provisions concerning enhanced cooperation (2018/2112(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Verstärkte Zusammenarbeit (2018/2112(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Verstärkte Zusammenarbeit (2018/2112(INI))
ABl. C 449 vom 23.12.2020, p. 16–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 449/16 |
P8_TA(2019)0077
Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Verstärkte Zusammenarbeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Verstärkte Zusammenarbeit (2018/2112(INI))
(2020/C 449/03)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Vertragsbestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere die Artikel 20, 42 Absatz 6, 44, 45 und 46 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 82, 83, 86, 87, 187, 188, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333 und 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf die Vertragsbestimmungen über andere bestehende Formen der differenzierten Integration, insbesondere die Artikel 136, 137 und 138 AEUV über spezifische Bestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, |
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gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag), |
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gestützt auf das durch Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das Protokoll 14 über die Eurogruppe und das Protokoll 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand eingeführte Protokoll 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2019 zur differenzierten Integration (5), |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 (COM(2017)2025) und die fünf nachfolgenden Reflexionspapiere (COM(2017)0206, COM(2017)0240, COM(2017)0291, COM(2017)0315, COM(2017)0358), |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Rom vom 25. März 2017, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0038/2019), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union ein besonderes Interesse daran hat, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen durchgeführt wird, in denen die EU keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, damit das europäische Projekt vorangebracht und das Leben der Bürger erleichtert wird; |
B. |
in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 EUV als letztes Mittel gedacht ist, wenn die Ziele einer solchen Zusammenarbeit von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können; |
C. |
in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit nicht als Instrument der Ausgrenzung oder Spaltung der Mitgliedstaaten angesehen werden sollte, sondern als pragmatische Lösung zur Förderung der europäischen Integration; |
D. |
in der Erwägung, dass es aufgrund des sensiblen Charakters bestimmter Politikbereiche schwierig ist, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren einzuhalten, nicht nur wegen des Einstimmigkeitserfordernisses, sondern auch wegen der im Rat bestehenden Praxis, stets nach einem Konsens zwischen den Mitgliedstaaten zu suchen, selbst wenn eine Beschlussfassung nur eine qualifizierte Mehrheit erfordert; |
E. |
in der Erwägung, dass — mit Ausnahme der Finanztransaktionssteuer — alle Initiativen der Verstärkten Zusammenarbeit im Rat mit qualifizierter Mehrheit hätten angenommen werden können, hätte diese anstelle von Einstimmigkeit Anwendung gefunden; |
F. |
in der Erwägung, dass es eine Reihe von Fällen gibt, in denen Untergruppen von Mitgliedstaaten außerhalb des vertraglichen Rahmens untereinander eine bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit betreiben, beispielsweise in Bereichen wie der Verteidigung; in der Erwägung, dass der Druck der Wirtschafts- und Währungskrise, rasche Entscheidungen zu treffen und das Einstimmigkeitserfordernis in bestimmten Bereichen zu überwinden, zur Annahme zwischenstaatlicher Instrumente außerhalb des EU-Rechtsrahmens führte, wie beispielsweise des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag oder „Fiskalpolitischer Pakt“); |
G. |
in der Erwägung, dass durch das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit ermöglicht wird, dass mindestens neun Mitgliedstaaten in einem Bereich innerhalb der Strukturen der EU die Zusammenarbeit zu vertiefen, ohne dass die übrigen Mitgliedstaaten daran beteiligt sind; in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit es den daran beteiligten Mitgliedstaaten ermöglicht, ein gemeinsames Ziel zu erreichen oder eine gemeinsame Initiative umzusetzen und einen Stillstand in Verhandlungen oder eine Blockade durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten in Fällen zu überwinden, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist; in der Erwägung, dass die im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absatz 4 EUV nur für die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich sein sollten; in der Erwägung, dass sich die Verstärkte Zusammenarbeit auf Bereiche beschränkt, in denen die EU keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt; |
H. |
in der Erwägung, dass die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV dafür Sorge zu tragen haben, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird; |
I. |
in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit erfahrungsgemäß zufriedenstellende Ergebnisse im Scheidungsrecht (6) erbracht hat und interessante Perspektiven in Bezug auf die Vorschriften über Eigentumsrechte (7), das Europäische Einheitspatent und die Europäische Staatsanwaltschaft eröffnet; |
J. |
in der Erwägung, dass die ersten Erfahrungen mit der Verstärkten Zusammenarbeit die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Konzepts deutlich gemacht haben, die durch die beschränkte Aussagekraft der Bestimmungen der Verträge hinsichtlich der praktischen Umsetzung und das Fehlen ausreichender Folgemaßnahmen der Organe der Union bedingt waren; |
K. |
in der Erwägung, dass die Untersuchung verschiedener föderaler Modelle, die in den EU-Mitgliedstaaten und Staatsverbänden außerhalb der Union verwendet werden, ergeben hat, dass Körperschaften unterhalb der Bundesebene häufig flexible Kooperationsmechanismen in Bereichen von gemeinsamem Interesse nutzen; |
L. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ohne die Nutzung der Überleitungsklauseln für den Übergang von der einstimmigen Beschlussfassung zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und ohne eine tiefgreifende Änderung der Verträge künftig möglicherweise auf die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit zurückgreifen müssen, um gemeinsame Probleme anzugehen und gemeinsame Ziele zu erreichen; |
M. |
in der Erwägung, dass es für die reibungslose Anwendung der Verstärkten Zusammenarbeit wichtig ist, eine Liste der zu behandelnden Fragen aufzustellen und einen Fahrplan für das reibungslose Funktionieren der Verstärkten Zusammenarbeit im Sinne der Verträge vorzulegen; |
Wichtigste Beobachtungen
1. |
ist besorgt darüber, dass die Verstärkte Zusammenarbeit zwar eine Lösung für ein gemeinsames Problem bietet, wobei die institutionelle Struktur der Union genutzt wird und damit die Verwaltungskosten für die beteiligten Mitgliedstaaten gesenkt werden, sie aber die Notwendigkeit, auf Formen zwischenstaatlicher Untergruppenlösungen außerhalb der Verträge zurückzugreifen, nicht vollständig beseitigt hat, was sich negativ auf die kohärente Anwendung des EU-Rechtsrahmens auswirkt und zu einem Mangel an angemessener demokratischer Kontrolle führt; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der einheitliche institutionelle Rahmen der EU gewahrt bleiben sollte, damit ihre gemeinsamen Ziele erreicht werden und der Grundsatz der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird; betont nachdrücklich, dass die Gemeinschafts- oder Unionsmethode beibehalten werden sollte; |
3. |
betont, dass die Verstärkte Zusammenarbeit im Gegensatz zu den zwischenstaatlichen Verträgen ein Instrument zur Problemlösung darstellt, das nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckdienlich ist, da es auf den Vertragsbestimmungen beruht und innerhalb der institutionellen Struktur der Union umgesetzt wird; |
4. |
weist darauf hin, dass die Verstärkte Zusammenarbeit zwar seit ihrer Einführung mit dem Vertrag von Amsterdam aufgrund ihres Stellenwerts als letztes Mittel nicht sehr häufig genutzt wurde, sie aber an Bedeutung zu gewinnen scheint und konkrete Ergebnisse liefert; |
5. |
stellt auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen fest, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit am häufigsten in Bereichen stattfindet, für die ein besonderes Gesetzgebungsverfahren, das Einstimmigkeit erfordert, gilt, und sie bisher überwiegend im Bereich Justiz und Inneres angewandt wurde; |
6. |
weist darauf hin, dass das Verfahren zur Begründung und Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bisher recht langwierig war, insbesondere aufgrund der Unklarheit, was unter einem „vertretbaren Zeitraum“ zu verstehen ist, innerhalb dessen sich eindeutig abzeichnet, dass eine erforderliche Stimmrechtsschwelle nicht erreicht werden kann, und eines fehlenden starken politischen Willens, schneller voranzukommen; |
7. |
stellt fest, dass das Fehlen klarer operativer Leitlinien für die Begründung und Verwaltung einer Verstärkten Zusammenarbeit, wie zum Beispiel betreffend das auf gemeinsame Institutionen anwendbare Recht oder das Verfahren, um aus einer bereits bestehenden Zusammenarbeit wieder auszusteigen, die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verstärkte Zusammenarbeit aufgenommen wird, verringert haben könnte; |
8. |
erinnert daran, dass die Verstärkte Zusammenarbeit zwar Nutzen aus der institutionellen Ordnung und Rechtsordnung der Union zieht, ihre automatische Integration in den Besitzstand der Union jedoch nicht vorgesehen ist; |
9. |
ist der Auffassung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit, obwohl sie nur als das zweitbeste Szenario angesehen wird, dennoch ein brauchbares Instrument zur Problemlösung auf Unionsebene und zur Überwindung bestimmter institutioneller Blockaden ist; |
10. |
ist der Auffassung, dass stets die gleichen Fragen beantwortet werden müssen, wenn eine Verstärkte Zusammenarbeit wirksam umgesetzt und organisiert werden soll, unabhängig davon, um welchen Politikbereich es sich handelt oder in welcher Form sie stattfindet; |
Empfehlungen
11. |
schlägt daher vor, dass, wie im Folgenden dargelegt, eine Reihe von Fragen beantwortet werden müssen und ein Fahrplan verfolgt werden muss, damit die reibungslose und wirksame Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit sichergestellt ist; |
Entscheidungsprozess
12. |
weist darauf hin, dass der politische Impuls für eine Verstärkte Zusammenarbeit jeweils von den Mitgliedstaaten ausgehen, die inhaltliche Diskussion hingegen auf einem Vorschlag der Kommission beruhen sollte; |
13. |
erinnert daran, dass dem Parlament mit Artikel 225 AEUV quasi ein Gesetzesinitiativrecht eingeräumt wurde, das so auszulegen ist, dass das Parlament die Möglichkeit hat, eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einzuleiten, über den im Verlauf des Mandats zweier aufeinanderfolgender Ratsvorsitze keine Einigung im Rahmen des regulären Entscheidungsverfahrens erzielt werden konnte; |
14. |
ist der Auffassung, dass davon ausgegangen werden soll, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit im Sinne von Artikel 20 EUV nicht verwirklicht werden können, wenn während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen kein wesentlicher Fortschritt im Rat erzielt wurde; |
15. |
empfiehlt, dass dem Antrag von Mitgliedstaaten, die eine Verstärkte Zusammenarbeit untereinander anstreben, grundsätzlich Ziele zugrunde liegen sollten, die mindestens ebenso ehrgeizig sind wie die, die die Kommission vorgelegt hat, bevor festgestellt wird, dass sie nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums von der Union in ihrer Gesamtheit erreicht werden können; |
16. |
empfiehlt nachdrücklich, unmittelbar nachdem der Rat eine Einigung über die Aufnahme einer Verstärkten Zusammenarbeit gebilligt hat, die in Artikel 333 AEUV verankerte besondere Überleitungsklausel zu aktivieren, um von der einstimmigen Beschlussfassung zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und von einem besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren überzugehen, damit keine neue Blockaden entstehen, wenn sich eine bedeutende Zahl an Mitgliedstaaten an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt; |
17. |
hält es für notwendig, dass in dem Beschluss über die Genehmigung einer verstärkten Zusammenarbeit der Rahmen für die Beziehungen zu den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt wird; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, dennoch in die Beratungen über den Gegenstand der jeweiligen Verstärkten Zusammenarbeit einbezogen werden sollten; |
18. |
erinnert daran, dass sowohl das Generalsekretariat der Kommission als auch das des Rates eine wichtige Rolle dabei zu spielen haben, sicherzustellen, dass die an der Verstärkten Zusammenarbeit nicht teilnehmenden Mitglieder nicht auf eine Weise zurückgelassen werden, die dazu führt, dass ihre Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt schwierig ist; |
Verwaltung
19. |
empfiehlt der Kommission, in allen Phasen der Verstärkten Zusammenarbeit, vom Vorschlag über die Beratungen bis zur Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit, eine aktive Rolle einzunehmen; |
20. |
bekräftigt, dass die Einheit der EU-Organe gewahrt werden sollte und dass eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht zur Schaffung einer parallelen institutionellen Ordnung führen sollte, dass aber im Zusammenhang mit der Verstärkten Zusammenarbeit, unbeschadet der Befugnisse und der Rolle der Organe und Einrichtungen der Union, erforderlichenfalls spezielle Gremien innerhalb des Rechtsrahmens der EU geschaffen werden könnten; |
Parlamentarische Kontrolle
21. |
weist erneut darauf hin, dass das Parlament für die parlamentarische Kontrolle der Verstärkten Zusammenarbeit zuständig ist; fordert, dass neben dem Europäischen Parlament auch die nationalen Parlamente und ggf. die regionalen Parlamente in den Mitgliedstaaten, für die das relevant ist, stärker an der demokratischen Kontrolle der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt werden, wenn diese Politikbereiche mit geteilter Zuständigkeit betrifft; betont, dass erforderlichenfalls und unbeschadet der Zuständigkeiten des Parlaments ein interparlamentarisches Forum eingerichtet werden könnte, das ähnlich gestaltet sein könnte wie beispielsweise die Interparlamentarische Konferenz gemäß Artikel 13 des SKS-Vertrags und die Interparlamentarische Konferenz für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); |
22. |
betont, dass es notwendig ist, dass die an einer Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten die Regionen mit einbeziehen, die in den sie betreffenden Bereichen Gesetzgebungsbefugnisse haben, sodass die innerstaatliche Aufteilung der Zuständigkeiten gewahrt bleibt und die gesellschaftliche Legitimation dieser Verstärkten Zusammenarbeit gestärkt wird; |
23. |
empfiehlt, dass das Parlament eine stärkere Rolle bei der Verstärkten Zusammenarbeit spielen sollte, indem es der Kommission gemäß Artikel 225 AEUV neue Formen der Zusammenarbeit vorschlägt und Vorschläge oder die bestehende Zusammenarbeit überwacht; gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass das Parlament in jede Phase des Verfahrens einbezogen werden sollte und nicht nur erwartet werden sollte, dass es seine Zustimmung erteilt, und dass es regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit erhalten sollte und die Möglichkeit haben sollte, zu dieser Stellung zu nehmen; |
24. |
fordert den Rat auf, hinsichtlich eines möglichen künftigen Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, bevor dieses um Zustimmung zu dem endgültigen ausgehandelten Text ersucht wird, um eine größtmögliche Zusammenarbeit der beiden gesetzgebenden Organe sicherzustellen; |
25. |
bedauert jedoch, dass der Rat trotz der konstruktiven und umsichtigen Herangehensweise des Parlaments an das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit wenig Interesse an einer formellen Zusammenarbeit mit dem Parlament im Vorfeld des Ersuchens um Zustimmung desselben zu dem endgültigen ausgehandelten Text zeigt; |
26. |
hält es für notwendig, dass das Parlament seine interne Organisation bezüglich der Verstärkten Zusammenarbeit verbessert; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck jeder Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit von dem zuständigen Ständigen Ausschuss verfolgt werden sollte, und empfiehlt, dass im Rahmen der Geschäftsordnung des Parlaments die Einrichtung von Ad-hoc-Unterausschüssen ermöglicht werden sollte, in denen in erster Linie die MdEP Vollmitgliedschaft erhalten sollten, die in den Mitgliedstaaten gewählt wurden, die sich an dem jeweiligen Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen; |
Mittelausstattung
27. |
ist der Auffassung, dass die mit einer Verstärkten Zusammenarbeit verbundenen operativen Ausgaben von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen werden sollten, und bei einer Finanzierung dieser Kosten aus dem EU-Haushalt die nicht beteiligten Mitgliedstaaten eine entsprechende Erstattung erhalten sollten, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 332 AEUV beschließt, dass diese Zusammenarbeit durch den Haushalt der EU finanziert werden soll, wodurch diese Ausgaben Teil des letzteren und damit Gegenstand des jährlichen Haushaltsverfahrens würden; |
28. |
ist der Auffassung, dass, wenn die durch die Verstärkte Zusammenarbeit geregelte Maßnahme Einnahmen generiert, diese Einnahmen zur Deckung der mit der Verstärkten Zusammenarbeit verbundenen operativen Ausgaben verwendet werden sollten; |
Gerichtsbarkeit
29. |
ist der Auffassung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit in die unmittelbare Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs fallen sollte, es sei denn, der Vertrag enthält anderslautende Bestimmungen, wobei dies in diesem Fall in dem Rechtsakt zur Begründung der jeweiligen Verstärkten Zusammenarbeit festgelegt werden sollte; weist darauf hin, dass die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nicht die Möglichkeit berühren sollte, ein Schlichtungsverfahren oder ein erstinstanzliches Gericht zur Streitbeilegung einzurichten, was erforderlich sein könnte, damit eine Verstärkte Zusammenarbeit in einem bestimmten Fall erfolgen kann; |
30. |
weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union stets die letzte Schiedsinstanz bleiben sollte, wenn ein Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit die Einrichtung eines besonderen Schlichtungsverfahrens oder Gerichts erfordert; |
Anpassung der institutionellen Struktur der Union
31. |
schlägt die Schaffung einer speziellen Stelle für Verstärkte Zusammenarbeit in der Kommission vor, die von dem für interinstitutionelle Beziehungen zuständigen Kommissionsmitglied geleitet wird und die die institutionelle Begründung von Initiativen für Verstärkte Zusammenarbeit koordiniert und rationalisiert; |
32. |
hält es für notwendig, die Rolle der Generalsekretariate der Kommission und des Rates im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit proaktiver zu gestalten, und schlägt daher vor, dass diese gemeinsam mit dem Ausschuss der Regionen, insbesondere der Plattform der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Plattform), aktiv Bereiche ermitteln, in denen eine Verstärkte Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung des europäischen Projekts hilfreich sein könnte, bzw. Bereiche, die an bestehende Formen der Verstärkten Zusammenarbeit angrenzen, damit Überschneidungen oder Unvereinbarkeiten vermieden werden; |
Ausstieg oder Ausschluss von Mitgliedstaaten
33. |
weist darauf hin, dass die Verträge außer betreffend die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) keine Bestimmungen darüber enthalten, wie Mitgliedstaaten aus einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit aussteigen oder ausgeschlossen werden können; |
34. |
ist der Auffassung, dass in allen Fällen einer Verstärkten Zusammenarbeit klare Regeln für den Ausstieg von Mitgliedstaaten, die sich nicht mehr beteiligen möchten, und für den Ausschluss von Mitgliedstaaten, die die Bedingungen der Verstärkten Zusammenarbeit nicht mehr erfüllen, festgelegt werden sollten; empfiehlt, dass die Bedingungen für den etwaigen Ausstieg oder Ausschluss von Mitgliedstaaten in dem Rechtsakt zur Begründung der jeweiligen Verstärkten Zusammenarbeit festgelegt werden sollten; |
Empfehlungen für die künftige Entwicklung der Verstärkten Zusammenarbeit
35. |
hält es für notwendig, ein Verfahren für die beschleunigte Genehmigung einer Verstärkten Zusammenarbeit in Bereichen von herausragender politischer Bedeutung zu entwickeln, die innerhalb eines kürzeren Zeitraums als der Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen verwirklicht werden soll; |
36. |
fordert die an einer Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf die Integration der Verstärkten Zusammenarbeit in den gemeinschaftlichen Besitzstand hinzuarbeiten; |
37. |
fordert die Kommission auf, eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 352 AEUV vorzuschlagen, um den Rechtsrahmen für die Verstärkte Zusammenarbeit zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (zum Beispiel die Leitprinzipien betreffend das für gemeinsame Institutionen oder im Falle des Ausstiegs eines Mitglieds geltende Recht) und damit die Aufnahme einer solchen Zusammenarbeit zu erleichtern; |
38. |
schlägt vor, bei der nächsten Überarbeitung der Verträge unter gebührender Achtung der nationalen Verfassungen zu prüfen, inwieweit Regionen oder subnationale Einheiten bei der Verstärkten Zusammenarbeit eine Rolle spielen können, wenn diese Zusammenarbeit einen Bereich betrifft, der in die ausschließliche Zuständigkeit der genannten Ebenen fällt; |
o
o o
39. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.
(2) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.
(3) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 235.
(4) ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 125.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0044.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10).
(7) Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1).