5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/278


BESCHLUSS (EU) 2022/1368 DER KOMMISSION

vom 3. August 2022

zur Einrichtung von Gruppen für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/767/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Union eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) fest und führt sie durch.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der Union gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.

(3)

Der Beschluss 2013/767/EU der Kommission (1) sieht einen Rahmen für die Konsultation nichtstaatlicher Interessenträger in Fragen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung vor. Der Rahmen ermöglicht es der Kommission, das Fachwissen von Fachleuten in Beratungsgremien in Anspruch zu nehmen, insbesondere in den Gruppen für den zivilen Dialog, deren derzeitiges Mandat am 31. Dezember 2022 ausläuft.

(4)

Zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen (2) der Gemeinsamen Agrarpolitik und an die horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“), die mit dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission (3) festgelegt wurden, sowie um die Kontinuität des zivilen Dialogs über Fragen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung ab 2023 zu gewährleisten, müssen sieben thematische Expertengruppen eingesetzt und ihre Aufgaben und ihre Struktur festgelegt werden.

(5)

Diese Gruppen sollten die Kommission unterstützen und einen regelmäßigen Dialog über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik und ihrer Umsetzung fördern, insbesondere die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft. Sie sollten einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren ermöglichen, über politische Maßnahmen beraten, auf Ersuchen der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu konkreten Themen abgeben und schließlich die politischen Entwicklungen verfolgen. Von den Gruppenmitgliedern wird außerdem erwartet, dass sie die Informationen, die sie im Rahmen der Gruppensitzungen erhalten, an ihre jeweiligen Interessengemeinschaften weitergeben.

(6)

Um die Transparenz des Systems des zivilen Dialogs zu erhöhen, auch im Lichte der diesbezüglichen Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten, und um eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Interessen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne zu gewährleisten, sollte ein neuer Rahmen für Gruppen für den zivilen Dialog geschaffen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte einer breiten Vertretung von Interessenträgern mit einschlägigem Fachwissen gewidmet werden, um unterschiedliche Sichtweisen und Ansichten zu erörtern.

(7)

Um allen Interessenträgern die gleichen Möglichkeiten und die gleiche Vertretung zu bieten, und im Einklang mit den oben genannten horizontalen Bestimmungen und der gängigen Praxis sollte jeder Organisation von Interessenträgern eine einzelne Mitgliedschaft ohne Differenzierung der Sitze zwischen Organisationen gewährt werden. Die Gesamtzahl der Teilnehmenden an den einzelnen Sitzungen kann jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Kommission und der Notwendigkeit, spezifisches Fachwissen einzuholen, geändert werden.

(8)

Um einen partizipativen und inklusiven Konsultationsprozess zu gewährleisten und gleichzeitig die Bürgerinnen und Bürger und die Interessenträger weiterhin zu erreichen, sollte dem Klimaziel der Verringerung der Gesamtemissionen, zu dem die Kommission beitragen sollte, gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dies bedeutet, dass weniger Präsenzsitzungen der Experten organisiert werden sollten. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die gemeinsamen Ziele der Kommission und der Interessenträger auch durch virtuelle Sitzungen erreicht werden können. Daher sollte zwar die Bedeutung gelegentlicher Präsenzsitzungen anerkannt werden, doch sollte die Organisation von Online-Sitzungen bevorzugt werden.

(9)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(10)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet werden.

(11)

Der Beschluss 2013/767/EU sollte gleichzeitig mit dem Ende des derzeitigen Mandats der Gruppen für den zivilen Dialog aufgehoben werden.

(12)

Um eine regelmäßige Erneuerung des Rahmens für den zivilen Dialog zu gewährleisten, sollte das Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses festgelegt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Gegenstand

Die folgenden Expertengruppen, die sogenannten Gruppen für den zivilen Dialog (im Folgenden „Gruppen“), werden geschaffen:

1.

Gruppe für den zivilen Dialog über die GAP-Strategiepläne und horizontale Angelegenheiten;

2.

Gruppe für den zivilen Dialog über Agrarmärkte;

3.

Gruppe für den zivilen Dialog über die tierische Erzeugung;

4.

Gruppe für den zivilen Dialog über die internationalen Aspekte der Landwirtschaft;

5.

Gruppe für den zivilen Dialog über den ökologischen/biologischen Landbau;

6.

Gruppe für den zivilen Dialog über Qualität und Absatzförderung;

7.

Gruppe für den zivilen Dialog über Umwelt und Klimawandel.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppen erfüllen in Bezug auf ihre in Artikel 1 aufgeführten thematischen Zuständigkeitsbereiche folgende Aufgaben:

a)

Pflege eines regelmäßigen Dialogs über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik und ihrer Umsetzung, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft, insbesondere die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen;

b)

wenn spezifisches Fachwissen erforderlich ist, Beratung der Kommission in ihren in Artikel 1 aufgeführten thematischen Zuständigkeitsbereichen und Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung politischer Initiativen in den unter Buchstabe a genannten Bereichen;

c)

Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Verfahren, einschließlich der Verbreitung von Informationen, in den unter Buchstabe a genannten Bereichen;

d)

Abgabe von Stellungnahmen zu spezifischen Themen auf Ersuchen der GD AGRI und innerhalb der in dem Ersuchen festgelegten Fristen oder auf eigene Initiative;

e)

Überwachung der Politikentwicklungen der unter Buchstabe a genannten Bereiche.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Die Gruppen setzen sich aus Interessenverbänden zusammen, die keine öffentlichen Einrichtungen und in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf Unionsebene tätig sind.

(2)   Die Mitgliederorganisationen ernennen ihren Vertreter, der auf der Grundlage der Themen auf der Tagesordnung an den Sitzungen der Gruppen teilnehmen. Auf Wunsch des Vorsitzes können sich Organisationen durch mehr als einen Vertreter vertreten lassen. Jede Organisation verfügt unabhängig von der Zahl der Vertreter über eine Stimme.

(3)   Die Mitgliederorganisationen gewährleisten, dass ihre Vertreter ein hohes Maß an Fachwissen einbringen.

(4)   Die Mitgliederorganisationen, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der GD AGRI die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 4

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der Mitgliederorganisationen erfolgt im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien klar dargelegt, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Interessenverbände können nur zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie in das Transparenz-Register eingetragen sind.

(3)   Die Interessenverbände werden vom Generaldirektor der GD AGRI aus einem Kreis von Bewerberorganisationen ernannt, die über Fachkompetenz und ein hohes Maß an Expertenwissen in den in Artikel 1 genannten Bereichen mit Beratungskapazität im Einklang mit Artikel 2 verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben.

(4)   Die Interessenverbände werden für fünf Jahre ernannt. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.

Artikel 5

Vorsitz

Den Vorsitz in den Gruppen führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 6

Verfahren

(1)   Die Gruppen werden nach Aufforderung durch die GD AGRI und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

(2)   Die Sitzungen der Gruppen finden je nach den Umständen grundsätzlich virtuell oder in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

(3)   Die GD AGRI nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppen und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   In Abstimmung mit der GD AGRI kann jede Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt und zu den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten der einzelnen Gruppen müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des/der Vorsitzenden erstellt.

(6)   Soweit möglich, nehmen die Gruppen ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass die Gründe für ihren Standpunkt in den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten dokumentiert werden.

Artikel 7

Untergruppen

(1)   Die GD AGRI kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Auftrag die GD AGRI festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden gemäß Artikel 4 und den horizontalen Bestimmungen über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.

Artikel 8

Geladene Experten

Die GD AGRI kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

Artikel 9

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen (einschließlich Interessenverbänden) und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und ihre jeweilige Vertretung können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppen und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppen und ihrer Untergruppen.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD AGRI mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen (5). Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter, geladene Experten sowie Beobachter und ihre Vertreter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Bediensteten gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 (7). Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Gruppen und ihre Untergruppen werden im „Register der Expertengruppen“ erfasst.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppen und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Bezeichnungen der Interessenverbände; das vertretene Interesse wird offengelegt;

b)

die Namen der Beobachter.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Die an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet, sofern die Teilnahme nicht virtuell stattfindet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss 2013/767/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Artikel 15

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Brüssel, den 3. August 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss 2013/767/EU der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 115).

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1);

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187);

Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(3)  Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Anhang III des Beschlusses C(2016) 3301.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 4). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.