1986L0362 — DE — 13.09.2005 — 038.001
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RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. L 221, 7.8.1986, p.37) |
Geändert durch:
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
1 |
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Berichtigt durch:
RICHTLINIE DES RATES
vom 24. Juli 1986
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide
(86/362/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.
Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.
Der Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung oder eine Beeinträchtigung der geernteten Erzeugnisse zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.
Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.
Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.
Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen schädigen.
Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminaten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen.
Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Höchstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide festgelegt.
Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.
Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Wirkstoffe in Getreide Höchstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.
Überdies gewährleistet die Einhaltung der Höchstgehalte für Getreide einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.
Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und verbrauchtem Getreide mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, wie er sich aus den festgelegten Höchstgehalten ergibt.
In bestimmten Fällen, insbesondere bei flüchtigen flüssigen oder bei gasförmigen Bekämpfungsmitteln, kann es verantwortet werden, daß die Mitgliedstaaten für Getreide, das nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist, höhere als die festgelegten Höchstgehalte zulassen, wenn durch eine ausreichende Kontrolle sichergestellt ist, daß es dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher erst dann zur Verfügung gestellt wird, wenn die Rückstände die vorgesehenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten.
Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern, die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmittel oder die Aussaat bestimmt sind.
Sollte sich unerwarteterweise ergeben, daß die festgelegten Höchstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.
In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz stattfinden.
Um zu gewährleisten, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen des betreffenden Getreides berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.
Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.
Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umfaßt.
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so daß eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.
Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse sowie für aus diesen nach Trocknung oder Verarbeitung oder nach Beifügung zu einem zusammengesetzten Lebensmittel gewonnene Erzeugnisse, soweit diese Rückstände Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet
a) der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung ( 4 );
b) der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse ( 5 );
c) der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse ( 6 ).
d) Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ( 7 ) und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ( 8 ) unberührt. Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.
(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß
a) das Bestimmungsdrittland eine besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
b) die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie
a) für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln oder
b) für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.
Artikel 2
(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinien sind Reste der ►M7 ————— ◄ Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder ungeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an für die menschliche Gesundheit keine Gefahr wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln darstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreitet.
Artikel 4
(1) Ungeachtet des Artikels 6 dürfen die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.
Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Höchstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 12 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 12 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.
(3) Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ( 9 )mit Ausnahme des Artikels 14 und gemäß der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung ( 10 ) mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8 durchgeführt.
Artikel 5
Legt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 11 )für ein Erzeugnis der Erzeugnisgruppen in Anhang I einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt auf Gemeinschaftsebene fest, so wird dieser Höchstwert in Anhang II unter Hinweis auf dieses Verfahren aufgeführt.
Artikel 5a
(1) Im Sinne dieses Artikels ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 entweder rechtmäßig produziert und vermarktet oder in den freien Verkehr überführt wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis und unbeschadet der für den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen Rückstandshöchstgehalte auf Dauer oder vorübergehend vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.
(3) Für den Fall, daß
— für ein in Artikel 1 Absatz 1 genanntes Erzeugnis kein Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden ist und
— das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses, das die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhält, im Bestimmungsmitgliedstaat mit der Begründung untersagt oder beschränkt worden ist, daß das Erzeugnis Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in einer Menge aufweist, die den im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Rückstandshöchstgehalt überschreitet, und
— der Bestimmungsmitgliedstaat neue Rückstandshöchstgehalte eingeführt bzw. die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Werte geändert oder seine Kontrollen im Vergleich zur Kontrolle der inländischen Erzeugung in unverhältnismäßiger und/oder diskriminierender Art und Weise verändert hat oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt sich erheblich von den entsprechenden in anderen Mitgliedstaaten geltenden Werten unterscheidet oder der im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Rückstandshöchstgehalt ein unverhältnismäßig hohes Schutzniveau im Vergleich zu dem von dem Mitgliedstaat bei Schädlingsbekämpfungsmitteln mit ähnlichen Risiken oder bei vergleichbaren für den Verzehr bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln angewandten Schutzniveau bewirkt,
gelten folgende Ausnahmebestimmungen:
a) Der Bestimmungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat und der Kommission die getroffenen Maßnahmen binnen 20 Tagen ab ihrer Anwendung mit. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.
b) Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Buchstabe a) nehmen die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Kontakt auf, um, wann immer dies möglich ist, durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen die Verbotswirkung oder die einschränkende Wirkung der vom Bestimmungsmitgliedstaat erlassenen Maßnahmen aufzuheben; die Mitgliedstaaten übermitteln einander alle sachdienlichen Informationen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Buchstabe a) die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontakte und insbesondere über die von ihnen gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen, einschließlich des vereinbarten Rückstandshöchstwertes. Der Ursprungsmitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontakte.
c) Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umgehend mit der Angelegenheit und unterbreitet ihm nach Möglichkeit einen Vorschlag für die Festlegung eines vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes in Anhang II; diese Festlegung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 12.
Bei ihrem Vorschlag berücksichtigt die Kommission den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und insbesondere die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, insbesondere die toxikologische Bewertung und die Bestimmung eines ADI-Wertes, die Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten, auf die sich der Ursprungsmitgliedstaat bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat, sowie die Gründe, die der Bestimmungsmitgliedstaat für die von ihm beschlossenen Maßnahmen angibt.
Die Geltungsdauer des vorübergehend geltenden Rückstandshöchstwertes wird in dem erlassenen Rechtsakt festgesetzt und darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten die erforderlichen Versuchsdaten vorlegen, damit die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 den Rückstandshöchstwert festlegen kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf Antrag über das einschlägige Versuchsprogramm auf dem laufenden gehalten.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 bis 36 festgelegten Pflichten.
(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 12 ) gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen und mitgeteilten Maßnahmen.
(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 11a festgelegt.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten können auf und in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen das Vorhandensein von in Teil B des Anhangs II aufgeführten Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln über die dort festgesetzten Mengen hinaus zulassen, wenn diese Erzeugnisse nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind und wenn durch eine geeignete Kontrolle sichergestellt wird, daß die dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher, wenn sie diesem unmittelbar geliefert werden, erst dann zur Verfügung gestellt werden können, wenn die Rückstände die in Teil B festgesetzten Höchstgehalte nicht mehr überschreiten. Sie setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten für alle oben genannten Erzeugnisse, ungeachtet ihres Ursprungs.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 4 zuständig ist.
(2)
a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem ►M10 30. September ◄ ihr voraussichtliches nationales Kontrollprogramm für das folgende Kalenderjahr, das zumindest folgende Angaben enthält:
— die zu kontrollierenden Erzeugnisse und die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen,
— die nachzuweisenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
— die Kriterien, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind.
b) Die Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem ►M10 31. Dezember ◄ den Entwurf einer Empfehlung über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft, in dem die spezifischen Stichprobenkontrollen aufgeführt werden, die in die nationalen Kontrollprogramme aufzunehmen sind. Die Empfehlung wird nach dem Verfahren des Artikels 11 b angenommen. Das koordinierte Kontrollprogramm der Gemeinschaft zielt im wesentlichen darauf ab, bei Getreide, das zu den in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen gehört und in der Gemeinschaft produziert bzw. in diese eingeführt wird, die Stichprobenkontrollen auf Gemeinschaftsebene optimal zu nutzen, wenn Probleme festgestellt wurden, um die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 31. August die Analyseergebnisse der Stichprobenkontrollen, die im vorhergehenden Jahr im Rahmen ihres nationalen Kontrollprogramms und des koordinierten Kontrollprogramms der Gemeinschaft vorgenommen wurden. Die Kommission stellt diese Angaben sowie die Ergebnisse der gemäß den Richtlinien 86/363/EWG ( 13 ) und 90/642/EWG vorgenommenen Kontrollen zusammen, vergleicht sie und ermittelt
— Verstöße gegen die Höchstgehalte und
— die tatsächlichen mittleren Rückstandsgehalte und deren relativen Wert, gemessen an den festgesetzten Höchstgehalten.
Bei der Erstellung des koordinierten Kontrollprogramms sollte die Kommission schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich ermitteln läßt, welche Mengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden.
Die Kommission übermittelt diese Informationen den Mitgliedstaaten alljährlich vor dem ►M10 31. Dezember ◄ im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz, der sie überprüft und die erforderlichen Maßnahmen beschließt, und zwar insbesondere in bezug auf
— Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene bei Nichteinhaltung der Höchstgehalte zu treffen sind,
— die Zweckmäßigkeit einer Veröffentlichung der miteinander verglichenen und zusammengefaßten Informationen.
(4) Folgende Maßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 11a beschlossen werden:
a) Änderungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, sofern sie die Mitteilungsfristen betreffen,
b) Durchführungsbestimmungen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 2 und 3 erforderlich sind.
(5) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.
Artikel 8
(1) Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Durchführung der Kontrollen, der Überwachung und der sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5 werden nach dem Verfahren des ►M7 Artikels 11 a ◄ festgelegt. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher, in Streitfällen anzuwendender Analysemethoden schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten andere wissenschaftlich zuverlässige Methoden, mit denen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können, anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.
Artikel 9
(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, daß ein in Anhang II festgesetzter Höchstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen Höchstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.
(2) Die Kommission prüft umgehend die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (nachstehend „Ausschuß“ genannt); sie nimmt dann unverzüglich Stellung und ergreift die geeigneten Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten umgehend über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Notifizierung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von 15 Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.
(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte geändert werden müssen, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen hat, diese beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahrens entschieden hat.
Artikel 10
Unbeschadet der Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3 sowie Artikel 9 werden Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 12 angenommen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.
▼M7 —————
Artikel 11a
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 14 ).
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11b
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 12
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 15 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich den Ausschuß.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
► ► (3) ◄ ◄ Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens acht Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit dringend erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes können in den gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften Übergangsfristen für das Inkrafttreten bestimmter Höchstgehalte an Rückständen vorgesehen werden, die eine normale Vermarktung der Ernten zulassen.
Artikel 15
Im Hinblick auf die Vollendung der durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsregelung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind, diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Deutschland ist jedoch ermächtigt, Erzeugnisse des Anhangs I, die den in Anhang II festgesetzten Höchstgehalt an Cyanwasserstoffsäure überschreiten, bis zum 31. Dezember 1992 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den Verkehr zu bringen; diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Die zulässigen Höchstgehalte dürfen die nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Werte keinesfalls überschreiten.
Deutschland trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht in außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegene Teile der Gemeinschaft gelangen.
Artikel 17
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex10 01 |
Weizen |
1002 00 00 |
Roggen |
1003 00 |
Gerste |
1004 00 |
Hafer |
1005 |
Mais |
1006 |
Reis |
1007 00 |
Körner-Sorghum |
ex10 08 |
Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten |
ANHANG II
TEIL A
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Höchstgehalt in mg/kg (ppm) |
|||
1. Aldrin |
|
|||
2. Dieldrin (HEOD) |
0,01 |
|||
3. Anorganische Gesamtbromide, berechnet als Br-Ionen |
50 |
|||
4. Carbaryl |
1: Reis 0,5: anderes Getreide |
|||
5. Chlordan (Summe aus cis- und trans-Isomeren) |
0,02 |
|||
6. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) |
0,05 |
|||
7. Diazinon |
||||
8. 1,2-Dibromäthan (Äthylendibromid) |
0,01 (1) |
|||
9. Dichlorvos |
2 |
|||
10. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) |
||||
11. Endrin |
0,01 |
|||
12. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) |
0,01 |
|||
13. Hexachlorbenzol (HCB) |
0,01 |
|||
14. Hexachlorcyclohexan (HCH) |
||||
14.1. alpha-Isomer |
|
0,02 |
||
14.2. beta-Isomer |
||||
14.3. gamma-Isomer (Lindan) |
||||
15. Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, berechnet als Malathion |
8 |
|||
16. Phosphamidon |
0,05 |
|||
17. Pyrethrin (Summe aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II, Jasmolin I und II) |
3 |
|||
18. Trichlorfon |
0,1 |
|||
19. Captafol |
0,05 |
|||
20. ACEPHAT |
0,02 (3) |
|||
21. BENOMYL |
|
|||
22. CARBENDAZIM |
||||
23. THIOPHANAT-METHYL |
||||
24. CHLORPYRIFOS |
►M9 0,2 ◄ : Gerste ►M90,05 (3): Hafer und Roggen ◄ |
|||
25. CHLORPYRIFOS-METHYL |
►M9 3 ◄ |
|||
26. CHLORTHALONIL |
►M9 0,1 ◄ : Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Triticale |
|||
27. CYPERMETHRIN einschließlich andere verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) |
||||
28. DELTAMETHRIN |
►M9 1 ◄ |
|||
29. FENVALERAT und ESFENVALERAT |
||||
29.1. Summe der RR- und SS-Isomere |
0,2: Gerste, Hafer 0,05: Roggen, Triticale, Weizen 0,02 (3): andere Getreidearten |
|||
29.2. Summe der RS- und SR-Isomere |
0,05: Gerste, Hafer 0,02 (3): andere Getreidearten |
|||
30. GLYPHOSAT |
►M9 5 ◄ : Weizen, Roggen und Triticale |
|||
31. IMAZALIL |
||||
32. IPRODION |
3 () Reis 0,5 () Hafer, Gerste und Weizen |
|||
33. MANCOZEB |
|
2: Gerste und Hafer ◄ ►M91: Roggen und Weizen ◄ |
||
34. MANEB |
||||
35. METIRAM |
||||
36. PROPINEB |
||||
37. ZINEB |
||||
38. METHAMIDOPHOS |
0,01 (3) |
|||
39. PERMETHRIN (Summe der Isomeren) |
►M9 0,2 ◄ : Mais |
|||
40. PROCYMIDON |
||||
41. VINCLOZOLIN (Summe aus Vinclozolin und allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als Vinclozolin) |
0,05 (3) |
|||
42. CYFLUTHRIN, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) |
0,05 (4): Mais 0,02 (4): anderes Getreide |
|||
43. METALAXYL |
0,05 (4) |
|||
44. BENALAXYL |
0,05 (4) |
|||
45. FENARIMOL |
||||
46. PROPICONAZOL |
0,2 () Gerste 0,2 () Hafer |
|||
47. DAMINOZID (Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als Daminozid) |
0,02 (4) |
|||
48. LAMBDA-CYHALOTHRIN |
0,05: Gerste 0,02 (4): anderes Getreide |
|||
49. ETHEPHON |
(a): Mais 0,2: Weizen und Triticale 0,5: Gerste und Roggen |
|||
50. CARBOFURAN (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran) |
||||
51. CARBOSULFAN |
0,05 (4) |
|||
52. BENFURACARB |
||||
53. FURATHIOCARB |
0,05 (4) |
|||
54. METHIDATHION |
0,02 (5) |
|||
55. METHOMYL-THIODICARB Rückstand: Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl |
0,05 (5) |
|||
56. Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz |
0,05 (3) Getreide |
|||
57. PIRIMIPHOS-METHYL |
5 |
|||
58. ALDICARB Rückstand: Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb |
0,05 (5) |
|||
59. THIABENDAZOL |
||||
60. TRIFORIN |
0,1: Weizen, Roggen, Triticale, Gerste, Hafer 0,05 (6): anderes Getreide |
|||
61. ENDOSULFAN Rückstand: Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan |
||||
62. FENBUTATINOXID |
0,05 (6) |
|||
63. TRIAZOPHOS |
||||
64. DIAZINON |
||||
65. MECARBAM |
0,05 (6): Getreide |
|||
66. FENTIN Rückstand: Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinnkation |
0,05 (6) |
|||
67. PHORAT Rückstand: Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Phorat |
||||
68. DICOFOL Rückstand: Summe p, p′- und o, p′-Isomeren |
0,02 (6) |
|||
69. CHLORMEQUAT |
5: Hafer 2: Weizen, Roggen, Triticale, Gerste (b): Mais |
|||
70. Propyzamide |
0,02 (3) (s) GETREIDE Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide |
|||
71. PROPOXUR |
0,05 (6) |
|||
72. DISULFOTON Rückstand: Summe aus Disulfoton, seinem Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, ausgedrückt als Disulfoton |
0,1: Weizen 0,2: Gerste, Sorghum 0,02 (6): anderes Getreide |
|||
73. Azoxystrobin |
0,3: Weizen, Roggen, Triticale, Gerste 0,05 (p) (7): andere Getreide |
|||
74. Barban |
0,05 (8) |
|||
75. Chlorbenzilat |
0,02 (8) |
|||
76. Chlorbufam |
0,05 (8) |
|||
77. Chlorbensid |
0,01 (8) |
|||
78. Chloroxuron |
0,05 (8) |
|||
79. Aramite |
0,01 (8) |
|||
80. Chlorfenson |
0,01 (8) |
|||
81. Mehoxychlor |
0,01 (8) |
|||
82. 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-ethylphenyl)ethan |
0,01 (8) |
|||
83. Diallat |
0,05 (8) |
|||
84. Azoxystrobin |
5: Reis |
|||
85. Kresoxim-methyl |
0,05 (7)(p): Getreide |
|||
86. Spiroxamin |
0,3 (p): Gerste und Hafer 0,05 (p) (7): andere Getreide |
|||
87. Azinphos-ethyl |
0,05 (7) |
|||
88. Chlozolinat |
0,05 (7) |
|||
89. Dinoterb |
0,05 (7) |
|||
90. DNOC |
0,05 (7) |
|||
91. Monolinuron |
0,05 (7) |
|||
92. Propham |
0,05 (7) |
|||
93. Pyrazophos |
0,05 (7) |
|||
94. Tecnazen |
0,05 (7) |
|||
95. Azimsulfuron |
||||
96. Prohexadion (Prohexadion und seine Salze, ausgedrückt als Prohexadion) |
0,2 (): Weizen und Gerste |
|||
97. Azoxystrobin |
0,3 (): Hafer |
|||
98. Fluroxypyr und seine Ester, ausgedrückt als Fluroxypyr |
0,1 (): Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen |
|||
99. Flupyrsulfuron-methyl |
||||
100 Pymetrozin |
||||
101. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon) |
||||
102. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin) und der hydrolysierbaren CL 9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat) |
||||
103. Lindan |
0,01 (3): Getreide |
|||
104. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachoroanilin, ausgedrückt als Quintozen) |
0,02 (3): Getreide |
|||
105. Permethrin (Summe von Isomeren) |
0,05 (3): Getreide |
|||
106. Parathion |
0,05 (3): Getreide |
|||
107. Oxydemeton-methyl (Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl) |
0,1: Gerste und Hafer 0,02 (8): anderes Getreide |
|||
108. Dimethoat (Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat) |
0,3: Weizen, Roggen und Triticale 0,02 (8): anderes Getreide |
|||
109. Formothion |
0,02 (8): Getreide |
|||
110. Metsulfuron-methyl |
||||
111. Abamectin (Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a) |
0,01 (3) |
|||
112. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin) |
0,05 (3) |
|||
113. Bifenthrin |
0,5: Weizen, Gerste, Hafer, Triticale 0,05 (3): anderes Getreide |
|||
114. Bitertanol |
0,05 (3) |
|||
115. Bromopropylat |
0,05 (3) |
|||
116. Clofentezin |
0,02 (3) |
|||
117. Cyromazin |
0,05 (3) |
|||
118. Fenpropimorph |
0,5: Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Spelz, Triticale 0,05 (3): anderes Getreide |
|||
119. Flucythrinat (Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat) |
0,05 (3) |
|||
120. ►M29 Hexaconazol ◄ |
0,1: Weizen, Gerste 0,02 (3): anderes Getreide ◄ |
|||
121. Methacrifos |
0,05 (3) |
|||
122. Myclobutanil |
0,02 (3) |
|||
123. Penconazol |
0,05 (3) |
|||
124. ►M29 Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz) ◄ |
1: Reis, Gerste, Hafer 0.5: Triticale, Weizen, Roggen 0.05 (3): anderes Getreide ◄ |
|||
125. Profenofos |
0,05 (3) |
|||
126. Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere) |
0,05 (3) |
|||
127. Tridemorph |
0,2: Gerste, Hafer 0,05 (3): anderes Getreide |
|||
128. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol) |
0,2: Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale |
|||
129. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D) |
||||
130. Triasulfuron |
||||
131. Thifensulfuron-Methyl |
||||
132. Acephat |
0,02 (3): Getreide |
|||
133. Parathion-Methyl (Summe von Parathion-Methyl und Para-Oxon-Methyl, ausgedrückt als Parathion-Methyl) |
0,02 (3): Getreide |
|||
134. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) |
0,02 (3): Getreide |
|||
135. Quecksilberverbindungen |
0,01 (3): Getreide |
|||
136. Camphechlor (chloriertes Camphen mit einem Chloranteil von 67 bis 69 %) |
0,1 (3): Getreide |
|||
137. 1,2-Dibromethan |
0,01 (3): Getreide |
|||
138. 1,2-Dichlorethan |
0,01 (3): Getreide |
|||
139. Dinoseb |
0,01 (3): Getreide |
|||
140. Binapacryl |
0,01 (3): Getreide |
|||
141. Nitrofen |
0,01 (3): Getreide |
|||
142. Ethylenoxid (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor-ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid) |
0,02 (3): Getreide |
|||
143. Isoxaflutole (Summe von Isoxaflutole, RPA 202248 und RPA 203328, ausgedrückt als Isoxaflutole) (12) |
0,05 (3) (s) GETREIDE Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide |
|||
144. Trifloxystrobin |
0,3 (s) Gerste 0,05 (s) Roggen 0,05 (s) Triticale, Weizen 0,02 (3) (s) Andere Getreide |
|||
145. Carfentrazone-ethyl (definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl) |
0,05 (3) (s) GETREIDE Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide |
|||
146. Fenamidone |
0,02 (3) (s) GETREIDE Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide |
|||
147. Mecoprop (Summe von Mecoprop-p und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop) |
0,05 (3) (s) GETREIDE Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide |
|||
148. Maleinsäurehydrazid |
0,2 (3) (s) GETREIDE Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide |
|||
149. Mesotrion Summe von Mesotrion und MNBA (4-Methylsulfonyl-2-Nitrobenzoesäure), ausgedrückt als Mesotrion |
GETREIDE |
|||
150. Silthiofam |
GETREIDE |
|||
151. Picoxystrobin |
0,2 () Gerste 0,2 () Hafer |
|||
152. Flufenacet (Summe aller Verbindungen, die den N-Fluorophenyl-N-isopropyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Flufenacet-Äquivalent) |
GETREIDE |
|||
153. „Iodosulfuron-Methyl-Natrium (Iodosulfuron-Methyl, einschließlich der Salze, ausgedrückt als Iodosulfuron-Methyl)“ |
GETREIDE |
|||
154. Fosthiazat |
GETREIDE |
|||
155. Molinat |
GETREIDE |
|||
(1) Mitgliedstaaten, deren Kontrollbehörden die auf 0,01 mg/kg festgesetzten Rückstände noch nicht routinemäßig bestimmen können, dürfen während einer Übergangszeit, die spätestens am 30. Juni 1991 abläuft, Verfahren anwenden, bei denen die Bestimmungsgrenzen 0,05 mg/kg nicht überschreiten. (2) Ab 1. Januar 1990. (3) Untere Grenze der analytischen Bestimmung. (4) Untere Grenze der analytischen Bestimmung. (5) Untere Grenze der analytischen Bestimmung. (6) Untere Grenze der analytischen Bestimmung. (7) Untere analytische Bestimmungsgrenze. (8) Untere analytische Bestimmungsgrenze. (9) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = „provisional“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, vier Jahre nach Inkrafttreten der diese Änderung in Kraft setzenden Richtlinie endgültig wird. (10) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt, festgelegt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EG: Alle vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für diese Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden gemäß Artikel 10 der Richtlinie mit Wirkung vom 1. August 2003 zu endgültigen Rückstandshöchstgehalten. (11) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt. Werden für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG die Rückstandshöchstgehalte für Flupyrsulfuronmethyl und Pymetrozin mit „(r)“, angegeben, so bedeutet dies, dass sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG als vorläufig (p = provisional) anzusehen sind. (12) RPA 202248 ist 2-Cyano-3-cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion. RPA 203328 ist 2-Methansulfonyl-4-trifluormethylbensoesäure. (13) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = provisional) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird. (a): Werden keine anderen Werte festgelegt, so gelten ►M8 spätestens ab 1. Juli 2000 ◄ folgende Höchstgehalte: (a) 0,05 (**). (b) Werden ►M8 spätestens ab 1. Juli 2000 ◄ keine Werte festgelegt, so gelten folgende Höchstwerte: (b) 0,05(****) (p) Vorläufiger Rückstandshöchstwert. (s) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird. |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die Höchstgehalte an Rückständen gelten |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg) |
|||||||
Cinidon-ethyl (Summe von Cinidon-ethyl und seinem E-isomer) |
Cyhalofop- butyl (Summe von Cyhalofop-butyl und seinen freien Säuren) |
Famoxadon |
Florasulam |
Flumioxazin |
Metalaxyl-M |
Picolinafen |
Iprovalicarb |
|
GETREIDEARTEN |
►C3 ◄ |
0,01 (1) |
||||||
Gerste |
0,2 () |
|||||||
Buchweizen |
||||||||
Mais |
||||||||
Hirse |
||||||||
Hafer |
||||||||
Reis |
||||||||
Roggen |
||||||||
Sorghum |
||||||||
Triticale |
||||||||
Weizen |
||||||||
Andere Getreide |
0,1 () |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die Höchstgehalte an Rückständen gelten |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg) |
|||||||
Prosulfuron |
Sulfosulfuron |
Fenhexamid |
Acibenzolar-S-methyl |
Cyclanilid |
Pyraflufen-ethyl |
Amitrol |
Diquat |
|
GETREIDEARTEN |
||||||||
Gerste |
10 () |
|||||||
Buchweizen |
||||||||
Mais |
1 () |
|||||||
Hirse |
1 () |
|||||||
Hafer |
2 () |
|||||||
Reis |
||||||||
Roggen |
||||||||
Sorghum |
||||||||
Triticale |
||||||||
Weizen |
||||||||
Andere Getreide |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die Höchstgehalte an Rückständen gelten |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg) |
||||
Isoproturon |
Ethofumesat (Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5-ausgedrückt als Ethofumesat) |
Chlorfenapyr |
Fentin-acetat |
Fentin-hydroxid |
|
GETREIDEARTEN |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
Gerste |
|||||
Buchweizen |
|||||
Mais |
|||||
Hirse |
|||||
Hafer |
|||||
Reis |
|||||
Roggen |
|||||
Sorghum |
|||||
Triticale |
|||||
Weizen |
|||||
Andere Getreide |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die Höchstgehalte an Rückständen gelten |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalte an Rückständen (mg/kg) |
||||||||
2,4-DB |
Linuron |
Imazamox |
Pendimethalin |
Oxasulfuron |
Ethoxysulfuron |
Foramsulfuron |
Oxadiargyl |
Cyazofamid |
|
GETREIDEARTEN |
|||||||||
Gerste |
|||||||||
Buchweizen |
|||||||||
Mais |
|||||||||
Hirse |
|||||||||
Hafer |
|||||||||
Reis |
|||||||||
Roggen |
|||||||||
Sorghum |
|||||||||
Triticale |
|||||||||
Weizen |
|||||||||
Andere Getreidearten |
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 14. Juli 2007 endgültig wird.
(3) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 endgültig wird.
TEIL B
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Höchstgehalt in mg/kg (ppm) |
1. Brommethan (Methylbromid) |
0,1 |
2. Schwefelkohlenstoff |
0,1 |
3. Tetrachlorkohlenstoff |
0,1 |
4. Cyanwasserstoffsäure; Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure |
15 |
5. Phosphorwasserstoff; Phosphide, berechnet als Phosphorwasserstoff |
0,1 |
( 1 ) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1980, S. 14.
( 2 ) ABl. Nr. C 28 vom 9. 2. 1981, S. 64.
( 3 ) ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 29.
( 4 ) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35).
( 5 ) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12).
( 6 ) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12).
( 7 ) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 12).
( 8 ) ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 17.
( 9 ) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.
( 10 ) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.
( 11 ) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12).
( 12 ) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG (ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).
( 13 ) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 35).
( 14 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 15 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 16 ) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
( 17 ) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 14. Juli 2007 endgültig wird.
( 18 ) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 endgültig wird.