2000R1760 — DE — 17.07.2014 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1760/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juli 2000 (ABl. L 204, 11.8.2000, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
1 |
20.12.2006 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 653/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 189 |
33 |
27.6.2014 |
Geändert durch:
L 236 |
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23.9.2003 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1760/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Juli 2000
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ( 5 ) ist ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch einzuführen, das ab 1. Januar 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gilt. Nach demselben Artikel sind vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission die allgemeinen Regeln dieses obligatorischen Systems anzunehmen. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch ( 6 ) gelten diese allgemeinen Regeln nur vorläufig während höchstens acht Monaten, und zwar vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2000. |
(3) |
Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 820/97 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen. |
(4) |
Angesichts der Destabilisierung des Marktes fiür Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aufgrund der Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen Rinderenzephalopathie wurden die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Herkunftssicherung, transparenter gestaltet, was sich auf den Verbrauch von Rindfleisch positiv ausgewirkt hat. Um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken und um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden, muss der Rahmen entwickelt werden, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden. |
(5) |
Zur Erreichung dieses Ziels ist es wichtig, dass einerseits für die Stufe der Erzeugung ein effizientes System zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder eingeführt und andererseits für die Stufe der Vermarktung eine besondere, auf objektiven Kriterien beruhende gemeinschaftliche Etikettierungsregelung für den Rindfleischsektor geschaffen wird. |
(6) |
Mit den Garantien, die dank dieser Verbesserungen gegeben werden können, wird auch bestimmten Forderungen im allgemeinem Interesse, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, entsprochen. |
(7) |
Damit wird das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gestärkt, ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft verbessert. |
(8) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 7 ) müssen die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen oder in denen sie sich aufgehalten haben, ermittelt werden kann; diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen vor dem 1. Januar 1993 auf das Verbringen von Tieren innerhalb der Gebiete der Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG ( 8 ) müssen diese Tiere, ausgenommen Schlachttiere und registrierte Equiden, nach Vornahme der genannten Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert werden. |
(10) |
Zur Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft ist die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle dieser Maßnahmen der Einzelkennzeichnung geeignet sein. |
(11) |
Zur sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung muss ein zügiger und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten ( 9 ), und mit der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten ( 10 ), wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften erlassen. |
(12) |
Die geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wurden durch die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren ( 11 ) und durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 festgelegt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchführung der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Rinder nicht ganz zufriedenstellend war und noch verbessert werden muss. Es ist daher erforderlich, zur Erweiterung der Vorschriften der genannten Richtlinie eine Verordnung speziell für Rinder zu erlassen. |
(13) |
Damit die Einführung eines verbesserten Kennzeichnungssystems akzeptiert wird, ist es wichtig, dass dem Erzeuger keine übermäßigen verwaltungstechnischen Formalitäten aufgebürdet werden. Die Fristen für die Durchführung müssen praktikabel sein. |
(14) |
Damit die Herkunft von Tieren im Rahmen der Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zügig und zuverlässig festgestellt werden kann, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale elektronische Datenbank geschaffen werden, in der die Identität der Tiere, alle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe und alle Tierumsetzungen erfasst werden, wie es in der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 12 ) vorgesehen ist, die die viehseuchenrechtlichen Anforderungen festlegt, denen eine solche Datenbank genügen muss. |
(15) |
Jeder Mitgliedstaat muss alle eventuell noch erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nationale elektronische Datenbank so schnell wie möglich vollständig in Betrieb genommen werden kann. |
(16) |
Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die gewährleisten, dass der Erzeuger in optimaler Weise mit der Datenbank umgehen kann und dass diese Datenbanken in großem Umfang genutzt werden. |
(17) |
Um Umsetzungen von Rindern zurückverfolgen zu können, sollten die Tiere an beiden Ohren mit Ohrmarken gekennzeichnet und grundsätzlich bei jeder Umsetzung von einem Rinderpass begleitet sein. Die Merkmale dieser Ohrmarken und Pässe sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Für jedes Rind, das mit Ohrmarken gekennzeichnet wurde, sollte grundsätzlich ein Pass ausgestellt werden. |
(18) |
Für Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern eingeführt werden, sollten dieselben Kennzeichnungsvorschriften gelten. |
(19) |
Die Tiere sollten ihre Ohrmarken das ganze Leben behalten. |
(20) |
Auf der Grundlage von Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle prüft die Kommission derzeit die Möglichkeit, die Tiere mit elektronischen Mitteln zu kennzeichnen. |
(21) |
Tierhalter, mit Ausnahme der Transporteure, sollten über die in ihrem Betrieb befindlichen Tiere ein Register erstellen und dieses auf dem neuesten Stand halten. Die Vorschriften über dieses Register sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die zuständige Behörde sollte auf Anfrage Zugang zu diesem Register erhalten. |
(22) |
Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen auf den gesamten Rindfleischsektor verteilen. |
(23) |
Es sind die für die Anwendung der einzelnen Titel dieser Verordnung zuständige Behörde oder zuständigen Behörden zu benennen. |
(24) |
Es sollte ein System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch eingeführt werden, das für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett Angaben zu dem Rindfleisch und zu dem Schlachthof machen, in dem das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geschlachtet wurden. |
(25) |
Das System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch sollte ab dem 1. Januar 2002 erweitert werden. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett darüber hinaus Angaben zur Herkunft und insbesondere Angaben darüber machen, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden. |
(26) |
Zusätzlich zu den Angaben darüber, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden, können im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch weitere Angaben gemacht werden. |
(27) |
Das auf der Herkunft beruhende System zur obligatorischen Etikettierung sollte ab dem 1. Januar 2002 gelten, wobei lückenlose Angaben über die Umsetzungen von Rindern in der Gemeinschaft nur für die Tiere verlangt werden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren wurden. |
(28) |
Das obligatorische Etikettierungssystem sollte auch auf Rindfleisch Anwendung finden, das in die Gemeinschaft eingeführt wird. Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass ein Markteilnehmer oder eine Organisation eines Drittlandes möglicherweise nicht über alle Informationen verfügt, die für die Etikettierung von in der Gemeinschaft hergestelltem Rindfleisch verlangt werden. Daher müssen die Mindestangaben festgelegt werden, die auf dem Etikett von Drittländern zu machen sind. |
(29) |
Für Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch erzeugen oder vermarkten und die möglicherweise nicht in der Lage sind, sämtliche Angaben gemäß dem obligatorischen Etikettierungssystem für Rindfleisch zu machen, sollten vorbehaltlich bestimmter Mindestangaben Ausnahmen vorgesehen werden. |
(30) |
Ziel der Etikettierung ist es, bei der Vermarktung von Rindfleisch ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen. |
(31) |
Die Vorschriften dieser Richtlinie dürfen nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rate vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 13 ) berühren. |
(32) |
Für andere Angaben als diejenigen, die nach dem obligatorischen Etikettierungssystem verlangt werden, sollte ebenfalls ein Gemeinschaftsrahmen für die Etikettierung von Rindfleisch vorgesehen werden; aufgrund der Vielfalt der Beschreibungen von vermarktetem Rindfleisch in der Gemeinschaft ist die Einrichtung eines freiwilligen Etikettierungssystems am geeignetsten. Die Effizienz eines solchen freiwilligen Etikettierungssystems hängt von der Möglichkeit ab, die Herkunft des etikettierten Rindfleischs bis zu dem Tier bzw. den Tieren zurückzuverfolgen, von denen das etikettierte Fleisch stammt. Die von einem Marktteilnehmer oder einer Organisation vorgesehene Etikettierungsregelung sollte in einer Spezifikation festgehalten werden, die der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Marktteilnehmer und Organisationen sollten zur Etikettierung von Rindfleisch nur berechtigt sein, wenn auf dem Etikett ihr Name und ihr Erkennungslogo erscheinen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten befugt sein, die Genehmigung einer Spezifikation im Fall vor Unregelmäßigkeiten zurückzuziehen. Damit die Etikettierungsspezifikationen gemeinschaftsweit anerkannt werden, ist ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen. |
(33) |
Auch Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise nach dem freiwilligen Etikettierungssystem etikettieren. Es sollten daher Vorschriften vorgesehen werden, die soweit wie möglich sicherstellen, dass die Etikettierung von eingeführtem Rindfleisch ebenso zuverlässig ist wie die Etikettierung, die für gemeinschaftliches Rindfleisch festgelegt wurde. |
(34) |
Der Übergang von den Vorschriften in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu denen in dieser Verordnung kann zu Schwierigkeiten führen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um auf diese Möglichkeit vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen dürfen. Die Kommission sollte — falls dies gerechtfertigt ist — ferner ermächtigt werden, besondere praktische Probleme zu regeln. |
(35) |
Um die Zuverlässigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Etikettierungsvorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sollten unbeschadet der Kontrollen erfolgen, die die Kommission in entsprechender Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( 14 ) durchführen kann. |
(36) |
Für Verstöße gegen diese Verordnung sollten angemessene Sanktionen vorgesehen werden. |
(37) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 15 ) erlassen werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
(2) Dieser Titel gilt unbeschadet von Seuchentilgungs- und Seuchenbekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ( 16 ). ►M3 ————— ◄
Artikel 2
Für diesen Titel gelten folgende Definitionen:
— „Tier“: Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Rindern, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen;
— „Betrieb“: Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden;
— „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
— „zuständige Behörde“: die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen bzw. die Durchführung dieses Titels zuständige Zentralbehörde bzw. zuständigen Behörden oder die damit beauftragten Stellen bzw. — hinsichtlich der Kontrolle der Prämien — die mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 beauftragten Stellen.
Artikel 3
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
a) Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen,
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Betroffenen, einschließlich der einschlägigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
Artikel 4
Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren
(1) Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang I aufgeführten, den gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Diese Tiere werden mit mindestens einem Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet.
Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang I hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss.
Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, verteilt und an den Tieren angebracht.
Die beiden Kennzeichnungsmittel, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und diesem Absatz genehmigt wurden und an einem Tier angebracht werden, sind mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen, der in Verbindung mit der Registrierung der Tiere eine Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs ermöglicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Fall, dass mit den Zeichen, aus denen der Kenncode des Tieres besteht, kein elektronisches Kennzeichen mit dem gleichen eindeutigen Kenncode erstellt werden kann, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einen anderen Code tragen darf, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) das Tier wird vor dem Inkrafttreten der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren,
b) uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt,
c) das Tier und sein Geburtsbetrieb können individuell identifiziert werden,
d) das Tier ist nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt.
(3) Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang I genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen.
Auf der Grundlage der einschlägigen ISO-Normen oder anderer internationaler technischer Normen, die von internationalen Normungsinstituten aufgestellt wurden, sofern diese internationalen Normen mindestens ein höheres Maß an Leistung und Zuverlässigkeit sicherstellen können als ISO-Normen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die notwendigen Vorschriften zu folgenden Aspekten fest:
a) format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel,
b) technische Verfahren für die elektronische Kennzeichnungen von Rindern und
c) die Zusammensetzung des Kenncodes.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Ab dem 18. Juli 2019 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht, um die Kennzeichnung von Tieren mithilfe elektronischer Kennzeichen als offizielle Kennzeichnungsmittel im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.
Ab dem 18. Juli 2019 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften einführen, die die Verwendung eines elektronischen Kennzeichens als eines der zwei Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 verpflichtend machen.
Die Mitgliedstaaten, die von der Option gemäß Unterabsatz 2 Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen und stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.
(5) Abweichend von Absatz 1 können Rinder, die für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen als Messen und Ausstellungen bestimmt sind, mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Kennzeichnungsstandards bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten.
Betriebe, die die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank zu registrieren.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Damit die Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage von Kennzeichnungsmitteln gegeben ist, die die gleichen Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an die alternativen Kennzeichnungsmittel gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften zu Format und Gestaltung der in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungsmittels festlegen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichnungsmittel. Sie stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.
Artikel 4a
Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel
(1) Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.
Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.
(2) Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.
Artikel 4b
Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern
(1) Alle Tiere, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterliegen, aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und für einen Betrieb im Hoheitsgebiet der Union bestimmt sind, werden im Bestimmungsbetrieb mit dem Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 versehen.
Das im Ursprungsdrittland am Tier angebrachte ursprüngliche Kennzeichnungsmittel wird in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 erfasst, zusammen mit dem individuellen Kenncode der dem Tier vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnungsmittel.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG geschlachtet werden.
(2) Das Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird innerhalb einer Frist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.
In jedem Fall werden beide in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.
(3) Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere innerhalb einer vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Frist in dem Bestimmungsbetrieb in der Union mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.
In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.
Artikel 4c
Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden
(1) Tiere, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, behalten das gemäß Artikel 4 Absatz 1 ursprünglich angebrachte Kennzeichnungsmittel.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats jedoch ab dem 18. Juli 2019 Folgendes gestatten:
a) eines der Kennzeichnungsmittel durch ein elektronisches Kennzeichen zu ersetzen, ohne dass dabei der ursprüngliche eindeutige Kenncode des Tiers geändert wird;
b) beide Kennzeichnungsmittel durch zwei neue Kennzeichnungsmittel zu ersetzen, die beide den gleichen neuen eindeutigen Kenncode tragen. Diese Abweichung darf bis fünf Jahre nach dem 18. Juli 2019 angewendet werden, falls die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode einer herkömmlichen Ohrmarke eines Tieres besteht, die Anwendung eines elektronischen Kennzeichens mit dem gleichen eindeutigen Kenncode nicht erlauben, und sofern das Tier vor dem Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren wurde.
(2) Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere spätestens in dem Bestimmungsbetrieb innerhalb einer Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb liegt, mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Die Frist darf 20 Tage nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.
In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat.
Artikel 4d
Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln
Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.
Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG.
Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dieser Austausch hat so zu erfolgen, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Tierhalters zu wahren.
Damit ein elektronischer Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten stattfinden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten.
Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission technische Bedingungen und Modalitäten für diesen Austausch fest und stellt die vollständige Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.
Artikel 6
(1) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Artikel 5 genannten elektronischen Datenaustauschsystems keine Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht, gilt Folgendes:
a) die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt für jedes Tier, das für den Handel innerhalb der Union bestimmt ist, einen Pass mit den Angaben aus der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank aus;
b) für jedes Tier, für das ein Pass ausgestellt wird, wird dieser Pass mitgeführt, wenn das Tier aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird;
c) bei Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist.
(2) Damit die Verbringungen von Tieren zum Ursprungsbetrieb in einem Mitgliedstaat zurückverfolgt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Informationen aus der Datenbank festzulegen, die in den Tierpass aufgenommen werden müssen, einschließlich der notwendigen Übergangsmaßnahmen für die Einführung.
Artikel 6a
Die Mitgliedstaaten werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht daran gehindert, nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere zu erlassen.
Artikel 7
(1) Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:
— Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
— sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.
(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.
(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.
(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines Registers fakultativ für diejenigen Tierhalter,
a) die Zugang zu der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und
b) die aktuelle Angaben unmittelbar in die in Artikel 5 genannte elektronische Datenbank eingeben oder eingeben lassen.
(6) Damit die Informationen in dem in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsregister genau und zuverlässig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die notwendigen Regeln über diese Informationen festzulegen, einschließlich der für die Einführung notwendigen Übergangsmaßnahmen.
▼M3 —————
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten können die Tierhalter mit den Kosten belasten, die aufgrund der Systeme nach Artikel 3 und der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen anfallen.
Artikel 9a
Schulung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder, der für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren verantwortlich ist, Anweisungen und Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhält, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt.
Jedes Mal, wenn die einschlägigen Bestimmungen geändert werden, werden die entsprechenden Informationen der in Unterabsatz 1 genannten Person zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.
Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren, um die Qualität von Informationen und Schulungen in der gesamten Union zu verbessern.
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TITEL II
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
Artikel 11
Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die
— nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind,
— nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten,
müssen nach diesem Titel vorgehen.
Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften — insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch — Anwendung.
Artikel 12
Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck
(1) „Rindfleisch“ Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91;
(2) „Etikettierung“ die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;
(3) „Organisation“ eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;
(4) „Hackfleisch“ entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;
(5) „beim Zuschneiden anfallende Abfälle“ kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;
(6) „Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
ABSCHNITT I
Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch
Artikel 13
Allgemeine Vorschriften
(1) Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, müssen dies gemäß den Vorschriften dieses Artikels etikettieren.
Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem wird gewährleistet, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. — wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht — der betreffenden Gruppe von Tieren andererseits eine Verbindung besteht.
(2) Auf dem Etikett sind folgende Angaben zu machen:
a) eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein;
b) die Zulassungsnummer des Schlachthofs, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“;
c) die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: „Zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“.
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(5)
►M3
a) Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:
i) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde,
ii) Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde,
iii) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist,
b) Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt,
i) in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt lauten: „Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)“;
ii) in ein und demselbem Drittland, so kann die Angabe wie folgt lauten: „Herkunft: (Name des Drittlandes)“.
(6) Damit die Angabe der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Aufzucht erfolgt ist, auf dem Etikett des Rindfleisches nicht unnötig oft wiederholt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für eine vereinfachte Darstellung für Fälle festzulegen, in denen das Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zur maximalen Größe und Zusammensetzung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Tiergruppen, wobei Einschränkungen bezüglich der Homogenität der Tiergruppen berücksichtigt werden, von denen diese Fleischteilstücke und beim Zuschneiden anfallende Abfälle stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Ausnahmeregelungen für das obligatorische Etikettierungssystem
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) müssen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch herstellen, auf dem Etikett die Angabe „Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)“ machen, je nachdem, wo das Fleisch hergestellt worden ist, sowie „Herkunft“, falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht Staaten der Herstellung sind.
Die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) vorgesehene Verpflichtung gilt für solches Fleisch ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung.
Die betreffenden Marktteilnehmer oder Organisationen können auf dem Etikett für Rinderhackfleisch jedoch zusätzlich folgendes vermerken:
— eine oder mehrere der in Artikel 13 vorgesehenen Angaben und/oder
— das Herstellungsdatum des betreffenden Fleisches.
Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.
Artikel 15
Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern
Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:
„Herkunft: Nicht-EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)“.
ABSCHNITT II
Freiwilliges Etikettierungssystem
Artikel 16
Allgemeine Vorschriften
(1) Für Etiketten mit anderen als den in Abschnitt I dieses Titels vorgesehenen Angaben legt jeder Marktteilnehmer oder jede Organisation der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder vermarktet wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat ebenfalls Spezifikationen unter der Voraussetzung festlegen, dass deren Anwendung nicht obligatorisch ist.
In den Spezifikationen zur freiwilligen Etikettierung ist folgendes anzugeben:
— die Angaben, die das Etikett enthalten muss,
— die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit dieser Angaben getroffen werden müssen,
— das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Vermarktungsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktteilnehmer oder der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Diese Stellen müssen die Kriterien gemäß der europäischen Norm EN/45011 erfüllen,
— im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das die Spezifikation nicht einhält.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kontrollen statt von einer unabhängigen Stelle von einer zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die zuständige Behörde muss in diesem Fall über entsprechende qualifizierte Mitarbeiter und Mittel verfügen, um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
Die Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Kontrollen tragen die Marktteilnehmer oder Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.
(2) Die Genehmigung einer Spezifikation hängt davon ab, dass sich die zuständige Behörde bei einer gründlichen Untersuchung der gemäß Absatz 1 darin enthaltenen Angaben davon überzeugt, dass das geplante Etikettierungssystem und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß und zuverlässig funktionieren. Die zuständige Behörde lehnt eine Spezifikation ab, in der keine Verbindung zwischen einerseits der Identifizierung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke und andererseits dem Einzeltier bzw. — wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht — den betreffenden Tieren hergestellt wird.
Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, werden ebenfalls abgelehnt.
(3) Erfolgen die Erzeugung und/oder der Verkauf von Rindfleisch in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so prüfen und genehmigen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegten Spezifikationen, soweit sich die darin enthaltenen Angaben auf Vorgänge beziehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet stattfinden. In diesem Fall erkennt jeder Mitgliedstaat die von jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen an.
Wenn innerhalb eines nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festzulegenden Zeitraums, der an dem Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, die Genehmigung nicht verweigert oder erteilt wurde oder wenn keine zusätzlichen Angaben angefordert wurden, so gilt die Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.
(4) Genehmigen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktteilnehmer bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen vorsehen, insbesondere für Rindfleisch in kleinen Einzelhandelsverpackungen und für größere Teilstücke von Rindfleisch in Einzelverpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden, sofern der ursprünglichen Kennzeichnung keine weiteren Angaben hinzugefügt werden.
(6) Ein Mitgliedstaat beschließt, dass der Name einer oder mehrerer seiner Regionen insbesondere dann nicht verwendet werden darf, wenn der Name einer Region
— zu Verwechslungen oder Kontrollschwierigkeiten Anlass geben könnte,
— Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 vorbehalten ist.
Im Falle einer Genehmigung wird der Name der Region durch den Namen des Mitgliedstaats ergänzt.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Angaben auf den Etiketten. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Rindfleisch nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) hiervon; gegebenenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 Regeln für diese Angaben aufgestellt und insbesondere Beschränkungen auferlegt werden.
Artikel 17
Freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch aus Drittländern
(1) Erfolgt die Erzeugung von Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland, so dürfen die Marktteilnehmer oder Organisationen das Rindfleisch gemäß diesem Abschnitt etikettieren, wenn sie Artikel 16 einhalten und zudem für ihre Spezifikationen die Genehmigung der von den einzelnen betroffenen Drittländern zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde erhalten haben.
(2) Damit die von einem Drittland erteilte Genehmigung in der Gemeinschaft Gültigkeit erlangt, muss das Drittland der Kommission vorher folgendes mitteilen:
— die für zuständig erklärte Behörde;
— die Verfahren und Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Spezifikation einhalten muss;
— die einzelnen Marktteilnehmer und Organisationen, deren Spezifikationen die zuständige Behörde genehmigt hat.
Die Kommission leitet diese Mitteilungen an die Mitgliedstaaten weiter.
Kommt die Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Mitteilungen zu dem Schluss, dass die in einem Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen dieser Verordnung nicht gleichwertig sind, beschließt sie nach Anhörung des betreffenden Drittlands, dass die von diesem Drittland erteilten Genehmigungen in der Gemeinschaft nicht gültig sind.
Artikel 18
Sanktionen
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer oder eine Organisation die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Spezifikation nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst oder der in Artikel 16 genannten Kontrollstelle ergriffen wurden, die Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 2 entziehen oder zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die für die Aufrechterhaltung der Genehmigung erfüllt werden müssen.
ABSCHNITT III
Allgemeine Vorschriften
Artikel 19
Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:
a) die Definition der Größe der Tiergruppe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a);
b) die Definition von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch gemäß Artikel 14;
c) die Definition der besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;
d) die erforderlichen Maßnahmen, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu den Vorschriften dieses Titels zu erleichtern;
e) die erforderlichen Maßnahmen für die Lösung konkreter praktischer Probleme. Diese Maßnahmen dürfen, sofern sie hinlänglich begründet sind, von bestimmten Vorschriften dieses Titels abweichen.
Artikel 20
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Durchführung dieses Titels verantwortlich sind, spätestens am 14. Oktober 2000. ►A1 Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei benennen diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts. ◄ ►M1 Bulgarien und Rumänien benennen diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts. ◄ ►M2 Kroatien benennt diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts. ◄
Artikel 21
Spätestens am 14. August 2003 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Verarbeitungserzeugnisse, die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse enthalten.
TITEL III
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.
Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen einen Tierhalter verhängen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Sofern dies gerechtfertigt ist, können die Sanktionen eine Beschränkung des Tierverkehrs aus dem oder zum Betrieb des Tierhalters beinhalten.
(2) Die Sachverständigen der Kommission
a) überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;
b) führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.
(3) Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt den Sachverständigen der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
Das Ergebnis der Kontrollen muss vor der Erstellung und Weiterleitung eines Abschlussberichts mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erörtert werden.
(4) Die Kommission befasst sich im Ständigen Veterinärausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) mit der Situation, wenn sie dies in Anbetracht der Ergebnisse der Kontrollen für gerechtfertigt hält. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 3 die notwendigen Entscheidungen erlassen.
(5) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Situation. Sie kann die Entscheidungen gemäß Absatz 4 unter Berücksichtigung dieser Entwicklung nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 3 ändern oder aufheben.
(6) Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 3 Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Artikel 23
(1) Die Kommission wird unterstützt
a) für die Durchführung von Artikel 10 von dem Ausschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates ( 17 );
b) für die Durchführung von Artikel 19 von dem Verwaltungsausschuss für Rindfleisch, der durch Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates ( 18 ) eingesetzt wurde;
c) für die Durchführung von Artikel 22 von dem Ständigen Veterinärausschuss, der durch den Beschluss 68/361/EWG des Rates ( 19 ) eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 24
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 wird aufgehoben
(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 25
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für Rindfleisch von Tieren, die ab 1. September 2000 geschlachtet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 820/97 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 11 |
Artikel 13 |
Artikel 12 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 15 |
Artikel 17 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) |
Artikel 17 |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Artikel 21 |
Artikel 22 |
Artikel 22 |
Artikel 25 |
( 1 ) ABl. C 376 E vom 28.12.1999, S. 42.
( 2 ) ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 47.
( 3 ) ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 9.
( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 5 ) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.
( 6 ) ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 1.
( 7 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
( 8 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).
( 9 ) ABl. L 144 vom 2.6.1981, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1 ).
( 10 ) ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.
( 11 ) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
( 12 ) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1.
( 13 ) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.
( 14 ) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4).
( 15 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 16 ) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4).
( 17 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
( 18 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.
( 19 ) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.