02017R2226 — DE — 03.08.2021 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20) |
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VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018 |
L 236 |
1 |
19.9.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
27 |
22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1134 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 248 |
11 |
13.7.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 249 |
15 |
14.7.2021 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. November 2017
über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein „Einreise-/Ausreisesystem“ („Entry/Exit System“ — im Folgenden „EES“) eingerichtet zur
Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES eingesetzt wird, überschreiten,
Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts solcher Drittstaatsangehörigen,
Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist, und
Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, sowie der Behörde des Mitgliedstaats, die die Einreise verweigert hat, und der Gründe dafür.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassen sind und sich an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, den in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehenen Grenzübertrittskontrollen unterziehen müssen, und
Drittstaatsangehörige bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die
Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ( 2 ) sind.
Diese Verordnung gilt nicht für
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers sind und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diese Unionsbürger begleiten oder diesen nachziehen;
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder diesem nachziehen, wenn
jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt und
diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind;
Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen;
Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino und ►C1 Inhaber eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses; ◄
Personen oder Personengruppen, die gemäß Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/399 von den Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/399 gewährt werden;
Personen oder Personengruppen gemäß Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben h, i, j und k der Verordnung (EU) 2016/399.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts und die Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist, gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die
Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Binnengrenzen“ die Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Grenzbehörde“ die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399 durchzuführen;
„Einwanderungsbehörde“ die zuständigen Behörde, die nach nationalem Recht für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben verantwortlich ist:
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind,
die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen, soweit es sich bei dieser Behörde nicht um eine „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) handelt, und gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates ( 6 ) Beratung zu leisten,
die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ein Herkunfts- oder Transitdrittland vorzunehmen;
„Visumbehörde“ die Visumbehörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme von Personen, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen;
„Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;
„Kurzaufenthalt“ einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ ein Visum im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );
„nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ eine von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen;
„zulässiger Aufenthalt“ die genaue Zahl der Tage, während deren es einem Drittstaatsangehörigen gestattet ist, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, gerechnet ab dem Tag der Einreise gemäß den geltenden Bestimmungen;
„verantwortlicher Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die Daten in das EES eingegeben hat;
„Verifizierung“ den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);
„Identifizierung“ die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Datenbank (1:n-Abgleich);
„alphanumerische Daten“ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
„Fingerabdruckdaten“ die Daten zu den vier Fingerabdrücken des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers und kleinen Fingers der rechten Hand, soweit vorhanden, ansonsten der linken Hand;
„Gesichtsbild“ eine digitale Aufnahme des Gesichts;
„biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten und Gesichtsbild;
„Aufenthaltsüberzieher“ einen Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer seines zulässigen kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt;
„eu-LISA“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
„Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680;
„EES-Daten“ sämtliche Daten, die gemäß den Artikeln 15 bis 20 im Zentralsystem des EES und im CIR gespeichert sind;
„Identitätsdaten“ die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten sowie die einschlägigen Daten nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1;
„Gefahrenabwehr und Strafverfolgung“ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
„terroristische Straftat“ eine Straftat nach nationalem Recht, die den in der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entspricht oder diesen gleichwertig ist;
„schwere Straftat“ eine Straftat, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entspricht oder diesen gleichwertig ist, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren geahndet werden kann;
„benannte Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 benannte Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist;
„Self-Service-System“ ein Self-Service-System im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/399;
„e-Gate“ ein e-Gate im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Quote der Erfassungsfehler“ den Anteil der Registrierungen mit nicht ausreichender Qualität der biometrischen Erfassung;
„Quote der falsch positiven Identifizierungen“ den Anteil der Treffer bei einer biometrischen Suche, die nicht zu dem überprüften Reisenden gehören;
„Quote der falsch negativen Identifizierungen“ den Anteil der nicht erhaltenen Treffer bei einer biometrischen Suche, obwohl die biometrischen Daten des Reisenden registriert waren;
„ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal;
„CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten.
Artikel 4
Grenzen, an denen das EES betrieben wird, und Nutzung des EES an diesen Grenzen
Artikel 5
Aufbau des EES
eu-LISA entwickelt das EES und gewährleistet sein Betriebsmanagement, einschließlich der Funktionen für die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c, sowie ein angemessenes Sicherheitsniveau des EES.
Artikel 6
Ziele des EES
Durch das Erfassen und die Speicherung von Daten im EES und indem diese Daten den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, werden mit dem EES folgende Ziele verfolgt:
Erhöhung der Effizienz der Grenzübertrittskontrollen durch Berechnung und Überwachung der Dauer des zulässigen Aufenthalts bei der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;
Beitrag zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen;
Ermöglichung der Identifizierung und des Auffindens von Aufenthaltsüberziehern sowie der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
Ermöglichung der elektronischen Überprüfung von Einreiseverweigerungen im EES;
Ermöglichung der Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen von Drittstaatsangehörigen;
Ermöglichung des Zugangs der Visumbehörden zu Informationen über die vorschriftsmäßige Verwendung früher erteilter Visa;
Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen über die Dauer ihres zulässigen Aufenthalts;
Erstellung von Statistiken zur Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen, zu Einreiseverweigerungen für Drittstaatsangehörige und zu Aufenthaltsüberziehungen durch Drittstaatsangehörige, um eine bessere Abschätzung des Risikos von Aufenthaltsüberziehungen zu ermöglichen und eine faktenbasierte Gestaltung der Migrationspolitik der Union zu unterstützen;
Bekämpfung von Identitätsbetrug und von Missbrauch von Reisedokumenten;
Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen;
Unterstützung der Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS).
Indem den benannten Behörden im Einklang mit den Bedingungen dieser Verordnung der Zugang gewährt wird, werden mit dem EES folgende Ziele verfolgt:
Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
Ermöglichung der Erstellung von Informationen für Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten, einschließlich der Identifizierung von Tätern, Verdächtigen und Opfern derartiger Straftaten, die die Außengrenzen überschritten haben.
Das EES unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Durchführung ihrer gemäß Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 eingerichteten nationalen Erleichterungsprogramme, mit denen der Grenzübertritt für Drittstaatsangehörige erleichtert werden soll, indem es
den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 ermöglicht, Zugang zu Informationen über vorherige Kurzaufenthalte oder Einreiseverweigerungen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme und zum Zwecke der Annahme von Entscheidungen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung zu erlangen;
die Grenzbehörden davon in Kenntnis setzt, dass die Aufnahme in ein nationales Erleichterungsprogramm gewährt wurde.
Artikel 7
Technische Architektur des EES
Das EES setzt sich zusammen aus
einem Zentralsystem (Zentralsystem des EES);
der zentralen Infrastruktur des CIR im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/817;
einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die sichere Verbindung des Zentralsystems des EES mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;
einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS;
einer sicheren und verschlüsselten Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen;
dem Web-Dienst gemäß Artikel 13;
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR.
Artikel 8
Interoperabilität mit dem VIS
Aufgrund der Interoperabilität können die das EES verwendenden Grenzbehörden vom EES aus Abfragen im VIS durchführen, um
die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um gemäß den Artikeln 14, 16 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweigerungsdatensatz eines Visuminhabers im EES anzulegen oder zu aktualisieren;
die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums den Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 13, 14 und 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu aktualisieren;
gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 die Echtheit und Gültigkeit des entsprechenden Visums zu verifizieren oder zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind;
gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung und Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, zu verifizieren, ob ein Drittstaatsangehöriger, der von der Visumpflicht befreit ist, bereits im VIS erfasst wurde, und
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand von Fingerabdrücken verifiziert wird, gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität eines Visuminhabers durch Abgleich der Fingerabdrücke des Visuminhabers mit den im VIS gespeicherten Fingerabdrücken zu verifizieren.
Aufgrund der Interoperabilität können die das VIS verwendenden Visumbehörden vom VIS aus Abfragen im EES durchführen, um
gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Visumanträge zu prüfen und über solche Anträge zu entscheiden;
Anträge auf ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu prüfen und über solche Anträge zu entscheiden, sofern es sich um Mitgliedstaaten handelt, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen;
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums die visumbezogenen Daten im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu aktualisieren.
Artikel 8a
Automatisiertes Verfahren mit dem ETIAS
Beim Anlegen eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder eines Einreiseverweigerungsdatensatzes eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen ermöglicht das automatisierte Verfahren gemäß Unterabsatz 1 dem EES-Zentralsystem,
die Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die Antragsnummer und das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung aus dem ETIAS-Zentralsystem abzufragen und zu importieren;
den Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren; und
den Einreiseverweigerungsdatensatz im EES nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren.
Artikel 8b
Interoperabilität mit dem ETIAS
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den EES-Daten gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.
Die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung.
Artikel 9
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Das EES stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit. Die detaillierten Bestimmungen für die Verwaltung dieser Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Allgemeine Grundsätze
Artikel 11
Automatisiertes Berechnungssystem und Verpflichtung zur Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt
Das automatisierte Berechnungssystem gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
Das automatisierte Berechnungssystem informiert die zuständigen Behörden
bei der Einreise über die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen und darüber, ob die mit dem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässige(n) Einreise(n) bereits erfolgt ist bzw. sind;
bei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen oder Verifizierungen über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bzw. über die Dauer ihrer Aufenthaltsüberziehung;
bei der Ausreise über jegliche Aufenthaltsüberziehung durch Drittstaatsangehörige;
bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt über die maximal verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage der beabsichtigten Einreisedaten.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall überprüft das automatisierte Berechnungssystem nur
die Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und
in Bezug auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt die Einhaltung der Gültigkeitsdauer solcher Visa.
Artikel 12
Informationsmechanismus
Artikel 13
Web-Dienst
In den Fällen nach Unterabsatz 1 können die Drittstaatsangehörigen über den Web-Dienst die Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überprüfen und den verbleibenden zulässigen Aufenthalt innerhalb dieser Höchstdauer erfahren. Diese Informationen werden für Aufenthalte innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen vor der Abfrage des Web-Dienstes oder für ein beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides erteilt.
Die Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert. Die Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt.
Artikel 13a
Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können
KAPITEL II
EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 14
Verfahren für die Eingabe von Daten in das EES
Wenn bereits ein eigenes persönliches Dossier für den Drittstaatsangehörigen existiert, nimmt die Grenzbehörde, soweit erforderlich, folgende Schritte vor:
Sie aktualisiert im Bedarfsfall die im persönlichen Dossier enthaltenen Angaben gemäß den Artikeln 16, 17 und bis 18, soweit einschlägig, und
sie gibt für jede Einreise einen Einreisedatensatz und jede Ausreise einen Ausreisedatensatz gemäß den Artikeln 16 und 17 oder gegebenenfalls einen Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Artikel 18 ein.
Die Datensätze gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes werden mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.
Gegebenenfalls werden die in Artikel 19 Absätze 1, 2, 4 und 5 genannten Daten zum Ein-/Ausreisedatensatz des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. Die von einem Drittstaatsangehörigen rechtmäßig verwendeten Reisedokumente und Identitäten werden zum persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt.
In Fällen, in denen bereits ein persönliches Dossier angelegt wurde und der Drittstaatsangehörige ein anderes gültiges Reisedokument vorlegt als das bereits erfasste, werden auch die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten gemäß Artikel 15 aktualisiert.
Artikel 15
Gesichtsbild von Drittstaatsangehörigen
Artikel 16
Personenbezogene Daten von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen
An den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, legt die Grenzbehörde das persönliche Dossier eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen mit folgenden Angaben an:
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;
dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
dem Gesichtsbild gemäß Artikel 15.
Bei jeder Einreise eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen an einer Grenze, an der das EES eingesetzt wird, werden die folgenden Daten in einen Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:
das Datum und die Uhrzeit der Einreise;
die Grenzübergangsstelle der Einreise und die Behörde, die die Einreise genehmigt hat;
gegebenenfalls der Status dieses Drittstaatsangehörigen mit der Angabe, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der
ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist;
gegebenenfalls die Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats, die Art des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das Enddatum der Höchstdauer des aufgrund des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässigen Aufenthalts, das bei jeder Einreise aktualisiert wird, und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;
bei der ersten Einreise mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt die auf der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt angegebene Anzahl der zulässigen Einreisen und Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;
gegebenenfalls die Angabe, dass das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;
für die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, gegebenenfalls die Angabe, dass der Drittstaatsangehörige für die Einreise ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt verwendet hat.
Der Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Unterabsatz 1 wird anhand der im EES bei Anlage des persönlichen Dossiers generierten persönlichen Kennnummer mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.
Bei jeder Ausreise eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen an einer Grenze, an der das EES eingesetzt wird, werden die folgenden Daten in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:
das Datum und Uhrzeit der Ausreise,
die Grenzübergangsstelle der Ausreise.
Verwendet dieser Drittstaatsangehörige ein anderes als das im letzten Einreisedatensatz eingetragene Visum, so werden die Daten des Ein-/Ausreisedatensatzes gemäß Absatz 2 Buchstaben d bis g entsprechend aktualisiert.
Der Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Unterabsatz 1 wird mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.
Artikel 17
Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind
Die Grenzbehörde legt ein persönliches Dossier für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, an und gibt die folgenden Daten darin ein:
die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
das Gesichtsbild gemäß Artikel 15,
Fingerabdruckdaten der rechten Hand, falls vorhanden, ansonsten entsprechende Fingerabdruckdaten der linken Hand; die Fingerabdruckdaten müssen eine ausreichende Auflösung und Qualität aufweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können,
gegebenenfalls die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 6.
Die folgenden Daten werden ebenfalls in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:
die ETIAS-Antragsnummer;
das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung;
bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit: der Mitgliedstaat beziehungsweise die Mitgliedstaaten, für den beziehungsweise die die Reisegenehmigung gültig ist.
Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so wird dies im EES vermerkt und die Person ist verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der Ausreise oder der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Diese Angaben werden im EES gelöscht, sobald die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren, die die Würde der Person wahren, falls bei der Abnahme der Fingerabdrücke Schwierigkeiten auftreten.
Artikel 18
Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde
Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie Folgendes eingibt:
bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten und gegebenenfalls die in Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten;
bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.
Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B, D oder H der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier an, in das sie die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie folgende Daten aufnimmt:
bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;
bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen biometrischen Daten;
bei nicht im VIS registrierten visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.
Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, werden die folgenden Daten in einen gesonderten Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben:
das Datum und die Uhrzeit der Einreiseverweigerung,
die Grenzübergangsstelle,
die Behörde, die die Einreise verweigert hat,
den bzw. die Kennbuchstabe(n) für den Grund bzw. die Gründe der Einreiseverweigerung, gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2016/399.
Zusätzlich werden für visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d bis g der vorliegenden Verordnung in den Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben.
Für die Anlegung oder Aktualisierung des Einreiseverweigerungsdatensatzes eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen können die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung genannten Daten von der zuständigen Grenzbehörde gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aus dem VIS abgerufen und in das EES importiert werden.
Artikel 19
Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt
Wurde entschieden, eine Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum aufzuheben oder zu annullieren oder die Dauer eines zulässigen Aufenthalts oder das Visum zu verlängern, fügt die zuständige Behörde, die eine derartige Entscheidung getroffen hat, folgende Daten im letzten einschlägigen Ein-/Ausreisedatensatz der betreffenden Person hinzu:
Statusinformation, der zu entnehmen ist, dass die Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder das Visum aufgehoben oder annulliert oder die Dauer des zulässigen Aufenthalts oder das Visum verlängert wurde;
Bezeichnung der Behörde, die die Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder das Visum aufgehoben oder annulliert oder die Dauer des zulässigen Aufenthalts oder das Visum verlängert hat;
Ort und Datum der Entscheidung zur Aufhebung oder Annullierung der Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder des Visums oder zur Verlängerung der Dauer des zulässigen Aufenthalts oder des Visums;
gegebenenfalls Nummer der neuen Visummarke mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;
gegebenenfalls Zeitraum der Verlängerung der Dauer des zulässigen Aufenthalts;
gegebenenfalls neues Ablaufdatum des zulässigen Aufenthalts oder des Visums.
Im Ein-/Ausreisedatensatz werden folgende Gründe für die Aufhebung oder Annullierung des kurzfristigen Aufenthalts angegeben:
eine Rückführungsentscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 );
eine andere nach nationalem Recht ergangene Entscheidung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die zur Rückkehr, Abschiebung oder freiwilligen Ausreise eines Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, geführt hat.
Artikel 20
Hinzufügung von Daten bei Widerlegung der Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht erfüllt
Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder wenn für solch einen Drittstaatsangehörigen kein letzter einschlägiger Ein-/Ausreisedatensatz existiert, davon ausgehen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall gilt Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399, und wenn die Annahme gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung widerlegt wird, gehen die zuständigen Behörden wie folgt vor:
Sie legen gegebenenfalls im EES ein persönliches Dossier zu diesem Drittstaatsangehörigen an;
sie aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz durch Eingabe der fehlenden Daten gemäß den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, oder
sie löschen ein vorhandenes Dossier, wenn Artikel 35 der vorliegenden Verordnung dies vorsieht.
Artikel 21
Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das EES ausfällt
Tritt eine der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ausnahmesituationen ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Abstempeln der Reisedokumente. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die der Kommission zu übermittelnden Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
Artikel 23
Verwendung der Daten zum Zwecke der Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
Ferner führen die Grenzbehörden für die Zwecke einer Abfrage im VIS für Verifizierungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen direkt aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durch; hierzu verwenden sie dieselben alphanumerischen Daten ►C1 oder führen gegebenenfalls eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durch. ◄
Ergibt die Suchabfrage im EES anhand der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so vergleichen die Grenzbehörden das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen mit dem Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung oder die Grenzbehörden nehmen bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, eine Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des EES und bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine unmittelbare Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vor. Für die Verifizierung von Fingerabdrücken anhand des VIS bei Visuminhabern können die Grenzbehörden die Suchabfrage im VIS, wie in Artikel 18 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung vorgesehen, direkt aus dem EES durchführen.
Ist die Verifizierung anhand des Gesichtsbilds nicht erfolgreich, wird die Verifizierung anhand der Fingerabdrücke durchgeführt und umgekehrt.
Zusätzlich zur Identifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gelten die folgenden Bestimmungen:
Wenn bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen die Suchabfrage im VIS anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten ergibt, dass Daten zu dem betreffenden Drittstaatsangehörige im VIS gespeichert ist, wird eine Verifizierung Fingerabdrücke anhand des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgenommen. Zu diesem Zweck kann die Grenzbehörde, wie in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen, aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durchführen. Ist eine Verifizierung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich, greifen die Grenzbehörden auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu.
Bei nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, zu denen bei einer Identifizierungsabfrage im EES gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung keine Daten gefunden werden, wird eine Abfrage im VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt. Die Grenzbehörde kann, wie in Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen, aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durchführen.
KAPITEL III
NUTZUNG DES EES DURCH ANDERE BEHÖRDEN
Artikel 24
Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen
Zusätzlich führen die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, einschließlich der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer, eine Abfrage im EES durch.
Die Visumbehörden erhalten Zugang, um direkt aus dem VIS Suchabfragen im EES anhand eines oder mehrerer der folgenden Datenelemente durchzuführen:
die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
Nummer der Marke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d,
Fingerabdruckdaten oder Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild.
Artikel 25
Nutzung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme
Die zuständigen Behörden erhalten Zugang, um Suchabfragen anhand eines oder mehrerer der folgenden Datenelemente durchzuführen:
Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c oder Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a,
Fingerabdruckdaten oder Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild.
Artikel 25a
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten
Artikel 25b
Nutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
Artikel 26
Zugang zu Daten zwecks Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so können die Einwanderungsbehörden
das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen mit dem Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vergleichen oder
die Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES und die Fingerabdrücke von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen im VIS gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 verifizieren.
Artikel 27
Zugang zu Daten zwecks Identifizierung
Ergibt die Suchabfrage anhand der Fingerabdruckdaten oder der Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild, dass keine Daten über den betreffenden Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erfolgt der Zugang zu Daten zwecks Identifizierung im VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. An Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, greifen die zuständigen Behörden vor einer Identifizierung durch Abgleich mit dem VIS zunächst gemäß den Artikeln 18 oder 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf das VIS zu.
Falls die Fingerabdrücke des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdruckdaten oder der Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild nicht erfolgreich ist, wird die Suchabfrage anhand aller oder einiger der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten durchgeführt.
Artikel 28
Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten
Aus dem EES gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 27 abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie dies in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist; dasselbe gilt für die Speicherung von aus dem EES gemäß den Artikeln 25a und 25b abgerufenen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen.
KAPITEL IV
VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM EES ZU GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKEN
Artikel 29
Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten, die sie unabhängig durchführt, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegen.
Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts entspricht.
Artikel 30
Europol
Die zentrale Europol-Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung unabhängig wahr und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten keine Anweisungen von der genannten benannten Europol-Stelle entgegen.
Artikel 31
Verfahren für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
Artikel 32
Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu EES-Daten
Die benannten Behörden können zum Zwecke von Abfragen Zugang zum EES erhalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich;
der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.
Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftätern oder mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn über die in Absatz 1 genannten Bedingungen hinaus die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die nationalen Datenbanken wurden zuvor abgefragt, und
im Falle einer Suche anhand von Fingerabdrücken wurde zuvor das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem der anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI abgefragt, wenn Abgleiche von Fingerabdrücken technisch möglich sind, und diese Abfrage wurde entweder vollständig durchgeführt oder diese Abfrage war nicht innerhalb von zwei Tagen, nachdem sie gestartet wurde, vollständig abgeschlossen.
Die zusätzlichen Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b finden jedoch keine Anwendung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Abgleich mit den Systemen der anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person führen würde, oder im Dringlichkeitsfall, wenn eine unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr, die im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat steht, abgewendet werden muss. Diese hinreichenden Gründe sind in dem elektronischen oder schriftlichen Antrag anzugeben, den die operative Stelle der benannten Behörde der zentralen Zugangsstelle übermittelt.
Ein Antrag auf eine Abfrage im VIS zu derselben betroffenen Person kann parallel zu einem Antrag auf eine Abfrage im EES gemäß den im Beschluss 2008/633/JI des Rates ( 12 ) festgelegten Bedingungen gestellt werden.
Die Abfrage des EES zu Identifizierungszwecken gemäß Absatz 2 ist auf die Suche im persönlichen Dossier der betreffenden Person anhand folgender EES-Daten beschränkt:
Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, oder von Inhabern eines FTD. Zur Einleitung dieser Abfrage des EES können Fingerabdruckspuren verwendet werden, die somit mit den im EES gespeicherten Fingerabdrücken abgeglichen werden können;
Gesichtsbilder.
Im Falle eines Treffers ermöglicht die Abfrage des EES den Zugriff auf alle sonstigen Daten aus dem persönlichen Dossier gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 6, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1.
Die Abfrage des EES bezüglich der bisherigen Reisen des betreffenden Drittstaatsangehörigen ist auf die Suche anhand eines oder mehrerer der folgenden EES-Datenelemente im persönlichen Dossier, in den Ein-/Ausreisedatensätzen oder im Einreiseverweigerungsdatensatz beschränkt:
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
Nummer der Visummarke und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums;
Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;
Gesichtsbild;
Datum und Uhrzeit der Einreise, Behörde, die die Einreise gestattet hat, und Grenzübergangsstelle, an der die Einreise erfolgte;
Datum und Uhrzeit der Ausreise und Grenzübergangsstelle, an der die Ausreise erfolgte.
Im Fall eines Treffers im EES wird der Zugriff auf die in Unterabsatz 1 genannten Daten sowie alle sonstigen Daten aus dem persönlichen Dossier, den Ein-/Ausreisedatensätzen und Einreiseverweigerungsdatensätzen einschließlich Daten bezüglich der Aufhebung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 19 ermöglicht.
Artikel 33
Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf EES-Daten durch Europol
Europol kann Abfragen im EES durchführen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken;
die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.
Ein Antrag auf eine Abfrage im VIS zu derselben betroffenen Person kann parallel zu einem Antrag auf eine Abfrage im EES gemäß den im Beschluss 2008/633/JI festgelegten Bedingungen gestellt werden.
KAPITEL V
SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN
Artikel 34
Datenspeicherfrist
Artikel 35
Änderung und vorzeitige Löschung von Daten
Wenn vor Ablauf der in Artikel 34 genannten anwendbaren Frist ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder Artikel 2 Absatz 3 auf ihn anwendbar wird, werden sein persönliches Dossier und die mit diesem persönlichen Dossier verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze gemäß den Artikeln 16 und 17 sowie die mit diesem persönlichen Dossier verknüpften Einreiseverweigerungsdatensätze gemäß Artikel 18 unverzüglich gelöscht, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Arbeitstage ab dem Datum, an dem der Drittstaatsangehörige vor Ablauf der in Artikel 34 genannten Frist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder Artikel 2 Absatz 3 auf ihn anwendbar geworden ist; die Löschungen aus dem EES und gegebenenfalls aus der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Liste der ermittelten Personen werden vorgenommen von
dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, oder
dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltskarte oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat.
Wenn ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit von Andorra, Monaco oder San Marino erworben hat ►C1 oder wenn ein Drittstaatsangehöriger im Besitz eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses ist, teilt er ◄ diese Änderung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den er als Nächstes einreist, mit. Dieser Mitgliedstaat löscht die betreffenden Daten unverzüglich aus dem EES. Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen muss ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Löschung der Daten erwirken zu können.
KAPITEL VI
ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 36
Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission vor der Entwicklung des Systems
Die Kommission erlässt die für die Entwicklung und technische Umsetzung ►M2 des Zentralsystem des EES und des CIR ◄ , der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 notwendigen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Maßnahmen
in Bezug auf die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES;
in Bezug auf die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, einschließlich wenn diese direkt vor Ort aufgenommen oder elektronisch aus dem eMRTD extrahiert werden;
für die Dateneingabe gemäß den Artikeln 16 bis 20;
für die Datenabfrage gemäß den Artikeln 23 bis 33;
zur Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten gemäß Artikel 35;
für die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß Artikel 46;
zur Festlegung der Leistungsanforderungen, einschließlich der Mindestspezifikationen für die technische Ausrüstung und der Anforderungen an die biometrische Leistungsfähigkeit des EES insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Höchstquoten der falsch positiven Identifizierungen, der falsch negativen Identifizierungen und der Erfassungsfehler;
in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst gemäß Artikel 13, einschließlich spezifischer Bestimmungen über den Schutz der von Beförderungsunternehmern oder für diese bereitgestellten Daten;
für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität gemäß Artikel 8;
in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2;
zur Festlegung der Liste der ermittelten Personen gemäß Artikel 12 Absatz 3 und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird;
in Bezug auf die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 und für eine technische Lösung zur Erhebung der gemäß Artikel 72 Absatz 8 erforderlichen statistischen Daten.
Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Im Hinblick auf den Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe i dieses Artikels berät sich der nach Artikel 68 dieser Verordnung eingesetzte Ausschuss mit dem nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingesetzten VIS-Ausschuss.
Artikel 37
Entwicklung und Betriebsmanagement
eu-LISA bestimmt die EES-Architektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem des EES, die einheitlichen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Diese technischen Spezifikationen werden vom Verwaltungsrat der eu-LISA vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen am VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung ergeben.
eu-LISA entwickelt und implementiert das Zentralsystem des EES, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 so bald wie möglich nach Erlass der in Artikel 36 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission.
Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination.
Bei der Entwicklung und Implementierung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 ist es Aufgabe von eu-LISA,
eine Bewertung des Sicherheitsrisikos durchzuführen;
die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen während des gesamten Zyklus der Entwicklung des EES zu befolgen;
eine Bewertung des Sicherheitsrisikos hinsichtlich der Interoperabilität mit dem VIS gemäß Artikel 8 durchzuführen und die zur Verwirklichung der Interoperabilität mit dem VIS erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten.
Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig und mindestens dreimal pro Quartal zusammen. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung der Gestaltungs- und Entwicklungsphase des EES sowie die Kohärenz zwischen zentralen und nationalen EES-Projekten.
Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat der eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des Projekts vor. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats der eu-LISA.
Der Verwaltungsrat der eu-LISA legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:
sein Vorsitz,
die Sitzungsorte,
die Vorbereitung von Sitzungen,
die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen,
Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats der eu-LISA lückenlos unterrichtet werden.
Den Vorsitz des Programmverwaltungsrates übernimmt ein Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten.
Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrats entstehen, werden von der eu-LISA erstattet, wobei Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA sinngemäß gilt. eu-LISA stellt das Sekretariat des Programmverwaltungsrats.
Während der Gestaltungs- und Entwicklungsphase gehören der EES-Beratergruppe gemäß Artikel 69 nationale EES-Projektmanager unter dem Vorsitz von eu-LISA an. Die Gruppe tritt bis zur Inbetriebnahme des EES regelmäßig — mindestens dreimal pro Quartal — zusammen. Nach jeder Sitzung erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht. Sie stellt den technischen Sachverstand zur Unterstützung der Aufgaben des Programmverwaltungsrats bereit und überwacht den Stand der Vorbereitung in den Mitgliedstaaten.
Das Betriebsmanagement des EES umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das EES im Einklang mit dieser Verordnung täglich rund um die Uhr betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das EES gemäß den technischen Spezifikationen mit guter Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeit für eine Abfrage des Zentralsystems des EES durch Behörden betrifft.
Artikel 38
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von Europol
Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
die Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle,
die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des Artikels 6, mit Ausnahme von dessen Absatz 2,
die Organisation der zentralen Zugangsstellen und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung,
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs des dazu ordnungsgemäß befugten Personals und der ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden zum EES im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses jener Bediensteten und ihrer Profile.
Artikel 39
Zuständigkeit für die Verarbeitung von Daten
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die erhobenen und im EES erfassten Daten rechtmäßig verarbeitet werden und dass insbesondere nur das dazu ordnungsgemäß befugte Personal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugriff auf die Daten hat. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass die Daten
rechtmäßig und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde des betreffenden Drittstaatsangehörigen erhoben werden;
rechtmäßig in das EES eingegeben werden;
richtig und aktuell sind, wenn sie an das EES übermittelt werden.
eu-LISA stellt sicher, dass das EES im Einklang mit dieser Verordnung und den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 36 betrieben wird. Insbesondere muss eu-LISA
unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Zentralsystems des EES und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und der einheitlichen nationalen Schnittstelle zu gewährleisten;
sicherstellen, dass nur das dazu ordnungsgemäß befugte Personal Zugriff auf die im EES verarbeiteten Daten hat.
Artikel 40
Speicherung von Daten in nationalen Dateien und nationalen Einreise-/Ausreisesystemen
Artikel 41
Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung von den Grenzbehörden oder Einwanderungsbehörden Drittstaaten oder den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten internationalen Organisationen im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen;
es bestehen — wie etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679, oder
es gilt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679.
Die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung dürfen nur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 — und der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt;
der Drittstaat oder die internationale Organisation hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, und
in Bezug auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG erlassen worden, sofern die Durchsetzung einer solchen Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung seiner Durchsetzung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.
Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels dürfen die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten von der benannten Behörde im Einzelfall nur dann einem Drittstaat übermittelt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem
eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder
eine unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr besteht und diese Gefahr mit einer schweren Straftat verbunden ist;
die Übermittlung der Daten ist zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer solchen terroristischen Straftat bzw. schweren Straftat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in dem betreffenden Drittstaat notwendig;
die benannte Behörde hat nach dem Verfahren und den Bedingungen gemäß den Artikeln 31 und 32 Zugang zu diesen Daten;
die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere ihres Kapitels V;
es wurde ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen seitens des Drittstaats vorgelegt, und
die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Drittstaats für die am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.
Erfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogene Daten, wird der gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichteten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 42
Bedingungen für die Übermittlung von Daten an einen Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und an einen Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt
Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten dürfen von einer benannten Behörde einem Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und einem Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt, im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem
eine unmittelbare bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder
eine schwere Straftat vorliegt;
die Übermittlung der Daten ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung dieser terroristischen Straftat oder schweren Straftat notwendig;
die benannte Behörde hat nach dem Verfahren und den Bedingungen gemäß den Artikeln 31 und 32 Zugang zu diesen Daten;
es gilt die Richtlinie (EU) 2016/680;
ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen wurde vorgelegt, und
die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Mitgliedstaats an die am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.
Erfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogene Daten, wird der gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichteten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 43
Datensicherheit
Jeder Mitgliedstaat trifft in Bezug auf seine nationale Grenzinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen, die einen Sicherheitsplan sowie einen Notfallplan zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs einschließen, um
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen und nationalen Einrichtungen, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des EES durchführt, zu verwehren;
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;
die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern;
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden;
die unbefugte Verarbeitung von Daten im EES und jegliche unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im EES verarbeitet werden, zu verhindern;
sicherzustellen, dass die zum Zugang zum EES berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
sicherzustellen, dass alle zum Zugang zum EES berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die berechtigt sind, die Daten einzugeben, zu ändern, zu löschen und abzufragen und in den Daten zu suchen, und diese Profile den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen;
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können;
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten im EES verarbeitet wurden, sowie wann, von wem und zu welchem Zweck diese Verarbeitung vorgenommen wurde;
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten an das oder aus dem EES oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken;
sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;
die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen beim EES ordnungsgemäß gemeldet werden;
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 44
Sicherheitsvorfälle
Artikel 45
Haftung
Artikel 46
Führen von Protokollen durch eu-LISA und die Mitgliedstaaten
eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im EES. Diese Protokolle umfassen Folgendes:
den Zugangszweck gemäß Artikel 9 Absatz 2,
Datum und Uhrzeit,
die übermittelten Daten gemäß den Artikeln 16 bis 19,
die für die Abfrage verwendeten Daten gemäß den Artikeln 23 bis 27,
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat und
einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des EES gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817.
Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im EES und im ETIAS gemäß den Artikeln 8a, 8b und 25a der vorliegenden Verordnung werden gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.
Artikel 47
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung für EES-Daten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet.
Artikel 48
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verwendung von in das EES eingegebenen Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, nach nationalem Recht, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
Artikel 49
Datenschutz
KAPITEL VII
DATENSCHUTZRECHTE UND ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES DATENSCHUTZES
Artikel 50
Recht auf Information
Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen sind, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat über Folgendes unterrichtet:
die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das EES zugreifen dürfen;
die Pflicht für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, und für Inhaber eines FTD, ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen;
die Pflicht für alle Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden, ihr Gesichtsbild aufnehmen zu lassen;
den Umstand, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen vorgeschrieben ist;
die Tatsache, dass die Einreise verweigert wird, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich weigert, die geforderten biometrischen Daten zur Registrierung, Verifizierung oder Identifizierung im EES bereitzustellen;
das Recht, Informationen über die maximal verbleibende Dauer ihres zulässigen Aufenthalts gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu erhalten;
die Tatsache, dass im EES gespeicherte personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation, der bzw. die in Anhang I aufgeführt ist, für die Zwecke der Rückkehr übermittelt werden können, oder gemäß Artikel 41 Absatz 6 an Drittstaaten bzw. gemäß Artikel 42 an Mitgliedstaaten;
das Bestehen des Rechts, beim für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den sie betreffenden Daten zu ersuchen, des Rechts, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt, sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird, sowie des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie der Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bzw. der Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen, zu erhalten;
die Tatsache, dass für Zwecke des Grenzmanagements und der Erleichterung auf EES-Daten zugegriffen wird und dass Aufenthaltsüberziehungen automatisch die Aufnahme ihrer Daten in die Liste der ermittelten Personen nach Artikel 12 Absatz 3 nach sich ziehen, sowie eine Erläuterung der etwaigen Konsequenzen einer Aufenthaltsüberziehung;
die für Ein- und Ausreisedatensätze, Einreiseverweigerungsdatensätze und persönliche Dossiers nach Artikel 34 festgelegte Speicherfrist;
das Recht von Aufenthaltsüberziehern auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten von der Liste der ermittelten Person gemäß Artikel 12 Absatz 3 und auf Berichtigung im EES, wenn sie nachweisen, dass sie die zulässige Aufenthaltsdauer aufgrund unvorhersehbarer, ernster Ereignisse überschritten haben;
das Recht, bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde einzulegen.
Artikel 51
Informationskampagne
Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des EES mit einer Informationskampagne, mit der die Öffentlichkeit und insbesondere Drittstaatsangehörige über die Zielsetzungen des EES, die im EES gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte der betroffenen Person aufgeklärt werden. Derartige Informationskampagnen werden regelmäßig durchgeführt.
Artikel 52
Recht auf Zugang zu und Berichtigung, Vervollständigung und Löschung von personenbezogenen Daten sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
Der verantwortliche Mitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, beantwortet den Antrag innerhalb von 45 Tagen nach Antragseingang.
Wenn im EES erfasste visumbezogene Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie zuerst von dem verantwortlichen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, durch Abgleich mit dem VIS auf ihre Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls im EES geändert. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit denen im EES überein, so kontaktiert der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der visumbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung im EES innerhalb von 30 Tagen nach der Kontaktaufnahme und unterrichtet den verantwortlichen Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, der erforderlichenfalls die personenbezogenen Daten der betroffenen Person unverzüglich berichtigt, vervollständigt oder die Verarbeitung dieser Daten beschränkt oder diese Daten aus dem EES und, falls zutreffend, aus der Liste der ermittelten Personen nach Artikel 12 Absatz 3 löscht.
Artikel 53
Zusammenarbeit zur Durchsetzung der Datenschutzrechte
Um die Ziele gemäß Unterabsatz 1 zu erreichen, arbeiten die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zusammen.
Artikel 54
Rechtsbehelfe
Artikel 55
Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
Artikel 56
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 57
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 58
Schutz personenbezogener Daten, auf die gemäß Kapitel IV zugegriffen wird
Artikel 59
Protokollierung und Dokumentierung
Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben:
den genauen Zweck des Antrags auf Zugang zu EES-Daten, einschließlich Angaben zur betreffenden terroristischen und sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Zugang;
die angegebenen hinreichenden Gründe, aus denen kein Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchgeführt wurde, wie dies in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist;
das nationale Aktenzeichen;
das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der zentralen Zugangsstelle auf Zugang zum Zentralsystem des EES;
die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabfrage beantragt hat;
gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;
die für die Abfrage verwendeten Daten;
nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die einzigartige Benutzeridentität des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.
KAPITEL VIII
ÄNDERUNGEN ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION
Artikel 60
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
Artikel 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet über 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen hinaus zu verlängern, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen oder
dies gemäß einem vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen geschieht, das der Kommission gemäß Absatz 2d mitgeteilt wurde.“
Folgende Absätze werden eingefügt:
Hat der Drittausländer während des 90-tägigen Aufenthalts je Zeitraum von 180 Tagen keinen Antrag gestellt, so kann sein Aufenthalt gemäß eines von einer Vertragspartei geschlossenen bilateralen Abkommens verlängert werden; sein Aufenthalt, der den 90-tägigen Aufenthalt je Zeitraum von 180 Tagen vor dieser Verlängerung überschreitet, kann von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei als rechtmäßig angesehen werden, sofern der Drittausländer glaubhaft nachweist, dass er sich während dieses Zeitraums nur im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei aufgehalten hat.
Die zuständige Behörde, die die Verlängerung des Aufenthalts genehmigt hat, unterrichtet den betreffenden Drittausländer darüber, dass die Verlängerung des Aufenthalts dem betreffenden Drittausländer ausschließlich den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gestattet und seine Ausreise über die Außengrenzen dieser Vertragspartei erfolgen muss.
Artikel 61
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;“.
Folgender Buchstabe wird angefügt:
gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
Art und Nummer des Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;“.
Die folgenden Absätze werden angefügt:
In Kapitel III wird ein folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a
Interoperabilität mit dem EES
Die Interoperabilität ermöglicht es den das VIS verwendenden Visumbehörden, vom VIS aus Abfragen im EES durchführen, um
im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 15 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Visumanträge zu prüfen und zu bescheiden;
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu exportieren.
Die Interoperabilität ermöglicht es den das EES verwendenden Grenzbehörden vom EES aus Abfragen im VIS durchführen, um
die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um gemäß den Artikeln 14, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18a der vorliegenden Verordnung einen Ein-/Ausreisedatensatz oder einen Einreiseverweigerungsdatensatz eines Visuminhabers im EES anzulegen oder zu aktualisieren;
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das ESS zu importieren;
zu prüfen, ob die Echtheit und Gültigkeit eines Visums oder die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ), bzw. beides, nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gegeben sind;
zu kontrollieren, ob Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und für die kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde, zuvor bereits im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 19a der vorliegenden Verordnung im VIS erfasst wurden;
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand der Fingerabdrücke verifiziert wird, die Identität eines Visuminhabers im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durch Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS zu verifizieren.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
„Artikel 18
Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität der Visuminhaber sowie der Echtheit, der zeitlich und räumlich beschränkten Gültigkeit und des Status von Visa, oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind, bzw. von beidem, erhalten die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, zuständig sind, Zugang zum VIS, um folgende Daten durchsuchen zu können:
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments oder der Reisedokumente und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente oder
Nummer der Visummarke.
Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 genannten Daten, dass im VIS Daten über ein oder mehrere erteilte oder verlängerte Visa gespeichert sind, deren Gültigkeitsdauer nicht überschritten wurde und deren räumliche Gültigkeit beim Grenzübertritt nicht verletzt wird, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
Fotos,
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.
Zudem erhält die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, in Bezug auf diejenigen Visuminhaber, für die die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich ist, eine Mitteilung zu dem betreffenden Datenfeld bzw. den betreffenden Datenfeldern, das/die mit dem Eintrag „entfällt“ versehen wird/werden.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, dass jedoch kein gültiges Visum erfasst ist, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz bzw. in den Antragsdatensätzen sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
Fotos,
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.
Über die Abfrage nach Absatz 1 dieses Artikels hinaus verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität einer Person durch Abgleich mit dem VIS, wenn die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels ergibt, dass Daten über die Person im VIS gespeichert sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität der Person kann nicht durch Abgleich mit dem EES im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert werden, weil
der Visuminhaber noch nicht im EES registriert ist;
die Identität an der betreffenden Grenzübergangsstelle anhand von Fingerabdrücken gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert wird;
Zweifel an der Identität des Visuminhabers bestehen;
sonstige Gründe vorliegen;
die Identität der Person kann durch Abgleich mit dem EES verifiziert werden, aber Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 findet Anwendung.
Die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, verifizieren die Fingerabdrücke des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten. Für Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 1 durchgeführt.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 18a
Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES
Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann nur für die Zwecke des Anlegens oder der Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 die im VIS gespeicherten und in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f jener Verordnung genannten Daten im VIS abrufen und in das EES importieren.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19a
Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels und die nach Absatz 4 dieses Artikels durchgeführte Verifizierung, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
Fotos,
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 26 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Alle Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten
den Zweck des Zugriffs gemäß Artikel 6 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 15 bis 22,
das Datum und die Uhrzeit,
die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 9 bis 14,
die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 und 6, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absätze 2 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 sowie
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat.
Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 62
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 5a
Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES
In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen werden,
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.“
In Artikel 7 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
die Berichte über die Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;“.
Buchstabe t erhält folgende Fassung:
die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, des VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI sowie des EES gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;“.
Buchstabe v erhält folgende Fassung:
zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 Stellung zu nehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen Sorge zu tragen;“.
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
Statistiken zum EES gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;“.
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständigen Behörden jährlich veröffentlicht wird;“.
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nachzukommen;“.
In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:
Berichte über den Stand der Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.“
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
EES-Beratergruppe;“.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden. Europol kann auch einen Vertreter in die VIS-Beratergruppe, die Eurodac-Beratergruppe und die EES-Beratergruppe entsenden.“
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Die folgenden Daten dürfen vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden — ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist, und gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung:
Statusinformationen;
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Drittstaatsangehörigen;
Datum und Grenzübergangsstelle der Einreise in einen Mitgliedstaat sowie Datum und Grenzübergangsstelle der Ausreise aus einem Mitgliedstaat;
die Art des Reisedokuments und der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
die Zahl der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen nach Artikel 12, die Staatsangehörigkeiten der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und die Grenzübergangsstelle der Einreise;
die Daten, die in Bezug auf aufgehobene oder verlängerte Aufenthaltsberechtigungen eingegeben wurden;
der aus drei Buchstaben bestehende Code des Mitgliedstaats, der das Visum ausgestellt hat, falls zutreffend;
die Zahl der Personen, die gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;
die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, die Staatsangehörigkeiten dieser Drittstaatsangehörigen, die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze) der Grenzübergangsstelle, an der die Einreise verweigert wurde, und die Gründe für die Verweigerung der Einreise nach Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe d.
Das ordnungsgemäß ermächtigte Personal der gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 jener Verordnung Zugriff zu den Daten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
Die täglichen Statistiken werden im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.
Artikel 64
Kosten
Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Folgendes:
Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büros),
Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung),
Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge),
Anpassung vorhandener Grenzübertritts- und Polizeikontrollsysteme für nationale Einreise-/Ausreisesysteme,
Projektmanagement nationaler Einreise-/Ausreisesysteme,
Gestaltung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze,
automatisierte Grenzkontrollsysteme, Self-Service-Systeme und e-Gates.
Artikel 65
Mitteilungen
Artikel 66
Aufnahme des Betriebs
Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Maßnahmen nach Artikel 36 und Artikel 50 Absätze 4 und 5 wurden angenommen;
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, den eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt;
die Mitgliedstaaten haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach den Artikeln 16 bis 20 und zu ihrer Übermittlung an das EES validiert und der Kommission mitgeteilt;
die Mitgliedstaaten haben ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 getätigt.
Am EES-Betrieb beteiligen sich
die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und
die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Überprüfung gemäß den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren wurde erfolgreich abgeschlossen;
die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt, und
die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS, die für den Betrieb des EES gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt.
Artikel 67
Ceuta und Melilla
Diese Verordnung berührt nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 festgelegt sind.
Artikel 68
Ausschussverfahren
Artikel 69
Beratergruppe
eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, die ihr mit Fachkenntnissen in Bezug auf das EES, insbesondere zur Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite steht. Während der Gestaltungs- und Entwicklungsphase des EES findet Artikel 37 Absatz 2 Anwendung.
Artikel 70
Schulung
eu-LISA nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wahr.
Artikel 71
Handbuch
Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, eu-LISA und anderen einschlägigen Agenturen ein Handbuch für die Umsetzung und den Betrieb des EES zur Verfügung. Das Handbuch enthält technische und operative Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren. Die Kommission nimmt dieses Handbuch in Form einer Empfehlung an.
Artikel 72
Überwachung und Bewertung
Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Diese Gesamtbewertung beinhaltet
eine Beurteilung der Anwendung dieser Verordnung;
eine Untersuchung der Ergebnisse, gemessen an den Zielen, und der Auswirkungen auf die Grundrechte;
eine Beurteilung, ob die grundlegenden Prinzipien des EES weiterhin Gültigkeit haben;
eine Beurteilung, ob die für das reibungslose Funktionieren des EES erforderlichen biometrischen Daten angemessen sind;
eine Beurteilung der Verwendung von Stempeln in den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Ausnahmefällen;
eine Beurteilung der Sicherheit des EES;
eine Beurteilung der etwaigen Auswirkungen, auch etwaiger unverhältnismäßiger Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an den Grenzübergangsstellen, und der Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
Die Bewertungen umfassen erforderlichenfalls Empfehlungen. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates ( 16 ) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Im Zuge dieser Bewertungen wird auch beurteilt, inwieweit auf die Bestimmungen des Artikels 60 zurückgegriffen wird, sowohl in Bezug auf die Häufigkeit — Anzahl der Drittstaatsangehörigen, die pro Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen zurückgreifen, deren Staatsangehörigkeit und durchschnittliche Dauer ihres Aufenthalts — als auch in Bezug auf die praktischen Auswirkungen, wobei etwaige damit zusammenhängende Entwicklungen in der Visumpolitik der Union zu berücksichtigen sind. Der erste Bewertungsbericht kann auch Optionen im Hinblick auf das allmähliche Auslaufen der in Artikel 60 genannten Bestimmungen und ihre Ersetzung durch ein Unionsinstrument umfassen. Ihm wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Artikel 60 genannten Bestimmungen beigefügt.
Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu EES-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über
den Zweck der Abfrage, also Identifizierung oder Zugang zu Ein-/Ausreisedatensätzen, und die Art der terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat, die zu der Abfrage führte;
die angegebenen Gründe für den Verdacht, dass die betreffende Person unter diese Verordnung fällt;
die angegebenen Gründe, aus denen kein Abgleich mit automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen anderer Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI eingeleitet wurde, wie dies in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist;
die Zahl der Anträge auf Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken;
die Zahl und die Art von Fällen, in denen der Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken zur erfolgreichen Identifizierung einer Person geführt hat;
die Zahl und die Art von Fällen, in denen das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewendet wurde, einschließlich der Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.
Zur Erleichterung der Erhebung der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt hinsichtlich der Spezifikationen der technischen Lösung Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.
Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die vorliegende Verordnung gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bestimmten Zeitpunkt, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, die ab dem 29. Dezember 2017 gelten: Artikel 5, 36, 37, 38, 43, 51 der vorliegenden Verordnung, Artikel 61 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich des Artikels 17a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 61 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung bezüglich des Artikels 26 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 62, 64, 65, 66, 68, 69 und 70 sowie Artikel 72 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
LISTE DER IN ARTIKEL 41 ABSATZ 2 GENANNTEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
VN-Organisationen (wie der UNHCR)
Die Internationale Organisation für Migration (IOM)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
ANHANG II
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE, DIE AUF DER GRUNDLAGE EINES GÜLTIGEN FTD DIE GRENZE ÜBERSCHREITEN
Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung müssen die Grenzbehörden für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines gültigen FTD-Dokuments eine Grenze überschreiten,
ein persönliches Dossier erstellen oder aktualisieren, das die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung enthält. Darüber hinaus muss aus dem persönlichen Dossier hervorgehen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Besitz eines FTD ist. Diese Angabe führt automatisch zur Aufnahme eines Vermerks, dass es sich um ein FTD für die mehrfache Einreise handelt, in den Ein-/Ausreisedatensatz;
für jede Einreise auf der Grundlage eines gültigen FTD die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung sowie die Angabe, dass die Einreise auf der Grundlage eines FTD erfolgt ist, in einen Ein-/Ausreisedatensatz eingeben.
Zur Berechnung der Höchstdauer des Transits beginnt diese Dauer mit dem Datum und der Uhrzeit der Einreise. Datum und Uhrzeit des Ablaufs des zulässigen Transits werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 automatisch vom EES berechnet.
Darüber hinaus wird bei der ersten Einreise auf der Grundlage eines FTD das Datum des Ablaufs der Gültigkeit des FTD in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben.
Artikel 16 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für Drittstaatsangehörige, die im Besitz FTD sind.
Für die Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten unterliegen Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines gültigen FTD die Grenze überschreiten, sinngemäß den Verifizierungen und Identifizierungen gemäß den Artikeln 23 und 26 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die für Drittstaatsangehörige gelten, die von der Visumpflicht befreit sind.
Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines gültigen FTD die Grenze überschreiten, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie reisen mit dem Zug in ein Drittland weiter, und
sie steigen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus.
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
Die entsprechenden EES-Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abzugleichen sind |
Nachname (Familienname) |
Nachnamen |
Nachname bei der Geburt |
Nachnamen |
Vorname(n) |
Vorname oder Vornamen |
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) |
Vorname oder Vornamen |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geschlecht |
Geschlecht |
derzeitige Staatsangehörigkeit |
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten |
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend |
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten |
Art des Reisedokuments |
Art des Reisedokuments |
Nummer des Reisedokuments |
Nummer des Reisedokuments |
Ausstellungsland des Reisedokuments |
aus drei Buchstaben bestehender Code des das Reisedokument ausstellenden Staates |
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
( 5 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
( 9 ) Entscheidung 2008/602/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase (ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 3).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).
( 11 ) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
( 12 ) Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
( 13 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
( *1 ) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).“
( *2 ) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).“
( *3 ) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).“
( *4 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).“
( *5 ) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).“
( *6 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“
( 15 ) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).