7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/152 |
Artikel 231
(ex-Artikel 198 EGV)
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.