31976R1146

Verordnung (EWG) Nr. 1146/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über besondere und spezifische Interventionsmaßnahmen für Getreide

Amtsblatt Nr. L 130 vom 19/05/1976 S. 0009 - 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0102
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0096


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1146/76 DES RATES

VOM 17 . MAI 1976

ÜBER BESONDERE UND SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR GETREIDE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1143/76 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 3 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 KÖNNEN BESONDERE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR GETREIDE GETROFFEN WERDEN , BEI DEM IN BESTIMMTEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT DIE GEFAHR UMFANGREICHER ANLIEFERUNGEN ZUR INTERVENTION BESTEHT . ES EMPFIEHLT SICH FESTZULEGEN , WELCHE DER UMSTÄNDE , DIE ZU EINER SOLCHEN LAGE FÜHREN , BESONDERE INTERVENTIONSMASSNAHMEN RECHTFERTIGEN KÖNNEN .

NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 KÖNNEN SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEN WEICHWEIZEN GETROFFEN WERDEN , DAMIT DIE ENTWICKLUNG DES MARKTES FÜR DIESES ERZEUGNIS IM VERHÄLTNIS ZU SEINEM REFERENZPREIS GESTÜTZT WIRD . DER WEICHWEIZEN MUSS DAHER AUSREICHENDE QUALITATIVE UND TECHNOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN AUFWEISEN , UM ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNET ZU SEIN . ALS " ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNET " KANN JEDOCH NACH MASSGABE DER VORGESEHENEN VERWENDUNG WEICHWEIZEN BEZEICHNET WERDEN , DER JE NACH DEN SPEZIFISCHEN ERFORDERNISSEN DIESER VERWENDUNG UNTERSCHIEDLICHE QUALITATIVE UND TECHNOLOGISCHE MERKMALE AUFWEIST . ES MUSS MÖGLICH SEIN , DIE SPEZIFISCHEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN BEI IHRER ANWENDUNG ENTSPRECHEND ANZUPASSEN . DIE DURCHFÜHRUNG VON AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN AUFKAUF VON ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEM WEICHWEIZEN MIT SPEZIFISCHEN MERKMALEN DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN SCHEINT EIN GEEIGNETES MITTEL ZU SEIN , UM DIESES ERGEBNIS ZU ERREICHEN .

DIE INTERVENTIONSSTELLEN MÜSSEN DAS AUF GRUND BESONDERER ODER SPEZIFISCHER INTERVENTIONSMASSNAHMEN IN IHREM BESITZ BEFINDLICHE GETREIDE OHNE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN KÄUFERN DER GEMEINSCHAFT UND ZU PREISEN ABGEBEN , DIE DIE NORMALE PREISENTWICKLUNG AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT NICHT BEHINDERN KÖNNEN . DIE VORSTEHEND GENANNTEN ZIELE KÖNNEN DURCH AUSSCHREIBUNGEN ERREICHT WERDEN . WIRD DIESES VERFAHREN JEDOCH NICHT ANGEWANDT ODER BEFINDET SICH DAS GETREIDE , FÜR DAS BESONDERE ODER SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN GETROFFEN WORDEN SIND , NICHT IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN , SO SOLLTE , WENN DIE MARKTLAGE ES ERFORDERT , DIE FESTLEGUNG BESONDERER BEDINGUNGEN FÜR DIE WIEDERVERMARKTUNG ODER JEDE ANDERE IN AUSSICHT GENOMMENE VERWENDUNG DES BETREFFENDEN GETREIDES ERMÖGLICHT WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 GENANNTEN BESONDEREN INTERVENTIONSMASSNAHMEN KÖNNEN GETROFFEN WERDEN , WENN IN EINEM ODER MEHREREN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT DIE MARKTPREISE ABSINKEN ODER SICH NICHT ERHOLEN , SO DASS DIE BETREFFENDEN INTERVENTIONSSTELLEN WEGEN DES UMFANGS DER ERNTE ODER DER LAGERVORRÄTE IN DIESEM GEBIET SOWIE DER GEOGRAPHISCHEN LAGE DER VORRÄTE GEZWUNGEN SEIN KÖNNTEN , GEMÄSS ARTIKEL 7 DER GENANNTEN VERORDNUNG UMFANGREICHE AUFKÄUFE ZU TÄTIGEN .

ARTIKEL 2

DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 GENANNTEN SPEZIFISCHEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEN WEICHWEIZEN KÖNNEN INSBESONDERE IM WEGE VON OFFENEN AUSSCHREIBUNGEN GETROFFEN WERDEN , DIE DURCHGEFÜHRT WERDEN , DAMIT DIE INTERVENTIONSSTELLEN ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEN WEICHWEIZEN , DER SPEZIFISCHE QUALITATIVE UND TECHNOLOGISCHE MERKMALE AUFWEIST , AUFKAUFEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) WURDEN DIE BESONDEREN ODER SPEZIFISCHEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN IN FORM VON GETREIDEAUFKÄUFEN SEITENS DER INTERVENTIONSSTELLEN GETROFFEN , SO WIRD DIESES GETREIDE SPÄTER IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG ABGEGEBEN :

A ) ENTWEDER ZUR WIEDERVERMARKTUNG IN DER GEMEINSCHAFT AUF DER GRUNDLAGE VON PREISBEDINGUNGEN , DURCH DIE DIE SPANNUNGEN AUF DEM MARKT VERRINGERT WERDEN , EINE VERSCHLECHTERUNG DER MARKTLAGE JEDOCH VERMIEDEN WIRD ,

B ) ODER FÜR DIE AUSFUHR AUF DER GRUNDLAGE VON PREISBEDINGUNGEN , DIE VON FALL ZU FALL JE NACH ENTWICKLUNG UND BEDARF DES MARKTES FESTZULEGEN SIND .

IST DIE AUSSCHREIBUNG DAFÜR GEDACHT , DASS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN AUFGEKAUFTES GETREIDE WIEDER AUF DEN MARKT IN DER GEMEINSCHAFT GEBRACHT WIRD , SO KANN SIE FÜR BESTIMMTE VERWENDUNGSZWECKE DURCHGEFÜHRT WERDEN .

( 2 ) WERDEN BESONDERE ODER SPEZIFISCHE INTERVENTIONSMASSNAHMEN IN EINER ANDEREN ALS DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN FORM GETROFFEN , SO KÖNNEN BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE WIEDERVERMARKTUNG ODER JEDE ANDERE IN AUSSICHT GENOMMENE VERWENDUNG VORGESEHEN WERDEN .

( 3 ) WENN BESONDERE UMSTÄNDE ES ERFORDERN , KANN DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT EIN ANDERES VERFAHREN FÜR DIE ABGABE FESTLEGEN , ALS IN ABSATZ 1 VORGESEHEN IST .

ARTIKEL 4

WIRD GEMÄSS DIESER VERORDNUNG EINE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT , SO MÜSSEN IHRE BEDINGUNGEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DER ZUGANG ALLEN BETEILIGTEN UNABHÄNGIG VON IHREM NIEDERLASSUNGSORT IN DER GEMEINSCHAFT ZU DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN OFFENSTEHT .

ARTIKEL 5

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2740/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER BESONDERE INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR GETREIDE ( 3 ) WIRD AUFGEHOBEN .

ARTIKEL 6

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1976 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 17 . MAI 1976 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . HAMILIUS

( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 54 .