31982R1836

Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 202 vom 09/07/1982 S. 0023 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0252
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0252


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1836/82 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1982

zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3605/81 (4), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Kauf von Getreide durch die Interventionsstelle kann entweder durch eine obligatorische Intervention nach Artikel 7 oder besondere und spezifische Interventionsmaßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erfolgen.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Intervention bei Getreide (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 1146/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über besondere und spezifische Interventionsmaßnahmen für Getreide (6) wird das von den Interventionsstellen gelagerte Getreide im Wege der Ausschreibung wieder verkauft. Die öffentliche Versteigerung, die in gewissen Ländern einen traditionellen Handelsbrauch darstellt, kann bei Verkäufen auf dem Binnenmarkt der Ausschreibung gleichgestellt werden.

Um eine gleichmässige Behandlung aller Beteiligten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die durchzuführenden Ausschreibungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht werden, wobei zwischen dieser Veröffentlichung und dem ersten Zeitpunkt für die Einreichung der Gebote angemessene Fristen einzuhalten sind. Für Mengen unter 1 000 Tonnen ist eine solche Veröffentlichung jedoch nicht erforderlich.

Der Verkauf auf den Binnenmarkt muß nach Artikel 3 der Verordnungen (EWG) Nr. 2738/75 und (EWG) Nr. 1146/76 zu Preisbedingungen durchgeführt werden, durch die sich eine Verschlechterung der Marktlage vermeiden lässt. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Qualität der Verkaufspreis dem örtlichen Marktpreis entspricht, ein Niveau jedoch nicht unterschreitet, das im Verhältnis zum Interventions- oder Referenzpreis bestimmt wird. In bestimmten Sonderfällen kann die Einhaltung dieses Preisniveaus im Widerspruch zu einer ordnungsgemässen Verwaltung des Marktes oder der Intervention stehen und zu Störungen in der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation führen. Für diese Fälle ist daher die Möglichkeit vorzusehen, die Interventionsbestände zu besonderen Preisbedingungen abzusetzen.

Der Kauf auf dem Markt von Getreide, das für bestimmte Verwendungszwecke besser geeignet ist, kann besonders schwierig sein. Eine leichtere Versorgung des Marktes für diese Verwendungszwecke mit Interventionsbeständen sollte daher ermöglicht werden. Diese Möglichkeit ist jedoch auf aussergewöhnliche Fälle zu beschränken.

Der Verkauf von Getreide für die Ausfuhr muß auf der Grundlage von Preisbedingungen erfolgen, die von Fall zu Fall je nach der Entwicklung und dem Bedarf des Marktes zu bestimmen sind. Solche Verkäufe dürfen jedoch keine Verzerrungen zum Nachteil der Ausfuhren vom freien Markt hervorrufen. Es ist daher angebracht, anhand der eingereichten Gebote einen Mindestverkaufspreis durch die Kommission festzusetzen.

Der Mindestverkaufspreis wird von der Kommission unter Berücksichtigung aller Berechnungselemente festgelegt, die am Tag der Einreichung der Gebote verfügbar sind. Um Spekulationen zu vermeiden und den Ablauf der Ausschreibung zu gleichen Bedingungen für alle Beteiligten sicherzustellen, ist es unerläßlich, daß der Bieter gleichzeitig mit dem Gebot eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichsbetrags beantragt.

Die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags ist im Falle einer Ausfuhrausschreibung wesentlich für die Gültigkeit des Gebots. Daher kann sie auch nur durch eine ausdrückliche Abweichung von den Vorschriften dieser Verordnung ausgesetzt werden.

Die Gebote der Bieter für die verschiedenen Partien sind untereinander nur dann vergleichbar, wenn sich das Getreide in einer vergleichbaren Lage befindet. Das ausgeschriebene Getreide ist an verschiedenen

Orten gelagert. Die Vergleichbarkeit kann dadurch verbessert werden, daß dem Zuschlagsempfänger die günstigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort des zugeschlagenen Getreides und dem Ausfuhrort vergütet werden. Aus finanziellen Gründen kann diese Vergütung jedoch nur im Verhältnis zu dem Ausfuhrort erfolgen, der zu den geringsten Kosten zu erreichen ist. Dieser Ort ist nach Maßgabe seiner technischen Anlagen für die Ausfuhr von Getreide zu bestimmen.

Um der Stellung des Ausführers, der den Zuschlag bekomment hat, auf dem Markt bestimmter Drittländer Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit vorzusehen, den mit der Interventionsstelle abgeschlossenen Vertrag aufzulösen. Diese Möglichkeit ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Zuschlagsempfänger eine Ausfuhrlizenz nach Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 49/82 (2), beantragt hat.

Ein ordnungsgemässer Ablauf einer Ausschreibung ist nur möglich, wenn die Beteiligten ernstgemeinte Gebote abgeben. Dieses Ziel kann durch die Stellung einer Kaution erreicht werden, die bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird.

Bei einer Ausfuhrausschreibung muß sichergestellt werden, daß das Getreide nicht auf dem Markt der Gemeinschaft abgesetzt wird. Dieses Risiko besteht, wenn der Verkaufspreis unter dem bei einem Verkauf auf dem Binnenmarkt einzuhaltenden Mindestpreis liegt. Es empfiehlt sich daher, für diesen Fall die Stellung einer zweiten Kaution vorzusehen, deren Betrag gleich dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und diesem Mindestpreis ist. Diese Kaution kann nur freigegeben werden, wenn der Ausführer die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 202/82 (4), genannten Beweise erbringt.

Damit die Verkäufe von Interventionsbeständen schnell und nach Möglichkeit entsprechend den Handelsbräuchen durchgeführt werden, ist vorzusehen, daß die sich aus der Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen bzw. erfuellt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das gemäß Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 von den Interventionsstellen gekaufte Getreide wird im Wege der Ausschreibung, einschließlich der öffentlichen Versteigerung beim Verkauf auf den Binnenmarkt, zu den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen wieder verkauft.

(2) Unter Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Geboten zu verstehen, wobei der Zuschlag der Person erteilt wird, die das günstigste Gebot entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung abgibt.

ABSCHNITT I

Verkauf auf dem Binnenmarkt

Artikel 2

(1) Bei jeder Ausschreibung wird die Aufforderung zur Abgabe von Geboten wie folgt veröffentlicht:

a) der Mitgliedstaat teilt der Kommission die auszuschreibende Getreideart und Menge mit;

b) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird spätestens 5 Arbeitstage nach Empfang der unter Buchstabe a) genannten Mitteilung die Ausschreibung bekanntgegeben;

c) die unter Buchstabe b) genannte Veröffentlichung und der vom Mitgliedstaat festgesetzte letzte Tag der ersten Einreichungsfrist müssen mindestens 10 Tage auseinanderliegen;

d) die Interventionsstellen erstellen eine den Vorschriften des Artikels 12 entsprechende Bekanntmachung und veröffentlichen diese vor allem durch Aushang an ihrem Sitz. Bei einer Dauerausschreibung legen sie darin für jede Einzelausschreibung den jeweiligen Annahmeschluß für die Einreichung der Gebote fest.

(2) Die Vorschriften von Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden bei Ausschreibungen für Mengen unter 1 000 Tonnen nicht angewandt.

Artikel 3

Die Ausschreibungsbekanntmachung legt die Mindestmengen fest, auf die sich die Gebote beziehen müssen.

Artikel 4

In aussergewöhnlichen Fällen kann die Interventionsstelle nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 ermächtigt werden, die Ausschreibung auf bestimmte Verwendungszwecke zu beschränken.

In diesen Fällen ist in der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Bekanntmachung auf diesen Verwendungszweck hinzuweisen.

Artikel 5

(1) Das berücksichtigte Gebot muß mindestens dem Marktpreis des Lagerorts oder, mangels eines solchen Preises, dem auf dem nächstgelegenen Markt unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellten Preis für eine gleichwertige Qualität entsprechen. Es darf in keinem Fall unter dem Interventions- bzw. Referenzpreis liegen, der am letzten Tag der Einreichungsfrist gültig ist und

a) mit Ausnahme des zwölften Monats des Wirtschaftsjahres um 1 v. H. erhöht wird;

b) vor dieser Anhebung gegebenenfalls berichtigt wird:

- bei gewissen Hartweizensorten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 (1);

- bei Brotroggen um den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 genannten besonderen Zuschlag;

- bei zur Brotherstellung geeignetem Weizen mit einer geringeren als der mittleren Qualität gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 (2).

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 wird im elften und zwölften Monat der im zehnten Monat des Wirtschaftsjahres gültige und, je nach Monat, um eine oder zwei monatliche Staffelungen erhöhte Interventions- bzw. Referenzpreis berücksichtigt.

(3) Treten im Laufe eines Wirtschaftsjahres Störungen in der Anwendung der gemeinsamen Marktordnung insbesondere wegen der Schwierigkeit auf, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 zu verkaufen, so können nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 besondere Preisbedingungen festgelegt werden.

Artikel 6

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem auf das Ende der Ausschreibung folgenden zweiten Monat über den Ablauf dieser Ausschreibung unter Angabe insbesondere des durchschnittlichen Verkaufspreises der verschiedenen Partien und der verkauften Menge.

ABSCHNITT II

Verkauf zur Ausfuhr

Artikel 7

(1) Die Eröffnung der Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 beschlossen. In der entsprechenden Entscheidung werden insbesondere festgelegt:

a) die auszuschreibende Getreidemenge;

b) die Gebiete, in denen das Getreide gelagert ist;

c) im Falle einer Einzelausschreibung der Annahmeschluß für die Einreichung der Gebote, und im Falle einer Dauerausschreibung der erste und der letzte Termin für die Einreichung der Gebote.

Die im vorstehenden Unterabsatz genannte Entscheidung wird den Beteiligten durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Einreichungsfrist müssen mindestens 15 Tage auseinanderliegen.

(2) In der in Artikel 12 genannten Ausschreibungsbekanntmachung gibt die Interventionsstelle für jede Partie den Hafen oder Ausfuhrort an, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann und der für die Ausfuhr des ausgeschriebenen Getreides mit technischen Anlagen ausreichend ausgerüstet ist.

Die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und der Verladestelle in diesem Hafen oder Ausfuhrort werden dem Zuschlagsempfänger für die ausgeführten Mengen von der Interventionsstelle vergütet. In besonderen Fällen kann nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren beschlossen werden, daß der Transport von der Interventionsstelle zu denselben Bedingungen durchgeführt wird.

(3) Die Interventionsstelle legt bei einer Dauerausschreibung für jede Einzelausschreibung den jeweiligen Annahmeschluß für die Einreichung der Gebote fest.

Artikel 8

(1) Die Gebote

a) können für Mengen unter 500 Tonnen abgelehnt werden;

b) können mit der Bedingung des Zuschlags einer bestimmten Menge abgegeben werden;

c) gelten für Getreide, nicht abgeladen in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Häfen und Ausfuhrorten.

(2) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 sind die Gebote nur gültig, wenn:

a) ihnen ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit einem Antrag auf Vorausfestsetzung der Erstattung oder der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Bestimmung beigefügt ist. Als Bestimmung gilt die Gesamtheit der Länder, für die derselbe Erstattungs- oder Ausfuhrabschöpfungssatz festgesetzt ist;

b) ihnen ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags beigefügt ist;

c) ihnen, soweit sie unter dem um 1 v. H. erhöhten Interventions- oder Referenzpreis liegen, eine durch ein Kreditinstitut gegengezeichnete schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist, spätestens zwei Arbeitstage nach Empfang der in Artikel 15 genannten Zuschlagserklärung eine Kaution in Höhe dieses Preisunterschieds zu stellen.

Artikel 9

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 gelten die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Einreichungsfrist der Gebote erteilt.

(2) Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) genannte Währungsausgleichsbetrag ist der am letzten Tag jeder Einreichungsfrist gültige Ausgleichsbetrag.

(3) Die Aussetzung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags findet keine Anwendung, es sei denn, die Verordnung über die Aussetzung schließt die Anwendung dieses Absatzes aus.

Artikel 10

Nach Ablauf jeder für die Einreichung der Gebote vorgesehenen Frist übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine namenlose Liste, in der für jedes Gebot insbesondere die Menge, der Preis, die im voraus festgesetzte Erstattung und der Währungsausgleichsbetrag sowie die jeweiligen Zu- und Abschläge angegeben sind. Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 den Mindestverkaufspreis fest oder hebt die Ausschreibung auf.

Der Mindestverkaufspreis wird

- so festgesetzt, daß er die übrigen Ausfuhren nicht behindert;

- für die in der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 (1) definierte Standardqualität festgesetzt.

Artikel 11

Ist der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 gestützt, so löst die Interventionsstelle den Vertrag für die Mengen auf, für die die Lizenz entsprechend den Vorschriften des letztgenannten Artikels nicht erteilt wird.

ABSCHNITT III

Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Die Interventionsstellen veröffentlichen spätestens 12 Tage vor dem letzten Tag der ersten Frist für die Einreichung der Gebote eine Ausschreibungsbekanntmachung, in der festgelegt wird:

- weitere Verkaufsbestimmungen und Verkaufsbedingungen, die mit dieser Verordnung vereinbar sind;

- die hauptsächlichen äusseren und technologischen Beschaffenheitsmerkmale der verschiedenen Partien, die beim Kauf durch die Interventionsstelle oder bei einer späteren Kontrolle festgestellt wurden;

- die Lagerorte sowie Namen und Anschrift des Lagerhalters.

Diese Bekanntmachung wird unverzueglich der Kommission übermittelt.

Artikel 13

(1) Die Gebote gelten für die in der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 definierte Standardqualität und können, sobald sie eingereicht sind, weder geändert noch zurückgezogen werden.

Weicht die Qualität des Getreides von der Standardqualität ab, so wird der berücksichtigte Gebotspreis durch Zu- und Abschläge berichtigt, die in Anwendung der Artikel 7 Absatz 5 und 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgesetzt sind, wobei die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) genannten spezifischen Anpassungen ausgenommen sind.

(2) Die Gebote sind nur gültig, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der Bieter eine Kaution von 5 ECU je Tonne gestellt hat.

Artikel 14

Die Interventionsstellen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die es den Beteiligten erlauben, vor Einreichung der Gebote die Qualität des ausgeschriebenen Getreides zu beurteilen.

Artikel 15

Die Interventionsstelle unterrichtet sofort alle Bieter über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Sie übermittelt ausserdem durch Einschreiben, fernschriftlich oder telegrafisch den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung.

Artikel 16

Der Zuschlagsempfänger bezahlt vor Abnahme das Getreide, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 15 genannten Erklärung an gerechnet. Für das nicht innerhalb dieser Frist abgenommene Getreide trägt er alle Risiken und die Lagerkosten.

Im Wirtschaftsjahr 1982/83 kann die im ersten Unterabsatz genannte Zahlungsfrist um 1 Monat verlängert werden. Die Lagerkosten für diese Zusatzfrist gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

Hat der Zuschlagsempfänger das Getreide nicht innerhalb der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Frist bezahlt, so löst die Interventionsstelle den Vertrag für die nicht bezahlten Mengen auf.

Artikel 17

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kautionen sind nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts zu stellen, das den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entspricht.

(2) Die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Kaution wird für die Mengen freigegeben, für die

- dem Gebot nicht stattgegeben wurde;

- die Zahlung des Kaufpreises innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgte.

(3) Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) genannte Kaution wird für die Mengen freigegeben, für die

- der Nachweis erbracht wurde, daß das Erzeugnis für den menschlichen und tierischen Verbrauch ungeeignet geworden ist;

- die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Beweise erbracht wurden;

- die Lizenz gemäß Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 nicht erteilt wurde;

- der Vertrag gemäß Artikel 16 dritter Absatz aufgelöst wurde.

(4) Die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Kaution verfällt für die Mengen, für die

- die in Artikel 43 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 genannte Kaution für verfallen erklärt wurde;

- ausser im Falle höherer Gewalt, die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 16 dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgte.

(5) Ausser im Falle höherer Gewalt verfällt die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) genannte Kaution für die Mengen, für die die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Beweise nicht innerhalb der in Artikel 31 der gleichen Verordnung vorgesehenen Frist erbracht wurden.

Artikel 18

Die Verordnung (EWG) Nr. 376/70 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die vor dem 1. August 1982 eröffneten Ausschreibungen anwendbar.

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 362 vom 17. 12. 1981, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(6) ABl. Nr. L 130 vom 19. 5. 1976, S. 9.

(1) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 1982, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 23.

(1) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 21. 7. 1977, S. 26.

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22.