31986L0362

Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide

Amtsblatt Nr. L 221 vom 07/08/1986 S. 0037 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0220
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0220


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24. Juli 1986

über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide

(86/362/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch tierische und pflanzliche Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung oder eine Beeinträchtigung der geernteten Erzeugnisse zu verhindern und die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung dieser Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer Stoffwechsel- oder Abbauprodukte können die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen schädigen.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die neben ihnen bestehenden Kontaminaten können eine Gefahr für die Umwelt darstellen.

Um dieser Gefahr zu begegnen, haben bereits einige Mitgliedstaaten Hoechstgehalte für bestimmte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide festgelegt.

Die bestehenden Unterschiede der in den Mitgliedstaaten zulässigen Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und somit zu Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft führen.

Es ist daher angebracht, als ersten Schritt für bestimmte Wirkstoffe in Getreide Hoechstgehalte festzulegen, die im Verkehr eingehalten werden müssen.

Überdies gewährleistet die Einhaltung der Hoechstgehalte für Getreide einen freien Warenverkehr und ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit.

Die Mitgliedstaaten sollten zugleich die Möglichkeit haben, den Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bei in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und verbrauchtem Getreide mit Hilfe eines Überwachungssystems und flankierender Maßnahmen zu kontrollieren, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, wie er sich aus den festgelegten Hoechstgehalten ergibt.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei fluechtigen fluessigen oder bei gasförmigen Bekämpfungsmitteln, kann es verantwortet werden, daß die Mitgliedstaaten für Getreide, das nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist, höhere als die festgelegten Hoechstgehalte zulassen, wenn durch eine ausreichende Kontrolle sichergestellt ist, daß es dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher erst dann zur Verfügung gestellt wird, wenn die Rückstände die vorgesehenen Hoechstgehalte nicht mehr überschreiten.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Erzeugnisse anzuwenden, die für die Ausfuhr nach Drittländern, die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmittel oder die Aussaat bestimmt sind.

Sollte sich unerwarteterweise ergeben, daß die festgelegten Hoechstgehalte zu einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit führen können, so können die Mitgliedstaaten sie vorübergehend herabsetzen.

In diesem Fall sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz stattfinden.

Um zu gewährleisten, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften beim Inverkehrbringen des betreffenden Getreides berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Es sind gemeinschaftliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden festzulegen, die zumindest als Referenzverfahren und -methoden dienen müssen.

Da die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden technische und wissenschaftliche Fragen betreffen, müssen sie nach einem Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz umfasst.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollmaßnahmen zu erstatten, so daß eine Übersicht über das Niveau der Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in der gesamten Gemeinschaft möglich ist.

Der Rat sollte diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 mit dem Ziel überprüfen, in der Gemeinschaft zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft das in Anhang I genannte Getreide, soweit es die in Anhang II genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten kann; die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/354/EWG (2), bleibt unberührt.

Artikel 2

(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinien sind Reste der in Anhang II aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder ungeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an für die menschliche Gesundheit keine Gefahr wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln darstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte nicht überschreitet.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten dürfen, die die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen aller erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der Hoechstgehalte gemäß Absatz 1 wenigstens im Stichprobenverfahren kontrolliert wird.

Artikel 5

(1) Bei unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen, die nicht aus einem Drittland eingeführt wurden oder nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 4 ein in ihrem Hoheitsgebiet bereits eingeführtes System, das die Möglichkeit bietet, das Vorhandensein von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu überwachen, weiterhin anwenden und gleichzeitig alle sonstigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß ein Schutz erzielt wird, der demjenigen entspricht, der sich aus den in Anhang II festgelegten Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln ergibt, und um die Gefährdung ihrer Bevölkerung durch die Aufnahme solcher Rückstände - gleichgültig welcher Herkunft - über Nahrungsmittel insgesamt zu evaluieren. Diese Maßnahmen erstrecken sich auch auf regelmässige repräsentative Untersuchungen über die bei typischen Ernährungsweisen aufgenommenen Rückstandsmengen dieser Schädlingsbekämpfungsmittel.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Anwendung des Absatzes 1.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können auf und in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen das Vorhandensein von in Teil B des Anhangs II aufgeführten Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln über die dort festgesetzten Mengen hinaus zulassen, wenn diese Erzeugnisse nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind und wenn durch eine geeignete Kontrolle sichergestellt wird, daß die dem Letztbenutzer oder dem Verbraucher, wenn sie diesem unmittelbar geliefert werden, erst dann zur Verfügung gestellt werden können, wenn die Rückstände die in Teil B festgesetzten Hoechstgehalte nicht mehr überschreiten. Sie setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten für alle oben genannten Erzeugnisse, ungeachtet ihres Ursprungs.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. August jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die Überwachung und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5, die während des vergangenen Jahres durchgeführt wurden.

Artikel 8

(1) Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Durchführung der Kontrollen, der Überwachung und der sonstigen Maßnahmen nach Artikel 4 und gegebenenfalls nach Artikel 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher, in Streitfällen anzuwendender Analysemethoden schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten andere wissenschaftlich zuverlässige Methoden, mit denen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können, anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

Artikel 9

(1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß ein in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und daher rasches Handeln erforderlich ist, so kann er diesen für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Fall eintritt, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 entschieden, ob die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte zu ändern sind. Solange weder der Rat noch die Kommission eine Entscheidung nach dem genannten Verfahren getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 10

Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen; Artikel 9 bleibt unberührt.

Artikel 11

Neue Warenlisten oder Verzeichnisse der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen nach Artikel 1 sowie die entsprechenden Hoechstgehalte werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinien einstimmig festgelegt.

Artikel 12

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz, im folgenden »Ausschuß" genannt.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 der Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizerter Mehrheit.

Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.

Artikel 13

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ausschuß.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande. (4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sorgt für deren sofortige Durchführung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.

Artikel 14

Diese Richtlinie gilt nicht für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse, sofern hinreichend nachgewiesen wird, daß sie

a) für die Ausfuhr nach Drittländern,

b) für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

c) für die Aussaat

bestimmt sind.

Artikel 15

Im Hinblick auf die Vollendung der durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsregelung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind, diese Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

(1) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1980, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 28 vom 9. 2. 1981, S. 64.

(3) ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 29.

(1) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27.

ANHANG I

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 10.01 // Weizen // 10.02 // Roggen // 10.03 // Gerste // 10.04 // Hafer // ex 10.05 // Mais // ex 10.06 // Rohreis (Paddy-Reis) // ex 10.07 // Buchweizen, Hirse, Sorghum, Triticale und anderes Getreide // //

ANHANG II

TEIL A

1.2 // // // Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln // Hoechstgehalt in mg/kg (ppm) 1.2.3 // // // // 1. Aldrin 2. Dieldrin (HEOD) // einzeln oder insgesamt berechnet als Dieldrin (HEOD) // 0,01 1.2 // 3. Anorganische Gesamtbromide, berechnet als Br-Ionen // 50 // 4. Carbaryl // 1: Reis 0,5: anderes Getreide // 5. Chlordan (Summe aus cis- und trans-Isomeren) // 0,02 // 6. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) // 0,05 // 7. Diazinon // 0,05 // 8. 1,2-Dibromäthan (Äthylendibromid) // 0,01 (1) // 9. Dichlorvos // 2 // 10. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) // 0,2: Mais 0,1: anderes Getreide // 11. Endrin // 0,01 // 12. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) // 0,01 // 13. Hexachlorbenzol (HCB) // 0,01 // 14. Hexachlorcyclohexan (HCH) // // 14.1. alpha-Isomer 14.2. beta-Isomer Summe // 0,02 // 14.3. gamma-Isomer (Lindan) // 0,1 (2) // 15. Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, berechnet als Malathion) // 8 // 16. Phosphamidon // 0,05 // 17. Pyrethrin (Summe aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II, Jasmolin I und II) // 3 // 18. Trichlorfon // 0,1 // //

(1) Mitgliedstaaten, deren Kontrollbehörden die auf 0,01 mg/kg festgesetzten Rückstände noch nicht routinemässig bestimmen können, dürfen während einer Übergangszeit, die spätestens am 30. Juni 1991 abläuft, Verfahren anwenden, bei denen die Bestimmungsgrenzen 0,05 mg/kg nicht überschreiten.

(2) Ab 1. Januar 1990. TEIL B

1.2 // // // Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln // Hoechstgehalt in mg/kg (ppm) // // // 1. Brommethan (Methylbromid) // 0,1 // 2. Schwefelkohlenstoff // 0,1 // 3. Tetrachlorkohlenstoff // 0,1 // 4. Cyanwasserstoffsäure; Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure // 15 // 5. Phosphorwasserstoff; Phosphide, berechnet als Phosphorwasserstoff // 0,1 // //