31996L0033

Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 144 vom 18/06/1996 S. 0035 - 0038


RICHTLINIE 96/33/EG DES RATES vom 21. Mai 1996 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission erhielt im Rahmen der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG den Auftrag, eine Liste der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zur Genehmigung durch den Rat auszuarbeiten.

In Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs können aufgrund bestimmter landwirtschaftlicher Praktiken Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten sein. Daher sind sowohl einschlägige Daten über die zugelassenen Verwendungszwecke der Schädlingsbekämpfungsmittel als auch gegebenenfalls Daten über die überwachten Versuche und die Fütterungsstudien zu berücksichtigen.

Damit die Aufnahme der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit der Nahrung besser eingeschätzt werden kann, ist es ratsam, gleichzeitig gegebenenfalls Hoechstrückstandsgehalte der einzelnen Schädlingsbekämpfungsmittel für die Hauptnahrungsbestandteile festzulegen. Diese Gehalte sind auf die Verwendung der zu einer angemessenen Schädlingsbekämpfung mindestens erforderlichen Mengen bezogen, die so ausgesucht werden, daß die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch annehmbar ist.

In Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Zwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung sind die Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG zu ändern und im Fall von Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch Bestimmungen über andere Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, und zwar Chlormequat, Diazinon, Dicofol, Disulfoton, Endosulfan, Fenbutatinoxid, Fentin, Mecarbam, Phorat, Propoxur, Propyzamid, Triazophos und Triforin zu ergänzen.

Nach derzeitigen Standards reichen die verfügbaren Daten jedoch nicht aus, um die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln für bestimmte Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen und Erzeugnissen festzulegen. In diesen Fällen erscheint eine Frist von höchstens vier Jahren zur Gewinnung der notwendigen Daten angemessen. Daher sollten die Hoechstgehalte auf der Grundlage dieser Daten bis 30. April 2000 festgelegt werden. Sollten zufriedenstellende Daten nicht vorliegen, so werden üblicherweise Werte entsprechend der geeigneten Grenze der Bestimmung festgelegt. Es sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb eines Jahres ab Annahme dieser Richtlinie die erforderlichen Daten vorzulegen.

Die mit dieser Richtlinie festgelegten Hoechstrückstandsgehalte sind im Rahmen der Neubewertung der Wirkstoffe gemäß dem Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (3) zu überprüfen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Teil A werden folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Teil B werden folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 1997 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/39/EG (ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 29).

(2) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/39/EG (ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 29).

(3) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.