31998R2829

Verordnung (EG) Nr. 2829/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0019 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 2829/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2386/98 (4), sieht für 1998 Quoten für Hering vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Heringfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IVa, b durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 15. Dezember 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IVa, b durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Heringfang in den Gewässern der ICES-Bereiche IVa, b durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1.

(4) ABl. L 297 vom 6. 11. 1998, S. 2.