13.12.2002   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 2208/2002 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1557/2001 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1366/2002 (3), zu ändern, um die Regelung zu verbessern. Angesichts des Umfangs der notwendigen Änderungen und um die Transparenz für alle Beteiligten zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1557/2001 zu ersetzen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 sind Art und Inhalt der Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.

(3)

Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ist das wirksamste und transparenteste Mittel, um zu gewährleisten, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 gebotenen Möglichkeiten eines Zuschusses einen möglichst großen Bekanntheitsgrad erreichen und die besten Maßnahmen ausgewählt werden.

(4)

Die für die Antragsteller geltenden Förderbedingungen und die Ausschlusskriterien sowie die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten allgemeinen Auswahlkriterien und Zuschlagskriterien für die Maßnahmen sind im Einzelnen festzulegen.

(5)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte bei Gewährung eines Vorschusses auf die Zahlung des Zuschusses die Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe verlangt werden.

(6)

Damit die verfügbaren Finanzmittel möglichst vielen Interessierten zugute kommen, sollte ein Zuschusssatz von über 50 % nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

(7)

Die Kommission erstellt eine Liste der Begünstigten und der finanzierten Informationsmaßnahmen. Zur Festlegung der Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung über die Zuschussgewährung ergeben, schließt die Kommission mit dem Begünstigten eine Vereinbarung. In jeder Vereinbarung sind ausdrücklich Vorschriften über die Kontrollbefugnisse der Kommission vorzusehen.

(8)

Die Unterrichtung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) eingesetzten Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen kann zu einer besseren Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen und der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen beitragen.

(9)

Aufgrund der Frist für die Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL- Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen für die Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik in Form von Aktionsprogrammen und punktuellen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 fest, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

„punktuelle Informationsmaßnahmen“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 räumlich und zeitlich begrenzte Informationsveranstaltungen, die auf der Grundlage eines einzigen Finanzierungsplans durchgeführt werden;

b)

„jährliche Aktionsprogramme“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 Programme, die aus zwei bis fünf punktuellen Informationsmaßnahmen bestehen;

c)

„Informationsmaßnahmen“ die punktuellen Informationsmaßnahmen und die jährlichen Aktionsprogramme.

Artikel 3

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Informationsmaßnahmen, in dem insbesondere die prioritären Themen, Maßnahmenarten und Zielgruppen, die Mittel zur Durchführung der Maßnahmen, die Frist für die Einsendung der Vorschläge, der Zeitraum für die Durchführung der Arbeiten im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die Förderbedingungen, Auswahl- und Zuschlagskriterien, die zuschussfähigen Kosten sowie die Methode zur Bewertung der Anträge im Hinblick auf die Zuschussgewährung angegeben sind.

Für das Jahr 2002 wird der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2002 veröffentlicht.

Artikel 4

Für die Bieter geltende Förderbedingungen

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Organisationen und Verbände müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen privatwirtschaftlich sein; im Fall von Organisationen oder Verbänden anderer Organisationen und Verbände müssen diese ebenfalls private Einrichtungen sein. Wird ein Programm oder eine Programmmaßnahme im Rahmen einer Partnerschaft durchgeführt, so müssen auch die Partner private Einrichtungen sein.

b)

Sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen.

c)

Sie müssen seit mindestens zwei Jahren in einem Mitgliedstaat ansässig sein.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Stellen müssen seit mindestens zwei Jahren als juristische Personen in einem Mitgliedstaat rechtmäßig gegründet sein.

(3)   Sieht die Vereinbarung gemäß Artikel 8 die Zahlung eines Vorschusses auf den Zuschuss vor, so legt der Bieter eine Bankgarantie über den entsprechenden Betrag nach dem bei den Kommissionsdienststellen erhältlichen Muster vor.

Diese Garantie ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bieter um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Artikel 5

Gründe für den Ausschluss von Bietern

Im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung eines Zuschusses werden Antragsteller ausgeschlossen,

a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist;

g)

die zu den verlangten Auskünften falsche Erklärungen abgegeben haben.

Artikel 6

Auswahl- und Zuschlagskriterien für Maßnahmen

(1)   Um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht zu kommen, muss der Bieter seine technische und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.

(2)   Die Zuschüsse werden auf der Grundlage der im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Kriterien zur Qualität des Vorhabens und zum Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährt.

Artikel 7

Zuschusssatz

(1)   Der Höchstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung für die ausgewählten Maßnahmen beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten.

(2)   Auf Antrag des Bieters kann der Höchstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung für eine punktuelle Informationsmaßnahme auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten angehoben werden, sofern die Maßnahme entsprechend der Definition im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von außergewöhnlichem Interesse ist.

Artikel 8

Vereinbarung

(1)   Auf der Grundlage der in dieser Verordnung und im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Kriterien stellt die Kommission die Liste der Begünstigten einer Gemeinschaftsfinanzierung mit den beschlossenen Beträgen auf.

(2)   Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kommissionsentscheidung über die Zuschussgewährung ergeben, sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Begünstigten.

Artikel 9

Jährlichkeit

Die Zuschüsse werden nur für die Dauer eines Jahres gewährt und begründen keinerlei Anspruch für die Folgejahre, selbst wenn die Maßnahme im Rahmen einer mehrjährigen Strategie durchgeführt wird.

Artikel 10

Unterrichtung des EAGFL-Ausschusses

Dem EAGFL-Ausschuss wird Folgendes mitgeteilt:

a)

der Inhalt des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen vor dessen Veröffentlichung;

b)

die punktuellen Informationsmaßnahmen und jährlichen Aktionsprogramme, für die ein Zuschuss gewährt wurde;

c)

die auf Initiative der Kommission durchgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000.

Artikel 11

Bekanntgabe

Eine Liste der Begünstigten und der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Informationsmaßnahmen wird jährlich mit Angabe des Zuschussbetrags und des Zuschusssatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1557/2001 wird aufgehoben. Sie gilt weiterhin für die Informationsmaßnahmen, die von der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7.

(2)  ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 25.

(3)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 29.

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.