32003D0071

2003/71/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöer (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 363)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/2003 S. 0080 - 0083


Entscheidung der Kommission

vom 29. Januar 2003

über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 363)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/71/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) auf den Färöer wurde die Entscheidung 2000/574/EG der Kommission vom 14. September 2000 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöer(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/110/EG(5), erlassen. Die Maßnahmen umfassen ein Einfuhrverbot für lebende Lachse in die Gemeinschaft und strenge Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr. Diese Maßnahmen gelten bis zum 1. Februar 2003.

(2) Trotz der von den Färöer getroffenen Maßnahmen wurden im Jahr 2002 weitere ISA-Ausbrüche gemeldet, so dass nicht mit einer schnellen Tilgung der Seuche gerechnet werden kann.

(3) Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass es keinen Beweis für eine vertikale Übertragung des ISA-Virus gibt.

(4) Auf der Grundlage der Stellungnahme des Internationalen Tierseuchenamtes sowie der Erfahrungen und Praxis in den Mitgliedstaaten und von ISA betroffenen Drittländern ist nicht nachgewiesen worden, dass die Schutzmaßnahmen der Entscheidung 2000/574/EG im Hinblick auf Eier und Gameten der Salmoniden einer Zuchtanlage auf den Färöer aufrechterhalten werden müssen, die nicht aufgrund des Verdachts oder des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden bestimmten tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Diese Maßnahmen sollten daher durch die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung ersetzt und die Entscheidung 2000/574/EG dementsprechend aufgehoben werden.

(5) Angesichts der Seuchenlage auf den Färöern sollten die Schutzmaßnahmen der vorliegenden Entscheidung bis Februar 2004 gelten.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lebende Fische, Eier und Gameten der Salmoniden

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von lebenden Salmoniden mit Ursprung auf den Färöer.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von lebenden Eiern von Salmoniden mit Ursprung auf den Färöer nur dann zu, wenn sie sowohl unmittelbar nach dem Ablaichen als auch im Augenpunktstadium desinfiziert wurden und die Sendungen von einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I begleitet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von lebenden Gameten von Salmoniden mit Ursprung auf den Färöer zu.

Artikel 2

Bedingungen für die Einfuhr nicht verarbeiteter Salmoniden für den menschlichen Verzehr

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von ausgenommenem geschlachteten atlantischen Lachs (Salmo salar), Lachsforellen (Salmo trutta) und Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) mit Ursprung auf den Färöer zu. Sind die Salmoniden nicht ausgenommen, müssen sie von einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II begleitet sein.

Artikel 3

Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Zwecke

Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Proben der unter diese Entscheidung fallenden Tiere und Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke in ihr Hoheitsgebiet zulassen.

Artikel 4

Die Entscheidung 2000/574/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission umgehend davon.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 3. Februar 2003 und bis zum 1. Februar 2004.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 26.

(5) ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 13.

ANHANG I

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ANHANG II

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