32003D0072

2003/72/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 426)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/2003 S. 0084 - 0085


Entscheidung der Kommission

vom 30. Januar 2003

zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 426)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/72/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Entdeckung von Tierarzneimittelrückständen in bestimmten aus China eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie der bei einem Kontrollbesuch in diesem Land festgestellten beträchtlichen Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen hat die Kommmission die Entscheidung 2002/69/EG vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs(2) erlassen.

(2) Angesichts der von den chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der günstigen Ergebnisse bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen konnte die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse durch mehrere Änderungen der Entscheidung 2002/69/EG wieder gestattet werden. Diese Änderungen wurden mit der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission(3) konsolidiert.

(3) Die Entscheidung 2002/69/EG, geändert durch die Entscheidung 2002/933/EG(4), genehmigt die Einfuhr von Lachsfilets (Salmo salar) sowohl wilder als auch gezüchteter Arten aus China. Dieses Erzeugnis wurde jedoch in den Anhang der Entscheidung 2002/994/EG aufgenommen ohne zu spezifizieren, dass beide Arten zugelassen sind. Der Anhang der Entscheidung 2002/994/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/994/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 3. Februar 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50.

(3) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154.

(4) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 71.

ANHANG

"ANHANG

Teil I: Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und ohne Untersuchung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

- Fischereierzeugnisse, ausgenommen

- Erzeugnisse der Aquakultur, mit Ausnahme von Lachsfilets der Gattung Salmo salar

- Aale

- Garnelen, die nicht wie nachstehend beschrieben im Atlantischen Ozean gefangen wurden

- Lachsfilets der Gattung Salmo salar

- Ganze Garnelen, die im Atlantischen Ozean gefangen und keiner anderen Zubereitung und Verarbeitung unterzogen werden als dem Gefrieren und der Aufmachung in ihrer endgültigen Verpackung auf See und die direkt in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden

- Gelatine

Teil II: Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, nachdem sie einer chemischen Untersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 2 unterzogen worden sind

- Naturdärme

- Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt

- Surimi aus den in Teil I aufgelisteten zugelassenen Fischereierzeugnissen

Teil III: Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, nachdem sie einer chemischen Untersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 2 unterzogen worden sind"