Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/2003 S. 0038 - 0044
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. (2) Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. (3) In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz(4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (4) Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellenwerte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(6) zur Kenntnis genommen. (5) Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europäische Parlament hat im September 1990 eine Entschließung zu diesem Aktionsprogramm(7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6) Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(8) angenommen. (7) Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, angesehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8) Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositionsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. (9) Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beachtenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzuwenden. (10) Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(9) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz. (11) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entstehungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besatzungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. (12) Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objektive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgesehenen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforderlich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben. (13) Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhaltungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen. (14) Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern. (15) Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Richtlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16) Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes. (17) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich (1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. (3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefahrenindikator verwendeten physikalischen Größen: a) Spitzenschalldruck (ppeak): Hoechstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks; b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 μPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls; c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2). Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: LEX,8h = 87 dB(A) bzw. ppeak = 200 Pa(11) b) Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) bzw. ppeak = 140 Pa(12) c) Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) bzw. Ppeak = 112 Pa(13) (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen-Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. (2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewertung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien; g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers; i) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte Informationen; j) die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung. (7) Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung ist gemäß einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist. Artikel 5 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition (1) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) Alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern; b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, einschließlich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, für welche Gemeinschaftsvorschriften mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen; c) Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze; d) angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition; e) technische Lärmminderung: i) Luftschallminderung, z. B. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material; ii) Körperschallminderung, z. B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung; f) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme; g) arbeitsorganisatorische Lärmminderung: i) Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition; ii) zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten. (2) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgeber, sobald die oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen, wobei insbesondere die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind. (3) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist. (4) Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht. (5) In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören. Artikel 6 Persönlicher Schutz (1) Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden, so wird gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(14) und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäß angepasster persönlicher Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt und von ihnen benutzt: a) Wenn die Exposition gegenüber Lärm die unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung. b) Wenn die Exposition gegenüber Lärm die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist persönlicher Gehörschutz zu verwenden. c) Der persönliche Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. (2) Der Arbeitgeber unternimmt alle Anstrengungen, um für die Verwendung des Gehörschutzes zu sorgen, und ist für die Prüfung der Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen verantwortlich. Artikel 7 Begrenzung der Exposition (1) Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. (2) Wird ungeachtet der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Exposition festgestellt, die über den Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber a) unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern, b) die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts ermittelt, c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen angepasst, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. Artikel 8 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter Informationen und eine Unterweisung im Zusammenhang mit den durch die Exposition gegenüber Lärm entstehenden Risiken erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: a) Die Art derartiger Risiken; b) die aufgrund dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm, einschließlich der Umstände, unter denen die Maßnahmen angewandt werden; c) die in Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte; d) die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen des Lärms gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr; e) die korrekte Verwendung des Gehörschutzes; f) das Erkennen und Melden der Anzeichen von Gehörschädigungen; g) die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie; h) sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Lärm. Artikel 9 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, insbesondere: - die Bewertung von Risiken und die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen gemäß Artikel 4; - die Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm gemäß Artikel 5; - die Auswahl persönlicher Gehörschutzeinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c). ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 10 Gesundheitsüberwachung (1) Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer in den Fällen sicherzustellen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie eine Gefährdung ihrer Gesundheit erkennen lässt. Diese Vorkehrungen, einschließlich der Anforderungen für die Gesundheitsakten sowie deren Verfügbarkeit, werden entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten eingeführt. (2) Ein Arbeitnehmer, der über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt ist, hat Anspruch darauf, dass sein Gehör von einem Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes von einer anderen entsprechend qualifizierten Person gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen stehen auch denjenigen Arbeitnehmern zur Verfügung, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung nach Artikel 4 Absatz 1 auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten. (3) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen eine Kopie der entsprechenden Akten zu übermitteln. Der einzelne Arbeitnehmer erhält auf Verlangen Einsicht in seine persönlichen Gesundheitsakten. (4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft ein Arzt oder, falls dieser es als erforderlich erachtet, ein Spezialist, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes: a) Der Arbeitnehmer wird von dem Arzt oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. b) Der Arbeitgeber i) überprüft die gemäß Artikel 4 vorgenommene Risikobewertung; ii) überprüft die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß den Artikeln 5 und 6; iii) berücksichtigt den Rat des Arbeitsmediziners oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person oder der zuständigen Behörde und führt alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß den Artikeln 5 und 6 durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht; iv) trifft Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. Artikel 11 Ausnahmen (1) Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der Art der Tätigkeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemäßer Verwendung eines persönlichen Gehörschutzes größere Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen solchen Schutz, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie zu Artikel 7 gewähren. (2) Die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden von den Mitgliedstaaten nach der Anhörung der Sozialpartner und, sofern dies angebracht ist, der zuständigen medizinischen Stellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten gewährt. Diese Ausnahmen müssen mit Auflagen verbunden sein, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden und dass für die betreffenden Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. Diese Ausnahmen werden alle vier Jahre überprüft, und sie werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle vier Jahre eine Übersicht über die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 unter Angabe der genauen Gründe und Umstände, die sie zur Gewährung dieser Ausnahmen veranlasst haben. Artikel 12 Technische Änderungen Rein technische Änderungen werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 vorgenommen, und zwar nach Maßgabe a) der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien und b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms. Artikel 13 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 14 Kodex Bei der Anwendung dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten in Konsultation mit den Sozialpartnern und im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einen Kodex für einen praktischen Leitfaden aus, um Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Musik- und Unterhaltungssektor zu helfen, den gesetzlichen Verpflichtungen, wie sie in dieser Richtlinie festgelegt sind, zu entsprechen. Artikel 15 Aufhebung Die Richtlinie 86/188/EWG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben. ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Berichte Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Der Bericht enthält eine Darlegung der bewährten Verfahren zur Vermeidung von gesundheitsschädlichem Lärm und anderer Formen der Arbeitsorganisation sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen, um die Kenntnis dieser bewährten Verfahren zu verbreiten. Ausgehend von diesen Berichten nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung dieser Richtlinie, auch unter Berücksichtigung von Forschung und wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie unter anderem der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Sektoren Musik und Unterhaltung, vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darüber; sie schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Artikel 17 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. Februar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine zusätzliche Frist von fünf Jahren ab dem 15. Februar 2006, d. h. eine Gesamtfrist von acht Jahren, für die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 7 in Bezug auf die Besatzungen von Seeschiffen in Anspruch nehmen. Um die Ausarbeitung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten von einem Übergangszeitraum von maximal zwei Jahren ab 15. Februar 2006, d h. von insgesamt fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, Gebrauch machen, um dieser Richtlinie im Hinblick auf den Musik- und Unterhaltungssektor zu entsprechen, und zwar unter der Voraussetzung, dass in diesem Zeitraum die bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Personal in diesen Sektoren erreichten Schutzniveaus erhalten bleiben. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben. Artikel 18 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 19 Adressaten Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident G. Efthymiou (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. (9) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (11) 140 dB (C) bezogen auf 20 μPa. (12) 137 dB (C) bezogen auf 20 μPa. (13) 135 dB (C) bezogen auf 20 μPa. (14) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.