2004/239/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Amtsblatt Nr. L 084 vom 20/03/2004 S. 0001 - 0002
Beschluss des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (2004/239/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2(1), gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(2), mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(3), mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits wurde gemäß dem Beschluss des Rates vom 4. April 2001 vorbehaltlich seines Abschlusses am 9. April 2001 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittländern dar, die nicht zu den westlichen Balkanländern gehören. (3) Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mitgeteilt hat, dass es gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks. (4) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss - sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist - vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt. (2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 109 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung. (3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 127 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt die genannten Notifikationsurkunden im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. Cowen Für die Kommission Der Präsident Romano Prodi (1) Wegen des Ablaufs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 sind alle ihre Rechte und Verpflichtungen auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35). (2) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 23. (3) ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 59.